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Digitalkameras im Nutzerraum (II)

Auf den ersten Beitrag vom 11. März 2003 wird Bezug genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/11200

Wie verhält es sich mit dem Bundesarchiv? In den Kommentaren zum Weblog http://log.netbib.de wird angesprochen, dass dieses Archiv das eigene Fotografieren verbietet.

Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage im Bundesarchivgesetz oder in der Benutzungsverordnung? Das sehe ich nicht.

Bundesarchivbenutzungsverordnung
http://www.bundesarchiv.de/benutzung/rechtsgrundlagen/benutzungsverordnung/index.html

Hier wird gar nichts über die Anfertigung von Reproduktionen ausgesagt, es wird auch nicht untersagt, diese an Dritte weiterzugeben.

In welcher Weise ein Benutzer Archivgut benutzt (ob mit Bleistift als Exzerpt oder Abschrift, mit Diktaphon oder mit Digitalkamera), wird von den Archivgesetzen nicht geregelt, seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei bei wiss. Benutzung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale zu werfen ist, wird also nicht gesetzlich eingeschränkt. Zulässig sind Vorschriften, die der Bestandserhaltung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Benutzungsbetriebs (keine Störung der Arbeitsabläufe des Archivs und anderer Nutzer) dienen. Wird ohne Blitz fotografiert, kann aus diesen Gründen das Abfotografieren nicht untersagt werden. (Vorausgesetzt wird hier, dass eine Reproduktionen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann.)

Was die NUTZUNG der Reproduktionen angeht, so wehren sich Archive aus fiskalischen Gründen gegen die Eigenfotografie (siehe den zitierten Beitrag in ARCHIVALIA), da sie befürchten, dass ihnen Reprogebühren entgehen.

Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html

Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf

Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.

Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.

Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. “Eigenforschung” der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.

Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.

Job in Chemnitz

rom: “Silke Walther” <Silke.Walther@gmx.net>
Subject: TU Chemnitz Below: dipl. Archivsachbearbeiter(in)
Date: Tue, 16 Mar 2004 13:49:11 +0100
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Im Universitätsarchiv der Technischen Universität Chemnitz ist ab dem
1.6.2004 eine Stelle als teilzeitbeschäftigte/r

Archivsachbearbeiter/in (50%)
(Verg.-Gr. Vb BAT-O)

befristet für die Dauer von 2 Jahren zu besetzen.

Arbeitsaufgaben:
– selbständige Übernahme, Bewertung, Ordnung und Verzeichnung von Unterlagen
– Betreuung und Beratung der Benutzer des Universitätsarchivs, schriftliche
Auskunftserteilung, Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
– Mitarbeit bei Publikationen und der Öffentlichkeitsarbeit des
Universitätsarchivs

Anforderungen:
– Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium als
Diplomarchivar/in (FH)
– gute EDV-Kenntnisse (MS-Office, Augias, HTML)
– Kommunikations- und Teamfähigkeit

Die/der Bewerberin/Bewerber muss die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 125
Abs. 4 Sächsisches Hochschulgesetz (Eignung für den öffentlichen Dienst)
erfüllen.

Die Bewerber/innen müssen die Voraussetzungen für eine befristete
Einstellung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG und die Fördervoraussetzung gemäß
Altersteilzeitgesetz erfüllen. Demnach können nur Absolvent/innen
unmittelbar nach dem Studienabschluss oder arbeitslos/arbeitssuchend
gemeldete Bewerber/innen berücksichtigt werden, die noch nicht in einem
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beim Freistaat Sachsen
standen.

Die TU Chemnitz ist bemüht, Frauen besonders zu fördern und bittet
qualifizierte Frauen nachdrücklich, sich zu bewerben. Bewerbungen
schwerbehinderter Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt
berücksichtigt.

Schriftliche Bewerbungsunterlagen werden bis 15.04.2004 erbeten an:

Technische Universität Chemnitz
Dezernat Personal
09107 Chemnitz

Rückfragen:
Tel. 03 71 5 31 26 94
E-Mail: stephan.luther@hrz.tu-chemnitz.de

Aus: H-MUSEUM
WWW: http://www.h-museum.net