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Düsseldorfer Erklärung

http://de.news.yahoo.com/22112006/336/historische-filmbestaende-aufbewahrung-expertenhaende.html

Düsseldorf (ddp-nrw). Wer über historische Filme verfügt, sollte sie in Expertenhände geben und damit eine materialgerechte Aufbewahrung ermöglichen. Die Eigentumsrechte blieben dadurch unberührt, erklärten die zehn im Arbeitskreis Filmarchivierung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Einrichtungen in einer am Mittwoch veröffentlichten «Düsseldorfer Erklärung». Historische Filme seien ein unverzichtbares Kulturgut und müssten, um auf Dauer genutzt werden zu können, fachgerecht aufbewahrt werden. Filmgut könne eben nicht in Wohnräumen oder Keller und Garagen gelagert werden, hieß es.

Die Landesregierung habe die Dauerarchivierung des Filmguts durch eine Finanzspritze für die Beteiligung am Bau eines Spezialmagazins und für die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial unterstützt.

Zu dem in dem Arbeitskreis Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen, an die historische Filmbestände gemeldet werden könnten, zählen: das Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf, das Filmforum in Duisburg, der WDR, die Kinemathek im Ruhrgebiet, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Medienzentrum Rheinland, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Rheinischen Archiv- und Museumsamt, das Filmmuseum Düsseldorf, die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen und das Mannesmann-Archiv.

Ich vermute, bei so verschnarchten Institutionen wie dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf kann man sich dumm und dämlich suchen: den Volltext der Düssseldorfer Erklärung dürfte man vermutlich erst in ein paar Monaten auf irgendeiner Homepage finden.

Update: Dr. M. Köster, Leiter LWL-Medienzentrum, macht mich freundlicherweise per privater Mail darauf aufmerksam, dass der Text unter:
http://www.lwl.org/lmz-download/Bild_Film_Tonarchiv/duesseldorfer_erklaerung.pdf
abrufbar ist.

Auszug:

Sorge bereitet dem Arbeitskreis, dass umfangreiche Filmbestände und damit
ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes unseres Landes in seiner Existenz gefährdet ist. Die Sorge
korrespondiert mit den Vorgaben der Europäischen Union zum Schutz des audiovisuellen Erbes.
Besonders gefährdet sind neben Filmen, die das zur Selbstentzündung neigende Nitromaterial als
Träger aufweisen, alle Farbfilme. Leider glauben immer noch viele Verwahrstellen, ihr Filmgut auch in
Wohnräumen oder Kellern und Garagen auf Dauer aufbewahren zu können.
Der Arbeitskreis ruft daher die Bürgerinnen und Bürger des Landes dringend auf, historische
Filmbestände an eine der im AK Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen zu melden,
für eine materialgerechte Aufbewahrung abzugeben sowie einer Erschließung und Nutzung
zuzustimmen – die Eigentumsrechte bleiben davon unberührt.
Die Landesregierung hat die Dauerarchivierung des Filmguts durch die Beteiligung am Bau eines
Spezialmagazins sowie die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial, das
wissenschaftliches Arbeiten mit den Filmen und deren Vorführung in der Öffentlichkeit erlaubt, finanziell
gefördert. Eine derartige Förderung ist im größeren Umfang erforderlich, wenn das audiovisuelle Erbe
auch nachgeborenen Generationen zugänglich sein soll.
Nur gemeinsam besteht die Chance, die historischen Filme als unverzichtbares Kulturgut auf Dauer zu
bewahren und zu nutzen.

Entscheidung zum Kulturgutschutzgesetz

http://www.nmz.de/kiz/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=14055

Berlin, Senatsverwaltung Justiz
Pressemitteilung Nr. 30/2006 vom 01.12.2006:

Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung „Peters“
Das Verwaltungsgericht Berlin verhandelte gestern (29.11.) über die Klage von Nachkommen des jüdischen Verlegers Henri Hinrichsen gegen die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ und gegen die Eintragung von 206 Stücken der Musiksammlung „Peters“ aus der Musikbibliothek Leipzig in das Berliner Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz von 1955.

Der Musikverlag Peters hatte diese Handschriften, Erstausgaben, Bilder und Briefe im Sommer 2004 von der Musikbibliothek Leipzig herausverlangt und nach Berlin verbracht. Daraufhin leitete die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur das Eintragungsverfahren ein. Am 24. Februar 2006 wurde die Eintragung im Berliner Amtsblatt sowie am 9. März 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Mit der Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ gilt für die betroffenen Kulturgüter ein absolutes Ausfuhrverbot. Nach der Eintragung muss jede Ausfuhr vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur genehmigt werden.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie nach der Enteignung und Ermordung Henri Hinrichsens durch die Nationalsozialisten und die erneute Enteignung in der DDR nunmehr durch die Unterschutzstellung gleichsam ein drittes Mal enteignet würden. Das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung“ sei im Lichte der Washingtoner Erklärung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1998 und der Zusatzerklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen aus dem Jahr 1999 dahin auszulegen, dass im 3. Reich enteignete Kulturgüter nicht unter seinen Anwendungsbereich fallen würden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ blieb erfolglos, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Kulturgutschutzgesetz, das auf eine Verordnung von 1919 zurückgehe, sei auch auf solche Gegenstände anwendbar, die nach nationalsozialistischer Verfolgung und Enteignung in der DDR an die Berechtigten zurück übertragen worden seien. Die sog. Washingtoner Erklärung vom Dezember 1998 stehe dem nicht entgegen. Den Besonderheiten des Verfolgungsschicksals sei im Rahmen der Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung Rechnung zu tragen.

Die Eintragungsentscheidung hingegen hat das Gericht wegen formeller Mängel aufgehoben. Diese sieht es darin, dass das im Gesetz vorgeschriebene „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts“ im Lande Berlin nicht gesondert geführt wird; laut Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gibt es nur die Akten zu den einzelnen unter Schutz gestellten Kulturgütern. Das vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur für alle Bundesländer zu führende Gesamtverzeichnis sei zuletzt 1919 [rechte: 1999] aktualisiert worden. Die somit fehlende Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts könne zwar durch die zusätzlich zur Eintragung erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Eintragung im Amtsblatt von Berlin ersetzt werden. Die –hier erfolgte – Bekanntmachung sei indes zu unbestimmt. Die Eintragung und Bekanntmachung begründe ein für alle geltendes Verbot, die betroffenen Kulturgüter ohne Genehmigung auszuführen. Deshalb müsse für jedermann erkennbar sein, welche Objekte unter Schutz gestellt seien. Der generelle Hinweis in der Bekanntmachung auf die „Musikbibliothek Peters“, deren Hauptbestand sich nach wie vor in Leipzig befinde und dort ebenfalls unter Schutz gestellt werden soll, und die Angabe, dass von der Eintragung „ca. 204 Stücke“ betroffen seien, genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit der Bekanntmachung nicht.

Die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.

Urteil der 1. Kammer vom 29. November 2006 – VG 1 A 162. 05 –

s. auch: http://www.nmz.de/nmz/2005/04/leiter-duemling.shtml

Kulturelle Überlieferungen.

http://www.literatur-archiv-nrw.de/magazin/Archivwesen/Kulturelle__berlieferungen__Vereine__Verb_nde__Gesellschaften/seite_1.html

Tagungsbericht

In den letzten Jahrzehnten hat sich eine Verschiebung des Dokumentationsschwerpunktes von der staatlichen und kommunalen auf die private Überlieferung ergeben. Von Einzelpersönlichkeiten, Vereinen oder Verbänden strukturierte Überlieferungen werden immer wichtiger für die historische und kulturwissenschaftliche Forschung.

Um diesem Bedeutungswandel Rechnung zu tragen, veranstaltete das Rheinische Literaturarchiv (RLA) des Heinrich-Heine-Instituts vom 25. bis 26. Oktober 2006 eine interdisziplinäre Tagung zum Thema ”Kulturelle Überlieferungen”. Gefördert vom Landschaftsverband Rheinland trafen sich Germanisten, Archivare und Historiker, um über die Zukunft der kulturellen Überlieferung zu diskutieren. Der Schwerpunkt, konzentriert auf den Untersuchungszeitraum der Jahre 1850 bis 1950, lag dabei auf der Geschichte von kulturellen Vereinigungen im Rheinland, Fragen der Bürgertumsgeschichte sowie der Vermittlung von Literatur und Kultur in rheinischen Städten.

[…]

Akademische Rituale

Von dem Sammelband “Akademische Rituale” (1999) gibt es als Leseprobe die Einleitung:

http://www.uni-leipzig.de/~hso/hefte/3-4-99/3-99probe.pdf

Rezension des Bandes:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~es3/e-journal/buecher/AkadRitual.pdf

Schöner feiern mit Kette und Talar?
Sollen Universitäten wieder alte Rituale aufleben lassen und Festakte begehen wie vor der Studentenrevolte von 1968? Ein Pro und Contra
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/29.06.2003/634681.asp

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unter_den_Talaren_-_Muff_von_1000_Jahren

V&A Museum London to drop reproduction fees for scholarly use

http://www.theartnewspaper.com/article01.asp?id=525

V&A to scrap academic reproduction fees

By Martin Bailey | Posted 01 December 2006

LONDON. In a move which could transform art publishing, the Victoria and Albert Museum in London (V&A) is to drop charges for the reproduction of images in scholarly books and magazines. Reproduction costs now often make it difficult to publish specialist art historical material. The new scheme will come into effect early next year.

The V&A is believed to be the first museum anywhere in the world which is to offer images free of copyright and administrative charges. It also intends to take a “liberal” view on what should be deemed scholarly or educational. The new arrangements will normally apply to all books published by university presses. Free images will also be available for exhibition catalogues and journals such as Apollo and The Burlington.

Reproduction fees currently bring in just over £250,000 a year for the V&A, and it is estimated that around half this sum will be lost. However, administering the system eats into the profits, so the real loss is much less. Under the new scheme, publishers will be able to download images directly from the internet. Commercial publications will continue to be charged.

The V&A feels that it is important that readers see images of items in the collection, helping to fulfil its educational role and raise its profile internationally. Images of 25,000 objects in the V&A will be available.

The decision to end charging could well have major implications on art publishing since there will be pressure on other UK museums to follow suit.

Via http://www.library.gsu.edu/news/index.asp?view=details&ID=11566&typeID=62

See also
http://hangingtogether.org/?p=166

Comment:

A great decision! It is a welcome step in the right direction: open access AND no permission barriers for (digital) images of heritage items.

On the same topic see in English in this weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2843775
http://archiv.twoday.net/stories/2484031

“Kultur im Ausverkauf – Wer schützt unsere Kulturgüter?”

Die SPD-Bundestagsfraktion läd ein zu einer Podiumsdiskussion in Karlsruhe:

Sonnabend, 09.12.2006
10:00 Uhr – 11:30 Uhr
Ständehaus Karlsruhe / Stadtbibliothek
Ständehausstr. 2, 76133 Karlsruhe

Veranstalter: SPD-Bundestagsfraktion
Johannes Jung, MdB, Jörg Tauss, MdB
Um Anmeldung per Fax oder E-Mail wird gebeten

Programm

  • 10:00 Uhr Begrüßung
    Johannes Jung, MdB
  • 10:10 Uhr Die Handschriften und die Folgen – Wer schützt die Kultur?
    Dr. Norbert H. Ott, Bayerische Akademie der Wissenschaften,
    Kommission für Deutsche Literatur des Mittelalters
  • 10:30 Uhr Diskussion mit
    Dr. Norbert H. Ott,
    Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim,
    Vorstandsmitglied Museumsverband Baden-Württemberg,
    Gerlinde Hämmerle, Regierungspräsidentin a.D.,
    Johannes Stober, MdL
    Moderation: Johannes Jung, MdB
  • 11:30 Uhr Schlusswort
    Jörg Tauss, MdB

Varmus Papers

There is a lot of full texts written by or about nobel prize laureate Harold Varmus, an open access advocate and co-founder of the “Public Library of Science” (PLoS).

See e.g. the full texts of speeches (1993-2005) at
http://www.mskcc.org/mskcc/html/1781.cfm

PubMed Central finds 4891 article with the keyword “varmus”, 4887 are free.

From a recent press release (distributed today in the archives-L):

National Institutes of Health
FOR IMMEDIATE RELEASE
December 1, 2006
National Library of Medicine

The National Library of Medicine, a part of the National Institutes of Health, announces the release of an extensive selection from the papers of molecular biologist and science administrator, Harold Varmus, on its Profiles in Science Web site at

http://www.profiles.nlm.nih.gov.

The Library has collaborated with the University of California, San Francisco Archives and Special Collections to digitize his papers and make them widely available. This brings to 20 the number of notable scientists who have personal and professional records included in Profiles.

With his long time collaborator, J. Michael Bishop, Varmus developed a new theory of the origin of cancer, which holds that the disease is not inflicted by external agents, such as environmental carcinogens, but arises from mutations in certain of our own genes.

[…]

The online exhibition features correspondence, laboratory and lecture notes, research proposals, published articles, and photographs from the Harold Varmus papers at the University of California, San Francisco. Visitors to the site can view, for example, Varmus’s schematic depictions of gene control in birds, an extensive exchange of letters regarding the naming of HIV, and a photograph of Varmus receiving the Montgomery County (Md.) bicyclist of the year award.

It is strange that printed publications – as a very small selection – by Varmus (shown with permission of the right holders or Varmus himself) in this virtual exhibition are treated as “documents” without any connection or links to the mentioned full text sources.

Varmus texts or letters have no free licenses like the PLoS license CC-BY.

It is strange to see that laboratory photographs of DNA (possibly Public Domaine because of lack of originality) are “Reproduced with permission of the Regents of the University of California”. This seems to be Copyfraud. All Varmus letter are showing the same claim. Is there a need for an “author’s addendum” if a researchers deposits his papers?

This frumpy exhibition is no model for the future. The aim has to be to show scholarly excellence in an open access environment. Free full texts have to be an core element of such presentations.

There is no need to separate “archival” document presentations from the open access topic (which is mainly discussed by librarians and researchers). Archival materials have to be free in the same way like journal articles (see the Berlin declaration in 2003).

Stümpern über die Schulter geschaut

Da liest man in einer hochoffiziellen Landtagsdrucksache
( ?p=28639#comments ) in einer Zusammenstellung des Finanzministeriums zu den Gutachten, auf die sich die Landesregierung stützte:

(3) Gutachter:
Prof. Dr. Otto Meyer
Datum des Gutachtens:
31. Juli 1959
Auftraggeber:
vermutlich Haus Baden

Ach, das ist der Fluch der bösen Tat, wenn man Gutachten aus den Akten entfernt, zu denen sie gehören wie das Amen zur Kirche. Einmal falsch beschriftet und die Fehler pflanzen sich fort. Auf dem Gutachten steht handschriftlich Meyer, diese Namensform wählten demzufolge alle Gutachter (Reicke, RA Dr. Heinrich Wagner, Dolzer, Wax/Würtenberger). Man kann natürlich nicht verlangen, dass teure Gutachter recherchieren, wer dieser Meyer war (Dolzer: “Gutachten eines Präsidenten a.D. Dr. Meyer (zu seiner Person ist hier nichts bekannt )”), der im Finanzministerium zu allem Überfluss zu einem Professor mutierte (es gab einen Würzburger Historiker Prof. Dr. Otto Meyer).

Man kann natürlich auch nicht verlangen, dass im Finanzministerium die Akten über die Erstellung der Gutachten aus dem Archiv angefordert werden. Hätte man das getan, dann hätte man den von mir heute durchgearbeiteten zwei dicken Akten des Kultusministeriums (nun: Hauptstaatsarchiv Stuttgart) zur Zähringer Stiftung (EA 3/203) die Information entnehmen können, dass Präsident a.D. Otto Mayer vom Kultusministerium mit dem Rechtsgutachten beauftragt worden war (Auftragsbestätigung 1. März 1958, Werkvertrag 1960 über 1200 DM). Da Schreiben Mayers in der Akte sind, kann an der korrekten Namensform kein Zweifel bestehen. Mayer, damals wohnhaft in Stuttgart (Baumrente 9), wird mit der Anschrift der Architektenkammer Baden-Württemberg angeschrieben, was die Vermutung nahelegt er sei Präsident dieser Institution gewesen.

Natürlich haben auch Wax/Würtenberger diese Akten nicht herangezogen, sonst hätten sie nicht ihre abwegigen Spekulationen über eine mangelnde Übereignung der Gegenstände an die Zähringer Stiftung angestellt.

Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.

Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.

Es leuchtet ein, dass sich durch die Existenz eines Testamentsvollstreckers, der für die Übereignung des ursprünglich vom ehemaligen Großherzog der Stiftung zugedachten Vermögens, die Sachlage gänzlich anders darstellt als bei Wax/Würtenberger, die lediglich die Testamente des Großherzogs, nicht aber weitere Akten herangezogen haben.

Die Übereignung (hinsichtlich der Karlsruher Bestände) könnte allenfalls am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern, aber nicht daran, dass Berthold nicht klar war, dass er den schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung zu erfüllen hatte. Berthold sah sich explizit durch die Verfügung des Großherzogs gebunden, denn am 24. November 1952 schrieb er dem OB von Rastatt, der die Türkenbeute dauerhaft in seine Stadt holen wollte:

Zu meinem größten Bedauern bin ich aber nicht mehr in der Lage, über diese Gegenstände zu verfügen, da ich mit dem Tode der Großherzogin über den Besitz dieser Sammlung nicht zu bestimmen habe.

Am 3. März 1960 gab Berthold, der in seiner Festansprache zur ersten Sitzung des Verwaltungsrats die kulturelle Verpflichtung seiner Familie gebührend herausgestrichen hatte, seiner Überzeugung Ausdruck, die angestrebte Abgrenzung zwischen Staatseigentum und Stiftungseigentum hätte mehr theoretischen Charakter. Es solle sich nicht “um die Aneignung bestimmter Gegenstände” handeln oder um Änderungen der Verwaltungsreform.

Nach dem Studium dieser Akten erscheint es nachgerade absurd anzunehmen, dass die Stiftung ein “leerer Mantel” war. Man inventarisierte im Landesmuseum fleissig, unter anderem erhielt ein junger Volontär Volker Himmelein damals Werkverträge.

Hinsichtlich der damals in Baden-Baden magazinierten Kopfschen Kunstsammlung und Jünckeschen Stiftung kann kein Zweifel bestehen, dass das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt war, da man damals keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Bestandteilen sah. Gleiches gilt für die Wessenberg-Sammlung in Konstanz, die von Altgraf zu Salm inventarisiert werden sollte.

Die Zähringer Stiftung ist rechtsgültig errichtet worden (sogar das Landes-Kabinett hat am 22. März 1954 zugestimmt) und hat zumindest diese drei genannten Sammlungen einwandfrei als Vermögen übertragen erhalten. Auch wenn man sie auflöst, hat man dem Stifterwillen von Wessenberg, Kopf und Jüncke Rechnung zu tragen.

Durch die Genehmigung der Stiftungssatzung hat das Land das Eigentum der Zähringer Stiftung anerkannt hinsichtlich
der Türkensammlung in Karlsruhe (also der “Türkenbeute”) sowie von Beständen im staatl. Münzkabinett, von hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen sowie von hofeigenen Beständen der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.

Da die Türkenbeute seit den 1920er Jahren unbestritten als Leihgabe des Hauses Baden galt und ihre Abgrenzung keinerlei Probleme aufwirft, kann sie dem eindeutigen Vermögen der Stiftung ohne weiteres zugewiesen werden.

Die pragmatische Lösung, zu der sich das Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, ist durch das vehemente Insistieren der Landesbibliothek auf der Säkularisations-Problematik gegenstandslos geworden. Man beauftragte Prof. Dr. Siegfried Reicke mit einem neuerlichen Gutachten.

Hätte man sich auf besagter Basis geeinigt, hätte es wohl die Causa Karlsruhe nie gegeben und man hätte nun ein Problem weniger, auch wenn man dafür die Säkularisationsbestände der BLB hätte zugunsten der Stiftung “opfern” müssen. Es war klar, dass die Verkaufsklausel in der Satzung wegen der Erbschaftssteuer bedeutungslos geworden war (so Mayer 1961). Die Stücke wären öffentlich benutzbar geblieben und – was angesichts der Entwicklungen von 2006 nicht zu verachten gewesen wäre, UNVERÄUSSERLICH.

Die Behauptung des Hauses Baden, es habe keine gültige Übereignung des Vermögens an die Stiftung stattgefunden, ist haltlos. Ungeachtet der strittigen Bestände hat sie einen klar definierten Mindestvermögensbestand.

Vielleicht wäre es ratsam, das Land würde den seinerzeit ins Auge gefassten Vermögensbestand der Stiftung anerkennen. Dann müsste eine Herausgabeklage des Hauses Baden gegen die Stiftung gerichtet werden und die für den Besitzer sprechende Vermutung durch Gegenbeweis widerlegt werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies gelänge. Das kostbare Stiftungsvermögen aber wäre auf Dauer gegen Veräußerungen (“Profilbildung”) gesichert. Aber das wäre eher ein zu cleverer Schachzug als dass man ihn der herumstümpernden Ministerialbürokratie zutrauen dürfte.

Über die Abfindung des letzten badischen Großherzogs

wird in den Lebenserinnerungen von Heinrich Köhler (1878 – 1949, Badischer Staatspräsident 1923/24 und 1926/27) berichtet:

“Das Land Baden war nach den Ereignissen des November 1918 wahrscheinlich das erste, das die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem abgedankten Fürstenhause in einer noblen vertraglichen Weise regelte, obwohl Schwierigkeiten, vor allem durch die 1818 verfassungsmäßig ausgesprochene Deklaration, das gesamte Domänengut des badischen Staates im Werte von etwa 200 Millionen Mark im Jahre 1918 sei eigentlich Eigentum des Großherzoges und dem Lande nur zur Nutznießung überlassen, nicht unerheblich waren. Aber gerade dadurch, dass wir in Baden das heiße Eisen schon zu einer Zeit anfaßten, da man in anderen Ländern noch die revolutionäre Phrasenlogie durchexerzierte, kamen wir schnell zum Ziele. Die deutschen Fürsten und ihre Ratgeber waren unter dem Eindruck der Revolution bereit, jede vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren. Erst später als die unpolitische Art des deutschen Volkes wieder dominierte, präsentierten sie die ungeheuerlichsten Abfindungsforderungen und zogen ihre einstigen Untertanen vor die Zivilgerichte, die in meisten Fällen wunschgemäß – wie auf „Allerhöchsten Befehl“ – reagierten und Urteile fällten, die das arme Volk geradezu revolutionieren mußten. Daß man sich dieses volksfremde Verhalten der Juristen gefallen ließ, ist eines der größten Armutszeugnisse unseres Volkes.

In Baden saß man Ende 1918 mit den noch verängstigten Vertretern des Großherzogs gemeinsam am Verhandlungstisch. Ergebnis: Der ehemalige Großherzog erhielt als Eigentum das Schloß in Baden-Baden, das Palais in Freiburg, das Haus in Badenweiler und das Mausoleum im Fasanengarten in Karlsruhe, alles mit Einrichtungen, außerdem acht Millionen Mark Eisenbahnobligationen der badischen Staatseisenbahn. Sodann wurde dem Großherzog und seiner Frau die Nutznießung des Kaltenbronner Forstes und eines Waldstückes in Gernsbach mit zusammen 3700 ha eingeräumt. Die Bilder in der Karlsruher Kunsthalle, die Privateigentum des Großherzogs waren, sollten dort zur öffentlichen Besichtigung bleiben, die Handschriften, Akten und Urkunden (z. B. auch über Kaspar Hauser) in den Archiven, die Eigentum des Großherzogs waren, sollten nach Aussterben der großherzoglichen Linie an den Staat zurückfallen, ähnlich wie die Güter, Schlösser und Häuser. (…)

(…) In Baden herrschte Ruhe, allerdings nur wenige Jahre. Die unglaublichen Vorgänge auf dem Gebiete der „Fürstenabfindungen“ einerseits und die Folgen der Inflation andererseits ließen auch den letzten badischen Großherzog nicht ruhen, und sein Rechtsvertreter machte Aufwertungsansprüche hinsichtlich der acht Millionen geltend, und zwar 75 % (!) und vierprozentige Verzinsung auf Goldbasis, solang das Kapital nicht ausbezahlt sei. Eine Drohung mit dem ordentlichen Gericht sollte die Regierung einschüchtern. Der Versuch schlug fehl. Ich führte 1924 einen Kabinettsbeschluß herbei, der den Aufwertungsanspruch auf keinen Fall anerkannte, aber vorsah, die dem Großherzog gehörenden Bilder in der Kunsthalle um den von sachverständigen geschätzten Wert von vier Millionen Mark zu erwerben, natürlich nur unter der ausdrücklichen Verzichtserklärung des Großherzogs auf jeden Aufwertungsanspruch. Leider war letzterer schlecht beraten und pochte immer stärker auf sein Aufwertungsrecht. Kurz entschlossen habe ich dann dem Rechtsbeistand geschrieben, daß bei der inzwischen stark veränderten wirtschaftlichen und politischen Lage weitere Verhandlungen zwecklos seien, und die Verhandlungen abgebrochen. Im Landtag erklärte ich 1926 mit aller Entschiedenheit, dass eine etwaige Aufwertung des Kapitals nur im Rahmen dessen erfolgen könne, was die Reichsaufwertungsgesetze für jeden Staatsbürger vorschrieben und jedem gewähren. Die Stimmung im Lande war derart, dass selbst die Rechtsopposition meine Haltung billigte und erklärte, die Auseinadersetzung in Baden sei für sie durch meine Ausführungen erledigt. Und damit war sie auch erledigt. Ich ließ mich auf Weiteres einfach nicht mehr ein, so oft man es auch versuchte, neue Besprechungen in Gang zu bringen.”

(aus: Heinrich Köhler – Lebenserinnerungen des Politikers und Staatsmannes 1878 – 1949, Stuttgart : Kohlhammer, 1964, S. 109-111 (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg : Reihe A, Quellen ; 11), dokumentiert auf den Seiten der Landesvereinigung Baden,
http://www.lv-baden.de/a/files/abfindung_grossherzog.pdf )

Zum Fortgang der Auseinandersetzung nach dem Tod des Großherzogs Friedrich II. 1928 zwischen seinen Erben und dem Land Baden bis zum Abschluß des Staatsvertrag von 1930 vgl. die Ausführungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens auf Basis der Akten im GLAK in der F.A.Z. vom 2.11.2006, wiedergegeben unter http://archiv.twoday.net/stories/2880867

Zu der Vorgängen von 1918/19 vgl. a.
Badisches Gesetz über das Domänenvermögen 1919
http://archiv.twoday.net/stories/2708484
zu ihrer Bewertung auch
Badisches Säkularisationsgut wurde 1918/19 Staatsgut
?p=28667

Baden contra Oettinger

Stuttgarter Nachrichten, 30.11.2006
Baden contra Oettinger.
Streit um Kulturgüter

Karlsruhe (win) – Im Streit um den Verkauf badischer Kulturgüter meldet sich nun auch die Landesvereinigung Baden in Europa zu Wort.

Abgesehen davon, dass man sehr enttäuscht sei, weil das markgräfliche Haus sein eigenes Erbe verkaufen will, stellt sich für Robert Mürb die Frage, ob es sich bei den strittigen Handschriften und Kunstgegenständen denn überhaupt um Besitztümer des Hauses Baden handelt. Falls dies der Fall sei, dann hätten nicht die badischen Beamten unsauber gearbeitet, wie Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) behauptet habe, sondern Beamte des Landes Baden-Württemberg. “Die badischen Beamten haben sehr sorgfältig gearbeitet und die Eigentumsverhältnisse nicht nur eindeutig geklärt, sondern dies auch in Gesetze gegossen”, erklärte der Vorsitzende nun.

Das Land Baden-Württemberg könne sich vielmehr ein Beispiel am früheren Land Baden nehmen, denn 1930 – auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise – sei kein Landeserbe verkauft, sondern sogar Kunstgegenstände vom Haus Baden erworben worden. Mario Wachter, von Haus aus Jurist und Mitglied in der Landesvereinigung, kann sich über den Rechtsstreit nur wundern. Bereits 1919 sei in einem Staatsvertrag eindeutig geregelt worden, was als Privatbesitz dem Großherzog von Baden erhalten bleibe und was künftig in Besitz des Landes Baden übergehen sollte. Damit seien alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, was als unveräußerliches Eigentum in Besitz des Großherzogs im Badischen Generallandesarchiv unterzubringen sei und was in die Badische Landesbibliothek gebracht werden sollte. (…)

Vgl. a. Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch
http://archiv.twoday.net/stories/3001171