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Archiv für Diplomatik 52 (2006)

Anja Thaller: Die älteren Urkunden der Propstei S. Stefano zu Aquileia 1

Smilja Marjanović-Dušanić: L’idéologie monarchique dans les chartes de la dynastie serbe des Némanides (1168-1371). Etude diplomatique 149

Toni Diederich: Ad maiorem cautelam. Zur Kumulation von Beglaubigungsmitteln in einer Urkunde des Kölner Domkapitels von 1480 159

Jean-François Nieus: L’avoine des Candavène. Retour sur l’emblème des comtes de Saint-Pol et la naissance des armoiries 191

Bernhard Rösch: Spätmittelalterliche Wappensiegel und Wappenschlusssteine im klerikalen Bereich: Würzburg, Mainz, Regensburg und Hirzenhain 213

Diplomatik im 21. Jahrhundert – Bilanz und Perspektiven. Tagung der Commission Internationale de Diplomatique (Bonn, 7.-11. September 2005)

Rudolf Schieffer: Diplomatik und Geschichtswissenschaft 233

Herwig Wolfram: Diplomatik, Politik und Staatssprache 249

Peter Herde: Diplomatik und Kanonistik: Bilanz und Perspektiven 271

Jürgen Weitzel: Diplomatik und Rechtsgeschichte 297

Giovanna Nicolaj: Diplomatica e storia sociale 313

Peter Worm: Ein neues Bild von der Urkunde: Peter Rück und seine Schüler 335

Wolfgang Huschner: Die ottonische Kanzlei in neuem Licht 353

Ivan Hlaváček: Das Problem der Masse: das Spätmittelalter 371

Olivier Poncet: Défense et illustration de la diplomatique de l’époque moderne 395

Bernard Barbiche: La diplomatique royale française de l’époque moderne 417

Patrick Sahle: Urkunden-Editionen im Internet. Einführung und Überblick 429

Georg Vogeler: Vom Nutz und Frommen digitaler Urkundeneditionen 449

Gautier Poupeau: Comprendre les enjeux techniques de l’édition électronique 467

Oliver Guyotjeannin: La diplomatique en France 479

Claes Gejrot: Diplomatics in Scandinavia 493

Tomasz Jurek – Krzysztof Skupienski: Die polnische Diplomatik an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Eine Bilanz 505

László Solymosi: Rapport sur la situation de la diplomatique en Hongrie. Le bilan du XXe siècle et l’état de l’année 2005 517

Žarko Vujošević: Diplomatik in Serbien und Montenegro 531

María Milagros Cárcel Ortí, María Josefa Sanz Fuentes, Pilar Ostos Salcedo, Ignasi Jaime Baiges I Jardí: La Diplomática en Espaňa. Docencia e Investigación 541

José Marques: Rapport sur la situation de la Diplomatique au Portugal. Bilan du XXème siècle et son état en 2005 663
Anschriften der Autoren 675

Kontakt: Böhlau Verlag GmbH & Cie.
Ursulaplatz 1
D-50668 Köln
Telefon (0 22 1) 91 39 0-0
Telefax (0 22 1) 91 39 0-32

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz bei Übereignungen

Während man bei der 1956 errichteten Zähringer Stiftung, wie hier dargelegt, nicht an dem Willen der bei der Errichtung Beteiligten zweifeln kann, die Stiftung mit ihrem Vermögen auszustatten (der Testamentsvollstrecker der Großherzogin Hilda stimmte der Übereignung zu), stellt der Bestimmtheitsgrundsatz eine gewisse Hürde dar.

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179, ein Aufsatz, den mir der Autor freundlicherweise als E-Text zur Verfügung stellte, enthält dazu eine kurze Passage.

“Verträge über Archivgegenstände haben die Überlassung von Sachgesamtheiten zum Gegenstand. Um einen solchen Vertrag wirksam zu Stande zu bringen, müssen sie so konkret bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Leistung des Archivgebers gegebenenfalls nach einer ergänzenden Vertragsauslegung zumindest bestimmbar ist [A. 18: Z.B. BGH NJW-RR 1990, 271; Staudinger/J.Schmidt, BGB (1995), Einl. zu §§ 241 ff. Rz. 476; Münchener KommentarBGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rz. 6.]. Das Bestimmtheitserfordernis gilt in besonderem Maße für die sachenrechtliche Einigung über die Übertragung des Eigentums an Archivgegenständen. Im Fall der Übereignung einer Sachgesamtheit liegt die erforderliche Bestimmtheit vor, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind [A. 19: BGH NJW 1992, 1161; BGH NJW-RR 1994, 1537; Münchener KommentarBGB/Quack, 3. Aufl., § 929 Rz. 75 ff.]. Diese Abgrenzungskriterien sind dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen [A. 20: Staudinger/Wiegand, BGB (1995), Anh. zu §§ 929 – 931 Rz. 95 ff.]. Im Fall der Sicherungsübereignung von Büchern, die in verschiedenen Geschäftsräumen mit Büchern anderer Art aufbewahrt waren, reichte nach Ansicht des BGH die Bezeichnung „Handbibliothek Kunst“ allein zur Individualisierung nicht aus, weil dazu jedes Buch auf seine Kunsteigenschaft geprüft werden müsste.[A. 21: NJW-RR 1994, 1537.]”

Nun ist die Problemlage bei einer Sicherungsübereignung anders gelagert als bei einer Museumssammlung, bei der die Inventarisierung des großherzoglichen Eigentums tatsächlich erhebliche Probleme aufwirft. Es scheint verfehlt, auf die Rechtswirksamkeit der Übertragung die moderne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Seinerzeit hoffte man, die Inventarisierung in einem halben Jahr abschließen zu können.

Dass einzelne Sammlungen Probleme bereiteten, hatte aber nicht zur Folge, dass die gesamte Übereignung unwirksam war, da es auch Teilbestände gibt, über deren Bestand kein Zweifel bestehen konnte (Türkensammlung, Kopfsche Kunstsammlung als Inventar des Ateliers – als “Raumübereignung”). Anhand alter Inventare hätte man ohne weiteres eine Teilliste derjenigen Bilder erstellen können, die zweifelsfrei zur Wessenbergschen und Jünckeschen Gemäldesamlung gehörten.

Zur Rechtsprechung siehe
http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
http://lexetius.com/2000,1521

WENN man den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich beträchtlicher Teile des der Zähringer-Stiftung vom Stifter zugedachten Vermögens für verletzt ansieht, mit der Konsequenz, bedeutet dies aber keinesfalls, dass eine Herausgabeklage des Hauses Baden erfolgreich sein müsste.

Abgesehen von der Problematik, dass der Stifter nichts übertragen konnte, was ihm nicht gehörte, könnte man auch an ein Besitzmittlungsverhältnis der Zähringer Stiftung denken, die zum dauernden Besitz des im Eigentum des Hauses Baden stehenden Kulturguts dauerhaft berechtigt wäre.

Sodann stellt sich die Frage, ob in der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die wohl 1952 zu laufen begann, nicht das Land Baden-Württemberg als Stiftungsaufsicht bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte bemerken müssen, dass die Nichtinventarisierung des Vermögens unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimtheitsgrundsatzes eine tickende Zeitbombe darstellte. Aber auch das Haus Baden bemerkte ja erst 2003 nach Lektüre des Dolzer-Gutachtens die Möglichkeit, dass sich aus der Nichtübereignung des Vermögens an die Zähringerstiftung Ansprüche ableiten ließen. Ob eine Klage der Zähringer Stiftung wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land erfolgreich wäre, ist von daher zumindest zweifelhaft.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in den Jahren nach 1952 wird man aber angesichts des damaligen klaren und eindeutigen Parteiwillens, bestimmte – nachher umstrittene – Sammlungen der Zähringer Stiftung zu übertragen, den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz juristisch nicht überbewerten dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die die strittigen Gegenstände unter gemeinsamer Verwaltung befanden und die Rechte der Stiftung im Alltag der betroffenen Institutionen kaum eine Rolle spielten, war es nicht unvernünftig (wenngleich ex post betrachtet äußerst verhängnisvoll), die Stiftung ohne genaues Inventar ins Leben zu rufen.

Warnung vor dem Meineid

“In den unzähligen, der amtlichen und gerichtlichen Eidesleistung vorauszuschickenden Ermahnungen, über die “Erschrokenliche bedüttung” des Meineids, in Eidtafeln, die in Gerichtsräumen und Rathäusern hingen, aber auch in den Flugschriften über furchterregende Meineidsbestrafungen wurde der magisch-religiöse Gehalt des Eides wachgehalten” (Luminati: Eidgenossenschaft und Eid in der Frühen Neuzeit, in: Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel, Konstanz 2002, S. 104).

Anzuzeigen ist ein kleiner Fund zur bildlich-textlichen Warnung vor dem Meineid. Abgesehen von eigenen Büchern ermöglichten Internetrecherchen und eine online mir verfügbare Datenbank innerhalb weniger Stunden eine brauchbare Einordnung des Komplexes von Zeugnissen – ein Exempel für den grandiosen Nutzen von Volltextrecherchen.

http://de.wikisource.org/wiki/Ein_sch%C3%B6ne_Au%C3%9Flegung_de%C3%9F_Eyd-Schwurs

Im Rahmen der “Flugschriften des 17. Jahrhunderts” hat Wikisource auch einen Augsburger Druck (um 1700?) transkribiert. Der Text kam mir bekannt vor. Ich hatte vor einiger Zeit das Buch Fußtapfen der Geschichte im Landkreis Göppingen, Weißenhorn 1964 gekauft, in dem S. 78-82 die reizvolle “Eidschwurtafel im Göppinger Heimatmuseum aus dem Jahr 1755” (heute Städtisches Museum im Storchen) besprochen wird, deren Text mit der Flugschrift im wesentlichen übereinstimmt (mich hatte die schwarze Hand fasziniert). Allerdings fehlt in dem Wolfenbütteler Flugblatt, das vom VD 17 digitalisiert und von Wikisource abgeschrieben wurde, das letzte Exempel aus Lübeck, das in der handschriftlichen Göppinger Tafel (abgebildet nach S. 82) auf den 15.1.1698 datiert ist.

Eine weitere Variante der gleichen Flugschrift konnte ich weder im VD 17 noch in der Einblattdruckedatenbank der BSB München ausmachen, der KVK bot aber einen Nachweis in der BL London:

Eine gar schöne Auslegung des Eyd-Schwurs
[Schwabach? 1750?].
s. sh. fol..
Collection;Shelfmk Humanities ; 1865.c.10.(38.)

Via Google kam ich auf die Seite zur Directmedia-CD-ROM “Deutsche Einblattholzschnitte”
http://www.digitale-bibliothek.de/export/1176Inhalt.htm
die mir via ReDi im Fernzugriff zugänglich war.

Dort fanden sich drei Einblattdrucke des 16. Jahrhunderts zum Meineid, die sofort erkennen ließen, dass das Wikisource-Blatt und die Göppinger Tafel in einer langen Tradition standen. Heusslers Text ist wörtlich verwendet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Warnung_vor_dem_Meineid
(Die Bilder müssen noch korrekt beschriftet werden.)

In Google Books konnte ein Abdruck des Textes in einem Jahrgang der Zeitschrift für Volkskunde durch einen Textauszug (Snippet) ermittelt werden, der sich mit etwas Glück als der Jahrgang 1918 bestimmen ließ:

Oskar Ebermann, Eine Warnung vor dem Meineid, in: ZfVk 28 (1918), S. 140 ff. [140-145]

[ https://archive.org/stream/zeitschriftfrv28verbuoft#page/140/mode/2up ]

Zu prüfen wäre auch ein Aufsatz in den Blättern für Heimatkunde (Steiermark) 15 (1937), S. 29-31, der ebenfalls über eine Warnung vor dem Meineid handelt.

Erfolgversprechend sieht ebenfalls die von Luminati genannte Schrift von Eberhard Künssberg, Schwurgebärde und Schwurfinderdeutung, Freiburg http://i.Br. 1941 aus.

Eine weitere Warnung vor dem Meineid aus dem 17. Jh. im VD 17:
http://www.gbv.de/du/services/VD/vd17/fullView?image=12:204271T_001

NACHTRAG:

Erst nach obiger Recherche fiel mir ein, dass es einen Artikel Eid in der Enzyklopädie des Märchens gibt (Google Books). Die Tradition der Flugblätter mit Schwurhanddeutung arbeitet dort Wolfgang Brückner mustergültig mit Belegen auf. Ebermann 1918 scheint er aber nicht wahrgenommen zu haben, es sei denn, er wurde von Brückner in einem vorangegangenen Aufsatz im Anzeiger des GNM 1978 zitiert.

An die Säckinger Eidschwurtafel von 1682, die Brückner erwähnt, habe ich mich nicht erinnert, Google half meiner Erinnerung nach:
http://www.vl-museen.de/aus-rez/graf00-1.htm
Ich habe sie vor 7 Jahren gesehen und in einer Ausstellungsbesprechung hervorgehoben!

Eine Eidestafel aus Perchtoldsdorf (NÖ) von 1715 ist abgebildet:
http://www.uni-klu.ac.at/kultdoku/kataloge/13/html/1111.htm

30.8.2021 Unzulänglich Heiner Lück: Eidtafel. In: HRG ²I, 2008, S. 1264f.

#forschung

Literatur zu Depositalverträgen

Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 273-275
Die analogen Ausführungen zum Museumsleihvertrag S. 325-327 sind online unter
http://www.kendris.com/admin/pdf/news_de53.pdf

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 46-48 (Archivierungsvertrag kein Verwaltungsvertrag)

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, Berlin 2002, S. 252-254 (Ermächtigung zur Archivierung, Datenschutz)

Alexander F. J. Freys, Das Recht der Nutzung und des Unterhalts von Archiven, Baden-Baden 1989, S. 126-128 (Nachlaßarchivierungsvertrag)

Weitere Literatur (nicht eingesehen, alphabetisch):

Hans Flury, Die rechtliche Natur des Bibliotheksbuches, in: Festschrift für Karl Schwarber, Basel 1949, S. 99ff.

Herbert Günther, Zur Übernahme fremden Archivguts durch staatliche Archive, in: Archivalische Zeitschrift 1996, S. 37-64

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179 [enthält Empfehlungen für die Abfassung von Depositalverträgen].

Reinhard Heydenreuter: Der Rechtsfall. Die Archivierung von literarischen Nachlässen, in: Der Archivar, 41. Jg. (1988), Sp. 667-671

Anton Largiadèr, Über Privatarchive in der Schweiz, in: Mitt VSA 8 (1957), S. 9ff.

Harald Müller: Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, Hamburg, Augsburg 1983

Ferdinand Sieger, Der Vertrag über die Archivierung literarischer Nachlässe, in: Dramatiker-Union-Mitteilungen 1-3/1985, S. 91-94

Ders. [Besprechung von KG Berlin, ZUM 1986, S. 550], in: ZUM 1986, S. 527-589

LINKS

http://www.univie.ac.at/voeb/php/kommissionen/nachlassbearbeitung/erwerbungsvertraege/index.html
(Dauerleihgabe nach österr. Recht problematisch)

VERWEISE

http://archiv.twoday.net/stories/3074668 (Muster für Depositalverträge)

http://archiv.twoday.net/stories/2872643 (Übernahme von Nachlässen)