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Türkenbeute ins Denkmalbuch eintragen!

In seinem Interview hat Prof. Mußgnug
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2006/11/10/dlf_200611101411.mp3
davon gesprochen, man müsse genau prüfen, ob die Türkenbeute noch Eigentum des Hauses Baden sei und diese gegebenenfalls in die Liste national wertvollen Kulturgutes eintragen. Diese könne dann nur im Inland versteigert werden.

Kommentar:

1. Zum Status der Türkenbeute

Die Türkenbeute mag nach dem frühneuzeitlichen Beuterecht in das Privateigentum des Feldherrn gewandert sein. Indem sie nach den badischen Hausgesetzen im 19. Jahrhundert Bestandteil des Hausfideikommisses wurde, den ich als Kronfideikommiss bestimmt habe, unterliegt sie dessen öffentlichrechtlicher Widmung und fiel 1918 an das Land. Daran ändert nichts, dass das Land in der Folgezeit den Anspruch des Hauses Baden auf diesen Bestand anerkannt hat.

Mußgnug hat anderweitig angezweifelt, dass die Zähringer Stiftung wirksam zu ihrem Vermögen gekommen sei. Ich teile diese Skepsis nicht. Wenn die Türkenbeute dem haus Baden gehörte, dann gehört sie heute der Zähringer Stiftung. Wenn sie der Zähringer Stiftung nicht gehört, hat diese einen nicht verjährten Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land, da die Stiftungsaufsicht versagt hat.

2. Zum Schutz von Sachgesamtheiten durch das Gesetz zum Schutz national wertvollen Kulturguts gegen Abwanderung

Ich teile nicht die Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes sei, die Türkenbeute im Inland einzeln zu versteigern. Zwar macht das Gesetz keine Erhaltungsauflagen und es ist ohne weiteres möglich, die Sachgesamtheit als Ganzes im Inland zu veräußern, aber der Schutzzweck kann nicht erreicht werden, wenn nach der Autkion einige hundert Einzeleigentümer beaufsichtigt werden müssen. Durch den Einzelverkauf geht die Sachgesamtheit unter, sie ist – sofern nicht Einzelstücke in die Liste aufzunehmen sind (oder bereits vor der Auktion eingetragen waren)- aus der Liste zu streichen.

Mit Ankündigung der Versteigerung unter der Auflage, dass nur inländische Interessenten bedient werden können, hat der Eigentümer den Standortwechsel mitzuteilen und die Löschung der Eintragung zu beantragen, da durch die Auktion die Sachgesamtheit zerstört wird und sich nach § 7 KGSchG die Umstände wesentlich geändert haben. Nur die Veräußerung ins Ausland unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt – es besteht eine klare Regelungslücke, denn die Eintragung setzt die Existenz der Sachgesamtheit voraus.

Wenn Mußgnug trotzdem für die Eintragung plädiert dann deshalb, weil die Eintragung die Erfolgsaussichten bei einer Auktion extrem schmälert und die Eigentümer wirksam abgeschreckt werden.

Wenn das Haus Baden einen ausländischen Käufer der Türkenbeute aus dem Hut ziehen kann, wird es darauf ankommen wie man § 8 mit seinem Verweis auf die wirtschaftliche Notlage des Eigentümers verfassungskonform auslegt. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Privatnützigkeit des Eigentums im Denkmalschutzrecht, könnte die Formulierung bei Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz. 2. Auflage 2001 Rdnr. 318 wegweisend sein: Land und Bund haben die Türkenbeute zu einem für den Eigentümer zumutbaren Preis abzukaufen. Der Bundesgesetzgeber dachte ausdrücklich auch an die Gewinnung privater Sammler für den Ankauf (Hipp, wie unten S. 91).

3. Zum Schutz durch das Denkmalschutzgesetz

Als Sachgesamtheit von besonderer Bedeutung kann und muss die Türkenbeute ins Denkmalbuch des Landes Baden-Württemberg eingetragen werden. Es gibt eine ganze Reihe wesentlich weniger bedeutender Sachgesamtheiten (z.B. Ratsbibliothek Schwäbisch Hall), die ins Denkmalbuch eingetragen sind.

Diese Eintragung ist wesentlich wirksamer als die Eintragung in die nationale Liste. der Eigentümer muss die Sachgesamtheit als Ganzes erhalten und darf nicht Einzelstücke verkaufen. Es ist unverständlich, wieso Fachleute und Politiker bei beweglichen Kulturgütern nur an die nationale Liste denken, nicht aber an die wirksamen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes!

Es leuchtet allerdings nicht ein, wieso die Zumutbarkeitsgrenze im Kulurgutschutzkontext anders gelagert sein soll als im Denkmalschutzrecht. Wenn in der Nichtgenehmigung des Einzelverkaufs bzw. in einem Verbringungsverbot ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt, wieso sollte dann die erheblich geringere Erfolgschance bei einer auf das Inland beschränkten Auktion nicht ebenso zu beurteilen sein?

4. Zum Schutz als Dauerleihgabe

Die Türkenbeute ist aufgrund Gewohnheitsrechts Dauerleihgabe (sofern sie tatsächlich dem Haus Baden gehört), die nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es ist zu erwarten, dass ein Gericht angesichts der Tatsache, dass durch ein Versäumnis des Hauses Baden, den letzten Willen des letzten Großherzogs durch wirksame Übereignung zu respektieren, die Hürde des “wichtigen Grundes” sehr hoch ansetzen wird.

5. Zum Schutz als öffentliche Sache

Nach Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, 2000, S. 364 hat Mußgnug der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des OVG Münster zu öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch (Hamburger Stadtsiegel im Archiv) zugestimmt. Demnach steht die Widmung einer Sache ohne gesetzliche Grundlage einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. Da das Hamburger Stadtsiegel zutreffenderweise als Sache im Anstaltsgebrauch zu betrachten war, stellt sich die Frage, ob nicht für Sachen im Anstaltsgebrauch genau das Gleiche gilt. Im Straßenrecht gibt die Widmung dem öffentlichen Sachherrn ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB, das dem Herausgabeanspruch des Privateigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht (Hipp, S. 359).

6. Zum Vorkaufsrecht des Landes

Nach meiner Ansicht besteht das durch § 26 badisches Stammgüteraufhebungsgesetz begründete Vorkaufsrecht des Landes nach wie vor und ist auch auf die Türkenbeute anzuwenden.

Angebliches Amberger-Gemälde ist auch Landeseigentum

Was es mit der Markgrafentafel und den beiden Cranach-Rundbildern auf sich hat (sie sind Eigentum des Landes Baden-Württemberg), haben wir dargelegt:

http://archiv.twoday.net/stories/2918302

Bleibt von der Liste des Finanzministeriums noch ein Bild abzuarbeiten:

Kunsthalle Karlsruhe:
Baldung von Grien: Tafel “Markgraf Christoph I”
Ch. Amberger: der 45-jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
L.Cranach d.Ä.: Johann der Beständige
L.Cranach d.Ä. Friedrich III der Weise

Quelle der Liste:
http://kultur.baden-wuerttemberg.de/pressemeldungen-detail/article/405/555/1d6a069e4d

Dieter Mertens teilt mir freundlicherweise mit:

“der 45jährige Ludwig V. ist Koelitz Nr. 106. […] Koelitz schreibt “Kopie nach Hans Mülich”. Der einzige “Amberger” (“Art des Hans
Holbein d.J. oder des Christoph Amberger”) der Kunsthalle
ist Nr. 69.”

Nr. 69 (1915 ohne Sternchen) ist ein Ratsherr, einen Brief haltend (S. 40).

Nr. 106 trägt 1915 ebenfalls kein Sternchen, wohl aber 1920. (Offenbar hat man in der Ausgabe von 1915 nicht alle aus dem großherzoglichen Hausfideikommiss stammenden Kunstwerke mit einem Sternchen gekennzeichnet.) Dieses Stück ist eindeutig das Bild, das den 45jährigen Ludwig zeigt. Der Eintrag 1915 S. 48f. lautet:

“Kopie nach Hans Mülich (beeinflußt v. Albrecht Altdorfer in Regensburg, München 1516-1573). Der Bayernherzog Ludwig V. Nach r. schauend, langer Vollbart, Pelzschaube und verziertes Barett. Grauer Grund. Bez.: Ludovicus dux Bavariae aetatis suae 45 (45jährig) und dat. 1540. Tannenh., Brustbild 60/24. (Original im Hofmuseum zu Wien.)”

Ebenso wie die (nicht mit Sternchen versehenen) beiden Cranach-Rundbilder erscheint auch dieses Bild nicht in der Liste, die dem Vertrag von 1930 (Anhang zum entsprechenden Gesetz) beigegeben ist. Es ist also unzweideutig Landeseigentum, abgesehen davon, dass es als Kopie schwerlich große Summen auf dem Kunstmarkt einbringen würde.

Also auch hier hat die Landesregierung denkbar schlampig recherchiert!

Die Ordnungsziffer V bei Koelitz ist unrichtig, es handelt sich um Ludwig X. von Bayern (1495-1545):
http://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_X._(Bayern)

Das Bild ist alter baden-durlachischer Sammlungsbesitz (Inventar des Markgräfler Hofs in Basen 1773 Nr. 43).

Die Zuschreibung an Amberger hat sich durchgesetzt, ohne gesichert zu sein. Früher wurden auch Bartel Beham und Hans Mülich/Mielich als mögliche Schöpfer des verlorenen Urbilds genannt.

Die Angaben bei Jan Lauts (siehe Kommentar), die mir telefonisch aus der Kunsthalle übermittelt wurden, sind hinsichtlich der Inventarnummern der weiteren Bilder des gleichen Typs zu korrigieren. Es scheint im Kunsthistorischen Museum Wien keine drei Bilder, sondern nur zwei (eines davon in Ambras, Nr. 6405) zu geben. Das früher an Linz ausgeliehene Werk befindet sich im Magazin als Nr. 876 und wird im “Katalog der Porträtsgalerie zur Geschichte Österreichs 1400-1800” (1976, ²1982) Nr. 203 als “Nach Christoph Amberger” mit Fragezeichen angesetzt.

Das Münchner Bild (seit 1935 in Landshut befindlich) wird dort (wie schon bei Lauts) mit der Nr. 2530 angeführt.

Außerdem gibt es ein Bild in Augsburg, und es soll ein Bild im Württembergischen Landesmuseum gegeben haben.

Die Bilder waren offenbar höfische Geschenk- oder Tauschobjekte, um die damals beliebten Porträtsgalerien anzureichern.

Ein ganz ähnliches Bild Ludwigs X. schuf Hans Wertinger

WertingerBild Ludwigs X. von Hans Wertinger

1531 stellte Barthel Beham den Herzog in seinem in der Liechtenstein’schen Sammlung in Wien befindlichen Bild in der gleichen Weise dar.

BehamBild Barthel Behams

Ohne QuelleBild Ludwigs ohne Quellenangabe

SWR2 Forum 16.11. Ausverkauf der Tradition? // Adel verpflichtet – immer noch?

Ausverkauf der Tradition?
Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger
http://www1.swr.de/podcast/xml/swr2/forum.xml

SWR2 Forum, Donnerstag, 16. November 2006, 17.05 Uhr (45 min.)
Wiederholung: Do, 22:15 und Fr, 11.05 in cont.ra (Web-Radio)

Es diskutieren:
Dr. Michael Hütt, Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen;
Prof. Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler, Universität Tübingen;
Bettina Wieselmann, Redakteurin der Südwestpresse;
Moderation: Sabine Freudenberg

“Allianz der Ignoranz”, “Kulturbanausentum” und “Barbarei” – in den letzten Wochen hagelte es Kritik an der Kulturpolitik der Regierung Oettinger. Der Vorschlag, eine wertvolle Handschriftensammlung zu verkaufen, um einen Vergleich mit dem Adelshaus Baden zu finanzieren, stieß auf blankes Entsetzen in der Öffentlichkeit. Inzwischen werden aber auch Fragen laut, wie viel Kultur sich der Staat leisten kann und ob sich Museen nicht von einigen Beständen trennen sollten. Ministerpräsident Oettinger hatte zu Beginn seiner Amtszeit auf einem Kunstkongress in Karlsruhe die Kultur als Standortfaktor beschworen. Politik und Wirtschaft sehen heute Kunst und Kultur immer stärker unter ökonomischen Gesichtspunkten: Sponsoren sehen Kunst als Investment, Museumsnächte locken die Massen, Kultur als Event wird geschätzt. Eine neue Politikergeneration setzt auch in der Kulturpolitik neue Maßstäbe.

(Zuvor schon gesendet:)
Sonntag, 12. November 2006 (Wdh.)
cont.ra live (Web-Radio)

16.05 Uhr SWR2 Der Samstagabend aus dem Land
Baden-Württemberg

Adel verpflichtet – immer noch?
Schlösser und Burgen sind kaum noch zu finanzieren
Von Sabine Freudenberg u.a.

Das Haus Baden kann Schloss und Münster Salem nicht mehr erhalten. Die Kosten für den Unterhalt der denkmalwürdigen Anlage sind viel zu hoch.
Auch um andere Schlösser, Burgen und Kirchen sorgen sich die Denkmalschützer, der Staat seinerseits kann und will nicht einspringen – die Folgekosten sind auch ihm zu hoch. Die Ratlosigkeit ist groß, was mit dem kulturellen Erbe des Landes geschehen soll, wie es auf Dauer erhalten werden kann.
Die Briten haben den National Trust ins Leben gerufen, eine Lösung auch für den deutschen Südwesten, in dem es noch besonders viele große Gebäude im Privatbesitz gibt. Aber auch die Denkmalschützer müssen abwägen, was in Zukunft noch erhalten werden kann und soll – wie viel Schlösser und Burgen kann sich der Staat leisten?

An verschiedenen Beispielen untersucht die Sendung die Denkmal-Lage im Land und befragt Experten nach möglichen Auswegen aus dem Dilemma und spekuliert mit Augenzwinkern, wie es zu der grotesken Fehleinschätzung kommen konnte, wem die berühmten Gemälde aus der badischen Sammlung gehören.

Google Books is blocking users outside the US

From Peter Suber’s Open Access News
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_05_fosblogarchive.html#116318960519020369

If you remember, Google blocks access to Google-scanned public-domain books outside the US. Finally we have Google’s explanation:

Only books in the public domain — books no longer under copyright — have the download feature available. For users in the United States, this typically means books published before 1923. For users outside the U.S., we make determinations based on appropriate local laws. Since whether a book is in the public domain can often be a tricky legal question, we err on the side of caution and display at most a few snippets until we have determined that the book has entered the public domain. These books…may be in the public domain, but until we can be sure, we show them as if they are not.

We’re working quickly to digitize and index as many books as possible so we can make Google Book Search truly comprehensive and useful. One way to treat digitized books that may be in the public domain would be to exclude them from the index until we were sure. However, our goal is to make the index as useful as possible, and that means including books as soon as we can rather than waiting for a perfect determination of public domain status. So, some books may initially show up in “Snippet View” and then later, be expanded to “Full View.”

Comment. In most countries on Earth the duration of copyrights is the same as in the US. So why isn’t it easy for Google to provide access to all of those countries as soon as it decides to provide access to the US?

At least Google admits that these books “may be in the public domain” and that it’s temporarily treating them “as if they are not”. That is, it hasn’t wrongly classified them, but only delayed classifying them. Still, in most cases, it’s hard to understand why any delay is necessary.

We have in this weblogs the following entries (in English) on this topic:

http://archiv.twoday.net/stories/1073534 (How Google Print is Blocking Not-US-Citizens, 2005, Oct 19)

http://archiv.twoday.net/stories/2609488 (Burning Money: Google’s Scanning Nonsense 2006, Sept 1)

?p=28966 (Google and Michigan block access outside U.S., 2006, Sept 8)

Comment:

It is not right that in the most countries the copyright rules are the same as in the US. Unfortunately the pre-1923 rule is US-specific. Most countries have a 70 (or 50) years post mortem auctoris term (the EU has 70 years).

Arguing against Google (and UMich) is speaking with a wall. Until now the best solution for people outside the US is to install a US free proxy (I have choosen a separate browser, Firefox users can use SwitchProxy http://www.erweiterungen.de/detail/SwitchProxy_Tool ). Downloaded PD works can be put on free respositories like Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wikisource_book

If UMich is unwillingly to change the rights management according the life data of the authors which are given in the UMich OPAC – why should Google do any work in this direction? Google Book Users are apparently accepting the restrictions. There is no broad discussion on this topic (nor a small, Peter Suber is the only I know who cares on it).

The explanation Google gives is not sufficient for the lot of pre-1800 works Google presents only as snippets. No one can believe that these books are still protected in any country in the world (Mexico has a 100 year pma term).

See e.g. for the date 1600-1650:
http://books.google.com/books?q=date%3A1600-1650&btnG=Search+Books&as_brr=0