An die
Akademie der Wissenschaften zu Göttingen
zHd Herrn Präsident Roesky
Sehr geehrter Herr Präsident,
mit Brief vom 21. November 2005 übersenden Sie mir eine Autorenvereinbarung, da eine solche Fixierung der bislang stillschweigend angenommenen Rechteübertragung unumgänglich geworden sei. Meine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse blieben ebenso unberührt wie etwaige Ansprüche gegen die VG Wort.
Gefordert wird eine umfassende Übertragung aller Rechte räumlich und zeitlich unbegrenzt unter Einschluss derjenigen Rechte “das Werk … auch auf jene Arten zu nutzen, die im Zeitpunkt der Herausgabe der Buchfassung noch nicht bekannt waren”. Derzeit gilt aber noch § 31 IV UrhG, der die Nichtigkeit des Vertrags für genau solche Verfügungen über unbekannte Nutzungsarten vorsieht.
Stimme ich mit der Akademie der Wissenschaften darin überein, dass nun auch “neue elektronische Kommunikationstechnologien und Publikationsformen” zum Einsatz kommen sollen? Gewiss, ich bin ein grosser Freund dieser neuen Kommunikationstechnologien, wie Sie meinem Beitrag
Klaus Graf, Edition und Open Access, in: Vom Nutzen des Edierens, hrsg. von Brigitte Merta/Andrea Sonnlechner und Herwig Weigl (MIÖG Ergbd. 47), Wien/München 2005, S. 197-203
unschwer entnehmen können. Er steht auch online unter
?p=30405
zur Verfügung.
Ich bin aber ganz und gar kein Freund urheberrechtlicher Verträge, die dem Autor das Recht nehmen, seinen Beitrag nach der Maßgabe von “Open Access” kostenfrei der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zu präsentieren.
Wie sehr die Forderung nach “Open Access” hinsichtlich wissenschaftlicher Arbeitsergebnisse inzwischen von namhaften Wissenschaftsorganisationen (wie der DFG) geteilt wird, ergibt sich aus der Liste der Unterzeichner der “Berlin Declaration”
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
Ich habe also ganz und gar nichts dagegen, wenn mein Beitrag (über Jagdtrophäen in: Residenzenforschung 15,II), versehen mit einer Creative Commons Lizenz (ich denke da an CC-BY), in ein institutionelles Archiv (Dokumentenserver) gemäß der Berlin Declaration eingestellt wird.
Gern erhält die Akademie der Wissenschaften ein einfaches Nutzungsrecht für ihre eigenen Vorhaben mit meinem Beitrag im Rahmen der neuen elektronischen Kommunikationstechnologien.
Bei dem mir zugemuteten Vertrag werden mir aber alle Rechte genommen (und zwar unbefristet bis 70 Jahre nach meinem Ableben), was mich daran hindert, nach meinem eigenen Gutdünken darüber zu entscheiden, ob die Allgemeinheit meinen Beitrag nutzen darf. Ich muss also die Akademie um Erlaubnis bitten, wenn ich den Beitrag auf meine Homepage oder ein institutionelles Archiv setzen will, wenn ich ihn überarbeiten (oder übersetzen lassen) und anderweitig publizieren möchte.
Die Akademie kann den Beitrag nach dem übersandten Vertrag “Open Access” zugänglich machen, sie kann ihn aber auch in ein kostenpflichtiges System einspeisen, das vielen Wissenschaftlern die Möglichkeit nimmt, ihn einfach und bequem kostenfrei zu nutzen. Darauf habe ich, wenn ich den Vertrag unterzeichne, keinerlei Einfluss mehr. Die Akademie enteignet mich im Bereich der Online-Nutzung absolut. Ich habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Akademie es der Kommission für Residenzenforschung dauerhaft wie bisher gestatten wird, ihr löbliches kostenfreies Internetangebot anzubieten. Ich hoffe das zwar, aber hoffen ist nicht wissen. Ich hoffe zwar, dass die Akademie den Bitten anderer Wissenschaftler, die den übersandten Vertrag unterzeichnen, ihre Beiträge kostenlos im Internet anbieten zu dürfen, zustimmt, aber hoffen ist nicht wissen.
Indem ich mich weigere, den vorgelegten Vertrag zu unterschreiben, handle ich lediglich nach der Devise die auf dem Edoc-Server der Max-Planck-Gesellschaft, die bekanntlich “Open Access” unterstützt, zu lesen ist:
http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl
” Take care when signing future contracts with publishers!
For future submissions to commercial or not-for-profit publishers, please be aware that signing an exclusive license or a full Copyright Transfer Agreement might narrow any further personal or scientific use.”
Um es nochmals pointiert zu sagen: Wenn ein kommerzieller Verlag Wissenschafts-Autoren Verträge ohne “Open Access”-Klausel anbietet, ist das zwar nicht erfreulich, aber vielleicht verständlich. Wenn eine Akademie der Wissenschaften, die sich der Verbreitung von Wissen verschrieben hat, einen solchen Vertrag offeriert, habe ich dafür kein Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Graf