http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Tag: 31. Oktober 2006
Dokumente zur Kunsthalle Karlsruhe
Landtagsbeschluss zur Gründung der Kunsthalle Karlsruhe vom 12. Juli 1837 im Großherzoglich Badischen Staats- und Regierungsblatt S. 145:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Kunsthalle_karlsruhe_gruendung.JPG
Das neuen Gebäude und die aus der Summe von 25.000 Gulden angeschafften Kunstgegenstände sollten einen Bestandteil der “Civilliste” bilden.
Erklärung des Präsidenten der Generalintendanz der Großherzoglichen Zivilliste vom 18. März 1919 unter anderem zur Kunsthalle Karlsruhe (Beilage zur Begründung des Gesetzes über das Domänenvermögen, Verhandlungen des Badischen Landtags, Beilagenheft S. 220):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Gesetz vom 1. April 1930 über den Ankauf der im Eigentum der ehemaligen Großherzogin Hilda von Baden stehenden Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts in Karlsruhe. In: Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1930, S. 27-30:
KOMMENTAR:
Der Präsident der Generalintendanz der Zivilliste erklärte 1919 im Namen des Großherzogs bezüglich der Kunsthalle in Karlsruhe unter Punkt 2, “die Kunstwerke, solange sie ihr Eigentum sind, gegen Übernahme aller Verwaltungslasten durch den Staat für immer in der Kunsthalle zu belassen. Sie behalten sich nur vor, das eine oder andere Stück (Familienbilder) vorübergehend aus der Galerie entnehmen zu dürfen”.
1930 wurden in der Vereinbarung über den Ankauf der Kunstwerke der Großherzogin Hilda vor allem Familienbildnisse aus dem Verkauf ausgenommen.
Die Verbringung der vom Verkauf ausgenommenen Stücke (mit Ausnahme einiger weniger Bilder) nach Schloss Baden-Baden und die Versteigerung 1995 verstießen eindeutig gegen den 1919 erklärten Willen des Großherzogs.
Im Katalog “Für Baden gerettet” ist nachzulesen, dass dem Land Baden-Württemberg KEIN Vorkaufsrecht hinsichtlich aller angebotenen Stücke zugestanden wurde. Es konnten Objekte erst in der Versteigerung erworben werden. Das war ein klarer Verstoß gegen Ziffer III der genannten Erklärung des Großherzogs, die wie folgt lautet:
“Ein Verkauf irgend welcher Kunstgegenstände oder von Gegenständen von landesgeschichtlicher Bedeutung ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Sollte ein solcher in späterer Zeit einmal in Frage kommen, so werden Seine Königliche Hoheit und Seine Rechtsnachfolger darauf Bedacht nehmen, daß derartige Gegenstände nicht außer Landes kommen, und dem Staate in erster Linie Gelegenheit zur Erwerbung geben.”
Neben dieser zugesicherten Vorkäufsmöglichkeit bestand 1995 nach meiner Rechtsauffassung noch ein gesetzliches Vorkaufsrecht:
Das badische Stammgüteraufhebungsgesetz von 1923 (GVBl. S. 233) normierte in § 26 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden für jene Teile der gebundenen Hausvermögen, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem usw. Wert war. Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 nämlich erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten wäre, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Die 1995 versteigerten Kunstwerke waren ursprünglich Bestand des Hausfideikommisses und unterlagen daher dem Vorkaufsrecht nach § 26 (auch wenn keine Liste an das Kultus-Ministerium gelangt sein sollte, wie vom Gesetz vorgesehen, oder diese unvollständig war).
Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html
Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.
Daraus und aus der Zusicherung von 1919 ergibt sich, dass Verkäufe, die das Haus Baden hinsichtlich von Kulturgütern vornimmt, ohne dem Land Baden-Württemberg als Rechtsnachfolger des Landes Baden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, gegen eine Rechtspflicht verstoßen.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2880867 (Dieter Mertens fand heraus: Baldungs Markgrafentafel gehört bereits seit 1930 dem Land!)
Baldungs Markgrafentafel – Ausschnitt
Geschichte der Kunsthalle auf ihrer Website:
http://www.kunsthalle-karlsruhe-online.de/seite-236
Bibliotheksbestand zu Soziokultur
Die Bundesgeschäftsstelle der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V. hat die Titelliste ihrer Bibliothek als pdf-Datei (364 KB, 68 Seiten DIN A 4) zum download bereit gestellt. Mit Benutzungsordnung. Angegeben sind: AutorIn, Titel, Ort, Jahr, Seitenumfang, Sachgebiet (= Signatur). Über die PDF-Suchfunktion können AutorInnennamen und Titelbegriffe nachgeschlagen werden.
Hinweis: Sehr spärlicher Eintrag zu Soziokultur bei wikipedia.
Urheberrecht für Dummies
(Das Urheberrecht aus Sicht der Buchbranche. Risiken und Nebenwirkungen der Novelle des UrhG) heisst das schmale Heftchen, das die Rechtsanwälte Birgit Menche und Dr. Christian Russ verfasst haben, “zwei dem Börsenverein eng verbundene Spezialisten”, wie Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins in seinem Vorwort schreibt. Von und für Dummies, möchte man versucht sein zu sagen, wenn man das laut “BuchMarkt” in nur 6 Wochen zusammengeschusterte Machwerk durchblättert, das Wiley auf der Buchmesse in 8000 Ex. massenhaft an seinem “Dummiestand” unters Volk brachte und das im Novemberheft des BuchMarkts der gesamten Auflage beilag. Es soll sogar Bibliotheksleitungen geben, die das Heftchen mit dem quietschgelben Umschlag kommentarlos an ihre Fachreferenten verteilt haben (“Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Schlächter selber…”).
“Alles was Sie über das deutsche Urheberrecht wissen müssen”, verspricht der Schutzumschlag und der Dummies-Mann fordert “Artenschutz für Urheber”.
Ein paar Kostproben aus dem Text:
(Aus der Einführung:)
“Es [das Urheberrecht] wurde einmal geschaffen zum Schutz der kreativen Menschen – und zum Schutz derjenigen, die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst den Menschen erst zugänglich machen. Es ist daher kein Selbstbedienungsladen für Bibliotheken und andere staatliche Einrichtungen in Zeiten knapper Kassen.”
Die Dichotomie zeigt plastisch, wie die Verwerterlobby der Buchbranche unter Führung des Börsenvereins Bibliotheken und Museen sieht, nicht partnerschaftlich als Vermittler der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sondern als Schmarotzer im System.
(Sinn und Zweck des Urheberrechts – unterschiedliche Interessen:)
Das “berechtigte Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Zugang zu Literatur, Wissenschaft und Kunst” wird zwar erwähnt, das konstatierte “Spannungsverhältnis” aber aus Sicht der Verwerter in plattester Weise reduziert auf den Wunsch der Konsumenten, diese “preiswert, idealerweise zum Nulltarif nutzen zu können”, Stichworte wie “Open Access, Musiktauschbörsen oder Gema-freie Musik beschrieben dieses Phänomen” (mit diesem Nebensatz ist “Open Access” auch schon abgehandelt). Dass das von der Verfassung garantierte Recht auf Informationsfreiheit den in der juristischen Diskussion ohnehin ad acta gelegten “Anspruch auf geistiges Eigentum” einschränkt, dass andererseits auch der Urheber selbst in seiner Kreativität ohne fortwährende Adaption, Transformation und Rekombination des Vorgefundenen nicht denkbar und diese sich ohne eine starke public domain nicht entfalten könnte, davon ist hier nirgends die Rede.
“So läuft das Spiel – ohne Moos nix los”
Das Urheberrecht ist daher einerseits das Recht des Urhebers an seinem geistigen Eigentum, andererseits das Recht des vertraglich eingesetzten Verwerters, das Werk zum Geldverdienen nutzen zu können. Durch die Nutzung des Werkes deckt der Verwerter zum eigenen Nutzen wie zum Nutzen des Urhebers, der an diesem Gewinn regelmäßig beteiligt wird.
Dass in großen Teilen der wissenschaftlichen Zeitschriftenliteratur die Verlage den Autoren regelmäßig keine Honorare zahlen, obwohl z.T. Gewinne in Höhe von $800 pro Artikel gemacht werden, während zugleich die Publikationstätigkeit der Verlage in mehrfacher Weise durch die öffentliche Hand subventioniert wird, wird unterschlagen, dass der ganze Wissenschafts- und Bildungsbereich deshalb auch eine wissenschafts- und bildungsfreundliche Ausgestaltung des Urheberrechts erwarten kann, die nicht allein auf Gewinnorientierung setzt, rückt gar nicht erst ins Blickfeld.
(Der Copyright-Vermerk:)
Die Autoren weisen zwar richtig daraufhin, dass ihm keine besondere Bedeutung (mehr) zukommt, es fehlt aber der durchaus angebrachte Warnhinweis, dass die leichtfertige Kennzeichnung fremder Werke und gemeinfreier Werke mit eigenem Copyright-Vermerk eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
(Das Zitatrecht – Auf die Dosierung kommt es an:)
“Wenn sich die Stilmittel eines Dichters im Rahmen einer geisteswissenschaftlichen Abhandlung anhand von zwei oder drei Versen aufzeigen lassen, dann dürfen eben auch nur zwei oder drei Verse abgedruckt werden und nicht das ganze Gedicht.”
Man erkennt hieraus schon, dass es sich dabei nur um eine “Abhandlung für Dummies” handeln könnte.
Wes Geistes Kind die Autoren sind, zeigt sich besonders an der skandalösen Darstellung der Leistungsschutzrechte bei Datenbanken:
“Das Datenbankrecht gewährt Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung der gesamten Datenbank oder eines wesentlichen Teils, nicht aber vor dem Klau einzelner Daten.
Die EU Datenbankrichtlinie bestimmt als Schranke für das Schutzrecht Sui Generis in Art. 8 Abs. 1 klipp und klar “Der Hersteller einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. (…)” und in Artikel 15, dass zuwiderlaufende vertragliche Bestimmungen nichtig sind (entsprechend §87b und §87e UrhG). Der Gesetzgeber trägt hier schließlich der Tatsache Rechnung, dass ein Zugriff auf Daten ohne jede Entnahme- und Weiterverwendungsmöglichkeit sinnlos wäre und einer normalen Auswertung der Datenbank nicht entgegenstehen kann. Wenn schon eine solche normale Auswertung als “Klau” bezeichnet wird, dann versteht sich von selbst, dass die Autoren dem Problem der Behinderung von Wissenschaft und Forschung durch “Permission Barriers” (diese und nicht knappe Kassen sind eines der wichtigsten Argumente für Open Access), gerade auch für die im Rahmen wissenschaftlicher Publikationen veröffentlichten Daten keine einzige Zeile widmen.
(Online-Zugang in Bibliotheken, Museen und Archiven)
Die Autoren entblöden sich nicht, uns hier einmal mehr die Mär aufzutischen, dass der für den zweiten Korb geplante §52b es Bibliotheken, Museen und Archiven ermöglichen soll, urheberrechtlich geschützte Werke an beliebig vielen Terminals öffentlich zugänglich zu machen, “ohne auch nur ein einziges Bestandsexemplar kaufen zu müssen”, obwohl das BMJ dies längst mit Hinweis auf die im Gesetzentwurf gegebene Begründung dementiert und angekündigt hat, dies solle auch im Gesetzeswortlaut klargestellt werden (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2006).
Natürlich empfiehlt der Ratgeber nachdrücklich, die Rechtseinräumung im Verlagsvertrag solle möglichst das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte sowie übertragbare Verlagsrecht ohne Auflagen- und Stückzahlbegrenzung umfassen. Die Chance, sich aus Verlagssicht mit dem immer häufiger von Autorenseite aus geäußerten Wunsch nach Zusicherung des Rechts, die Dokumente zuzüglich zur Verlagsveröffentlichung auch selbst in digitaler Form archivieren zu können auseinanderzusetzen und dafür konstruktive Vorschläge zu machen, wird vergeben. Vollkommen ignoriert wird damit auch die inzwischen von fast allen Fachgesellschaften, Wissenschaftsorganisationen und Forschungsförderern gegebene Empfehlung (in vielen Fällen als verbindliche Voraussetzung für die Förderung), ein Selbstarchivierungsrecht einzubehalten, nur einfache Nutzungsrechte einzuräumen, oder jedenfalls Verwertungsrechte nicht vollständig abzutreten, sondern stattdessen die genaue Nutzungsart und den Zeitraum anzugeben, für die bzw. für den die Rechte abgetreten werden!
Der Abschnitt “Rechte und Pflichten von Autor und Verlag” erwähnt lediglich das im Falle fehlender vertraglicher Regelung geltende Verlagsgesetz, geht aber mit keinem Wort auf die Problematik alter Verlagsverträge (vor 1995), für die die Nutzungsart Internet noch nicht als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Auch die in der Praxis besonders in den Geisteswissenschaften wichtige Bestimmung des §38 UrhG (Beiträge zu Sammlungen), wonach das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Beitrages nach einem Jahr an den Urheber zurückfällt, sofern dieses nicht explizit durch einen Verlagsvertrag ausgeschlossen ist, wird natürlich nicht erwähnt.
Fazit: Inhaltlich unerheblich, ist die Broschüre als flankierende Maßnahme zu der vom Börsenverein initiierten Enteignungskampagne anzusehen. Wie schon 2003 gelang es dem Börsenverein, trotz der Forderungen der großen
Wissenschaftsorganisationen in der „Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” Wissenschaftler gegen eine Nutzung ihrer Werke in den elektronischen Netzen der Hochschulen zu mobilisieren (2003 waren es 2000 Unterschriften, jetzt bei dem vom Verlag C.H.Beck initiierten offenen Brief an Ministerin Zypries noch 500 (SZ vom 28.9.2006). Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung 7/06 vom 19. April 2006 des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft,
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0706.html
Zu den jetzt in ähnlicher Form wiederkehrenden Argumenten von 2003 verweise ich auch auf zwei eigene frühere Beiträge in Inetbib:
Re: Urheberrechtsnovelle, Thu, 03 Apr 2003 18:27:09 +0200
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg11118.html
Nachtrag zu “Eine gepflegte Kundgebung (Protest gegen neues Urheberrecht)”, Thu, 03 Apr 2003 18:35:12 +0200
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg11119.html
1946 – Politik und Alltag im Gründungsjahr des Landes Nordrhein-Westfalen: Ausstellung, Katalog und Internetpräsentation
Die Präsidentin des Landtags NRW, Regina van Dinther, hat am 26. Oktober die von Landesarchiv und Landtag gemeinsam konzipierte Ausstellung „1946 – Politik und Alltag im Gründungsjahr des Landes Nordrhein-Westfalen“ eröffnet. Im Rahmen der Eröffnungsfeier wurde der Katalog zur Ausstellung präsentiert, der für 5,- € im Buchhandel, über den Landtag NRW oder über das Landesarchiv NRW erhältlich ist.
Auch im Internetangebot des Landesarchivs NRW finden Sie hier ab sofort eine Präsentation des Landesarchivs zur Gründungsphase des Landes. Neben Texten und Abbildungen können Sie auch den in der Ausstellung gezeigten Film sehen.
Das Land Nordrhein-Westfalen feiert 2006 seinen 60. Geburtstag und schaut aus diesem Anlass zurück auf sein Gründungsjahr. Eine genaue Geburtsstunde des Landes lässt sich nicht bestimmen. Die Gründungsphase reichte von der unmittelbaren Nachkriegszeit bis weit über das Jahresende 1946 hinaus.
Die Ausstellung „1946 – Politik und Alltag im Gründungsjahr des Landes Nordrhein-Westfalen“ stellt diese Gründungsphase in den Mittelpunkt. Sie präsentiert das Jahr 1946 als ein „Schwellenjahr“, das geprägt ist von den schwierigen Lebensbedingungen der Nachkriegszeit. Zugleich entstanden in dieser Zeit aber neue gesellschaftliche und politische Strukturen. Die Weichen für die weitere demokratische Entwicklung des Landes wurden gestellt. Anhand ausgewählter Themen wird in der Ausstellung ein Bild der Gründungsphase des Landes Nordrhein-Westfalen gezeichnet, das sowohl die politische Entwicklung als auch den Alltag der Menschen in den Blick nimmt.
Rund 100 Exponate aus der Gründungsphase des Landes haben die Ausstellungsmacher dafür zusammengetragen. Dazu gehören das Protokoll der ersten Kabinettssitzung ebenso wie typische Gegenstände aus dem Nachkriegsalltag an Rhein und Ruhr. Sie dokumentieren, wie das Land unter den schwierigen Bedingungen der Nachkriegzeit entstanden ist, und die Menschen ihren Alltag zwischen Trümmern bewältigten.
Die Ausstellung ist vom 26. Oktober bis 26. November 2006 im Landtag NRW (Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf) zu besichtigen. Der Besuch ist kostenlos. Anmeldung unter 0211/ 884-2197 oder veranstaltungen@landtag.nrw.de.
Kontakt:
Landesarchiv NRW
Grundsatzfragen und Öffentlichkeitsarbeit
Dr. Martina Wiech
Graf-Adolf-Str. 67
40210 Düsseldorf
Tel: 0211 – 159 238 202
Fax: 0211 – 159 238 111
E-Mail: martina.wiech@lav.nrw.de
Fideikommissrecht
Schloß A. an der A. (Landkreis E) befindet sich seit 1696 im Eigentum der freiherrlichen Familie von B. Zu dem um 1600 errichteten Schloß mit einigem Grundbesitz gehört eine Schloßkapelle aus dem frühen 18.Jahrhundert mit einheitlicher Barockausstattung (vgl. Dehio, Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, Band Franken, Stichwort Adelsdorf). Jetziger Eigentümer ist der Beteiligte zu 1. Das Schloßgut war früher ein allodifiziertes Männerlehen der Freiherrn von B.; es fällt unter die seit 1919 erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Auflösung und das Erlöschen von Familienfideikommissen. Der Fideikommißauflösungsschein wurde am 15.10.1942 erteilt.
Der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg räumte mit Beschluß vom 8.10.1940 “im öffentlichen Interesse” dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Beaufsichtigung des Schlosses A. und der Barockkapelle in künstlerischer Hinsicht ein und bestimmte weiter, daß der Bauherr vor jeder baulichen Veränderung des Schlosses und der Kapelle diese Behörde zu hören und deren gutachtlichen Ausführungen zu entsprechen habe.
Oberstes Fideikommißgericht München, Beschluß vom 8. Februar 1989, Az: FK 1/89 (Abdruck: BayObLGZ 1989, 22-28).
Die Entscheidung hob die zugunsten des Staates bestellte Reallast auf.
Wenn man so dämlich “neutralisiert”, kann man statt A. auch Adelsdorf und statt B. Bibra schreiben.
Zum Fideikommissrecht am Beispiel einer Rentenzahlung aus dem Fürstlichen Hausvermögen des Hauses Lippe siehe den Volltext unter:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Hamm_-_Lippische_Rente
Nebelwerfer-Website der Verlage zum Zweiten Korb des Urheberrechts
Die Verlage stellen mit den üblichen Vernebelungen und Verdrehungen ihre sattsam bekannte Position zum Urheberrecht dar.
Die Qualität der Argumentation lässt sich etwa an dem folgenden Auszug erkennen:
“Trifft es zu, dass der Staat wissenschaftliche Publikationen, die er von Verlagen teuer einkauft, zuvor selbst mehrfach subventioniert hat?
Öffentliche Subventionierung der Forschung bedeutet nicht, dass der vom Autor und vom Verleger geschaffene Mehrwert damit bereits abgegolten ist. Für die Fahrt in einem Bus eines privaten Unternehmers müssen die Fahrgäste schließlich auch ein Beförderungsentgelt entrichten, obwohl diese über steuerfinanzierte Straßen führt.
Mit den Preisen wissenschaftlicher Veröffentlichungen wird der „added-value“ abgegolten, den Verlage schaffen. Dieser Mehrnutzen besteht nicht in der Erbringung von Druckdienstleistungen, sondern im Schaffen und Bewirtschaften effizienter Märkte, für die lohnende Inhalte ermittelt und in optimaler Form vermittelt werden. Die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsergebnisse werden durch hochqualifizierte und – spezialisierte Verlagsmitarbeiter aufbereitet und für die jeweilige Zielgruppe sichtbar gemacht. Dabei spielt die herausgeberische Tätigkeit und die Organisation der so genannten „Peer-review“ eine erhebliche Rolle. Hinzu kommen die Einspeisung und laufendes Fußnoten-Linking bei neuen Zitaten, Verbreitung, elektronische Vernetzung, Retrodigitalisierung und Neuformatierung, Erneuerung und Verbesserung der Hardware und Software für das elektronische Publizieren. ”
Entschuldigung, die Ausführungen der Verlage sind keine Antwort auf die gestellte Frage. Natürlich subventioniert der Staat mehrfach die Verlagsprodukte:
*indem Wissenschaftler für ihre Forschung im Rahmen von Arbeitsverträgen bezahlt werden
*indem Instituts-Mitarbeiter für Lektoratstätigkeiten, die heute nur noch wenige Verlage anbieten, bezahlt werden
*indem hohe Druckkostenzuschüsse zur Ermöglichung der Drucklegung bezahlt werden.
Die “Zeitschriftenkrise” wird bestritten, obwohl es offenkundig ist, dass die führenden Verlage wie Elsevier satte Monopolgewinne erwirtschaften.
Es ist natürlich für die Verlage ganz in Ordnung, dass sie Wissenschaftsautoren (abgesehen vom Bereich Recht Wirtschaft Steuern) keine Honorare zahlen.
Gemäß
http://www.was-verlage-leisten.de/content/view/213/44
stehen Verleger und Börsenverein “open access” “offen und liberal gegenüber”. Das ist natürlich Unsinn, wie man am Auftritt von Prof. Dr. Dietrich Götze auf dem Essener Archivtag sehen konnte.
Ein Paradigmenwechsel sei nicht angezeigt.
” Wie an den gerade wiedergegebenen Zahlen deutlich wird, ändern open access oder open archive Modelle letztlich nichts an den „first copy costs“ eines Artikels oder Buches. Sie verlagern nur deren Finanzierung vom Abnehmer (Nutzer) auf den Anbieter (Autor).” Das ist die übliche Fehlinformation. Dass bei unzähligen E-Journals die Kosten von Institutionen getragen werden, wird einmal mehr unterschlagen, weil man mit dem “author pays”-Mythos erfolgreich Stimmung gegen OA machen kann.
” Besonders problematisch ist es, wenn nicht die Verlagswirtschaft, sondern die öffentliche Hand open access-Angebote macht. Es ist nämlich durch nichts erwiesen, dass eine nicht hoheitliche Tätigkeit wie die wissenschaftliche Informationsversorgung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen bzw. deren Bibliotheken oder Bibliotheksverbänden bei gleicher Qualität und Effizienz kostengünstiger erbracht werden kann als von Privaten. Im Gegenteil: Jede verlegerische Betätigung des Staates muss sich nicht nur am Subsidiaritätsprinzip, sondern an den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit messen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch neue technische Möglichkeiten für die Verbreitung wissenschaftlicher Informationen etwas daran geändert haben könnte, wer der bestmögliche Informationsversorger ist, sind nicht ersichtlich. Es sei daran erinnert, dass Autorenverlage, bei denen sich die Urheber selbst um die Verbreitung ihrer Texte gekümmert haben, historisch durchgehend gescheitert sind.”
Festzuhalten ist: Nur die Bibliotheken können die langfristige Verfügung von Inhalten garantieren. Recherchieren wir die ersten wissenschaftlichen Zeitschriften aus dem 17. Jahrhundert etwa in Verlagsarchiven? Nein, der bestmögliche Informationsversorger für die Wissenchaft war über Jahrhunderte hinweg das Bibliothekswesen.
Natürlich ist der Börsenverein gegen den vom Bundesrat eingebrachten Hansen-Vorschlag (§ 38): “Für die Einführung von open access und open archive Modellen ist keine Änderung des geltenden Urheberrechts erforderlich. Vielmehr genügt der bloße Wille eines Autors, sein Werk open access zugänglich zu machen oder in ein content repository einzustellen. Kein Verlag könnte oder wollte Wissenschaftlern vorgeben, wann, wo und wie sie ihre Forschungsergebnisse veröffentlichen. Vielmehr weiß jeder Autor selbst am besten, wo er sein Werk veröffentlichen möchte, weil es dort die angepeilte Zielgruppe am effizientesten erreicht.”
http://www.was-verlage-leisten.de/content/view/156/69
Die Politik soll die überteuerten Verlagsprodukte brav bezahlen, das sei die einzige Alternative zu OA.
Man kann nur hoffen, dass diese Vertreter alten Denkens vom Markt gefegt werden. Um ein paar “traditionsreiche Wissenschaftsverlage”, die keinerlei Antworten auf die digitale Herausforderung haben (und noch nicht einmal hybride OA-Modelle diskutieren), ist es nicht schade.
Zur Eintragung des Silberzimmers der Welfen in die Liste des national wertvollen Kulturguts
VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 9. Juni 1989, Az: 6 A 69/87
Leitsatz
1. Gegenüber der an den Nießbraucher und Testamentsvollstrecker gerichteten Verfügung über die Eintragung eines Gegenstands in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ist auch der Eigentümer klagebefugt.
2. Die behördliche Entscheidung über die Eintragung ist ein Verwaltungsakt mit gleichsam dinglicher Kraft.
3. Das Kulturgutschutzgesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt auch nicht gegen Europa-Recht.
4. Die Anhörung kann nach VwVfG § 28 Abs 2 möglicherweise auch dort unterbleiben, wo dem Betroffenen die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist (Rechtsgedanke des § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG; offen gelassen).
5. Angesichts Art 19 Abs 4 GG ist die uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe die Regel. Eine Verringerung der Kontrolldichte kommt nur bei unvertretbaren Verwaltungsentscheidungen in Betracht.
6. Die Erheblichkeit eines Gegenstands für die deutsche Kultur unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
7. Die Eigenschaft als “deutscher” Kulturbesitz wird nicht durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Gegenstand für lange Zeit ins Ausland verbracht war.
8. Die KMK-Richtlinien zum Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes können zu dessen Auslegung herangezogen werden.
9. Zur Schutzwürdigkeit eines Ensembles von Rokoko-Möbeln (Silberzimmer der Welfen).
10. Der Umstand, daß ein Gegenstand erst 32 Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen worden ist, steht der Anerkennung seiner Bedeutung für das deutsche Kulturgut nicht entgegen. (juris)
Fundstelle
NVwZ-RR 1991, 643-645 (Leitsatz und Gründe)
Die Übernahme von Nachlässen durch Archive
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/14_bayer_rechtsprobleme.pdf
[ http://zs.thulb.uni-jena.de/servlets/MCRFileNodeServlet/jportal_derivate_00200480/2004_SH_Archive_pdfa1b.pdf ]
Auszug:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1987 festgestellt, dass es keinen standardisierten Vertrag
gibt, der die Übernahme von Archivgut einheitlich regelt. Mangels abweichender vertraglicher
Vereinbarung sei der Nachlasseigentümer daher berechtigt, das überlassene Material unter
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vom Archiv zurückzufordern. Dies gelte
insbesondere, wenn dem Archiv genug Zeit eingeräumt war, um den Nachlass auszuwerten. Ersatz
für getätigte Aufwendungen könne das Archiv grundsätzlich nicht geltend machen. Es sei vielmehr
Sache des Archivs, durch eine klare Vereinbarung entweder die dauerhafte Überlassung
herbeizuführen – insbesondere durch Eigentumserwerb – oder für den Fall der Rückgabe eine
Kostenregelung zu treffen.
Anders als die Vorinstanz – das in Berlin ansässige Kammergericht – gab der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 7.5.1987 – I ZR 250/85 (abgedruckt in NJW 1987, 332) der
Herausgabeklage statt, die gegen die Berliner Akademie der Künste als Rechtsträger des Ödön v.
Horvath-Archivs angestrengt worden war. Geklagt hatte – wie häufig, wenn es zum Rechtsstreit
kommt – die Witwe und Erbin von Lajos v. Horvath, der im Jahre 1962 als Erbe seines bereits im
Jahre 1938 verstorbenen Bruders dessen Nachlass an die beklagte Akademie übergeben hatte, wobei
in Form eines Briefwechsels verabredet worden war, dass die Akademie Besitzer des Nachlasses
werden und ein spezielles Ödön von Horvath-Archiv aufbauen sowie das Material wissenschaftlich
auswerten solle; das Eigentum solle indes beim Bruder des berühmten Schriftstellers verbleiben.
Obschon die Akademie allen ihren Verpflichtungen nachkam, kam es ab dem Jahre 1972 zu
Unstimmigkeiten; im Jahre 1979 wurde die Herausgabe des Nachlasses verlangt, nachdem die
Österreichische Nationalbibliothek der Bruderwitwe ein Kaufangebot unterbreitet hatte. Weil die
Akademie der Forderung nicht Folge leistete, wurde dann 1983 Klage erhoben, die letztendlich
erfolgreich war.
Die für den Rechtsstreit entscheidende und von Kammergericht und Bundesgerichtshof
unterschiedlich beantwortete Frage lautete: Unter welchen Voraussetzungen kann das überlassene
Material zurückgefordert werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde? Den
einzigen gesetzlichen Anhaltspunkt gibt § 604 BGB, dessen Abs. 2 wie folgt lautet:
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem
Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher
zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen
können.
Die Vorschrift betrifft die Rückgabepflicht im Fall der Leihe. Entscheidend ist danach, ob der Entleiher
genug Zeit hatte, um den Zweck der Überlassung herbeizuführen. Was ist aber nun der Zweck bei der
Übernahme von Archivgut? Nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht der dauerhafte Besitz von
Originaldokumenten und Originalmanuskripten, wenn die wissenschaftliche Auswertung und
Publikation auch mit Hilfe von Kopien erfolgen kann und genug Zeit vorhanden war, um diese
anzufertigen. Insoweit ist die Rechtslage anders als etwa bei der Überlassung von
Kunstgegenständen an ein Museum, wo bei Fehlen einer zeitlichen Regelung eine dauerhafte
Überlassung zum Zwecke der Ausstellung angenommen und ein Kündigungsrecht frühestens nach 30
Jahren (analog § 544 BGB nF) gewährt wird (so OLG Celle vom 29.6.1994 – 20 U 9/94, NJW-RR
1994, 1473). Für Archivgut soll dagegen die Vorschrift des § 604 II BGB Anwendung finden, und zwar
auch dann, wenn kein unentgeltlicher Leihvertrag, sondern ein Archivvertrag sui generis geschlossen
wurde, was immer dann der Fall ist, wenn das Archiv bestimmte Hauptpflichten im Hinblick auf den
Nachlass übernommen hat, insbesondere die Pflicht zur Ordnung, wissenschaftlichen Auswertung und
Publikation.
Zu beachten ist darüber hinaus das außerordentliche Kündigungsrecht des Verleihers nach § 605
BGB:
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt
den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet.
Treffen diese Voraussetzungen zu, so kann der Eigentümer den Nachlass auch schon vor Ablauf der
Zweckerreichung oder auch schon vor Ablauf einer fest bestimmten Leihfrist zurückfordern. […]
Die Übergabe an ein Archiv schließt es nicht aus, dass der Eigentümer den deponierten Nachlass an
einen Dritten veräußert: In diesem Fall geht das Eigentum auf den Erwerber über; dieser tritt in die
Rechtsstellung des bisherigen Eigentümers ein. Für das Archiv bedeutet dies: Der
Überlassungsvertrag ist nach wie vor gültig und gibt dem Archiv ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB);
der Erwerber kann somit den Nachlass erst dann herausverlangen, wenn dies nach der getroffenen
Vereinbarung möglich ist. Allerdings dürften für das Archiv in diesem Fall die Chancen sinken, den
Nachlass selbst zu Eigentum zu erwerben.
Vermeiden lässt sich diese Situation zum einen durch eine bereits im Überlassungsvertrag antizipierte
Übereignung (Bedingung/Befristung), zum anderen durch ein Vorerwerbsrecht, das zugunsten des
Archivs vereinbart wurde. Von diesem Erwerbsrecht muss das Archiv – wenn z.B. keine Mittel bereit
stehen – nicht Gebrauch machen. Umgekehrt schadet es aber auch dem Nachlasseigentümer nicht,
wenn das Vorerwerbsrecht des Archivs so ausgestaltet ist, dass der Erwerb nur stattfindet, wenn z.B.
mindestens der Kaufpreis gezahlt wird, den auch der Dritte zu zahlen bereit war. Um spätere
Manipulationen generell auszuschließen, kann jedoch auch bereits bei der Übernahme des
Nachlasses ein endgültiger Erwerbspreis fest vereinbart werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs von 1987 ist online unter:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Archivvertrag
Erwirbt ein Sponsor eine Handschrift der Badischen Landesbibliothek, um sie ihr als Dauerleihgabe zur Verfügung zu stellen, kommt es auf den Vertrag der BLB mit dem Erwerber an. Eine Kündigung des Leihvertrags aus wichtigem Grund (z.B. bei Insolvenz) kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes hilft aber nur dann weiter, wenn das Land in der Lage und willens ist, davon Gebrauch zu machen.
Update: Muster für Depositalverträge
http://archiv.twoday.net/stories/3074668
Museumsrecht
Viel zu wenig bekannt ist das Standardwerk zum Recht der Archive, Bibliotheken und Museen des Schweizer Juristen Künzle, von dem der komplette Teil zum Museumsrecht online als PDF verfügbar ist:
Karlsruher Handschriftenausstellung eröffnet
http://www.pz-news.de/kultur/kunst/85669
„Diese Handschriftausstellung ist ein Dank für die überwältigende Solidarität, die die Badische Landesbibliothek in den vergangenen Wochen erfahren hat“. Direktor Peter Michael Ehrle ist deutlich die Sorge um die Zukunft der wertvollen Handschriftenbestände anzusehen, von denen einige in der Sonderschau bis zum 25. November zeigt werden. […]
Wolfgang Klose, Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft, hält dies aufgrund von Gesetzen aus dem 19. Jahrhundert, die die Säkularisierung der Klöster sowie das Ende des Großherzogtums Baden betreffen, für in keinster Weise statthaft. Für ihn ist die Verkaufsabsicht „ein Angriff auf das fundamentale Selbstverständnis der Gesellschaft, dass der Staat das kulturelle Erbe zu schützen habe“.
Auf 50 Lux abgedunkelt
Zu sehen sind im ehemaligen Musiklesesaal der Landesbibliothek elf Handschriften aus der ehemaligen Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek, die aus konservatorischen Gründen sonst nur ausgewiesenen Fachleuten im Original vorgelegt werden. Im auf 50 Lux abgedunkelten Raum sind Werke ausgestellt, die zwischen dem 10. Jahrhundert und dem Jahr 1730 entstanden. Diese elf Preziosen sind nach Worten von Ute Obhof, Leiterin der Handschriftenabteilung, nur die „Spitze des Eisberges“ was die Qualität der Handschriftensammlung angeht.
So ist nun der um 1487 in Konstanz entstandene Prachtband des Konrad von Grünenburgs „Reise von Konstanz nach Jerusalem“ mit seiner herrlichen Illustration eines türkischen Kriegesschiffs neben dem ungemein wertvollen Stundenbuch des Markgrafen Christoph I. von Baden zu sehen.
Das Ende des 15. Jahrhunderts in Paris geschaffene Werk, dessen Herstellung wohl ein Jahr gedauert hat, wurde noch zu D-Mark-Zeiten, wie Obhof erläutert, für „rund 17 Millionen für eine Ausstellungsausleihe versichert“. Das älteste in der Fächerstadt ausgestellte Werk ist das „Homiliarium von der Reichenau“, eine kunstvolle Sammlung von Predigttexten, die um die Mitte des 10. Jahrhunderts in der Klosterwerkstatt entstanden. Die herrliche illuminierte Handschrift fasziniert auch durch ihre kostbaren Gold- und Purpurauflagen. Das in Straßburg um 1490 entstandene Klarenbuch schildert das Leben der heiligen Klara, wobei die Miniaturen in ihrer Stilistik durchaus an die Darstellung des Minnekults erinnern.
Die kleine Schau schlägt den Bogen vom berühmten Speyerer Evangelistar zum Karlsruher Tulpenbuch, von dem mehrere Blätter gezeigt werden können. Auch wenn die Ausstellung als Dankeschön nicht nur für die über 11 000 Protestunterschriften gedacht ist, die die Landesregierung zu einem vorläufigen Umdenken gebracht haben, sehen Klose, Ehrle und Obhof die Handschriftensammlung längst noch nicht außer Gefahr. „Ob das von der Landesregierung jetzt angestrebte Drei-Säulenmodell funktioniert, weiß niemand“, sagt Klose. Selbst wenn die insgesamt 30 Millionen Euro von der Landesstiftung, Sponsoren und anderen Kultureinrichtungen aufgebracht würden, würden diese Gelder wiederum der Kultur in ganz Baden-Württemberg fehlen.
Bibliothekschef Ehrle, der, wie man hören konnte, infolge seines mutigen Einsatzes für den Erhalt seiner Bestände politisch unter Druck geraten ist, erinnert außerdem daran, dass beispielsweise die Nibelungenhandschrift C, die nicht zu den gefährdeten Beständen gehört, von der Landesbank gekauft und als einfache Leihgabe in die Fächerstadt kam, jederzeit von der Bank zurückgeholt und verkauft werden könnte.
Die Sonderausstellung ist bei freiem Eintritt in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe bis zum 25. November zu sehen. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 19 Uhr, Samstag 10 bis 12 Uhr.
St. Peter Cod. 11a