Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Löschung von SMS und Messenger-Nachrichten: Archivrechtler wirft NRW-Landesregierung Rechtsbruch vor

“Die nordrhein-westfälische Landesregierung begeht nach einer Experteneinschätzung einen fortgesetzten Rechtsbruch. Und zwar, weil Ministerinnen und Minister dienstliche SMS und Messengernachrichten löschen oder unter Verschluss halten können, statt sie dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten. Dass das in NRW so läuft, ist nach dem Terroranschlag von Solingen aufgefallen – wegen bohrender Fragen der politischen Opposition, die gern die Chatkommunikation aus den zuständigen Ministerien einsehen würde.

Dabei sei die Gesetzeslage „sehr eindeutig“, so der Archivrechtler Professor Thomas Henne: „Was im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht, darf nicht gelöscht werden, bevor es dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten wurde“, sagte er. „Wenn dienstlich verschickte SMS und Messengernachrichten einfach gelöscht werden, ist das ein rechtswidriges Verhalten.“ Das betreffe auch eine etwaige dienstliche Kommunikation über private Handys.”

https://rp-online.de/nrw/landespolitik/sms-und-chats-jurist-wirft-nrw-landesregierung-rechtsbruch-vor_aid-136799261

21.10.2025 https://www.siwiarchiv.de/nrw-die-archivrechtliche-anbietungspflicht-emails-chatverlaeufe-sind-anzubieten/

Löschen von Chatverläufen als Urkundenunterdrückung?

Strafbarkeit von Politikern: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57425 (abgerufen am: 15.07.2025 )

“Immer wieder werden Chatverläufe von Politikern untereinander oder mit Vertretern aus der Wirtschaft zum Politikum. Juristisch wirft dies die Frage auf, ob Regierungsvertreter Chatnachrichten überhaupt löschen dürfen. In vielen Fällen dürften dem bereits die §§ 5 ff. Bundesarchivgesetz (BArchG) entgegenstehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies darüber hinaus strafbar sein. In Betracht kommt hier insbesondere eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB).”

Via
https://www.siwiarchiv.de/urkundenunterdrueckung-in-messengerdiensten/ mit weiteren Nachweisen als Kommentar

Openjur haftet nicht für staatlichen Anonymisierungsfehler

Zwnrhöfer: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/openjur-haftet-nicht-fuer-berliner-anonymisierungsfehler-110474660.html (PAYWALL)

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-hamburg-324o27823-openjur-open-access-datenbank-keine-haftung-fuer-datenschutzvorfall

Fix und Foxi und das Bundesarchivgesetz

“Seit 2018 will der „Bild“-Journalist Saure den gesamten Aktenbestand des BND zu Kauka einsehen, etwa 1000 Seiten. Er fragt den Geheimdienst unter anderem: „Hat der BND inhaltlichen Einfluss auf die Produkte des Kauka-Verlags wie die Comics wie Fix und Foxi, Asterix, das Kindermagazin Lupo, etc. genommen?“ Die Saure vom BND zur Verfügung gestellten Akten waren teilweise geschwärzt, ein Großteil wurde zurückgehalten. Saure gab nicht auf und bemühte das Bundesverwaltungsgericht. Es ist bei Ansprüchen aus dem Bundesarchivgesetz zuständig. Indes verzögerte sich der Ablauf des Verfahrens. So entschieden die Richter Anfang 2021, das Verfahren auszusetzen, um den „Großen Senat“ des Gerichts eine Grundsatzfrage klären zu lassen. Es ging um ein Rechtsproblem, das auch in einer Klage des „Spiegel“ bedeutsam war. Zu klären war, ob der Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten regelhaft auch noch 30 Jahre nach deren Tod zu beachten ist. Sprechen „Gründe des Staatswohls“ für eine solche Geheimhaltung? Die Entscheidung des Gerichts fiel im April 2021 zugunsten von „Spiegel“ und „Bild“, also Saure, aus.

Die Richter forderten den BND auf, Saure alle BND-Unterlagen zukommen zu lassen. Alternativ könne eine „Sperrerklärung“ abgegeben werden. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verlangen zurückgewiesen wird. Möglich ist das aufgrund einer Spezialregelung in der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine solche Sperrerklärung gab das Bundeskanzleramt ab. Saure beantragte daraufhin ein „In-camera-Verfahren“, bei dem die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung überprüft wird. Im März 2024 wurde es abgeschlossen (BVerwG 20 F 5.22), mit einem Rückschlag für Saure: Insgesamt werde die Sperrerklärung den Anforderungen der Rechtsprechung „noch“ gerecht. Für Saure ist das nicht nur für seine Recherche bedauerlich, er befürchtet grundsätzliche Verschlechterungen für Journalisten. Seiner Ansicht nach weite der Beschluss den postmortalen Ehrenschutz des Bundesarchivgesetzes auf Angehörige und wahre Tatsachen aus. Dagegen wendet sich Saure mit einer Verfassungsbeschwerde. Über diese hat Karlsruhe noch nicht entschieden.

Trotzdem verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an diesem Mittwoch weiter (BVerwG 10 A 1.24; vormals 6 A 11.19): Saure und „Bild“ gegen den BND, beigeladen ist das Bundeskanzleramt. Im Mittelpunkt des Streits steht Paragraph sechs Bundesarchivgesetz. Diese Norm wurde vor einigen Jahren eingefügt und ist „höchst umstritten“, wie es in einer Gesetzeskommentierung heißt. Sie verhindere die nachträgliche demokratische Kontrolle der öffentlichen Stellen. Nach der Regelung müssen Behörden ihre Unterlagen zwar an Archive abgeben. Sodann folgt aber eine Einschränkung: „Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn … zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellenschutzes und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.“ Wer aber entscheidet, was „zwingende Gründe“ sind? Entscheidet der BND in Eigenregie, was unter Paragraph sechs Bundesarchivgesetz fällt und damit der Nutzung entzogen ist?

Falls das so wäre, würden möglicherweise Befürchtungen wahr, vor denen Experten bei der Anhörung zur Gesetzesnovelle gewarnt hatten.”

Joachen Zenthöfer in der FAZ vom 29.4.2025

1.5.2025
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/bild-darf-bnd-akten-zu-fix-und-foxi-verleger-rolf-kauka-nicht-einsehen-110448957.html

https://www.bverwg.de/pm/2025/34

Vorbildliche Rezension eines juristischen Lehrbuchs

JZ schreibt uns: So soll die Rezension eines (hier: juristischen) Lehrbuches sein: Tiefgehend, Vorzüge und Defizite beleuchtend, alles belegt, keine Gefälligkeiten

https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2024_5_1893.pdf

Rezension von:
Stud. iur. Janne Fromberg, M.C.L. (Fribourg), Heidelberg
zu:
Mager, Ute: Staatsrecht II, Grundrechte, 8. Aufl., Verlag Kohlhammer, Stuttgart 2024, 371 S., 37 €.