Stumpf digitalisiert (Bände 2-3)

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Die Kaiserurkunden des X., XI. und XII. Jahrhunderts
von Karl Friedrich Stumpf-Brentano
Innsbruck
2
Bd.: 2 [teilweise]
Signatur: Germ.g. 477 ba-2
URN:urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001189-0
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00001189/images

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Acta imperii inde ab Heinrico I. ad Heinricum VI. usque adhuc inedita
hrsg. von Karl Friedrich Stumpf-Brentano
Innsbruck
3
Bd.: 3
Signatur: Germ.g. 477 ba(3
URN:urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001190-7 URL: http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00001190/images

Stumpf-Brentano, Karl Friedrich:
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts
nebst einem Beitrage zu den Regesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser Zeit
Die Reichskanzler vornehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts nebst einem Rueckblicke auf die Merovinger- und Karolinger-Urkunden
von Karl Friedrich Stumpf
Innsbruck
1
Bd.: 1
Signatur: Germ.g. 477 ba-1
In Vorbereitung

Älteste Zeitung

AFP 8.6.2005


Piratenüberfälle im Mittelmeer, neueste Nachrichten vom Papst, ein von Galileo Galilei erfundenes Fernglas – Meldungen wie diese füllten die weltweit erste Druckzeitung, die vor 400 Jahren in Straßburg gegründet wurde. An welchem Tag genau die Erstausgabe der “Relation aller fürnemmen und gedenckwürdigen Historien” gedruckt wurde, sei nicht bekannt, erläutert der Pressehistoriker und Kurator des Gutenberg-Museums in Mainz, Martin Welke. Einer Urkunde zufolge, die Welke und sein französischer Kollege Jean-Pierre Kintz im Straßburger Stadtarchiv aufgestöbert haben, dürfte die erste Ausgabe der “Relation” um die Jahresmitte 1605 erschienen sein.

[…]

Erst kam der Buchdruch, dann die schnelllebigere Presse: Als Vater der Zeitung wird Johann Carolus gewürdigt, Sohn eines Straßburger Pastors und gelernter Buchbinder. Er erkannte zu Beginn des 17. Jahrhunderts den Marktwert von Nachrichten und wurde so zum ersten Zeitungsverleger. Der Straßburger ließ sich von Korrespondenten aus Städten entlang der großen Post-Routen, etwa aus Köln, Wien, Prag, Venedig und Rom, jede Woche die neuesten “avisen” (Nachrichten) schicken. Diese kopierte er zunächst per Hand und sandte sie an einige betuchte Mitbürger, die dafür per Abonnement zahlten.

Das Interesse war groß – vor allem unter reichen Kaufleuten, die ihre Waren in verschiedene Länder exportierten und wissen wollten, was in Europa passierte. Daher beschloss Carolus, eine höhere Gangart einzulegen: 1604 kaufte er von einem Straßburger Drucker drei Pressen, die er in seiner Wohnung installierte. In dieser “Truckerey” setzte er vermutlich Mitte 1605 die erste Druck-Ausgabe seiner Nachrichtenblätter.

Darauf lässt zumindest ein Protokoll des Straßburger Stadtrates vom Oktober 1605 schließen: Darin ist die Rede von zwölf Ausgaben der “Relation” und es wurde präzisiert, dass die Zeitung “Woche um Woche” erschien. “Damit dürfte die erste Nummer Mitte 1605 gedruckt worden sein”, erläutert Welke. Die Zahl der Abonnenten sei vermutlich schnell angestiegen und habe sich auch nicht auf den Raum Straßburg beschränkt. “Für einige wenige Exemplare hätte sich die mühselige Setz-Arbeit an der Gutenberg-Presse nicht gelohnt.”

Die älteste noch erhaltene Ausgabe der “Relation” wurde jedenfalls im Kloster Salem am Bodensee entdeckt, dessen Mönche zu den Abonnenten gehörten. Sie stammt aus dem Jahr 1609 und galt lange als erstes Presse-Druckerzeugnis – bis die Historiker Welke und Hintz vor 18 Jahren im Straßburger Archiv das fragliche Protokoll aufstöberten. […]

Mikroverfilmung von Archivunterlagen für die Ahnenforschung

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=136268&template=allgemeintb12_lda

Der Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte musste zu Selbstverständlichem Stellung nehmen:

Personenbezogene Daten Verstorbener unterliegen nicht dem Schutz des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Befinden sie sich in öffentlichen Archiven, regelt das Brandenburgische Archivgesetz den Umgang mit ihnen. Je älter und allgemeiner sie sind, desto weniger spricht gegen ihre Nutzung für Ahnenforschung oder andere wissenschaftliche Zwecke.

Akteneinsicht beim Jugendamt

http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/index_veroeffentlichungen.htm

Aus dem VII. Tätigkeitsbericht

Akteneinsicht beim Jugendamt

Eine Petentin hatte bei dem für ihren Sohn zuständigen Jugendamt einer Stadt Akteneinsicht in einen Vorgang beantragt, der mehr als 20 Jahre zurück lag. Da dieser Antrag unter zum Teil widersprüchlichen Angaben sowohl vom Jugendamt als auch vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, wandte sich die Betroffene an den Landesbeauftragten.

Nachdem schriftliche Aufklärungsversuche keinen Erfolg hatten, wurde eine Kontrolle vor Ort erforderlich, die in beiden Arbeitsbereichen rechtlich bedenkliche Verfahrensweisen und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung aufgedeckt hat. Im Einzelnen hat der Landesbeauftragte folgende Mängel festgestellt:

– Das Jugendamt hat den Antrag auf Akteneinsicht mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt; einmal gab es keine Unterlagen oder ein andermal sollen die Kriterien für die Akteneinsicht nicht vorgelegen haben. Außerdem wurde mit § 25 SGB X eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Da das Verfahren aber vor Jahren abgeschlossen wurde und die Petentin den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machte, hätte eine Auskunft nach § 83 SGB X bzw. ein Archivierungshinweis erteilt werden müssen.

– Auf Empfehlung des Landesbeauftragten wandte sich die Petentin zusätzlich an das Stadtarchiv. Das Archiv bestätigte zwar das Vorhandensein von Unterlagen, es sei aber ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht berechtigt, Informationen herauszugeben. Die Erörterung ergab, dass die Unterlagen des Jugendamtes richtigerweise als Archivgut an das Stadtarchiv abgegeben und dort übernommen wurden. Daher wäre eine Auskunft gem. § 6 ArchG-LSA in Verantwortung des Archivs möglich gewesen.
Dies schließt nicht aus, dass sich das Archiv dazu ohne Personenbezug mit dem Fachamt über spezialgesetzliche Anforderungen vorher berät. Die Archivmitarbeiter waren sich dieser Verantwortung zunächst jedoch nicht bewusst.

Nach dieser Kontrolle wurden die entsprechenden Unterlagen durch das Stadtarchiv an die Petentin übersandt.

Datenschutz in Sachsen

http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/index.asp?page=landesbeauftragte/datenschutzbeauftragter/taetigkeitsberichte/index.asp

Im 11. Tätigkeitsbericht finden sich S. 64ff. interessante Ausführungen über die Nennung des Auftraggebers bei Archivrecherchen, wobei auch der bildrechtliche Hintergrund des in Sachsen beliebten Abkassierens nicht unberücksichtigt bleibt. Lesenswert sind auch die Darlegungen zu den DDR-Personenfotos.

Akteneinsicht ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens

Aus dem Bayerischen Datenschutz-Tätigkeitsbericht 2004

http://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/taetig.htm

11.8. Akteneinsicht in Bauakten

Ein Bürger hat sich bei mir darüber beschwert, dass eine Stadt Unterlagen aus den Bauakten seines in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens an eine Rechtsanwaltskanzlei übersandt hatte, die seine Ehefrau in dem aktuell anhängigen Scheidungsverfahren vertrat. Die von mir zur Stellungnahme aufgeforderte Stadt teilte mir mit, dass die Ehefrau glaubhaft erklärt habe, dass sie Informationen aus der Bauakte, z.B. über die Größe der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung, zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen benötige. Dies sei als Antrag auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gewertet worden. Die Akteneinsicht sei in der Form gewährt worden, dass die begehrten Informationen an die Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet worden seien.

Ich habe die Akteneinsicht als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen, da dem Interesse der Ehefrau die datenschutzwürdigen Interessen des Ehemannes gegenüberstanden. Die Ehefrau hätte im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens die Akteneinsicht zivilrechtlich erstreiten müssen.

Im Einzelnen:

Die Gewährung der Akteneinsicht an die Ehefrau und die Übermittlung der Unterlagen aus den Bauakten des Anwesen an die Rechtsanwaltskanzlei stellte eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle dar (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung lag nicht vor. Zu den in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist Folgendes zu sagen:

Die Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist in Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht, kann jedoch im Rahmen einer Ermessensausübung in Betracht kommen, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse hieran geltend macht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1998, BayVBl. 1998, 693 ff. m.w.N.).

Da die Ehefrau nicht Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens war, bestand kein Anspruch auf Akteneinsicht gem. Art. 29 BayVwVfG. Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durfte die Stadt die Akteneinsicht nicht gewähren, wie sich aus Folgendem ergibt:

Zur Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung führt der BayVGH im o.b. Urteil aus, dass diese so zu treffen ist, dass unter Berücksichtigung des Grundprinzips des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens eine beiderseits sachgerechte Interessenwahrung möglich ist. Außerdem müsse die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung sein. Diese Grundsätze entsprechen denen einer Prüfung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG.

Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles anzuerkennendes, der Rechtsordnung nicht widersprechendes Interesse. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenübermittlung beurteilt sich maßgeblich anhand der Sensibilität der Daten. Erforderlich ist eine Abwägung unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/ Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 19, Rdnr. 14 ff).

Ein berechtigtes Interesse der Ehefrau, die Daten zur Benennung der Größe der Wohnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erhalten, konnte zwar bejaht werden. Allerdings stand diesem das grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Ehemannes an der Geheimhaltung seiner Daten, die die Bauakte des in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens enthielt, gegenüber. Die Ehefrau hätte die Erlangung der für das Scheidungsverfahren erforderlichen Auskünfte mit der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen anstreben müssen. Die Entscheidungserheblichkeit der zu offenbarenden Auskunft für den zugrunde liegenden Rechtsstreit und gegebenenfalls entgegenstehende Rechte Dritter hätten dann von der in der Sache zur Entscheidung berufenen Gerichtsbarkeit – hier: den Zivilgerichten – beurteilt werden können. Im Ergebnis konnte daher von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Ehemannes an dem Ausschluss der Datenübermittlung ausgegangen werden.

Provenienzforschung

Der folgende Band enthält auch einen archivwissenschaftlichen Beitrag:

Provenienzforschung und ihre Probleme. Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 29 (2004) Heft 1/2. Inhalt: A. Schlechter, T. Stäcker, Auf den Spuren der Bücher – Provenienzforschung und ihre Probleme. Einleitung – J.M.M. Hermans, Ex origine lux: Besitz- und Benutzerangaben als Schlüssel zum Verständnis von Handschrift und Frühdruck – J. Leonhardt, Gedruckte humanistische Kolleghefte als Quelle für Buch- und Bildungsgeschichte – P. Needham, The Late Use of Incunables and the Paths of Book Survival – C. Coppens, Provenances: Files & profiles
S. Knackmuß, Ein preußischer helluo librorum des 17. Jahrhunderts und seine animadversiunculae: eine bibliotheksgeschichtliche Entdeckung in den Sammlungen des Berlinischen Gymnasiums zum Grauen Kloster – B. Wagner, Von Adam bis Zwykopf. Die Inkunabelsammlung der Bayerischen Staatsbibliothek und ihre Provenienzen – J. Weber, Thesaurus der Provenienzbegriffe. Konzeption und Anwendung – J. Moetsch, Das Provenienzprinzip im Archiv – J. Bendt, Provenienzen und Profile. Aspekte bestands- und exemplarspezifischer Erschließung im Deutschen Literaturarchiv. –
A. Schlechter, Jüngere pfalzgräfliche Bestände aus den Neuburger, Düsseldorfer und Mannheimer Hofbibliotheken in Heidelberg.

Zwettls Albtraum

In der Mailingliste DISKUS teilte Falk Eisermann mit:

Soeben erschienen:

Margarethe Springeth und Charlotte Ziegler unter Mitwirkung von Kurt Gärtner und Ulrich Müller
Die Stift Zwettler Fragmente: Beschreibung und Transkription. In: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 127 (2005), S. 33-61.

Frau Springeth, Herr Gärtner und Herr Müller verabschieden darin nunmehr endgültig die nibelungische Mär (vgl. Vorbemerkung von Ulrich Müller, S. 33), Frau Ziegler indes kündigt an, ihre abweichende Sicht ausführlich an anderer Stelle darzulegen (ebd.). Wir sind gespannt.

Jugendopposition in der DDR

“Jugendopposition in der DDR” ist ein Web-Themenportal zur Geschichte der Protestbewegungen in der DDR seit der Biermann-Affäre 1976 – sozusagen ein virtuelles Archiv. Die einzelnen Rubriken – beispielsweise die Jenaer Friedensgemeinschaft von 1982/83 oder die Gründung der Umwelt-Bibliothek 1986 – werden anhand einer Zeitleiste sowie von Foto-, Audio- und Videomaterial verdeutlicht. Außerdem stehen Interviews mit Oppositionellen online zur Verfügung. Die Bundeszentrale hat für didaktische Zwecke Material für die Schule und die politische Arbeit aufbereitet.
http://www.jugendopposition.de/

Quelle: Trierer Hexenregister

http://gepc189.uni-trier.de/cgi-bin/RMnetIndex.tcl?hea=qf&for=qfhxmusiel

Hexenregister des Claudius Musiel
Hexenverfolgungen im Trierer Land zwischen 1586 und 1594
Elektronische Edition
herausgegeben von Dr. Rita Voltmer
und dem Teilprojekt A5 im SFB 235, Universität Trier

Weitere Inhalte des “Quellenforums”:

Im Quellenforum werden folgende Informationskomponenten bereitgestellt:

* Altfranzösische Urkunden, 1237 bis 1281
* Das Duisburger Stadtrecht von 1518. Elektronische Edition
* Hexenregister des Claudius Musiel. Hexenverfolgungen im Trierer Land zwischen 1586 und 1594. Elektronische Edition
* Mittelfränkische Urkunden, 1300 bis 1330
* Protokolle des Duisburger Notgerichts von 1537-1545. Elektronische Edition
* Regesten betreffend die Herren von Boulay/Bolchen von 1283 bis 1350. Elektronische Edition
* Volkssprachige Originalurkunden aus Metzer Archiven bis zum Jahr 1270. Elektronische Edition

Publikationen in Vorbereitung

* Gottfried Hagens “Reimchronik der Stadt Köln”. Digitale Edition
* Urkunden des Rhein-Maas-Raumes im Rahmen des Corpus der altdeutschen Originalurkunden

Empowerment

http://www.qualitative-research.net/fqs-texte/2-05/05-2-33-d.htm

Zusammenfassung: In diesem Beitrag wird das Feld qualitativer Forschung inspiziert und es werden drei konzeptuelle Umbrüche identifiziert: 1. der “orthodoxe Konsens” des Positivismus, für den die soziale Welt als Sammlung externaler Fakten existiert und der folgerichtig auf die Vermeidung von Bias und Subjektivität zielt; 2. die post-positivistische Wissenschaftsphilosophie, die anerkennt, dass die objektive Beobachtung “reiner Daten” unmöglich ist, sich aber dennoch um die Etablierung von Kriterien “guter Forschungspraxis” bemüht, und 3. der “interpretative Turn”, in dessen Rahmen Subjektivität rehabilitiert wird und Daten als gemeinsame Konstruktion von Bedeutung verstanden werden, wobei Forschende einer “doppelten Hermeneutik” (GIDDENS) unterliegen. Aus dem interpretativen Turn wiederum erwachsen wesentliche Implikationen für Geschichte, Gedächtnis und die Archivierung von Daten. Doch obwohl in diesem Beitrag der interaktive und kontextuelle Charakter der Datenerhebung anerkannt wird, wird zugleich deren Überbetonung, die einige postmoderne Stränge interpretativer Forschung auszeichnet, als kontraproduktiv zurückgewiesen. Bezug nehmend auf ein hermeneutisches Verständnis und auf den hermeneutischen Zirkel zeigt die Autorin auf, dass sich Daten als Objektivierungen für die Speicherung/Archivierung, für die Beantwortung neu auftauchender Forschungsfragen und für eine (Re-)Interpretation eignen. Zusätzlich sind archivierte Daten auch für Nicht-Wissenschaftler(innen) zugänglich, z.B. für die Befragten. Insoweit trägt Archivierung potenziell auch zu Empowerment, Feedback und zum Dialog zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit bei.

Key Open Access Concepts

http://www.escholarlypub.com/oab/keyoaconcepts.htm

Excerpt:

The important things to note in the basic definition are that open access deals with peer-reviewed articles or preprints and that free access to these works is not equivalent to open access. Open access also requires no restrictions on how published material is subsequently used except to require that proper attribution of the work be given to the author and that authors retain control over the integrity of their work.

UK Archives: Online Access for UK

UK archives (in the original “archival” sense of archives), or at least the subset that are already digital, online, and OA, will soon become interoperable and cross-searchable. From a Monica Halpin post to the archives-nra list (June 21): ‘The UK’s leading archive bodies have agreed a groundbreaking new programme which will revolutionise online access to archives. The programme, aUK, will be a powerful new search engine to connect all of the UK’s archives. It will promote the development and digitisation of new archival content, taken from both official records and different kinds of community and independent archives. And it will set new technological standards with a focus on improving interoperability standards and initiating a new strategy for the hosting of the UK’s online archives. The members of the scheme are: Chris Batt, Chief Executive of the Museums, Libraries and Archives Council; Liz Hallam-Smith, Chair of the National Council on Archives; Gwyn Jenkins, Director of Collection Services of the National Library of Wales; George Mackenzie, Chief Executive of the National Archives of Scotland; Gerry Slater, Chief Executive of the Public Record Office of Northern Ireland; Sarah Tyacke, Chief Executive of the National Archives. Sarah Tyacke CB, Chief Executive of the National Archives, said: “This programme will break new ground in enabling people to search online for historical records and information, whether they’re researching their family tree, finding out the story of their street, or investigating a school history project. It’s a technical solution which will make an enormous difference to the way we manage and access information about our past, and we’re all tremendously excited about it.”‘ (Thanks to Paul Miller.) (PS: Apparently the aUK Project does not yet have a website.)

Posted by Peter Suber at
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_06_19_fosblogarchive.html#111946168238759898

Open Access for heritage items

David Koller and Marc Levoy, Protecting 3D Graphics Content, Communications of the ACM, June 2005. Abstract: ‘Valuable 3D graphical models, such as high-resolution digital scans of cultural heritage objects, may require protection to prevent piracy or misuse, while still allowing for interactive display and manipulation by a widespread audience. This article considers some techniques for protecting 3D graphics content, and describes a remote rendering system that we have developed for sharing archives of 3D models while protecting the 3D geometry from unauthorized extraction. Additionally, we demonstrate how digitized 3D models can be used to generate accurate physical replicas of artworks such as Michelangelo’s David.’

Here are two good comments to get the conversation going:

From DocBug’s Owning David, June 20, 2005: ‘[A]s academics Koller and Levoy understand how the free sharing of history, art and scholarly data contributes to society as a whole, but they also recognize that without some assurance that this data is not shared freely, the authorities who control access to the original works won’t allow any sharing. The museum would also like to see the data shared with fellow researchers, but don’t want to see it used to make replicas without their approval and license fees….What Koller and Levoy are protecting are not the museum’s property — the 3D models of David belong to the public at large. What they are protecting is a business model, one that is based on preventing the legitimate and legal sharing of information. Their opponents in this battle are neither thieves nor pirates, they are merely potential competitors for the museum’s gift shop, or customers the museum fears losing.’

From Ernest Miller’s Free the David, June 20, 2005: ‘Piracy!? Theft!? I do not blame the authors of the paper, who are forced to agree with the relevant authorities in order to gain access to the works in the first place (and it is better that the works are scanned than not at all). I do blame the cultural authorities who dare to claim a gatekeeper function to the digital reproductions of these works that are the cultural heritage of the world. These works are not “owned” by their representative cultural institutions, but held in trust for all mankind: a position of responsibility with a duty to preserve our common cultural heritage. A secondary duty is to provide open access to these works, consistent with the duty to preserve….When digital scans can provide everything but physical access, the true pirates and thieves are those who would deny such access. They may do so out of a misguided belief that they require such control in order to fund themselves, but this only means that they are essentially holding access to our cultural heritage hostage.’ (My emphasis, KG)

From Peter Suber’s Open Access News
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_06_19_fosblogarchive.html#111935638808644804

See also
http://docbug.com/blog/archives/000377.html

Registraturrichtlinie/Schriftgutordnung für Uni-Archiv

Zur Verbesserung der Archivorganisation erstelle ich zur Zeit eine Schriftgutordnung/Registraturrichtlinie bzw. Regelungen zur Archivorganisation (Art Aufbewahrung von Unterlagen, Stellvertreterregelung etc.) im Archiv der FU Berlin. Gibt es Beispiele für solche Lösungen aus anderen Uni-Archiven/Archiven wissenschaftlicher Einrichtungen?

Hofkammerarchiv soll nun doch bleiben

Die Gespräche über die Zukunft des Hofkammerarchivs in der Wiener Johannesgasse zwischen Bundesdenkmalamt und der zuständigen Sektion im Kanzleramt haben erste Ergebnisse gebracht. Demnach scheint eine vollständige Absiedelung des historischen Archivs vom Tisch.

Wie DER STANDARD berichtete, waren Pläne bekannt geworden, wonach das gesamte Archiv in den 3. Bezirk übersiedeln sollte. Das Denkmalamt hat dagegen protestiert und betont, dass das Gebäude inklusive Inventar unter Schutz stehe. Das Hofkammerarchiv wurde 1578 erstmals urkundlich erwähnt und ist das älteste Archiv Wiens.

http://derstandard.at/?url=/?id=2079070

PASE

http://www.pase.ac.uk

Anyone conducting genealogical research into Anglo-Saxon England now has a new resource launched on May 27, 02005, the Prosopography of Anglo-Saxon England (PASE). PASE is a free database of all named and anonymous individuals recorded in all pre-Conquest (before 1066 AD) sources. The sources themselves are not available, but all information about the person, including contextual data from the sources, has been included in structured entries that can be searched a variety of ways, including by gender. The current database contains information dating between the late 6th century and up to 1042. Future work will extend coverage up to and beyond 1066 AD when William the Conqueror changed the course of English history.

http://www.davidmattison.ca/wordpress/?p=1279

Archiv der Universität Bremen

Das erst im Juni 200 gegründete Archiv der Universität Bremen ist jetzt auch online. Erste Hinweise zu vorhandenen Beständen sind dort zu finden. Neben Verwaltungakten will es auch graues Material archivieren.

http://www.zentralarchiv.uni-bremen.de/

Zentrales Archiv der Universität Bremen
Enrique-Schmidt-Str. 7
SFG, Raum 0260
28359 Bremen
Tel. (0421) 218-9677 /-2036
Fax (0421) 218-4931

REZ.: Digitales Gedächtnis – Archivierung und die Arbeit der Historiker der Zukunft

Christophe Koller / Patrick Jucker-Kupper (ed.): Digitales Gedächtnis –
Archivierung und die Arbeit der Historiker der Zukunft. Mémoire électronique – Archivage et travail des historiens du futur, Zürich:
Chronos Verlag 2004.
Rezensiert von: Stefanie Krüger, online bei sehepunkte unter
www.sehepunkte.historicum.net/2005/06/7334.html

Google Library and UMich

Google gets to do anything it wants with the public domain material it
digitizes, and U of M cannot do anything with this material other than use
it on their own website, assuming that measures are taken to prevent
crawling, scraping, or other types of automatic retrieval. As for
copyrighted material, Google decides what is “fair use” and what isn’t,
and U of M is out of the picture.

Daniel Brandt at
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2005/06/google_univ_of__1.html

Konfusion: gemeinfreie Lizenzen gibts nicht

http://www.uni-muenster.de/ZBMed/medinfo/2005/34_openaccess.html

Dürfen Autoren ihre Arbeiten ins Internet stellen und PDF-Kopien weiter­gebe­n? 92% aller Zeitschriften erlauben diese Form der “Zweit”-Veröffentlichung, so z.B. Elsevier, Nature und Springer, Science, BMJ und NEJM (http://romeo.eprints.org). Der Verleger Elsevier hat nun einen deutschsprachigen Leitfaden erstellt, der auf diese Fragen eingeht: http://www.elsevier.com/framework_librarians/LibraryConnect/lcpamphlet4german-v2.pdf. Wissenschaftler, die Arbeiten ins Internet stellen, die noch nirgendwo veröffentlicht worden sind, – wie z.B. Kongressvorträge -, sollten darauf achten, diese unter eine gemeinfreie Lizenz zu stellen, damit sie nicht kommerziell genutzt werden können. Zwei weitverbreitete Lizenzen sind die Creative Commons (http://de.creativecommons.org) und von der NRW-Initiative Open Content (http://www.uvm.nrw.de/opencontent)

Eine gemeinfreie Lizenz ist ein Widerspruch in sich: Gemeinfreies ist urheberrechtlich nicht geschützt und darf beliebig (also ohne Erlaubnis = Lizenz) genutzt werden. Gemeint ist eine freie Lizenz wie CC.

Warum sollen die medizinischen Ergebnisse nicht kommerziell genutzt werden dürfen? Halten wir fest: Weder BOAI noch die Berlin declaration schliessen als maßgebliche Open-Access-Definitionen eine kommerzielle Nutzung explizit aus, es spricht zumindest bei BOAI alles dafür, dass sie erlaubt ist. PLoS Medicine hat z.B. eine CC-Lizenz, die kommerzielle Nutzung erlaubt.

Ich nehme an, die Autoren von medinfo beziehen sich auf Elseviers Einschränkung, dass bei dem erlaubten Webposting eigener Aufsätze durch Autoren kein kommerzielles Posting erlaubt ist. Da aber Elsevier nur Kopien auf der eigenen Homepage oder auf der des Instituts (nicht aber in einem anderen Repositorium) erlaubt, kann man eine freie Lizenz vergessen, denn jede solche Lizenz erlaubt das Spiegeln auf anderen Websites (zumindest auf nichtgewerblichen).

Nun sind Mediziner zwar keine Juristen, aber ein wenig Genauigkeit wäre schon angebracht.

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