http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302
Ob nach den Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben und weitergegeben werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 – 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl BVerwG, NJW 2004, S. 2462 ; verneinend Simitis, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar 1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung […]