In einem Leserbrief (FAZ 2.11., S. 11) widerspricht ein Dr. iur. Otfried Mangol (Weingarten) den überzeugenden Ausführungen von Prof. Mußgnug:
Seit Caesars Zeiten war rechtlich streng zu trennen zwischen dem Fiskalvermögen und dem patrimonium Caesaris. Das letztere wurde später als Patrimonialvermögen oder noch später auch als “Schatullgut” bezeichnet. Das war das Gut, das dem Fürsten als persönliches Eigentum zustand, unabhängig vom Fiskalvermögen, das ihm auch gehörte, aber eben nur in seiner Eigenschaft als Herrscher. Wechselte die Herrschaft, so ging das Fiskalvermögen auf den neuen Herrscher über, das Patrimonialvermögen aber blieb ihm. Deshalb ist immer zu prüfen, was fiskalisch und was patrimonial war. Niemals war das Patrimonialvermögen eine “Pertinenz” der Landeshoheit. Das übersieht Mußgnug in den von ihm erwähnten Beispielen, die sämtlich schlichte Hoheits- oder Fiskalrechte betrafen. Selbstverständlich konnte der Fürst mit seinem Schatullgut machen, was er wollte. Er konnte seine Kunstschätze dem Volk zugänglich machen, ohne daß damit der Charakter als Schatullvermögen in Zweifel gezogen war. Die Frage, ob Bibliothek und Museen 1808 zum Schatullgut gehörten, wie der Markgraf von Baden meint, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Das bedarf einer tiefergehenden Forschung, die ohne genaue Kenntnis der historischen Entwicklung, insbesondere der Gründung der Bibliothek und der Anschaffung der Bilder, kaum möglich sein dürfte. Das Land Baden-Württemberg von vornherein ohne diese Kenntnis der Verschwendung zu verdächtigen geht aber nicht an.
Einen ausgewiesenen, rechtshorisch versierten Fachmann des Kulturgutrechts wie Mußgnug mit Baumschul-Wissen zu belehren, ist ein starkes Stück. Nach den Hausgesetzen des Hauses Baden zählte zum Schatullgut nur das beim Ableben des Regenten vorfindliche barvermögen, alles andere wurde zum unveräußerlichen Hausfideikommiss geschlagen, mit dem der Fürst nun einmal nicht machen konnte, was er wollte und der als Domanial-Fideikommiss beim Wechsel des Regenten durchaus beim Land blieb (so in Kurhessen, Hannover 1866).
Man braucht nur einen Blick in die Ausführungen Helferichs zum Patrimonialeigentum zu werfen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:DE_Helferich_Baden_17.png
Bei den Domänen werde Patrimonialeigentum von älteren wie neueren Autoren als Gegensatz zu Privateigentum verwendet.
Helferich sieht die Domänen eindeutig als Pertinenz der Landeshoheit. Man mag diesem Urteil nicht beipflichten, aber der apodiktische Ton “niemals”) ist völlig verfehlt.
Der Autor heisst natürlich Mangold, nicht Mangol. Er hat 2004 in Tübingen über “Drittwirkungen des Fehlurteils im römischen Recht ” promoviert (die Arbeit ist schmal geraten: gut 120 Seiten). Sein eigener Leserbrief ist selbst ein Fehlurteil: Si tacuisses …
Update: Bislang hier noch nicht dokumentiert wurde der Artikel des Heidelberger Rechtsanwalts Dr. Winfried Klein (Das Recht ist das Recht und nicht bloß eine Behauptung;
Nach allen Regeln der Domänenfrage: Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek sind Staatseigentum, FAZ 5.10.2006, S. 39), der über die Domänenfrage im 19. Jahrhundert promoviert hat (die Arbeit erscheint bei Duncker & Humblot in Berlin Anfang 2007). Klein behandelt in seiner Dissertation die Fälle Baden (auch aufgrund Karlsruher Akten, wenngleich ihm der Zugang zu den Unterlagen des Familienarchivs vom Markgrafen versagt wurde!), Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen. Er kann somit derzeit als bester Kenner der badischen Domänenfrage angesprochen werden.
Auszug:
Das Domänenvermögen war in Baden nicht nur auf land- und forstwirtschaftliche Güter beschränkt: Auch die Hofausstattung, zu der nach herrschender Meinung die Hofbibliothek gezählt wurde, galt aus Sicht der Großherzoglich Badischen Regierung als Teil des Domänenvermögens.
Nur dem Großherzog nahestehende Juristen nahmen an, die Hofausstattung sei freies Privateigentum des Großherzogs. Die Mehrheit der Staatsrechtslehrer folgte dem nicht. Sie machte keinen Unterschied zwischen dem Eigentum an den Domänen und dem Eigentum an der Hofausstattung. Selbst wenn man die Hofbibliothek nicht zur Hofausstattung zählen sollte, kommt man um ihre Zuordnung zum Domänenvermögen nicht umhin: Denn die dafür maßgeblichen Zivillistengesetze von 1831 und 1854 sahen vor, die Hofbibliothek aus den Domänenerträgen zu unterhalten. Private Aufwendungen des Großherzogs zu finanzieren war aber nicht Gegenstand der Zivilliste; sie stellte eine Entschädigung für die mit der Innehabung der Landeshoheit verbundenen Lasten dar. Daher regelten die Zivillistengesetze zumindest implizit die Zugehörigkeit der Hofbibliothek zum Domänenvermögen. Für die Beurteilung des Eigentums an den Beständen der Hofbibliothek kommt es also darauf an, wem die badischen Domänen gehörten.
Diese Frage – die Domänenfrage – gehörte zu den großen Themen der deutschen Verfassungsentwicklung im neunzehnten Jahrhundert. […] Das Großherzogtum Baden war ein Sonderfall. Es hatte auf den ersten Blick eine recht fortschrittliche Verfassung, die freilich dem Großherzog nur an versteckter Stelle die Funktion eines Staatsoberhaupts zuwies. Außerdem ließ die Verfassungsurkunde von 1818 zahlreiche Kriterien unerfüllt, die der berühmte Göttinger Jurist Wilhelm Eduard Albrecht für das Bestehen staatlicher Rechtspersönlichkeit aufgestellt hatte. Eines dieser Kriterien war die Verstaatlichung der Domänen. Daran fehlte es.
Zwar hatten verschiedene großherzogliche Verordnungen von 1806 und 1808 noch den Anschein erweckt, Baden schlage einen mit Bayern und Württemberg vergleichbaren Weg ein; im Jahr 1818 wollte Großherzog Karl Ludwig Friedrich dem aber nicht mehr folgen. Er äußerte vielmehr den Wunsch, daß “sämmtliche Domänen als Familien-Privat-Gut” des großherzoglichen Hauses aufgeführt werden sollten. Durchsetzen konnte er sich damit nur bedingt: Denn § 59 der Verfassung von 1818 stellte letztlich nur fest, daß “die Domainen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie sind”. Der Unterschied liegt auf der Hand.
Als Familienprivatgut wäre das Domänenvermögen von der Bindung an die Landeshoheit befreit gewesen. Als Patrimonialgut blieben die Domänen – und damit auch die Bestände der Hofbibliothek – aber Pertinenz der Landeshoheit. Zutreffend stellt § 59 also klar, daß dies nach dem damals geltenden Staats- und Fürstenrecht unstreitig war. Auch wenn die Rechtsgelehrten heftig darüber stritten, wer Eigentümer der Domänen sei – einig waren sie sich darin, daß die Domänen Pertinenzqualität hatten. Die Verhältnisse im Großherzogtum Baden waren so ausgestaltet, daß viel dafür sprach, den Großherzog nicht nur als Eigentümer der Domänen, sondern auch als Träger der Landeshoheit anzusehen. Dessenungeachtet differenzierten die meisten Staatsrechtslehrer danach, ob die Domänen schon vor 1803 erworben wurden oder danach. Die bis 1803 erworbenen Domänen hielten sie für Patrimonialeigentum, die danach erworbenen Domänen für Staatseigentum.
Eine Mindermeinung im staatsrechtlichen Schrifttum wollte sämtliche Domänen von § 59 erfaßt sehen; soweit dadurch wirkliche Staatsdomänen dem Staat entzogen worden seien, stünde dem Staat ein Entschädigungsanspruch zu. Folgt man der damals herrschenden Meinung, so waren die infolge der Säkularisation einverleibten Domänen und Bestände der Hofbibliothek schon vor 1918 Staatseigentum. Folgt man der Mindermeinung, so hätte dem Staat ein Entschädigungsanspruch gegen den Großherzog und das großherzogliche Haus zugestanden.
Im Jahr 1918 verlor das großherzogliche Haus nicht nur die Regierungsrechte, sondern infolge des Verlusts der Landeshoheit auch das Eigentum am Domänenvermögen und damit auch das Eigentum an den Beständen der Hofbibliothek. Der Auseinandersetzungsvertrag vom Frühjahr 1919 vollzog diesen Übergang nach. Dies war für das großherzogliche Haus auch erforderlich, um das Eigentum an verschiedenen Vermögensgegenständen beweglicher oder unbeweglicher Art zu erlangen. Wegen der Pertinenzqualität war schließlich alles, was zuvor Bestandteil des Domänenvermögens war, nunmehr Staatseigentum. Besonders deutlich wird dies in § 1 Ziff. 6 des Auseinandersetzungsvertrags, der die Hofausstattung anspricht: Alle Gegenstände der zur Hofausstattung gehörenden Gebäude sollten grundsätzlich dem Staat gehören, selbst wenn hiervon freies Privateigentum des Großherzogs betroffen sein sollte.