RA Henri Babin von der Commerzbank dokumentiert und kommentiert in Archiv und Wirtschaft 38 (2005) 67-70 einen kurzen Briefwechsel mit der Bundesjustizministerin zur geplanten Änderung des § 53 UrhG. Frau Zypries vertritt die Auffassung, dass eigene Archive keine öffentlich zugänglichen Archive sind. Babin deutet an, dass Unternehmensarchive generell für Dritte gesperrt werden könnten, um Probleme zu vermeiden. Wissenschaftler sollten schriftlich zusichern, dass sie keine kommerziellen Interessen verfolgen.
Durch die geplante Neuregelung soll die Archivklausel nur elektronischen Archiven zugutekommen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. Dies komme bei einem Unternehmesarchiv scherlich in Betracht.
Der Briefwechsel zeigt die ganze Absurdität der urheberrechtlichen Regelung. Wer ein elektronisches Archiv aufbauen will, muss der Öffentlichkeit dienen, indem er sie ausschliesst!
Vielleicht denkt der Gesetzgeber an die eifrig lobbytätigen Rundfunkarchive, die ja bekanntermaßen die Öffentlichkeit ausschliessen, sich aber gern ein öffentliches Interesse attestieren.
Wir brauchen ein Urheberrecht, das für öffentliche Archive (auch Wirtschaftsarchive), Bibliotheken und Museen die Digitalisierung für eigene Zwecke (und natürlich auch die Benutzer) ermöglicht.
Da nach dem Brief von Frau Zypries die Furcht vor der Privatkopie die Aufnahme des öffentlichen Interesses motiviert, kann keine Firma, kein Rechtsanwalt und kein Student digitale Bestandssicherung der in seinem Eigentum befindlichen analogen Medien betreiben, wenn die Vorschrift Gesetz wird.