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Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung?

Üblicherweise wird eine gerichtliche Kontrolle der archivischen Entscheidung der Bewertung von Unterlagen strikt abgelehnt.

Es handle sich, so Bartholomäus Manegold (Archivrecht, 1999, S. 177) bei der Bewertung von Archivgut um einen “kontroll und weisungsfreien Bereich archivarischer Kompetenz. Der Begriff der ‘Archivwürdigkeit’ umschreibt als unbestimmter Gesetzesbegriff zugleich eine archivarische Einschätzungsprärogative, die ein Bewertungsmonopol des Archivars hinsichtlich historischer Archivwürdigkeit sichert. Daher scheidet auch eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der archivischen Bewertung etwa im Rahmen einer Klage eines Historikers auf Zulassung zur Nutzung oder im Rahmen einer […] Klage des Archivs auf Übergabe oder einer Klage auf Löschung oder Vernichtung bestimmter personenbezogener archivwürdiger Unterlagen durch einen Angehörigen eines Betroffenen und eine “Klage auf Archivierung” bestimmter Unterlagen aus. Eine gerichtliche Kontrolle kommt allein bei grundsätzlicher Verkennung der Bedeutung der Archivwürdigkeit überhaupt und/oder einem völligen Ausfall bzw. offenkundigen Mißbrauch der Bewertungskompetenz in Betracht”.

Noch kategorischer verneint ein subjektives Klagerecht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 312: Eine gesellschaftliche Kontrolle der Wertung oder ein einklagbares subjektives öffentliches Recht sei nicht beabsichtigt.

Wie ein Freibrief für Willkür liest sich die einzige in diesem Zusammenhang relevante Gerichtsentscheidung. Das VG Darmstadt führte 2003 zur Kassation aus:

“Auch gegen die Auswahl gerade dieser Akte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 I HessArchivG entscheiden die öffentlichen Archivare im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Archivs ist hierzu Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gewähren (§ 11 II HessArchivG). Eine Pflicht zu begründen, warum bestimmte Unterlagen als archivwürdig angesehen werden, besteht einfachgesetzlich nicht. Ob dies angesichts der Fülle des Materials in jedem Einzelfall nicht geleistet werden kann, wie der Bekl. meint, dürfte dabei nicht entscheidend sein. In formeller Hinsicht entscheidend ist, dass die Archivierung der Akte nicht der Zustimmung der abgebenden Stelle bedarf (vgl. § 11 II HessArchivG: „Benehmen“), ihr also nicht erläutert, begründet oder sonstwie erklärt zu werden braucht und die abgebende Stelle im Übrigen für das weitere Schicksal der sonst zur Vernichtung anstehenden Akte nicht verantwortlich ist. In materieller Hinsicht entscheidend ist, dass die Auswahl ein Akt wertender Erkenntnis ist, der keinen objektiv überprüfbaren Regeln folgt. Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B. „Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlentscheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeutung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichbaren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.

[…] Dem Kl. ist zuzugeben, dass die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen über die Archivierung von Behördenakten nur sehr eingeschränkt möglich ist und ein Betroffener es nur ausnahmsweise wird verhindern können, Unterlagen mit seinen persönlichen Daten der wissenschaftlichen Forschung zu entziehen. Dem steht gegenüber, dass die Daten – wie dargestellt – zu Lebzeiten des Betroffenen und noch lange Zeit danach praktisch niemandem zur Verfügung stehen und auch nach Ablauf der Schutzfristen nur Personen Zugang erhalten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können (§ 14 HessArchivG). Dem Persönlichkeitsschutz des Betr. ist bei verständiger Würdigung seiner schützenswerten Belange damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.”
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut

Das Gericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen, also die Klagebefugnis des Klägers bejaht: “Dass mit der Weitergabe einer Akte über ein gegen den Kl. gerichtetes Ermittlungsverfahren Belange des Kl. betroffen sein können, steht auch nach Auffassung der Kammer nicht in Frage.”. Die mögliche Rechtsverletzung ergibt sich insbesondere durch den verfassungsrechtlich hoch angesiedelten Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das archivische “Unfehlbarkeits-Dogma” steht im Widerspruch zur verwandten Entscheidungspraxis bei der Bewertung, ob eine Sache oder Sachgesamtheit denkmalwürdig ist, also bleibenden Wert besitzt. Hier ist die Sachlage grundlegend anders: Betroffen ist der Eigentümer, der sich gegen die Eintragung seines Eigentums in die Denkmalliste oder denkmalschutzrechtliche Beschränkungen wehrt. Die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft ist gerichtlich voll überprüfbar, auch wenn bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum der Denkmalschutzbehörde gegeben ist (Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 62) nicht zu. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit der man die Denkmaleigenschaft und insbesondere auch den wissenschaftlichen Wert erfolgreich begründen kann.

Dritte können sich – das ist leider ständige Rechtsprechung im Denkmalschutzrecht – nicht auf das öffentliche Interesse an dem Erhalt eines Denkmals berufen und müssen jede Fehlentscheidung der Denkmalbehörde in Ermangelung einer Schutznorm, die ihnen ein einklagbares subjektives Recht verleiht, hinnehmen. Anders als im Naturschutz- und Verbraucherschutzrecht hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, Verbänden ein eigenständiges Klagerecht einzuräumen. Dies habe ich kritisiert:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm

Strauch ist offenkundig nicht der Ansicht, die archivische Bewertung sei jeglicher Kontrolle entzogen. Ausführlich handelt er die Kassation als “interne Verwaltungsmaßnahme mit Beurteilungsspielraum” ab (S. 314ff.). Denn das fehlen subjektiver öffentlicher Rechte der Bürger schließt nicht aus, dass der kassierende Archivar wegen eines Beurteilungsfehlers intern zur Rechenschaft gezogen wird.

Strauchs Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortung des kassierenden Archivars nach § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird man angesichts der fehlenden Ahnung massiver Aktenvernichtungen im politischen Bereich (?s=bundesl%C3%B6sch) nur theoretische Bedeutung zusprechen können. Nur wenig relevanter erscheint es, wenn Strauch in pflichtwidrigen Kassationen ein Dienstvergehen sieht.

Das VG Darmstadt betont im Grunde die Beliebigkeit der Bewertungsentscheidung und verzichtet auf jeglichen Rückgriff auf fachlich anerkannte Kriterien, als sei die ausgedehnte archivfachliche Bewertungsdiskussion überflüssiges Wortgeklingel, das die zutiefst subjektiven Wertentscheidungen der Archivare verbrämen soll. Wird ein Massenaktenbestand nicht nach einem Bewertungsprofil oder durch eine Stichprobenziehung bewertet, sondern durch Hausgreifen einzelner Akten nach dem Kriterium des “Besonderen”, so wird man dem Gericht allerdings beipflichten müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass ein anderer Archivar bezogen auf eine einzelne Akte anders entscheiden würde. Im Ergebnis ist das Urteil selbstverständlich korrekt: Wollte man beliebig vielen Betroffenen ein Veto hinsichtlich der Archivwürdigkeit “ihrer” Akten zubilligen, könnten sie jeglichen Versuch der Archivare, aufgrund nachvollziehbarer Maßstäbe zu bewerten (z.B. durch eine Zufallsstichprobe), vereiteln.

Die “Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter” (Art. 2 Bay. Archivgesetz) hat Eingang in die Archivgesetze gefunden. Das Interesse einzelner Personen an dem sie betreffenden Schriftgut sei beiner Kassationsentscheidung zu berücksichtigen, meint Strauch S. 303. Problematisiert wurde diese Vorgabe bislang meines Wissens nicht, obwohl es bei näherer Betrachtung auf der Hand liegt, dass den Interessen individueller lebender Personen mit einer Verlängerung der Aufbewahrungsfristen Rechnung zu tragen ist (oder der Erteilung von Auskünften bzw. der Abgabe von Reproduktionen), aber nicht mit einer “Ewigkeitsgarantie” durch Zusprechen eines bleibenden Werts. Dass diesem schützenswerten Interesse Einzelner, das die Archivgesetze ausdrücklich anerkennen, kein subjektives öffentliches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung korrespondieren soll, leuchtet nicht ein. Allerdings wäre es sinnvoller, ein Verbandsklagerecht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts de lege ferenda vorzusehen. Werden beispielsweise 90 % eines DDR-Massenaktenbestandes aus den 1950er Jahren für die Vernichtung freigegeben, obwohl sicher ist, dass sich in ihm zahlreiches bislang unbekanntes Beweismaterial etwa hinsichtlich offener Vermögensfragen oder einer Opferentschädigung befinden muss, so ist ein Rechtsbehelf, der den Aufschub der archivischen Bewertung um einige Jahre bewirkt, verfassungsrechtlich geboten. Die berechtigten Belange der Bürger wiegen hier sicher höher als der Wunsch der Archivare, den Bestand zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend zu kassieren.

Dagegen wird man die Erfolgsaussichten eines Strafgefangenen (nennen wir ihn: Herostrat), der “seiner” Akte historischen Wert zuspricht und ihre Archivierung fordert (also das Gegenteil des Darmstadter Falls), extrem skeptisch bewerten müssen. Ein Verwaltungsgericht dürfte die Klage von vornherein als unzulässig bewerten. In der Regel wird man angesichts bestehender Einsichtsmöglichkeiten des Herostrat eine Lösung durch Abgabe von Reproduktionen, die Herostrat beliebigen anderen (Privat)archiven andienen kann, finden können, um dem möglicherweise legitimen “Verewigungsinteresse” zu genügen.

Anders verhält es sich, wenn ein Wissenschaftler aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) eine gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung fordert. Ob diese begründet ist, mag dahingestellt sein. Entgegen der Ansicht von Manegold kann sich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit eine Klagebefugnis ergeben, da die irreversible Entziehung eines Forschungsobjekts tatsächlich die grundrechtlich geschützten Belange des Wissenschaftlers zu beeinträchtigen geeignet ist. Es ist sehr wohl denkbar, eine analoge abwehrrechtliche Argumentationskette für diesen Fall aufzubauen, wie sie Manegold bei der Bejahung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Archivbenutzung vorgeschlagen hat.

Die von Manegold konzedierte Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle in einem Extremfall wird von ihm nicht weiter erläutert. Man kann an das Willkürverbot (Art. 3 GG) denken: “Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248)”.
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo97599.htm

Wenn es denkbar ist, dass Beurteilungsfehler bei der Kassation im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erörtert werden, ist eine gerichtliche Kontrolle der Bewertung trotz Beurteilungsspielraums des Archivars sehr wohl ebenfalls zu leisten, wenn es um die Klage eines von Kassationen betroffenen Wissenschaftlers geht. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Klage nur dann sinnvoll ist, wenn der Forscher von der bevorstehenden Kassation weiss und ein Zeitfenster für eine – ggf. im Eilverfahren zu treffende – verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben ist.

Ist eine Kassation nach sachlichen Gesichtspunkten schlechthin nicht vertretbar, muss die Möglichkeit für den betroffenen Wissenschaftler bestehen, diese Willkürmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kassationsentscheidung wäre dann als gravierender Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen, zu dessen Abwehr Art. 5 GG berechtigt.

In diesem Fall hätte nicht der Archivar, sondern das Gericht das Letztentscheidungsrecht. Wieso im Bereich des Archivrechts etwas grundsätzlich anderes gelten soll als im Bereich des Denkmalschutzrechts, das ebenfalls mit Prognoseentscheidungen über den “Ewigkeitswert” kultureller Güter befasst ist, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wäre von der Verfassung nicht gehindert, die Bewertungskompetenz der Archivare etwa durch Beteiligung eines wissenschaftlichen Beirats oder durch die Forderung, die Bewertung solle im “Einvernehmen” mit der abliefernden Behörde erfolgen (statt wie bisher nur im “Benehmen”) zu relativieren. Der Gesetzgeber nützt ja bereits jetzt die Möglichkeit, bestimmte Quellengruppen staatlicher Unterlagen durch strikte gesetzliche Vernichtungsverpflichtungen von der Bewertung auszunehmen. Er könnte umgekehrt bestimmte positive Entscheidungen über die Bewertung von Unterlagen treffen, indem er etwa die Archivwürdigkeit der Stasi-Unterlagen oder von Unterlagen aus der NS-Zeit von Gesetzes wegen feststellt.

Wäre das “Hohepriesteramt” der Archivare von jeglicher Kontrolle ausgenommen, könnte schimmstenfalls nicht garantiert werden, dass kein archivisches “Wahrheitsministerium” (George Orwell “1984”) die historische Überlieferung manipuliert. Manegold hat die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Neutralität zutreffend als “verfassungsrechtlich gebotenes Prinzip” bei der Bewertung bestimmt (S. 46). Ebenso kann man – wie er dies tut – mit dem Demokratieprinzip argumentieren. Wenn diese hehren Prinzipien aber in grober Weise verletzt werden – ist dann nicht ein Rechtsbehelf zwingend geboten?

Wenn der “weisungsfreie” Archivar angewiesen wird, die historische Überlieferung nach parteipolitischen Vorgaben zu bereinigen (angenommen die NPD käme an die Macht) – er müsste der Weisung gehorchen, da ihm keine Klagebefugnis zusteht. In einem solchen Fall eine gerichtliche Kontrolle zu verweigern, wäre offenkundig mit der Werteordnung der Verfassung unvereinbar.

In der Anhörung zum Bundesarchivgesetz führte der damalige Präsident des Bundesarchivs Booms aus, ihm sei kein einziger Fall der Kritik seitens der Forschung bekannt (S. 157). Das dürfte sich nur auf das Bundesarchiv beziehen, denn in der Zeitschrift “Archivpflege in Westfalen und Lippe” 1981 und 1983 hätte Booms Aufsätze der Volkskundler Kramer und Mohrmann lesen können, die Kritik an der Kassationspraxis von Massenakten übten.

Archivare sind, wenn sie bewerten, nicht unfehlbar. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen durch Wissenschaft, Öffentlichkeit und – notfalls – auch durch die Gerichte ist nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten!

Göttinger Digitalisierungs-Zentrum

Bin ich eigentlich der einzige, den es regelmäßig annervt, von dieser deutschen Institution mit einem unsäglichen Mischmasch aus Deutsch und Englisch konfrontiert zu werden? Bzw. einer Seite, die ohne die de-Domain, ein paar Worte auf der Homepage und – nicht zu vergessen – die faszinierenden Inhalte der Bücher überhaupt nicht als ein Projekt einer führenden deutschen Universitätsbibliothek zu erkennen ist?

Gehen wir mal auf die Homepage:
http://gdz.sub.uni-goettingen.de/de/index.html

So weit, so gut. Und die lateinisch benannten Sammelgebiete erfreuen gar das Herz. Dann geht’s aber schon los:

Frei zugängliche Dokumente am 20 September 2006:
Volumes 6.205
Images 2.339.030

Freut mich ja, dass hier kräftig Volumen gesammelt wird. Bei der Suche muss ich mich nun für “Simple Search” oder “Advanced Search” entscheiden. Das “last change: 30.05.06” unten und das in Deutschland nicht juristich greifbare “Copyright”, dass da beansprucht wird, sei hier nur kurz erwähnt, da unwichtig.

Die Suche ist dann völlig in Englisch gehalten. Den berühmten Oma-Test (würde meine Oma das verstehen?) besteht “use * to truncate more than one character: algebra retrieves Algebra, algebraisch, algebras (en.), algebraicasum (lat.)” jedenfalls nicht.

Auch die Digitalisate selbst sind dann ausschließlich auf Englisch aufbereitet. Die faszinierende Reisebeschreibung von Langsdorff, ein deutsches Kulturgut von internationalem Format, für deren Digitalisierung nicht genug zu danken ist, sieht dann so aus:

http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/cache/toc/D136608.html

Ich hab’s wirklich nicht mit den Sprachreinigern und Nationalisten. Aber das hier ist des GutenSchlechten zuviel. Ist es wirklich zuviel verlangt, dreißig, vierzig Wörter in der Software mal zu übersetzen? Das müsste doch in 5 Minuten erledigt sein. Wenn nicht, hat man m. E. mal wieder für viel Geld die falsche Software gekauft oder entwickelt. Mehrsprachigkeit wäre hier Trumpf.

PS: http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/sub/digbib/loader?ht=BIBLIO&did=D136608 Wenn sowas eine “Bibliographic Description” sein soll, weiß ich auch nicht. Um wirklich zu erfahren, was sich hinter dem Digitalisat verbirgt (mit Ort, Jahr etc.), muss man extra nochmal den SUB-OPAC anwerfen. Nicht mal der Autor steht bei diesem “Volume” aus einem mehrbändigen Werk irgendwo dabei. Nicht sehr benutzerfreundlich, vor allem, wenn die digitalisierten Titel mittels der “Persistent URL” von außen verlinkt werden. Auch die “Description” des Gesamtwerks http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/sub/digbib/loader?ht=BIBLIO&did=D136008 ist dürftig.

Werden Spitzen-Handschriften der Badischen Landesbibliothek verkauft?

Jürgen Wolf und Klaus Klein schrieben in den Listen MEDIAEVISTIK und Diskus:

> Der heutigen Ausgabe der Rhein-Neckar-Zeitung (20.9.2006)
> entnehme ich unter der Überschrift “Hilft ein Superdeal
> dem Haus Baden aus der Klemme?”, daß z.Zt. Gespräche
> stattfinden zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem
> Haus Baden über die Veräußerung von Teilen “der
> Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek”.
>
> Weiß jemand der Listenteilnehmer etwas über diese
> “Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek”, für die
> laut Zeitungsbericht “etwa 70 Millionen Euro auf dem
> freien Markt zu erlösen” sind? – Um die
> Handschriftenbestände der Badischen Landesbibliothek in
> Karlsruhe kann es sich ja wohl nicht handeln.

Eine kleine Suche bei Google News und das Raetsel ist auf betroffen machende Weise geloest:

In der Heidenheimer Neuen Presse http://digbig.com/4myty lesen wir:

“Fast immer liegen Peter Michael Ehrles Schätze im Tresor. Selten kann man einige in Ausstellungen bewundern, keine hundert Experten im Jahr dürfen sie, wissenschaftliches Interesse vorausgesetzt, berühren: Es geht um die alten Handschriften, die der Direktor der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wie seinen Augapfel zu hüten hat. Die Vorstellung, dass vielleicht schon bald nicht nur das Stundenbuch des Markgrafen Christoph I. von Baden (1490), das Evangelistar aus St. Peter (um 1200) oder Lektionare von der Klosterinsel Reichenau aus dem zehnten Jahrhundert verkauft werden könnten, schien Ehrle gestern noch aus aller Welt zu sein. Nur gerüchteweise hatte der Bibliotheksdirektor bisher davon gehört, dass es ein ganz neues Interesse an den Beständen seines Hauses gibt. Von Details freilich wusste er bis gestern nichts. Kein Wunder. Während man sich in Karlsruhe auf den Festakt zum 200. Jahrestag der Erhebung Badens zum Großherzogtum am kommenden Sonntag mit Festredner Ministerpräsident Günther Oettinger und Prinz Bernhard von Baden vorbereitet, geht es hinter den Kulissen um etwas ganz anderes: Wie kann dem hochverschuldeten Adelshaus aus der Klemme geholfen, dessen einzig verbliebener Sitz, Schloss Salem am Bodensee, auf Dauer erhalten, der Verkauf wertvoller Gemälde und anderer Kunstgegenstände verhindert und ein seit Jahrzehnten schwelender Rechtsstreit zwischen dem Land und dem Haus für immer ausgeräumt werden? Unter größter Geheimhaltung bereiten das Land und das Haus Baden einen Deal vor, der allen Interessen gerecht werden soll. Die Quadratur des Kreises ist er gleichwohl nicht: Gewissermaßen geopfert werden Teile der Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek. Ziel ist es, wie aus bestens unterrichteten Kreisen zu erfahren war, etwa 70 Millionen Euro auf dem freien Markt zu erlösen. Mit bis zu 30 Millionen Euro sollen die finanziellen Altlasten des Hauses Baden bedient werden. Der Rest soll in eine Stiftung Schloss Salem gesteckt werden. […] Seit Jahr und Tag gibt es, anders als im Fall anderer Adelshäuser, zwischen Land und dem Haus Baden unterschiedliche Ansichten über die rechtlich korrekte Besitzzuordnung bedeutender Teile badischer Kunstschätze. Das als strittig eingeschätzte Volumen beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Euro. Betroffen davon sind große Teile der Handschriften, aber auch Gemälde, die zum Bestand der Staatlichen Kunsthalle gehören. Um sich über Verkäufe sanieren zu können, soll das Adelshaus dem Land sogar mit einem Prozess gedroht haben. […] Der Rechtsstreit könne zugunsten des Landes ausgehen – aber auch nicht. Wird der Deal wie vorgesehen vertraglich abgewickelt, ist der Rechtsstreit zugunsten des Landes beendet. Alle verbleibenden badischen Kulturgüter gehen in den Besitz des Landes oder der Stiftung über, darunter auch wertvolle Gemälde in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe (Cranach, Hans Baldung Grien). “Im Einvernehmen wird geregelt, was verkauft wird”. Bibliotheksdirektor Ehrle ist überzeugt: Wenn 70 Millionen Euro erlöst werden, “müssen aus dem vom Haus Baden reklamierten Bestand “alle Spitzenstücke und mehr weg. Die Sammlung wäre zerstört.”
BETTINA WIESELMANN

Zu den genannten Spitzenstuecken:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/blb-geschichte.php

Dort auch die bisherige Lesart der Eigentumsverhaeltnisse: “Die Großherzogliche Hofbibliothek wurde 1872 aus der Hofverwaltung gelöst und dem badischen Innenministerium unterstellt. Durch diese “Verstaatlichung” wurde auch der Aufgabenbereich der neuen Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek erweitert. […] Nach dem Ende der Monarchie (1918) wurde die Großherzogliche Hof- und Landesbibliothek in Badische Landesbibliothek umbenannt und dem Kultusministerium unterstellt.”

Ich kann mich nicht erinnern, dass anlaesslich des skandaloesen Verkaufs des Kulturguts des Hauses Baden im Jahr 1995 die Zugehoerigkeit von Kulturgut, das sich ausserhalb des in Salem und Baden-Baden und evtl. auf anderen Besitzungen befindlichen Privateigentums des Hauses Baden befindet, als strittig thematisiert wurde. Massgeblich ist insoweit das im Badischen Gesetzesblatt vom 9. April 1919 veroeffentliche Gesetz (das mir jetzt nicht vorliegt).

Angesichts der ungeheuerlichen Aussicht, dass Spitzenstuecke der Badischen Landesbibliothek im Handel landen wird man neben der Erzeugung politischen Drucks auf die Politiker, den dreisten Anspruechen des Hauses Baden nicht nachzugeben, an den Schutz herausragender Einzelstuecke durch das Gesetz gegen Abwanderungen deutschen Kulturgutes und geschlossener Ensembles nach dem baden-wuerttembergischen Denkmalschutzgesetz ins Auge fassen muessen. In der Vergangenheit (Hofbibliothek Donaueschingen, Baden-Auktion 1995 usw.) hat sich das Denkmalamt als zahnloser Tiger erwiesen. Betroffene Wissenschaftler koennten versuchen, unter Berufung auf Art. 5 GG eine Klagebefugnis vor einem Verwaltungsgericht abzuleiten, da Denkmaeler Sachen und Sachgesamtheiten sind, die unter anderem aus wissenschaftlichem Interesse bleibend erhalten werden. Ansonsten steht die Forschung einmal mehr fassungslos da und staunt, was gierige (Ex-)Eigentuemer und willfaehrige Politiker alles zur Disposition stellen koennen.

Lessig: Freie Kultur

https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php

Zitat:

Kahle ist nicht der einzige Bibliothekar. Das Internet Archive ist nicht das einzige Archiv. Aber Kahle und das Internet Archive vermitteln eine Vorstellung davon, wie die Zukunft von Bibliotheken und Archiven aussehen könnte. Ich weiß nicht, wann das gewerbliche Leben schöpferischen Eigentums endet. Aber es endet. Und wenn es zu Ende ist, weisen Kahle und sein Archiv den Weg zu einer Welt, in der dieses Wissen und die Kultur für immer zugänglich sein werden. Einige werden sich mit Kultur beschäftigen, um sie zu verstehen, andere werden sie kritisieren. Einige werden sie – wie Walt Disney – benutzen, um die Vergangenheit für die Zukunft neu zu schaffen. Diese Techniken bieten ein Versprechen, das in unserer Vergangenheit unvorstellbar war – eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Die Technik der Digitalisierung könnte den Traum der Bibliothek von Alexandria aufs Neue wahr werden lassen.