Im Vorschriftendienst Baden-Württemberg fand ich den Volltext einer Entscheidung des VG Freiburg vom 28.3.2001 (Az.: 1 K 2291/98) über die Klage einer 1942 geborenen Archivoberrätin (1991-1998 Leiterin des Referats 5: Nichtstaatliches Archivgut, Sammlungen) am Staatsarchiv Freiburg:
Leitsatz:
Das statusrechtliche Amt einer nach A14 besoldeten Archivoberrätin erfordert Dienstaufgaben, die im Kern ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und/oder ihrer gesteigerten Berufserfahrung entsprechen.
Dies ist im Fall der ausschließlichen Zuweisung der Erschließung von Nachlässen gegeben; ein Anspruch auf die Leitung eines Referats besteht nicht.
Auszug:
Das nach A 14 besoldete statusrechtliche Amt eines Archivoberrates ist gegenüber anderen Ämtern und deren laufbahnrechtliche Einordnung maßgeblich durch die wissenschaftliche Vorbildung und ein erhöhtes Maß an Erfahrung im Umgang mit den anfallenden Dienstaufgaben geprägt. Dies ergibt sich zwingend aus den entsprechenden Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen für ein solches Amt und einem Vergleich mit anderen nach A 14 bewerteten Ämtern. Dementsprechend erfordert eine amtsangemessene Beschäftigung eines Archivoberrates im Kern seines Aufgabenbereichs eine entweder erhöhte Leitungs- und Koordinierungsfunktion und/oder jedenfalls eine Aufgabe, die inhaltlich den gesteigerten Anforderungen an seine wissenschaftliche Vorbildung und Erfahrung entspricht. Angesichts der – zwischen den Beteiligten unstreitigen – zum Teil sehr unterschiedlichen Struktur und Größe einzelner Archive und des jeweils zu erschließenden und zu verwaltenden Archivbestandes steht es dabei allerdings im allein dem öffentlichen Interesse verpflichteten Organisationsermessen des Dienstherren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 – 2 C 4.83 -, Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 119), ob und inwieweit er die Dienstaufgaben eines Archivoberrates eher in Hinblick auf Leitungsfunktionen oder in Bezug auf die qualitativen Anforderungen etwa an die konkrete Erschließungstätigkeit steigert.
Insofern ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Dienstaufgaben der Klägerin ausschließlich auf die Erschließung von Archivgut beschränkt und ihr die – aus der Sicht der Klägerin – sonst übliche Referatstätigkeit der Bewertung und Erstellung von Bewertungsmodellen, der Bestandserhaltung, Schadenserkennung und -begrenzung, der Befassung mit Rechtsfragen, der Planung von Erschließungsobjekten, dem Ressourceneinsatz, der Schriftgutverwaltung und der Unterstützung von Entscheidungen entzogen hat. Denn – wie die mündliche Verhandlung ergeben hat – sind auch andere Archivare des höheren Dienstes ausschließlich mit Erschließungsaufgaben befasst. Dabei ist es unerheblich, dass dies in der Regel jüngere Mitarbeiter sind und diese meist auch nur für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich mit der Erschließung befasst sind. Denn es mag in Hinblick auf die Bewährungserprobung, die Effizienz der Aufgabenerfüllung und die Motivation des Beamten sinnvoll sein, nur jüngere Beamte des höheren Archivardienstes und auch nur zeitweise ausschließlich mit der Erschließungstätigkeit zu betrauen und älteren erfahreneren Beamten zusätzlich noch andere zusätzliche Aufgaben und Funktionen zuzuweisen, doch besteht insoweit – auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes – kein subjektives Recht des einzelnen Beamten auf eine entsprechende Praxis. Vielmehr steht es in dem ausschließlich im öffentlichen Interesse auszuübenden Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherren zu entscheiden, welchem Beamten einer Besoldungsgruppe er auf welche Zeitdauer eine – für sich amtsangemessene – Aufgabe konkret zuweist.