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Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut

Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3

Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.

Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: “Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch ‘archivuntypisches’ Kulturgut” (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.

Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.

Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie – getreu herkömmlicher Lehre – kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.

Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.

Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem – verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen – Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher “Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums” (S. 151). Das liest man mit Sympathie.

Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:

Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm

Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990

Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001

Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992

Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998

Fazit: Ein spannendes Thema – verschenkt!