11 LB 123/02 OVG Lüneburg
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum “sonst berechtigten Interesse” i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen gemacht.
Die Ausführungen zum Datenschutz erscheinen mir bei näherem Zusehen bedenklich, da im Staatsarchiv eine Datenerhebung (durch Übernahme) und Datenverarbeitung erfolgt. Da das Depositalgut in erheblichem Umfang sensible personenbezogene Daten noch lebender Personen enthält (etwa des fürstl. Hauses als Arbeitgeber), kann es nicht angehen, dass für diese keine Schutzmaßnahmen bei der Benutzung angezeigt sind. Diesen aber korrespondieren die Einsichtsrechte Betroffener, die bei privatem Archivgut verneint wurden.