BGH entscheidet zum Recht auf Vergessen

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/bgh-vergessenwerden-100.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr476-18-recht-auf-vergessen-dsgvo-google-suche-nachweis-unrichtichtigkeit/

“Zwar können sich Menschen zum Beispiel dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie “relevante und hinreichende Nachweise” vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind – oder zumindest ein für den gesamten Inhalt “nicht unbedeutender Teil”. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden (Urt. v. 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18). […]
Der BGH gab den Klägern aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder (“Thumbnails”). Ohne Zusammenhang, nur für sich genommen, seien die Fotos nicht aussagekräftig, erläuterte Richter Seiters bei der Verkündung. Hier überwiege das Recht am eigenen Bild – auch wenn man mit einem Klick auf die Seite mit den entsprechenden Texten komme. Das Anzeigen solcher Vorschaubilder sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.”

BGH: Abdruck von Tagebuch-Zitaten rechtmäßig

https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-cum-ex-tagebuch-100.html

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023080.html

“Die Bestimmung in § 353d Nr. 3 StGB kann, so wie sie bislang und auch von den Vorinstanzen verstanden worden ist, nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden. Zwar dient die Norm auch dem Schutz des von einem Strafverfahren Betroffenen vor einer vorzeitigen Bloßstellung. Nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis lässt die Norm aber die abstrakte Gefährdung der von ihr geschützten Rechtsgüter genügen. Auf die Frage, ob die Schutzgüter durch die in Rede stehende Veröffentlichung im konkreten Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt oder gar verletzt worden sind, kommt es danach nicht an. Sie setzt insbesondere nicht die sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus. Mit dem Inhalt, der der Norm nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis zukommt, kann die Bestimmung damit im Einzelfall in Konflikt mit Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geraten.”

Für die Veröffentlichung unveröffentlichter Zitate gilt aus meiner Sicht im Grundsatz nichts anderes. Siehe

https://archivalia.hypotheses.org/?s=zitate+gysi

Kritik an der Aufarbeitung von NS-Kontinuitäten am BVerwG

https://www.lto.de/recht/justiz/j/geschichtsprojekt-bverwg-ns-richter-aufarbeitung-leitung-rennert-tagung-koblenz/

“Zentral ist dabei der Umgang mit gerichtlichen Akten. In Koblenz kam mehrfach zur Sprache, dass erst im Zuge der Behördenforschung abgabepflichtige (General-)Aktenbestände ihren Weg, teils “aus staubigen Kellern”, in die Archive gefunden hätten. Die Historikerin Dr. Eva Balz, die am IfZ zum BVerfG forscht, machte auf einem Podium zur Perspektive der Archiv-Nutzer:innen deutlich: Forschungsergebnisse werden nur überprüfbar, wenn verwendete Quellen nicht unerschlossen bei Behörden und Gerichten liegen, sondern auch Dritte sie in den zuständigen Archiven nutzen können.

Für die künftige Forschung ist es deshalb erfreulich, dass im Zuge des Projekts am BVerwG offenbar einiges Aktenmaterial erstmals dem zuständigen Bundesarchiv angeboten worden ist, insbesondere was sogenannte Generalakten aus der Leitung der Gerichtsverwaltung angeht. Auch die von Rennert erwähnte interne “rote Sammlung” aller Entscheidungen und sonstigen Verfahrensabschlüsse des Gerichts dürfte zweifellos hilfreich sein.

Gerichte können die historische Aufarbeitung vor allem dadurch unterstützen, dass sie ihre Akten über die zuständigen Archive zugänglich zu machen – insbesondere für die Forschung durch unabhängige Wissenschaftler:innen.”

openJur veröffentlicht ein bislang unveröffentlichtes Digitalisat der Urschrift des Grundgesetzes

https://openjur.de/i/grundgesetz.html

Update 10.5.1023 https://netzpolitik.org/2023/oeffentliches-geld-oeffentliches-gut-das-original-grundgesetz-von-1949-ist-erstmals-digital-zugaenglich/

“Wieso kommen Institutionen wie das Archiv des Bundestages nicht von sich aus auf die Idee, solche Dokumente digital zur Verfügung zu stellen?

Es darf nicht bei der Veröffentlichung dieses einen Dokuments bleiben. Wir bei Wikimedia Deutschland wünschen uns, dass öffentliche Einrichtungen ihre Verantwortung erkennen, Archive durchforsten und Zeugnisse der Demokratie in die Öffentlichkeit tragen.”

Kein US-Copyright für Akkorde

“Der Popstar Ed Sheeran hat also doch nicht bei Marvin Gaye abgekupfert. Dies hat ein New Yorker Gericht in einem mit viel Aufmerksamkeit beobachteten Prozess nun abschließend festgestellt. Gottlob, findet Jakob Biazza in der SZ, denn “hätte Ed Sheeran den Prozess verloren, wäre der Pop, der Dramatik angemessen salopp gesprochen, wenn nicht völlig am Arsch, dann doch in einer Position gewesen, die einen absolut prächtigen Ausblick auf selbigen gewährt hätte.” Schließlich ging es “es hier nicht um womöglich geklaute Melodien. Es ging um Harmonien, um Akkorde. Konkret: D-Dur, fis-Moll, G-Dur, A-Dur.” Und diese Harmonie-Folge ist im Pop allgegenwärtig: “Harmonische Innovation ist im Pop im Grunde unmöglich. Schon qua Definition. Damit etwas POPuläre Musik wird, muss es bestimmte harmonische Konventionen bedienen, sonst wird es Jazz oder auf andere Art gefährlich. … Einem Komponisten zu sagen, diese oder jene Harmonien hintereinander seien schon vergeben, ist in etwa so, als würde man einem Architekten mitteilen, rechteckige Fenster wären fürderhin leider tabu.”” (Perlentaucher)

Fehlurteil: Landgericht Hamburg entscheidet im Sinne der Enkelin eines Hamburger Senators mit NS-Vergangenheit und verbietet unveröffentlichte Zitate aus Briefen

https://www.nd-aktuell.de/artikel/1172281.ns-vergangenheit-ns-forschung-senator-mit-nazivergangenheit-soll-vergessen-werden.html

https://archive.ph/2023.04.21-153902/https://www.abendblatt.de/hamburg/article238188357/Gericht-Autor-muss-Zitate-eines-NS-Senators-schwaerzen.html (Danke an FN)

https://taz.de/Rechtsstreit-ueber-Toepffer-Biographie/!5859904/

Wieder einmal nicht berücksichtigt werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Zitaten aus Gysi-Schriftsätzen.

Italien untergräbt die europäische Gemeinfreiheit

https://copyrightblog.kluweriplaw.com/2023/04/06/the-puzzled-tie-of-copyright-cultural-heritage-and-public-domain-in-italian-law-is-the-vitruvian-man-taking-on-unbalanced-proportions/

Der Beitrag kritisiert eine in jeder Hinsicht verfehlte venezianische Gerichtsentscheidung:

“In late 2022, the Court of Venice issued an interesting order restraining the use of the image of a well-known piece of Renaissance art by Leonardo da Vinci: the Study of the Proportions of the Human Body in the Manner of Vitruvius, also known as the Vitruvian Man. The artwork is held by the Italian state museum Gallerie dell’Accademia of Venice, which, along with the Italian Ministry of Culture, initiated the precautionary proceeding against the German company Ravensburger and its Italian subsidiary for producing and selling the puzzle and reproducing the work’s image. […]

In short, the original aim of Article 14 CDSM Directive—upholding the public domain and supporting the circulation of works, including the reproduction of their images—risks being seriously undermined. Any restriction on the freedom to use visual arts works in the public domain, also in terms of strong proprietary claims, as Giorgio Resta warns, or of pseudo-copyright on cultural heritage, indisputably affects the right to culture as a right to access and participate in cultural life by anyone.”

Siehe auch:

https://archivalia.hypotheses.org/68837

https://news.artnet.com/art-world/ravensburger-da-vinci-vitruvian-man-puzzle-ruling-gallerie-dell-accademia-2276738

https://communia-association.org/2023/03/01/the-vitruvian-man-a-puzzling-case-for-the-public-domain/

8.5.2023 Update https://www.wikimedia.it/news/linsostenibile-riuso-oneroso-delle-immagini/

Der vitruvianische Mensch (Leonardo da Vinci)
[Note: this is in the public domain, despite the photographer’s contradictory claim. Any use is permissible, and no credit to the photographer is necessary.]
Gemeinfrei, Link

openPetition wurde verkauft

Der Gründer schreibt:

“Alles begann damit, dass ich meine Frau im Kampf um faire Arbeitsbedingungen als Hebamme unterstützen wollte. Ich baute eine Webseite und erstellte die erste Petition. Immer mehr Menschen folgten und brachten ihre eigenen Themen auf die Plattform. Es dauerte nicht lange, bis man mir das erste Angebot machte, openPetition zu verkaufen.

Was würden Sie tun, wenn Ihnen jemand sehr viel Geld für Ihre Arbeit anbieten würde? Würden Sie Ihre Werte und die gesellschaftliche Verantwortung über Bord werfen?

Die Antwort für mich war klar. openPetition sollte nicht die nächste Plattform sein, die einfach aufgekauft werden könnte. Mehr noch: Gemäß unserem Demokratieverständnis sollte openPetition auch in Zukunft niemals in den Händen einer einzelnen Person liegen. Deshalb habe ich openPetition im letzten Jahr für 0€ an sich selbst verkauft. Oder anders gesagt: Ich habe openPetition verschenkt, und zwar an alle.

”Verantwortungseigentum” heißt die in anderen EU-Ländern schon länger etablierte Rechtsform, die dies ermöglicht. Damit wird garantiert, dass openPetition nicht an meine Kinder vererbt, als Spekulationsgut gehandelt oder an die Höchstbietenden verkauft werden kann. Die Plattform wird immer in den Händen derer liegen, die an ihr arbeiten. Die vetoberechtigte Purpose Stiftung stellt sicher, dass unsere Mission und Werte nicht veräußert werden können.

Und nicht nur das: Jeder einzelne Cent, der als Plus bei openPetition ankommt, wird ausschließlich in die Verwirklichung unserer Mission reinvestiert. Niemals können wir Gewinne an uns selbst ausschütten. Wer davon profitiert, sind Sie. Denn openPetition wird garantiert Bürgerbeteiligung und Demokratie-Projekte weiter vorantreiben.”

Zum Petitionsrecht: https://archivalia.hypotheses.org/?s=petition

Vorwarnung vor Untätigkeitsklage?

Das Sozialgericht “hat den seine Ermessensausübung leitenden Grundsatz, ein Leistungsempfänger sei – jedenfalls im Fall anwaltlicher Vertretung – bei Untätigkeit eines Leistungsträgers grundsätzlich verpflichtet, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an diesen zu wenden und deutlich zu machen, dass eine Entscheidung über einen Antrag oder Rechtsbehelf noch ausstehe und die Behörde bei weiterem Ausbleiben einer Entscheidung mit einer Untätigkeitsklage rechnen müsse, nicht nachvollziehbar aus dem geltenden Recht abgeleitet. Eine Notwendigkeit, ohne Anlass vor Erhebung jeder Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, ist nicht als generelle Pflicht ersichtlich, sondern kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls bestehen”, sagt das Bundesverfassungsgericht.

„Libra“-Skandal: Fürstlich in Saarbrücken und am Kurfürstendamm

https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/f-a-z-exklusiv-libra-skandal-f%C3%BCrstlich-in-saarbr%C3%BCcken-und-am-kurf%C3%BCrstendamm/ar-AA18FC2D

Jochen Zenthöfer kennt bereits die Antwort der Bundesregierung auf die “Kleine” Anfrage der CDU/CSU.

“Dabei fällt auf: In Saarbrücken, wo die Juris-Zentrale mit 209 Mitarbeitern beheimatet ist, lässt es sich gut leben. Das gilt vor allem für das Ehepaar van Oostrom. Ehemann Samuel ist seit Jahrzehnten einer von zwei Juris-Geschäftsführern, verdiente zuletzt 324.695 Euro (zum Vergleich: Im Jahr 2012 waren es 84.600 Euro); Ehefrau Daniela wirkt seit 2009 als Prokuristin im Unternehmen, Gehaltshöhe unbekannt. Ein Geschäftswagen mit Privatnutzung steht den Geschäftsführern zu, was Juris als „marktübliche Car-Policy“ bezeichnet und Katalogpreise von 42.000 Euro bis 65.000 Euro angibt.”

Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Möllers: „Libra“ verstößt gegen die Verfassung

Jochen Zentöfer setzt seine Berichterstattung fort:

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bmj-publikation-libra-ist-verfassungswidrig-18718377.html (PAYWALL)

Auf Seite 26 seiner 32 Seiten starken Analyse kommt der Berliner Verfassungsrechtler Christoph Möllers zum entscheidenden Ergebnis: „Libra [verstößt] gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse.“ Das heißt: Nach dem Regierungswechsel ist 2022 ein Onlinemagazin unter Aufsicht des Justizministeriums entstanden, das verfassungswidrig ist. Diesen Rechtsverstoß erkannten weder das auf Rechtsdienstleistungen spezialisierte Unternehmen Juris, das „Libra“ herausgab, noch sein Mehrheitseigentümer, der Staat, und auch nicht die beteiligten sechs Herausgeber, darunter vier Professorinnen.

Für den gestrigen Donnerstag waren Gespräche des Bundesjustizministeriums (BMJ) mit Juris und dem zweiten großen Gesellschafter, Lefebvre Sarrut, vorgesehen. Darin wollte das Ministerium seine Erwartung ausdrücken, „Libra“ „unverzüglich“ aus dem Netz zu nehmen. Der Newsletter für die Öffentlichkeit war bereits eingestellt worden. In die Kritik geraten ist Libra wegen seiner auffallend positiven Berichterstattung über die FDP und Justizminister Marco Buschmann. Als Markenfarbe hatte sich das Angebot ein sattes Gelb gewählt.

Möllers Gutachten stellt nun fest, dass „Libra“ „in seiner organisatorischen Form wie seiner Publikationsform nach ohne Weiteres als Presseerzeugnis einzuordnen“ ist. […]

Nun wird „Libra“ beendet. Nach Angaben des BMJ soll das bereits am Freitag der Fall sein.

Das Kapitel Juris wird die Regierung aber weiterhin beschäftigen. Mit der Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Bundestagsabgeordneten Martin Plum und seiner CDU/CSU-Fraktion ist das BMJ in Verzug. Hierin geht es unter anderem um die exorbitant hohen Gehaltssteigerungen für Juris-Geschäftsführer Samuel van Oostrom, der zuletzt 333.634,04 Euro verdiente”.

Um die Staatsnähe eines Presseorgans, der Literaturzeitschrift “Sinn und Form”, geht es ebenfalls in einem anderen aktuellen Rechtsstreit:

https://www.perlentaucher.de/stichwort/sinn-und-form.html

https://www.adk.de/de/news/?we_objectID=65115

Meine Meinung: Der Pluralismus von Meinungen und die Informationsfreiheit leiden, wenn marktwirtschaftliche Akteure Medien wegklagen oder an die kurze Leine legen, um ihren eigenen Profit zu steigern oder das eigene Überleben zu sichern. Einschränkungen etwa der Rundfunkanstalten, was die redaktionelle Berichterstattung und die Dauer von deren Online-Wiedergabe angeht, schaden dem öffentlichen Diskurs und Open Access (im weitesten Sinn). Staatsfinanzierte kostenlose Informationsangebote sind wichtig!

Was dürfen Gerichte schwärzen und was nicht?

Jochen Zenthöfer berichtet in der FAZ über ein neues Urteil:

n Nordrhein-Westfalen regelt diese Fragen eine „Richtlinie zur Anonymisierung von Entscheidungen“. Doch deren Inhalt war bis vor Kurzem geheim. Sechs Jahre lang kämpfte Benjamin Bremert, Vorstand des Vereins Openjur, für die Herausgabe der Richtlinie. Zunächst erhielt er nur eine weitflächig geschwärzte Version. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf war der Auffassung, die Öffentlichkeit dürfe erfahren, was anonymisiert wird, nicht aber, wie anonymisiert wird.

In der Berufungsinstanz gab das Oberverwaltungsgericht Münster nun den kompletten Wortlaut frei. Schaut man sich die Richtlinie an, erschließt sich nicht, weshalb sie verschlossen bleiben sollte.

Die Entscheidung des OVG: https://openjur.de/u/2464444.html

Berechtigtes Interesse bei Kommunalarchivnutzung in NRW?

Im Demoportal für die OGZ-Anfrage heißt es: “Die Benutzung der Archive ist für jede Person auf Antrag möglich, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Archivalien hat.”. Aus meiner Sicht ist das rechtswidrig, da § 6 Archivgesetz NRW für Kommunalarchive entsprechend gilt:

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.

Einer Benutzungsordnung, die ein berechtigtes Interesse verlangt, fehlt aus meiner Sicht die gesetzliche Ermächtigung. (Und mir ist egal, was irgendein Archivschuldozent dazu auf LinkedIn rumschwallt.)

Schauen wir uns die Archivsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf an, in der es in § 7 Abs. 1 heißt:

Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren nach Schließung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Unterlag das Archivgut einem Berufs- und besonderem Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Schließung genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden. Ist der Todestag dem Stadtarchiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach Geburt der betreffenden Person.

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Archivgesetzes (“sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Landesarchiv bekannt sind”) gilt selbstverständlich auch in Düsseldorf, obwohl die Satzung diese Änderung nicht berücksichtigt hat.

Die Kölner Benutzungsordnung von 2012 kennt ebenfalls kein berechtigtes Interesse und verweist praktischerweise auf die Sperrfristen des Archivgesetzes.

Schauen wir nun noch in die Benutzungsordnung des Kreisarchivs Siegen. Hier liest man in unserer Frage nichts anderes als in Köln.

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