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Archivdatenbank RLP

http://archivdatenbank.lha-rlp.de

Zauberei: 27 Treffer.

Es gibt keine erweiterte Suche, Trunkierung offenbar mit * (hex* 52 Treffer).

Unter den Speyerer Reichskammergerichtsakten fand ich zwei mir unbekannte Belege für Dr. med. Balthasar Eislinger (den Vater des Lic.jur. Balthasar Eislinger, württembergischer Rat). Der erste liest sich ganz amüsant:

1543-1552
Enthält

Injurien. In einem Prozeß des Kl. [Eislinger] gegen Georg Bock, Kanoniker an St. German zu Speyer, nimmt der Speyerer Bürgermeister Friedrich Meurer Verhör und Beweisaufnahme vor. Als die Sitzung beendet werden soll, verlangt Bekl. als Anwalt Bocks Verlesung eines Schmähbrief des Dr. Matthias Held aus Köln, eines Vetters von Bock. Da niemand sonst den Brief verlesen will, trägt ihn Bekl. selbst “mit besonderem Frohlocken und Gebärden” unter Unmut der Umstehenden vor. Held habe Kl. bereits zuvor mehrfach geschmäht, nachdem Kl. eine Unterstützung Helds am Reichstag zu Augsburg abgelehnt hatte. Helds Beschuldigungen der Zauberei und Nigromantie, des Bundes mit dem Teufel und des Verrats an seinem Fürsten Herzog Christoph von Württemberg seien frei erfunden. Held sei ein neidischer böser Mensch, der aus seinen Diensten “bei der Nacht wie die unflätigsten Eulen” fliehen mußte. Nach Reichs- und geistlichem Recht hätte Dick einen derartigen Schmähbrief unterdrücken müssen statt ihn öffentlich zu machen. Kl. fordert 2000 fl. Schadenersatz. Bekl. sieht Verlesung als Mandantenwunsch und Teil einer anwaltlichen Tätigkeit. Zeugenverhör von Held durch die Stadt Freiburg scheitert, da der Stadtschreiber verstorben ist und der Substitut Kommissionsauftrag ablehnt.

Eislinger verfasste Prognostiken (siehe VD 16) und erscheint mit einem Rezept im Cpg 192 http://digi.ub.uni-heidelberg.de/sammlung3/cpg/pdf/cpg192.pdf

Im RKG-Prozess wird erwähnt: Gegendarstellung des Kl. (Druck) 1543.

Update: Siehe auch
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-1417805

US: Orphan Works

I love archival materials. It is one of the main reasons I wanted to be a historian. But, there are many legal problems associated with their use. My inquiry into copyright began because I wanted to know more about fair use and copyright, but I soon found that that was not where the problem was greatest. It is with the orphan works in the unpublished arena. Here is one example. I work with the Papers of Vera Brittain, a well-studied World War I writer. But to my knowledge no one has used her vast collection of fan mail – people who responded to her memoir with their own stories. But how is one to track down these people – from the 1930s to the 1960s? The orphan work problem inhibits one’s scholarship.

E. Townsend in a blog entry on Oprhan works
http://academiccopyright.typepad.com/academiccopyright/2005/03/some_draft_comm.html#more

17. Datenschutzbericht NRW 2005

http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/dsb_2005.pdf

Der neue Bericht enthält wieder archivbezogene Fälle.

“Zeitgeschichtliche Dokumentation und Forschung haben einen hohen Stellenwert. Wenn historische Dokumente personenbezogene Daten enthalten, müssen dabei jedoch die Datenschutzbelange der betroffenen Personen gewahrt werden. Sollen – wie geplant – personenbezogene Datenbestände aus dem Landesarchiv auf Mikrofilme reproduziert und an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocausts übermittelt werden, bedarf dieser Datentransfer einer gesetzlichen Grundlage.” (S. 133)

“Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu verzeichnen. Da verwundert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines Kreises in eine GmbH umgewandelt und das Archiv einer Stadt – zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen jedoch durchgreifende Bedenken.” (S. 134)

“Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm.” (S. 136)

Wichtig ist auch der Teil zum Informationsfreiheitsgesetz S. 157 ff.

Urheberrechtlich nicht kompetent sind die Ausführungen zu Kopien bei der Einsichtnahme, da eine Auseinandersetzung mit § 53 UrhG nicht vorliegt, aber geboten gewesen wäre. Gern möchte man dagegen glauben, was dort weiter zu lesen steht: “Urheberrechtlich unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein geschütztes Werk.” (S. 171).

[UrhG vs. IFG:
?s=urhg+ifg ]