Auf den ersten Beitrag vom 11. März 2003 wird Bezug genommen:
http://archiv.twoday.net/stories/11200
Wie verhält es sich mit dem Bundesarchiv? In den Kommentaren zum Weblog http://log.netbib.de wird angesprochen, dass dieses Archiv das eigene Fotografieren verbietet.
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage im Bundesarchivgesetz oder in der Benutzungsverordnung? Das sehe ich nicht.
Bundesarchivbenutzungsverordnung
http://www.bundesarchiv.de/benutzung/rechtsgrundlagen/benutzungsverordnung/index.html
Hier wird gar nichts über die Anfertigung von Reproduktionen ausgesagt, es wird auch nicht untersagt, diese an Dritte weiterzugeben.
In welcher Weise ein Benutzer Archivgut benutzt (ob mit Bleistift als Exzerpt oder Abschrift, mit Diktaphon oder mit Digitalkamera), wird von den Archivgesetzen nicht geregelt, seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei bei wiss. Benutzung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale zu werfen ist, wird also nicht gesetzlich eingeschränkt. Zulässig sind Vorschriften, die der Bestandserhaltung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Benutzungsbetriebs (keine Störung der Arbeitsabläufe des Archivs und anderer Nutzer) dienen. Wird ohne Blitz fotografiert, kann aus diesen Gründen das Abfotografieren nicht untersagt werden. (Vorausgesetzt wird hier, dass eine Reproduktionen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann.)
Was die NUTZUNG der Reproduktionen angeht, so wehren sich Archive aus fiskalischen Gründen gegen die Eigenfotografie (siehe den zitierten Beitrag in ARCHIVALIA), da sie befürchten, dass ihnen Reprogebühren entgehen.
Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html
Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf
Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.
Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.
Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.
Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. “Eigenforschung” der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.
Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.