https://blog.digithek.ch/private-nutzung-von-schattenbibliotheken-in-der-schweiz-legal/
War mir neu.
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20230128
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt.
Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet (“Online-Zeitung”), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen.
Um vom persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG erfasst zu werden, ist eine gewisse Strukturierung der Informationsweitergabe erforderlich, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chat-Room nicht unter die Presse-, sondern unter die Meinungsfreiheit fallen.
Ob Pressevertreter über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG unbeachtlich.
Pressevertretern ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten.
Die Absicht eines Pressevertreters, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus.
Weder Ziffer 6 des Pressekodex noch den übrigen Maßgaben des Pressekodex lässt sich ein “Verbot” der Berichterstattung in eigener Sache entnehmen.
Jedenfalls vereinzelte Verstöße gegen den Pressekodex führen nicht zu einem Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG.
Ob für einen von einem Pressevertreter beabsichtigten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist in Bezug auf die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG rechtlich unerheblich.
Ein Pressevertreter kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, er könne außerhalb eines Gerichtsgebäudes filmen oder schriftlich über den Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens berichten.
Nichts anderes als Schwachsinn ist die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in der jüngeren Vergangenheit wiederholt Gerichten, die einstweilige Verfügungen ohne Anhörung erließen, auf die Füße getreten ist.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-078.html
Natürlich heißt Dr. Schei*** nicht so, und auch der Name der Kanzlei beginnt nicht mit Schei***. Ein Anwaltsschreiben forderte mich vor einigen Tagen auf, den Namen des Abmahners aus meinem Beitrag vom 13. Februar 2014 zu entfernen. Es kommt bei der Frage von Abmahnfäigkeit von Coverfotos von Büchern im Verkaufskontext nicht auf den Namen an und daher habe ich ihn – ebenso wie die Kanzlei verfuhr, deren Meldung ich zitierte – entfernt. Aber ich darf sehr wohl die Meinung zum Ausdruck bringen, dass hier das “Recht auf Vergessen” entschieden zu weit geht, wenn es denn gerichtlich bestätigt würde. Wer Mist gebaut hat, sollte dazu stehen, zumal es sich lediglich um den Vorwurf unberechtigter Abmahnung handelt und nicht um resozialisierungsfähige kriminelle Untaten. Einen Blogger per Anwalt zu nötigen, wahre Tatsachen zu entfernen, ist aus meiner Sicht nichts anderes als gemeinschädliche Internetbeschädigung.
“Die gemeinnützige Rechtsprechungsdatenbank OpenJur wird verklagt. Auf ihr fand sich ein Urteil, das das Gericht nicht ausreichend anonymisiert hatte. Die Klage bedroht das Projekt in seiner Existenz”, schreibt Jochen Zenthöfer.
“Bei Verdachtsberichterstattung müssen politische Aktivisten und Whistleblower keine Stellungnahmen einholen, soweit sie kein journalistisch-redaktionelles Angebot darbieten. Das hat das Landgericht (LG) Schweinfurt entschieden (Urt. v. 27.07.2023, Az. 11 O 458/22)”. Nicht rechtskräftig.
Zu https://archivalia.hypotheses.org/170031 sei der Volltext nachgetragen:
Wir haben die Urteile zwischenzeitlich erhalten*. Das Urteil aus 2012 ist bereits auf openJur abrufbar, https://t.co/6zHmsFce4v. Das Urteil aus 2010 folgt am Wochenende.
* Nicht vom Landgericht München II. https://t.co/ZFWW8qw7VT
— openJur (@openjur) July 7, 2023
Felix Guffler hat im Newsletter des Historischen Vereins für Schwaben (nicht online, exklusiv für Mitglieder) darüber berichtet.
https://www.sueddeutsche.de/bayern/raubgraeberei-schatzregel-sondengeher-schatzsuche-1.5632523
Das Schatzregal, das bereits in allen anderen Bundesländern gilt, ist eine rechtliche Regelung, bei der herrenlose oder lange verborgene Funde mit der Entdeckung Eigentum des Staates werden. Ziel sei „eine fachgerechte und insbesondere regionale Aufbewahrung unserer Kulturschätze von Anfang an“, so Blume. Daher solle das Eigentum regelmäßig auf die Gemeinde des Fundorts übertragen werden. Redliche Entdecker sollen nach der Neuregelung für ihre Funde belohnt, Grundstückseigentümer entschädigt werden – vorausgesetzt, der Schatz ist mindestens 1000 Euro wert und wurde nicht illegal ausgegraben.
Der Gesetzeswortlaut:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG-9
Die Sondengängerszene ist natürlich gegen das Schatzregal:
http://schatzregal.de/contra-sr
Ich bin ebenfalls als Gegner bekannt:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=schatzregal
2011 habe ich eine Stellungnahme für den Hessischen Landtag abgegeben:
https://starweb.hessen.de/cache/AV/18/WKA/WKA-AV-022-T1.pdf
Siehe auch meine Rezension von 2002: https://archivalia.hypotheses.org/14661
Das Team Wallraff erhielt im Vorfeld einer Sendung zu Krankenhaus-Missständen 140 Anwaltschreiben. Der Meister erläutert dies der taz:
https://taz.de/Journalist-Wallraff-ueber-seine-Arbeit/!5932918/
Mehrfach geißelten wir die Beuthelschneiderei und forderten den freien Zugang zu DIN-Normen, die fest im Würgegriff des Beuth-Verlags sind. Auf europäischer Ebene gibt es nun etwas Bewegung beim Zugang zu technischen Normen:
Die EuGH-Generalanwältin Laila Medina hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-588/21 die Rechtsansicht vorgetragen, dass harmonisierte technische Normen (HTN) »für die Zwecke des Unionsrechts (…) angesichts ihrer unverzichtbaren Rolle bei der Umsetzung des abgeleiteten Unionsrechts sowie ihrer Rechtswirkungen grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig sein dürften.«
https://www.urheberrecht.org/news/7161/
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-06/cp230110de.pdf
Blog entry by Roberto Caso:
“The ex post facto judicial creation of an eternal and indefinite pseudo-intellectual property leads to the violation of the principle of the numerus clausus of intellectual property rights.
One of the many paradoxes of this adventurous (and unscrupulous) interpretive judicial operation is the application of the logic of exclusivity to works (cultural heritage) that belong to humanity (and only by historical contingency are in the custody of the Italian State) and were created at a time when neither economic copyrights nor personality rights existed.”
See also: https://archivalia.hypotheses.org/173065
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/bgh-vergessenwerden-100.html
“Zwar können sich Menschen zum Beispiel dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie “relevante und hinreichende Nachweise” vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind – oder zumindest ein für den gesamten Inhalt “nicht unbedeutender Teil”. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden (Urt. v. 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18). […]
Der BGH gab den Klägern aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder (“Thumbnails”). Ohne Zusammenhang, nur für sich genommen, seien die Fotos nicht aussagekräftig, erläuterte Richter Seiters bei der Verkündung. Hier überwiege das Recht am eigenen Bild – auch wenn man mit einem Klick auf die Seite mit den entsprechenden Texten komme. Das Anzeigen solcher Vorschaubilder sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.”