Das Schweizerische Bundesarchiv hat eine Strategie zur dauerhaften Archivierung strukturierter Daten entwickelt:
Tag: 10. April 2006
DoRIS-Informationstag in Berlin
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt zusammen mit der Firma Haessler am 11. Mai den sog. DoRIS-Tag durch. Dabei werden neben der Aktenführungslösung DoRIS verschiedene aktuelle Projekte zur elektronischen Aktenführung und Aussonderung resp. Archivierung vorgestellt. Das Ministerium war u.a. an der Entwicklung der Lösung beteiligt, welche in einigen Teilen wie bspw. der Aktenaussonderung über die Forderungen des DOMEA-Konzepts hinausgeht. Auch wurde von der Firma vor einiger Zeit ein DoRIS-Aussonderungshandbuch vorgestellt, was den technischen Ablauf der Aussonderung elektronischer Akten ans Archiv explizit beschreibt einschl. entsprechender Parameter – ein Punkt der von DOMEA bis heute nur theoretisch beschrieben, jedoch nicht mit Darstellung der technischen Abläufe (wie im DoRIS-Handbuch beschrieben) versehen ist. Dieses und andere Themen zum Records Management können am 11. Mai diskutiert werden.
Als Beispielprojekt ist die Schweizerische Bundespost interessant, da dort bereits eine Abgabe von Records ans Bundesarchiv erfolgte.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Open-Access-Publikationen
Das von Gerald Spindler herausgegebene Buch, das unter
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden
heruntergeladen werden kann, versteht sich als “Praktiker-Leitfaden”. Der Gesamteindruck ist enttäuschend. Laien werden wenig mit dem teilweise sehr unanschaulich im üblichen Juristenkauderwelsch geschriebenen Buch anfangen können. Die vertretenen Positionen, die sich starr an das bestehende Urheberrecht klammern, sind oft einseitig konservativ gegen OA eingestellt.
Eine sorgfältige Kenntnisnahme der deutschsprachigen wichtigen Publikationen zum Open Access, die überwiegend in der Rubrik “Open Access” dieses Weblogs angezeigt oder erwähnt wurden, ist nicht erfolgt. Dass der von Mruck/Gersmann herausgegebene Reader
http://archiv.twoday.net/stories/189932
nicht zitiert wird, ist schlicht und einfach unverzeihlich. Man mag über die Qualität des juristischen Beitrags von Heike Stintzing (ISI 2004, Chur) über urheberrechtliche Probleme von OA geteilter Meinung sein, aber eine ernstzunehmende juristische Darstellung hat diesen Beitrag gefälligst zu verarbeiten:
http://www.competence-site.de/rechtsfragen.nsf/F624620CB965BFF3C1256F9A0082F172/$File/open_access_vs_urheberrecht.pdf
Dass im Literaturverzeichnis so gut wie keine Online-Quellen aufgeführt werden, ist mehr als befremdlich. Gegebene Online-Nachweise werden unprofessionell zitiert und sind lückenhaft (so ist der Aufsatz von Pflüger/Ertmann 2004 auch im Internet abrufbar unter:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337 ). Dass in den einzelnen Beiträgen viele Online-Quellen herangezogen werden, ist dafür kein Ersatz.
Ergänzungen in Auswahl:
http://archiv.twoday.net/stories/1284034
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144 (Nachtrag)
http://archiv.twoday.net/stories/1118305
http://eprints.rclis.org/archive/00003737 (und viele weitere bei E-LIS verfügbare Beiträge)
Stellungnahme zu einzelnen Punkten:
S. 5 wird dem Monitum (das ich wiederholt vorgetragen habe) Rechnung getragen, dass die deutsche Übersetzung der Berliner Erklärung die Bearbeitungen unterschlägt.
S. 6f. wird entgegen der maßgeblichen OA-Definition der Berliner Erklärung, die zuvor zitiert worden war, in der eigenen Definition einmal mehr die Beseitigung der “permission barriers” ignoriert. Es geht nicht an, dass man sich, weil man bestimmte Forderungen nicht für sinnvoll hält, sich seine eigene OA-Definition schnitzt.
S. 21ff. geben Mönch/Nödler eine sehr breit gehaltene allgemeine Einführung ins Urheberrecht – im Juristenjargon, allgemeinverständlich ist da wenig. Anschauliche Beispiele fehlen.
S. 43f. wird eine klare Stellungnahme zu Pflüger/Ertmann 2004 (s.o.) vermieden.
Die Autoren beten kritiklos das unsinige Dogma der – in anderen Ländern unbekannten – mandaringleichen Stellung des Hochschullehrers nach, der nach Belieben über die Publikation der Forschungsergebnisse entscheiden kann.
Aus S. 47 wird man folgern dürfen, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten die Pflichtablieferung der dienstlich erstellten Werke an ein Repositorium gefordert werden dürfte.
Was S. 48f. über die Einbehaltung von Prüfungsarbeiten geschrieben wird, ignoriert die Forschung zu diesem Thema, siehe
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
S. 52f. wird die Kritik an der geplanten Regelung des § 53a durch die Bibliotheken und das Urheberrechtsbündnis übergangen. Hier wie auch sonst stehen die Autoren konservativ auf dem Boden der herrschenden Urheberrechtsdogmatik, die vom Wind des Wandels nichts wissen will.
S. 53f. hätte man sich die überflüssige Passage zum internationalen Urheberrecht auch sparen können. An ihr ist nichts, was man in einem “Praxisleitfaden” erwarten würde. Die komplexen Verhältnisse werden noch nicht einmal an einem Beispiel erläutert.
Mantz S. 55 ff. widmet sich insbesondere der Auslegung der CC-Lizenzen anhand der Vorschriften über AGB des BGB – ein nützlicher Beitrag! Geprüft wird auch die DPPL (NRW), die nach Ansicht des Autors einige unwirksame Klauseln enthält – ein Armutszeugnis für ifross!
S. 97ff. wird auf das in Deutschland noch wenig bekannte SPARC Author’s Addendum eingegangen, mit dem Autoren gängige Verlagsverträge ergänzen können.
Dieser Beitrag ist für Laien allerdings so gut wie unverständlich.
Knauff S. 105ff. hat seinen Schwerpunkt auf dem Einsatz von DRM, eigentlich ein Widerspruch zu OA.
Heckmann S. 123ff. thematisiert Retrodigitalisierungsprojekte, wobei die Übersicht zu gemeinfreien Werken bzw. zu Schutzfristen des Urheberrechts außerordentlich oberflächlich bleibt.
Zur unbekannten Nutzungsart nach § 31 Abs. 4 UrhG (die Online-Nutzung wird mehrheitlich erst ab 1995 als bekannt angesehen) enthält S. 130 eine instruktive Tabelle.
S. 132 ist die Auffassung inakzeptabel, dass sich Repositorien um ausschließliche Nutzungsrechte bemühen sollten.
S. 133 wird das gravierende Problem “verwaister Werke” nur im Nebensatz angespochen, obwohl genau das die allergrößten Schwierigkeiten in der Praxis bereitet. Thema verfehlt!
S. 136 wird eine Anbietungspflicht des Autors gegenüber dem Buchverlag konstruiert, die einseitig die Interessen der Verleger berücksichtigt.
S. 144f. wird der geplante § 52b (Leseplätze in Bibliotheken) restriktiv im Verlegersinne interpretiert.
Weber S. 149ff. erörtert haftungsrechtliche Fragen rund um Repositorien und plädiert unter anderem für Sperrklauseln.
Völlig unsinnig und mit den Grundgedanken von weltweitem OA unvereinbar ist die Empfehlung S. 180, wegen internationaler Haftungsrisiken einen Auslandsbezug nach Möglichkeit zu vermeiden.
Knauf S. 183ff. fragt nach wettbewerbsrechtlichen Implikationen öffentlichrechtlicher Repositorien. Der Beitrag liest sich wie ein Gefälligkeitsgutachten für einen Verlegerverband, wenn er die Publikation von Belletristik durch ein Repositorium als bedenklich ansieht und die kostenlose Erbringung von Leistungen anzweifelt. Dass Repositorien verpflichtet sein könnten, mittelfristig wenigstens eine Kostendeckung anzustreben, also die Benutzer abzukassieren, um nicht mit dem UWG in Konflikt zu geraten, führt den Grundgedanken von OA ad absurdum.
Weber S. 195ff. behandelt das elektronische Pflichtexemplar, die ISBN-Vergabe und die elektronische Publikation von Dissertationen. Die Tabelle S. 206ff. zeigt die unerfreuliche Zurückhaltung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten bei der Ablieferungsmöglichkeit von Dissertationen in elektronischer Form.
Ärgerlicherweise nicht thematisiert wird die Frage, ob ein Doktorand trotz fehlender Möglichkeit in der Promotionsordnung einen Rechtsanspruch hat, seine Dissertation elektronisch abzuliefern.
Ebensowenig wird die wichtige Frage der Prüfungsarbeiten angesprochen (siehe oben) und auch die Frage nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts bei der Auswahl etwa von Diplomarbeiten für ein Repositorium wird leider nicht erörtert (siehe dazu Steinhauer u.a. im Listenarchiv http://www.inetbib.de).
Dass in einem Praxisleitfaden der § 38 zwar S. 13, 97, 143f. erwähnt wird, die entscheidende Pointe seit der Novellierung von 2003 aber unter den Tisch fallen gelassen wird, passt in das Bild mitunter eher stümperhaft anmutender Ausarbeitungen. Denn die ausschließlichen Nutzungsrechte, die der Verlag erwirbt und damit auch die Einjahresfrist bezieht sich NICHT auf das für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet erforderliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, siehe
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Damit gilt die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen. Autoren können also sofort in einem Repositorium ihre Arbeit einstellen, soweit sie nicht explizit vertraglich gebunden sind. Da sich CC-Lizenzen auch auf den Druck beziehen, gilt allerdings, dass bei Einstellung unter einer beliebigen CC-Lizenz die Jahresfrist vom Autor gewahrt werden muss.
Frau Rechtsanwältin Stintzing hat in der Diskussion ihres oben genannten Beitrags in Chur 2004 ausdrücklich meiner These zugestimmt, dass die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen gilt.
Das Fazit ist zweispältig, wenn nicht negativ. Es gibt wertvolle Ausführungen in dem Band, aber andere dezidiert OA-feindliche Interpretationen stellen sich eher als ein konservatives “trojanisches Pferd” dar, mit der die OA-Community verunsichert werden soll. Dieses Buch ist kein wirklicher Fortschritt.
Neue Arbeit über Open Access
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144
Schmidt, Birgit:
Open Access. Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen – das Paradigma der Zukunft? / von Birgit Schmidt. – Berlin : Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, 2006, 71 S. – (Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft ; 144)
ISSN 1438-7662
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Abstract
Seit einigen Jahren verschafft sich die Forderung nach allgemeiner und freier Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Publikationen Gehör – dies soll insbesondere für die in Artikeln veröffentlichten Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung gelten. Ein Ausgangspunkt dieser Forderung sind unzweifelhaft die Probleme der Bibliotheken, angesichts steigender Preise und stagnierender Etats eine angemessene Informationsversorgung zu gewährleisten. Die Initiativen der Open Access-Bewegung versprechen Abhilfe, indem sie mittels der technischen Möglichkeiten des Internet alternative Publikations- und Geschäftsmodelle erproben und etablieren, die den Lesern unmittelbaren freien Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen verschaffen. An die Realisierungen der Publikationsmodelle „Self-Archiving“ und „Open Access-Zeitschrift“ mittels verschiedener Geschäftsmodelle werden hohe Erwartungen herangetragen, zugleich werfen diese aber auch eine Reihe von neuen Problemen auf. Der Fokus der Diskussion liegt hier auf Open Access-Zeitschriften und autoren-finanzierten Geschäftsmodellen.
Diese Veröffentlichung ist die im Februar 2006 überarbeitete Fassung einer Master-Arbeit im postgradualen Fernstudiengang Master of Arts (Library and Information Science), eingereicht im Mai 2005 an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Digitalfotografie in Archiven
Eine kurze praktische Anleitung im GenWiki
http://wiki.genealogy.net/wiki/Digitalfotografie
An meinen Auffassungen zur Rechtslage
http://archiv.twoday.net/stories/168920
halte ich fest.