https://meedia.de/2021/02/19/mdr-gewinnt-in-glyphosat-streit/ ohne Angabe eines Aktenzeichens. [Az.: 6 U 105/20]
1.3.2021 https://openjur.de/u/2321549.html
Das über 100 Seiten umfassende „Addendum“ ist ein Werk (§ 2 UrhG), aber kein amtliches Werk (§ 5 UrhG). Die Veröffentlichung war aber nach § 50 UrhG als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig, sie wurde vom Gericht „ausnahmsweise als angemessen“ gewertet. Auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrecht ist gerechtfertigt.