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World parlementary materials online

Interesting posting to the Book People Mailing List

I thought it would be a nice change of pace to
emphasize the prevalency of the “great Anglo-Saxon”
parliementary tradition accross the world. (Though
some of these areas would probably have done with out
the historical experience of being in contact with it.
Others take a more positive view of the Imperial
inheritence, but that is neither here nor there)

First up, it may surprise some Civil War enthusiasts
to find that the complete set of the Confederate
Congress papers is online in the LOCs edition of the
US Serial Set. The papers are rarely linked to, and
include authoritative texts of the reasons for session
of each confederate state.
http://memory.loc.gov/ammem/amlaw/lwcc.html

A more recent addition, and far less controversial,
are the archives of te recently created National
Assemblies of Scotland and Wales:
http://www.scottish.parliament.uk/business/chamber/journalMinutes/journalContents.htm
Link

Those are barely infants compared to the Tynwald – the
oldest parleiment in existence.
http://www.tynwald.org.im/papers/hansards/1997-1998/main.shtml

(That is an integrated index, containing the hansards
of the House of Keys, the Legislative Council, and
joint seesions)

The troubled area of northern Ireland has admirably
performed, in the last few years, the process of
reconcilliation and rebuilding with the aid an elected
parliement
http://www.niassembly.gov.uk/record/hansard.htm

Then there are the often overlooked States of Jersey
(original recipe) and Guernsey, some of which go back
to the 1980s
http://www.gov.gg/ccm/navigation/government/billets-detat
http://www.statesassembly.gov.je/minutes.asp

Then there is Australia. A large slection of
Parlementary materials from “the federation debate” of
the 1890s – somewhat analogous to our “Founding”
period- can be accessed at SETIS
http://setis.library.usyd.edu.au/oztexts/feddebates.html

Trinadad and Tobago have a very comprehensive record
of their hansard, from 1990 to the present:
http://www.ttparliament.org/hansard/1990.htm

One final entry, though this could be inexhaustive,
I’ll include for its uniqueness – the Constitutional
Convention and Tribal Council of the Cherokee nation:
http://www.cherokee.org/home.aspx?section=council&ID=XTue4pUywPs=
http://www.cherokee.org/home.aspx?section=councilminutes

http://www.cherokee.org/home.aspx?section=commissions&commission=CCC&ID=LhUC0BiJBpk=

Will there you have it, from Scotland to Austalia to
Oklahoma – the Anglo-Saxon parliementary inheritance.
Though the historical reasons for its presence in
certain areas is certainly regretably, Albion has a
right to be proud of that its democratic traditions
have allowed so many to peaceable express and govern
themselves in so many disparate parts of the world.

Jonathan L. Wright

Canada: Freedom of Information and Copyright

Copyrighted Building Plans and Property Surveys

Requests from the public for copies of property surveys, building plans, structural/engineering/architectural drawings, reference plans, etc. are received in several City departments on a regular basis. All of these documents are protected by copyright and can not be copied without the consent of the owner of the copyright.

However, there is an exception to this rule. Copyright is not infringed upon if the copies are requested through the Municipal Freedom of Information and Protection of Privacy Act.

Property surveys, building plans, structural/engineering/architectural drawings, etc. shall only be released/accessed with the registered property owner’s written permission.

Any member of the public who requests to view or receive a copy of a property survey, building plan, structural/engineering/architectural drawing, etc. shall be notified that:

* Property surveys, building plans, structural/engineering/architectural drawings, etc. held by the City of Barrie are protected by copyright;
* To obtain a copy, the requester should first contact the original surveyor or architect;
* In order to view a copyrighted record held by the City of Barrie, a requester must present a written permission letter from the registered property owner;
* In order to receive a copy of a copyrighted record, a requester must provide a written permission letter from the registered property owner and submit a written request under the Municipal Freedom of Information and Protection of Privacy Act;
* The Municipal Freedom of Information and Protection of Privacy Act access request will follow the normal procedure.

http://www.city.barrie.on.ca/Content.cfm?C=2623&SC=1&SCM=0&MI=917&L1M=37

Terminologie DMS, ERMS und ähnliche Lösungen

Im Portal Documanager fand sich ein guter Artikel, welcher die terminologischen Schwierigkeiten und Unschärfen der Termini entsprechender Softwarelösungen zum Management digitaler Aufzeichnungen offenlegt und Abgrenzungen bzw. Klarstellungen vornimmt. Behandelt werden Begriffe wie Dokumenten-Management-System [DMS], (Elektronisches)-Records-Management-System [(E)RMS], Enterprise-Content- Management-System [ECMS], Elektronische Archivierung und andere diesbezügliche Termini, welche bei Einführung entsprechender Lösungen im Raum stehen.

Terminologie Softwaresysteme zum Management digitaler Aufzeichnungen

Verzeichnisse von OA-Dokumentenservern

http://www.ifla.org/IV/ifla72/papers/151-Oliver_Swain-en.pdf
Table 2

Geht es nur mir so oder haben auch andere das Problem, dass sie Links in PDFs nicht ohne weiteres anklicken können?

Zur Sache:

Der Text leidet einmal mehr unter dem Missverständnis, dass OA-Repositorien mit Repositorien gleichgesetzt werden, die eine eigene OAI-Schnittstellle anbieten.

Was ist ein Repositorium?

Es handelt sich um einen Dokumentenserver, der
* institutionell angebunden ist
* wissenschaftliche Inhalte enthält
* auf Dauer angelegt ist
* kostenfreie bzw. OA-Inhalte enthält.

Es ist fraglich, ob es zulässig ist, mit dem Kriterium “interoperable” nur OAI-kompatible Dokumentenserver zuzulassen. Die meisten deutschen Hochschulschriftenserver bieten keine eigene OAI-Schnittstelle an, sondern sind über andere OAI-Data-Provider ifür OAI-SPs (Harvester, Suchmaschinen wie OAIster) vertreten.

Interoperabilität ist auch gegeben, wenn überhaupt Metadaten zur Verfügung stehen.

Das ist z.B. bei den Dokumenten bzw. meta-Daten, die über
http://archivegrid.org (nur frei bis 30. Juni !) zur Verfügung stehen der Fall.

Die vielfältigen OAI-Anwendungen im Kulturgutbereich werden von den gängigen Verzeichnissen von OA-Repositorien aber auch ignoriert.

Institutionelle Anbindung ist als Kriterium wenig problematisch. Metadaten des Bundesarchivs wären durchaus institutionell angebunden.

Wissenschaftliche Inhalte meint wissenschaftlich verwertbare Inhalte. Dazu zählen nicht nur aktuelle Forschungsliteratur (Aufsätze), sondern nach dem Willen der Berliner Erklärung auch Digitalisate wissenschaftlich wichtiger Kulturgüter, also retrodigitalisierte Zeitschriftenliteratur, digitalisierte Archivalien, Fotos, PD-Bücher usw.

Auf Dauer angelegt: Dieser Punkt unterstreicht die Wichtigkeit der Langzeitarchivierung.

OA-Inhalte: Sehr wenige Dokumentenserver enthalten CC-lizenzierte oder anders freigegebene Dokumente, so dass OA hier im wesentlichen kostenfrei meint und nicht nicht auf die Beseitigung der “permission barriers” bezieht.

Wir brauchen dringend OAI-Metadaten von allen kostenfrei dauerhaft verfügbaren wissenschaftlich verwertbaren Inhalten! Diese Metadaten muss nicht unbedingt der Träger selbst zur Verfügung stellen.

Wir brauchen also ein freies Projekt, das vorhandene Metadaten über eine OAI-Schnittstelle nachweist!

Free Our Data!

http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,1781888,00.html

Ten weeks after Guardian Technology launched the “Free Our Data” campaign on March 9, government advisers are starting to consider its message. […]

Our proposal is that the government gets out of the market and leaves data pricing to the market. Data collected by the public sector (apart from necessary exceptions to protect privacy and national security) should be available to all for free, to exploit as they wish. This would require higher taxes to fund the national collection of, for example, meteorological data. But this cost would be outweighed by the economic benefits of creating taxpaying companies and jobs….[W]e stand by the arguments at the centre of our campaign:

* The public sector is best positioned to collect data, and the private sector best placed for commercial exploitation
* Taxpayers should not have to pay twice, or three times, for data they already own
* At the very least, the government needs to produce better evidence to justify the overall cost of the status quo.

US: Orphan works bill introduced

http://www.boingboing.net/2006/05/23/orphan_works_bill_in.html

Texas Rep Lamar Smith has introduced a bill to clear the way for the re-use of “orphan works” whose authors are unknown or unlocatable.
[…]
“For example, a local civic association may want to include old photographs from the local library archive in their monthly newsletter, but there are no identifying marks on the photo,” explained Smith. “Under current law, the civic association must locate the owner to ask permission and in many cases may not be able to find the owner. Under the Orphan Works Act, they could follow guidelines posted by the Copyright Office as a show of due diligence to reduce the threat of litigation for simply doing the right thing.”

More at http://www.copybites.com/2006/05/chairman_lamar_.html

Open Access oder Fair Use?

http://eprints.rclis.org/archive/00006311

Carlson vergleicht Äpfel mit Birnen. Die freiwillige Entscheidung von Urhebern, auf bestimmte Urheberrechte zugunsten der Allgemeinheit zu verzichten, und die gesetzlichen Einschränkungen des Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit sollte man nicht gegeneinander ausspielen.

Carlsons Beitrag enthält Fehler und Missverständnisse.

Man sollte die Berliner Erklärung immer nach der offiziellen englischen Fassung zitieren, denn die deutsche Übersetzung ist fehlerhaft.

Die Berliner Erklärung enthält keinen Tribut an das deutsche Urheberpersönlichkeitsrecht, weil sie diesbezüglich mit dem Bethesda Statement übereinstimmt.

Es ist ein Missverständnis, dass die Berliner Erklärung in irgendeiner Weise ein “Autor zahlt”-Modell voraussetzt. (Peter Suber hat wieder und wieder klargestellt, dass dieses Modell nur eines von mehreren ist.)

OA-Publikationen sind nicht “gemeinfrei” (Public Domain). Man sollte eigentlich verstanden haben, was gemeinfrei bedeutet, bevor man einen solchen Aufsatz veröffentlicht.

Carlson verkennt, dass “dank” strikter EU-Vorgaben bzw. internationaler Abkommen, die den verhängnisvollen 3-Stufen-Test zuungunsten der Allgemeinheit vorsehen, die Handlungsmöglichkeiten des deutschen Gesetzgebers, die Schrankenbestimmungen auszuweiten, allzusehr beschränken.

Open Access vermittelt den unmittelbaren Zugang zu Forschungsergebnissen. Fair use öffnet keine einzige kostenpflichtige Datenbank. Inwieweit die Schranken des Urheberrechts durch vertragliche Abmachungen zwischen Datenbankanbieter und Nutzer aufgehoben werden können, ist umstritten. Das Urheberrecht erlaubt, einen heruntergeladenen Aufsatz einem befreundeten Wissenschaftler zukommen zu lassen – aber die Nutzungsbedingungen der Datenbanken sehen so etwas nicht vor.

Carlson irrt, wenn er annimmt, der Staat werde keine flächendeckende Repositorien-Infrastruktur finanzieren. Zum einen sind Bibliothekare an Dokumentenservern auch unabhängig von OA (z.B. für Digitalisate) interessiert, zum anderen ist seit langem ein universelles Repositorium des Internetarchivs angekündigt (aber leider noch fern der Realisierung).

Wie unter http://www.urheberrechtsbuendnis.de nachzulesen, reichen die bestehenden Schranken des Urheberrechts nicht aus, um die Interessen von Wissenschaft und Bildung zu fördern. Gegen einen Ausbau der Schranken zugunsten der Allgemeinheit ist erbitterter Widerstand zu erwarten bzw. angekündigt.

Open Access etwa mit CC-Lizenzen ist dagegen heute schon möglich und sinnvoll!

Stellenangebot: Informatiker

KOORDINATIONSSTELLE FÜR DIE DAUERHAFTE ARCHIVIERUNG ELEKTRONISCHER UNTERLAGEN (SCHWEIZ)

Der Bund, 18 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein betreiben eine KOORDINATIONSSTELLE, welche die Archive bei der DAUERHAFTEN ARCHIVIERUNG ELEKTRONISCHER UNTERLAGEN unterstützt. Sie begleitet und koordiniert Projekte zur langfristigen Sicherung und Benutzbarkeit von elektronischen Unterlagen und berät die Archive in Fragen der Archivinformatik.

Bei der Koordinationsstelle ist die Stelle des/der
Informatikers / Informatikerin (50-70%)
neu zu besetzen.

ANFORDERUNGEN AN DEN/DIE STELLENINHABER/IN:

Sie haben eine abgeschlossene Fachausbildung in Informatik (FH/Universität/ETH), weisen Berufserfahrung auf, vorzugsweise in der elektronischen Archivierung, und sind mit verschiedenen Informatikumgebungen vertraut. Dazu bringen Sie Kompetenz in der Projektleitung und Lernbereitschaft mit. Die Arbeit in einem kleinen Team erfordert Selbständigkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität. Ihre gute Kommunikationsfähigkeit hilft Ihnen beim Vermitteln zwischen den verschiedenen Stakeholdern. Sprachen: Deutsch oder Französisch, mit sehr guten Kenntnissen der anderen Sprache sowie des Englischen.

Der Arbeitsort ist Bern (Bundesarchiv). Die Anstellungsmodalitäten und die Besoldung richten sich nach dem Personalrecht des Bundes.

Bewerbungen bis spätestens am 16. Juni 2006 an:
Dr. Anton Gössi, Staatsarchiv, Schützenstrasse 9, Postfach, 6000 Luzern 7; anton.goessi@lu.ch.

Hansens alternative Ansätze – wertlos!

http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf

Gerd Hansen war im wesentlichen der Ideengeber der Bundesratsstellungnahme mit dem Vorschlag einer nicht abdingbaren Möglichkeit für Wissenschaftler, Open Access ihrer Beiträge zu praktizieren:

“”An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”
http://archiv.twoday.net/stories/2007685

Ich kann Peter Subers Enthusiasmus über das Aufgreifen von Hansens Vorschlag absolut nicht teilen. Meine Bedenken hatte ich bereits in INETBIB 2005 artikuliert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27508.html

Bereits jetzt ist niemand gezwungen, ausschliessliche Nutzungsrechte zu vergeben und § 38 UrhG ermöglicht das sofortige Self-Archiving, da die meisten Verlage nach wie vor keine Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte abschließen, sondern sich mit § 38 UrhG begnügen.

Die Hansen-Klausel ist also im wesentlichen nutzlos. Wieso nicht die Formatierung des Erstdrucks? Wieso nur Zeitschriftenbeiträge?

Dass ein Doktorand mit seinem unausgegorenen Vorschlag den Bundesrat überzeugen kann, spricht kaum für die Stärke der Open Access-Bewegung .

Nach wie vor ist der von Hansen kritisierte Vorschlag von Pflüger/Ertmann vorzuziehen, der den Universitäten den Zugriff auf die Publikationen erlauben würde.
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337

American Jewish Committee's Archives

The American Jewish Committee, celebrating its 100th anniversary, has launched a new interactive archival website at:

http://www.ajcarchives.org.

The site includes:

# 75,000 pages of material, 40 films and 16 historical radio broadcasts.
# interactive timeline of 100 years of AJC history, ground-breaking research reports, historic correspondence, memorabilia, and other documents that until now have been stored in protective rooms, and rarely made available to researchers and scholars.
# radio and tv broadcasts from the 1930 and 40s promoting democracy and pluralism in America.
# Oral History Collection containing audio excerpts of interviews with a number of leading Jewish figures, including Bella Abzug, George Burns, Abba Eban, Hank Greenberg, Golda Meir, Arthur Miller, Neil Simon, and Isaac Bashevis Singer.
# All 105 volumes, 1899 to 2005, of the American Jewish Year Book are completely digitized.

S: H-Net

Aus braunem Mist Gold gemacht

Das niederländische Institut für Kriegsdokumentation verlangt für eine eingehende Prüfung der Nazi-Vergangenheit des Nobelpreisträgers Peter Debye (1884-1966) mindestens 150.000 Euro, meldet die Aachener Zeitung vom 17.5.2006.

Siehe auch
http://www.l1.nl/l1/nl/html/algemeen/homepage/nieuws2.pshe?nieuws_item=0H43P5PF5M5V2U7C61IF&nieuws_sectie=G52415X574006G42T2PV
http://www.l1.nl/l1/nl/html/algemeen/homepage/nieuws2.pshe?nieuws_item=53Q432K47C21BBVX2E6N&nieuws_sectie=G52415X574006G42T2PV
http://nobelprize.org/chemistry/laureates/1936/debye-bio.html
http://nl.wikipedia.org/wiki/Peter_Debye

Weimarer Digitalisate von Monographien

http://ora-web.klassik-stiftung.de/digimo_online/digimo.entry

Siehe auch:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/73391

Derzeit 160 Bücher.

Unter anderem:

Diplomataria Et Scriptores Historiae Germanicae Medii Aevi : Cvm Sigillis Aeri Incisis / Opera Et Stvdio Christiani Schoettgenii Rect. Scholae Ad D. Crvcis Dresd. Et M. Georgii Christophori Kreysigii ; T. 1

Die Cisterzienser-Abtei Maulbronn, 1882

Aufbewahrungspflicht amtlicher Unterlagen

Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda

Privatisierung von öffentlichen Archiven?

Archive müssen besondere Schweigepflichten – z. B. das Sozialgeheimnis – wahren sowie rechtsfeste Entscheidungen über den Zugang zum Archivgut treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Eine Übertragung dieser Funktionen an eine privatrechtliche Firma durch einen Vertrag ist nach der geltenden Rechtslage unzulässig.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336183.de&template=allgemeintb13_lda

Oral History: Einwilligung sinnvoll

Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.

Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

38 Dinge

http://www.zeit.de/2006/21/bildergalerie_dinge

Eine Bildergalerie zu Tübinger Trouvaillen, über die man auf der Seite
http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvo/highlights/h38-dinge.html
mehr erfährt:

Unter dem Titel “38 Dinge – Schätze aus den natur- und kulturwissenschaftlichen Sammlungen der Universität Tübingen” zeigt die Universität vom 19. Mai bis 28. Mai 2006 Geräte, Präparate und Kunstgegenstände aus den Sammlungen der Universität. Die Ausstellung versteht sich als eine Art “Preview” auf das Universitätsmuseum, das in den nächsten Jahren entstehen soll. Sie findet im Kleinen Senat in der Neuen Aula statt und ist täglich von 10 Uhr bis 20 Uhr geöffnet.
Die über zwanzig Sammlungen der Universitätsinstitute verfügen insgesamt über mehr als 100 000 Exponate. Die 38 Objekte der Ausstellung beanspruchen daher keinesfalls, einen repräsentativen Überblick über diese Sammlungen zu geben, sondern verweisen auf die Vielfalt der Universitätssammlungen.

Das geplante Universitätsmuseum wird den von der Ausstellung angestoßenen Wissensdialog fortführen und veranschaulichen, wie die Universität als Produzent von Wissen Motor für neue Entwicklungen in der Wissenschaft ist. Die Universität Tübingen ist für diese Aufgabe besonders geeignet, da ihre Sammlungen den Zweiten Weltkrieg weitgehend unbeschadet überstanden haben und hier die erste naturwissenschaftliche Fakultät – und mit ihr der fakultätsübergreifende Dialog – entstand.

Die etablierten Einrichtungen Museum Schloss Hohentübingen und paläontologische Sammlung sind der Ausgangspunkt für eine Beschäftigung mit bisher weniger bekannten Sammlungen der Universität. Die Ausstellung zeigt dabei Kurioses ebenso wie Exponate von unschätzbarem Wert

Retrodigitalisierung von Zeitschriftenbänden

Beitrag in INETBIB:

On Fri, 19 May 2006 07:40:52 +0200 (CEST)
Eric Steinhauer wrote:
> Lieber Herr Sprang,
>
> vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe aber in keiner
> Weise bestritten,
> daß im aktuellen Streit die WBG über die von ihr geltend
> gemachten Rechte verfügt.
>
> Meine kleine Einlassung bezog sich auf retrospektive
> Digitalisierungsprojekte
> in Deutschland, insbesondere im Bereich der
> wissenschaftlichen Zeitschriften.
>
> Bei diesen Projekten kann keine Rede davon sein, daß die
> Verlage die Rechte für eine online-Nutzung vor allem der
> vor 1995 erschienen Aufsätze erworben haben. Gleichwohl
> findet im Zusammenwirken von Bibliotheken, Verlagen,
> Börsenverein, Verwertungsgesellschaft und DFG eine
> umfängliche Digitalisierung und Zugänglichmachung im
> Internet statt.
>
> Damit hier kein Mißverständnis entsteht: Ich begrüße
> derartige Digitalisierungsprojekte. Ich akzeptiere es aus
> rechtlicher Sicht auch, wenn die WBG einen Rechtsstreit
> mit goolge unternimmt. Ich finde es aber politisch
> merkwürdig, wenn der Börsenverein diesem Rechtsstreit
> moralisch beispringt und zugleich im Rahmen der genannten
> Digitalisierungsprojekte eher google-like agiert.

Dem ist voll und ganz zur Seite zu treten.

Quod licet Jovi not licet Google.

Die Diskussion ueber § 31 IV UrhG im Rahmen des zweiten
Korbs und die rechtswissenschaftliche Diskussion stimmen
darin ueberein, dass Rechte ueber eine Online-Nutzung vor
ca. 1995 (1995 ist weitgehend Konsens) als unbekannte
Nutzungsarten seit 1.1.1966 nicht uebertragen werden
konnten.

Soweit ich das beurteilen kann, wurden vor 1995
ueberwiegend keine besonderen Vertraege ueber
Zeitschriftenartikel abgeschlossen. Damit gilt fuer ab
1.1.1966 abgeschlossene Vertraege ueberwiegend die
Vorschrift des § 38, die den Verlegern bei periodischen
Sammlungen ein ausschliessliches Nutzungsrecht zeitlich
begrenzt auf ein Jahr einraeumt.

Daraus wiederum folgt, dass der vorgesehene § 137l des
Zweiten Korbs (Zweiter RefE) auf Zeitschriftenartikel im
wesentlichen nicht anwendbar ist, da es am Kriterium der
Einraeumung ALLER wesentlichen Nutzungsrechte (§ 38 regelt
nur die Vervielfaeltigung und Verbreitung, nicht die
oeffentliche Wiedergabe) und am Kriterium der zeitlich
unbegrenzten Einraeumung (stattdessen nur ein Jahr)
mangelt.

Ein Wissenschaftler braucht also – stimmt man dieser
Deutung zu – nach Inkrafttreten der vom
Urheberrechtsbuendnis und anderen abgelehnten Regelung des
§ 137l nur bei Buchpublikationen einen Widerruf zu
erklaeren. Bei Zeitschriftenartikeln ist er nach wie vor
frei in der Verfuegung.

Ich moechte hier nochmals meine Rechtsauffassung
wiederholen, dass ein Wissenschaftler derzeit NICHT an die
Jahresfrist des § 38 gebunden ist, wenn er seinen aelteren
Aufsatz (vor 1995) online veroeffentlichen moechte, da das
Recht der oeffentlichen Zugaenglichmachung dem Recht der
oeffentlichen Wiedergabe unterfaellt, dieses aber von § 38
NICHT erfasst wird.

Beabsichtigt er allerdings, sein Werk unter eine CC-Lizenz
zu stellen, so muss er die Jahresfrist abwarten, da
waehrend dieses Jahres der Verlag ausschliessliche Rechte
hat, die einer Lizenzierung im Wege stehen. Voraussetzung
ist natuerlich, dass der Verlag anderweitig nichts
vereinbart hat.

Gleiches gilt gemaess § 38 Abs. 2 auch fuer Festschriften
und aehnliche Sammelbaende, bei denen die Autoren nicht
bezahlt werden.

Somit kommt man zu dem Schluss, dass fuer DigiZeitschriften
auch die geplante Neuregelung keine Entschaerfung des durch
und durch rechtswidrigen Vorgehens der Verlage und der
Bibliotheken zustandekommt.

Der Boersenverein und die Verlage empoeren sich, weil
Google ohne ihre Erlaubnis scannt. Herr Steinhauer haette
durchaus den Begriff HEUCHELEI verwenden koennen.

Erst fragen, dann scannen – daran halten sich
DigiZeitschriften und zahlreichen anderen
Digitalisierungsunternehmen, die aeltere
Zeitschriftenjahrgaenge kostenfrei oder kostenpflichtig
zugaenglich machen. Ich weiss als betroffener Autor
definitiv, dass deutsche Verlage Zeitschriftenaufsaetze vor
1995 in grossem Umfang online kostenpflichtig zugaenglich
machen, ohne im mindestens die Autoren als Rechteinhaber zu
fragen oder auch nur zu informieren.

Ich moechte ergaenzen, dass DigiZeitschriften COPYFRAUD
begeht, indem es auch bei laengst gemeinfreien kompletten
Zeitschriftenjahrgaengen einen “Rechteinhaber” angibt, wenn
die Zeitschrift den Verlag nicht gewechselt hat.

“Caecilia , 1824 – 1847, Rechteinhaber: Schott”

Ich stelle dazu fest: Nach deutschem Recht haben Verlage
keinerlei weiterbestehende Rechte an ihren aelteren
Verlagsprodukten, wenn diese nicht mehr urheberrechtlich
geschuetzt sind. Der Vermerk ist gemaess UWG rechtswidrig.

> Will man das weiterführen, würde ich noch dies ergänzen:
> Der Börsenverein sollte, da er eine Notwendigkeit
> umfangreicher Digitalisierung gedruckter Bestände
> anscheinend positiv sieht, deutlich und offensiv eine
> angemessene juristische Lösung der rechtlichen Probleme
> anmahnen, etwa durch pauschale Abgeltung über
> Verwertungsgesellschaften. Er hätte hier die volle
> Unterstützung der Bibliotheken!

Hier hat der Bundesrat in seiner hoechst bemerkenswerten
und den Vorstellungen des Urheberrechtsbuendnisses bzw.
Open Access verpflichteten Stellungnahme einen
bemerkenswerten Vorschlag gemacht, der das Problem
“verwaister Werke” loesen koennte, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2007685

Ҥ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse

Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des
eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen
öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches
Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen
Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.”

Ich wiederhole meine Kernpunkte:

* Die Retrodigitalisierung insbesondere aelterer
Zeitschriftenjahrgaenge ist im oeffentlichen Interesse, da
nur so rascher Zugriff auf fuer die Forschung wichtige
Inhalte besteht.

* Wissenschaftler muessen die Moeglichkeit haben, ihre
aelteren Aufsaetze “Open Access” zugaenglich zu machen

* Wenn Verlage das Recht beanspruchen, aeltere Aufsaetze in
kostenpflichtige Datenbanken ohne ausdrueckliche Zustimmung
der Rechteinhaber (der Autoren) aufzunehmen, sollten sie
Bibliotheken und anderen Organisationen (wie Google) das
gleiche Recht zugestehen.

Klaus Graf

Österreichische Gesetzesblätter

Das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS) hat vor kurzem die bislang bestehende Lücke in der Online-Präsenz des österreichischen Bundesgesetzblattes geschlossen. Nunmehr sind die gesamtstaatlichen Gesetzblätter Österreich komplett online und gratis zugänglich.

Auf der RIS-Website http://www.ris.bka.gv.at sind nun die BGBl ab 1945 vollständig als pdf verfügbar:
1945-2003: http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf
2004- : http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx (authentische Fassung des BGBl ab 2004)

Die gesamtstaatlichen Gesetzblätter ab 1849 (bis einschl. 1940) finden sich weiter auf den Seiten des Österreichsicehn Nationalbibliothek:
http://anno.onb.ac.at/annogesetze.htm

Quelle: Josef Pauser in BIB-JUR