Copyright as an Access Right: Concretizing Positive Obligations for Rightholders to Ensure the Exercise of User Rights

https://copyrightblog.kluweriplaw.com/2024/03/13/copyright-as-an-access-right-concretizing-positive-obligations-for-rightholders-to-ensure-the-exercise-of-user-rights/

Webseiten-Betreiber haftet nicht für Internet Archive

https://www.heise.de/news/Urheberrecht-Webseiten-Betreiber-haftet-nicht-fuer-Internet-Archive-9652937.html

https://doi.org/10.7328/jurpcb202439338

Auszug aus dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg:

“In diesem Zusammenhang ist der Zweck der „w…” – eine Internetbibliothek mit dem Ziel zu schaffen, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten (Hoeren, MMR 2006, V) – zu berücksichtigen. So wie die fortdauernde Auffindbarkeit einer früheren, mittlerweile zu unterlassenden Werbung in der „w…“ mangels Marktbezugs keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, da die Auffindbarkeit darüber kein denkbarer Kanal zur Absatzförderung ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 2296), liegt kein urheberrechtlich relevantes Verschaffen eines Zugangs zum geschützten Werk vor, da dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass es sich bei den von der „w…“ vorgehaltenen Seiten um eine frühere Fassung des Internetauftritts handelt (vgl. zum Speichern im Cache der Suchmaschine Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 6a). Die Beklagte verschafft somit nicht Dritten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens Zugang zu den Kartenausschnitten. Abs. 32
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die „w…“ nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden kann. Vielmehr muss der Internetnutzer gezielt das Internetarchiv aufrufen und dort – da das Archiv keine eigene Suchfunktion aufweist – gezielt nach Inhalten suchen.”

Wenn Normen Teil von europäischen Vorschriften sind, müssen sie frei verfügbar sein, urteilte der EuGH

https://www.heise.de/news/EuGH-Entscheid-Europaeische-Normen-muessen-gratis-zugaenglich-sein-9646757.html

“Die Wirtschaftskanzlei Morrison Foerster, die Malamud und seine Partner vertritt, zeigt sich überzeugt, dass das heutige Urteil “weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus große Auswirkungen haben wird”. Die EU-Kommission müsse nun freien Zugang zu allen harmonisierten Normen gewähren, schreibt die Kanzlei in ihrer Pressemitteilung.

Dies erfordere “eine völlige Neuordnung des europäischen Normungssystems”. Die europäischen Normungsorganisationen, aber auch nationale Organisationen wie das DIN in Deutschland, könnten künftig von Unternehmen und Privatpersonen nicht mehr verlangen, harmonisierte Normen für viel Geld zu kaufen.”

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=283443&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6375509

KI und Urheberrecht

“Rechteverwerter und Kulturindustrien wollen von den AI-Firmen, die sich aus dem Fundus der Kultur bedienen, Tantiemen. Die Klage der New York Times zeigte, dass AI tatsächlich wörtliche Passagen übernimmt. Aber das ist nicht das Wesentliche, schreiben die beiden Juristen Jannis Lennartz und Viktoria Kraetzig ausgerechnet in der FAZ. Die Urheberrechtsklagen gegen AI seien “der Versuch, die Logik des Kopierens auf das neue Spiel mit Ähnlichkeiten zu übertragen”. Aber die AI lege “eine Abkehr von der Selbstverständlichkeit des geistigen Eigentums” nahe, “von der Vorstellung, dass alle Kultur in eigentumsanalog gedachten Rechten einzupanzern ist. Weil viel von dem, was mit Bild- und Tongeneratoren hergestellt wird, nicht urheberrechtlich schutzfähig ist und damit von anderen beliebig weiterverwendet werden kann, vergrößert KI die digitale Allmende. Gemeinfreie zeitgenössische Kunst – das hat es seit der Goethe-Zeit nicht mehr gegeben.”” Lesen wir im Perlentaucher.

Foto einer Fototapete: OLG Düsseldorf sieht es anders als das LG Köln

https://www.urheberrecht.org/news/7279/

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-duesseldorf-digitalzeitalter-haftung-foto-von-fototapete-urheberrecht

“Das OLG Düsseldorf stellt auch nicht darauf ab, ob die Fototapeten als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG mit abgebildet werden durften. Die Hotelière habe vielmehr mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben, den Raum mit der an der Wand angebrachten Fototapete zu fotografieren und die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Es sei heutzutage gewerblich wie auch privat üblich, von Räumen Fotos zu machen – auch wenn diese Fototapeten enthalten. “Bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird”, heißt es im Urteil wörtlich.

Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung gewusst, hätte er die Fototapete niemals gekauft, argumentiert der Senat. “Die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich”, und daran hätte wohl auch der Fotograf kaum ein wirtschaftliches Interesse. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspräche den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen.

“Vorgehen im Digitalzeitalter üblich”

Schließlich sei das klagende kanadische Unternehmen auch nach Treu und Glauben daran gehindert, die Ansprüche geltend zu machen. Wer Bilder für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten nutze und diese in Verkehr bringe, schaffe einen Vertrauenstatbestand bei den Käuferinnen und Käufern. Die dürften vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie die Tapeten nicht nur anbringen, sondern auch Bilder von den Räumlichkeiten machen und veröffentlichen dürfen, “weil dieses Vorgehen im Digitalzeitalter üblich ist”, so das OLG Düsseldorf.”

Siehe hier: https://archivalia.hypotheses.org/?s=fototapete

KI-Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt

https://heise.de/-9588003

“Einigkeit besteht hinsichtlich der Erkenntnis, dass die Produkte von ChatGPT & Co in den allermeisten Fällen nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Dies ergibt sich daraus, dass es sich dabei um das Ergebnis eines maschinellen Prozesses handelt – und nicht um eine menschliche Schöpfung. Der Mensch setzt diesen Prozess durch seine Eingabe lediglich in Gang, hat aber nur begrenzten Einfluss auf das Ergebnis. Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz ist aber ein “Schöpfungsakt” eines Menschen. Daran fehlt es bei Bildern oder Texten, die von KI berechnet werden.”

Wegweisendes UK-Urteil zur Reproduktionsfotografie

https://creativecommons.org/2024/01/18/uk-court-clears-path-for-open-culture-to-flourish/

In November 2023, the Court of Appeal in THJ v Sheridan¹ offered an important clarification of the originality requirement under UK copyright law, which clears a path for open culture to flourish in the UK.

A game-changing ruling

In setting the copyright originality threshold, the court stated: “What is required is that the author was able to express their creative abilities in the production of the work by making free and creative choices so as to stamp the work created with their personal touch.” Crucially, the court affirmed that “this criterion is not satisfied where the content of the work is dictated by technical considerations, rules or other constraints which leave no room for creative freedom.”

Obwohl die für die USA grundlegende Entscheidung Bridgeman v. Corel (1999) auch das UK-Recht geprüft hatte, wurde sie im Vereinigten Königrecht nicht allgemein akzeptiert. Mit dem Grundsatz “what is worth copying is worth protecting” scheint es aber jetzt vorbei.

“Kölner Dom” kann nicht als Marke geschützt werden

https://www.tagesschau.de/inland/bgh-urteil-koelner-dom-marke-100.html

Der BGH-Beschluss datiert vom 12. Oktober – wie üblich sind die Richter faul, wenn es um die Entscheidungsveröffentlichung geht.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=136028&pos=3&anz=1162

Über den ähnlichen Fall Neuschwanstein:

https://www.merkur.de/wirtschaft/schloss-neuschwanstein-bayern-verliert-prozess-name-hotel-nesselwang-bauwerk-marke-zr-92065049.html

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c48816p-marke-schutz-sehenswuerdigkeit-schloss-neuschwanstein/

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61490&pos=2&anz=637. Der BGH folgte leider dem BPatG (siehe https://archivalia.hypotheses.org/14100) nicht.

patronsocks.com

Vollständigkeit der Aktenführung

https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20230171

“Die Behörden sind verpflichtet, den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu dokumentieren (vgl. zum Gebot der Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit BVerfG, Beschlüsse vom 14.07.2016 – 2 BvR 2474/14 -, juris Rn. 19 ff. und vom 06.06.1983 – 2 BvR 244/83 und 2 BvR 310/83 -, juris Rn. 3 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 06.10.2023 – 2 VR 3.23 -, juris Rn. 17 und vom 16.03.1988 – 1 B 153.87 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2018 – 2 S 143/18 -, juris Rn. 84 und vom 30.07.2014 – 1 S 1352/13 -, juris Rn. 90; s. a. Beschluss der Kammer vom 30.04.2020 – 3 K 688/19 -, juris Rn. 23; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 2. Aufl. 2016, § 2 IFG Rn. 41 ff.; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung Berlit, Elektronische Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtliche Kontrolle, NVwZ 2015, 197, jeweils m. w. N.). Insoweit ist durch den Einsatz geeigneter technischer Anwendungen und flankierender organisatorischer Regelungen sicherzustellen, dass auch eine elektronisch geführte Verwaltungsakte alle genannten Anforderungen erfüllt. Entsprechend müssen Entscheidungsabläufe transparent und vollständig dokumentiert werden (vgl. näher zu den entsprechenden Erfordernissen im Rahmen elektronischer Aktenführung § 6 Abs. 3 EGovG BW; s. a. den Bericht der Arbeitsgruppe „Elektronische Verwaltungsakte“, Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Führung elektronischer Verwaltungsakten – eine Orientierungshilfe , Jur-PC 2011, Web.-Dok. 66/2011; vgl. zur elektronischen Aktenführung im Zusammenhang mit der Personalakte auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2018 – 1 A 203/17 -, NVwZ 2019, 576 mit Anm. Müller; s. a. Rechnungshöfe des Bundes und der Länder, Positionspapier Aktenführung und E-Akte, Stand September 2020, abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de; zu Vorstehendem bereits Beschluss der Kammer vom 07.12.2022 – 3 K 2295/22 -, juris Rn. 20). Die rechtstaatlich gebotenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung gehen insoweit deutlich über die hier vom Antragsgegner praktizierte Ablage elektronischer Dokumente in einer Datei hinaus (vgl. hierzu auch Ulrich, VBlBW 2023, 404). Die bloße Ablage von Dokumenten in einem Dateiordner beim zuständigen Sachbearbeiter trägt den Erfordernissen ordnungsgemäßer, rechtssicherer Aktenführung schon deshalb nicht ausreichend Rechnung, weil eine – im Verfahrensgang jederzeit zu gewährleistende – Vollständigkeit der Akten und nicht zuletzt eine damit einhergehende personenunabhängige Sachbearbeitung ebensowenig sichergestellt ist wie eine jederzeitige Akteneinsicht gewährleistet ist (vgl. dazu, dass eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung im Einzelfall zu einer Beweislastentscheidung gegen die aktenführende Behörde führen kann VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1992 – 11 S 2372/91 -, juris Rn. 14 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2000 – 2 L 38/99 -, juris Rn. 52 ff.). Abs. 37
Danach begegnet die vorliegende Aktenführung erheblichen Bedenken. Der Antragsgegner hat auf den Hinweis des Gerichts, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der elektronischen Auswahlverfahrensakte bestünden, weil ausweislich der vorgelegten Akte und der dort hinterlegten technischen Daten Manches dafür spreche, dass die vorgelegte Akte erstmals nach Eingang des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorlage der Akte im Juni 2023 „zusammengestellt“ worden sei, ausgeführt, dass die elektronische Erfassung der Vorgänge in der E-Akte tatsächlich nicht unmittelbar parallel zum Auswahlverfahren erfolgt sei. Die Vorgänge (verfahrensrelevanter E-Mailverkehr, Vermerke und Schreiben) seien chronologisch in einem Ordner bei der zuständigen Sachbearbeiterin abgelegt worden, wobei die (schriftlichen) Originalvermerke hierbei digital erfasst worden seien. Hieraus ergebe sich kein Dokumentationsdefizit, da sich aus der chronologischen Aktenführung und den jeweiligen Signaturen erkennen lasse, wer zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen (Auswahl-)Entscheidungen getroffen habe. Es werde versichert, dass die vorgelegte Verfahrensakte vollständig sei. Hieraus ergibt sich, dass es zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Auswahlverfahrensakte gab, sondern eine bloße Dokumentensammlung auf dem Computer der Sachbearbeiterin. Eine Akte wurde erst im Hinblick auf das laufende Verfahren zusammengestellt. Abs. 38
Es fehlen jedoch Anhaltspunkte, dass damit eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin einhergehen könnte. ”

Tja, was nützen einem die Anforderungen an die Vollstänndigkeit der Aktenführung, wenn diese keine Konsequenzen haben?

„Absurdistan Stasiaktenverwaltung“

In der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat“ (50/2023) wiederholt Jochen Staadt seine grundsätzliche Kritik: „Auch eineinhalb Jahre nach der Übernahme des Stasiarchivs durch das Bundesarchiv hat sich nichts an der wissenschaftsfeindlichen Praxis der Stasiaktenverwaltung geändert. Doch nicht nur gegenüber Antragstellern treibt das Stasiarchiv sein Schwärzungsunwesen. Auch im eigenen Internetauftritt zur politischen Bildung werden Personen der Zeitgeschichte unkenntlich gemacht.“ (S. 152)

An anderer Stelle moniert er: “Geschwärzt werden willkürlich von Stasiaktenbewachern immer wieder auch amtliche Dokumente von offiziellen DDR-Institutionen, die keine MfS-Unterlagen sind und von anderen Archiven offen zugänglich gemacht werden. Seit der Übernahme des Stasiunterlagenarchivs durch das Bundesarchiv findet die alte BStU-Praxis nun unter dem gemeinsamen Dach der archivalischen Sammlungen aus DDR-Beständen statt. Das ist ein untragbarer Zustand, der durch ein einheitliches Bundesarchivgesetz alsbald abgestellt werden muss.“ (S. 158f.)

Uruguay ruiniert Creative Commons

https://www.heise.de/news/Verschlimmbessertes-Urheberrecht-Spotify-schliesst-in-Uruguay-9541653.html

“Uruguays Urheberrecht fehlt bislang eine Regelung, die Musikern Tantiemen im Online-Geschäft sichert. […] Eine Gesetzesnovelle soll das ändern, richtet dabei aber viel Schaden an.

Die neue Rechtslage ist so unsicher, dass Spotify die Flucht ergreift. Anfang 2024 stellt der Streamingdienst sein Angebot in Uruguay ein. Gleichzeitig entzieht die Gesetzesnovelle Uruguays Musikern die weltweit üblichen Exklusivrechte für ihre Arbeit und ersetzt sie durch ein schwammiges Recht auf “faire und angemessene Vergütung”, welches sie aber nicht selbst geltend machen können. Das geht offenbar nur noch über vom Staat autorisierte Verwertungsgesellschaften. […]

Dem nicht genug: Das Gesetz verbietet ausdrücklich Lizenzen ohne Bezahlung der Musiker. Selbst wenn ein Musiker kein Geld haben möchte, kann er darauf nicht rechtswirksam verzichten. Auch die Verwertungsgesellschaften müssen immer Geld eintreiben, selbst wenn der Musiker es nicht will oder unbekannt ist. Damit werden gemeinfreie Lizenzen sowie Creative Commons unwirksam; wer sich in Uruguay auf solche Verträge verlässt, könnte eine saftige Rechnung erhalten.

Offen lässt das Gesetz allerdings, wer zahlen soll. Damit könnte schon das Setzen eines Hyperlinks, der zu einem Youtube-Video führt, die Zahlungspflicht auslösen – nicht nur für Youtube, sondern auch für denjenigen, der den Link weitergegeben hat.

Keine Ausnahmen

Weil es keine Ausnahmen für Bildung oder nicht-kommerzielle Nutzung gibt, trifft das Risiko beispielsweise auch Lehrer, die ihren Schülern eine Aufnahme vorspielen oder bloß den Link zu einem Online-Video geben. Ebenso droht Personen, die eigene Kreationen veröffentlichen, in denen fremde Aufnahmen enthalten sind, Zahlungspflicht, selbst wenn sie kein kommerzielles Interesse haben und die Veröffentlichung auf einer Plattform erfolgt, die bereits entsprechende Lizenzen bezahlt. Das ist der berühmte Fall des User Generated Content.

Sogar digitale Bibliotheken agieren plötzlich illegal; kein Wunder, dass der Verband der Bibliotheken Uruguays den Gesetzesentwurf scharf kritisiert.”

Riesendummheit: Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalts geht juristisch gegen Bilder der Himmelsscheibe vom Nebra auf Wikimedia Commons vor

https://archaeologik.blogspot.com/2023/11/streit-um-bilder-der-himmelsscheibe-von.html

Erwiderung von Wikimedia Deutschland:

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/foundation/8/82/DMCA_Nebra_Sky_Disc_counter-notice.pdf

Aus meiner Sicht zieht die Berufung auf § 68 UrhG.

Himmelsscheibe-Bild von www.landesmuseum-vorgeschichte.de, eingebettet

USA: Gericht bejaht das Recht der Öffentlichkeit, Zugang zu in Gesetze einbezogenen Normen zu haben

https://publicknowledge.org/access-to-law-wins-at-d-c-circuit-in-astm-international-v-public-resource-org/

Im September entschied der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia in der Rechtssache ASTM International v. Public.Resource.Org. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Online-Veröffentlichung von
Bauvorschriften (und anderer Normen), die durch Verweis in das Gesetz aufgenommen wurden, zu nichtkommerziellen Zwecken als “faire Use” gelten kann und bejahte das, ohne zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Normen urheberrechtlich geschützt bleiben.

Grundlagenwerk zum Archivrecht, Dieter Strauchs “Archivalieneigentum”, ist in 2. Auflage online

Für mich grenzt es an Betrug, dass DeGruyter die überholte Erstauflage von 1998, die beim LVR kostenlos online ist (PDF), für knapp 170 Euro (Druckwerk, Ebook z.B. bei Herder.at ca. 110 Euro) vertreibt. Mich erreichte kürzlich die Anfrage eines Passauer Jura-Doktoranden, der über das öffentliche Sachenrecht promoviert, der sich bei mir erkundigte, ob ich wüsste, wie man ein Exemplar der gründlich überarbeiteten Zweitauflage von 2014 (Rezension von Gerhard Köbler), zu der ich eine Errata-Liste veröffentlichen durfte, erwerben könne. Er sei auf Fernleihen mit kurz bemessenen Rückgabefristen angewiesen. Ich habe mich telefonisch erkundigt, und erfahren, dass die Publikation bei der Erzbischöflichen Diözesan- und Dombibliothek Köln für 24 Euro zuzüglich Porto erhältlich, also nicht vergriffen ist. Da das Werk zwar in vielen Archivbibliotheken vorhanden, aber zu wenig in wissenschaftlichen Bibliotheken vertreten ist (so haben es an Universitätsbibliotheken im GBV/SWB nur: Dresden, Greifswald, Hamburg, Heidelberg, Kiel, Rostock und Saarbrücken), wandte ich mich an den Leiter der Kölner Bibliothek Dr. Harald Horst, der es innerhalb weniger Tage mit freundlicher Genehmigung des Autors online stellte (mit durchsuchbarem PDF). Großartig!

https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:kn28-1-20770

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