http://www.bmi.bund.de/Annex/de_3096/Entwurf_eines_Informationsfreiheitsgesetzes_IFG_mit_Begruendung.pdf
Auszug aus der Begründung:
Zu § 13 – Änderung des Bundesarchivgesetzes
Die Regelung orientiert sich an § 10 Abs. 7 des Archivgesetzes Brandenburg. Danach
finden die Schutzfristen des BbgArchivG auf Akten, die einer Akteneinsicht nach dem
dortigen AIG unterlegen haben, keine Anwendung. Nach dem bisherigen § 5 Abs. 4
BArchG, jetzt § 5 Abs. 4 Satz 1 BArchG, gelten die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen
Schutzfristen nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren. Daran knüpft der neue zweite Satz an. Es wäre widersinnig,
Informationen, die zugänglich gemacht wurden, während sie noch im Verwaltungsgebrauch
waren, nach Abgabe an das Bundesarchiv strengeren Voraussetzungen zu
unterwerfen. Diese Erwägungen greifen allerdings nicht, sofern die später archivierten
Informationen nicht zugänglich gemacht wurden, weil ein Ausnahmetatbestand nach
dem IFG erfüllt war. Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn überhaupt kein Antrag auf Informationszugang
nach dem IFG gestellt worden war. In diesem Fall steht einer uneingeschränkten
Geltung der archivrechtlichen Vorschriften schon deshalb nichts entgegen,
weil bereits an der aktuellen Information kein Informationsinteresse bestand. Entscheidend
ist daher nach Satz 2, ob tatsächlich ein Informationszugang stattgefunden
hat.
Das greift zu kurz. Eine allgemeine Verkürzung der archivrechtlichen Sperrfristen im Licht der IFG erscheint mir überfällig.
Zum Thema Informationsfreiheitsgesetze:
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