Da liest man in einer hochoffiziellen Landtagsdrucksache
( ?p=28639#comments ) in einer Zusammenstellung des Finanzministeriums zu den Gutachten, auf die sich die Landesregierung stützte:
(3) Gutachter:
Prof. Dr. Otto Meyer
Datum des Gutachtens:
31. Juli 1959
Auftraggeber:
vermutlich Haus Baden
Ach, das ist der Fluch der bösen Tat, wenn man Gutachten aus den Akten entfernt, zu denen sie gehören wie das Amen zur Kirche. Einmal falsch beschriftet und die Fehler pflanzen sich fort. Auf dem Gutachten steht handschriftlich Meyer, diese Namensform wählten demzufolge alle Gutachter (Reicke, RA Dr. Heinrich Wagner, Dolzer, Wax/Würtenberger). Man kann natürlich nicht verlangen, dass teure Gutachter recherchieren, wer dieser Meyer war (Dolzer: “Gutachten eines Präsidenten a.D. Dr. Meyer (zu seiner Person ist hier nichts bekannt )”), der im Finanzministerium zu allem Überfluss zu einem Professor mutierte (es gab einen Würzburger Historiker Prof. Dr. Otto Meyer).
Man kann natürlich auch nicht verlangen, dass im Finanzministerium die Akten über die Erstellung der Gutachten aus dem Archiv angefordert werden. Hätte man das getan, dann hätte man den von mir heute durchgearbeiteten zwei dicken Akten des Kultusministeriums (nun: Hauptstaatsarchiv Stuttgart) zur Zähringer Stiftung (EA 3/203) die Information entnehmen können, dass Präsident a.D. Otto Mayer vom Kultusministerium mit dem Rechtsgutachten beauftragt worden war (Auftragsbestätigung 1. März 1958, Werkvertrag 1960 über 1200 DM). Da Schreiben Mayers in der Akte sind, kann an der korrekten Namensform kein Zweifel bestehen. Mayer, damals wohnhaft in Stuttgart (Baumrente 9), wird mit der Anschrift der Architektenkammer Baden-Württemberg angeschrieben, was die Vermutung nahelegt er sei Präsident dieser Institution gewesen.
Natürlich haben auch Wax/Würtenberger diese Akten nicht herangezogen, sonst hätten sie nicht ihre abwegigen Spekulationen über eine mangelnde Übereignung der Gegenstände an die Zähringer Stiftung angestellt.
Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.
Es leuchtet ein, dass sich durch die Existenz eines Testamentsvollstreckers, der für die Übereignung des ursprünglich vom ehemaligen Großherzog der Stiftung zugedachten Vermögens, die Sachlage gänzlich anders darstellt als bei Wax/Würtenberger, die lediglich die Testamente des Großherzogs, nicht aber weitere Akten herangezogen haben.
Die Übereignung (hinsichtlich der Karlsruher Bestände) könnte allenfalls am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern, aber nicht daran, dass Berthold nicht klar war, dass er den schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung zu erfüllen hatte. Berthold sah sich explizit durch die Verfügung des Großherzogs gebunden, denn am 24. November 1952 schrieb er dem OB von Rastatt, der die Türkenbeute dauerhaft in seine Stadt holen wollte:
Zu meinem größten Bedauern bin ich aber nicht mehr in der Lage, über diese Gegenstände zu verfügen, da ich mit dem Tode der Großherzogin über den Besitz dieser Sammlung nicht zu bestimmen habe.
Am 3. März 1960 gab Berthold, der in seiner Festansprache zur ersten Sitzung des Verwaltungsrats die kulturelle Verpflichtung seiner Familie gebührend herausgestrichen hatte, seiner Überzeugung Ausdruck, die angestrebte Abgrenzung zwischen Staatseigentum und Stiftungseigentum hätte mehr theoretischen Charakter. Es solle sich nicht “um die Aneignung bestimmter Gegenstände” handeln oder um Änderungen der Verwaltungsreform.
Nach dem Studium dieser Akten erscheint es nachgerade absurd anzunehmen, dass die Stiftung ein “leerer Mantel” war. Man inventarisierte im Landesmuseum fleissig, unter anderem erhielt ein junger Volontär Volker Himmelein damals Werkverträge.
Hinsichtlich der damals in Baden-Baden magazinierten Kopfschen Kunstsammlung und Jünckeschen Stiftung kann kein Zweifel bestehen, dass das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt war, da man damals keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Bestandteilen sah. Gleiches gilt für die Wessenberg-Sammlung in Konstanz, die von Altgraf zu Salm inventarisiert werden sollte.
Die Zähringer Stiftung ist rechtsgültig errichtet worden (sogar das Landes-Kabinett hat am 22. März 1954 zugestimmt) und hat zumindest diese drei genannten Sammlungen einwandfrei als Vermögen übertragen erhalten. Auch wenn man sie auflöst, hat man dem Stifterwillen von Wessenberg, Kopf und Jüncke Rechnung zu tragen.
Durch die Genehmigung der Stiftungssatzung hat das Land das Eigentum der Zähringer Stiftung anerkannt hinsichtlich
der Türkensammlung in Karlsruhe (also der “Türkenbeute”) sowie von Beständen im staatl. Münzkabinett, von hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen sowie von hofeigenen Beständen der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Da die Türkenbeute seit den 1920er Jahren unbestritten als Leihgabe des Hauses Baden galt und ihre Abgrenzung keinerlei Probleme aufwirft, kann sie dem eindeutigen Vermögen der Stiftung ohne weiteres zugewiesen werden.
Die pragmatische Lösung, zu der sich das Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, ist durch das vehemente Insistieren der Landesbibliothek auf der Säkularisations-Problematik gegenstandslos geworden. Man beauftragte Prof. Dr. Siegfried Reicke mit einem neuerlichen Gutachten.
Hätte man sich auf besagter Basis geeinigt, hätte es wohl die Causa Karlsruhe nie gegeben und man hätte nun ein Problem weniger, auch wenn man dafür die Säkularisationsbestände der BLB hätte zugunsten der Stiftung “opfern” müssen. Es war klar, dass die Verkaufsklausel in der Satzung wegen der Erbschaftssteuer bedeutungslos geworden war (so Mayer 1961). Die Stücke wären öffentlich benutzbar geblieben und – was angesichts der Entwicklungen von 2006 nicht zu verachten gewesen wäre, UNVERÄUSSERLICH.
Die Behauptung des Hauses Baden, es habe keine gültige Übereignung des Vermögens an die Stiftung stattgefunden, ist haltlos. Ungeachtet der strittigen Bestände hat sie einen klar definierten Mindestvermögensbestand.
Vielleicht wäre es ratsam, das Land würde den seinerzeit ins Auge gefassten Vermögensbestand der Stiftung anerkennen. Dann müsste eine Herausgabeklage des Hauses Baden gegen die Stiftung gerichtet werden und die für den Besitzer sprechende Vermutung durch Gegenbeweis widerlegt werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies gelänge. Das kostbare Stiftungsvermögen aber wäre auf Dauer gegen Veräußerungen (“Profilbildung”) gesichert. Aber das wäre eher ein zu cleverer Schachzug als dass man ihn der herumstümpernden Ministerialbürokratie zutrauen dürfte.