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Haus- und Kronfideikommisse

Die Sächsische Verfassung von 1831 bestimmte in Titel II, was zum Staatsgut und was zum Hausfideikommiss zählte. Daneben gab es das Privatgut der königlichen Familie.

http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html

” § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.”

Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:

http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
“Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. […] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute […] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen […] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird.”

Von “Staatsfideikommissen” spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen … 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.

Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien “Pertinenz der Landeshoheit”.

“Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß […] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete” (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe ?p=28733#comments), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.

BADEN

Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm

Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der “Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens”, woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.

Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835338).

Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.

Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.

Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie “öffentliche Sachen” waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen “zur öffentlichen Benutzung”. Er sah sie “vermöge ihrer Bestimmung” als “Zubehör der Landeshoheit”.

Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
http://archiv.twoday.net/stories/2885808
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.

Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/2919296

Über das Mobiliarvermögen ehemals regierender Häuser

Zu Baden siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452

Zur Rechtslage in Hessen: ?p=28733#comments

Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen.

Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts […], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, S. 744f. heraus, dass die Intestaterbfolge entweder auf das bewegliche Vermögen beschränkt wurde oder überhaupt nicht in den Hausgesetzen vorgesehen war. Alle Bestandteile des Privatvermögens, über die der Herrscher nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, gingen ohne weiteres in den Hausfideikommiss über. Für die letzte Variante führt Zoepfl die folgenden Hausgesetze an:
Hannover 1836 XI § 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1855 § 81
Sachsen 1837 § 56f.

Streit um badische Kunstschätze verschärft sich

Laut SWR

Einen Untersuchungsausschuss wegen eines Versehens in einem Ministerium einzusetzen sei geradezu lächerlich, erklärte Mappus. Hier würden Steuergelder organisiert vernichtet.

Preisrätsel: Wie viele Fehler enthalten die Worte “wegen eines Versehens in einem Minsterium”?

“Versehen” ist hier ein Euphemismus für unverantwortliche politische Blauäugigkeit und juristische Unfähigkeit.

Von “einem” Versehen kann aufgrund der dauerhaften und mehrfach wiederholten Anläufe keineswegs die Rede sein.

“Ministerium”: Ein Untersuchungsausschuss müsste prüfen, inwieweit hier auch dauerhafte Adelshörigkeit des Ministerpräsidenten selbst Auslöser der Affäre war.

Und das “eine” Ministerium kann auch nicht so ganz ernst gemeint sein, weil hier

  • das Finanzministerium offensichtlich keine Ahnung vom vorhandenen Vermögen des Landes hat und nicht die notwendige juristische Fachkenntnis besitzt oder einholen kann
  • das Wissenschafts- und Kunstministerium sich wiederholt energisch und ohne Not gegen wichtige Belange von Wissenschaft und Kunst ausspricht
  • der Rechnungshof wohl bewusst die Verankerung der staatlichen Institutionen in der Verfassung (Kulturgutschutz) angreift

Mappus fährt fort:

Bisher seien weder Verpflichtungen eingegangenen worden, noch seien Geldmittel geflossen. Deshalb frage er sich, was eigentlich untersucht werden solle, so Mappus.

Daran ist die Laienspielschar in Stuttgart aber nur ganz knapp vorbeigeschrammt. Denn eigentlich war ja alles unter Dach und Fach. Wie so etwas allgemein zu verhindern ist, sollte durchaus Teil der politischen Diskussion sein. Ob man dazu jetzt unbedingt einen Untersuchungsausschuss braucht, ist schwer zu beurteilen. Aber wie Herr Mappus einfach gar keine Schlüsse aus der Sache zu ziehen, kann es ja nun wirklich nicht sein.

Ansprüche aus Hausvermögen gegen Staatsarchiv Coburg 1987 abgewiesen

http://commons.wikimedia.org/wiki/Urteil_zu_Eigentumsverh%C3%A4ltnissen_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg_1987

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen 1987, S. 195 ff.: Urteil zu Eigentumsverhältnissen an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg 9.6.1987, Aktenzeichen 1 Z 89/86

Das BayObLG wies Herausgabeansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände aus dem früheren Haus- und Staatsarchiv des Herzoglichen Hauses Sachsen-Coburg und Gotha im Staatsarchiv Coburg ab.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2892161

Update: Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg