Regelmäßig mauern Gedächtnisinstitutionen, wenn es darum geht, angeblich vertrauliche Preise über Ankäufe mitzuteilen, und die als Bock zum Gärtner bestellten Datenschutz- und Informationsverhinderungsbeauftragten sekundieren allzu gern. Vielleicht bringt ein aktuelles Urteil eine Trendwende.
Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge über die sogenannten »Schabowski-Zettel« gewähren muss (13 K 5228/19). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage hervor.
Der vom Kläger auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Anspruch bestehe, da sein Informationsinteresse das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers der »Schabowski-Zettel« überwiege. Sein Anonymitätsinteresse sei insoweit weniger gewichtig. Zudem ergebe sich aus den relevanten Verträgen kein »exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen«, sodass auch die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht im Raum stehe.
Das Urteil erging im Anschluss an eine Entscheidung des VG Köln aus dem vergangenen Jahr (6 K 3228/19 – aktuell im Berufungszulassungsverfahren, vgl. Meldung vom 15. Februar 2022). Darin hatte das Gericht den u.a. geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag zunächst abgelehnt. Grund dafür war, dass der Kläger sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt hatte, der die Einsicht in einen Vertrag nicht umfasse.
https://www.urheberrecht.org/news/7168/
https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/15_06072023/index.php
“Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.”