Woher kommt es, daß es in mancher Provinz von Deutschland für Unrecht, ja wohl gar für Verbrechen angesehen wird, Acten, deren Bekanntwerdung dem Besitzer keinen auch nicht den geringsten Schaden, aber dem lehrbegierigen Publicum oft großen Nutzen bringt, aus Archiven ans Tageslicht zu führen? fragte ein Anonymus 1785 im Journal von und für Deutschland – Faksimile im grandiosen Bielefelder Digitalisierungsprojekt Zeitschriften der Aufklärung.
Kategorie: Datenschutz
Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven
Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert […] die Gesetzgeber auf, den
Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den Maßstäben der Informationsfreiheit zu gestalten:
Einschränkungen des Informationsanspruchs sind dann nur aufgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen
Geheimhaltungsinteresse möglich. Die Änderung bestehender Archivgesetze kann aber nur ein erster Schritt sein. Eine eindeutige, verständliche und widerspruchsfreie Regelung von Informationsrechten wird nur gelingen, wenn Archiv-, Informationsfreiheits- und Datenschutzgesetze in einem einheitlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden.
Entschließung vom 26. Mai 2003 (Text, Pressemitteilung).
Udo Schäfer verkündete dagegen 1999: Ein der Forderung des Committee on Archival Legal Matters des International Council on Archives entsprechendes Recht auf Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, das sich sowohl auf Registraturgut als auch auf Archivgut bezieht, ist mit der deutschen Rechtstradition nicht vereinbar. (Online sowohl im DLM-Forum als auch bei der LAD).
Michael Klein, Informationsgesetze und Archive, in: Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen und neue Herausforderungen, hrsg. von Rainer Polley, Marburg 2003, S. 99-114 stellt die Verunsicherung durch das Berliner IFG in den Vordergrund. Archive müssten auch weiterhin die Befugnis besitzen, Fristverkürzungen gegebenenfalls auch zu untersagen und sich in ihrer Bewertungskompetenz nicht beschränken zu lassen (S. 114). Deutlich spürbar ist der Unwille gegenüber der neuen Transparenz.
Meine Meinung: Eine allgemeine Schutzfrist in den Archiven bei reinen Sachakten ist nicht mehr zeitgemäß.
Immer noch kein Informationsfreiheitsgesetz
Bürger können in deutschen Behörden keine Akten einsehen. Noch immer herrscht das Amtsgeheimnis vor dem Öffentlichkeitsprinzip. Derzeit beraten allein in Europa noch Luxemburg, Kroatien, Weißrussland und Jugoslawien über Informationsfreiheitsgesetze. In Deutschland hingegen wird die Verabschiedung seit fünf Jahren immer wieder verschoben. Zuletzt scheiterte der Bundesentwurf im Sommer 2002 am Widerstand einiger Ministerien sowie der Wirtschaft, die um die Preisgabe von Forschungs- und Betriebsgeheimnissen bangte, schreibt Telepolis. Mehr dazu auch hier.
19. Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten
Im heute vorgestellten Bericht (PDF) von Joachim Jacob kann nach “Archiv” gesucht werden. Man findet neben einem Hinweis auf das Zwangsarbeiterprojekt vor allem unter Punkt 17.2.2 Archivrelevantes: Muss das Bundesamt für Verfassungsschutz Akten an das Bundesarchiv abgeben? Das wird eindeutig bejaht.
Datenschutz contra Archivrecht?
Thilo Weichert (stellv. Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein) gibt eine Kurzinformation (insbesonder zum Verhältnis Archivgesetz vs. Informationsfreiheitsgesetz).
Bundesdatenschutzgesetz
Das Bundesdatenschutzgesetz ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2003 I 66) neu
bekannt gemacht worden. Die aktuelle Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes
beinhaltet alle Gesetzesaenderungen der letzten 10 Jahre. Die Fassung
entspricht damit der seit
dem 28.8.2002 geltenden Rechtslage.
PDF-Datei
(aus dem Newsletter Fotorecht)