Journalistenverband beisst YouTuber und Blogger weg

Von Grundrechten hat der DJV offenbar noch nie etwas gehört. Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit steht nicht nur hauptberuflichen Journalisten zu. In der Causa Stralsund war mein Blog außerordentlich meinungsbildung- aber das OVG verweigerte mir den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Im entschiedenen Fall ging es nicht um Katzenvideos, sondern um Gerichtsberichterstattung auf YouTube.

https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/news-youtuber-sind-nicht-automatisch-journalisten

FragDenStaat hat diesen Monat über 700 Seiten aus mehr als 170 Dokumenten zugänglich gemacht

So der Newsletter. Unter den Dokumenten: die Protokolle aus dem Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat aus den Jahren 1995 bis 2017.

https://fragdenstaat.de/blog/2023/06/28/vermittlungsausschuss-protokolle-oeffentlich/?pk_campaign=newsletter&pk_kwd=20230723

Die Preise von Kulturgütern, die mit öffentlichen Geldern erworben werden, müssen ans Licht

Regelmäßig mauern Gedächtnisinstitutionen, wenn es darum geht, angeblich vertrauliche Preise über Ankäufe mitzuteilen, und die als Bock zum Gärtner bestellten Datenschutz- und Informationsverhinderungsbeauftragten sekundieren allzu gern. Vielleicht bringt ein aktuelles Urteil eine Trendwende.

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge über die sogenannten »Schabowski-Zettel« gewähren muss (13 K 5228/19). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage hervor.

Der vom Kläger auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Anspruch bestehe, da sein Informationsinteresse das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers der »Schabowski-Zettel« überwiege. Sein Anonymitätsinteresse sei insoweit weniger gewichtig. Zudem ergebe sich aus den relevanten Verträgen kein »exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen«, sodass auch die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht im Raum stehe.

Das Urteil erging im Anschluss an eine Entscheidung des VG Köln aus dem vergangenen Jahr (6 K 3228/19 – aktuell im Berufungszulassungsverfahren, vgl. Meldung vom 15. Februar 2022). Darin hatte das Gericht den u.a. geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag zunächst abgelehnt. Grund dafür war, dass der Kläger sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt hatte, der die Einsicht in einen Vertrag nicht umfasse.

https://www.urheberrecht.org/news/7168/

https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/15_06072023/index.php

“Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.”

Keine fachlich geprüften Informationen zu Krankheiten, ICD-Codes und zu Vorsorge- und Pflegethemen mehr

Egal, wieviel besser das Portal als Paywall-Angebote der Journaille ist – “Staatsferne” ist Trumpf.

Nach langer Wartezeit gilt in Sachsen endlich ein Transparenzgesetz – alle Kommunen sind ausgenommen!

https://netzpolitik.org/2022/neues-transparenzgesetz-fuer-sachsen-wir-hinken-teilweise-weit-hinterher/?via=nl

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/19698/44309.html

Umweltinformationsgesetz vom EuGH/Bundesverwaltungsgericht entwertet

https://www.bverwg.de/de/220322U10C2.21.0

“Der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL erfasst mithin Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt eines Antrags auf Informationszugang deren Binnenbereich insbesondere nicht dadurch verlassen haben, dass sie einem Dritten bekannt gegeben oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 47). Eine zeitliche Begrenzung sieht der Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL nicht vor.” Damit ist das Umweltinformatiosgesetz quasi wertlos, denn für nicht-interne Akteninhalte braucht es kein Zugangsrecht. Der EuGH betonte aber: “Um die Umweltinformationsrichtlinie nicht ihres Inhalts zu berauben, ist die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL geforderte Abwägung der in Rede stehenden Interessen deshalb eng einzugrenzen”. Das wird die Verwaltung kaum beeindrucken.

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