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NRW: Vereinsfahne und Adelsbibliothek in der Denkmalliste

Man glaubt es kaum: Die Stadt Balve hat als Untere Denkmalbehörde eine simple Vereinsfahne des 19. Jahrhunderts als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Der Westfälische Anzeiger berichtet (mit Bild der Vereinsfahne):

In der Denkmalliste der Stadt werden die Vereinsfahne des Gesangvereins “Concordia” Beckum und die Landsbergsche Bibliothek auf Schloss Wocklum als bewegliche Denkmäler geführt.

Die Vereinsfahne aus dem Jahr 1896 sei von besonderer Bedeutung, da sie ein Symbol des Gemeindelebens im über 700 Jahre alten Stadtteil Beckum darstelle, heißt es in der Denkmalliste. Weiter: “Die Fahne ist eine Urkunde der Orts- und Vereinsgeschichte und hat wegen ihres hohen Alters auch über den Ort hinausweisenden Zeugniswert für die Geschichte des Sängerwesens.” Die Darstellung von Lyra, Schwan, Notenheft, Klarinette und Triangel im Lorbeerkranz sei mit kunsthandwerklichem Anspruch gestaltet und ausgeführt.

Noch weit älter als die Beckumer Vereinsfahne ist die 474 Bände umfassende Bibliothek der Familie Landsberg-Velen auf Schloss Wocklum. Gut 50 Bände stammen aus dem 15. und 16. Jahrhundert, darunter zum Beispiel das äußerst seltene “Livre de l’art de faulconnerie” von Jean de Franchières. Auch 22 so genannte Inkunabeln, Anfangserzeugnisse des Buchdrucks aus der Zeit vor 1500, sind noch vorhanden. Bei den restlichen Büchern handelt es sich um Ausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts. Ursprünglich bestand die Bibliothek einmal aus rund 13 000 Büchern, zusammengetragen aus den drei Adelsbibliotheken in Wocklum, Velen und Gemen. Sie enthielt auch die naturwissenschaftliche Spezialbibliothek des Engelbert von Landsberg-Drensteinfurt. Der weitaus größte Teil wurde allerdings in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts veräußert.

“Es handelt sich um eine wissenschaftlich bedeutsame, in sich geschlossene Adelsbibliothek mit einer historisch hohen Aussagekraft über die Bildungsintentionen und die Informationsbeschaffung einer politischen und sozialen Führungsschicht”, wird die Bedeutung dieser Sammlung in der Denkmalliste der Stadt Balve skizziert. Die Gesamtbibliothek sei ein Zeugnis der Vergangenheit gewesen, die für das Geschichtsbild einer Epoche als bedeutend habe eingestuft werden können. Der verbliebene Rest enthalte noch Spuren dieser ehemaligen Bedeutung. Die Bibliothek ist inzwischen mit EDV-Technik inventarisiert worden und kann über die Universitäts- und Landesbibliothek Münster überregional recherchiert werden.

http://www.come-on.de/lokales/story.php?id=208760

Rechtslage bei beweglichen Denkmälern (außer Bodendenkmälern) in Nordrhein-Westfalen

NRW-Denkmalschutzgesetz
http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz4488/4488.pdf

Zuständig für die Eintragung in die Denkmalliste ist die untere Denkmalbehörde (also die Gemeinde). Sie erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband.

Archivgut kann nach § 2 Abs. 6 nicht in die Denkmalliste eingetragen werden, da es vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist – hier hat der Gesetzgeber nachzubessern, denn auch das Archivgesetz enthält keinerlei Vorschriften über privates Archivgut!

§ 3 Abs. 5 lautet:
“Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten
Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen
Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von
ihnen besonders Ermächtigten gestattet.” Satz 2 geht eindeutig zu weit. § 2 Abs. 1 lautet: “Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung
und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.” Durch die Bindung des Denkmalbegriffs an das öffentliche Interesse in § 2 ist für eine Geheimhaltung der Liste der beweglichen Bodendenkmäler kein Platz – sie ist für wissenschaftliche Forschung und journalistische Recherchen oder Auskunftsersuchen nach dem NRW-IFG gegebenenfalls in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Nur soweit die Öffentlichkeit oder hinreichend viele Experten den Denkmalwert anerkennen, kann ein Schutz im öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden (analog zu den Baudenkmälern Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 43 mit Anm. 32 auf S. 63). Dass der Staat die Befugnis hat, im Bereich der beweglichen Denkmäler gleichsam exklusiv – also ohne Rücksicht auf die Bevölkerung oder Sachverständige, die ja beide von Gesetz wegen von der Einsicht und damit auch der Kenntnis der Denkmalliste ausgeschlossen sind – zu urteilen, lässt sich keinem Denkmalschutzgesetz entnehmen.

§ 3 bestimmt: “bewegliche Denkmäler sind nur
einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch
begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der
vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden
bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der
Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes.”

Eine Enteignung von beweglichen Denkmälern ist nicht vorgesehen.

Den Eigentümer treffen die üblichen Erhaltungspflichten.

§ 22 Abs. 3 nomiert als Aufgabe der Landschaftsverbände: die “wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege”. Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Staat kein Forschungs-Monopol beanspruchen kann. Soweit die Landschaftsverbände die Möglichkeit eingeräumt bekommen, über die Auskunfts- und prüfungspflichten des Gesetzes hinaus Forschung an privaten Denkmälern zu betreiben, ist sicherzustellen, dass auch jeder andere Wissenschaftler dies tun kann. Dies ergibt sich aus Art. 5 GG.

Forschung in der digitalen Welt

Link

Band 20: Forschung in der digitalen Welt
Untertitel Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Herausgeber Rainer Hering
Herausgeber Jürgen Sarnowsky
Herausgeber Christoph Schäfer
Herausgeber Udo Schäfer
Reihe Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
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Zusammenfassung Bei Projekten zur Digitalisierung in Geisteswissenschaften ist heute die Realisierung größerer, überregionaler und über das World Wide Web abfragbarer Lösungen erforderlich. Die Beiträge dieses Bandes wurden auf der Tagung des Staatsarchivs Hamburg und des Zentrums “Geisteswissenschaften in der digitalen Welt” an der Universität Hamburg am 10. und 11. April 2006 gehalten. Sie leisten einen interdisziplinären Beitrag zur erforderlichen Standardisierung dieser Angebote, die erst den dringend notwendigen Austausch erleichtern und die gemeinsame Nutzung strukturierter Daten ermöglichen kann.
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Inhalt

* Einleitung
* Grußwort
* „Wie ist es eigentlich gewesen, wenn das Gedächtnis virtuell wird?“. Die historischen Fächer und die digitalen Informationssysteme
* Datenstandards in der Erschließung historischer Dokumente
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten I. Quellen zwischen Zeichenketten und Information – Beispiel Urkunden
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten II. Ein Framework zur approximativen Indexierung semistrukturierter Dokumente
* Digitale Erschließung und Sicherung von aktuellen archäologischen Befunden
* Digitale Urkundenbücher zur mittelalterlichen Geschichte
* Verborgen, vergessen, verloren?. Perspektiven der Quellenerschließung durch die digitalen “Regesta Imperii”
* Virtuelle Zusammenführung und inhaltlich-statistische Analyse der überlieferten Reichskammergerichtsprozesse
* Konzepte zur Bereitstellung digitalisierter frühneuzeitlicher Quellen
* Archive in der digitalen Welt. Informationstransfer zwischen Verwaltung und Wissenschaft
* Nutzung von Digitalisaten am Beispiel des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz
* Das Angebot der Archive in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
* Geschichtswissenschaft auf dem Weg zur E-History?

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Dokumentdaten
ISBN 3-937816-27-5
ISSN 0436-6638
Schlagwörter Archive, Bibliotheken, Digitalisierung, Quellenedition
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Personen
Herausgeber PD Dr. Rainer Hering
Leitender Direktor des Landesarchivs Schleswig-Holstein, bis Oktober 2006 Archivar am Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, Privatdozent für Neuere Geschichte am Historischen Seminar der Universität Hamburg
Herausgeber Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky
Studium der Geschichtswissenschaft, Philosophie und Physik an der FU Berlin; Promotion über den Kommentar Alberts v. Sachsen zur Physik des Aristoteles (1985), Habilitation über den Deutschen Orden in Preußen (1992); seit 1996 Prof. für mittelalterliche Geschichte an der Universität Hamburg.
Herausgeber Prof. Dr. Christoph Schäfer
Herausgeber Dr. Udo Schäfer
Amtsleiter des Staatsarchivs der Freien und Hansestadt Hamburg
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Erschienen
online 2006-10-11
druck 2006-11-01
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Onlineversion
Dateiname HamburgUP_Hering et al._Forschung.pdf
Dateigröße 2.252 kB
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Druckversion
Seiten 191
Abb. 20
B x H 15,5 x 22,0
Bindung Hardcover mit Schutzumschlag
Sprache Deutsch
Preis 20,00 EUR

Deep Web

Vor einigen Tagen gelangte ich auf die Seite eines Dokumentenservers, wo sich die Dokumentation der Tagung des Hamburger Staatsarchivs “Forschung in der digitalen Welt” befindet. Ich hatte die ziemlich ätzenden Ausführungen des geschätzten Kurskollegen Heckmann zum Umgang des Geheimen Staatsarchivs mit Bildrechten als PDF auf dem Bildschirm, aber da ich etwas anderes zu tun hatte, muss ich das Fenster irgendwie geschlossen haben und nun find ichs nimmer wieder (OASE, OAIster, Google, Metager usw.). Aber vielleicht weiss ein Leser Rat?

Update: Es scheint Hamburg University Press zu sein (laut Nationalbibliothek “Auch im Internet unter der Adresse http://hup.sub.uni-hamburg.de verfügbar”). Deren Server ist aber gerade down. Soviel zum Thema Sichtbarkeit von Dokumentenservern.

Update: Es IST HUP, online erschienen schon im Oktober.

PDF

Inhalt: http://archiv.twoday.net/stories/2982395

Offener Brief des Schwäbischen Heimatbundes an MP Oettinger

Heft 2006/4 der Schwäbischen Heimat dokumentiert einen Protestbrief des Schwäbischen Heimatbundes vom 5.10.2006 gegen den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek, adressiert an den MP Oettinger und unterzeichnet vom Vorstand (Fritz-Eberhard Griesinger, Dr. Walter Kilian und Prof. Dr. Wilfried Setzler).

“Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Beständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen. (…)”

“… Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen die Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität.”

“… Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft mißbrauchten Begriff “Heimat” immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. (…)”

Im gleichen Heft auch ein Artikel der Journalistin Sabine Freudenberg, Zur Sache: der Staat – treuhänderischer Verwalter von Kulturgut oder Kassenwart?

“… Um einen Vergleich mit dem Haus Baden finanzieren zu können, wurden dessen Kulturgüter gegeneinander in Stellung gebracht: Schloss und Münster Salem, Gemälde und Münzen, Türkenbeute und Handschriftensammlung. Als die Proteste eskalierten, sprach die Landesregierung vom Dilemma: strittige Eigentumsfragen und Kulturgüterschutz. Doch dieses Dilemma, und das ist der eine kulturpolitische Skandal, ist selbstverschuldet. …”

(via Presseberichte BLB Karlsruhe)