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Deutscher Kulturrat fordert Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=878&rubrik=2

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, verfolgt seit Wochen mit Sorge die Diskussion um den Verkauf von Kulturgut aus öffentlichem Besitz. Der Deutsche Kulturrat begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der FDP-Bundestagsfraktion, Kulturgüter besser zu schützen. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Antrag „National bedeutsames Kulturgut wirksam schützen“ (Bundestagsdrucksache 16/3137) vom 25.10.2006 unter anderem, dass das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ aktualisiert und vervollständigt wird. Insbesondere soll geprüft werden, ob national wertvolles Kulturgut, das sich im Eigentum öffentlicher Kultureinrichtungen befindet, in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufgenommen wird.

Bislang sind in dieser Liste nur Kulturgüter im Privatbesitz verzeichnet. Im „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ (Kulturgutschutzgesetz) § 18 heißt es „Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.“ Weiter steht im Kulturgutschutzgesetz § 2 (1): „Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.“ Die Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut muss durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien genehmigt werden.

Offenkundig wurde bislang davon ausgegangen, dass national wertvolles Kulturgut im Besitz der öffentlichen Hand per se geschützt ist. Die jüngsten Vorfälle in Baden-Württemberg und in Krefeld, um den Verkauf von Handschriften der Badischen Landesbibliothek bzw. des Gemäldes „House of Parliament“ von Claude Monet, zeigen aber, dass auch die öffentliche Hand bereit ist, national wertvolles Kulturgut zu verkaufen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten um den Verkauf von Kulturgut aus öffentlichen Museen, Bibliotheken oder Archiven ist es überfällig, dass auch national wertvolle Kunstwerke, Bücher und Handschriften aus öffentlichem Besitz in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen werden können, um einen Verkauf in das Ausland zu verhindern. Das Kulturgutschutzgesetz muss entsprechend reformiert werden. Wie das Beispiel der Landesregierung Baden-Württemberg zeigt, muss eine Reform des Kulturgutschutzgesetzes auch sicherstellen, dass diejenigen, die über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheiden, heute die obersten Landesbehörden, möglicherweise diejenigen sind, die selbst Kulturgüter verkaufen wollen. Dieser Interessenkonflikt muss bei der Reform des Gesetzes gelöst werden.“

Kommentar

Das greift zu kurz. Ein wirksamer Schutz historischer Sammlungen kann nur über die Denkmalschutzgesetze der Länder erzielt werden.

Das Kulturgutschutzgesetz kann nicht verhindern, wenn
* Kulturgut vernichtet
* in deutschen Privatbesitz unzugänglich verkauft oder
* Sammlungen im Inland durch Einzelverkäufe zerstreut werden.

An den Erlass eines Bundesdenkmalschutzgesetzes ist angesichts der festzementierten Kulturhoheit der Länder nicht zu denken. Nur im Konsens mit den Ländern sind künftige Regelungen, die einen besseren Kulturgüterschutz bewirken, denkbar.

Auch wenn man bürgerlichrechtlich Kulturgüter als “res extra commercium” definieren würde, stellen sich die Fragen
* wer über die Eigenschaft als Kulturgut entscheidet und
* ob die entsprechende Einstufung irreversibel ist.

Da die Delegation der Entscheidung an eine staatsferne Bürgerstiftung nicht zu erwarten ist, liegt der Schlüssel aus Gründen der Kulturhoheit bei den Ländern.

Ein landesgesetzlicher Kulturgutschutz muss an die Regelungen des jeweiligen Denkmalschutzgesetzes anknüpfen, da es um bewegliche Kulturdenkmale geht, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.

Angesichts der hohen Hürden für die Eintragung von beweglichen Kulturdenkmalen in die Denkmalbücher/Denkmalllisten der Länder spricht nichts dagegen, die Kategorien der in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes/Archive eingetragenen Kulturgüter und die nach Denkmalschutzrecht geschützten Kulturdenkmale zusammenzuwerfen.

Zugleich muss das Problem der von öffentlichen (insbesondere: staatlichen) Sammlungen verwalteten Kulturgüter gelöst werden, was z.B. auch Auswirkungen bei der Rückführung illegal ins Ausland verbrachter Stücke hat.

Ein eigenes Initiativrecht des Bundes aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus, wie es derzeit im Kulturgutschutzgesetz besteht, ist beizubehalten.

Ein moderates Verbandsklagerecht beim Kulturgutschutz ist unverzichtbar.

Kommunalrechtliche und stiftungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte bei der Veräußerung von Sachen mit wissenschaftlichem, künstlerischem usw. Wert sind mit dem Kulturgutschutz abzustimmen.

Online-Stadtarchive

Hat eigentlich das schon 1999 fertiggestellte Projekt des digitalen und online verfügbaren Stadtarchivs Duderstadt irgendwelche Nachahmer im deutschsprachigen Raum gefunden? Trotz der völlig unintuitiven Benutzeroberfläche, den nur in schlechter Auflösung vorhandenen Scans und dem üblichen Copyfraud in den Benutzerbedingungen war das Projekt in seiner Intention ja durchaus beispielhaft.

Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein: Protokolle im Volltext

http://www.ag-landeskunde-oberrhein.de/protokol.php

Leider nur für die Jahre 2000 bis 2003 liegen die meisten Protokoll im Volltext vor. Bedauerlicherweise ist das höchst aufschlußreiche Protokoll vom 13.12.1996 zum Vortrag von Brigitte Herrbach-Schmidt über “Das Zähringermuseum. Ursprung, Entstehung und Ende” nicht online. In ihm ist vor allem der mit Belegen versehene Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt (S. 20-33) zur desaströsen Politik des Landes hinsichtlich des Schutzes der Markgrafensammlungen von größtem Interesse.

Verwaltungsgericht Karlsruhe zur Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Karlsruhe_-_Beeintr%C3%A4chtigung_eines_Kulturdenkmals

An der Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 – 1 S 524/87 -, aaO, m.w.N.). Das Gericht zweifelt nicht daran, dass die Denkmalfähigkeit des Gebäudes und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung, jedenfalls aber eines breiten Kreises von Sachverständigen, eingegangen ist. Von hervorragendem Erhaltungszustand, verdeutlicht es durch ein hohes Maß an Integrität und Originalität die stilistische Synthese von Klassizismus bzw. Neobarock mit der „Neuen Sachlichkeit“ und damit den städtebaulichen Wandel im Anschluss an das Kaiserreich. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass sich in der Umgebung, insbesondere auf beiden Seiten des XXX in Rastatt, weitere bemerkenswerte Bauwerke aus derselben Zeit finden. Der „Seltenheitswert“ eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die bei der Abwägung, ob an der Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, zu berücksichtigen sind. Die Denkmalpflege ist gerade nicht auf die Erhaltung lauter letzter Exemplare beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.07.1990 – 1 S 2998/89 -, DVBl.1990, 1113). Von untergeordnetem Gewicht ist dieses Kriterium insbesondere dann, wenn der Aussagewert eines Kulturdenkmals durch seine Situation im Gefüge gleichartiger Kulturdenkmale aus derselben Entstehungszeit gesteigert wird. So stellt sich die Situation hier dar. Der Dokumentationswert des Gebäudes wird bestätigt und verstärkt durch die weiteren Villen rings um den XXX in Rastatt.

Ich zweifle nicht daran, dass die Denkmalfähigkeit der historischen Klosterbibliotheken in der Badischen Landesbibliothek und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung, jedenfalls aber eines breiten Kreises von Sachverständigen, eingegangen ist …

Neue Assetklasse: BLB-Handschriften

Reiner Ruf in der Stuttgarter Zeitung vom 25. Oktober 2006

Die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) hat ein neues Anlageziel entdeckt: die Kulturschätze des Adelshauses derer von Baden. Bis zu 1,5 Millionen Euro stellt WGV-Vorstandschef Hans-Joachim Haug zur Rettung der gefährdeten Kulturgüter bereit. Ob er damit alte Handschriften, frühneuzeitliche Buchdrucke oder vielleicht doch eher ein Gemälde erwerben möchte, ließ der Versicherungschef gestern bei einem Auftritt mit Ministerpräsident Günther Oettinger erst einmal dahingestellt. In erfrischender Offenheit bemühte sich Haug gar nicht erst, den Kunstkenner zu mimen. Stattdessen sprach er von einem “nachhaltigen und langfristigen Investment”.

Manchem Kunstliebhaber sträubten sich wohl die Nackenhaare, wenn er denn verstünde, was Haug denn meint, wenn er beiläufig von einer neuen Assetklasse raunt. Nun ja, sagen wir es einmal so: die WGV stößt ein paar Aktien ab oder löst eine Festgeldanlage auf und schichtet damit ihr Vermögen um. Keine große Sache, sagt Haug. “Unser Investment in Kunst wird 0,1 Prozent unserer Kapitalanlagen ausmachen.” […]

Wirtschaftsanwalt Oettinger kann diesen Ausführungen mühelos folgen. […]

Hans-Joachim Haug darf sich in Karlsruhe etwas Schönes aussuchen. Er muss es nur dort lassen. Als Leihgabe. Das ist Bedingung.

Kommentar

Es sieht ganz danach aus, als ob es zu einer skandalösen Privatisierung von Landeseigentum kommt.

Denn die historischen Handschriftenbestände der Badischen Landesbibliothek gehören überwiegend dem Land – über die “Hinterlegungen” des Hauses Baden, zu denen genau eine wertvolle mittelalterliche Handschrift gehört, könnte man reden – wenn diese nicht der “Zähringer-Stiftung” gehörten!

Aber wenn sich der Versicherungs-Chef nach Art einer Losbude auf dem Rummelplatz etwas “Schönes” aussuchen darf, dann werden einige spektakuläre Stücke des Landeseigentums daran glauben müssen.

Man braucht nicht darauf hinzuweisen, dass solche Ankäufe nicht insolvenzfest sind. Es genügt, wenn die Versicherung ihre Anlagen in ein paar Jahren umschichten will und dann die Handschrift auf den Markt wirft. Wenn dann – leider, leider! – das Land immer noch klamm ist und sein Eigentum nicht zurückkaufen möchte und der neue Eigentümer an einer Dauerleihgabe an die Bibliothek kein Interesse hat – was dann? Dann verschwindet die Handschrift – selbst wenn sie auf der Liste national wertvollen Kulturguts gelandet ist – eben in einem Hamburger Tresor.

Solidarbeiträge für Kulturgutsicherung

Einen Tag nach dem Spendenaufruf von Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) für den Ankauf der badischen Handschriften sind sechs Millionen Euro zusammen gekommen. Vier Millionen stammen von der Museumsstiftung und vom Zentralfonds für die Anschaffung von Spitzenwerken für Staatliche Kunstsammlungen. Dies teilte Kunststaatsekretär Dietrich Birk (CDU) dem SWR mit. Das Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe will eine halbe Million geben. Die Württembergische Gemeindeversicherung hatte bereits 1,5 Millionen Euro zugesagt. SWR

Siehe auch

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1277906?_suchtag=2006-10-26
Interview mit Staatssekretär Birk

Murers Chronik des Klosters Reichenau digitalisiert

http://www.e-codices.ch/bibliotheken/kbt/kbt_de.htm

Während von den bedrohten Beständen der BLB bislang keine einzige Handschrift komplett digital präsentiert wird (die online zugängliche Nibelungenliedhandschrift C ist ja nicht von den Verkaufsabsichten betroffen, da sie ja nicht dem Land gehört), hat die Thurgauische Kantonsbibliothek Frauenfeld im Rahmen des Projektes “Codices Electronici Confoederationis Helveticae” Heinrich Murers handschriftliche illustrierte Chronik des Klosters Reichenau um 1627, die sich auf das Werk Gallus Öhems stützt, ins Netz gestellt.

#fnzhss

Proteste retteten Vermeer 1929 für Braunschweig

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2184/artid/6004030

Proteste retteten Braunschweigs Vermeer

Museums- und Bibliotheksleiter wenden sich gegen den Verkauf ihrer Schätze – Präzedenzfall 1929

Von Andreas Berger

[…]

Noch denkt in Niedersachsen keiner an den Kunstverkauf. Die Sanierung des Herzog-Anton-Ulrich-Museums geschieht spät, aber aus Landesmitteln. Das Haus ist ein gebranntes Kind, wie der stellvertretende Direktor Thomas Döring erinnert. “1929 wollte der Stiftungsrat der von den abgedankten Welfen übernommenen Sammlungen eins unserer besten Stücke, “Das Mädchen mit dem Weinglas” von Vermeer, verkaufen. So sollte die unterfinanzierte Stiftung in die Lage versetzt werden, das Museum zu sanieren.”

So wie man bei Monet in Krefeld argumentierte, es sei ein Einzelstück, so behauptete man auch in Braunschweig tröstend, der Vermeer sei ja keine echte deutsche Kunst. Landes-, ja europaweite Proteste verhinderten den Verkauf. “Von jener Finanzkrise weiß man heute gar nichts mehr, aber der Vermeer ist im Wert noch gestiegen”, sagt Döring.

Immerhin sind die Eigentumsverhältnisse in Braunschweig klar, weil das Fürstenhaus damals abgefunden wurde. Dass es jüngst auf der Marienburg wertvolle Objekte aus seinem Privatbesitz versteigerte, macht Gerd Biegel, Leiter des Braunschweigischen Landesmuseums, umso besorgter: “Das sind historische Quellen, die der öffentlichen Obacht und Forschung entzogen sind. Darum müssen wir wenigstens das behalten, was wir haben.”