Kategorie: Archivrecht
OLG Stuttgart weist ebenfalls Ansprüche Italiens auf Leonardos vitruvianischen Menschen zurück
Von der Leyens SMS: EU-Gericht stellt Verstoß gegen die EU-Verordnung über den Zugang zu Dokumenten fest
Berichterstattung nachgewiesen in:
(Danke auch an DS)
Openjur haftet nicht für staatlichen Anonymisierungsfehler
Fix und Foxi und das Bundesarchivgesetz
“Seit 2018 will der „Bild“-Journalist Saure den gesamten Aktenbestand des BND zu Kauka einsehen, etwa 1000 Seiten. Er fragt den Geheimdienst unter anderem: „Hat der BND inhaltlichen Einfluss auf die Produkte des Kauka-Verlags wie die Comics wie Fix und Foxi, Asterix, das Kindermagazin Lupo, etc. genommen?“ Die Saure vom BND zur Verfügung gestellten Akten waren teilweise geschwärzt, ein Großteil wurde zurückgehalten. Saure gab nicht auf und bemühte das Bundesverwaltungsgericht. Es ist bei Ansprüchen aus dem Bundesarchivgesetz zuständig. Indes verzögerte sich der Ablauf des Verfahrens. So entschieden die Richter Anfang 2021, das Verfahren auszusetzen, um den „Großen Senat“ des Gerichts eine Grundsatzfrage klären zu lassen. Es ging um ein Rechtsproblem, das auch in einer Klage des „Spiegel“ bedeutsam war. Zu klären war, ob der Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten regelhaft auch noch 30 Jahre nach deren Tod zu beachten ist. Sprechen „Gründe des Staatswohls“ für eine solche Geheimhaltung? Die Entscheidung des Gerichts fiel im April 2021 zugunsten von „Spiegel“ und „Bild“, also Saure, aus.
Die Richter forderten den BND auf, Saure alle BND-Unterlagen zukommen zu lassen. Alternativ könne eine „Sperrerklärung“ abgegeben werden. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verlangen zurückgewiesen wird. Möglich ist das aufgrund einer Spezialregelung in der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine solche Sperrerklärung gab das Bundeskanzleramt ab. Saure beantragte daraufhin ein „In-camera-Verfahren“, bei dem die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung überprüft wird. Im März 2024 wurde es abgeschlossen (BVerwG 20 F 5.22), mit einem Rückschlag für Saure: Insgesamt werde die Sperrerklärung den Anforderungen der Rechtsprechung „noch“ gerecht. Für Saure ist das nicht nur für seine Recherche bedauerlich, er befürchtet grundsätzliche Verschlechterungen für Journalisten. Seiner Ansicht nach weite der Beschluss den postmortalen Ehrenschutz des Bundesarchivgesetzes auf Angehörige und wahre Tatsachen aus. Dagegen wendet sich Saure mit einer Verfassungsbeschwerde. Über diese hat Karlsruhe noch nicht entschieden.
Trotzdem verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an diesem Mittwoch weiter (BVerwG 10 A 1.24; vormals 6 A 11.19): Saure und „Bild“ gegen den BND, beigeladen ist das Bundeskanzleramt. Im Mittelpunkt des Streits steht Paragraph sechs Bundesarchivgesetz. Diese Norm wurde vor einigen Jahren eingefügt und ist „höchst umstritten“, wie es in einer Gesetzeskommentierung heißt. Sie verhindere die nachträgliche demokratische Kontrolle der öffentlichen Stellen. Nach der Regelung müssen Behörden ihre Unterlagen zwar an Archive abgeben. Sodann folgt aber eine Einschränkung: „Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn … zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellenschutzes und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.“ Wer aber entscheidet, was „zwingende Gründe“ sind? Entscheidet der BND in Eigenregie, was unter Paragraph sechs Bundesarchivgesetz fällt und damit der Nutzung entzogen ist?
Falls das so wäre, würden möglicherweise Befürchtungen wahr, vor denen Experten bei der Anhörung zur Gesetzesnovelle gewarnt hatten.”
Joachen Zenthöfer in der FAZ vom 29.4.2025
GEMA: Kampf gegen monströse Bürokratie und die willkürliche Herabsetzung
Thomson Reuters wins AI copyright ‘fair use’ ruling against one-time competitor
Ältere Bände der Archive of Information Law Series frei online
Richtlinie des US-Copyright-Office zu KI
Liechtensteinisches Archivgesetz
Skript zum Urheberrecht
Von Jürgen Oechsler 2024:
https://oechsler.jura.uni-mainz.de/files/2024/08/Skript_Urheberrecht-2024.pdf
BGH gewohnt zu restriktiv: Drohnenfotos von Kunstwerken fallen nicht unter die Panoramafreiheit
OLG Hamburg wieder einmal auf Abwegen: Schlagzeile “Wir sind Papst” hat Schöpfungshöhe
Vorbildliche Rezension eines juristischen Lehrbuchs
JZ schreibt uns: So soll die Rezension eines (hier: juristischen) Lehrbuches sein: Tiefgehend, Vorzüge und Defizite beleuchtend, alles belegt, keine Gefälligkeiten
https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2024_5_1893.pdf
Rezension von:
Stud. iur. Janne Fromberg, M.C.L. (Fribourg), Heidelberg
zu:
Mager, Ute: Staatsrecht II, Grundrechte, 8. Aufl., Verlag Kohlhammer, Stuttgart 2024, 371 S., 37 €.
ORF-Nachrichten sind kommerziell im Sinn der Creative-Commons-Lizenzen
Landgericht Hamburg weist die Klage eines Fotografen gegen die Verwendung seines Bildes zu KI-Trainingszwecken ab
“In einem Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem gemeinnützigen Verein LAION hat das Landgericht Hamburg zugunsten von LAION entschieden (Az. 310 O 227/23).
Konkret hatte LAION das Bild von der Website einer Bildagentur heruntergeladen, den Bildinhalt mit einer Beschreibung abgeglichen und die URL sowie die Beschreibung in den frei verfügbaren Datensatz “LAION-5B” aufgenommen, der insgesamt 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare enthält. Der Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte gegen LAION.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Download und die Verarbeitung des Bildes eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung darstellen. Allerdings sei diese durch die Schrankenregelung für Text und Data-Mining zu Zwecken der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gerechtfertigt.”
Künstliche Intelligenz im Patentrecht und im Urheberrecht
LTO verlinkte auf Archivalia
BGH: Abbildungen von Fototapeten verletzen keine Urheberrechte
Es lebe das Beiwerk!
Siehe hier:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=fototapete

Bundesverfassungsgericht nimmt Klage auf Entfernung der Wittenberger Judensau nicht zur Entscheidung an
“Seit mehr als fünf Jahren versucht Michael Düllmann auf dem Rechtsweg, eine antisemitisch diffamierende Skulptur aus der Wittenberger Stadtkirche entfernen zu lassen – nun scheiterte er auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Karlsruher Gericht nahm seine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1597/22).”
Exklusiv Wortlaut des Beschlusses https://archivalia.hypotheses.org/files/2024/08/Beschluss_wittebnberg_bverfg.pdf
Siehe hier: https://archivalia.hypotheses.org/?s=judensau
Danke an WHD.
Gesetzgebungsportal Bundestagszusammenfasser
Bilder von Fruhtrunks Düsseldorfer Fassadengestaltung unterliegen nicht dem Urheberrecht der VG Bild-Kunst!
Wenn sie von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemacht werden (Panoramafreiheit in Deutschland!), hat die VG Bild-Kunst keine Rechte daran! Aber etliche Websites kapieren das nicht.
Zur bedrohten Fassade: https://archivalia.hypotheses.org/208645
Ich habe vorgestern 9 Bilder auf Commons hochgeladen.
KI und die Text- und Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG
US-Juristenzeitschriften sind überwiegend Open Access
Band Rammstein nutzt das Zensurheberrecht dank des LG Hamburg
Waschmaschinen-Pieptöne nach Schuberts Forelle sorgen für Copyright-Streit
Einmal mehr: Auch die AfD darf sich auf die Bildrechte der Allgemeinheit berufen
Man sollte die AfD bekämpfen – aber nicht, weil ein Autor ein Bild gemeinfreien Kulturguts nutzt, schrieb ich neulich. Nun wendet sich die Mainzer Christuskirchengemeinde gegen die Darstellung ihres Gotteshauses in Wahlwerbung der AfD, obwohl der BGH in seiner Friesenhaus-Entscheidung einer solchen Argumentation den Boden unter den Füßen weggezogen hat.
Wer fremdes Eigentum fotografiert und die Bilder veröffentlicht, begeht keine Eigentumsstörung. Handelt es sich um noch urheberrechtlich geschützte Werke, schützt den Verwerter in Deutschland die “Panoramafreiheit”. Diese gilt für alle.
Von Jörg Braukmann – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link
Inkompetentes LG Köln hält an verfehlter Rechtsprechung zu Fototapeten-Fotos fest
Ich habe allen Grund, eine persönliche Abneigung gegen die A*** (Ausnamejuristen?) dort zu hegen.
Nachnutzung von Digitalisaten
Eine Frage auf Twitter
Gibt es zufällig eine Liste, welche Bibliotheken ihre Digitalisate mit CC-BY-Lizen (auch für kommerzielle Nutzung) bereitstellen?
— Doctoressa ecstatica (@_baldanders) May 13, 2024
geht auf ein Problem ein, das ich vor etlichen Jahren im Sinne der freien Verfügbarkeit von Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen gelöst glaubte. 2014 veröffentlichte ich
Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans
Dann kam 2017 die Klage gegen mich vor dem LG Köln eines Auktionshaus-Fotografen, der Bilder mit der Kamera für Auktionskataloge herstellte. Es ging um die Abbildung aus einer Inkunabel:
https://archivalia.hypotheses.org/67113
und um einen einzeiligen Besitzvermerk einer Himmeroder Handschrift, nicht mehr sichtbar in:
https://archivalia.hypotheses.org/886
Meine Fehleinschätzung der vermeintlich eindeutigen Rechtslage führte zur Verurteilung durch das voreingenommene und inkompetente Landgericht, dessen niederträchtige Streitwert-Ansetzung (12.000 Euro) für mich Kosten von über 7000 Euro nach sich zogen, die meine 2020 verstorbene Frau sehr belasteten und glücklicherweise weitgehend von Wikimedia e.V. getragen wurden. Seither habe ich keine rechte Freude mehr an der Jurisprudenz. Ich habe allerdings den Verdacht, dass man mich als Kritiker von kulturgutzerstörenden Auktionshäusern abstrafen wollte.
Parallel dazu erging 2018 die katastrophale BGH-Entscheidung zugunsten der Reiss-Engelhorn-Museen. Damit war klar, dass fotografisch hergestellte Gemäldereproduktionen durch § 72 UrhG geschützt sind.
Der europäische Gesetzgeber wollte das aber nicht hinnehmen, und so kam es 2021 zum § 68 UrhG, der diese Entscheidung ins deutsche Recht umsetzte:
https://archivalia.hypotheses.org/132872
Im Dezember 2021 schrieb ich in Nutzungsbedingungen der Digitalisate der deutschen Landesarchivverwaltungen:
“Die SUB Hamburg hat vor kurzem ihre Digitalisate unter die Public Domain Mark mit folgender Begründung gestellt:
“Anlass für die Lizenzanpassung ist das klare Bekenntnis des europäischen Gesetzgebers, dass an Digitalisaten gemeinfreier Werke keine neuen Schutzrechte entstehen sollen (Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2019/790), das die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2021 in § 68 UrhG umgesetzt hat.”
Meine Rechtsauffassung zum § 68 UrhG ist, dass nicht nur Bilder (Grafik, Postkarten, Fotos usw., visuelle Elemente auf Urkunden), sondern auch Abbildungen von handschriftlichen und gedruckten gemeinfreien 2-D-Vorlagen (Flachware, ich würde auch Münzen und Ähnliches dazurechnen) zum Anwendungsbereich gehören, also nicht urheberrechtlich schützbar sind. Die wikipediatauglichen Lizenzen CC-BY und CC-BY-SA mögen strictu sensu Copyfraud sein, soweit es um Gemeinfreies geht”, aber ich habe sie damals nicht beanstandet.
§ 68 UrhG (D) lautet:
“Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.”
Klimpel macht sich in seiner Rechtsfibel (revidierte Version 2023) einen schlanken Fuß, indem er die zahlreichen Probleme des § 68 UrhG umgeht: “Reine Reproduktionsfotos haben keinen eigenen Schutz, wenn das wiedergegebene Objekt gemeinfrei ist” (S. 29).
Was ist mit Vorlagen, die keine visuellen Darstellungen (Bilder, Illustrationen) aufweisen?1
Muss man auch bei noch so alten Vorlagen die Schöpfungshöhe bejahen, da ja nur “visuelle Werke” (also Werke im Sinne des § 2 UrhG) vom Schutz ausgenommen sind?2
Gilt die schon immer anerkannte Ausnahme vom Lichtbildschutz des § 72 UrhG nicht nur für Fotokopien, die heute ja üblicherweise mit einem Gerät erstellt werden, das wie ein Flachbettscanner funktioniert, und für Fotos vom Foto (BGH Bibelreproduktion 1989), sondern auch für Aufsichtsscanner, in denen ja meist oben eine Reprokamera befestigt ist?3
Sind tatsächlich nur “Digitalisate von im Massenverfahren hergestellten Büchern”4 eindeutig vom Lichtbildschutz ausgenommen oder gilt das auch für Handschriftendigitalisate ohne visuelle Darstellungen?
Aus praktischer Sicht empfehle ich aber nach wie vor, Einschränkungen von Gedächtnisinstitutionen für ihre Digitalisate von 2-D-Vorlagen zu ignorieren. Urteile zum neuen § 68 UrhG gibt es meines Wissens noch nicht. Es wäre an der Zeit, dass jemand Institutionen wie die BSB München, deren Copyfraud NC bei visuellen Werken aus meiner Sicht eindeutig rechtswidrig ist, abmahnt und verklagt.
- Visuelle Werke sind nicht nur Werke der bildenden Kunst. Aber bei Karten bestreitet die ULB Halle die Anwendbarkeit der Vorschrift: https://archivalia.hypotheses.org/141714.
Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 5-8 ist großzügig: “Entsprechend der in ErwG 53 der DSM-RL genannten Zweckbestimmung der Regelung, nach der die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke „zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei[tragen]“ soll, sind unter visuellen Werken also alle Kunstwerke zu verstehen, die visuell wahrnehmbar sind (Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27426, 105; Stang ZUM 2019, 668, 672; aA Schulze GRUR 2019, 779, 782: nur Werke der zweckfreien Kunst). Da es der in § 68 umgesetzten Richtlinienbestimmung um die Förderung nicht allein der Kunst, sondern ganz generell der Kultur und des kulturellen Erbes geht, sollte der Begriff der Kunst nicht zu eng ausgelegt werden. Nach der deutschen Systematik der Werkarten des § 2 Abs. 1 kommen neben den Werken der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) durchaus auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, insbesondere also auch Zeichnungen, Pläne, Karten, und Skizzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) in Betracht. § 68 unterfallen grundsätzlich auch Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), soweit es sich bei deren Abbildung um originalgetreue Vervielfältigungen […] handelt und nicht etwa um eigenständige, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke. Vergleichbares gilt auch für Pantomimen und Werke der Tanzkunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)”. [↩]
- “Keine Erweiterung auf urheberrechtlich schutzunfähige Objekte”. Diese inakzeptable Position verficht Wandtke/Bullinger/Thum, 6. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 11-13. [↩]
- Beispielsweise sagt BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 41. Ed. 15.2.2024, UrhG § 72 Rn. 15-20.1: “Bloße technische Reproduktionen (zB durch Fotokopien, die Herstellung von Diapositiven oder Einscannen) sind vom Schutz ausgeschlossen.” [↩]
- Talke 2010, vgl. das Zitat in Archivalia. [↩]
Man sollte die AfD bekämpfen – aber nicht, weil ein Autor ein Bild gemeinfreien Kulturguts nutzt
Das Landgericht Karlsruhe gab einer Unterlassungsklage des Landes Baden-Württemberg statt, weil der umstrittene AfD-Spitzenkandidaten für die Europawahl, Maximilian Krah, auf dem Titel seines Buchs „Politik von rechts – ein Manifest“ ohne Genehmigung ein Bild des Laienrefektoriums des in Landeseigentum stehenden Klosters Maulbronn verwendet hatte. Grundlage dieser Fehlentscheidung ist die vielfach kritisierte Rechtssprechung des BGH:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=schloss+sanssouc+bgh
