https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/23/handbuch-informationsfreiheit/
Kategorie: Informationsfreiheit und Transparenz
FragDenStaat und das ZDF Magazin Royale veröffentlichen den “Itiotentreff”-Chat
Journalistenverband beisst YouTuber und Blogger weg
Von Grundrechten hat der DJV offenbar noch nie etwas gehört. Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit steht nicht nur hauptberuflichen Journalisten zu. In der Causa Stralsund war mein Blog außerordentlich meinungsbildung- aber das OVG verweigerte mir den presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Im entschiedenen Fall ging es nicht um Katzenvideos, sondern um Gerichtsberichterstattung auf YouTube.
Verboten, aber: “Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur „Letzten Generation“”
VG Berlin verneint Informationszugang zu einem Quellcode
FragDenStaat hat diesen Monat über 700 Seiten aus mehr als 170 Dokumenten zugänglich gemacht
So der Newsletter. Unter den Dokumenten: die Protokolle aus dem Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat aus den Jahren 1995 bis 2017.
FragDenStaat veröffentlicht Geheimdienst-Akten über Alois Brunner
Die Preise von Kulturgütern, die mit öffentlichen Geldern erworben werden, müssen ans Licht
Regelmäßig mauern Gedächtnisinstitutionen, wenn es darum geht, angeblich vertrauliche Preise über Ankäufe mitzuteilen, und die als Bock zum Gärtner bestellten Datenschutz- und Informationsverhinderungsbeauftragten sekundieren allzu gern. Vielleicht bringt ein aktuelles Urteil eine Trendwende.
Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge über die sogenannten »Schabowski-Zettel« gewähren muss (13 K 5228/19). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage hervor.
Der vom Kläger auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Anspruch bestehe, da sein Informationsinteresse das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers der »Schabowski-Zettel« überwiege. Sein Anonymitätsinteresse sei insoweit weniger gewichtig. Zudem ergebe sich aus den relevanten Verträgen kein »exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen«, sodass auch die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht im Raum stehe.
Das Urteil erging im Anschluss an eine Entscheidung des VG Köln aus dem vergangenen Jahr (6 K 3228/19 – aktuell im Berufungszulassungsverfahren, vgl. Meldung vom 15. Februar 2022). Darin hatte das Gericht den u.a. geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag zunächst abgelehnt. Grund dafür war, dass der Kläger sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt hatte, der die Einsicht in einen Vertrag nicht umfasse.
https://www.urheberrecht.org/news/7168/
https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/15_06072023/index.php
“Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.”
Keine Transparenz: Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat
Keine fachlich geprüften Informationen zu Krankheiten, ICD-Codes und zu Vorsorge- und Pflegethemen mehr
Landgericht Bonn: Bund muss eigenes Gesundheitsportal abschalten, weil es gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße | heise onlinehttps://t.co/GJz7ht9G48
— offenenetze ( @offenenetze@chaos.social ) (@offenenetze) June 28, 2023
Egal, wieviel besser das Portal als Paywall-Angebote der Journaille ist – “Staatsferne” ist Trumpf.
Stadtarchiv Amsterdam gewinnt niederländischen Transparenzpreis
Online-Recherche Newsletter 37: An nicht-öffentliche Dokumente rankommen
Wie die EU-Kommission ihr Transparenzversprechen bricht
Presse-Auskünfte von Behörden – warum sind sie so schwer zu bekommen?
Wikimedia Deutschland und FragDenStaat setzen sich dafür ein, dass Schüler*innen freien Zugang zu Prüfungsaufgaben aus Vorjahren bekommen
Indymedia und die Pressefreiheit
Nach langer Wartezeit gilt in Sachsen endlich ein Transparenzgesetz – alle Kommunen sind ausgenommen!
Zensurheberrecht in Bayern
https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/geodatenbanken
“Das bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hatte eine Strafanzeige gegen den Journalisten gestellt, weil der einen vermeintlich urheberrechtlich geschützten Datensatz geografischer Daten im Internet veröffentlicht hatte.”
Offener Brief von »New York Times«, SPIEGEL et al. zu Julian Assange: Journalismus ist kein Verbrechen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt die Sperrfrist der BND-Akten über Barschel
“Die NSU-Dokumente gehören ins Archiv, nicht in den Schredder”
FragDenStaat und das ZDF Magazin Royale veröffentlichen NSU-Akten
https://nsuakten.gratis/ (Danke an DS)
FragDenStaat ist jetzt offiziell Presse
Umweltinformationsgesetz vom EuGH/Bundesverwaltungsgericht entwertet
https://www.bverwg.de/de/220322U10C2.21.0
“Der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL erfasst mithin Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt eines Antrags auf Informationszugang deren Binnenbereich insbesondere nicht dadurch verlassen haben, dass sie einem Dritten bekannt gegeben oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 47). Eine zeitliche Begrenzung sieht der Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL nicht vor.” Damit ist das Umweltinformatiosgesetz quasi wertlos, denn für nicht-interne Akteninhalte braucht es kein Zugangsrecht. Der EuGH betonte aber: “Um die Umweltinformationsrichtlinie nicht ihres Inhalts zu berauben, ist die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL geforderte Abwägung der in Rede stehenden Interessen deshalb eng einzugrenzen”. Das wird die Verwaltung kaum beeindrucken.