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Graduiertenkolleg Archiv, Macht, Wissen

Archiv, Macht, Wissen – Organisieren, Kontrollieren, Zerstören von Wissensbeständen von der Antike bis zur Gegenwart

Das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft neu geförderte Graduiertenkolleg richtet sich an qualifizierte Promovendinnen und Promovenden, deren Studienabschluss zur Promotion berechtigt oder die nach der Promotion ein Forschungsvorhaben bearbeiten und in der Betreuung der Graduierten mitwirken möchten. Die Betreuung der Dissertationen und Forschungsvorhaben erfolgt durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Kollegiatinnen und Kollegiaten müssen ihren Wohnsitz in Bielefeld nehmen und am Studienprogramm des Graduiertenkollegs teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um Doktoranden und Postdoktorandenstipendien sollen in der Regel nicht älter als 28 bzw. 35 Jahre sein.
Das Graduiertenkolleg Archiv, Macht, Wissen untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven und fördert im Rahmen seines Themenfeldes Promotionen zu allen Epochen der Geschichte. Der Förderungszeitraum beträgt bei Promotionen zwei Jahre (mit der Möglichkeit einer Verlängerung), bei Postdoktoranden ein Jahr. Die Stipendien richten sich nach den Bewilligungsgrundsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (zur Zeit 1.000 Euro für Doktoranden; 1.416 Euro für Postdoktoranden) und werden durch einen pauschalierten Sachkostenzuschuss ergänzt. Familien- und Kinderbetreuungszuschläge werden nach den Richtlinien der DFG gezahlt.

Das Graduiertenkolleg vergibt ab 1. April 2006

5 Doktorandenstipendien
1 Postdoktorandenstipendium

Bewerbungen um Aufnahme in das Kolleg müssen ein Lebenslauf, eine Übersicht zum Studienverlauf, Kopien der Zeugnisse und eine Beschreibung des geplanten Dissertations- bzw. Forschungsvorhabens im Umfang von 10 bis 15 Manuskriptseiten enthalten.

Die Bewerbungen sind bis zum 1. Dezember 2005 zu richten an den

Leiter des Graduiertenkollegs
Herrn Prof. Dr. Christian Büschges
Universität Bielefeld
Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie
Postfach 100131
3350
1 Bielefeld

http://www.uni-bielefeld.de/geschichte/gk1049

Forschungsprogramm und Fragestellungen

“Archives and museums are mirrors of power and cosmologies.” Mit diesen Worten skizziert der australische Historiker Greg Dening das seit einigen Jahren zunehmende Forschungsinteresse an Archiven.

Das Graduiertenkolleg untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven. Im Sinne eines erweiterten Archivbegriffs (Jacques Derrida und Michel Foucault) werden als Archive institutionelle Sammlungen von Akten, aber auch Bibliotheken, Museen, semi-, sub- oder kontra-institutionelle Wissensbestände verstanden.

Grundlegend ist, wie Archive aus historischer Perspektive überhaupt erforschbar sind. Denn HistorikerInnen, die Wissensbestände untersuchen, sind mit dem Dilemma konfrontiert, lediglich das Überlieferte hinterfragen zu können. In der Arbeit des Graduiertenkollegs interessieren vor allem drei Fragenkomplexe.

1. Archive als Wissenskonstruktionen

Ein erster Fragenkomplex bezieht sich vorrangig auf die Interpretation überlieferter Wissensbestände. Welche Rückschlüsse erlauben Wissensbestände auf die Ziele und Prozesse von Wissenskonstruktionen, auf den Umgang mit Gegenwart und Vergangenheit und nicht zuletzt auf die Selbstverständigungsprozesse von Gesellschaften? Zur Annäherung an diese Frage ist zunächst zu erforschen, welche Wissensbestände als archivierungs-, aufbewahrungs- und ausstellungswürdig angesehen werden.

Durch welche Praktiken der Aufbewahrung, Konservierung oder auch Vernichtung wird Wissen überliefert, kanonisiert, zugänglich gemacht, abgeschlossen oder vernichtet? Auch ist zu fragen, welche Wissensstrukturen sich in verschiedenen Formen von Aufbewahrung, Überlieferung, Segregation oder Vernichtung ausbilden. Außerdem interessiert, wie Macht in und auf Institutionen, Objekte oder auch Personen der Archivierung wirkt. Überdies kann relevant sein, ob und inwiefern die Wahrnehmung und “Erfahrung” (Kathleen Canning) von Archiv die Konstruktion von Wissensbeständen transformiert.

2. Organisieren, Kontrollieren und Zerstören von Wissen

Im Anschluss hieran bezieht sich ein zweiter Fragenkomplex gezielt auf die kulturhistorische Interpretation von Praktiken der Wissenskonstruktion, der Wahrnehmung und “Erfahrung” von Archiven: Hier geht es um die Rekonstruktion und Analyse der Inklusions- und Exklusionsmechanismen, mit denen einerseits das Sammeln, Aufbewahren, Konservieren und Präsentieren von Archiviertem und andererseits die Wahrnehmung und “Erfahrung” von Archiven gesteuert werden sollen. Dabei wird zu fragen sein, wie, mit welcher Begründung und unter welchen Entscheidungsprozessen Inklusion und Exklusion zustande kommen. Zentral ist hier außerdem, welche Rolle den ProtagonistInnen und BenutzerInnen von Archiven zugemessen wird. Besonders soll auch nach dem Zerstören oder dem Vergessen von Wissensbeständen gefragt werden. Dabei kann interessieren, wie mit Vernichtung, Verlust, Bewahrung oder Wiederauffinden seitens unterschiedlicher mit Archiven konfrontierter Gruppen oder Einzelpersonen umgegangen wird.

3. “Bollwerk” Archiv?

In einem dritten Fragenkomplex sollen die skizzierten Fragen zusammen- und weitergeführt werden: Hier geht es um eine Differenzierung von möglicherweise miteinander konkurrierenden Macht- und Kräfteverhältnissen bei der Konstruktion, Überlieferung oder Vernichtung von Wissensbeständen. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise staatlichen Eingriffen in Archive Grenzen gesetzt seien. Denn Archive seien per se Institutionen mit starken Eigendynamiken und gegen äußere Eingriffe resistent. Mit welchen Zielsetzungen und mit welchen Ergebnissen wird um die Konstruktion von Wissensbeständen gerungen? Wie steht es um das “Bollwerk” Archiv in Zeiten von besonders vehementer Herrschaftslegitimierung, Geschichtspolitik, Geschichtsklitterung oder Aufarbeitung der Vergangenheit? Und nicht zuletzt wird zu fragen sein, wie die politische und wissenschaftshistorische Bedeutung von Archiven als Orte kollektiver Erinnerung, Identitätsstiftung oder heuristischer Evidenz in ihrem historischen Wandel zu beschreiben ist.

Dokumentationszentrum der Migration

Seit 1990 sammelt das in Köln beheimatete DOMiT sozial-, kultur- und alltagsgeschichtliche Zeugnisse, die die Einwanderung nach Deutschland seit dem ersten Anwerbeabkommen dokumentieren. Die Bestände umfassen Bücher, Graue Literatur, Zeitungen, Zeitschriften, Originaldokumente, Fotografien, Filme, Tondokumente, Flugblätter, Plakate sowie dreidimensionale Objekte.

Über Bibliothek, Bildarchiv, Videothek, Tonarchiv, Schriftgut und Objekte des DOMiT ist hier näheres zu erfahren.

Du bist Deutschland – ein Foto macht Furore – Bildrechtliches

Ein ca. 1933/34 entstandenes Foto aus Ludwigshafen (LU) zeigt eine Parole “Denn du bist Deutschland” unter einem Hitlerbild – Munition gegen die umstrittene Mutmacher-Kampagne “Du bist Deutschland”
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland

Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439

Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323

Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
“Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte.”

Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)

War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).

War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.

Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.

Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.

Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden – mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland

Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.

Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html

Das OLG stellte fest: “Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter.”

Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).

Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.

Codex Laureshamensis ed. Glöckner

Bei ALO in Innsbruck gibts die maßgebliche Ausgabe des Lorscher Codexals Faksimile
Bd. 1
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18717&page=2&zoom=3
Bd. 2
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18718&page=2&zoom=3
Bd. 3
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18719&page=2&zoom=3

Krauland-Nachlaß in KALLIOPE zugänglich

Der Nachlaß des Prof. für gerichtliche und soziale Medizin an der Freien Universität Berlin ist nun in Kalliope recherchierbar. Die Erschließung wurde durch eine Praktikantin der FH Potsdam unter fachlicher Betreuung durch das Universitätsarchiv umgesetzt.
Kalliope nutzt zur Erschließung mit den Regeln zur Erschließung von Nachlässen und Autographen kurz RNA einen anerkannten Standard zur Nachlaßverzeichnung. Auftretende Kompatibilitätsprobleme zwischen den eher bibliothekarisch orientierten RNA bzw. Kalliope (durch die Anlehnung an Literaturnachlässe) und archivischen Erschließungsregeln konnten durch erweiterte Masken überwunden werden.
Die Verzeichnung kann aus Sicht des Archivs nur als Erfolg betrachtet werden.

Kalliope-OPAC

ICA and the World Summit on the Information Society

In June 2005 The International Council on Archives published a “Position Paper for the World Summit on the Information Society” (WSIS Preparatory Committee 3), to be held in Tunis.

http://www.itu.int/wsis/gfc/docs/5/contributions/ICA.pdf

Now you can find the latest news on that :
http://www.ica.org/news.php?pnewsid=319&plangue=eng

1. nestor Seminar fast ausgebucht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Da nur noch wenige Plätze verfügbar sind, möchten wir Sie an das 1. nestor
Seminar erinnern und unsere Einladung wiederholen.

Titel: Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Ort: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB),
Platz der Göttinger Sieben 1, Seminarraum im 1. OG
Datum: 29. 11. 2005, 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Zielgruppe: Interessierte Anfänger, Max. 70 Teilnehmer
Kostenbeitrag: 5,00 Euro
Anmeldung:
http://nestor.sub.uni-goettingen.de/anmeldung/seminar2005_11_29.php

Das Seminar richtet sich an interessierte Kolleginnen und Kollegen und wird
einen ersten Einstieg in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
vermitteln. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Eigenschaften
eines Digitalen Archives.

Vorläufiges Programm
11:00 – 11:30 Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Heike Neuroth
11:30 – 11:45 Diskussion
11:45 – 12:15 Was ist ein Digitales Archiv?
Olaf Brandt
12:15 – 12:30 Diskussion
12:30 – 13:00 Was ist ein Vertrauenswürdiges Archiv?
Susanne Dobratz
13:00 – 13:15 Diskussion
13:15 – 14:15 Mittagspause
14:15 – 14:45 Bestandserhaltung im Digitalen Archiv: Migration und Emulation
Stefan Funk
14:45 – 15:00 Diskussion
15:00 – 15:30 nestor Informationsangebote
Stefan Strathmann
15:30 – 16:00 Diskussion und Abschlußdiskussion

Wir nehmen gern Ihre Anmeldungen entgegen.

Auf Ihr Erscheinen freut sich
das nestor-Team

Inneramtliche Werke urheberrechtlich geschützt?

§ 16 LUG bestimmte: “Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften”.

Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit – unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk

Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein “dringendes, unabweisbares amtliches Interesse” an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.

Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht …, Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der “öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art”, wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei “jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt”, also namentlich “amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide”. Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).

Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).

I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?

Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten “Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind”.

Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60

“Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff “Schriften” nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob – wie das BerG anzunehmen scheint – die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff “Schriften” auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.).”

Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).

Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.

II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?

Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.

Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)

Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.

Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.

Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: “Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke …, 1992] S. 95)”.

Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?

Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2

Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.

Allen Menschen rechtgetan …

Melody hat einen faszinierenden Eintrag zum Thema Weblogs
http://www.moving-target.de/comments/-erklaer-das-mal-jemandem-der-nicht-weiss-was-ein-blog-ist_0_1_0_C

Erklär das mal jemandem, der nicht weiß, was ein Blog ist:

Bloggen wir täglich, haben wir kein Sozialleben.
Bloggen wir selten, ist das Blog nicht interessant.
Bloggen wir kurze Einträge, fehlt das Talent für längere Texte.
Bloggen wir lange Einträge, haben wir nichts besseres zu tun.
Ist das Design zu schlicht, hat das Blog kein authentisches Gesicht.
Ist das Design bunt, ist das Blog nicht cool genug.
Ist das Design selbstgemacht, ist man einer dieser Nerds/Geeks.
Ist das Design nicht selbstgemacht, ist es billigste Massenware.
Schreibt man anspruchsvoll, will man sich nur wichtig machen.
Schreibt man einfach nur so, verfasst man überflüssige Banalitäten.
Schreibt man Unterhaltung, will man bloss um Besucher buhlen.
Schreibt man Nachdenkliches, ist man peinlicher Befindlichkeitsblogger.
Wird man nicht von Ehrgeiz getrieben, ist man anspruchslos.
Wird man von Ehrgeiz getrieben, fühlt man sich über andere erhaben.
Wird man von Gefühlen geleitet, ist man heulsusig bis weinerlich.
Wird man nicht von Gefühlen geleitet, ist man gefühlskalt.
Ist man hilfsbereit, wird man ausgenutzt.
Ist man nicht hilfsbereit, wird man beschimpft.
Ist man offen für Kommunikation in den Comments, ist man wahllos und manipulierbar.
Ist man zurückhaltend in den eigenen Comments, ist man arrogant und unhöflich.
Interessiert man sich für Toplisten und die eigene Position darin, ist man eine arme Wurst.
Interessiert man sich nicht für Toplisten und die eigene Position, dann deswegen, weil man sowieso nicht mithalten könnte.
Läuft das Blog auf der eigenen Website, nimmt man das Bloggen zu wichtig.
Läuft das Blog bei einem Bloghosting-Provider, ist Bloggen einem kein echtes Blog wert.
Kümmert man sich um seine eigenen Angelegenheiten, ist man nicht vernetzt genug.
Kümmert man sich um das, was andernblogs geschieht, ist man nur auf Backlinks aus.
Kümmert man sich um das Blogosphärengeschehen, hat man wohl kein echtes Leben.
Kümmert man sich nicht um die Blogosphäre, ist man ignorant und sowieso von vorgestern.
Bloggt man als Frau Fotos von sich, will man nur den Mädchenbonus ausspielen.
Bloggt man als Frau keine Fotos von sich, ist man zu hässlich dafür.
Bloggt man friedlich, fehlt die Durchschlagkraft.
Bloggt man nicht friedlich, hat man Defizite.
Hat man eine Blogroll, bewegt man sich im Sumpf verfilzter Kreise.
Hat man keine Blogroll, ist man unbeliebt.
Hat man ein Impressum, hält man sich für zu wichtig.
Hat man kein Impressum, ist man eine anonyme Lachnummer.
Erzählt man, wenn man Probleme hat, ist man ein exhibitionistischer Jammerlappen.
Erzählt man es nicht, wenn man Probleme hat, ist man oberflächlich, wahlweise verkorkst.
Erzählt man, wenn man andere Blogger trifft, ist man ein Angeber.
Erzählt man nicht, wenn man andere Blogger trifft, hat man was zu verbergen.
Reagiert man auf Memes, Stöckchen, Trackbacks und Co, schleimt man rum.
Reagiert man nicht auf Memes, Stöckchen und Co, ist man arrogant.
Schreibt man Einträge übers Bloggen, will man nur Reaktionen fischen.
Schreibt man keine Einträge übers Bloggen …

Und so weiter.

Albert Behaim

http://de.wikipedia.org/wiki/Albert_Behaim

Während das im Original erhaltene Briefbuch 2000 im Rahmen der MGH ediert wurde, ist man für die Aventin’schen Exzerpten nach wie vor auf ältere Ausgaben angewiesen. Höfler und Öfele sind nunmehr beide im Netz. Beispielsweise findet sich die Angabe, dass die Stadt “Gemund” (Schwäbisch Gmünd) 1239 vom Bischof von Würzburg exkommuniziert werden soll, weil sie Friedrich II. militärische Hilfe nach Italien geschickt hat, bei Höfler S. 5
http://books.google.com/books?hl=de&id=fE8gMwITr70C&&pg=RA1-PA5
und bei Oefele S. 794
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14324&zoom=3&ocr=&page=816&gobtn=Go%21

Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut

Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3

Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.

Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: “Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch ‘archivuntypisches’ Kulturgut” (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.

Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.

Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie – getreu herkömmlicher Lehre – kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.

Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.

Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem – verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen – Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher “Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums” (S. 151). Das liest man mit Sympathie.

Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:

Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm

Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990

Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001

Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992

Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998

Fazit: Ein spannendes Thema – verschenkt!

Schulenburgs verscherbeln Korrespondenz

http://www.hauswedell-nolte.de

1066 Friedrich der Große. – Ca. 275 Briefe an und Briefabschriften von Gebhard Werner von der Schulenburg (Politiker, 1722-1788), darunter 58 Briefe von Friedrich dem Großen mit Unterschrift, davon 2 mit eigenh. Anmerkungen bzw. Korrekturen. Meist Berlin u. Potsdam bzw. Wolfsburg, 10. XII. 1772 – 18. XII. 1780. Meist Folio. (195)
Gebhard Werner von der Schulenburg studierte in Leipzig u. Helmstedt. Durch enge Beziehungen seiner Familie zum preuß. Hof u. besonders zu Friedrich Wilhelm I. gelangte er bald in den Staatsdienst u. wurde bereits 1750 Hofmarschall. 1764-71 wurde er mit einer Gesandschaft in Stuttgart betraut u. schlichetete dort die Streitigkeiten zwischen Herzog Karl II. Eugen u. den württemb. Ständen. Durch das Testament seiner Mutter erbte er die Wolfsburg, den Familiensitz für die nächsten 200 Jahre.
Die Sammlung beinhaltet, mit wenigen Ausnahmen, in chronologischer Abfolge jeweils eine Abschrift der Briefe aus der Wolfsburg sowie die Originalschreiben an Gebhard Werner von der Schulenburg. – Die 58 Briefe von Friedrich dem Großen, meist in französ. Sprache von Schreiberhand verfaßt, behandeln in knappen Worten (meist nur 5-10 Zeilen Text) verschied. Themen der Tagespolitik, der wirtschaftlichen Entwicklung in Preußen sowie personelle Fragen des Hofes. Oft reagierte der König auf Anliegen und Anfragen, welche Gebhard Werner von der Schulenburg in seinen Briefen an ihn gerichtet hatte.
Neben diesen ungefähr 120 Schriftstücken sind etwa 70 weitere >>Brief-Paare<< in der Sammlung enthalten. Diese stammen meist aus den Monaten Februar bis Mai 1776 und beziehen sich direkt auf die Ernennung von Gebhard Werner von der Schulenburg zum Geheimen Staatsminister am 14. II. 1776. Die Ernennungsurkunde (handschr. u. mit Unterschrift u. Papiersiegel des Königs) liegt der Sammlung bei. Ferner sind 2 Abschriften der Urkunde u. ein Schreiben zu den anfallenden Kosten vorhanden. Diese Ernennung wurde sowohl vom Hofe als auch vom Beförderten selbst angezeigt. Zahlr. Gratulations- u. Empfehlungsschreiben erreichten daraufhin die Wolfsburg. Unter den Absendern finden sich: Prinz Friedrich August u. Prinz Leopold von Braunschweig, Prinz Friedrich Wilhelm (dem späteren König Fr. W. II), Prinz Heinrich u. Prinz Ferdinand (dem Bruder von Friedrich II.) von Preußen, Wilhelm von Braunschweig-Bevern, Markgraf von Anspach, Barone von Gemmingen, von Schulmeier, von Solms, von Zedlitz, von Blumenthal, von Hertzberg, von Gemmingen, mehrere Generäle (von Hords, von Bülow, von Dieskau, Buddenbruch, von Ramin, von Ziethen, von Wedell), verschied. Minister des preussischen Hofes, u. a. von Horst u. von Münchhausen sowie Schreiben aus den Familien von Diestel, von Finck u. von Freienstein. – Dazu ferner: Druckfassung, Abschriften bzw. Manuskripte in dt. u. französ. Sprache, die Creditassoziation des schlesischen Adels von 1769 betreffend. – Gedrucktes Begleitschreiben zur vorrangigen Behandlung des Boten einer Depesche. – Gedr. Urkunde für Gebhard Werner von der Schulenburg mit Unterschr. von Friedrich Wilhelm III. mit Unterschrift. – Notizen u. Inhaltsübersichten aus späterer Zeit
Die Schriftstücke, seit 200 Jahren in Familienbesitz, wurden am Kriegsende 1945 in dem damaligen Familienstammsitz, der Neuen Wolfsburg, eingemauert. Unentdeckt und während der Teilung Deutschlands unerreichbar, lagerte die Kiste mit den Schriftstücken zusammen mit anderen Familienschätzen in dem Versteck. Die dort vorherrschende Feuchtigkeit u. Nässe hat die Schriftstücke stark in Mitleidenschaft gezogen. Sämtliche Bll. stark spor-, stock- u. wasserfleckig, zahlr. mit großen Papier- und Textverlusten. Die Bll. zwischenzeitlich getrocknet u. konserviert, Fehlstellen teils mit Japan ausgebessert. – Alle Bll. in speziellen Schutzhüllen u. zusammen in Holzkassette.
Schätzung/Estimate: EUR 25.000.-

Abbildung http://www.hauswedell-nolte.de/catb_pics/Tafel_42.pdf

Public Domain Art

D-Lib Magazine November 2005
Volume 11 Number 11

Public Domain Art in an Age of Easier Mechanical Reproducibility
Kenneth Hamma

http://www.dlib.org/dlib/november05/hamma/11hamma.html

Excerpts:

Art museums and many other collecting institutions in this country hold a trove of public-domain works of art. These are works whose age precludes continued protection under copyright law. The works are the result of and evidence for human creativity over thousands of years, an activity museums celebrate by their very existence. For reasons that seem too frequently unexamined, many museums erect barriers that contribute to keeping quality images of public domain works out of the hands of the general public, of educators, and of the general milieu of creativity. In restricting access, art museums effectively take a stand against the creativity they otherwise celebrate. This conflict arises as a result of the widely accepted practice of asserting rights in the images that the museums make of the public domain works of art in their collections.

Indeed, it is not at all clear that the institutional claims of copyright to such works would survive a legal challenge. The judgment in a 1999 case, BRIDGEMAN ART LIBRARY, LTD. v. COREL CORP., brought in a U.S. District Court for the Southern District of New York, held that the marketing of photographic copies of two-dimensional public domain master artworks, without adding anything original, cannot constitute copyright infringement when the underlying work is in the public domain. By and large, museums have been holding their noses and hoping this ruling will neither be broadly noticed nor challenged. […]

Indeed, restricting access seems all the more inappropriate when measured against a museum’s mission – a responsibility to provide public access. Their charitable, financial, and tax-exempt status demands such. The assertion of rights in public domain works of art – images that at their best closely replicate the values of the original work – differs in almost every way from the rights managed by the recording industry. Because museums and other similar collecting institutions are part of the private nonprofit sector, the obligation to treat assets as held in public trust should replace the for-profit goal.