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Hamburger Geschichtswerkstätten bedroht

Die 14 Stadtteil-Archive der Hansestadt Hamburg müssen schließen. Der Senat hat beschlossen, im Zuge der Haushaltskonsolidierung ab 2004 keine Zuschüsse mehr zu zahlen. Die Abschaffung der Geschichtswerkstätten stößt bei der Opposition auf scharfe Kritik. Näheres bei der Konkurrenz.
Presseerklärung “Stadtgeschichte totgespart” des Landesverbands Soziokultur auf Hamburg.de.
Im Internet kann man sich nur rudimentär über die Geschichtswerkstätten/Stadtteilarchive orientieren. Der hier vermerkte Link zu http://hamburg.de führt ins Leere, und auch mit der Schnellsuche wurde ich nicht fündig – aber auf dem Stand von 2001 ist die Seite im Internetarchiv dokumentiert. Dazu die Geschichtswerkstatt Horn mit aktuellem Angebot:
In fast alle großen Stadtteilen arbeiten Geschichtswerkstätten.
Ein Verzeichnis gab es bei “http://hamburg.de” unter der Stadtteilkultur in Hamburg
Leider ist diese Seite seit über einem Jahr vom Netz und trotz mehrfacher Zusagen aller Beteiligten noch nicht wieder eingerichtet worden.
Lediglich die Stadtteilrundgänge finden sich auf http://Hamburg.de

Meinung: 1. Wenn man lange suchen muss, um die Internetseiten der Geschichtswerkstätten aufzuspüren und dort keinen Hinweis auf die aktuelle Problematik findet, spricht das nicht für die Geschichtswerkstätten.
2. Ich finde die Streichungen auch unangemessen, aber Stadtteilarchive müssen im Kern von der Bürgergesellschaft und nicht vom Staat getragen werden. Ein Stiftungsmodell könnte vielleicht hilfreich sein.
3. Dass die Stadtteilarchive “schliessen” müssen, erscheint mir denn doch eine zu düstere Prognose.

Reininghaus wird Präsident des NRW-Landesarchivs

Der Leiter des Staatsarchivs Münster, Professor Dr. Wilfried Reininghaus, wird Präsident des zum 1. Januar 2004 zu errichtenden Landesarchivs Nordrhein-Westfalen. Der 1950 geborene Reininghaus hat Volkswirtschaftslehre und Geschichte in Münster studiert. Seit 1982 arbeitete er im Westfälischen Wirtschaftsarchiv in Dortmund, als dessen Leiter er 1996 als Ltd. Staatsarchivdirektor an das NRW Staatsarchiv Münster wechselte. An der Universität Münster ist er apl. Professor für Westfälische Landesgeschichte.
[Archiv.net]

Wismarer Tribunalakten

Stadtarchiv-Direktor Gerd Giese und sein Mitarbeiter Dr. Hans-Konrad Stein präsentierten gestern das reich illustrierte Heft Nummer 15 der „Wismarer Beiträge“. Es erschien in 3000-er Auflage und ist für fünf Euro im Handel erhältlich. Historiker aus Schweden und Deutschland schildern darin anschaulich die Geschichte des schwedischen Tribunals in Wismar. Von der feierlichen Eröffnung dieses höchsten Gerichts für die damaligen schwedischen Provinzen im Deutschen Reich vor 350 Jahren reicht die Darstellung bis zum Umzug 1802 nach Stralsund und dann nach Greifswald, […]. Auch die rechtsgeschichtlichen und politischen Bedingungen der Arbeit des Tribunals werden sehr deutlich. Darum ging es auch auf einer internationalen Konferenz im Mai dieses Jahres im Wismarer Zeughaus […]. Hier berichteten und diskutierten Historiker aus Schweden, Finnland, Polen und Deutschland über das Wismarer Tribunal im Spannungsfeld zwischen Schweden und dem Deutschen Reich und besonders über die Bedeutung des Tribunals für die Weiterentwicklung der Rechtssprechung. […]
Auf der Wismarer Tagung wurde auch über die Erschließung der Prozessakten des Tribunals diskutiert. Etwa 10 000 Stück lagern in Greifswald und Stade, der größte Teil jedoch in Wismar. Sie sind inhaltlich kaum erfasst und deshalb für die Forschung nicht zugänglich. Es gibt kein Register. Der Prozessinhalt ist knapp oder falsch angegeben. Deshalb stellte das Stadtarchiv einen Projektantrag für sieben Jahre bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, um die Akten richtig zu erschließen. Damit ist der Historiker Dr. Stein derzeit befasst.

[OZ]

Copyright-Dollar zur Förderung der Public Domain

Die beiden US-Kongressabgeordneten Zoe Lofgren und John Doolittle stellten in Washington eine Gesetzesinitiative vor, die Werke früher als bisher in den Allgemeinbesitz überführen will. Ziel des Gesetzes ist es, Copyright-Inhaber 50 Jahre nach Entstehung eines Werks zur Zahlung von einem Dollar pro Jahr zu verpflichten. Bleiben die Zahlungen über mehrere Jahre aus, verfallen automatisch alle Ansprüche an dem jeweiligen Werk. Damit sollen all jene Werke in den Allgemeinbesitz überführt werden, die seit Jahren in Archiven lagern, ohne dass sich die Rechteinhaber um eine weitere Verwertung kümmern. Bisher sind Werke in den USA bis zu 70 Jahre nach dem Tod ihres Autors geschützt. Auftragsarbeiten gehen erst nach 95 Jahren in den Allgemeinbesitz über.

Nach einer im Gesetzentwurf zitierten Studie werden nur rund zwei Prozent aller 55 bis 75 Jahre alten Werke noch kommerziell verwertet. Die übrigen 98 Prozent werden nicht mehr aufgelegt und sind damit der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Film-Archivare klagen zudem darüber, dass zahllose Werke auf Grund der langen Copyright-Fristen zerfallen. So wird davon ausgegangen, dass für 80 Prozent aller in den zwanziger Jahren erstellten Filme bereits jede Hilfe zu spät kommt. Andere könnten noch restauriert und digital archiviert werden — doch ohne eine Veröffentlichungsmöglichkeit möchte niemand für solche Maßnahmen Geld ausgeben.
Weiterlesen bei Heise

Herausgabe von Kulturgut – Landkreis Löbau-Zittau gewinnt Rechtsstreit gegen ein Auktionshaus

In einer Herausgabeklage (Az: 2/4 0 125/99) vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Landkreis Löbau-Zittau die Herausgabe
eines mittelalterlichen Messbuches aus dem Jahre 1415, des sogenannten Prager Missales, gegen ein Auktionshaus erwirkt. Das Buch, das Vorschriften zur Durchführung des Gottesdienstes enthält, befand sich seit 1554 in Besitz und Eigentum der Christian-Weise-Bibliothek Zittau bis es 1985 an die damalige deutsche Staatsbibliothek in Berlin ausgeliehen wurde und dort unter nicht näher geklärten Umständen verschwand. Im Januar 1999 wurde das Missale von einem hessischen Auktionshaus zur Versteigerung angeboten.
In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht im Hinblick auf
die Eigentumslage bis zum 02.10.1990 entscheidend auf die Regelungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR ab. Danach zählte
das Messbuch als Kulturgut der damaligen Kulturkategorie I zum
Volkseigentum, das gemäß § 18 Abs. 1 ZGB Teil des sozialistischen
Eigentums war. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB war der Erwerb
und die Übertragung von sozialistischem Eigentum in persönliches
Eigentum unzulässig.
Aufgrund dieses Grundsatzes der Unantastbarkeit sozialistischen
Eigentums hat es das Gericht dahin stehen lassen, auf welche Weise
das Buch abhanden gekommen war. Weil bis zum 02.10.1990 nach
dem ZGB auch keine Ersitzung möglich war, habe der Landkreis
sein Eigentum danach auch nicht durch Ersitzung gemäß § 937 Bürgerliches Gesetzbuch verloren.
Mit diesen Entscheidungsgründen hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für die Herausgabe von Kulturgut an Archive, Bibliotheken und Museen in Ostdeutschland, das bis 1990 unter kaum aufklärbaren Umständen verschwand. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten
dieser Argumentation folgen, nach der es überhaupt nicht auf den
Nachweis der Bösgläubigkeit zum Ausschluss eines rechtmäßigen
gutgläubigen Erwerbs von Kulturgut ankommt.
Das Urteil ist rechtskräftig, und das Missale befindet sich seit August 2002 wieder in der Christian-Weise-Bibliothek in Zittau.
Silke Birk, Sächsisches Staatsministerium des Innern
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/pdf/archivblatt_1_2003.pdf

Anmerkung: Die Missale A VII war natürlich nicht seit 1554 im Besitz der CWBZ, die noch nicht solange besteht. Dieses und weitere 2 Meßbücher sind wahrscheinlich 1421 im Zusammenhang mit der Flucht der Prager Domherren vor den Hussiten in das damals böhmische Zittau gelangt. Nach Auflösung der Johanniterkommende 1554 gelangte sämtlicher klösterlicher Besitz in Besitz der Stadt und wurde um 1800 der Zittauer Stadtbibliothek übergeben.
Trotz dieses Lapsus ein lesenswerter Beitrag über eine wichtige Rechtsentscheidung.

Fotorecht: Fotografieren fremder Sachen

Auf meiner Seite Kulturgut – Rechtsfragen der Nutzung setze ich mich auch mit dem Argument auseinander, öffentliche Institutionen könnten aufgrund ihres Eigentumsrechts nach Belieben mit den von ihnen verwahrten Kulturgütern verfahren, was z.B. die Vermarktung von Reproduktionen angeht. Eine grosse Rolle spielt dabei die Entscheidung “Friesenhaus” des BGH. Zu ihr und der Problematik des Fotografierens fremden Eigentums finden sich einige weiterführende Materialien im Jurawiki.