Mit Hinweis auf ein unsägliches BGH-Urteil: Übersendung von anonymisierten Strafurteilen an Privatpersonen nicht zulässig.
Kategorie: Datenschutz
Gesichtserkennung mit PimEyes: Eine polnische Firma schafft gerade unsere Anonymität ab
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stellt Tätigkeitsberichte vor
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern legt Tätigkeitsbericht für 2019 vor
Kostenlose Kopie von Prüfungsarbeiten nach Datenschutzgrundverordnung
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2020/20_K_6392_18_Urteil_20200427.html (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 6392/18)
Offene Listen von Gästedaten in Gaststätten: Verletzung des Rechts, selbst zu entscheiden, an welche Privatpersonen Handynummern und Mailadressen weitergeben werden
BayLfD: Veröffentlichung des 29. Tätigkeitsberichts 2019
Veröffentlichung des 25. Datenschutzberichtes der nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legte seinen 48. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und seinen 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor
https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2019_48_TB.pdf
Die Informationsfreiheit entwickelt sich gut in Hessen? Was ist das für ein Voll-***, der triumphierend die Auskunftsverweigerung der Stadt Darmstadt, die keine Informationsfreiheitssatzung hat, dem betroffenen Bürger um die Ohren schlägt? Statt zu bedauern, dass in Hessen dadurch riesige Lücken klaffen, wird die unerträgliche Rechtslage mit Sympathie referiert.
Menschenfleischsuche
Die juristische Dissertation von 2015 behandelt das in China beliebte Aufspüren von Personen mittels einer Art Crowdsourcing in Internetforen.
Via
https://blog.sbb.berlin/corona-rechtswissenschaft-im-open-access/
Jahresbericht 2019 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Viel zu langer Link (PDF), kein Permalink.
Tätigkeitsbericht 2020 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
Tätigkeitsbericht: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz legt ihren zweiten Tätigkeitsbericht nach der DSGVO vor
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht 2019
Veröffentlichung des 28. Tätigkeitsberichts der saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kein Artenschutz für Datenschutz
„Sehr geehrter Absender, sehr geehrte Absenderin,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Es ist bei uns eingegangen und wird von uns bearbeitet und beantwortet. Bitte nehmen Sie folgende Hinweise zur Datenverarbeitung zur Kenntnis:
Hinweis zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 DSGVO
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage und/oder der Abwicklung einer Bestellung von Publikationen oder Reproduktionen
Sie erhalten diese Information nach Art. 13 DSGVO, da Sie dem Landesarchiv Saarbrücken im Rahmen einer Anfrage und/oder einer Bestellung von Publikationen oder Reproduktionen personenbezogene Daten zu Ihrer Person mitgeteilt haben.
Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Landesarchiv Saarbrücken. Sie erreichen uns unter:
Landesarchiv Saarbrücken
Dudweilerstr. 1
66133 Saarbrücken (Scheidt)
Tel.: 0681/501-1931
Fax: 0681/501-1933
E-Mail: landesarchiv@landesarchiv.saarland.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden dafür erhoben, um
· Ihre Anfrage zu bearbeiten und zu beantworten
· ggf. einen von Ihnen erteilten kostenpflichtigen Rechercheauftrag auszuführen und eine Rechnung zu erstellen
· im Falle einer Bestellung von Reproduktionen von Archivgut oder Publikationen eine Rechnung zu erstellen
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO sowie in Verbindung mit § 4 SDSG und § 11 (10) SArchG und der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv vom 28. Mai 2002 verarbeitet.
Ihre Daten werden im Falle einer schriftlichen Anfrage an das Landesarchiv nach der Erhebung für ein Jahr gespeichert, sofern keine Archivierung nach § 2(3) SArchG erfolgt. Im Falle einer Bestellung von Reproduktionen oder Publikationen oder wenn Sie uns einen kostenpflichtigen Rechercheauftrag erteilen, werden Ihre Daten nach der Erhebung für zehn Jahre gespeichert.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
– Empfänger innerhalb des Landesarchivs, um eine umfassende Bearbeitung Ihrer Anfrage bzw. eine korrekte Abwicklung Ihrer Bestellung zu gewährleisten
Freiwilligkeit der Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten
Die Bereitstellung personenbezogener Daten zu Ihrer Person gegenüber dem Landesarchiv erfolgt auf freiwilliger Basis. Im Rahmen der Sachbearbeitung durch uns kann es gegebenenfalls erforderlich sein, dass wir weitere Daten und Informationen bei Ihnen erfragen. Sofern Sie uns in einem solchen Fall die weitergehenden Informationen nicht bereitstellen möchten, hat dies keine unmittelbar rechtlich nachteiligen Folgen. In Einzelfällen ist es jedoch möglich, dass die unterbliebene Bereitstellung der angeforderten Informationen die Bearbeitung Ihres Anliegens erschwert oder unmöglich macht. Sollten Sie der Staatskanzlei gegenüber doch einmal zur Auskunft verpflichtet sein, weisen wir Sie hierauf durch eine gesonderte Erklärung hin, in der wir Sie auch auf gegebenenfalls bestehende rechtlich nachteilige Folgen einer durch Sie unterbliebenen Auskunft aufmerksam machen.
Im Falle einer Bestellung von Reproduktionen von Archivgut oder von Publikationen oder bei Erteilung eines kostenpflichtigen Rechercheauftrags, sind Sie verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Postanschrift anzugeben, damit eine Rechnung erstellt werden kann.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihre Bestellung oder Ihr Rechercheauftrag nicht bearbeitet werden.
Ihre Rechte
Aufgrund der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Darüber hinaus können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Landesarchivs sind:
Thorsten Sokoll
Am Ludwigsplatz 10
66117 Saarbrücken
Tel.: 0681/501-00
E-Mail: datenschutz@staatskanzlei.saarland.de“
Mehr als 160 internationale Spitzenunis wollen ihre Forschungsdaten miteinander teilen
Datenschutz-Tätigkeitsbericht Baden-Württemberg
Datenschutz und Cookies – Die große Einwilligungs-Lüge
Landesregierung Baden-Württemberg: „Es ist natürlich utopisch zu glauben, dass man ohne Facebook und Twitter alle erreicht“
Die Landesregierung plant entgegen einem Vorstoß des Landesdatenschutzbeauftragten keinen Rückzug aus den sozialen Medien. Man habe eine entsprechende Empfehlung von Stefan Brink mit großer Überraschung zur Kenntnis genommen, sagte ein Regierungssprecher am Dienstag in Stuttgart. „Wir sind der Meinung, dass wir, um über unsere Arbeit zu informieren, die sozialen Netzwerke brauchen.“
Datenschutz kaputt: baden-württembergischer Datenschützer will nun auch das Twittern verbieten
Datenschutz und Social Media werden keine Freunde mehr
https://netbib.hypotheses.org/78635487
Für mich sind Social Media sehr viel wichtiger als der Datenschutz. Blockieren ist alles, was diese Voll* können.
Schweizer Fichenaffäre 1989
An sie erinnert:
Der Datenschutz hat ein massives Imageproblem
Neuss: Geheime Ausschussunterlagen aus dem Abfall gefischt
Gemischtes Echo auf Cookie-Entscheidung des EuGH
Der Datenschutz-Irrwitz geht weiter. Mir sind Cookies schnurzpiepegal und ich möchte mit Zustimmungen nicht behelligt werden. Werde ich aber im Übermaß, obwohl bei das bei jeder Website nur ein einziges Mal der Fall sein müsste, wenn es mit rechten Dingen zuginge, denn erlaubte Cookies speichern die Erlaubnis.
Wie Datenschützer die Forschung behindern
140jährige Schutzfrist für Personenstandsunterlagen? Wenn es nach dem Umfeld des bayer. Datenschutzbeauftragten geht… #Archivtag pic.twitter.com/LFI0hUAW3f
— Bastian Gillner (@Erlkanzler) September 18, 2019
„Gläserne“ Bürger: Riesiger Leak enthüllt komplette Bevölkerung Ecuadors
Datenschutzkonformer URL-Shortener
Mit Malwareschutz, Vorschaufunktion (+ an die URL anhängen) und Wunschkürzel (so noch verfügbar):
Beispiel: https://t1p.de/kvkhiwi+
Für alle, die mit „Ich klicke nicht auf Links“-Honks kommunizieren (müssen).