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Salemer Urkunden gehören nach wie vor den Markgrafen

http://www.landesarchiv-bw.de entnimmt man:

Bestand: 4
Bezeichnung: Salem
Laufzeit: 1183-1812
Umfang: 8378 Nummern (1183-1812), 69,5 lfd. m
Erschliessungstand: 1 sehr gut
Findhilfsmittel: BR handschr. von M. Gmelin bzw. Fr. v. Weech 1877-1892, Generalia chronologisch,
[…]
Überlieferungsgeschichte: Enthält das Urkundenarchiv des Zisterzienserklosters Salem, das in den Jahren 1802/ 04 säkularisiert wurde. Dabei fielen Teile der Salemer Klosterherrschaft, insbes. die Pflegen Ostrach, Ehingen und Schemmerberg, an das fürstliche Haus Thurn und Taxis, das auch die entsprechenden Archivbestände übernahm (heute als Depositum im Staatsarchiv Sigmaringen). Zusammen mit Petershausen (siehe Bestand 1) wurde Salem als Grafschaft und spätere Standesherrschaft den jüngeren Prinzen des Großherzoglichen Hauses zugewiesen und bildete den ,,Markgräflich badischen Hausfideikomiß”. In drei eigens dafür hergerichteten Räumen des ehemaligen Salemer Klostergebäudes wurde das alte Klosterarchiv aufgestellt. Dort befanden sich auch Teile von Archiven württembergischer Klöster, die im Zuge der Reformation säkularisiert worden waren (Bebenhausen, Herrenalb, Heiligkreuztal, Königsbronn).
Erstmals sichtete der Karlsruher Archivar Joseph Bader 1842 die Salemer Bestände und leitete die Verhandlungen über ihre Verbringung nach Karlsruhe ein. Die Urkunden wurden anscheinend zum überwiegenden Teil in den Jahren 18 55/56 nach Karlsruhe verbracht, um dort verzeichnet zu werden. Moriz Gmelin setzte 1879 die Sichtung des Materials unter Einbeziehung der in Salem verbliebenen Aktenbestände fort; nach seinem Tod (1880) übernahm Friedrich v. Weech die Betreuung der Bestände, die mit der Edition der Urkunden Hand in Hand ging. Seine Urkundenausgabe erschien seit 1883, zunächst in der ZGO, sodann auch als dreibändiges Werk. Erst als das Gros der Akten und Amtsbuchbestände nach Karlsruhe gekommen war, konnte man auch die Verzeichnung der Urkundenbestände abschließen (Nachträge 1882), deren Reinschrift 1890/92 beendet wurde. 1889 wurde mit Zustimmung der Markgräflichen Domänenverwaltung das Urkundenarchiv des Klosters Bebenhausen nach Stuttgart übergeben, die anderen württembergischen Archivteile um 1910, als aus Salem ein letzter Teil von Akten und Amtsbüchern nach Karlsruhe nachgereicht wurde. Während die Akten in das Eigentum des badischen Staats übergingen, behielt sich die Markgräfliche Verwaltung das Eigentumsrecht über die Urkunden vor, die jedoch auf Dauer im Generallandesarchiv deponiert werden sollten. Die Einschränkung, sie nur mit Genehmigung der Markgräflichen Verwaltung zugänglich zu machen, wurde nach 1918 aufgehoben, als man sah, daß der ursprüngliche Plan, sie zunächst für ein großes kulturhistorisches Werk über Salem auszuwerten, nicht durchzuführen war, Weechs Werk jedoch diese Forderungen wenigstens teilweise erfüllte. So blieb es nach 1918 bei der Festschreibung der Eigentumsverhältnisse des im Generallandesarchiv ohne Einschränkung zugänglichen Bestandes, des größten Urkundenbestandes eines Klosters im Generallandesarchiv. Die Umtaschungs- und Signiermaßnahmen erstreckten sich über mehrere Jahre und wurden 1985 abgeschlossen.
[…]
Literatur: F. L. Baumann, Acta Salemitana, in: ZGO Bd.31 (1879) S. 47-140. – Codex Diplomaticus Salemitanus. Urkundenbuch der Zisterzienserabtei Salem, hrsg. von Fr. v. Weech, Bd. 1-3 (Karlsruhe 1883-1895). […]

Zu Bestand 1 (Petershausen) mit 19 lfd. m erfährt man:

In die Diskussion über die Eigentumsrechte der Salemer Archivalien war Petershausen nicht einbezogen, dessen Archivalien nicht die gleiche wissenschaftliche Bedeutung zugemessen wurde wie denjenigen des Salemer Archivs. So wurde das Archiv von Petershausen in die Beständetektonik des Generallandesarchivs eingeordnet und archivisch betreut.

Der Fideikommiss, zu dem Salem gehörte, wurde als Bodensee-Fideikommiss bezeichnet. Es ist irreführend, ihn als “den” Hausfideikommiss zu bezeichnen. Es handelt sich in Wirklichkeit um den wichtigsten Partikular-Apanagial-Fideikommiss, wie sich aus dem (allgemein einsehbaren) Findbuch des Großherzoglichen Familienarchivs ergibt. Er wurde als Erster Apanagial-Fideikommiss bezeichnet (z.B. als 1869 Prinz Wilhelm von Baden den Empfang des zu ihm gehörigen Schmucks bestätigte; 1831 war Markgräfin Elisabeth Inhaberin). 1838 Juni 8 wurde ein neues Statut für die vom allgemeinen Hausfideikommiss gesonderten Fideikommisse Salem und Petershausen einschließlich Schmuck nebst Juwelen im Wert von 16335 Gulden und Silber-Service im Wert von 11000 Gulden erlassen. 1883 Mai 21 verleibte Prinz Wilhelm Besitzungen bei Knielingen dem Apanagialfideikommiss des Fürstenhauses am Bodensee ein. 1898 bekannte Prinz Max von Baden zur Nutznießung empfangen zu haben das Bodensee-Fideikommiss-Silber und den -Schmuck.

Daneben gab es (ebenfalls nach dem Findbuch Bd. I) den Partikular-Fideikommiss der “4 Pfälzer Höfe” (1919 vom Land übernommen), des Hochberg-Palais in Karlsruhe und von Bauschlott.

Hinterlegungen in der Badischen Landesbibliothek

Klaus Klein weist darauf hin, “daß
ausführliche Katalogisate der mittelalterlichen Teile aus dem Bestand
‘Hinterlegungen’ bereits seit 2000 in dem von der DFG finanzierten (!) Katalog
von Armin Schlechter und Gerhard Stamm zugänglich sind (Die kleinen
Provenienzen [Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe
XIII], Wiesbaden 2000).
Der Einschätzung des Direktors der BLB Karlsruhe, daß diese Hinterlegungen
zwar wissenschaftlich hoch bedeutsam, jedoch von ihrem Geldwert her von
vergleichsweise “peripherer Natur” sind, kann man nur zustimmen. – Eine
Ausnahme bildet in der Tat wohl nur die anonyme deutsche Versübersetzung des
‘Speculum humanae salvationis’ (Karlsruhe, Landesbibl., Cod. H. 78).
Weiterführende Informationen zu dieser illustrierten Handschrift aus dem 14.
Jh. finden Sie übrigens im Handschriftencensus:
Vgl. http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=4090

Leider musste der Katalog von Schlechter/Stamm, der bereits bei Manuscripta Mediaevalia eingestellt war, aus urheberrechtlichen Gründen wieder entfernt werden.

“Die 1919 vom Kupferstichkabinett an die Badische Landesbibliothek übergebene Handschrift ist Bestandteil der ‘Zähringer Stiftung’.” Dieser Bemerkung ist zu widersprechen. Soweit die Sammlungen des Kupferstichkabinetts 1918 Staatseigentum geworden sind, wofür viel spricht, ist die Hs. Landeseigentum.

Update:

Zum Speculum siehe ausführlich
http://archiv.twoday.net/stories/2918302

Armin Schlechter/Gerhard Stamm: Die kleinen Provenienzen, Wiesbaden 2000, S. 154f. gehen auf die Gruppe Hinterlegung H. der BLB etwas näher ein. Es handle sich nicht um Säkularisationsgut, sondern um Hinterlegung verschiedener Personen. 1942 ist ein großer Teil untergegangen. Zum Bestand gehört etwa die Gruppe der Hebel-Manuskripte (s.u.).

Ein Teil der Drucke (Inkunabeln und Frühdrucke) stammt aus Petershausen und wurde aus unbekannten Gründen 1831 nicht an die UB Heidelberg abgeliefert (H. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20).

Bei dieser Gruppe scheint ein Eigentum des Hauses Baden heute noch wahrscheinlich, da Salem und Petershausen als Sekundogenituren Privateigentum badischer Prinzen waren und keine Einigung mit Max von Baden bekannt ist, dass Gegenstände, die zum Bodensee-Fideikommiss gehörten, in die Zähringer-Stiftung einbezogen wurden. Denkbar (aber nicht beweisbar) ist natürlich auch, dass die Petershausener Drucke dem Hausfideikommiss geschenkt wurden, womit wieder die Zähringer Stiftung ins Spiel käme (falls man sie nicht dem Staatsgut zuweist).

[Update 30.1.2007: Der vorige Absatz ist im Licht von
http://archiv.twoday.net/stories/3248969
zu korrigieren]

Ausser H. 78 (Speculum) beschreibt der Katalog die folgenden Handschriften (bei H. 10 fehlt jegliche Angabe über die Provenienz):

H. 7 Wolleber: Zähringer, 17. Jh. Ebenso wie H. 8 (desgleichen) am 4.7.1876 an die Bibliothek übergeben. Das Stammbuch H. 9 kam von Großherzog Friedrich I. am 4.7.1876 an die Bibliothek, H. 64 von Friedrich II. am 8.4.1908, H. 65 am 27.4.1908.

Zu den Hebel-Handschriften ergibt sich aus Hermann v. Coelln, Hebel-Manuskripte in der Badischen Landesbibliothek, in: Johann Peter Hebel. Eine Wiederbegegnung zu seinem 225. Geburtstag, Karlsruhe 1984, S. 186-195, hier S. 187 dass der Weg vom Verlag C. F. Müller (?) in das Eigentum des Großherzogs unklar ist. H. 57 trägt den Vermerk Brambachs “Allerhöchstem Eigentum vorbehalten Brambach 5. Juni 1886”, Längin hatte aber bereits 1882 andere Manuskripte als Eigentum des Großherzogs bezeichnet. H. 94 befand sich noch 1921 im GLAK, das ebenfalls Hebel-Manuskripte verwahrt.

Sind Einträge von Brambach ein klarer Beweis für das Privateigentum des Großherzogs? Oder die Tatsache, dass in der 1995 erworbenen Privatbibliothek ein Hebel-Autograph sich befand?
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php

Nein, das sind sie nicht, da die Zeitgenossen nicht klar zwischen dem Hausfideikommiss, in den auch klar der Krone gehörendes einfloss, und dem Privatvermögen des Großherzogs trennten. Ein strikter Beweis, dass etwa die Hebel-Manuskripte nicht dem Großherzog als Amtsträger zur Verwendung im unveräußerlichen und daher schützenden Hausfideikommiss, der als Privateigentum des Großherzoglichen Hauses angesehen wurde (aber als Kron- oder Domanial-Fideikommiss betrachtet werden muss), übergeben wurden, kann nicht geführt werden.

[Update 30.1.2007: In der Landesbibliothek scheinen die Akten des GLAK zu den Hebel-Unterlagen unbeachtet geblieben worden sein. Laut der darauf bezüglichen Akte 60/22 (verfilmt, Film wie üblich schlecht lesbar, daher von mir nur flüchtig ausgewertet) schenkte 1880/81 die Familie des verstorbenen Kirchenrats F. W. Hitzig Briefe und Papiere Hebels dem Großherzog, der die Eibnverleibung in die Handschriftensammlung der BLB veranlasste. In 60/102 geht es um (großherzogliche) Hinterlegungen von Handschriften und Büchern in der BLB (also eine zentrale Quelle zu dem in diesem Beitrag behandelten Thema). Wenn es um die mäzenatische Rolle des Großherzogs geht, liefert dieser Bestand viele Hinweise, denen man nachgehen müsste. So sind viele literarische Einsendungen – also Geschenke an den Großherzog – vermerkt, es gibt aber auch eine Akte über die Versteigerung der Langensteiner Glasgemälde 60/1263 – non vidi -, eine zur Abgabe von 2 Federhaltern an das Zähringer Musem 1890 (60/1275, non vidi) und eine zur Verlassenschaft Wessenbergs 1860-1910 (60/2041, non vidi).]

Die Signierung großherzoglichen Eigentums mit H. erfolgte offensichtlich, um nach 1872 Staatsgut und Hausfideikommiss klar abzusondern. Die Situation von 1918, bei der die Krone, ohne dass die staatsrechtlich vorgesehen war, an den Staat überging, wurde natürlich nicht vorhergesehen. Ob der Großherzog eine Sache in seiner Eigenschaft als Monarch, als Chef des Hauses und alleiniger Nutznießungsberechtigter des Hausfideikommisses, oder als Privatmann besaß, dürfte ihm selbst nicht klar gewesen sein.

Bei den Hausfideikommiss-Handschriften aus der BLB, die ins GLAK kamen, hat das Land Baden 1919 das Eigentum des Hauses Baden anerkannt, da es die staatsrechtliche Bedeutung des Hausfideikommisses verkannt hat. Hinsichtlich der Hinterlegungen kann ein klarer und eindeutiger Anspruch des Hauses Baden (abgesehen vielleicht von den Petershausener Drucken) dem Grunde nach nicht in Betracht kommen, auch wenn dieser Anspruch nach 1945 von der BLB anerkannt wurde (Schreiben der Badischen Landesbibliothek vom 11. Juni 1952 über hofeigene Bestände, GLAK 235/40323).

Jedenfalls aber sind die Hinterlegungen Bestandteil der Zähringer Stiftung geworden (nach meiner Auffassung auch Eigentum durch Übereignung seitens Markgraf Berthold durch konkludentes Handeln.)

Säkularisationsgut: Eigentum des Staats und des Regenten

Auf die Beschwerde der Universität Freiburg, die um die Handschriften von St. Trudpert bat, beschied das Badische Kabinettsministerium am 2. September 1808 (Universitätsarchiv Freiburg B 6/31, zitiert nach Magda Fischer, Geraubt oder gerettet?, in: Alte Klöster – Neue Herren. Aufsätze Bd. 2, 2003, S. 1273) die Hochschule:

“Alles freye Guth aufgehobener Klöster wird Eigenthum des Staats und des Regenten, und ein anderweiter rechtlicher Anspruch darauf findet nicht statt. Bey deren Verwendung ist die Bereicherung der Hofbibliothek dahier aus den Seiner Königl. Hoheit heimgefallenen Klosterbibliotheken der erste Augenmerk […]”.

Update: siehe nun http://archiv.twoday.net/stories/2885866

Wessenberg-Galerie in Konstanz betroffen

Südkurier 30.09.06

Graf Douglas im Gemäldekeller/Adelshaus Baden hat auch an
Konstanzer Kunstschätzen Eigentumsrechte

Vor etwa drei Jahren bekam die Wessenberg-Galerie überraschenden Besuch: Der
frühere Deutschland-Chef des amerikanischen Auktionshauses Sotheby’s und heutige
freiberufliche Kunstberater Christoph Graf Douglas (58) erschien im Auftrag des
markgräflichen Hauses Baden, um nach dem Rechten zu sehen. Denn in den Magazinen
der früheren “Wessenberg’schen Gemäldesammlung” lagern auch nahezu 80 Gemälde,
an denen das badische Adelshaus Eigentumsrechte geltend macht. Graf Douglas,
gebürtiger Konstanzer und und Spross der Langensteiner Adelsfamilie, sichtete
etwa zwei Stunden lang den Bestand und bat um Farbdias von den Gemälden […]. Die Dias bekam er, zurückgeschickt hat sie der Kunstberater des
Hauses Baden nicht. Vor dem Hintergrund des geplanten Verkaufs großer Mengen
wertvoller Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek zur Sanierung und
künftigen Erhaltung des Schlosses Salem, hat der damalige Besuch des berühmten
Kunstvermittlers- und Verkäufers, rückwirkend einige Unruhe ausgelöst. Will das
finanziell schwer bedrängte Adelshaus Baden etwa auch die Konstanzer
Kunstschätze versilbern? Vor dem Gemeinderat versicherte Oberbürgermeister Horst
Frank am Donnerstag zu später Stunde, es bestehe kein Grund zur Besorgnis, Graf
Douglas habe ihn beruhigt. Der Kunstberater der Häuser Baden, Fürstenberg und
Hannover war gestern wegen einer Auslandsreise zu einer Stellungnahme noch nicht
zu erreichen.

Ganz abwegig ist die Vorstellung nicht, dass auch die Konstanzer Bestände
Handelsgut werden könnten, denn Etliches davon gehört wahrscheinlich dem Hause
Baden: Als der letzte Bistumsverweser des Bistums Konstanz, Ignaz Heinrich
Freiherr von Wessenberg, 1860 hochbetagt starb, übertrug er seine
Gemäldesammlung an die Stadt mit der Maßgabe, sie zu verkaufen und den Erlös der
von ihm gegründeten Stiftung für “verwahrloste Mädchen” zukommen zu lassen.
Wessenberg verfügte letztwillig, man solle Großherzog Friedrich I. fragen, ob er
den ersten Zugriff auf die Sammlung auf die Sammlung wünsche. Der häufig auf der
Mainau lebende Fürst wollte: Er zahlte – ob aus eigener Tasche oder aus der
Staatskasse ist derzeit noch unbekannt – die beträchtliche Summe von 20000
Gulden (ein Lehrer verdiente damals etwa 150 Gulden im Jahr), beließ die
Sammlung aber zu öffentlicher Nutzung in Konstanz.

So einfach die Geschichte klingt, ist sie aber nicht. Denn ganz genau weiß man
nicht, auf welche Werke das Haus Baden Zugriff haben könnte: Schon zu
Wessenbergs Lebzeiten existierten mehrere Listen seiner Sammlung, jeweils mit
unterschiedlichen Titeln und Zuschreibungen für dieselben Bilder. In der
Sammlung befanden sich einige Werke, die man lange für Originale von Raffael
oder Leonardo da Vinci hielt. Doch die vermeintlichen Schätze waren nur Kopien,
Andenken von Wessenbergs Reisen. Neben Heiligenbildern, italienischen und
niederländischen Landschaftsmalerei werden dem Konvolut des Großherzogs auch
einige Bilder von Mitgliedern der Malerfamilie Mosbrugger, Werke von Maria
Ellenrieder und von Johann Jakob Biedermann zugerechnet – zusammen rund 80
Bildwerke. Im 19. Jahrhundert wurden jedoch geringere Werke mit Zustimmung des
Großherzogs verkauft und neue zugekauft. Später übernahm der Kunstverein die
Verwaltung und ordnete auch manches neu.

Nach dem Ende der Monarchie überführte Ex-Großherzogin Hilda das dem
Privatvermögen zugerechnete Kulturgut in die von ihrem Mann Friedrich II.
gegründete “Zähringer-Stiftung”. Die Bilder beließ sie in Konstanz. […]

Zur Wessenberg-Galerie
http://www.konstanz.de/kultur_freizeit/museen_galerien/wessenberg/index.htm

Biedermann Johann Jakob Biedermann: Bei Lindau

Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung in Baden-Baden

Sie gehört laut Satzung der Zähringer Stiftung zu deren Vermögen.

Im WWW ist nur wenig über sie herauszubekommen:

Es gibt einen alten Katalog:
Großherzogliche Gemälde-Sammlung zu Baden-
Baden. Louis Jüncke’sche Stiftung. Beschreibendes Verzeichnis nebst Vorwort mit
allerhöchster Genehmigung verfasst von J. Ch. Schall. Baden-Baden 1901.

Dieser wird zitiert in der Dissertation von Gabriele Häussermann
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1776/pdf/1_Diss_Text_G_Saal.pdf

Dort erscheint auch ein Werk des Hofmalers Saal aus dieser Sammlung auf S. 273 mit Standort unbekannt, versteigert bei Sotheby’s 1995 (Markgrafenauktion) Nr. 4293

Im Baedeker “The Rhine from Rotterdam to Constance” 1906, S. 372 (Google Book Search) erfährt man, das 1900 von der Stadt Baden-Baden angekaufte Palais Hamilton beherberge neben der städtischen Altertümersammlung die von Louis Juncke (gestorben 1900) gegründete Großherzogliche Bildergalerie (Öffnungszeiten: 11-1), bestehend aus 100 “mostly excellent” Bildern deutscher, spanischer, französischer und italienischer Maler des 19. Jahrhunderts.

Mit der Versteigerung 1995 scheint das Haus Baden gegen den Willen des Stifters Jüncke verstossen zu haben, dessen Wahrung Großherzog Friedrich II. in seinem Testament zusicherte.

UPDATE:

Aufschlußreiche Informationen enthält der unter
http://archiv.twoday.net/stories/2857397
zitierte Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt zum Vortrag Herrbach-Schmidt 1996, S. 23:

“Angesichts des erklärten Desinteresses der Karlsruher Kunsthalle an der gesamten Jüncke’schen Bildersammlung oder auch nur einzelner Stücken – Ein Geschmack wird ausgestellt – sowie angesichts der Sprachlosigkeit von Bürgermeisteramt und Gemeinderat der Stadt Baden-Baden gegenüber der angemahnten Wahrung des testamentarisch verbrieften lokalen Besitzanspruchs an der Jüncke’schen Stiftung (das Gegenargument lautete: da mag ein Stadtrat kläffen, wir wollen nicht den Schloßkasten, sondern das Karajan-Festspielhaus) war der Gedanke dieser Stiftung, sie für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen zur Quantité négligeable geworden. Immerhin ist durch eine recht detaillierte Berichterstattung der Regionalpresse ruchbar geworden, dass zumindest ein Bild der Jüncke’schen Sammlung – ausgerechnet das Porträt des Stifters! – unter den Hammer gekommen war. Die autorisierte Erklärung, das Bild sei bereits früher, vielleicht bei der Umlagerung nach Salem, aus der Sammlung herausgefallen, kontrastiert sinnfällig mit der gleichzeitigen Auskunft, daß die Jüncke’sche Sammlung geschlossen und in einem guten Zustand in einem Raum im Schloß Salem gelagert sei.”

Schmidt bezieht sich auf einen Artikel: Renate Dülk-Trefs, Aus Platzgründen verschwanden 100 Kunstwerke in Magazinräumen. Christoph Graf Douglas: Bilder der Louis Jüncke’schen Stiftung lagern im Schloß Salem, in: Badisches Tagblatt vom 8.3.1997

Update: Aus dem zuletzt genannten Zeitungsartikel geht hervor:

Louis Eduard Jüncke (* 30.12.1838 Danzig – 29.8.1900) war ein Weinhändler und süddeutscher Generalvertreter für Pommery und Reno, der seit 1890 in Baden-Baden lebte. Eine Auswahl von 100 Bildern bot er dem Großherzog als Stiftung an: Seine Königliche Hoheit möchten diese Schenkung in Gnaden annehmen und für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung (Louis Jüncke’sche Stiftung) innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Stadt stellte Räume in dem ihr gehörigen Palais Hamilton zur Verfügung. Der Stifter erlebte die Eröffnung nicht mehr. Nur bis 1914 waren die Bilder ausgestellt, danach wurde sie im Neuen Schloss magaziniert. Einige Jahre später sollen 30 Bilder versteigert worden sein. Das Haus Baden wollte Ersatz schaffen, wenn die Stadt einen Raum zur Verfügung stellen würde. Dazu ist es nie gekommen.

Bei der Auktion 1995 wurde ein Bild aus der Sammlung versteigert, das die Leiterin des Stadtmuseums Heike Kronenwett ausgerechnet als das Bildnis des Stifters identifizieren konnte, der sich von der Porträtmalerin Vilma Parlaghy 1895 in historischer adeliger Tracht darstellen ließ.

Graf Douglas versicherte, die Bilder seien im in Salem erhalten, wenngleich in schlechtem Zustand.

Kommentar zur Rechtslage: § 525 BGB (gültig seit 1.1.1900) “Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.” Zuständig ist das Regierungspräsidium (zugleich auch Stiftungsaufsicht der Zähringer Stiftung).

Es handelt sich um eine treuhänderische Stiftung (siehe Fischer S. 98
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_05_06_2005.pdf )

Der Stifterwille ist auch heute noch zu respektieren. Die Zähringer Stiftung hat Sorge dafür zu tragen, dass die noch vorhandenen Bilder restauriert und in Baden-Baden ausgestellt werden.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/3299134

Wie ist Christoph Graf Douglas mit den Badenern verwandt?

Der Kunstberater Christoph Graf Douglas, Mitglied im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung (“Bock als Gärtner”) und verantwortlich für den skandalösen Ausverkauf des Baden-Kulturguts 1995 (ebenso wie für die Welfen-Auktion 2005) wurde auf Schloss Langenstein im Hegau geboren. Seine genealogischen Beziehungen zur Familie der Markgrafen von Baden entbehren nicht einer pikanten Note.

http://www.angelfire.com/in/heinbruins/Ludwig1.html (im Google-Cache) ergibt:

Count Christoph Douglas (*1948), m.1948 Bergit Oetker (*1946) ist der Sohn von Graf Ludwig Douglas (1909-79) und der Edith Straehl. Graf Ludwig war der Sohn von Graf Robert, Sohn des Ludvig. Dieser Ludvig war der Sohn von Carl Israel Graf Douglas (1824-1891), der mit Gräfin Louise von Langenstein und Gondelsheim verheiratet war. Diese war ein uneheliches Kind von Großherzog Ludwig I. von Baden aus der Verbindung mit der jungen Tänzerin Katharina Werner, später geadelte Gräfin von Langenstein und Gondelsheim.

Zu den schwedischen Grafen Douglas:
http://books.google.com/books?&id=ucgEAAAAIAAJ&pg=PA560

Zur Liäson http://www.an-netz.de/home/fam-kramer/buch_6.htm

Zitat:
“In einer liebenswürdigen Harmonie von Verstand und Herz sorgte Großherzog Ludwig für seine beiden Kinder und deren Mutter. Er ließ sich dabei Zeit und war bedachtsam planend. 1823 war’s, als er seinen Sohn Ludwig zum Grafen von Gondelsheim und dessen Mutter zur Gräfin von Gondelsheim ernannte. Am 13. August des gleichen Jahres stellte er seinen “natürlichen Sohn”, wie es in den Urkunden heißt, “einem in standesmäßiger Ehe erzeugten Sohn gleich”, allerdings “nur in dem Maße und zu dem Ende, daß er wie ein ehelicher Sohn in sein Privatvermögen zu succedieren berechtigt sein soll”. Von Thronfolge wohlweislich keine Rede. Drei Jahre später kaufte Großherzog Ludwig mit Urkunde vom 24. Juni 1826 die Herrschaft Langenstein im Hegau mit allen Dörfern, Liegenschaften und Rechten, die dazugehörten. […]

Nicht ganz ein Jahr nach dem Kauf der Herrschaft Langenstein, am 9. April 1827, verlieh Ludwig, Großherzog von Baden, seinem gleichnamigen Sohn, Grafen von Gondelsheim, den Titel und die Würde eines Grafen von Langenstein, seiner Tochter, der Gräfin Louise von Gondelsheim, den Titel und die Würde einer Gräfin von Langenstein, denselben Titel und dieselbe Würde der Mutter seiner Kinder, der Gräfin Katharina von Gondelsheim.

Gleichzeitig mit dieser Rangerhöhung bekam Ludwigs Familie ein eigenes Wappen. Als Großherzog Ludwig am 30. März 1830 im Alter von 67 Jahren starb, erbte die “Langensteiner Verwandtschaft” sein gesamtes Privatvermögen von 3 199 525 Gulden.”

***

Nach http://archiv.twoday.net/stories/2836746 erschien Graf Douglas in Konstanz als Vertreter des Markgrafen von Baden. Angesichts des eklatanten Interessenkonflikts ist seine Abberufung aus dem Verwaltungsrat der vom Haus Baden beherrschten Stiftung zwingend geboten.

Da Prof. Siebenmorgen, der von Amts wegen als Direktor des Landesmuseums im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung sitzt, ein Studienfreund von Graf Douglas ist, dürfte es bei den Sitzungen recht familiär zugehen …

Thesen zum großherzoglichen Hausfideikommiss

1. Neben den Partikular-Apanagial-Fideikommissen (an erster Stelle ist der “Bodensee-Fideikommiss” zu nennen, bestehend aus den Standesherrschaften Salem und Petershausen samt Silber und Schmuck, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017 ) bestand der Allgemeine Großherzogliche Hausfideikommiss.

2. Namentlich der Hausschmuck ist als Bestandteil dieses Fideikommisses nachgewiesen.

3. Das Inventar aller von der Civilliste unterhaltenen großherzoglichen Sammlungen wurde als Bestandteil dieses Fideikommisses gesehen.

4. Aufgrund expliziter hausgesetzlicher Regelungen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452 ) und durch dauernde Übung begründetes Gewohnheitsrecht, das vom Hausgesetzgeber nicht widerrufen wurde, wurde das Mobiliarvermögen des jeweiligen Regenten beim Tod/Regentenwechsel Bestandteil des Hausfideikommisses.

5. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war im Prinzip unveräußerlich. Der jeweilige Regent konnte durch Rechtsgeschäft jeweils nur über das von ihm privat erworbene Gut verfügen.

6. Zuweisungen von Kulturgütern an das “Allerhöchste Privateigentum” vor dem Tod Großherzog Friedrichs I. am 28. September 1907 sind unbeachtlich, da sie mit dem Übergang an Großherzog Friedrich II. Bestandteil des Hausfideikommisses wurden.

7. Eine klare und umfassende Trennung der verschiedenen Vermögensmassen, die dem Regenten zustanden und vor 1918 allesamt von staatlichen Stellen verwaltet wurden, wurde weder vor noch 1918 vorgenommen.

8. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war die Komplementär-Masse zum Immobiliar-Vermögen des Domänenvermögens.

9. Die Annahme des Reicke-Gutachtens, es habe neben dem privaten Hausfideikommiss einen davon getrennten öffentlichrechtlichen Domanial-Fideikommiss (“Hoffideikommiss”) gegeben, der das Inventar der Hofausstattung (Civilliste) umfasst habe und als Pertinenz der Landeshoheit bei Aufgabe der Regentschaft an den Staat zu fallen bestimmt gewesen sei, ist nicht schlüssig. Der Hausfideikommiss war Pertinenz der Landeshoheit mit besagter Konsequenz.

10. Zwischen dem Mobiliargut des Hausfideikommisses und dem Vermögen der Civilliste/Hofausstattung einschließlich der zugehörigen Schloßinventare strikt zu trennen bestand in der Monarchie kein Anlass.

11. Rechtsträger des Domänenvermögens, der Hofausstattung und des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses war die “Krone”. Hofausstattung und Mobilarvermögen des Hausfideikommisses waren in gleichem Maße öffentlichrechtlich belastetes “Patrimonialeigentum” wie das Domänenvermögen.

12. Im Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses (einschließlich des Mobiliarvermögens der Civilliste/Hofausstattung ) sind staatlich finanzierte und von daher dem Staatseigentum angehörende und privatrechtlich von den Regenten und den Mitgliedern des großherzoglichen Hauses erworbene Gegenstände untrennbar vermengt worden.

13. Auf den Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses ist § 948 BGB anzuwenden, zumal gemäß Absatz 2 “die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde”. Dann ist das Land Baden gemäß § 947 BGB als Miteigentümer am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses anzusehen.

14. In diesem Sinne Miteigentum erworben hat das Land demzufolge natürlich auch an denjenigen Bestandteilen des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses, die sich 1918/1923 auf “Privatschlössern” des Hauses Baden befanden und die 1995 versteigert wurden. (Dies betrifft nicht das Inventar des Bodenseefideikommisses in Schloss Salem, wenngleich ein Ausgleichanspruch des Staates für diese aus eigener Machtvollkommenheit des Regenten Karl Friedrich zu einem Fideikommiss bestimmten genuin “staatlichen” Vermögenswerte nicht undenkbar erscheint.)

15. Wie sich erst bei der Versteigerung 1995 gezeigt hat, hat das Haus Baden sich nach 1918 in so erheblichem Umfang Teile des als Kron- und Staatsschatzes zu verstehenden Mobiliarvermögens des Hausfideikommiss angeeignet, die 1919 durch die Badische Verfassung und 1923 durch das Stammgüteraufhebungsgesetz als freies Eigentum dem Haus Baden zufielen, dass dies in die Erwägungen des Landesgesetzgebers bei den Auseinandersetzungsverhandlungen 1919 unbedingt hätte einfließen müssen.

16. Angesichts des fehlenden Zugriffs auf Teile des beweglichen Patrimonialeigentums kann der Eindruck einer Selbst-Enteignung des badischen Staates durch Verkennung der öffentlichrechtlich-privatrechtlichen Doppelnatur des Hausfideikommisses, der bei den Immobilien des Domänenvermögens durch den Begriff “Patrimonialeigentum” zum Ausdruck gebracht wurde, nur vermieden werden, wenn man bei der vertraglichen Auseinandersetzung von 1919 einen umfassenden Ausgleich gegenseitiger Ansprüche annimmt, der auch das Fideikommissvermögen in den öffentlich zugänglichen und vom Staat verwalteten Sammlungen betraf.

17. Angesichts der Unmöglichkeit, ein Bruchteileigentum für die “Staats-Quote” des Hausfideikommisses anzugeben, erweist sich somit nur diejenige Sichtweise als sachgerecht, die 1919 einen umfassenden Ausgleich der staatsrechtlich umstrittenen Eigentumsproblematik annimmt. Die Differenzierung würde dann an die öffentlichrechtliche Widmung (die ja auch einer Herausgabe von Kulturgut an die vermeintlichen Eigentümer, sei es Haus Baden oder Zähringer-Stiftung nach dem Recht der öffentlichen Sachen entgegensteht) anknüpfen: Was 1918/19 aufgrund der faktischen Zugriffsmöglichkeiten der ehemaligen Regentenfamilie in die zugeschiedenen oder privaten Immobilien verbracht werden konnte, sollte ihr als Eigentum zustehen. Was in öffentlichen Sammlungen verwahrt wurde, sollte ebenso Staatseigentum werden wie das Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Nur für die nicht staatlich verwaltete Kunsthalle und die vom Fideikommiss beanspruchten Bestände des Generallandesarchivs wurde eine Sonderregelung getroffen. Mit diesem Vergleich hätte der Staat auf sein Miteigentum am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses verzichtet.

18. Bereits die entschädigungslose Aneignung der dem Staat zustehenden Anteile am Hausfideikommiss nach 1918 bzw. durch das Stammgüteraufhebungsgesetz 1923 begegnet erheblichen Bedenken. Die 2006 angemeldeten Ansprüche des Hauses Baden auf die Gesamtheit der einstigen großherzoglichen Sammlungen sind ersichtlich Phantasie-Ansprüche, die keinen Bestand haben können und nur aus verhandlungstaktischen Gründen aufgestellt wurden.