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Niederländische Nekrologien

http://stadsarchief.breda.nl/collecties/obit/REPERTORIUM.HTM
[20.8.2018 nur noch im Internet Archive
http://web.archive.org/web/20060528103829/http://stadsarchief.breda.nl/collecties/obit/REPERTORIUM.HTM]

Repertorium van handschriften en edities van middeleeuwse necrologische bronnen betreffende Nederland

Zur Quellengattung siehe auch:
Roland Deigendesch, Jahrtagsbücher, in: Amtsbücher und andere serielle Quellen. Eine Handreichung für die Benutzerinnen und Benutzer südwestdeutscher Archive , hrsg. von Christian Keitel und Regina Keyler, http://www.uni-tuebingen.de/uni/gli/veroeff/serquell/seriellequellen.htm, Stand: November 2003

Stadtarchiv Meschede im WWW

http://www.meschede.de/kultur/stadtarchiv/stadtarchiv.php

Das Stadtarchiv bietet auch einige Findmittel online an (PDF-Dateien).

Es wurden auch stadtgeschichtliche Beiträge bereitgestellt. Wenig überzeugend sind freilich die Ausführungen zu den Hexenverfolgungen unter
http://www.meschedeneu.kdvz.de/stadtinfo/geschichte/Justizwesen.pdf

Es fehlt jeglicher Literaturhinweis.

Westfälischer Archivtag – Informationsfreiheitsgesetz NRW

Ein lesenswerter Bericht bei ARCHIV.net.

Zitat:
Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (Universität Münster, Kommunalwissenschaftliches Institut) in seinem Vortrag über die ‚Archivbenutzung in einem rechtlich veränderten Umfeld‘ auf und unterstrich, dass es das ausdrückliche Ziel des Archivgesetzes des Landes NRW (ArchG) von 1989 sei, den Zugang zu den Archiven sicherzustellen. Dieser sei zwar an rechtliche Beschränkungen gebunden, und es werde nach Benutzergruppen – abgebende Behörde, Betroffene, Dritte – unterschieden, im Grundsatz aber sei der Zugang zu den (kommunalen) Archiven aus grundrechtlichen und kommunalrechtlichen Erwägungen, insbesondere dem allgemeinen Zugang zu kommunalen Einrichtungen, nur aus sachlich gebotenen Erwägungen einschränkbar. Das Ziel der Zugänglichmachung von Verwaltungsschriftgut verbinde das ArchG mit dem jüngeren Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG) von 2002, das auf ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht mit dem Ziel der demokratischen Kontrolle der Verwaltungen abziele. In der Benennung der Ablehnungsgründe sei es präziser als das ArchG, auch werde der Datenschutz gegenüber dem Informationsanspruch geringer gewichtet als in früheren Gesetzen. Abschließend ging der Referent auf die Widersprüche zwischen ArchG und IFG ein, die zu der kuriosen Situation führen könnten, dass Akten zwar während ihres Lebenszyklus in der Verwaltung Dritten zugänglich seien, nach Abgabe an das Archiv aber während der Sperrfristen durch Dritte nicht genutzt werden könnten. Oebbecke plädierte unter Verweis auf die Bestimmung des ArchG, das die Zugänglichkeit durch andere Rechtsvorschriften nicht einschränke, dafür, den BenutzerInnen der Archive ein Akteneinsichtsrecht entsprechend den weiter gefassten Regelungen des IFG zu gewähren.

In diese Richtung argumentierte auch Dr. Alexander Dix (Landesbeauftragter für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg), der hervorhob, dass dem Amtsgeheimnis in der öffentlichen Diskussion eine immer geringere Rolle beigemessen werde. Es sei gerade das Ziel der Informationsfreiheitsgesetze, eine stärkere Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die BürgerInnen zu erreichen. Die Widersprüche zwischen Archivgesetzen und Informationsfreiheitsgesetzen verwiesen auf ein zweifaches Transparenzgefälle: Zunächst seien die Informationsfreiheitsgesetze deutlich zugangsfreundlicher, nach Ablauf der Sperrfristen wiesen jedoch die Archivgesetze die weitergehenden Zugangsrechte auf. Diese Unterschiede sollten seiner Meinung nach durch ein Informationsgesetzbuch gelöst werden, das die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zusammenfasse. Dabei müsste das Archivgesetz allerdings als eigenständige Materie erhalten bleiben, weil es nicht nur den Informationszugang, sondern auch die wissenschaftliche Auswertung des archivwürdigen Schriftgutes regele. Abschließend rief er zu einem Bündnis von ArchivarInnen und Informationsfreiheitsbeauftragten auf, die gemeinsam für die allgemeine Zugänglichkeit auch der Metadaten, die dauerhafte Dokumentation aller wichtigen Verwaltungsprozesse, kurz gegen eine spurlose Verwaltung eintreten sollten.

Against Open Access Myths

BioMed Central just released (Mis)Leading Open Access Myths, a catalog of 11 objections to OA with a careful reply to each one. The objections are distilled from the publishers’ testimony in the UK inquiry. This is a superb aid for advocates and for the House of Commons Science and Technology Committee as it digests the testimony of the publishers.

http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html