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Die Fideikommisse des großherzoglichen Hauses

Die Badische Verfassung vom 21. März 1919 hob die bestehenden Familien- und Stammgüter “mit Einschluß der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses” und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien auf. Die Ausführungsgesetzgebung erfolgte mit dem Stammgüteraufhebungsgesetz vom 18. Juli 1923 (GVBl. 1923 S. 233). Das Stammgut wurde freies Eigentum des letzten Stammherrn, der eventuelle Anwärter zu entschädigen und Familienangehörige abzufinden bzw. zu unterstützen hatte. Außerdem wurden die Versorgungsansprüche der Beamten gesichert.

Laut Justizministerium war das Gesetz im März 1928 im wesentlichen vollzogen (Badisches Verfassungsrecht, hrsg. von Karl Glockner, Karlsruhe 1930, S. 317).

Baden kann somit als fideikommissauflösungsrechtliches Musterland gelten, denn das Nazi-Gesetz von 1938 über das Erlöschen der Fideikommisse war durch die zögerliche Auflösungspraxis veranlasst worden.

Als Stammgutsbehörde wurde das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt, von dessen Akten mir im GLAK einige vorgelegt wurden.

Es ergibt sich ein durchaus irritierender Befund.

Laut Beilage 1a zur Niederschrift der Landtagssitzung vom 7. Juni 1923 gab es in Baden 73 Stammgüter der Ritterschaft. Über den Grundbesitz der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses erfährt man (Zahlen in der Vorlage jeweils bereits gerundet):
Bodenseefideikommiss oberhalb der Murg 7341 ha.
– unterhalb der Murg 281 ha.
Pfälzer Fideikommiss 1380 ha.
Fideikommiss Bauschlott 467 ha.
Palaisfideikommiss 2 ha.

Insgesamt 9471 ha.

Nach Badischem Landrecht bedurften Stammgüter der Eintragung ins Grundbuch, während die gebundenen Vermögen der Standesherren den Beschränkungen des Landrechts nicht unterlagen. (Bei Standesherrschaften waren auch Mobiliarfideikommisse zulässig, vgl. Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 22).

Auf eine Umfrage des OLG (GLAK 240/8158) nach gebundenem Besitz an die Notariate und städtischen Grundbuchämter kamen fast nur Fehlanzeigen, keine 10 Stammgüter wurden gemeldet.

Von den 73 Stammgütern der Ritterschaft waren demnach die meisten Stammgüter, die mehr oder minder formlos oder durch Hausgesetze errichtet, aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden waren. Die Standesherrschaften (z.B. Fürstenberg) waren zwar nach den Hausgesetzen gebundene Vermögen, unterlagen aber nicht den Formerfordernissen des Stammbuchrechts.

Die adeligen Familien konnten die Auflösung ignorieren: die bisherigen hausrechtlichen Regelungen wurden durch Testamente und Verträge beibehalten, die treuen Diener nicht entlassen. Es änderte sich de facto nichts: das bisherige Recht wurde in ein Hausherkommen umgewandelt, das aufgrund der strikten Kastengesinnung der Familienangehörigen unbedingte Verbindlichkeit behielt. Hinsichtlich der kostbaren Sammlungen war man nunmehr frei, mit Veräußerungen den finanziellen Zumutungen der Inflation zu begegnen. Das Vorkaufsrecht des Landes stand nur auf dem Papier.

§ 26 des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 lautete:

“Werden Teile des bisherigen Stammgutvermögens, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem, kunstgeschichtlichem oder künstlerischem Wert ist, veräußert, so steht dem Lande Baden ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Dieses Recht kann durch das Ministerium des Kultus und Unterrichts oder eine von diesem zu bezeichnende Behörde ausgeübt werden. Die Frist zur Ausübung des Rechts beträgt drei Monate; im übrigen finden die Vorschriften der §§ 504 bis 512 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung.

Der letzte Stammherr oder seine Erben haben die dem Vorkaufsrecht unterliegenden Sachen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ministerium des Kultus und Unterrichts vorzulegen. Dieses kann die dem Vorkausrecht unterliegenden Sachen durch Sachverständige nachprüfen und zu diesem Zwecke in Augenschein nehmen lassen.”

Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten ist, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html

Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.

Das GLAK konnte bislang keine Akten über dieses Vorkaufsrecht und die danach vorzulegenden Listen nachweisen. Es ist daher anzunehmen, dass § 26 komplett ignoriert wurde.

Zur Nichtanwendung durch das Land 1995:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347

Zurecht schärfer waren die Regelungen in den Auflösungsbeschlüsse in den anderen Ländern nach 1938 bzw. 1945, die überwiegend eine Zugänglichkeit insbesondere der Archive, und eine Staatsaufsicht anordneten. Siehe dazu das BayObLG
http://archiv.twoday.net/stories/2823424
und die Materialien auf
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss

Aufgrund seiner herausgehobenen Position konnte die Familie der Markgrafen von Baden die Auflösung der in der Badischen Verfassung genannten Fideikommisse nicht ignorieren. Nach GLAK 240/8161 schlossen die Prinzen Maximilian und Berthold am 17. Dezember 1919 einen notariellen und Erbvertrag und gründeten 1919 eine Stiftung “Markgräflicher Pensionsfonds”, der aus einer Höchstbetragshypothek von 1,5 Mio. Goldmark auf den gesamten Waldbesitz der frühen Bodenseefideikommisse bestand.

Max war Eigentümer der zum bisherigen Palastfideikommiss (das sog. Hochberg’sche Palais in Karlsruhe) und zum bisherigen Fideikommiss Bauschlott gehörigen Vermögensstücke. Max und Berthold zwaren je zur Hälfte Miteigentümer der zu den bisherigen Bodenseefideikommissen gehörigen Vermögensstücke. Doch von über 9400 ha ist nicht die Rede. In den Akten erscheinen am 11. Januar 1926 als gebundener Besitz der Bodenseefideikommiss-Herrschaft gerade einmal gut 30 ha. In der Monarchie war die gesamte Standesherrschaft Salem seit 1813 dem Apanagial-Fideikommiss einverleibt, also ein hausrechtlich gebundenes Vermögen:
http://archiv.twoday.net/stories/2892308

Von einer “Auflösung” des Fideikommisses kann man angesichts dieser Diskrepanz wirklich nicht sprechen. Ob das in den Akten zutragetretende Vollzugsdefizit mit der vielbeschworenen badischen “Liberalität” zusammenhängt?

Bislang war nur von den “Partikular-Fideikommissen” die Rede (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017 ) – was war aber mit dem Hauptfideikommiss, dem Hausfideikommiss, von dem im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit den Sammlungen immer wieder die Rede war?

Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalvermögen zum Hausfideikommiss zählte, das 1923 ohne viel Federlesen an den ehemaligen Regenten überging. Plausibler ist jedoch die Annahme, dass es sich um einen reinen Mobiliarfideikommiss gehandelt hat, zu dem der Hausschmuck (mit Kroninsignien) und die Silberkammer zählte sowie die von den jeweiligen Regenten erworbenen Mobilien und die Mobilien der Hofausstattung. Zur Vererbung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2832452

Wenn der Hausfideikommiss (anders als die Parikular-Fideikommisse) keinerlei Grundvermögen umfasste, worauf war er dann radiziert? Man kann sagen: auf das Domänenvermögen, das ja auch als fideikommissarisch gebunden war, oder aber auf die Krone. Dies ist ein weiteres starkes Argument, im Hausfideikommiss kein privatrechtliches Vermögen der Korporation des großherzoglichen Hauses zu sehen, sondern einen staatsrechtlichen Kron-Fideikommiss wie in Sachsen, der beim Lande zu bleiben hatte, wenn die Dynastie wechselte:

http://archiv.twoday.net/stories/2911243

Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel.

Urteil zu den Eigentumsverhältnissen an Archivgut des Staatsarchivs Coburg

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2906816

Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg

Unter
http://de.wikisource.org/wiki/Archivrecht
sind bislang folgende Gerichtsentscheidungen zum Archivrecht abrufbar:

* Bundesgerichtshof – Archivvertrag
* Oberlandesgericht Zweibrücken – Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt – Vernichtung von Archivgut
* Bayerisches Oberstes Landesgericht – Eigentumsverhältnisse an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg
* Bayerisches Oberstes Landesgericht – Kulturgutsicherung

Gerichtsentscheidungen unterliegen gemäß § 5 I UrhG nicht dem Urheberrechtsschutz.

Informationsfreiheitsgesetze umstritten

http://www.heise.de/tr/blog/artikel/80459

Hier noch nicht gemeldet wurde das Saarländische Informationsfreiheitsgesetzt, das auf die entsprechende Anwendung des Bundesgesetzes abhebt. Text:
http://www.umweltdigital.de/nd/207638/detail.html

Im Amtsblatt:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/1069/Informationsfreiheitsgesetz%20Endversion.pdf

Koelitz 1915 beweist: Ansprüche des Hauses Baden haltlos

http://commons.wikimedia.org/wiki/Katalog_der_Kunsthalle_zu_Karlsruhe_1915

Aus dem Büchlein (“Katalog der Gemälde-Galerie”) von Karl Koelitz (7. Auflage 1915) liegen bislang gescannt auf Wikimedia Commons vor:
*Titelblatt
*Gebrauchsanleitung (Werke mit Sternchen sind Grossherzogl. Privateigentum)
*Seiten zu den Baldung-Bilder 87 und 88
*Seiten zu den Cranach-Rundbildern 119 und 120

Das Gesetz mit angehängtem Vertragsabdruck von 1930 ist einsehbar unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930

Die Mitteilungen von Dieter Mertens aus der Akte des badischen Kultusministeriums GLAK 235/40264 sind im Volltext nachzulesen unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2880867

Aus diesen Quellen ergibt sich zwingend:

1. Im Februar 1930 wurde um ein Bild gerungen, das als “Votivtafel” bezeichnet wurde (so auch Markgraf Berthold in seiner Abtretungserklärung). Es handelt sich einwandfrei um das heute als “Markgrafentafel” bekannte große Bild von Hans Baldung, das bei Koelitz unter der Nummer 88 und den Maßen 64/216 cm geführt wird:

“Votivbild des Obigen und seiner Familie” (Koelitz betrachtete es irrtümlich als Antependium im Kloster Lichtental)

“Obiger” bezieht sich auf das vorhergehende Bild, eine kleine Lindenholztafel (40/33 cm) ebenfalls Hans Baldung zugeschrieben, eine Kopie nach dem Holzschnitt Baldungs von 1511. Es zeigt ausschließlich Markgraf Christoph I. von Baden, während dieser auf dem Votivbild im Kreis seiner Familie dargestellt wird.

Beide Bilder tragen bei Koelitz ein Sternchen, sind also als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet. Aus der gesamten Gruppe der Altdeutschen Bilder erscheint im Vertrag von 1930 nur Nr. 87, der kleine Baldung, als dem Haus Baden vorbehaltenes Familienbild.

Die Argumentation des Hauses Baden nach den Enthüllungen von Mertens ist hahnebüchen, wie schon unter http://archiv.twoday.net/stories/2905478
gezeigt wurde. Aus heutiger Sicht kann man Nr. 87, den “kleinen Baldung”, als Nachahmung bezeichnen, Nr. 87 ist eindeutig nicht die originale Votivtafel Nr. 88.

2. Wieso die beiden Cranach-Rundbilder als Eigentum der Familie Baden angesprochen wurden, ist rätselhaft. Sie tragen bei Koelitz keinen Stern (Nr. 119, 120) und erscheinen auch nicht unter den vorbehaltenen Familienbildern des Vertrags von 1930.

Ebenfalls dort nicht erwähnt wird das von der Landesregierung genannte Bild von Ch. Amberger (Seite bei Koelitz liegt mir nicht vor). Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2885228

FOLGERUNGEN

Laut http://archiv.twoday.net/stories/2905478 stellt das Haus Baden fest:

“Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war.”

2002 wurde also eindeutig Landeseigentum als Eigentum des Hauses Baden in der Ausstellung gezeigt. Da bei Koelitz nun einmal zwei aufeinanderfolgende Bilder von Baldung mit dem gleichen Dargestellten gelistet werden, hätte es bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln nahegelegen, jeden Zweifel hinsichtlich einer Verwechslung auszuschliessen. Die Koelitz-Nummern sind nach wie vor die gültigen Inventarnummern der Kunsthalle. Durch die Leihgabe als Privatbesitz hat Prof. Schrenk als Leiter der Kunsthalle eine disziplinarrechtlich zu ahndende Amtspflichtverletzung begangen.

Der Untersuchungsausschuss hat darauf zu dringen, dass in den Kulturinstitutionen des Landes Provenienzforschung betrieben wird. Dies ist nicht nur in Bezug auf die NS-Zeit geboten. Hinsichtlich aller Gegenstände, die nicht eindeutig dem Land gehören, die also als private Leihgaben anzusprechen sind, ist die entsprechende Vertragsgrundlage zu ermitteln und es ist erforderlichenfalls mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen. (Das schliesst natürlich die Inventarisierung der Objekte der Zähringer-Stiftung mit ein.)

“Dauerleihgaben”, die jederzeit gekündigt werden können, sind auf Dauer nicht sinnvoll. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/2872643

Beim Naturkundemuseum in Karlsruhe
http://archiv.twoday.net/stories/2898603
das nie von Ansprüchen des Hauses Baden erfasst wurde, obwohl die Rechtslage an sich die gleiche ist, ist sicherzustellen, dass keine Ansprüche der Familie geltend gemacht werden. Gleiches gilt für weitere badische Sammlungen, die vom grossherzoglichen Haus dotiert wurden, z.B. in dem in städtischer Trägerschaft befindlichen Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim (siehe die Museumsgeschichte unter http://www.reiss-museum.de )

Bei der Kunsthalle sind nur diejenigen Stücke als badisches Eigentum anzusehen, die im Gesetz von 1930 als solches gekennzeichnet wurden und nicht ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht wurden. Diese Verbringung steht im Widerspruch zu der Erklärung des Markgrafen im Jahr 1919, der eine Belassung in der Kunsthalle versprach:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG

Am 1. November habe ich die folgende Anfrage an die Kunsthalle gestellt:

“1. Welche Werke (Kuenstler, Titel und Koelitz-Nummer) verwahrt die Kunsthalle als Dauerleihgabe des Hauses Baden?

2. Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung (Text?) erfolgt die Verwahrung?

3. Wann wurden die im Vertrag von 1930 benannten Werke, die dem Haus Baden zugestanden wurden, ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht?

4. Da der Vertrag von 1930 die Verbringung nicht regelt und die
Erklaerung von 1919 eine dauerhafte Aufbewahrung auch der
Familienbilder in der Kunsthalle zusichert – gibt es hinsichtlich
dieses Widerspruchs weitere Dokumente?”

Darauf antwortete der Direktor am 8. November:

“die in Ihrem Schreiben aufgeführten Fragen 1 und 2 sind gegenwärtig noch einmal zum Gegenstand einer genauen Prüfung durch die Landesregierung bestimmt worden, deren Ergebnisse wir selbstverständlich abwarten müssen.

Ihre Frage 3 lässt sich dahingehend beantworten, dass die im Vertrag von 1930 als Eigentum des Hauses Baden bestimmten Kunstwerke 1930 abgegeben wurden. Nach unseren Unterlagen wurden folgende Kunstwerke mit den Koelitz-Nummern 87, 178, 224, 225, 231, 522, 689, 690, 769, 770, 858, 859, 862, 905, 1062 und 1063 in das Neue Schloss nach Baden-Baden gebracht.

Hinsichtlich Ihrer Frage 4 sind uns keine weiteren Dokumente bekannt.”

Vergleicht man diese Liste mit dem Gesetz, stellt man fest: Es befinden sich aus dem von Koelitz erfassten Bestand nur noch als Eigentum des Hauses Baden in der Kunsthalle:

537 Feodor Dietz: Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden
790 Johann Baptist Tuttine: Festzug der badischen Landestrachten
882 Wilhelm Camphausen: Kaiser Friedrich III. als Kronprinz mit Feldmarschall Graf Blumenthal
997 Fritz Geiges: St. Bernhard, Markgraf von Baden
1071 Caroline Luise, Markgräfin von Baden: Venus und Amor.

[Nachtrag 5.1.2007: Nach den Ermittlungen von BCK in den Kommentaren ist der oben angestellte Vergleich dank der Inkompetenz von Prof. Schrenk hinfällig. Wie auch den parlamentarischen Materialien zum Gesetz von 1930 zu entnehmen ist, wurden ALLE dem Haus Baden zugesprochenen Gemälde diesem überstellt. In der Kunsthalle gibt es unter den Gemälden somit kein einziges, das noch dem Haus Baden gehören würde. Als ich mit Prof. Schrenk telefonierte, bevor die Recherchen von Mertens publiziert wurden, sagte er, dass n (meiner Erinnerung nach 5-6) Werke Dauerleihgaben des Hauses Baden seien, darunter die Markgrafentafel. KG]

Nr. 87, der “kleine Baldung”, der im Gesetz dem Haus Baden zugesprochen wurde, braucht von diesem nicht mehr herausgeklagt werden, denn Nr. 87 wurde als Familienbild 1930 nach Baden-Baden gebracht – ein weiterer Beweis für die an das Kriminelle grenzende Argumentation des Hauses Baden.

BaldungKeine Kopie: Münchner Gemälde Markgraf Christophs von Baldung

Bei den fünf verbliebenen Bildern handelt es sich offenkundig um geringwertige Stücke, deren Ankauf keine besonderen finanziellen Anstrengungen voraussetzen würde.

Zum “Speculum humanae salvationis” (LB Karlsruhe Cod. H 78, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2836945 ) hat sich ein MdL geäußert:

“Von den drei Objekten, die Ministerpräsident Günther Oettinger in der Landtagsdebatte am 11. Oktober 2006 unstrittig als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet hatte, bleibt nun Gott sei Dank nichts mehr übrig”, stellt der Karlsruher SPD-Abgeordnete Stober zufrieden fest. Dies gelte nicht nur für die “Markgrafentafel” von Hans Baldung Grien und die beiden Medaillons von Cranach dem Älteren, die heute in der Karlsruher Kunsthalle ausgestellt sind. Genauso sei damit auch für die Hinterlegung “Speculum humanae salvationis” (deutsch) in der Badischen Landesbibliothek, die ebenfalls Teil des Kupferstichkabinetts war, die Eigentumsfrage zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg eindeutig geklärt.”

Nach Schlechter/Stamm kam H. 78 vor 1827 in das Großherzoglich Badische Kupferstichkabinett, am 11.12.1919 wurde es an die BLB abgegeben. Damit gehört diese wertvollste Handschrift der Hinterlegungen zum Inventar des Kupferstichkabinetts, auf das im Vertrag von 1930 Bezug genommen wird. Es muss ermittelt werden, ob sie im Verzeichnis von Brambach oder im Inventar von 1884 erscheint. Ist dies der Fall, so ist das Stück nach dem Wortlaut des Vertrags Landeseigentum (sein Lagerort kann keine Rolle spielen); ihm fehlt ja auch der Familienbezug, der die 1930 vorbehaltenen Stücke auszeichnet.

Dass die badische Regierung davon ausging, das Kupferstichkabinett gehöre allein dem Haus Baden, bedeutet nicht, dass dem tatsächlich so war (siehe meine Thesen zum Hausfideikommiss http://archiv.twoday.net/stories/2835237). Eine Herausgabeklage hinsichtlich des Speculum setzt voraus, dass der Kläger nachweist, dass
*entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung das Kupferstichkabinett als Teil des Hausfideikommisses als Domanial-Fideikommiss (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243) nicht bereits mit der Resignation in das Eigentum des Hauses Baden überging und
*dass das Speculum beim Verkauf 1930 nicht der Hauptsache, dem in toto (mit bezeichneten Ausnahmen) verkauften Kupferstichkabinett gefolgt ist.

Zum möglichen Anspruch des Hauses Baden auf Petershausener Drucke unter den Hinterlegungen der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945

Die Formulierung “Großherzogl. Privateigentum” bei Koelitz 1925, S. 25 hat im übrigen keinerlei Beweiskraft. Koelitz (und Brambach) haben offenbar nicht zwischen dem Eigentum des Hausfideikommisses (dem natürlich das Votivbild Baldungs gehörte) und dem Eigentum des regierenden Großherzogs als Privatmann unterschieden, obwohl es darauf zentral ankommt. Das vor 1872 vorhandene Inventar der großherzoglichen Sammlungen wurde vom Hausfideikommiss als Eigentum beansprucht, ebenso das der Kunsthalle. In diesem Inventar befanden sich – jedenfalls in der Landesbibliothek – große Bestände, die als Säkularisationsgut nach staatsrechtlichen Grundsätzen als Staatsgut anzusehen sind. Es befanden sich ebenfalls Stücke darin, die dem Großherzog (oder seinen Vorgängern) in seiner Eigenschaft als Landesherrn geschenkt wurden (die Reuchlin-Handschriften sollten ewig in St. Michael in Porzheim bleiben) oder für die nicht nachzuweisen ist, dass sie aus privaten Mitteln erworben wurden. Daraus kann man gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/2835237
die folgenden verschiedenen Konsequenzen ziehen:

*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung – 1923 freies Eigen geworden, sie sind nicht wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.

Diese Maximalposition, die das Haus Baden vertritt, ist offenkundig unhaltbar und vor Gericht nicht beweisbar. Dass beim Hausfideikommiss die gleiche Gemengelage von staatlichem und privatem Eigentum vorlag wie bei den Domänen ist evident. Diese Position läuft darauf hinaus, dass das Land Baden 1918/1923 enteignet wurde hinsichtlich des staatlichen Eigentumsanteils am Hausfideikommiss. Dass die Kroninsignien eindeutig staatlichen Charakter hatten, also Pertinenz und Symbole der Landeshoheit waren, kann keinem Zweifel unterliegen – trotzdem hat das Haus Baden nach 1918 Ansprüche darauf erhoben!

*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung – 1923 freies Eigen geworden, sie sind wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.

Daraus geht hervor, dass das Haus Baden nicht über sie verfügen kann, sondern die Zähringer-Stiftung sie gemäß dem Willen des Stifters weiterhin in staatlicher Obhut belassen muss.

*Es liegt ein Miteigentum des Staates nach § 948 BGB vor.

Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237

Soweit man nicht der Ansicht ist, dass 1919 eine abschließende Regelung auch hinsichtlich des Hausfideikommisses getroffen wurde, führt das dazu, dass dem Haus Baden ein finanzieller Ersatz für das Bruchteilseigentum zusteht. Welcher Bruchteil anzusetzen ist, kann unmöglich empirisch ermittelt werden, es kann hier nur eine gütliche Einigung gesucht werden.

*Das Miteigentumsverhältnis wurde 1919 aufgelöst, das Haus Baden umfassend (mit Ausnahme der Kunsthallenbestände) abgefunden.

Indem dem Haus Baden unermessliche Kunstschätze (auch aus dem staatlichen Säkularisationsgut, etwa die Speyerer Greifenklaue) unter Einschluss des Zähringer Museums im Schloss (der badischen “Kunstkammer”) zugestanden wurden und auch die Standesherrschaft Salem verblieb, sind weitere Ansprüche nicht gerechtfertigt.

*1919 fielen die Sammlungen als Teil des Domänenvermögens/Patrimonialeigentums nach § 59 der Badischen Verfassung an das Land

Das Resultat ist exakt das Gleiche, nur fehlt hier die Argumentation mit der staatsrechtlichen Natur des Hausfideikommisses.

*1918 fielen die Sammlungen mit der Resignation des Regenten als Kron- oder Domanial-Fideikommiss, der Pertinenz der Landeshoheit war, an das Land

Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243

Auch hier kann man natürlich auch vom Übergang des staatlichen Teils des Domänenvermögens sprechen.

FAZIT:

Bei der Kunsthalle ist die Rechtslage klar. Viel zu holen ist für das Haus Baden nicht mehr.

Bei Landesbibliothek und Landesmuseum kann wohl ausgeschlossen werden, dass der Familie der Beweis gelingt, dass ihr alles oder auch nur ein großer Teil gehört, da dies voraussetzt, dass die Zähringer Stiftung ihrer Rechte beraubt wird, was wiederum Amtshaftungssprüche der Stiftung gegenüber dem Land in entsprechender Höhe auslöst. (Eine Ausnahme gilt möglicherweise nur für einige Petershausener Altdrucke, die aber wertmäßig zu vernachlässigen sind.)

Bei anderen Sammlungen, die bislang unstrittig sind (Naturkundemuseum, Mannheim), kann das Land den Einwand der Verjährung ins Feld führen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Vergleich mit dem Haus Baden in maximaler Höhe von 10 Mio. Euro vertretbar, wenn mindestens
*die Zähringer-Bildnisgalerie und
*das markgräfliche Archivgut
vom Haus Baden draufgelegt wird. Weitere denkmalschutzrechtliche Ansprüche des Hauses Baden aus der Salemer Baulast bleiben unberührt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2915856

Staatssekretär Birk weist Ansprüche des Hauses Baden zurück – Markgrafentafel gehört dem Land

Bietigheimer Zeitung, 10.11.2006, Südwestumschau (Online-Ausgabe)
Bild gehört dem Land

Im Streit um die badischen Kunstschätze betrachtet die Landesregierung die so genannte Markgrafentafel von Hans Baldung Grien als Eigentum des Landes. Kunststaatssekretär Dietrich Birk (CDU) sagte gestern in der Fragestunde des Landtags, dies gehe aus einem Gesetz hervor, das der badische Landtag 1930 verabschiedet hatte. Damit waren zahlreiche Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts des Adelshauses Baden an das Land Baden abgetreten worden. Auf der dem Gesetz beigefügten Liste von Kunstgegenständen, die davon ausgenommen wurden, stehe zwar auch ein Werk von Grien, es handle sich jedoch um eine Ausschnittskopie.

Damit bestätigte Birk das Ergebnis von Untersuchungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens, der das Bild des mittelalterlichen, aus Gmünd stammenden Künstlers klar dem Land zugeordnet hatte. Es wird auf einen Wert von etwa acht Millionen Euro geschätzt. Ursprünglich hatte das Land dem Haus Baden das Kunstwerk abkaufen wollen.

Dietrich Birk erklärte, die Eigentumsverhältnisse bei den badischen Kunstschätzen würden nun eingehend geprüft. Der Staatssekretär betonte gestern weiter: “Selbstverständlich gilt dieses Gesetz aus dem Jahr 1930 heute fort. Immerhin handelt es sich hier um Eigentumsrechte.”

Vgl. a. “Haus Baden sieht Markgrafentafel weiter als Eigentum an”,
http://archiv.twoday.net/stories/2905478

Wie lange halten die Banken still?

In den Stuttgarter Nachrichten vom 9.11.2006 S. 6 liest man:

Bisher hat das Land mit dem Haus Baden einen Vergleich angestrebt: Mittels Sponsoren und Landesgeldern werden 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug verzichtet das Adelshaus auf den Verkauf der Kunstwerke und kann die Schulden, die durch Sanierungsarbeiten an Schloss Salem entstanden sind, begleichen.

Nachdem nun aber zunehmend Verwirrung herrscht, welche badischen Kulturgüter dem Land und welche dem Haus Baden gehören, “weiß derzeit niemand, ob der geplante Vergleich zu halten ist”, hieß es am Mittwoch aus der Regierung. Das Problem: Keiner kann abschätzen, wie groß die finanziellen Probleme des Hauses Baden wirklich sind. “Wir wissen nicht, wie lange die Banken dort noch stillhalten”, so ein CDU-Mann. Das mögliche Szenario: Der Untersuchungsausschuss versucht das Thema Handschriften aufzuklären, das Adelshaus beginnt parallel mit dem Verkauf von Kulturgütern. Dann müsste zwar die inzwischen eingesetzte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kunst-, Finanz- und Staatsministeriums die einzelnen Kunstwerke nicht mehr identifizieren, Ministerpräsident Günther Oettinger wäre in der Kunstszene aber endgültig der Buhmann. “Die Situation ist vertrackt”, hieß es am Mittwoch.

Oettinger selbst hat die beteiligten Ministerien inzwischen aufgefordert, das Thema lückenlos aufzuklären. “Jetzt muss so tief gepflügt werden, dass niemand mehr drunter graben kann”, soll der Regierungschef am Mittwoch gesagt haben. Zuletzt war sein Krisenmanagement in dieser Angelegenheit immer schärfer kritisiert worden.

Der Südkurier weiss:

“Ungetrübt” sei das Verhältnis zwischen der Landesregierung und dem Haus Baden, beteuerte Regierungschef Günther Oettinger (CDU) vor den Medien. Es war eine Floskel. Im Staatsministerium wird man zunehmend reservierter. Man ist erstaunt über das Kommunikationsverhalten des Adelshauses. Mit der Mitteilung, Konkurs drohe, hatte Bernhard Erbprinz von Baden die Landesregierung unter Druck gesetzt. Kunstschätze im Wert von 300 Millionen Euro könne das Land sichern, wenn es 30 Millionen Euro ans Haus Baden überweise, hieß es zuletzt. “Cash”, wie Finanzminister Gerhard Stratthaus flapsig meinte, sollte das Geld fließen – wegen der hohen Hypotheken. Genaues ist unbekannt. Die Parlamentarier im Untersuchungsausschuss werden wohl erst einmal die Ausgangslage herausarbeiten.

KOMMENTAR:

Wenn ein mittelständisches Unternehmen finanziell in die Schieflage gerät, ist es vernünftig, nach möglichen Aktiva Ausschau zu halten. Tritt es aufgrund seiner Vergangenheit aber an eine Landesregierung heran, darf erwartet werden, dass die Karten nachvollziehbar auf den Tischgelegt werden.

Das Haus Baden ist nicht börsennotiert, daher können die unvermeidlicherweise publik werdenden Details den Konkurs kaum beschleunigen. Ob sich die Lage dramatisch zuspitzt, darüber sollte man den Verhandlungspartner tunlichst nicht im Unklaren lassen.

Was Salem angeht, so steht dem Haus Baden ein denkmalschutzrechtlicher finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Niemand muss in diesem Land Insolvenz anmelden, weil er ein altes Gemäuer unterhält. Ein unzumutbares Sonderopfer würde einer Enteignung gleichkommen. Dies habe ich unter
http://archiv.twoday.net/stories/2892308
Näher ausgeführt.

Gespannt bin ich auf die Stellungnahme, dass die Markgrafentafel doch dem Haus Baden gehört. Vermutlich wird das Haus Baden demnächst auch Mathematiker anheuern, die beweisen können, dass eins und eins drei ist.

Das Haus Baden verfügt über interne Aufzeichnungen und Unterlagen zu seinen Kulturgütern bzw. beanspruchten Kulturgütern, die es endlich auch der Gegenseite zur Verfügung stellen sollte.

Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so darf es sich aufgrund des seit 1923 bestehenden Vorkaufsrechts vertrauensvoll zunächst an das Land Baden-Württemberg wenden. Dieses hat nach dem Stammgüteraufhebungsgesetz, das zwar aufgehoben ist, was aber für die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse nicht gilt, drei Monate Zeit für die Entscheidung.

Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so muss es erst einmal einen Käufer finden, der das Risiko eingeht, das entsprechende millionenschwere Kunstgut herauszuklagen. Das Prozesskostenrisiko wäre hoch, die Chancen für das land stünden gut. Ein solcher Prozess könnte in den verschiedenen Instanzen mehrere Jahre dauern.

Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter verkaufen, die der Zähringer Stiftung gehören, so hat diese öffentlich-rechtliche Stiftung einen Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg ihr eine gerichtliche Klärung finanziert, ob das Haus Baden tatsächlich Eigentümer ist. Sollte das der Fall sein, muss die Stiftung einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen.

Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht – zu sehr viel günstigeren Tarifen – die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht

Die Chancen für das Haus Baden, durch einen raschen Verkauf zu Geld zu kommen, stehen denkbar schlecht. Ebenso schlecht wie die Chancen für den Ministerpräsidenten, Sponsoren/Investoren und Spender für sein 3-Säulen-Modell zu finden. Die dritte Säule kann er wohl vergessen.

Problemlos könnte das Haus Baden zu Geld kommen, wenn es in Salem unter Verschluss gehaltene Kulturgüter wie die Zähringer Bildnisgalerie (die ist nicht öffentlich ausgestellt) dem Land anbieten würde. 5 Mio. wären dafür drin, ein satter Aufschlag für den Verzicht auf alle anderen beanspruchten Kulturgüter (sowie das Archivgut des Hauses) denkbar. Mit 10 Mio. wäre das Haus Baden bestens bedient. Nicht eingerechnet die denkmalschutzrechtlichen Ausgleichansprüche.

Reichenauer Kataloge von Holder als Faksimile im Netz

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge-online.htm

HOLDER, Alfred: Die Pergamenthandschriften / beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Teubner, 1906 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1970 – 1906 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 5: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 1)
HOLDER, Alfred: Die Papierhandschriften, Fragmenta, Nachträge – beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Berlin, Teubner, 1914 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1971 – 1914 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 6: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 2)
HOLDER, Alfred u. Karl PREISENDANZ: Register – Grundstock der Bibliothek – Die alten Kataloge, Leipzig: Teubner, 1918, Neudr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1973 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 7: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 3; beschrieben und erl. von Alfred Holder, fortgeführt von Karl Preisendanz)

Weitere Kataloge online:
http://archiv.twoday.net/stories/2898077