http://hangingtogether.org/?p=121
There was a session on blogging at the recent Society of American Archivists annual meeting.
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There was a session on blogging at the recent Society of American Archivists annual meeting.
Wen geht das Thema an?
Uns alle!
Wer ist betroffen?
öffentliche und private Archive
Archivare
Genealogen
Bürger
Verbände und Vereinigungen (VdA, Archivreferentenkonferenz usw.)
Was kann man tun?
Wenn Bürger bei Ebay oder auch in Antiquariatskatalogen “Archivgut” (genuin öffentliches Archivgut oder genuin privates Archivgut von Interesse für öffentliche Archive) sollten sie dem zuständigen Archiv oder den möglicherweise zuständigen Archiven Bescheid geben (am besten auch telefonisch).
Mitsteigern aus besten Absichten (Rettung von Kulturgut für ein öffentliches Archiv) kann für Bürger riskant sein:
* wenn es sich um Diebesgut handelt, kann man womöglich gar nicht rechtmäßiger Eigentümer werden
Außerdem weiss man nie, ob nicht andere aus dem gleichen Beweggrund mitsteigern bzw. ob sich ein Archiv am Bieten beteiligt. Eine solche Konkurrenz zahlt sich nur für den Verkäufer aus, Archive sollten (potentielles) Archivgut natürlich möglichst günstig erhalten.
Ob man gegen nicht öffentlich zugängliche Archive (z.B. Medienarchive) bieten sollte, wenn man weiss, dass diese interessiert sind, muss jeder für sich entscheiden.
Archivverbände sollten gemeinsam mit Genealogenverbänden und eventuell auch Ebay klare Regeln für den Umgang mit Archivgut erarbeiten.
Archive sollten eventuell ein Informationsnetz aufbauen, das Archive über zum Verkauf stehende private Archivalien informiert und Preistreiberei verhindert.
Was unterscheidet Ebay vom traditionellen Antiquariats- und Autographenhandel?
Auf Ebay tummeln sich Laienverkäufer, die ein Archivale nicht annäherend so professionell beschreiben können wie ein ausgebildeter Antiquar oder Autographenhändler.
Link
ist ein Beispiel für eine Beschreibung, mit der man als Archivar nichts anfängt:
“Gut erhaltenes, 4-seitiges Schriftstück aus dem Jahr 1685 mit drei schwarzen Lacksiegeln.”
Auf den Fotos kann man nichts erkennen, was Provenienz und Ortsbezug angeht.
Weitere Beispiele in der
Kategorie: Antiquitäten & Kunst > Antiquarische Bücher > Antikes & Rares > Frühe Handschriften
Siehe auch:
Kategorie: Sammeln & Seltenes > Büro, Papier & Schreiben > Papier & Dokumente > Dokumente
Man kann also dem Angebot nicht entnehmen
* welches Archiv möglicherweise am Erwerb interessiert wäre
*ob es sich womöglich um Diebesgut handelt.
Ob via Ebay signifikant mehr Diebesgut verkauft wird als über traditionelle Wege, ist mir nicht bekannt.
Es ist durchaus möglich, dass Adels- und andere Privatarchive solche Schriftstücke verkauft haben, abgesehen davon, dass sich Unmengen von solchen Schriftstücken seit jeher legal im Handel befinden, z.B. weil sie genuin aus privater Hand stammen.
In der Regel dürfte es kein böser Wille sein, wenn die Beschreibungen zulänglich ausfallen. Man lese etwa:
” Alter, kulturhistorisch interessanter Brief aus dem Jahre 1675. Da ich nur Bruchstücken wieder geben kann ist es schwer einen zusammenhängenden Bezug zu finden. Bitte den Brief per Foto selber zu lesen. Er stammt aus dem Nachlass eines Pastorenhaushaltes. Vermutlich schon im 17. Jahrhundert abgeheftet und Nummeriert worden, siehe linker Rand. Der Brief ist mit einem Wappenartigen Wasserzeichen versehen und man kann noch gut die Reste des alten Sigelwachses erkennen. Dann gibt es noch einen Stempel der fast durchsichtig ist. Zu erkennen eine Krone. Die Maße betragen: 32cm mal 20cm je 2 Seiten vorn und hinten. Wer Zeit, Geduld und Lust hat und etwas Gutes tun möchte, kann sich ja mit dem Geheimen Staatsarchiv in Verbindung setzen. Alters entsprechend guter Zustand! Für Anmerkungen bin ich dankbar. Der deutschlandweite versicherte Versand beträgt: 4 Euro!”
Link
In der von der Archivschule Marburg wird so gut wie nicht diskutiert. Archivare und Archivarinnen nutzen keine Mailinglisten oder virtuellen Foren für die Diskussion.
http://132390.forum.onetwomax.de
Das Forum des VdA wurde am 1. August mit einer Eröffnungsnachricht von Clemens Rehm (auch ARCHIVALIA-Mitarbeiter) eröffnet, am 2. August fragte Thomas Wolf nach Erfahrungen mit der Beteiligung von Externen an der Bewertung. Heute haben wir den 18. August, das sind die einzigen beiden Beiträge geblieben.
Naja geben wir ihm Zeit, wir Archivare denken ja in Äonen … in 20 Jahren tanzt da sicher der Bär …
Stefan Guzy schrieb mir (merci!):
Zum Thema “Kirchenbuchverkauf” gab es im Juni diesen Jahres schonmal
in der Oberschlesienliste Aufregung: Auf einer polnischen
Auktionsplattform sollte auch ein 1736-Kirchenbuch (hat sich später
als Ordensmitgliederbuch herausgestellt) aus einer ehemals deutschen
Gemeinde in Niederschlesien verkauft werden. Die Diskussion, ob
mitzubieten sein und dann das Buch an ein entsprechendes Archiv
abzugeben uferte schnell in das polnische Genealogenforum GenPol aus,
die beschlossen haben, genau diesen Ankaufweg zu gehen. Offenbar ist
es nicht unüblich, daß in Polen historisches Archivgut auf dem Basar
landet, denn es hieß auch von den polnischen Genealogen am 26. Juni
2006: “Es sind noch weiter Kirchenbücher gekauft worden und zwar aus
Dobroszyce – Juliusburg bei Breslau.”
weiter heißt es:
“‘wir retten gemeinsam Pfarrgemeindenbücher'”
Es ist eine Idee, die von den Internetfreunde Genealogen entstanden ist.
Wir haben vor, gemeinsam die Archivbücher abkaufen, scannen und allem
zugänglich machen und die Originale Urbücher dem zuständigen Archiv überlassen.
Das erste Exemplar des so geretteten Urbuches übergeben wir dem Breslauer Erzdiözesearchiv, weil es die Orte der
Breslauer Gemeinde betrifft. (Die Bücher sind in deutscher Schrift).
Wir möchten dem Willensakt allen zeigen, dass die polnischen Sponsorengenealogen gemeinsam aktiv in dem Rettungsakt
der Kultur und des Denkmals zum Wohle der Allgemeinheit unternehmen.”
Dazu ein Ausschnitt aus einer Mail von einem genpol-Forenmitglied, die
damals an die Liste ging:
—-
Die Aktion
“Retten wir gemeinsam die Kirchenbücher”
hat im pl.soc.gen begonnen und ist dann übergegangen in GenPol, der als
“Medien Patron” wie das Herr Waldemar Fronczak aus Lódz bezeichnet hat und der als Lokomotive dieses Projektes gilt. Mit der Realization begonnen hat
Herr Wojciech Jendraszewski aus Gniezno der sich um den Ankauf und Scan gekümmert hat.
Das Finale diese Aktion – die Feierliche Übergabe ans Archiv hat man der Schlesischen Genealogischen Gesellschaft anvertraut.
Hier die Liste der Sponsoren die es ermöglicht haben dieses Buch zu erwerben:
Ewa Rembikowska – Warszawa, Dariusz Stolarski – Turek,
Jerzy Trynkowski – Warszawa, Ewa Vitowec – Traiskirchen,
Andrzej Kuzinski – Warszawa, Krzysztof Kurys – Bystrzyca,
Wojciech Wypych – Gdansk, Marian Smutek – Krosno Obrzanskie,
Waldemar Fronczak – Lódz, Boguslawa Malinowska – Gorzów Slaski,
Krystyna Cieslak – Gliwice, Wojciech Jedraszewski – Gniezno
Im Namen der Schlesischen Genealogischen Gesellschaft in Wroclaw
Grzegorz Mendyka
gmendyka @ http://wp.pl
tel. 71-321 90 44 k.0502 840055
—
Die Übergabe an das zuständige Archiv wurde feierlich begangen:
http://genealodzy.pl/fotoalbum/thumbnails.php?album=14
Eine Breslauer Zeitung schrieb auch darüber (ich kann leider kein
polnisch):
http://miasta.gazeta.pl/wroclaw/1,37663,3443759.html
Und hier kann man das (ganz hübsch gebundene) Buch sehen:
Wenn entfremdetes Archivgut (gestohlen oder z.B. aus einem Umzugstransportwagen gefallen) auftaucht, ist es sinnvoll, sich möglichst rasch über die Rechtslage im klaren zu werden.
Auch kleinere Archiv sollten sich das Buch von Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum (1998) anschaffen, das es bereits für sehr wenig Geld auch gebraucht (ab 9 Euro) gibt.
ISBN 3486563769
ISBN 3792717034
Die Frage, unter welchen Umständen jemand rechtmäßig Eigentümer von entfremdetem Archivgut werden kann, wird dort vor allem auf den Seiten 259-286 besprochen. Diese kann man sich von Kollegen zusenden oder per Fernleihe anfordern. Wenn der Fall eintritt, dass man mit möglicherweise entfremdetem Archivgut konforonitiert ist, sollte man versuchen, diese Ausführungen zu verstehen (was Nicht-Juristen eher schwer fallen dürfte), sie auf jedem Fall aber umgehend dem Juristen, der für die Körperschaft, die das Archiv trägt, zuständig ist, zukommen zu lassen. Die maßgeblichen Ausführungen Straubs dürften ihm helfen, geeignete Schritte einzuleiten oder Empfehlungen an das Archiv zu geben.
Im Hamburger Stadtsiegelfall konnte das Staatsarchiv seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen, weil das Stück auf einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde. Man sollte im Auge behalten, dass eine Online-Versteigerung durch Ebay NICHT unter den Begriff der öffentlichen Versteigerung fällt, bei der auch entfremdetes oder gestohlenes Archivgut rechtmäßig den Eigentümer wechseln kann. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/31273
Abhandengekommenes, aber auch gestohlenes Archivgut kann der Besitzer ersitzen, wenn er die Sache 10 Jahre gutgläubig in Eigenbesitz gehabt hat (Strauch, S. 285). Den guten Glauben definiert § 932 BGB. Er wird grundsätzlich vermutet, man muss dem Besitzer also nachweisen, dass er das Nichteigentum kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Eine Nachforschungspflicht wurde bislang nur in Ausnahmefällen (bei Kfz und wertvollen Kunstgegenständen) von Gerichten anerkannt (ebd., S. 261). “Im Bereich von Archivalien würde z.B. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein, wenn jemand eine Urkunde auf dem Trödelmarkt erwirbt, die den Stempel des städtischen Archivs trägt, ohne daß dieser durch einen Vermerk ungültig gemacht worden ist” (ebd.).
Ersteigert ein Privatmann ein Archivale bei Ebay, um es einem öffentlichen Archiv anbieten zu können, ist es denkbar, dass man ihm den guten Glauben abspricht und er das Stück dem rechtmäßigen Eigentümer, dem Archiv zurückgeben muss. Er kann sich zwar am Verkäufer schadlos halten, muss diesen Anspruch aber erst einmal durchsetzen. Wenn ein Archivar ein solches Stück erwirbt, um dem anderen Archiv zu helfen, wird er sich kaum mit Ahnungslosigkeit herausreden können. Trotz bester Absichten ist es denkbar, dass er auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, weil er dem Verdacht hätte nachgehen müssen, ob es sich womöglich um Diebesgut handelt. Wenn das Stück erst vor kurzem verschwunden ist und nicht auf einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf kam, kann der Verkäufer auf keinen Fall Eigentum erlangt haben und dies gilt natürlich auch für den Käufer. Kein Archiv ist verpflichtet, für gestohlenes Archivgut zu zahlen, wenn dieses nicht rechtmäßig an einen anderen Eigentümer übergegangen ist. Hat der Käufer weitere Aufwendungen gehabt (z.B. Anfahrt zur Selbstabholung), so besteht natürlich für das Archiv keinerlei Rechtspflicht, dafür aufzukommen. Der edle Käufer kann also der Dumme sein und noch nicht einmal mit einer Spendenquittung entschädigt werden.
Sollte man daraus nicht den Schluss ziehen: Kein fremdes Archivgut bei Ebay ersteigern, es sei denn man hat einigermaßen verlässliche Indizien, dass es sich rechtmäßig im Besitz des Verkäufers befindet?