Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Skandal: Bremisches IFG der Öffentlichkeit entzogen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bremen, zuständig für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes, das am 1. August 2006 in Kraft tritt, auf dessen ungepflegter Homepage noch kein Hinweis auf das Gesetz zu finden ist, hat mitgeteilt, dass es erst mit Inkrafttreten online verfügbar sein wird. Das Ersuchen, einen E-Text zu übermitteln, hat er abgelehnt, da für die Veröffentlichung von Gesetzestexten die Bremische Bürgerschaft zuständig sei. Ich habe diese gebeten, mir einen E-Text zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Die Publikation von Gesetzen erfolgt in amtlicher Form in Gesetzesblättern. Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 UrhG Gesetze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit sie möglichst weit verbreitet werden.

Es schlägt dem Transparenz-Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gesicht, wenn
* der Gesetzestext nur in einem kostenpflichtigen Angebot online abrufbar ist
* die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde eine Internetpublikation erst ab Inkrafttreten vorsieht
* diese Behörde es ablehnt, einem Bürger zu Veröffentlichungszwecken einen elektronischen Gesetzeszweck zu überlassen.

Jede Behörde ist befugt und nach dem Publizitätsgebot der Gesetzgebung auch verpflichtet, Rechtsnormen an Bürger kostenfrei in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere wenn diese einer Veröffentlichung im Internet dienen sollen. Ein Vorbehalt, dass einzig und allein die im Gesetzesblatt publizierte amtliche Fassung gültig ist, ist sinnvoll. § 5 Abs. 1 sieht kein Änderungsverbot bei Gesetzestexten vor, auch fehlerhafte private Internetveröffentlichungen müssen rechtlich geduldet werden.

Informationen des öffentlichen Sektors

Link

Das Bundeskabinett hat am 17.05.2006 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

Oral History: Einwilligung sinnvoll

Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.

Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

Datenschutz bei Professorenbewertung

Das seit Ende 2005 bestehende Internetangebot zur Bewertung von Professoren durch Studenten http://www.meinprof.de
ist ins Gerede gekommen, da sich insbesondere die RWTH Aachen gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Dozenten wehrt.

Siehe dazu auch die Meldungen
http://news.google.de/news?hl=de&q=meinprof&btnG=Google-Suche&sa=N&tab=wn
http://suche.jurablogs.com/db?q=meinprof&x=40&y=6&t=db

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,411300,00.html
http://www.andisblog.de/?p=688
http://www.donews.de/Artikel.28+M5546dc7b564.0.html

Internationaler Suchdienst Bad Arolsen: Wird das Archiv bald geöffnet?

http://www.dw-world.de/dw/article/0,,1973907,00.html?maca=de-rss-de-all-1119-rdf

Die Bundesregierung habe ihre datenschutzrechtlichen Bedenken aufgegeben, das Holocaust-Archiv im hessischen Bad Arolsen für die Forschung zu öffnen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Dienstag (20.4.2006) in Washington. Dabei werde es eine enge Zusammenarbeit mit dem Holocaust-Museum der USA geben. Grundlage des Archivs ist ein Abkommen von elf Staaten. Sie werde sich jetzt um dessen Revision bemühen, kündigte Zypries an. Dies sollte nicht länger als sechs Monate dauern. In allen elf an dem Archiv beteiligten Staaten sei der Datenschutz inzwischen genügend entwickelt, um die Forschung mit den Daten zu erlauben. Die Bestände waren bislang nur den unmittelbaren Angehörigen von Opfern zugänglich; Historiker hatten keinen Zutritt. […]

Rollyo Datenschutz

http://rollyo.com/klausgraf/datenschutz

Diese öffentliche Rollyosuche durchsucht die Internetauftritte der meisten deutschen Landesdatenschutzbeauftragten (ohne Hamburg und Sachsen), des Bundesdatenschutzbeauftragten, von http://datenschutz.de und der katholischen Kirche, soweit sie von der Suchmaschine Yahoo erfasst sind.

http://lfd.saarland.de
http://datenschutz.rlp.de
http://ldi.nrw.de
http://lfd.niedersachsen.de
http://datenschutz.mvnet.de
http://datenschutz.hessen.de
http://lda.brandenburg.de
http://datenschutz-bremen.de
http://datenschutz-berlin.de
http://datenschutz-bayern.de
http://baden-wuerttemberg.datenschutz.de
http://bfdi.bund.de
http://datenschutz.de
http://datenschutz.sachsen-anhalt.de
http://datenschutzzentrum.de
http://datenschutz.thueringen.de
http://datenschutz-kirche.de

Eine qualitativ bessere Suche kann mittels Googles site: Suche und OR gebastelt werden.

Die Suche findet zahlreiche Treffer zum Thema Archive.

Informationsfreiheitsgesetz: Aktensammelstelle

http://www.rechtliches.de/winkelschreiber/archiv/Artikel.7.3.2006-13-5-39.html

Die unter Umständen hohen Gebühren für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben schon viel Kritik ausgelöst. Damit die teuer befreiten Informationen wenigstens möglichst vielen nützlich sind und um doppelte Anfragen zu vermeiden, haben CCC und FoeBuD eine Aktensammelstelle eingerichtet. Dort kann man Dokumente einreichen, die man durch eine Informationsanfrage von den Behörden erhalten hat. Diese Dokumente werden dann online veröffentlicht. Noch ist die Aktensammelstelle klein; das Gesamtverzeichnis umfasst gerade einmal fünf Dokumente. Gezielte Suchmöglichkeiten sind da noch verzichtbar aber offenbar schon in Planung.

Rechtlich gesehen ist die Frage interessant, in welchem Umfang Veröffentlichungen über die Aktensammelstelle urheberrechtlich durch § 5 UrhG erlaubt sind. Stellt die Übersendung von Dokumenten nach dem Informationsfreiheitsgesetz gleichzeitig eine Veröffentlichung “zur allgemeinen Kenntnisnahme” dar? Und erfolgt diese “im amtlichen Interesse”? Andererseits dürften Erlasse, die auf diese Weise erstmals öffentlich werden, nach Absatz 1 generell urheberrechtsfrei sein. Außerdem ist sicher nicht jedes amtliche Dokument überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Genug Fragen für den einen oder anderen Aufsatz in der GRUR. Oder vielleicht auch in der JurPC.

Kommentar:

Inneramtliche Schriften waren nur bis 1965 vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Sind amtliche Unterlagen urheberrechtlich geschützt, was nur bei einfachen Routine-Schreiben verneint werden kann, so scheidet eine Berufung auf § 5 UrhG bei der Veröffentlichung sicher in der Regel aus. Ausnahme: Verwaltungsvorschriften und andere Rechtsnormen mit allgemeiner, nicht auf den Einzelfall bezogener Geltung. Nicht alle Ministerialerlasse dürften als Erlasse im Sinne von § 5 Abs. 1 zu beurteilen sein.

Das bei der Aktensammelstelle eingestellte kriminologische Gutachten von Prof. Boers ist jedenfalls auch dann eine Urheberrechtsverletzung, falls das Amt die ausschliesslichen Nutzungsrechte erworben hat.

Ebensowenig ist erkennbar, wieso die Ausarbeitung ” Technical Guideline Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents” nicht geschützt sein sollte.

Dürfen Behörden überhaupt Kopien geschützter Akten abgeben? Es ist nicht geklärt, ob eine Einsichtnahme nach dem IFG ein “Verfahren” im Sinne des § 45 UrhG darstellt. Die Veröffentlichung im Internet ist sicher kein nach Abs. 1 vorgesehener Zweck, auf den sich gemäß Abs. 3, die die öffentliche Wiedergabe unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ebenfalls erlaubt, Verfahrensbeteiligte berufen könnten.

Ansonsten gilt § 53 UrhG, der aber die Abgabe einer Kopie an einen Verfahrensbevollmächtigten wie einen Rechtsanwalt wohl ausschließen dürfte, da weder privater Gebrauch (Abs. 1) noch das für den eigenen Gebrauch erforderliche Erscheinen bei unveröffentlichten Akten gegeben ist. Werden für Rechtsanwälte Kopien gefertigt, so liegt kein privater, sondern beruflicher Gebrauch vor. An Bürgerinitiativen dürfen nach § 53 Abs. 1 ebenfalls keine Kopien abgegeben werden, da sich ihr Gebrauch nicht in der Privatsphäre vollzieht (Dreier/Schulze, UrhG 2004, S. 729). Wer sich in öffentlichen Angelegenheiten engagiert, befriedigt kein rein persönliches Bedürfnis. Dies gilt natürlich nur, wenn ein Dritter Rechteinhaber ist. Der Staat hat sich bei der Wahrnehmung seiner Rechte an Sinn und Zweck des IFG zu halten.

Bemerkenswert inkompetent formuliert die amtliche Begründung zu § 6 IFG, der eine Einsicht ausschließt, wenn der Schutz des geistigen Eigentums entgegensteht.

http://dip.bundestag.de/btd/15/044/1504493.pdf

“Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-,
Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte.
Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere
das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor
allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das
Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch
geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel
14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt.
Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch
eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine
Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7
Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß
§ 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft
rechtsschutz [so die Vorlage!] erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5
Abs. 2 UrhG). Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen.
Die Tätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen
in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nach
Artikel 5 Abs. 3 GG wird ebenfalls von Satz 1 erfasst.”

Der Hinweis auf die Fertigung von Kopien ist verfehlt. Für diese gilt, wie gezeigt, entweder § 45 UrhG (was ich mit gewissen Kommentierungen des UIG bejahen würde) oder § 53 UrhG. Völliger Unsinn ist auch der Hinweis auf private Normen. Diese (z.B. DIN-Normen) sind in der Regel erschienen, kleine Teile können gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG ohne weiteres vervielfältigt werden, auch wenn dies dem Beuth-Verlag nicht passt. Aber darum geht es dem hier selten dummen Bundesgesetzgeber ja nicht. Man muss sich diese logische Perle einmal auf der Zunge zergehen lassen: “Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen.” Seit wann ist ein bloßer Verweis vom Urheberrecht erfasst?

Fazit:
Das IFG wirft – dank unübertreffbar schlechter Gesetzesformulierung – urheberrechtliche Rätselfragen auf. Die bloße Tatsache, dass ein Text urheberrechtlich geschützt ist, steht einer Einsichtnahme nicht entgegen, allenfalls einer Kopie.

Keinesfalls werden die so zugänglich gemachten Werke gemeinfrei oder zu amtlichen Werken.

Aus urheberrechtlicher Sicht sind die Veröffentlichungen durch die Aktensammelstelle in der vorliegenden Form höchst problematisch.

Gesetz des Schweigens bei DFG

bei der DFG gilt das Gesetz des Schweigens. Alle Versuche, die Forschungsgemeinschaft dazu zu zwingen, ihre Gutachten offen zu legen, sind bisher gescheitert. Am 21. Dezember 2005 entschied das Amtsgerichts Bonn, dass die DFG die Gutachten auch weiterhin unter Verschluss halten darf (Aktenzeichen 9 C 390/05). […] Dennoch muss die DFG ihre Entscheidungen nach geltendem Recht nicht begründen, so wie es etwa Behörden bei Bewilligungs- und Ablehnungsbescheiden tun müssen. Denn die Forschungsgemeinschaft ist ein privater Verein und damit juristisch auf einer Stufe mit etwa den Bowlingfreunden Bonn. Deshalb gilt für sie nicht automatisch das Informationsfreiheitsgesetz, das im öffentlichen Bereich und auch an den staatlichen Hochschulen Akteneinsicht garantiert.

SPIEGEL Online berichtet über die fragwürdige Geheimhaltung von DFG-Gutachten.

http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,394373,00.html

Informationsfreiheitsgesetze: Neue Literatur

Bettina Sokol, Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt, in: Computer und Recht 2005, S. 835-840: Das IFG des Bundes “hätte weitaus informationsfreundlicher ausfallen können” (840).

Harald L. Weber, Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts, in: Recht der Datenverarbeitung 21 (2005), S. 243-251. Der historische Teil ist recht knapp geraten, ausführlicher wird auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG eingegangen, bevor ein Überblick über die nationalen und internationalen IFG gegeben wird.

Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors

Nach
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_07_10_fosblogarchive.html#112143539906873889
gibt es eine Liste über die Schritte, die in den Mitgliedsländern zur Umsetzung der Public Sector Information-Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (dt. Fassung) über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors unternommen wurden:

http://europa.eu.int/information_society/policy/psi/implementation/status/index_en.htm

Bis zum 1.7.2005 hätte die RL umgesetzt werden müssen!

In Deutschland soll es ein IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) (Re-use of Information-Act) geben. Genauso heisst das österreichische Gesetz, weshalb man über Google leider nur österreichische Treffer findet.

Österreichischer Gesetzentwurf:
http://www.ispa.at/downloads/4be78cb8fbc2_Entwurf%20IWG.pdf

Siehe auch zu öst. Geodaten:
http://www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/Rechtsvorschriften_fuer_Geodaten_in_Oesterreich.pdf

Mikroverfilmung von Archivunterlagen für die Ahnenforschung

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=136268&template=allgemeintb12_lda

Der Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte musste zu Selbstverständlichem Stellung nehmen:

Personenbezogene Daten Verstorbener unterliegen nicht dem Schutz des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Befinden sie sich in öffentlichen Archiven, regelt das Brandenburgische Archivgesetz den Umgang mit ihnen. Je älter und allgemeiner sie sind, desto weniger spricht gegen ihre Nutzung für Ahnenforschung oder andere wissenschaftliche Zwecke.

Akteneinsicht beim Jugendamt

http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/index_veroeffentlichungen.htm

Aus dem VII. Tätigkeitsbericht

Akteneinsicht beim Jugendamt

Eine Petentin hatte bei dem für ihren Sohn zuständigen Jugendamt einer Stadt Akteneinsicht in einen Vorgang beantragt, der mehr als 20 Jahre zurück lag. Da dieser Antrag unter zum Teil widersprüchlichen Angaben sowohl vom Jugendamt als auch vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, wandte sich die Betroffene an den Landesbeauftragten.

Nachdem schriftliche Aufklärungsversuche keinen Erfolg hatten, wurde eine Kontrolle vor Ort erforderlich, die in beiden Arbeitsbereichen rechtlich bedenkliche Verfahrensweisen und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung aufgedeckt hat. Im Einzelnen hat der Landesbeauftragte folgende Mängel festgestellt:

– Das Jugendamt hat den Antrag auf Akteneinsicht mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt; einmal gab es keine Unterlagen oder ein andermal sollen die Kriterien für die Akteneinsicht nicht vorgelegen haben. Außerdem wurde mit § 25 SGB X eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Da das Verfahren aber vor Jahren abgeschlossen wurde und die Petentin den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machte, hätte eine Auskunft nach § 83 SGB X bzw. ein Archivierungshinweis erteilt werden müssen.

– Auf Empfehlung des Landesbeauftragten wandte sich die Petentin zusätzlich an das Stadtarchiv. Das Archiv bestätigte zwar das Vorhandensein von Unterlagen, es sei aber ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht berechtigt, Informationen herauszugeben. Die Erörterung ergab, dass die Unterlagen des Jugendamtes richtigerweise als Archivgut an das Stadtarchiv abgegeben und dort übernommen wurden. Daher wäre eine Auskunft gem. § 6 ArchG-LSA in Verantwortung des Archivs möglich gewesen.
Dies schließt nicht aus, dass sich das Archiv dazu ohne Personenbezug mit dem Fachamt über spezialgesetzliche Anforderungen vorher berät. Die Archivmitarbeiter waren sich dieser Verantwortung zunächst jedoch nicht bewusst.

Nach dieser Kontrolle wurden die entsprechenden Unterlagen durch das Stadtarchiv an die Petentin übersandt.

Datenschutz in Sachsen

http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/index.asp?page=landesbeauftragte/datenschutzbeauftragter/taetigkeitsberichte/index.asp

Im 11. Tätigkeitsbericht finden sich S. 64ff. interessante Ausführungen über die Nennung des Auftraggebers bei Archivrecherchen, wobei auch der bildrechtliche Hintergrund des in Sachsen beliebten Abkassierens nicht unberücksichtigt bleibt. Lesenswert sind auch die Darlegungen zu den DDR-Personenfotos.

Akteneinsicht ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens

Aus dem Bayerischen Datenschutz-Tätigkeitsbericht 2004

http://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/taetig.htm

11.8. Akteneinsicht in Bauakten

Ein Bürger hat sich bei mir darüber beschwert, dass eine Stadt Unterlagen aus den Bauakten seines in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens an eine Rechtsanwaltskanzlei übersandt hatte, die seine Ehefrau in dem aktuell anhängigen Scheidungsverfahren vertrat. Die von mir zur Stellungnahme aufgeforderte Stadt teilte mir mit, dass die Ehefrau glaubhaft erklärt habe, dass sie Informationen aus der Bauakte, z.B. über die Größe der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung, zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen benötige. Dies sei als Antrag auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gewertet worden. Die Akteneinsicht sei in der Form gewährt worden, dass die begehrten Informationen an die Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet worden seien.

Ich habe die Akteneinsicht als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen, da dem Interesse der Ehefrau die datenschutzwürdigen Interessen des Ehemannes gegenüberstanden. Die Ehefrau hätte im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens die Akteneinsicht zivilrechtlich erstreiten müssen.

Im Einzelnen:

Die Gewährung der Akteneinsicht an die Ehefrau und die Übermittlung der Unterlagen aus den Bauakten des Anwesen an die Rechtsanwaltskanzlei stellte eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle dar (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung lag nicht vor. Zu den in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist Folgendes zu sagen:

Die Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist in Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht, kann jedoch im Rahmen einer Ermessensausübung in Betracht kommen, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse hieran geltend macht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1998, BayVBl. 1998, 693 ff. m.w.N.).

Da die Ehefrau nicht Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens war, bestand kein Anspruch auf Akteneinsicht gem. Art. 29 BayVwVfG. Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durfte die Stadt die Akteneinsicht nicht gewähren, wie sich aus Folgendem ergibt:

Zur Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung führt der BayVGH im o.b. Urteil aus, dass diese so zu treffen ist, dass unter Berücksichtigung des Grundprinzips des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens eine beiderseits sachgerechte Interessenwahrung möglich ist. Außerdem müsse die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung sein. Diese Grundsätze entsprechen denen einer Prüfung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG.

Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles anzuerkennendes, der Rechtsordnung nicht widersprechendes Interesse. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenübermittlung beurteilt sich maßgeblich anhand der Sensibilität der Daten. Erforderlich ist eine Abwägung unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/ Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 19, Rdnr. 14 ff).

Ein berechtigtes Interesse der Ehefrau, die Daten zur Benennung der Größe der Wohnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erhalten, konnte zwar bejaht werden. Allerdings stand diesem das grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Ehemannes an der Geheimhaltung seiner Daten, die die Bauakte des in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens enthielt, gegenüber. Die Ehefrau hätte die Erlangung der für das Scheidungsverfahren erforderlichen Auskünfte mit der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen anstreben müssen. Die Entscheidungserheblichkeit der zu offenbarenden Auskunft für den zugrunde liegenden Rechtsstreit und gegebenenfalls entgegenstehende Rechte Dritter hätten dann von der in der Sache zur Entscheidung berufenen Gerichtsbarkeit – hier: den Zivilgerichten – beurteilt werden können. Im Ergebnis konnte daher von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Ehemannes an dem Ausschluss der Datenübermittlung ausgegangen werden.

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verabschiedet

http://www.heise.de/newsticker/meldung/60255

Mit rot-grüner Mehrheit hat der Bundestag am heutigen Freitag das lange verschleppte Informationsfreiheitsgesetz doch kurz vor knapp in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Mit dem umkämpften, von den Koalitionsfraktionen selbst eingebrachten Prestigeprojekt soll künftig jeder Bürger “gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen” haben.

17. Datenschutzbericht NRW 2005

http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/dsb_2005.pdf

Der neue Bericht enthält wieder archivbezogene Fälle.

“Zeitgeschichtliche Dokumentation und Forschung haben einen hohen Stellenwert. Wenn historische Dokumente personenbezogene Daten enthalten, müssen dabei jedoch die Datenschutzbelange der betroffenen Personen gewahrt werden. Sollen – wie geplant – personenbezogene Datenbestände aus dem Landesarchiv auf Mikrofilme reproduziert und an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocausts übermittelt werden, bedarf dieser Datentransfer einer gesetzlichen Grundlage.” (S. 133)

“Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu verzeichnen. Da verwundert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines Kreises in eine GmbH umgewandelt und das Archiv einer Stadt – zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen jedoch durchgreifende Bedenken.” (S. 134)

“Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm.” (S. 136)

Wichtig ist auch der Teil zum Informationsfreiheitsgesetz S. 157 ff.

Urheberrechtlich nicht kompetent sind die Ausführungen zu Kopien bei der Einsichtnahme, da eine Auseinandersetzung mit § 53 UrhG nicht vorliegt, aber geboten gewesen wäre. Gern möchte man dagegen glauben, was dort weiter zu lesen steht: “Urheberrechtlich unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein geschütztes Werk.” (S. 171).

[UrhG vs. IFG:
?s=urhg+ifg ]

Kampagne für Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

http://www.pro-information.de

Deutschland gehört zu den letzten Industrienationen, in denen das Prinzip des “Amtsgeheimnisses” gilt: Bei uns werden Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorliegen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich als geheim behandelt. Nur in Ausnahmefällen haben die Bürger ein Akteneinsichtsrecht. Diese Geheimhaltungspraxis ist ein Relikt des Obrigkeitsstaates, das nicht mehr in das Informationszeitalter und in eine moderne Demokratie passt. Außerdem begünstigt Geheimhaltung Korruption, während Transparenz jeder Form von Machtmissbrauch vorbeugt.

Wir rufen deshalb dazu auf:
Schließen Sie sich der Forderung nach einem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Bundesebene an!

IFG des Bundes: Entwurf

http://www.bmi.bund.de/Annex/de_3096/Entwurf_eines_Informationsfreiheitsgesetzes_IFG_mit_Begruendung.pdf

Auszug aus der Begründung:

Zu § 13 – Änderung des Bundesarchivgesetzes
Die Regelung orientiert sich an § 10 Abs. 7 des Archivgesetzes Brandenburg. Danach
finden die Schutzfristen des BbgArchivG auf Akten, die einer Akteneinsicht nach dem
dortigen AIG unterlegen haben, keine Anwendung. Nach dem bisherigen § 5 Abs. 4
BArchG, jetzt § 5 Abs. 4 Satz 1 BArchG, gelten die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen
Schutzfristen nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren. Daran knüpft der neue zweite Satz an. Es wäre widersinnig,
Informationen, die zugänglich gemacht wurden, während sie noch im Verwaltungsgebrauch
waren, nach Abgabe an das Bundesarchiv strengeren Voraussetzungen zu
unterwerfen. Diese Erwägungen greifen allerdings nicht, sofern die später archivierten
Informationen nicht zugänglich gemacht wurden, weil ein Ausnahmetatbestand nach
dem IFG erfüllt war. Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn überhaupt kein Antrag auf Informationszugang
nach dem IFG gestellt worden war. In diesem Fall steht einer uneingeschränkten
Geltung der archivrechtlichen Vorschriften schon deshalb nichts entgegen,
weil bereits an der aktuellen Information kein Informationsinteresse bestand. Entscheidend
ist daher nach Satz 2, ob tatsächlich ein Informationszugang stattgefunden
hat.

Das greift zu kurz. Eine allgemeine Verkürzung der archivrechtlichen Sperrfristen im Licht der IFG erscheint mir überfällig.

Zum Thema Informationsfreiheitsgesetze:
?s=informationsfreiheitsg

Geschichte der Informationsfreiheit

B. W. Wegener handelt aufschlussreich über Arcana imperii, Geheimnis und Öffentlichkeit seit der frühen Neuzeit in seinem Beitrag zum Informationsfreiheitssammelband (PDF)

http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/symposium_infofreiheit.pdf

INHALT

Bettina Sokol
Landesbeauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit NRW
Eröffnung 1
PD Dr. Bernhard Wegener
Universität Münster
Die Geschichte der Informationsfreiheit 5
PD Dr. Marion Albers
Universität Frankfurt
Verfassungsrechtliche Grundlagen einer transparenten
Verwaltung 31
David Gill
vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit
Best Practice -Bericht aus der Praxis eines
Informationsbeauftragten 51
Dr. Thomas Hart
Bertelsmann Stiftung
Deutschland ein Schlusslicht? Informationsfreiheit international 70
Peter von Blomberg
Transparency International
Informationsfreiheit und Korruptionsbekämpfung 90

Datenschutz-Links – Data Protection – Privacy Rights

Datenschutz – Übersichten

Virtual Privacy Office/Virtuelles
Datenschutzbüro
A common Service of Privacy Protection Institutions
Beiträge zum Thema Datenschutz und Archivwesen Mit Linksammlung im Bereich “Recht”

Berliner Datenschutzbeauftragter Mit Pressespiegel (Privacy Magazine)

International:

Electronic Privacy Information Center: Online Guide to Privacy Resources

Il mondo e la privacy Zahlreiche Links aus italienischer Perspektive

Datenschutz – Rechtsnormen

Gesetze und andere Rechtsvorschriften Nachweis bei http://Datenschutz.de

Datenschutzgesetze und Archivgesetze Links und Texte (Universitätsarchiv Chemnitz) – März 2004 aktualisiert

Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung 2003)

Datenschutz-Rechtsnormen in Österreich und in der Schweiz, EU

Datenschutzgesetz 2000 (Österreich) Mit Materialien des Vereins ARGE DATEN

Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz) im Angebot des Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten

EU-Datenschutzrichtlinie 1995

Datenschutz – Einzelnes

ARCHIVALIA-Kategorie Datenschutz

Forschungsstelle für Datenschutz Mit einem Register zu den gedruckten Tätigkeitsberichten der Datenschutzbeauftragen – bis 1999 (Universität Frankfurt am Main, Lehrstuhl Simitis)

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands

Datenschutz und Datensicherheit Zeitschrift mit Abstracts
und Links, u.a. zu internationalen Gesetzen

Deutsche Vereinigung für Datenschutz

Newsgruppe: Datenschutz

www.kronegger.at (Österreichische) Rechtsinformationen zu den Themen Datenschutz, Telekommunikation und elektronische
Signatur (D. Kronegger)

Informationsfreiheitsgesetze (IFG) in Deutschland

IFG – Rechtsnormen

Brandenburgisches Informationsgesetzbuch
Brandenburgisches
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

Berliner
Informationsfreiheitsgesetz

Erläuterungen dazu
Informationsfreiheit.de Allgemeines

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Amtliche Begründung (Landtagsdrucksache)

Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein
Allgemeine FAQ zu IFG

IFG – Einzelnes

Thema Informationsfreiheit Links bei http://Datenschutz.de

ARCHIVALIA-Meldungen zu Informationsfreiheitsgesetzen

Stand der IFG-Gesetzgebung in Deutschland

Informationsfreiheitsgesetze Überblick insbesondere zu Europa (W. Keim)

Sommersymposium Informationsfreiheit Tagungsband Düsseldorf 2004 (PDF-Format)

Bürgerrechte im Netz (Sammelband, BPB 2003) mit zwei Aufsatzvolltexten zu IFG (PDF-Format):
– Informationsfreiheit als demokratisches Prinzip
– Informationsfreiheitsrechte in Deutschland

Informationsfreiheit

Archivare, schreibt Kurskollege Professor Schockenhoff in seinem Beitrag zum Trierer Tagungsband “Archive und Forschung” (2003), S. 113, als aktive Kämpfer für den Zugang des Bürgers zu Regierungsinformationen, zu Herrschaftswissen – das ist eine Perspektive, die mir für den Beginn des 21. Jahrhundert und die Informationsgesellschaft […] sehr angemessen erscheint. Oft ist aber das Gegenteil der Fall: Archivare starren angstvoll auf die Öffnung der Verwaltungsunterlagen durch Informationsfreiheitsgesetze.

Zwangsarbeiterforschung und Datenschutz

Eine rheinland-pfälzische Gemeinde hatte die Erstellung einer Ortschronik in Auftrag gegeben. Dort sollten sowohl personenbezogene Daten ehemaliger Zwangsarbeiter als auch deren Arbeitgeber veröffentlicht werden. Die Informationen sollten aus archivierten polizeilichen Anmeldungen entnommen werden. Der Chronist bat den LfD vorab um seine Stellungnahme, ob dies in der vorgesehenen Form zulässig sei.

Hier waren die Vorschriften des Landesarchivgesetzes zu prüfen. Nach § 3 Abs. 1 LArchG hat jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf gem. Abs. 3 dieser Vorschrift jedoch erst 30 Jahre nach deren Tod oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen benutzt werden. Es war davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall diese Fristen noch nicht abgelaufen waren, so dass eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form unzulässig gewesen wäre. Es wäre jedoch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Informationen über ehemalige Zwangsarbeiter und ihre Arbeitgeber in anonymisierter Form veröffentlicht worden wären, also man z. B. lediglich Angaben zur Zahl oder Herkunft gemacht hätte.
Aus dem 18. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz (online).

Über die Bekanntmachung archivalischer Akten

Woher kommt es, daß es in mancher Provinz von Deutschland für Unrecht, ja wohl gar für Verbrechen angesehen wird, Acten, deren Bekanntwerdung dem Besitzer keinen auch nicht den geringsten Schaden, aber dem lehrbegierigen Publicum oft großen Nutzen bringt, aus Archiven ans Tageslicht zu führen? fragte ein Anonymus 1785 im Journal von und für Deutschland – Faksimile im grandiosen Bielefelder Digitalisierungsprojekt Zeitschriften der Aufklärung.

Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert […] die Gesetzgeber auf, den
Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den Maßstäben der Informationsfreiheit zu gestalten:
Einschränkungen des Informationsanspruchs sind dann nur aufgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen
Geheimhaltungsinteresse möglich. Die Änderung bestehender Archivgesetze kann aber nur ein erster Schritt sein. Eine eindeutige, verständliche und widerspruchsfreie Regelung von Informationsrechten wird nur gelingen, wenn Archiv-, Informationsfreiheits- und Datenschutzgesetze in einem einheitlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden.
Entschließung vom 26. Mai 2003 (Text, Pressemitteilung).
Udo Schäfer verkündete dagegen 1999: Ein der Forderung des Committee on Archival Legal Matters des International Council on Archives entsprechendes Recht auf Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, das sich sowohl auf Registraturgut als auch auf Archivgut bezieht, ist mit der deutschen Rechtstradition nicht vereinbar. (Online sowohl im DLM-Forum als auch bei der LAD).
Michael Klein, Informationsgesetze und Archive, in: Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen und neue Herausforderungen, hrsg. von Rainer Polley, Marburg 2003, S. 99-114 stellt die Verunsicherung durch das Berliner IFG in den Vordergrund. Archive müssten auch weiterhin die Befugnis besitzen, Fristverkürzungen gegebenenfalls auch zu untersagen und sich in ihrer Bewertungskompetenz nicht beschränken zu lassen (S. 114). Deutlich spürbar ist der Unwille gegenüber der neuen Transparenz.
Meine Meinung: Eine allgemeine Schutzfrist in den Archiven bei reinen Sachakten ist nicht mehr zeitgemäß.