I. Recht des Autors auf Selbstarchivierung
Hat ein Autor das Recht, seinen gedruckt veröffentlichten oder zum Druck vorgesehenen Beitrag parallel kostenfrei im Internet nach den Grundsätzen von “Open Access” (“Selbstarchivierung”) zu veröffentlichen?
Ja, es sei denn, es existiert eine abweichende vertragliche Vereinbarung!
a) Vertragsverhandlungen
Es empfiehlt sich, gegenüber dem Verlag der Publikation, in der der Beitrag gedruckt werden soll, mit offenen Karten zu spielen und seine Absicht der Selbstarchivierung bekanntzugeben.
Was internationale und englischsprachige Verlage erlauben, dokumentiert die SHERPA/ROMEO-Liste, von der es inzwischen auch eine deutschsprachige Fassung gibt. Einige Verlage haben sich auch bereiterklärt, Publikationen (z-.B. Dissertationen) zu drucken, die zugleich auf einem universitären Dokumentenserver eingestellt werden.
Näheres unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2960580
Wissenschaftsorganisationen, die Open Access (OA) fördern, empfehlen, keine umfassende Rechteabtretung zu unterschreiben. Autoren sollen Standardverträge von Verlagen durch einen Zusatz ergänzen, die das Einstellen auf einem Dokumentenserver erlaubt.
Beispiele solcher Zusatzvereinbarungen bespricht das Helmholtz-OA-Projekt:
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=63
Im Englischen spricht man von “Author’s Addenda”. Ein aktueller Aufsatz von Peter Hirtle aus US-Sicht erörtert diese Vertragszusätze:
http://www.dlib.org/dlib/november06/hirtle/11hirtle.html
In der Regel lässt sich eine einvernehmliche Regelung finden. Gestattet aber ein Verlag weder eine Vorabpublikation (“Ingelfinger-Rule”) noch die Archivierung des Verlags-PDFs (Post-Print) so kann man die nicht begutachtete Fassung (Pre-Print), ergänzt um Nachträge aus der begutachteten Fassung, in den Dokumentenserver einstellen. Zum einen kann man argumentieren, die Rechte bezögen sich nicht auf die Vorabfassung, zum anderen wird es sich jeder Wissenschaftsverlag bei einem so heiklen Thema wie “Open Access” zweimal überlegen, ob er es zu einem gravierenden Konflikt mit einem Wissenschaftler kommen lässt. Wer jede Verärgerung des Verlags von vornherein vermeiden möchte, sollte sich, wenn deutlich wird, dass die kostenfreie Publikation im Internet auch nach einer Sperrfrist (“Embargo period”) dem Verlag nicht passt, gegen OA für den betreffenden Beitrag entscheiden.
Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/1243869 (Offener Brief an den Präsidenten der Göttinger Akademie)
b) Die Einjahresfrist des § 38 UrhG
Absatz 1 des § 38 des deutschen Urheberrechtsgesetzes lautet:
“Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.”
Gemäß Absatz 2 gilt das auch für nicht vergütete Beiträge zu Sammelbänden wie Festschriften.
Wichtig ist die Formulierung “im Zweifel”. In den Geisteswissenschaften ist es nach wie vor nicht generell üblich, bei Zeitschriftenaufsätzen Verlagsverträge abzuschließen. Liegt keine anderweitige vertragliche Vereinbarung vor, so kann sich der Autor auf § 38 UrhG berufen.
Will ein Autor seinen Beitrag unter eine freie Lizenz (im Wissenschaftsbereich ist vor allem http://www.creativecommons.org relevant) stellen, so kommt diese Einjahresfrist zum Tragen, denn freie Lizenzen gelten nicht nur für Online-Publikationen, sondern auch für gedruckte Veröffentlichungen (“Vervielfältigung und Verbreitung”).
Seit Herbst 2003 hat sich eine gravierende Änderung der Rechtslqage ergeben, da § 38 UrhG unverändert blieb, also dem Verlag nach wie vor nur ein für ein Jahr bestehendes ausschließliches Nutzungsrecht an dem Aufsatz für Vervielfältigung und Verbreitung zusichert. Von Vervielfältigung und Verbreitung strikt zu trennen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe, zu dem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gehört. Dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird aber für Online-Nutzungen benötigt.
Nach meiner Rechtsauffassung muss sich ein Wissenschaftler für die reine Online-Publikation auf einem Dokumentenserver somit nicht mehr an die Einjahresfrist halten, sondern kann frei über den Beitrag verfügen.
Die Pointe durch die Novelle von 2003 entgeht sowohl dem Beitrag von Stintzing (Chur 2004) als auch dem unten zu nennenden Sammelband “Rahmenbedingungen”.
c) Retrodigitalisierung
§ 31 Absatz 4 UrhG lautet: “Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.” Da die Online-Nutzung vor ca. 1995 unbekannt war, konnte sie in Altverträgen zwischen 1966 (dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes) und ca. 1995 nicht wirksam vereinbart werden.
Es ist geplant, diese Klausel zugunsten der Verwerter im “Zweiten Korb” der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes zu streichen, wogegen sich unter anderem das Urheberrechtsbündnis wendet.
Digitalisiert ein Verlag ältere Jahrgänge einer Zeitschrift vor 1995, so verfügt er in der Regel nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte, da diese bei den Autoren der Beiträge liegen. Dies gilt auch für http://www.digizeitschriften.de.
Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/2034921
Jeder Autor, der seine Rechte nicht explizit abgetreten hat, kann sich an DigiZeitschriften wenden und die Freischaltung seiner Beiträge für den kostenfreien “OA”-Zugriff erwirken (wie ich dies erfolgreich praktiziert habe).
Verfügt der Autor über die Rechte, kann er natürlich seinen Beitrag ohne den Verlag zu fragen oder auch nur zu informieren einem Dokumentenserver zur Verfügung stellen. Dies betrifft insbesondere, wie ausgeführt, Beiträge aus der Zeit vor 1995.
d) Reformüberlegungen de lege ferenda
Eine von Seiten der Universitäten als Arbeitgeber und Dienstherren verfügte Anbietungspflicht der Publikationen von Wissenschaftlern zugunsten der universitären Dokumentenserver wird aus verfassungsrechtlichen Gründen von Juristen überwiegend abgelehnt.
Eine solche Anbietungspflicht haben Pflüger/Ertmann vorgeschlagen:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337
Eine andere Lösung favorisiert Gerd Hansen. Sie ging auch in eine Stellungnahme des Bundesrats zum “Zweiten Korb” ein:
“An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”
http://archiv.twoday.net/stories/2060875 (m.w.N.)
Aus bibliothekarischer Sicht hat Eric Steinhauer den Hansen-Vorschlag erörtert:
Kritische Anmerkungen zum Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG in der Fassung des Bundesratsentwurfes vom 9. Mai 2006,
in: Bibliotheksdienst 40 (2006), Heft 6, S. 734-742.
Preprint
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=6176
Verlags-Postprint
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/Recht010606.pdf:
Zusammenfassung
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/06/20/zweitveroffentlichungsrecht_im_bundesrat~896405
Im Ausland ist es dagegen ohne weiteres möglich, die von der OA-Gemeinschaft als sinnvoll angesehenen verpflichtenden Mandate für Wissenschaftler zu erlassen, ihre Publikationen in OA-Server einzubringen:
http://www.eprints.org/openaccess/policysignup
II. Lizenzfragen
Obwohl immer wieder übersehen wird, dass OA nicht nur kostenfrei meint, sondern auch die Beseitigung von “permission barriers” (Peter Suber), muss deutlich gesagt werden, dass nur wissenschaftliche Beiträge unter einer freien Lizenz wirklich OA sind.
Für Wissenschaftler kommen vor allem Creative-Commons-Lizenzen in Betracht.
Eigene Lizenzen entwickelte Ifross für das NRW-Projekt DiPP:
http://www.dipp.nrw.de/lizenzen
Die Zeitschriften der “Public Library of Science” und von BioMed Central verwenden CC-BY-Lizenzen. Dies entspricht völlig den Forderungen der “Berliner Erklärung” und der “Budapest Open Access Initiative”.
Unter anderem mit Lizenzfragen befassen sich zwei auch online vorliegende Sammelbände, auf die ergänzend verwiesen sei:
Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre
http://www.tib.uni-hannover.de/digitale_bibliothek/UrheberrechtTagungsband.pdf
Rechtliche Rahmenbedingungen für OA-Publikationen
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden
Dazu aber meine Kritik http://archiv.twoday.net/stories/1813286
Ein ausführlicher Tagungsbericht zum Thema
http://www.forschung.historicum-archiv.net/tagungsberichte/workshop/rechteworkshop.htm
III. OA-Heuchelei bei Kulturgut
Das herrschende Bildrechte-Regime mit seinem umfassenden urheberrechtlichen oder quasi-urheberrechtlichen Rechtevorbehalt ist mit OA nicht vereinbar.
Die Kritik an den Bibliotheken und ihrem “Copyfraud”, die ich unter
http://archiv.twoday.net/stories/2518568
geübt habe, braucht hier nicht wiederholt zu werden.
Nachtrag
24.11.2007 Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
http://archiv.twoday.net/stories/4477889
29.10.2012 Rechtsfragen von Open Access (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197330649