Auch historische Geobasisdaten sind Geobasisdaten, sagt das nordrhein-westfälische Vermessungsgesetz:
http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz7127/index.php
Siehe auch Wikipedia
Es wäre an der Zeit, dass auch hierzulande eine Kampagne für freie öffentliche Daten kämpft, wie dies die britische Zeitung “The Guardian” tut:
http://www.freeourdata.org.uk
§ 5 des NRW-Gesetzes, das die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Geobasisdaten von einer behördlichen Genehmigung abhängig macht , ist aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ).
Das 2005 erlassene Gesetz enthält eine Vorschrift, die zum Archivrecht zu zählen ist:
§ 3 Abs. 4 lautet:
“Bildflugvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen
können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen erzeugten
Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf
Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur
Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4) anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen
Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.”
Dies bedeutet nichts anderes als: Führt eine private Firma Bildflugvorhaben durch, so ist das dadurch entstehende Privatarchiv an Kassationen gehindert. Es muss seine Luftbilder und vergleichbaren Unterlagen dem Landesluftbildarchiv übereignen.
Während es nach nordrhein-westfälischem Landesrecht legal ist, dass der Eigentümer von Haus XY sein traditionsreiches Wasserburgarchiv auf dem Schlosshof in Flammen aufgehen lässt (weil Privatarchive vom Geltungsbereich des Archivgesetzes ausgenommen sind und die Eintragung in das Gesamtverzeichnis geschützten Archivguts die Vernichtung im Inland nicht verhindert), wird hier in ungeheuerlicher Weise (wenn man die am Fetischcharakter des Eigentums orientierte archivrechtliche Reflexion z.B. von Professor Strauch in seinem Buch “Das Archivalieneigentum” zugrundelegt) in das Privateigentum eingegriffen. Hier wird dem Vermessungsmonopol Zugriff auf Privatarchive verschafft. Für die Anbietungspflicht im Fall der Archivauflösung muss freilich auch gelten, was § 3 Abs. 1 schreibt:
“Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das
Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten
Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem
entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.”
Von einer Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht die Rede. Da die Norm nicht an eine Gegenleistung des Staates anknüpft, gilt für die Vervielfältigung geschützter Unterlagen der § 53 UrhG als vorrangiges Bundesrecht.
Was allen gehört, muss auch für alle kostenfrei nutzbar sein. Ein exklusiver Zugriff des Staates auf Privatarchive ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine Monopolstrukturen aufgebaut werden.