Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

An die Arbeit! – Das Wunder von Baden nimmt Gestalt an.

F.A.Z., 01.12.2006, Nr. 280 / Seite 37 (Glosse Feuilleton)
30.11.2006, via FAZ.Net

An die Arbeit!
30. November 2006
Vor zwei Tagen nahm das Wunder von Baden Gestalt an: Ein Expertengremium traf sich in Stuttgart zu seiner ersten Arbeitssitzung über ein Thema, in das alle Teilnehmer bestimmt schon bestens eingearbeitet sind. Das Treffen wurde mit dem Schleier eines Staatsgeheimnisses umhüllt; tatsächlich geht es um Aufklärung im Fall der Besitzverhältnisse an Kulturgütern, die zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem markgräflichen Haus Baden umstritten sind. Und darum soll es auch so lange gehen, bis unumstößliche Ergebnisse gefunden sind – wenn man das Wissenschaftsministerium richtig versteht, dem außerdem die Namen der beteiligten Experten ungefähr so schwierig wie einem Geheimbund zu entwinden waren: Neben Peter Michael Ehrle, dem Direktor der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe, steht der Historiker Dieter Mertens, dem das Land schon die Einsparung von geschätzten zehn Millionen Euro verdankt, weil er wertvolle Gemälde durch den Akt schierer Akteneinsicht als dem Land bereits gehörig identifizierte. Hinzu kommen der Historiker Volker Rödel, Direktor des Generallandesarchivs in Karlsruhe, wo gewiß Erkenntnisquellen sprudeln, und Ernst Gottfried Mahrenholz, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem steht – von juristischer Seite – mindestens noch Dietmar Willoweit zu erwarten, der Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; der prominente Rechtshistoriker Willoweit ist ein Verfechter jener Ansicht im sogenannten “Kulturgüterstreit”, die schon Siegfried Reicke in seinem Gutachten von 1967 vertrat und die zuletzt sein Nachfolger Reinhard Mußgnug in dieser Zeitung formuliert hat. Willoweits Sicht der Lage macht die Sorge gegenstandslos, bei einem etwaigen Rechtsstreit werde das Risiko beim Land liegen. Die genannten Namen nähren keine Hoffnung auf die freundliche Erwägung möglicher Szenarien, wie sie Oettinger in den Sparhaushalt-Kram gepaßt haben mögen. Es mag Oettinger daher nicht leichtgefallen sein, seinem Finanzminister, in dessen Ressort das zu rettende Salem fällt, die Causa abzunehmen, um sie der Federführung des Wissenschaftsministeriums zu unterstellen. Es gibt wahrlich viel zu tun, und anfangen ließe sich bei der 1954 gegründeten “Zähringer-Stiftung” des letzten badischen Großherzogs; denn mancher spricht der Stiftung ihre Rechtskraft ab, ohne sich indessen selbst in Frage zu stellen: So tat das gestern Harald Siebenmorgen, der Direktor des Badischen Landesmuseums in Karlsruhe. Bloß, Siebenmorgen selbst sitzt im Stiftungsrat ebender “Zähringer-Stiftung”, als Vertreter der baden-württembergischen Museen und wird dort ja eine Funktion erfüllen. Die Experten sind pünktlich in Stuttgart eingetroffen; denn Kulturgut ist kein Spielzeug. rmg

Landtag BW berät über Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Causa Karlsruhe

(Stand: 30.11.2006)

13. Sitzung
Mittwoch, 6. Dezember 2006, 10:00 Uhr

Erklärung des Präsidenten zur 60. Wiederkehr des
Inkrafttretens der Verfassung für Württemberg-Baden

Aus der TAGESORDNUNG

4. a) Antrag der Fraktion der SPD
– Einsetzung und Auftrag des Untersuchungsausschusses
„Das Handeln von Landesregierung und Landesbehörden beim Erwerb von Kunst- und Kulturgütern aus dem vermuteten
oder tatsächlichen Eigentum des Hauses Baden“

– Drucksache 14/577
Begründung: 5 Min., Aussprache: 10 Min. je Fraktion

b) Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder, der/des Vorsitzenden und der/des
stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses

Caroline Luise von Baden und der Hausfideikommiss

Gerda Kircher, Karoline Luise von Baden als Kunstsammlerin, Karlsruhe 1933, S. 8
Caroline Luise Markgräfin von Baden 1723-1783. Stuttgart 1983, S. 116

Am 30. Juli 1783 schlossen die Söhne der Markgräfin gemäß ihren “Intentionen” einen Vergleich, demzufolge die geschlossenen Sammlungen (Gemälde, Naturalien mit Bibliothek, Porzellan, Zeichnungen) einen ewigen Fideikommiss bilden sollten, der dem jeweiligen Regenten zustehen sollte.

Der schriftliche Nachlass der Fürstin fiel an Prinz Friedrich, der die Originalmanuskripte in § 8 seines Testaments vom 25.1.1806 dem Archiv des Hausfideikommisses vermachte (nach seinem und seiner Frau Tod).

War die brüderliche Konvention von 1783 die Geburtsstunde des badischen Hausfideikommisses?

Fideikommisse im 19. Jahrhundert

Rotteck/Welckers Staatslexikon gilt nicht von ungefähr als eine Bibel des liberalen Bürgertums. Es liegt digitalisiert vor auf dem Server der UB Freiburg. Leider kann man einzelne Seiten nicht gezielt (unter Beibehaltung der Navigation) verlinken.

http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255543522
Bild 369 ff. enthält den Artikel Fideicommiß (1861), der auch Materialien zur Domänenfrage enthält.

Benutzung des Badischen Familienarchivs verboten

Für Forschungen zum Hausfideikommiss des großherzoglichen Hauses stellte ich über den Leiter des GLAK einen Antrag auf Benutzung des Familienarchivs, der nun mit Mail vom 29.11.2006 abschlägig beschieden wurde:

Gesuch, mail vom 4. hier geöffnet am 6.11.2006

Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

der Generalbevollmächtigte des Markgrafen
von Baden hat mir mit soeben eingegangenem Schreiben vom 27. 11. mitgeteilt, daß Ihnen wegen eigenen Nutzungsbedarfs derzeit keine Benutzungsgenehmigung erteilt werden kann, worüber ich Sie hierdurch mit der Bitte um Empfangsbestätigung informiere. Ein Zeitpunkt, ab dem Ihre Benutzung möglich wäre, ist nicht genannt. Ich stelle daher anheim, den Antrag gelegentlich zu erneuern.

Mit freundlichem Gruß

Rödel


Prof. Dr. Volker Rödel
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Generallandesarchiv Karlsruhe –
Nördliche Hildapromenade 2, D-76133 Karlsruhe

Auch Dr. Winfried Klein durfte für seine Dissertation zur badischen Domänenfrage das Familienarchiv nicht einsehen.

Eine Lösung, wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/2890191
vorgeschlagen, ist überfällig.

Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch

Badische Neueste Nachrichten, 29.11.06
Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch.
Landesvereinigung Baden verweist auf juristische Fakten im Kulturgüter-Streit / von Michael Hübl
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/presse-bnn061129.php

DER THRON steht schon lange leer, doch Badens Erben wollen immer mehr.

Klischees sind wohlfeil und eignen sich gut für holzschnittartige Darstellungen der Wirklichkeit. Bei näherer Betrachtung erweisen sie sich allerdings oft als haltlos. Das durfte jetzt Robert Mürb feststellen. Den Vorsitzenden der “Landesvereinigung Baden in Europa” grämte sehr, dass badische Parlamentarier und Beamte schuld daran sein sollten, dass jetzt die Nachfahren des letzten Großherzogs von Baden meinen, sie könnten Ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend machen. Hätte man nach der Revolution von 1918 in Baden die Besitzverhältnisse ähnlich eindeutig geklärt wie in Württemberg, stünde man gegenüber den Abkömmlingen des ehemaligen Herrschergeschlechts heute besser da – so ein gängiges Argument, mit dem die Landesregierung ihren Plan zu verteidigen pflegte, Kulturgüter zum Verkauf freizugeben, bei denen man zumindest nicht ganz sicher sei, ob sie nicht vielleicht doch der Familie von Baden gehören könnten. (…)
Über 20 000 Unterschriften gegen die Stuttgarter Pläne hat allein die Landesvereinigung bislang gesammelt; am 6. Dezember soll das Protestpaket Baden-Württembergs Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger überreicht werden. Das wurde gestern bei einer Pressekonferenz in Karlsruhe bekannt gegeben.

Wichtiger war allerdings die Bekanntgabe der Ergebnisse umfangreicher Recherchen, die der Jurist Mario Wachter angestellt hat. Sie ergaben, dass man in Baden nach der Abdankung des Großherzogs Friedrich II. keineswegs so nachlässig verfuhr, wie gerne kolportiert wird. Wachter machte insbesondere auf Paragraph 8 des 1. Staatsvertrags vom März 1919 aufmerksam. Er enthält den Satz: “Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen.” Laut Wachter handelt es sich dabei um eine sogenannte “Ausgleichsklausel”, mit der sichergestellt und ausgeschlossen wird, dass jemand nachträglich juristische Sachverhalte geltend macht. “Unsere Regelung war eine anständige, keineswegs übertriebene Lösung”, schrieb später der badische Finanzminister in seinen Lebenserinnerungen.

(…) Sie machte gleichwohl einen zweiten Vertrag erforderlich, der am 17. April 1930 im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt veröffentlicht wurde. Er sah den Kauf von Kunstwerken vor, die das damalige Land Baden für vier Millionen (bei einer Verzinsung von anfänglich sechs, später fünf Prozent) von der Adelsfamilie erwarb. Auch davon gab es Ausnahmen, die sehr genau aufgelistet sind, wie Wachter anhand der einschlägigen Drucksachen nachwies. Drei dieser Werke aus anerkanntem Privatbesitz, darunter Heinrich Issels “Festzug der badischen Landestrachten” hat das Land inzwischen erworben – anlässlich des Verkaufs von Schloss Baden-Baden vor rund zehn Jahren.

Als drittes entscheidendes Faktum führt Mario Wachter den Übergang der einstigen Hofbibliothek in die Verwaltung des Staates an, die bereits 1872 bestimmt wurde. Eine Frage musste freilich auch er offen lassen: Welche Rolle spielt die Zähringer-Stiftung, die 1954 eingesetzt wurde? Sie ist, wie Rudolf Mürb berichtete, die einzige Stiftung im Land, für die nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde fungiert. Ungeklärt ist, was diese Stiftung überhaupt noch besitzt, und ob ihr bei der Ausarbeitung des Stiftungsvertrages nicht Objekte zugestanden wurden, die längst dem Staat übereignet waren. Wachter bezeichnete die Stiftung denn auch als “großes Schwarzes Loch” (…)

Das Haus Baden habe nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben, so der kulturpolitische Sprecher der Fraktion [GRÜNE], Jürgen Walter, der zusammen mit der Karlsruher Abgeordneten Renate Rastätter und anderen Fraktionsmitgliedern das Archiv besuchte.

Möglicherweise sollte der geplante Handschriften-Verkauf zum guten Geschäft für den Kunsthändler Christoph Graf Douglas werden, der bereits beim Verkauf von Schloss Baden-Baden eine maßgebliche Rolle spielte. Nach Informationen der Grünen sollten zehn Millionen Euro als Provision für den Verkauf der Handschriften an Graf Douglas fließen, der als Finanzberater des Hauses Baden tätig ist. Weil er zugleich Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist, könne ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, meint Jürgen Walter.

Neue Parlamentaria zur Causa Karlsruhe

Zwei Anträge der Fraktion GRÜNE, über die bereits früher berichtet wurde, liegen jetzt mit den Stellungnahmen der zuständigen Ministerien vor:

Antrag
Fraktion GRÜNE 26.09.2006 Drs 14/343
und Stellungnahme des Finanzministeriums [vom 18.10.2006]
Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0343_d.pdf
Eingegangen 26.09.2006 / Ausgegeben: 01.12.2006

Antrag
Fraktion GRÜNE 25.10.2006 Drs 14/507
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst [vom 17.11.2006]
Der geplante Verkauf von badischen Kulturgütern
Hier: Die rechtliche Stellung der Zähringer-Stiftung

http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0507_d.pdf
Eingegangen: 25. 10. 2006 / Ausgegeben: 30. 11. 2006

Bildnisse Markgraf Christophs I. von Baden und ihre Rezeption

Zu den Recherchen von BCK unter
?p=28627#comments

Helmle

Siehe nun die Bildergalerie:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Christoph_I._%28Baden%29

Update:

Wilhelm Brambach: Bildnisse zur Geschichte des Badischen Fürstenhauses, 1884, S. 13f. enthält das Verzeichnis der Bildnisse von Christof I.:

44 Brustbild. Oelgemälde von Hans Baldung
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 87. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 237. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. J. Meyer II S. 624. 628 n. 21.

45 Dieselbe Aufnahme. Holzschnitt desselben Künstlers, 1511.

Koelitz a. a. O. Derschau II S. 29 n. 286. Bartsch, Peintre-Graveur VII S. 322 n. 59. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 239. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 634 n. 144.

46 Dasselbe Bild in modernen Wiederholungen.

Lith. I. N. Heinemann, Tondruck, Badenia I (1859) z. S. 45f. – Stahlstich, E. Schuler inc.: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden, Titelbild. Einzelblatt KG. – Lichtdruck nach Zeichnung von H. Götz bei v. Weech, Zähringer z. S. 20.

47 Knieende Figur. Miniaturbild.

KB. Mst. Durlac. 95a (f. 10v.)

48 Brustbild. Holzschnitt

Pantaleon III 15, deutsch S. 26, unzuverlässig; s. S. 4.

49 Spätere Darstellungen und Wiederholungen.

Oelgemälde: Beust, Schloss in Rastatt S. 24. Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 88. 146 (Copie von Kisling). 171. 202 (Copie nach Cranach? Wohl Verwechslung mit H. Baldung, oben S. 13 Anm.) Verzeichniss S. 3 n. 14. S. 21 n. 68. – Abbildungen n. 18. – Moderne Wiederholung: Medaillon, Glasgemälde in Ebersteinschloss.

50 Bildnisse auf Münzen.

B. 52-54 (vergrössert: Lampadius, Beiträge, Titel). B. 55. 56. 58. Sch. III t. III. KB I 19.

51 Neuere plastische Darstellungen.

Büste von Fechtig: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 151. – Statuette von E. Meister: Konstanz, Wessenberg-Galerie; Mainau.

Familienbild.
52 Votivbild. Der Markgraf und die Markgräfin Ottilia mit zehn Söhnen und fünf Töchtern. Oelgemälde von Hans Baldung.

K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 88. Copie: Lichtenthal, Fürstenkapelle. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 624. 628 n. 22. – Herr, Lichtenthal S. 33 (irrige Angabe).

53 Dasselbe. Hiero. Holzach del Basil. Mart. Weis. sculp. Argent. Kupferstich, qu. fol.

Sch. II S. 287; vergl. Sachs III 139. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 637 n. 11.

Millionenprovision im Kunstgüterstreit? // GRÜNE: Schlüssel zur Lösung liegt bei der Zähringer-Stiftung

Stuttgarter Zeitung, 28.11.2006, Südwestdeutsche Ztg., S. 8

Millionenprovision im Kunstgüterstreit?
Landtagsgrüne vermuten Interessenkonflikt zwischen Zähringer-Stiftung und dem Haus Baden / von Meinrad Heck.

STUTTGART. Im Streit um die Kulturgüter des Fürstenhauses Baden haben die Landtagsgrünen im Generallandesarchiv Karlsruhe nachgeforscht. Nach Studium der Akten bleiben sie dabei: Druck auf die Landesregierung, aber ohne Untersuchungsausschuss.

(…) Den von den Genossen geplanten Untersuchungsausschuss lehnen die Grünen immer noch ab. Denn dieser Plan gehe ¸¸an den Realitäten vorbei”. Der ¸¸Schlüssel” zur Lösung der Eigentumsfrage badischer Kunstgegenstände liege ausschließlich bei der so genannten Zähringer-Stiftung.

(…) Entscheidend an diesem Testament des Großherzogs aus dem Jahr 1952 ist der Umstand, dass sämtliche Kunstgegenstände, die der Herzog in seinem Besitz glaubte, ausdrücklich nicht verkauft, sondern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Vor Wochen hatten StZ-Recherchen dieses Testament an die Öffentlichkeit gebracht. Jetzt haben die Grünen im Generallandesarchiv Karlsruhe entdeckt, dass das Haus Baden ¸¸nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben” habe.

An der Existenz der Zähringer-Stiftung haben die Grünen nach Studium der Akten keinen Zweifel. Allen Beteiligten müsse demnach ¸¸klar sein, dass dieses Erbe nicht veräußert werden kann”. Jene 70 Millionen Euro, die Ministerpräsident Oettinger nach dem Verkauf einer wertvollen Handschriftensammlung im Wege eines Vergleiches dem Haus Baden zukommen lassen wollte, sind den Grünen zufolge eine ¸¸fingierte Summe”.

Oettinger habe später eine Zahl von 60 Millionen Euro genannt und Jürgen Walter glaubt zu wissen, warum plötzlich zehn Millionen fehlen. Sie seien ¸¸als Provision” für den Verkauf der Handschriften gedacht gewesen. Und sie hätten angeblich – Informationen des Grünen zufolge, deren Quelle er nicht nennen will – an den Finanzberater des Hauses Baden fließen sollen. Das ist dem Grünen-Sprecher zufolge der international tätige Kunsthändler Christoph Graf Douglas, der wiederum laut amtlichem Register Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist und als solcher gemäß fürstlichem Testament besagte Kunstgegenstände der Öffentlichkeit erhalten sollte. Einen möglichen Interessenkonflikt samt Hintergründen wollen die Grünen nicht per Untersuchungsausschuss, sondern mit weiterem Aktenstudium aufklären.


Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Jürgen Walter GRÜNE in der Landtagsdebatte,

Jürgen Walter zu Gefälligkeitsgutachten und einem stillen Teilhaber
?p=28568#comments
Gutachten zur Zähringer-Stiftung
?p=28568#comments

Kulturgutschutz in BW (Stellungnahme zum Antrag Fraktion SPD)

Neu auf dem Landtagsserver BW: Der

Antrag Fraktion SPD
(Abg. Ute Vogt, Helen Heberer, Stober und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/510

Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und insbesondere seine Handhabung in Bezug auf die Kulturgüter im Eigentum des Hauses Baden

der in der kommenden Parlamentssitzung im Dezember beraten werden wird, liegt jetzt mit der Stellungnahme der Landesregierung vor. Auszüge hieraus:

(Zur Kulturgüterliste)

“Die Gegenstände, die in Baden-Württemberg eingetragen sind, können im „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach §6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingesehen werden. Abgedruckt ist die Aufstellung als Teil A der aus zwei Teilen bestehenden „Bekanntmachung der Gesamtverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive“ mit Stand vom April 1999 im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 1999. Eine aktualisierte Fassung ist in Vorbereitung.
Die Gesamtverzeichnisse sind auch über das Internet zugänglich. Die aktuelle Liste „VuB – Kulturgüter – Gesamtverz. Kulturgut (Teil A) – (SV 1402)“ ist zusammen mit der Liste „VuB Kulturgüter – Gesamtverz. Archive (Teil B) – (SV 1402)“ im Internet unter http://www.zoll.de zu finden.

2. welche Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (BGBl. I 2001, S. 2785) bestehen;

In Baden-Württemberg wird das Gesetz ohne Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt.

(…) Aus Sicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat sich das bestehende gesetzliche Instrumentarium bewährt. Ein aktueller Veränderungsbedarf besteht nicht. (…)

5. welche Maßnahmen die Landesregierung generell ergreifen wird, um in Baden-Württemberg befindliche national wertvolle Kulturgüter zuverlässig und vollständig vor der Abwanderung ins Ausland zu sichern;

“Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auf der Grundlage des Kulturgutschutzgesetzes zwei Sachverständigenausschüsse
berufen. Beiden Gremien gehören jeweils fünf Sachverständige an, die regelmäßig zu Sitzungen zusammenkommen. Aufgabe dieser Gremien ist die Begutachtung von Eintragungsanträgen einerseits und die Erörterung spezifischer Fragestellungen des Kulturgutschutzes andererseits.

Unabhängig von der Arbeit dieser Gremien bleiben die Kultureinrichtungen des Landes aufgefordert, mitzuteilen, wenn Kulturgüter in die bundesweite Kulturgutschutzliste aufgenommen werden sollen.

II. 1. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen,
a) die aus Sicht der Landesregierung unstrittig im Eigentum des Hauses Baden sind
und
b) die nach Auffassung des Hauses Baden in dessen Eigentum sind;

2. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen, die jetzt zur Veräußerung anstehen;

Der zwischen dem Land und dem Haus Baden vorgesehene Vergleich über die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Vielzahl bedeutender Kulturgüter hat als wesentliches Ziel die endgültige Klärung des Eigentums an den Sammlungen und Beständen und die Sicherung für das Land.

Zwar lassen sich die Bestände je nach historischem Schicksal, Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen und gutachtlichen Stellungnahmen in verschiedene Zuordnungsgruppen zusammenfassen.

Das Alter und die wechselvolle Geschichte der einzelnen Gegenstände erschweren die eigentumsrechtliche Zuordnung. Um hier soweit als möglich eine Klärung herbeizuführen, hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine
Expertengruppe mit namhaften Fachwissenschaftlern eingesetzt.

Das Haus Baden hat in der jüngsten Vergangenheit auf der Grundlage historischer Erwerbstatbestände wiederholt das Eigentum an sämtlichen in Rede stehenden Kulturgütern beansprucht.

Eine Liste der betroffenen Ministerien [sic !] von zum Verkauf vorgesehenen Kulturgütern gibt es nicht.”

3. das Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für die national wertvollen Kulturgüter in der unter 1. a) erbetenen Liste einzuleiten.

“Nach weiterer Klärung der Eigentumsverhältnisse wird geprüft werden, ob und gegebenenfalls für welche Gegenstände ein Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird.”

Weitere Parlamentaria zu Causa Karlsruhe vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2954062
und dort verlinkte frühere Beiträge.

Erstes Online-Beiheft des IEG erschienen

Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz
Beihefte online 1
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.)
KALKÜL — TRANSFER — SYMBOL
Europäische Friedensverträge der Vormoderne

Mainz: Institut für Europäische Geschichte 2006

ISSN: 1863-897X

Können Friedensverträge Konflikte regeln? War Europa in der Frühen Neuzeit ein einheitlicher Friedens- und Rechtsraum? Welche Instrumente förderten den Frieden und wie wurden dabei kulturelle und sprachliche Barrieren überwunden? Der vorliegende Sammelband gibt Anworten auf Fragen zur Bedeutung und zur Nachhaltigkeit vormoderner Friedensverträge. Als eigenständige Quellengattung sind Friedensverträge Teil des kulturellen Erbes Europas und offenbaren unter dem Blickwinkel »Kalkül — Transfer — Symbol« neue Erkenntnisse über dynastische Machtansprüche, grenzüberschreitende Kooperationen, Krisenmanagement oder gelehrte Referenzargumentationen. Und: Sie spiegeln vor allem wider, wie sich Europa allmählich konstituierte.

Empfohlene Zitierweise:

Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.): Kalkül — Transfer — Symbol. Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Mainz 2006-11-02 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beihefte Online 1).

Bitte setzen Sie beim Zitieren dieser Publikation hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.

INHALTSVERZEICHNIS

Heinz Duchhardt
Vorwort 4—5

Heinhard Steiger
Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne
6—40

Randall Lesaffer
The Three Peace Treaties of 1492—1493
41—52

Christine Roll
Politisches Kalkül und diplomatische Praxis.
Zu den Verträgen und Vertragsverhandlungen zwischen
Zar und Kaiser im 16. und 17. Jahrhundert 53—62

Andrea Weindl
Europäische Friedensordnung und Welthandel im
17. Jahrhundert 63—79

Andrea Schmidt–Rösler
Princeps Transilvaniae — Rex Hungariae?
Gabriel Bethlens Außenpolitik zwischen Krieg und Frieden 80—98

Anuschka Tischer
Vom Kriegsgrund hin zum Friedensschluß:
der Einfluß unterschiedlicher Faktoren auf die Formulierung von Friedensverträgen am Beispiel des Westfälischen Friedens 99—108

Bernd Klesmann
Der Friedensvertrag als Kriegsgrund.
Politische Instrumentalisierung zwischenstaatlicher Abkommen in europäischen Kriegsmanifesten der Frühen Neuzeit 109—121

Martin Peters
Europäische Friedensverträge der Vormoderne (1500—1800)
— rezipiert von Johann Gottfried Eichhorn 122—131

Arno Strohmeyer
Friedensverträge im Wandel der Zeit:
Die Wahrnehmung des Friedens von Madrid 1526
in der deutschen Geschichtsforschung 132—143

Reinhold-Schneider-Gesellschaft: Protest

Reinhold-Schneider-Blätter – Heft 18 – Oktober 2006 (via BLB)

Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Protest

Undenkbares soll denkbar werden: Die baden-württembergische Landesregierung will Bücherschätze im Wert von 70 Millionen Euro aus dem Hort der Badischen Landesbibliothek herausnehmen und dem Markgrafen von Baden überlassen.

Die Reinhold-Schneider-Gesellschaft protestiert gegen diesen zerstörerischen Eingriff in einen überkommenen Bestand, der eine über Jahrhunderte gewachsene und bewahrte Einheit darstellt. Die unersetzlichen Dokumente gehören zum unveräußerlichen Kulturerbe unseres Landes, das es zu schützen und zu erschließen gilt.

Als Folge der geplanten Versteigerung würden die alten Handschriften mit ihrem wertvollen Bilderwerk unwiederbringlich in alle Winde zerstreut werden. Die markgräfliche Familie ist ohnehin nicht auf die Herausgabe bestimmter Stücke erpicht, denn sie möchte die Bücher zu Geld machen, um ihr Schloss Salem zu erhalten. Mithin lassen sich die Ansprüche des Hauses Baden, soweit diese begründet sind, allemal in Geld abfinden. Das reiche Land Baden-Württemberg, das in den letzten Jahren im Raum Stuttgart mancherlei Prestigeobjekte erstellen konnte, sollte jetzt statt eines Ausverkaufs nach Wegen suchen, um eine etwaige Schuld aus Mitteln des Landeshaushalts oder der Landesstiftung zu begleichen. Sollte dem Schloss Salem der Verfall drohen, wäre dies eine Aufgabe des Landesdenkmalschutzes, der auch für private denkmalwürdige Bauten zuständig ist.

Die geplante Veräußerung unersetzlichen Kulturgutes ist geeignet, das öffentliche Ansehen des Landes Baden-Württemberg nachhaltig zu beschädigen. Wir fordern die Landesregierung auf, die wertvollen Kostbarkeiten der Badischen Landesbibliothek, zu denen auch der gesamte Nachlass des Schriftstellers und Dichters Reinhold Schneider gehört, nicht anzutasten.

Prof. Dr. Michael Albus
Vorsitzender der Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Sandmühle 69
55262 Heidesheim / a. Rh.

Die Sammlung Kopf als Bestandteil der Zähringer Stiftung

Die leicht erreichbaren Informationen dazu sind eingebracht worden in den Wikipedia-Artikel zum Bildhauer Joseph von Kopf.

Lenbach:Kopf

http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf

Wieder ein vom Haus Baden gebrochenes Versprechen: Das Atelier Kopfs sollte für IMMER an seiner Stelle bleiben, 1983 wurde es ins Landesmuseum transportiert.

Offener Brief des Schwäbischen Heimatbundes zur Causa Karlsruhe

Herrn

Ministerpräsident Günther H. Oettinger, MdL
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart

5. Oktober 2006

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

gestatten Sie, dass wir uns heute an Sie persönlich in der Frage der Auseinandersetzung um die Finanzierung der Unterhaltung von Schloss und Kloster Salem durch den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek wenden.

Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Handschriftenbeständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen.

Es geht bei diesem drohenden Verkauf um einen Vorgang von grundsätzlicher Tragweite. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar, warum in Baden die Bestände der öffentlichen Kultureinrichtungen, die auf die alten fürstlichen Sammlungen zurückgehen, nicht genauso selbstverständlich als staatliches Kulturgut gelten sollen wie im württembergischen Landesteil, aber auch in anderen deutschen Bundesländern. Die in den Medien verbreiteten verschiedenen juristischen Gutachten scheinen jedenfalls diesen angeblichen Sonderfall nicht zu bestätigen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Staat selbst, sei es das alte Land Baden oder Baden-Württemberg, seit über 200 Jahren die Konservierung, fachliche Betreuung und Erschließung der Karlsruher Bibliotheksbestände finanziell getragen hat – bis hin zur Neukatalogisierung der Handschriften mit Fördermitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem 1991 eingeweihten Neubau der Landesbibliothek, in dem ein Sonderbereich für die Handschriften mit aufwendiger Sicherheits- und Museumstechnik eingerichtet wurde. Dass sich nun der Staat selbst von Teilen dieser Schätze trennen will, ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Schwerer aber wiegen für uns noch die ideellen Aspekte dieses Vorgangs. Nicht nur die internationale Mittelalterforschung droht hier wertvollste Quellengrundlagen ihrer Arbeit zu verlieren, weil eine Abwanderung in den Bereich des freien Handels vieles davon auf lange Zeit, wenn nicht für immer, unzugänglich und unauffindbar machen würde. Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen eine Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität. Hier geht es um Güter, die zutiefst mit unseren kulturellen Wurzeln und unserer Geschichte verbunden sind und letztlich einen wesentlichen Bestandteil dessen darstellen, was wir meinen, wenn wir von gesellschaftlicher Identität sprechen. Handschriften sind das Gedächtnis der Gesellschaft.

Die Politik hat in den letzten Jahren zurecht immer wieder daran erinnert, wie lebenswichtig solche wurzelhaften, identitätsstiftenden Momente der Tradition im Rahmen der zunehmenden Globalisierung unserer Welt für eine Gesellschaft wie die unsere sind. Es kann und darf nicht sein, dass jetzt ein Ausverkauf von Kulturgut ausgerechnet vom Staat selbst ausgeht.

Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft missbrauchten Begriff „Heimat“ immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. Sie machen sich damit verdient um die Geschichte, aber auch um die Zukunft unseres Landes und unserer Gesellschaft.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Fritz-Eberhard Griesinger
Vorsitzender

Dr. Walter Kilian
Stv. Vorsitzender

Prof. Dr. Wilfried Setzler
Stv. Vorsitzender

Protokoll der Sitzung der Zähringer Stiftung 1983

Das von Max Markgraf von Baden unterschriebene Protokoll der Sitzung der Zähringer Stiftung vom 2. Dezember 1983 hat folgenden Wortlaut:

Am 2. Dezember 1983 trat um 0830 Uhr in den Räumen des Generallandesarchivs in Karlsruhe der Stiftungsrat der Zähringer Stiftung zu einer Sitzung zusammen.

Es waren anwesend:

S.K.H. Max Markgraf von Baden als Vorsitzender
Herr Professor Dr. Volker Himmelein
Herr Dr. Hans Georg Zier

Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

1) Herr August Herb, Vizepräsident des OLG Karlsruhe, wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Stiftung bestellt.

2) Der zuletzt gemachte Kompromißvorschlag des Landes Baden-Württemberg bezüglich der Bestände der Zähringer Stiftung wird einstimmig abgelehnt.

3) Es wird beschlossen, zur nächsten Sitzung Herrn Römer von der Badischen Landesbibliothek einzuladen.

4) Es soll ein Staatsbeitrag von DM 1.000,– p.a. für den laufenden Geschäftsbetrieb angefordert werden.

5) Die bisherige Tätigkeit von Fräulein von Lentzke soll fortgesetzt werden, falls Fräulein von Lentzke dazu bereit ist.

6) Herr Professor Dr. Himmelein ist der Meinung, daß die gegenwärtige Unterbringung der Wessenberg-Stiftung nicht befriedigend ist, daß aber eine Chance für eine Neuaufstellung besteht, nachdem die Stadt Konstanz Petershausen angekauft hat.
Es wird beschlossen, sich in dieser Angelegenheit mit der Stadt Konstanz in Verbindung zu setzen.

7) Aus der Sammlung Kopf könnte eine Büste der Königin Olga gegen eine Büste der Großherzogin Stephanie von Dannecker ausgeliehen werden.
Herr Professor Himmelein wird die Sache weiter besprechen.

8) Das Museum für Kunsthandwerk in Frankfurt hat um Leihgaben aus der Türkenbeute gebeten.
Es wurde beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen, wobei aber keine Weitergabe in Räume außerhalb [Vorlage: außerhald] des Museums für Kunsthandwerk erfolgen darf.

9) Der Termin der nächsten Sitzung wird für den 2. Februar 1984 um 1100 Uhr im Generallandesarchiv Karlsruhe festgelegt.

Die Sitzung schloß um 0930 Uhr.

Salem, den 8. Dezember 1983

Kommentar:

Wie die Sitzung einer mangels Vermögensmasse bedeutungslosen Stiftung liest sich dieses Protokoll gewiss nicht. Als Bestandteile der Sitzung werden explizit erwähnt: Wessenberg-Stiftung in Konstanz, Sammlung Kopf, Türkenbeute. Außerdem lässt die Einladung an den Leiter der Landesbibliothek darauf schliessen, dass dort ebenfalls Stiftungseigentum lokalisiert wurde.

Von den drei Anwesenden waren zwei Landesbeamte: Himmelein als Direktor des Badischen Landesmuseums, Zier als Direktor des Generallandesarchivs. Gleichwohl wurde ein Kompromißvorschlag des Landes zu den strittigen Eigentumsfragen “einstimmig” abgelehnt.

Himmelein hatte als Leiter des Landesmuseums die Ausleihe von Stücken aus der Türkenbeute zu verantworten, da sie sich in seinem Gewahrsam befanden. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht hatte er alles zu vermeiden, was die Rechtsposition des Landes (die er als Mitglied des Stiftungsrats nicht akzeptierte) gefährdete. Hinsichtlich der Entscheidung über eine Leihgabe besteht kein Grund, die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts anzuzweifeln (auch wenn der Leihvertrag privatrechtlichen Charakter haben sollte), es handelt sich eindeutig um einen Verwaltungsakt, für den das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg galt. Die Leihgabe war mit einer von der Zähringer Stiftung verfügten Auflage versehen (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Zur Besorgnis der Befangenheit bestimmt § 21:

“Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.”
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/21.html

Ein solcher Grund lag vor bei allen Verfügungen über Bestände der Zähringer Stiftung, über deren Umfang Land und Stiftung unterschiedlicher Ansicht waren. Himmelein hatte also seinerzeit einerseits die Interessen der Stiftung und die von ihr verfügte Auflage zu beachten, andererseits als Landesbeamter nach pflichtgemäßem Ermessen über die erbetene Leihgabe zu entscheiden. Es leuchtet ein, dass er sich nicht zweiteilen konnte und ein Interessenskonflikt bestand.

Die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium, hätte seit der Stiftungsgründung 1954 sicherstellen müssen, dass sich der jeweilige Leiter des Landesmuseums, der kraft Sitzungssatzung im Stiftungsrat saß, jeglichen Verwaltungshandeln hinsichtlich der strittigen Bestände der Zähringer Stiftung enthielt. Als Stiftungsratsmitglied unterliegt der Direktor keiner dienstlichen Weisung.

Die Amtsführung des Leiters konnte nie und nimmer nach den – hier offensichtlich mit Füßen getretenen – Grundsätzen des öffentlichen Rechts “unparteiisch” erfolgen, da er zugleich Vertreter der Zähringer Stiftung und zur Loyalität verpflichteter Landesbeamter war.

Durch die Stiftungssatzung ist dieser Interessenkonflikt bis auf weiteres vorgegeben. Eine strikt gesetzliche Lösung könnte nur darin bestehen, dass ein anderer Mitarbeiter des Landesmuseums mit der fachlichen Bearbeitung der in die potentiellen Rechte der Stiftung eingreifenden Maßnahmen (insbesondere Leihgaben) betraut wird, die dann von der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium, erlassen werden.

Zur Zähringer Stiftung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2834592 (Materialien zur Zähringer Stiftung, Haupteintrag)
http://archiv.twoday.net/stories/2836746 (Wessenberg-Galerie in Konstanz)
http://archiv.twoday.net/stories/2835396 (Stiftung von Louis Jüncke in Baden-Baden)
http://archiv.twoday.net/stories/2823247 (Klagebefugnis im Stiftungsrecht; erbrechtliches Problem bei der Zähringer Stiftung)
http://archiv.twoday.net/stories/2770378 (Auszug aus Testament von 1927)
http://archiv.twoday.net/stories/2750198 (Text der Stiftungssatzung von 1954)
http://archiv.twoday.net/stories/2740166 (Eintrag im Stiftungsverzeichnis)

Der Jurist bei den Musen

Im Kulturgüterstreit zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen hatte der St. Galler Rechtsprofessor Rainer Schweizer große Anerkennung als Gutachter erworben, seit einem halben Jahr ist er Präsident der Schweizer Gesellschaft für Kulturgeschichte (GSK), Betreiber eines der grössten Wissenschaftsprojekte, die unter dem Dach der Schweizerischen Akademie für Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) abgewickelt werden. 35 bis 45 Wissenschaftler sind permanent daran, die «Kunstdenkmäler der Schweiz» aufzuspüren, zu inventarisieren und zu beschreiben (ausführliche Beschreibung im Rahmen der Datenbank Informationsmittel Schweiz (IMCH) der BBS). Die Präsidentschaft ist für Schweizer nicht einfach ein musischer Abstecher. Die Pflege des kulturellen Erbes braucht Schutz durch das Recht. Mehr im
St. Galler Tagblatt vom Mittwoch, 15. November 2006.

NRW: Vereinsfahne und Adelsbibliothek in der Denkmalliste

Man glaubt es kaum: Die Stadt Balve hat als Untere Denkmalbehörde eine simple Vereinsfahne des 19. Jahrhunderts als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Der Westfälische Anzeiger berichtet (mit Bild der Vereinsfahne):

In der Denkmalliste der Stadt werden die Vereinsfahne des Gesangvereins “Concordia” Beckum und die Landsbergsche Bibliothek auf Schloss Wocklum als bewegliche Denkmäler geführt.

Die Vereinsfahne aus dem Jahr 1896 sei von besonderer Bedeutung, da sie ein Symbol des Gemeindelebens im über 700 Jahre alten Stadtteil Beckum darstelle, heißt es in der Denkmalliste. Weiter: “Die Fahne ist eine Urkunde der Orts- und Vereinsgeschichte und hat wegen ihres hohen Alters auch über den Ort hinausweisenden Zeugniswert für die Geschichte des Sängerwesens.” Die Darstellung von Lyra, Schwan, Notenheft, Klarinette und Triangel im Lorbeerkranz sei mit kunsthandwerklichem Anspruch gestaltet und ausgeführt.

Noch weit älter als die Beckumer Vereinsfahne ist die 474 Bände umfassende Bibliothek der Familie Landsberg-Velen auf Schloss Wocklum. Gut 50 Bände stammen aus dem 15. und 16. Jahrhundert, darunter zum Beispiel das äußerst seltene “Livre de l’art de faulconnerie” von Jean de Franchières. Auch 22 so genannte Inkunabeln, Anfangserzeugnisse des Buchdrucks aus der Zeit vor 1500, sind noch vorhanden. Bei den restlichen Büchern handelt es sich um Ausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts. Ursprünglich bestand die Bibliothek einmal aus rund 13 000 Büchern, zusammengetragen aus den drei Adelsbibliotheken in Wocklum, Velen und Gemen. Sie enthielt auch die naturwissenschaftliche Spezialbibliothek des Engelbert von Landsberg-Drensteinfurt. Der weitaus größte Teil wurde allerdings in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts veräußert.

“Es handelt sich um eine wissenschaftlich bedeutsame, in sich geschlossene Adelsbibliothek mit einer historisch hohen Aussagekraft über die Bildungsintentionen und die Informationsbeschaffung einer politischen und sozialen Führungsschicht”, wird die Bedeutung dieser Sammlung in der Denkmalliste der Stadt Balve skizziert. Die Gesamtbibliothek sei ein Zeugnis der Vergangenheit gewesen, die für das Geschichtsbild einer Epoche als bedeutend habe eingestuft werden können. Der verbliebene Rest enthalte noch Spuren dieser ehemaligen Bedeutung. Die Bibliothek ist inzwischen mit EDV-Technik inventarisiert worden und kann über die Universitäts- und Landesbibliothek Münster überregional recherchiert werden.

http://www.come-on.de/lokales/story.php?id=208760

Rechtslage bei beweglichen Denkmälern (außer Bodendenkmälern) in Nordrhein-Westfalen

NRW-Denkmalschutzgesetz
http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz4488/4488.pdf

Zuständig für die Eintragung in die Denkmalliste ist die untere Denkmalbehörde (also die Gemeinde). Sie erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband.

Archivgut kann nach § 2 Abs. 6 nicht in die Denkmalliste eingetragen werden, da es vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist – hier hat der Gesetzgeber nachzubessern, denn auch das Archivgesetz enthält keinerlei Vorschriften über privates Archivgut!

§ 3 Abs. 5 lautet:
“Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten
Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen
Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von
ihnen besonders Ermächtigten gestattet.” Satz 2 geht eindeutig zu weit. § 2 Abs. 1 lautet: “Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung
und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.” Durch die Bindung des Denkmalbegriffs an das öffentliche Interesse in § 2 ist für eine Geheimhaltung der Liste der beweglichen Bodendenkmäler kein Platz – sie ist für wissenschaftliche Forschung und journalistische Recherchen oder Auskunftsersuchen nach dem NRW-IFG gegebenenfalls in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Nur soweit die Öffentlichkeit oder hinreichend viele Experten den Denkmalwert anerkennen, kann ein Schutz im öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden (analog zu den Baudenkmälern Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 43 mit Anm. 32 auf S. 63). Dass der Staat die Befugnis hat, im Bereich der beweglichen Denkmäler gleichsam exklusiv – also ohne Rücksicht auf die Bevölkerung oder Sachverständige, die ja beide von Gesetz wegen von der Einsicht und damit auch der Kenntnis der Denkmalliste ausgeschlossen sind – zu urteilen, lässt sich keinem Denkmalschutzgesetz entnehmen.

§ 3 bestimmt: “bewegliche Denkmäler sind nur
einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch
begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der
vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden
bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der
Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes.”

Eine Enteignung von beweglichen Denkmälern ist nicht vorgesehen.

Den Eigentümer treffen die üblichen Erhaltungspflichten.

§ 22 Abs. 3 nomiert als Aufgabe der Landschaftsverbände: die “wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege”. Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Staat kein Forschungs-Monopol beanspruchen kann. Soweit die Landschaftsverbände die Möglichkeit eingeräumt bekommen, über die Auskunfts- und prüfungspflichten des Gesetzes hinaus Forschung an privaten Denkmälern zu betreiben, ist sicherzustellen, dass auch jeder andere Wissenschaftler dies tun kann. Dies ergibt sich aus Art. 5 GG.

Forschung in der digitalen Welt

Link

Band 20: Forschung in der digitalen Welt
Untertitel Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Herausgeber Rainer Hering
Herausgeber Jürgen Sarnowsky
Herausgeber Christoph Schäfer
Herausgeber Udo Schäfer
Reihe Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
Pfeil Zum Seitenanfang
Zusammenfassung Bei Projekten zur Digitalisierung in Geisteswissenschaften ist heute die Realisierung größerer, überregionaler und über das World Wide Web abfragbarer Lösungen erforderlich. Die Beiträge dieses Bandes wurden auf der Tagung des Staatsarchivs Hamburg und des Zentrums “Geisteswissenschaften in der digitalen Welt” an der Universität Hamburg am 10. und 11. April 2006 gehalten. Sie leisten einen interdisziplinären Beitrag zur erforderlichen Standardisierung dieser Angebote, die erst den dringend notwendigen Austausch erleichtern und die gemeinsame Nutzung strukturierter Daten ermöglichen kann.
Pfeil Zum Seitenanfang
Inhalt

* Einleitung
* Grußwort
* „Wie ist es eigentlich gewesen, wenn das Gedächtnis virtuell wird?“. Die historischen Fächer und die digitalen Informationssysteme
* Datenstandards in der Erschließung historischer Dokumente
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten I. Quellen zwischen Zeichenketten und Information – Beispiel Urkunden
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten II. Ein Framework zur approximativen Indexierung semistrukturierter Dokumente
* Digitale Erschließung und Sicherung von aktuellen archäologischen Befunden
* Digitale Urkundenbücher zur mittelalterlichen Geschichte
* Verborgen, vergessen, verloren?. Perspektiven der Quellenerschließung durch die digitalen “Regesta Imperii”
* Virtuelle Zusammenführung und inhaltlich-statistische Analyse der überlieferten Reichskammergerichtsprozesse
* Konzepte zur Bereitstellung digitalisierter frühneuzeitlicher Quellen
* Archive in der digitalen Welt. Informationstransfer zwischen Verwaltung und Wissenschaft
* Nutzung von Digitalisaten am Beispiel des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz
* Das Angebot der Archive in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
* Geschichtswissenschaft auf dem Weg zur E-History?

Pfeil Zum Seitenanfang
Dokumentdaten
ISBN 3-937816-27-5
ISSN 0436-6638
Schlagwörter Archive, Bibliotheken, Digitalisierung, Quellenedition
Pfeil Zum Seitenanfang
Personen
Herausgeber PD Dr. Rainer Hering
Leitender Direktor des Landesarchivs Schleswig-Holstein, bis Oktober 2006 Archivar am Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, Privatdozent für Neuere Geschichte am Historischen Seminar der Universität Hamburg
Herausgeber Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky
Studium der Geschichtswissenschaft, Philosophie und Physik an der FU Berlin; Promotion über den Kommentar Alberts v. Sachsen zur Physik des Aristoteles (1985), Habilitation über den Deutschen Orden in Preußen (1992); seit 1996 Prof. für mittelalterliche Geschichte an der Universität Hamburg.
Herausgeber Prof. Dr. Christoph Schäfer
Herausgeber Dr. Udo Schäfer
Amtsleiter des Staatsarchivs der Freien und Hansestadt Hamburg
Pfeil Zum Seitenanfang
Erschienen
online 2006-10-11
druck 2006-11-01
Pfeil Zum Seitenanfang
Onlineversion
Dateiname HamburgUP_Hering et al._Forschung.pdf
Dateigröße 2.252 kB
Pfeil Zum Seitenanfang
Druckversion
Seiten 191
Abb. 20
B x H 15,5 x 22,0
Bindung Hardcover mit Schutzumschlag
Sprache Deutsch
Preis 20,00 EUR

Deep Web

Vor einigen Tagen gelangte ich auf die Seite eines Dokumentenservers, wo sich die Dokumentation der Tagung des Hamburger Staatsarchivs “Forschung in der digitalen Welt” befindet. Ich hatte die ziemlich ätzenden Ausführungen des geschätzten Kurskollegen Heckmann zum Umgang des Geheimen Staatsarchivs mit Bildrechten als PDF auf dem Bildschirm, aber da ich etwas anderes zu tun hatte, muss ich das Fenster irgendwie geschlossen haben und nun find ichs nimmer wieder (OASE, OAIster, Google, Metager usw.). Aber vielleicht weiss ein Leser Rat?

Update: Es scheint Hamburg University Press zu sein (laut Nationalbibliothek “Auch im Internet unter der Adresse http://hup.sub.uni-hamburg.de verfügbar”). Deren Server ist aber gerade down. Soviel zum Thema Sichtbarkeit von Dokumentenservern.

Update: Es IST HUP, online erschienen schon im Oktober.

PDF

Inhalt: http://archiv.twoday.net/stories/2982395

Offener Brief des Schwäbischen Heimatbundes an MP Oettinger

Heft 2006/4 der Schwäbischen Heimat dokumentiert einen Protestbrief des Schwäbischen Heimatbundes vom 5.10.2006 gegen den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek, adressiert an den MP Oettinger und unterzeichnet vom Vorstand (Fritz-Eberhard Griesinger, Dr. Walter Kilian und Prof. Dr. Wilfried Setzler).

“Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Beständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen. (…)”

“… Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen die Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität.”

“… Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft mißbrauchten Begriff “Heimat” immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. (…)”

Im gleichen Heft auch ein Artikel der Journalistin Sabine Freudenberg, Zur Sache: der Staat – treuhänderischer Verwalter von Kulturgut oder Kassenwart?

“… Um einen Vergleich mit dem Haus Baden finanzieren zu können, wurden dessen Kulturgüter gegeneinander in Stellung gebracht: Schloss und Münster Salem, Gemälde und Münzen, Türkenbeute und Handschriftensammlung. Als die Proteste eskalierten, sprach die Landesregierung vom Dilemma: strittige Eigentumsfragen und Kulturgüterschutz. Doch dieses Dilemma, und das ist der eine kulturpolitische Skandal, ist selbstverschuldet. …”

(via Presseberichte BLB Karlsruhe)

Neues bei Google Book Search

Bei http://books.google.com gibt es einige nutzerfreundliche Neuigkeiten.

http://googleblog.blogspot.com/2006/11/new-way-to-browse-books.html

Vielleicht am wichtigsten ist die Möglichkeit, ganze Bücher durchzublättern (mit Ausnahme der nicht freigebenen Seiten):

http://books.google.com/books?vid=ISBN3527307109&id=LgLcXnBPGegC&printsec=frontcover

Beim Verfasserlexikon Bd. 2 erfährt man z.B., die Spalten 89 bis 1214 seien nicht Teil der Vorschaufunktion. Durch Suchen kann man aber sehr wohl Seiten aus diesem Bereich angezeigt bekommen.

Stadtarchiv Toulouse

http://www.archives.mairie-toulouse.fr

Le site des Archives municipales de Toulouse donne accès à une série de ressources électroniques parmi lesquelles :

* une collection numérisée des Annales manuscrites de Toulouse ;
* une série de fonds sonores et iconographiques ;
* l’édition électronique de l’inventaire détaillé de E. Rorschach ;
* une liste des maires de Toulouse depuis 1790 ;
* des dossiers thématiques et pédagogiques (La loi de 1905 ; “Cité mémoires” ; “Ils regardaient les étoiles” ; Le théâtre du Capitole 1736-2004) ;
* une collection de plan anciens couvrant l’évolution de la ville de 1493 à 1950.

La navigation sur certaines parties du site nécessite le logiciel Flash Player.

http://album.revues.org/index6112.html

Die lateinischen Annalen sind vor allem durch die Porträts der Ratsherren berühmt. Die Transkription lohnt einen Block, allerdings hat Mozilla Probleme, die Präsentation angemessen darzustellen.

Die angekündigte Wasserdatenbank war soeben nicht erreichbar.

Zulässigkeit von Werkzusammenfassungen

http://www.urheberrecht.org/news/2866

Keinen Urheberrechtsverstoß stellt es nach Ansicht des Landgericht Frankfurt (Volltext PDF nicht rechtskräftig) dar, wenn der “Perlentaucher” Zusammenfassungen von Presseartikeln veröffentlicht.

Zur Sache auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Abstracts

Zur Quellenkritik von Fotografien

http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-9603/Buchblock%20ThH%201.pdf
oder
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=6484

Gisela Fleckenstein: Die Fotografie als Illustration oder Quelle für die Ordensgeschichtsschreibung? Beispiele aus der Fotosammlung des Archivs der Sächsischen Franziskanerprovinz vom Heiligen Kreuz, in:
Reimund Haas und Eric W. Steinhauer (Hrsg.): Festgabe für Karl Josef Rivinius SVD, Münster 2006
S. 72-123

Der Beitrag, der in der Online-Fassung eine bessere Bildqualität als im gedruckten Buch aufweist, veranschaulicht sehr gut, in welcher Weise Fotografien als historische Quellen dienen können. Nicht nur für Kirchenarchivare lesenswert!

Die ganze Festschrift ist als einziges PDF online. Entgegen meiner Empfehlung ( http://archiv.twoday.net/stories/2968298 ) sind die Metadaten nicht vollständig: Es fehlt das Inhaltsverzeichnis.