Kategorie: Archivrecht
OLG Hamburg wieder einmal auf Abwegen: Schlagzeile “Wir sind Papst” hat Schöpfungshöhe
Vorbildliche Rezension eines juristischen Lehrbuchs
JZ schreibt uns: So soll die Rezension eines (hier: juristischen) Lehrbuches sein: Tiefgehend, Vorzüge und Defizite beleuchtend, alles belegt, keine Gefälligkeiten
https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2024_5_1893.pdf
Rezension von:
Stud. iur. Janne Fromberg, M.C.L. (Fribourg), Heidelberg
zu:
Mager, Ute: Staatsrecht II, Grundrechte, 8. Aufl., Verlag Kohlhammer, Stuttgart 2024, 371 S., 37 €.
ORF-Nachrichten sind kommerziell im Sinn der Creative-Commons-Lizenzen
Landgericht Hamburg weist die Klage eines Fotografen gegen die Verwendung seines Bildes zu KI-Trainingszwecken ab
“In einem Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem gemeinnützigen Verein LAION hat das Landgericht Hamburg zugunsten von LAION entschieden (Az. 310 O 227/23).
Konkret hatte LAION das Bild von der Website einer Bildagentur heruntergeladen, den Bildinhalt mit einer Beschreibung abgeglichen und die URL sowie die Beschreibung in den frei verfügbaren Datensatz “LAION-5B” aufgenommen, der insgesamt 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare enthält. Der Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte gegen LAION.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Download und die Verarbeitung des Bildes eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung darstellen. Allerdings sei diese durch die Schrankenregelung für Text und Data-Mining zu Zwecken der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gerechtfertigt.”
Künstliche Intelligenz im Patentrecht und im Urheberrecht
LTO verlinkte auf Archivalia
BGH: Abbildungen von Fototapeten verletzen keine Urheberrechte
Bundesverfassungsgericht nimmt Klage auf Entfernung der Wittenberger Judensau nicht zur Entscheidung an
“Seit mehr als fünf Jahren versucht Michael Düllmann auf dem Rechtsweg, eine antisemitisch diffamierende Skulptur aus der Wittenberger Stadtkirche entfernen zu lassen – nun scheiterte er auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Karlsruher Gericht nahm seine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1597/22).”
Exklusiv Wortlaut des Beschlusses https://archivalia.hypotheses.org/files/2024/08/Beschluss_wittebnberg_bverfg.pdf
Siehe hier: https://archivalia.hypotheses.org/?s=judensau
Danke an WHD.
Gesetzgebungsportal Bundestagszusammenfasser
Bilder von Fruhtrunks Düsseldorfer Fassadengestaltung unterliegen nicht dem Urheberrecht der VG Bild-Kunst!
Wenn sie von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemacht werden (Panoramafreiheit in Deutschland!), hat die VG Bild-Kunst keine Rechte daran! Aber etliche Websites kapieren das nicht.
Zur bedrohten Fassade: https://archivalia.hypotheses.org/208645
Ich habe vorgestern 9 Bilder auf Commons hochgeladen.
KI und die Text- und Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG
US-Juristenzeitschriften sind überwiegend Open Access
Band Rammstein nutzt das Zensurheberrecht dank des LG Hamburg
Waschmaschinen-Pieptöne nach Schuberts Forelle sorgen für Copyright-Streit
Einmal mehr: Auch die AfD darf sich auf die Bildrechte der Allgemeinheit berufen
Man sollte die AfD bekämpfen – aber nicht, weil ein Autor ein Bild gemeinfreien Kulturguts nutzt, schrieb ich neulich. Nun wendet sich die Mainzer Christuskirchengemeinde gegen die Darstellung ihres Gotteshauses in Wahlwerbung der AfD, obwohl der BGH in seiner Friesenhaus-Entscheidung einer solchen Argumentation den Boden unter den Füßen weggezogen hat.
Wer fremdes Eigentum fotografiert und die Bilder veröffentlicht, begeht keine Eigentumsstörung. Handelt es sich um noch urheberrechtlich geschützte Werke, schützt den Verwerter in Deutschland die “Panoramafreiheit”. Diese gilt für alle.
Von Jörg Braukmann – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link
Inkompetentes LG Köln hält an verfehlter Rechtsprechung zu Fototapeten-Fotos fest
Ich habe allen Grund, eine persönliche Abneigung gegen die A*** (Ausnamejuristen?) dort zu hegen.
Nachnutzung von Digitalisaten
Eine Frage auf Twitter
Gibt es zufällig eine Liste, welche Bibliotheken ihre Digitalisate mit CC-BY-Lizen (auch für kommerzielle Nutzung) bereitstellen?
— Doctoressa ecstatica (@_baldanders) May 13, 2024
geht auf ein Problem ein, das ich vor etlichen Jahren im Sinne der freien Verfügbarkeit von Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen gelöst glaubte. 2014 veröffentlichte ich
Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans
Dann kam 2017 die Klage gegen mich vor dem LG Köln eines Auktionshaus-Fotografen, der Bilder mit der Kamera für Auktionskataloge herstellte. Es ging um die Abbildung aus einer Inkunabel:
https://archivalia.hypotheses.org/67113
und um einen einzeiligen Besitzvermerk einer Himmeroder Handschrift, nicht mehr sichtbar in:
https://archivalia.hypotheses.org/886
Meine Fehleinschätzung der vermeintlich eindeutigen Rechtslage führte zur Verurteilung durch das voreingenommene und inkompetente Landgericht, dessen niederträchtige Streitwert-Ansetzung (12.000 Euro) für mich Kosten von über 7000 Euro nach sich zogen, die meine 2020 verstorbene Frau sehr belasteten und glücklicherweise weitgehend von Wikimedia e.V. getragen wurden. Seither habe ich keine rechte Freude mehr an der Jurisprudenz. Ich habe allerdings den Verdacht, dass man mich als Kritiker von kulturgutzerstörenden Auktionshäusern abstrafen wollte.
Parallel dazu erging 2018 die katastrophale BGH-Entscheidung zugunsten der Reiss-Engelhorn-Museen. Damit war klar, dass fotografisch hergestellte Gemäldereproduktionen durch § 72 UrhG geschützt sind.
Der europäische Gesetzgeber wollte das aber nicht hinnehmen, und so kam es 2021 zum § 68 UrhG, der diese Entscheidung ins deutsche Recht umsetzte:
https://archivalia.hypotheses.org/132872
Im Dezember 2021 schrieb ich in Nutzungsbedingungen der Digitalisate der deutschen Landesarchivverwaltungen:
“Die SUB Hamburg hat vor kurzem ihre Digitalisate unter die Public Domain Mark mit folgender Begründung gestellt:
“Anlass für die Lizenzanpassung ist das klare Bekenntnis des europäischen Gesetzgebers, dass an Digitalisaten gemeinfreier Werke keine neuen Schutzrechte entstehen sollen (Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2019/790), das die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2021 in § 68 UrhG umgesetzt hat.”
Meine Rechtsauffassung zum § 68 UrhG ist, dass nicht nur Bilder (Grafik, Postkarten, Fotos usw., visuelle Elemente auf Urkunden), sondern auch Abbildungen von handschriftlichen und gedruckten gemeinfreien 2-D-Vorlagen (Flachware, ich würde auch Münzen und Ähnliches dazurechnen) zum Anwendungsbereich gehören, also nicht urheberrechtlich schützbar sind. Die wikipediatauglichen Lizenzen CC-BY und CC-BY-SA mögen strictu sensu Copyfraud sein, soweit es um Gemeinfreies geht”, aber ich habe sie damals nicht beanstandet.
§ 68 UrhG (D) lautet:
“Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.”
Klimpel macht sich in seiner Rechtsfibel (revidierte Version 2023) einen schlanken Fuß, indem er die zahlreichen Probleme des § 68 UrhG umgeht: “Reine Reproduktionsfotos haben keinen eigenen Schutz, wenn das wiedergegebene Objekt gemeinfrei ist” (S. 29).
Was ist mit Vorlagen, die keine visuellen Darstellungen (Bilder, Illustrationen) aufweisen?1
Muss man auch bei noch so alten Vorlagen die Schöpfungshöhe bejahen, da ja nur “visuelle Werke” (also Werke im Sinne des § 2 UrhG) vom Schutz ausgenommen sind?2
Gilt die schon immer anerkannte Ausnahme vom Lichtbildschutz des § 72 UrhG nicht nur für Fotokopien, die heute ja üblicherweise mit einem Gerät erstellt werden, das wie ein Flachbettscanner funktioniert, und für Fotos vom Foto (BGH Bibelreproduktion 1989), sondern auch für Aufsichtsscanner, in denen ja meist oben eine Reprokamera befestigt ist?3
Sind tatsächlich nur “Digitalisate von im Massenverfahren hergestellten Büchern”4 eindeutig vom Lichtbildschutz ausgenommen oder gilt das auch für Handschriftendigitalisate ohne visuelle Darstellungen?
Aus praktischer Sicht empfehle ich aber nach wie vor, Einschränkungen von Gedächtnisinstitutionen für ihre Digitalisate von 2-D-Vorlagen zu ignorieren. Urteile zum neuen § 68 UrhG gibt es meines Wissens noch nicht. Es wäre an der Zeit, dass jemand Institutionen wie die BSB München, deren Copyfraud NC bei visuellen Werken aus meiner Sicht eindeutig rechtswidrig ist, abmahnt und verklagt.
- Visuelle Werke sind nicht nur Werke der bildenden Kunst. Aber bei Karten bestreitet die ULB Halle die Anwendbarkeit der Vorschrift: https://archivalia.hypotheses.org/141714.
Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 5-8 ist großzügig: “Entsprechend der in ErwG 53 der DSM-RL genannten Zweckbestimmung der Regelung, nach der die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke „zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei[tragen]“ soll, sind unter visuellen Werken also alle Kunstwerke zu verstehen, die visuell wahrnehmbar sind (Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27426, 105; Stang ZUM 2019, 668, 672; aA Schulze GRUR 2019, 779, 782: nur Werke der zweckfreien Kunst). Da es der in § 68 umgesetzten Richtlinienbestimmung um die Förderung nicht allein der Kunst, sondern ganz generell der Kultur und des kulturellen Erbes geht, sollte der Begriff der Kunst nicht zu eng ausgelegt werden. Nach der deutschen Systematik der Werkarten des § 2 Abs. 1 kommen neben den Werken der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) durchaus auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, insbesondere also auch Zeichnungen, Pläne, Karten, und Skizzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) in Betracht. § 68 unterfallen grundsätzlich auch Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), soweit es sich bei deren Abbildung um originalgetreue Vervielfältigungen […] handelt und nicht etwa um eigenständige, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke. Vergleichbares gilt auch für Pantomimen und Werke der Tanzkunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)”. [↩]
- “Keine Erweiterung auf urheberrechtlich schutzunfähige Objekte”. Diese inakzeptable Position verficht Wandtke/Bullinger/Thum, 6. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 11-13. [↩]
- Beispielsweise sagt BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 41. Ed. 15.2.2024, UrhG § 72 Rn. 15-20.1: “Bloße technische Reproduktionen (zB durch Fotokopien, die Herstellung von Diapositiven oder Einscannen) sind vom Schutz ausgeschlossen.” [↩]
- Talke 2010, vgl. das Zitat in Archivalia. [↩]
Man sollte die AfD bekämpfen – aber nicht, weil ein Autor ein Bild gemeinfreien Kulturguts nutzt
Das Landgericht Karlsruhe gab einer Unterlassungsklage des Landes Baden-Württemberg statt, weil der umstrittene AfD-Spitzenkandidaten für die Europawahl, Maximilian Krah, auf dem Titel seines Buchs „Politik von rechts – ein Manifest“ ohne Genehmigung ein Bild des Laienrefektoriums des in Landeseigentum stehenden Klosters Maulbronn verwendet hatte. Grundlage dieser Fehlentscheidung ist die vielfach kritisierte Rechtssprechung des BGH:
LG Hamburg verhandelt Datenschutzklage Klage gegen “OpenJur”
Ausführliche Einordnung des Verfahrens:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/openjur-open-access-datenbank-datenschutz-haftung-dsgvo/
Strategic lawsuits against public participation (SLAPPs) are an important topic
Milewska, Paulina; Nowicka, Zuzanna: The Ball is in the Game: Opportunities for the Protection of Freedom of Expression at the EU Level arising from Real Madrid vs Le Monde Case, VerfBlog, 2024/4/24, https://verfassungsblog.de/the-ball-is-in-the-game/, DOI: 10.59704/036d42efb824dade.
Akteneinsicht und Auskünfte zu Forschungszwecken
Mich erreichte heute eine Anfrage zur verweigerten Einsicht in eine von einem Heimatverein betreute städtische Museumssammlung. Während gegenüber Privaten kein Nutzungsanspruch besteht, gibt es in fast allen Bundesländern (nur Bayern und Niedersachsen tanzen aus der Reihe) Informationsfreiheitsgesetze, die Einsicht in staatliche oder kommunale Unterlagen (nicht nur für wissenschaftliche Zwecke) ermöglichen.
Ein Artikel von 2019 stellt die Rechtslage aus Sicht der strafrechtlichen Forschung dar, aber die Ausführungen zu den Ministerien sind auch auf andere Kontexte übertragbar:
https://doi.org/10.1515/mks-2019-2016
Nicht nur Steinhauer ist mit der Dissertation von Behnisch-Hollatz 2004 unzufrieden:
Das Thema habe ich bereits 2016 behandelt:
Recht auf Zugang zu Sammlungsbeständen?
Da das LIB-L-Archiv nicht mehr online ist, dokumentiere ich im Folgenden meinen Beitrag von 2002 zum presserechtlichen Auskunftsanspruch eines Wissenschaftsautors. Er enthält die vielfach beachtete, von mir veranlasste Gerichtsentscheidung 1995 und Auszüge aus der unveröffentlichen Entscheidung in der Hauptsache (Auskunft zur Aufsicht der WLB über die Wolfegger Bibliothek).
***
From: Klaus Graf
Date: Sat, 04 May 2002 16:31:02 +0200
Subject: Auskunftsanspruch gegenueber Bibliothek
Message-ID:
Ein Urteil auch zum Bibliotheksrecht.
***
Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Wissenschaftsautors
10 S 1821/95
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
B e s c h l u ß
In der Verwaltungsrechtssache gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
Baden-Württemberg,
Königstraße 46, 70173 Stuttgart, Az: 706.2/28,
wegen presserechtlichen Auskunftsanspruchs
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch
…
am 6. Oktober 1995
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juni
1995 – 1 K 746/95 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,– DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vom Land Baden-Württemberg Auskunft zu
einzelnen Fragen, welche die
Aufsicht der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart über die
Bibliothek des Fürsten von W.
betreffen. Den entsprechenden Antrag lehnte der Antragsgegner mit der
Begründung ab, er sei in dieser
Angelegenheit dem Antragsteller gegenüber nicht auskunftspflichtig.
Daraufhin hat der Antragsteller beim
Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Auskunftserteilung erhoben, über
die noch nicht entschieden ist.
Zugleich mit Erhebung der Klage hat er beantragt, das Gericht möge im
Wege einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO feststellen, daß ihm als freiem Mitarbeiter
mehrerer Fachzeitschriften sowie
als Inhaber eines Selbstverlags der presserechtliche Auskunftsanspruch
nach § 4 Abs. 1 LPresseG zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung durch Beschluß vom
2.6.1995 mit der Begründung abgelehnt, für das Feststellungsbegehren des
Antragstellers sei das
Verfahren nach § 123 VwGO nicht statthaft. Auch wenn man den Antrag
dahingehend auslegen würde,
dem Antragsgegner aufzugeben, die begehrte Auskunft einstweilen zu
erteilen, hätte er keinen Erfolg, weil
er die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehme. Hiergegen richtet
sich die Beschwerde des
Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Erlaß der vom Antragsteller
begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
daß der Erlaß der einstweiligen
Anordnung schon daran scheitert, daß diese im Hinblick auf das vom
Antragsteller verfolgte
Rechtsschutzbegehren nicht statthaft ist. Insbesondere kann dem
Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt
werden, daß sich die fehlende Statthaftigkeit daraus ergibt, daß sich
das Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers keinem der beiden Anordnungstatbestände des § 123 Abs. 1
VwGO, also weder dem
Tatbestand der Sicherungsanordnung nach Satz 1 noch dem der
Regelungsanordnung nach Satz 2,
zuordnen lasse. Denn es ist anerkannt, daß die Aufspaltung des Instituts
der einstweiligen Anordnung in
zwei den §§ 935 und 940 ZPO nachgebildete Anordnungstatbestände keine
dogmatisch geglückte
Regelung darstellt (vgl. etwa Redeker/v.Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 123
Rn. 5; Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn.
139) und daß deshalb der
Regelungsanordnung im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG eine
Auffangfunktion in sonstigen Fällen der Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung zukommt (Kopp, VwGO,
10. Aufl., § 123 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche Notwendigkeit könnte nach
Auffassung des Senats nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, wenn der Antragsteller tatsächlich als
Vertreter der Presse im Sinne
von § 4 Abs. 1 LPresseG anzusehen wäre.
Offen bleiben kann, ob der Antragsteller speziell die von ihm begehrte
Feststellung, daß er – losgelöst von
seinem mit der Klage im Hauptsacheverfahren verfolgten konkreten
Auskunftsbegehren – Inhaber des
presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG ist, im
Wege einer einstweiligen
Anordnung, etwa in Form eines einstweiligen Rechtsschutzes für eine
(allgemeine) Feststellungsklage
nach § 43 VwGO (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines
Feststellungsbegehrens im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO etwa Redeker/v.Oertzen,
a.a.O., § 43 Rn. 29 m.w.N.;
Kopp, a.a.O., § 123 Rn. 9) oder für eine Zwischenfeststellungsklage nach
§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2
ZPO (schon die Statthaftigkeit einer Zwischenfeststellungsklage in der
Hauptsache ist vom BVerwG
bislang offengelassen worden, BVerwGE 39, 135, 138), verfolgen könnte
oder ob er im Wege einer
einstweiligen Anordnung allenfalls verlangen könnte, daß ihn der
Antragsgegner jedenfalls im Hinblick auf
die den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildende Auskunft
(vorläufig) als Vertreter der Presse
behandelt. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er
mit so überwiegender
Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch darauf besitzt, als
Vertreter der Presse im Sinne von § 4
Abs. 1 LPresseG behandelt zu werden, daß die hier begehrte (teilweise)
Vorwegnahme der Hauptsache
– auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des
landesrechtlich
gewährleisteten Auskunftsanspruchs in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – zur
Vermeidung schwerer und
unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile (vgl. zu diesen
Anforderungen BVerfG, Beschl. v.
25.10.1988, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827) gerechtfertigt wäre. Ob der
Antragsteller Vertreter der
Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresse G ist, erscheint nämlich bei der
im vorliegenden Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage eher
unwahrscheinlich, allenfalls offen. Hierzu ist im einzelnen auszuführen:
Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit
Inhaber des der Presse zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im
demokratischen Prozeß in allen
Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch
Auslegung zu ermitteln.
Auszugehen ist hierbei davon, daß jeder, der eine schriftliche
Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl.
§ 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch,
veröffentlicht wird, in seiner
Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und
damit eine wesentliche
Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4
Abs. 1 LPresseG angesehen zu
werden. Diese Voraussetzung dürfte beim Antragsteller vorliegen, da er –
wohl nebenberuflich – als Autor
historischer und kulturpolitischer Abhandlungen tätig ist und sein
Auskunftsbegehren gegenüber dem
Antragsgegner dieser Tätigkeit dienen soll. Die Urheberschaft an einem
erst künftig zu erstellenden
Druckwerk dürfte jedoch für sich allein – auch wenn sie, was vorliegend
anzunehmen sein dürfte, einen
dem Auftrag der Presse entsprechenden Beitrag zur geistigen
Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit
liefert – nicht ausreichen, um die Eigenschaft eines Vertreters der
Presse im Sinne des § 4 Abs. 1
LPresseG zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, da es sich bei § 4 Abs.
1 LPresseG um einen
spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, daß
derjenige, der sich dieses
Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden
kann, das die Gewähr für
die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung
einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl.
Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber
Behörden, S. 48 ff. m.w.N.). Eine
solche Zuordnung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er
beruft sich zwar sowohl darauf, daß er
als freier Mitarbeiter von Fachzeitschriften tätig sei und auch in der
Vergangenheit schon zahlreiche im
einzelnen aufgeführte Beiträge veröffentlicht habe, als auch darauf, daß
er, sofern er im Einzelfall einen
Beitrag bei einer Fachzeitschrift nicht “unterbringe”, diesen im
Selbstverlag veröffentlichen wolle. Beide
Gesichtspunkte vermögen jedoch nach Auffassung des Senats bei
summarischer Prüfung die notwendige
Zuordnung zu einem Presseunternehmen nicht zu begründen.
Soweit sich der Antragsteller auf seinen Status als freier Mitarbeiter
beruft, dürfte einer Zuordnung zu
einem Presseunternehmen allerdings nicht schon entgegenstehen, daß bei
dieser Tätigkeitsform keine
feste arbeitsvertragliche Bindung zu einem Presseunternehmen besteht;
vielmehr dürfte grundsätzlich
auch eine freie, gegebenenfalls nur gelegentliche Mitarbeit in einem
Presseunternehmen, wie sie beim
Antragsteller vorliegt, für die notwendige Zuordnung zu einem
Presseunternehmen ausreichen. Bei einem
freien Mitarbeiter dürfte aber – gewissermaßen als Ersatz für das
fehlende feste Arbeitsverhältnis – als
Voraussetzung des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG zu fordern sein,
daß er im Einzelfall die
Zuordnung zu einem Presseunternehmen nachweist. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob für sog. “feste
freie” Mitarbeiter, die hauptberuflich, etwa für mehrere
Presseunternehmen, tätig sind, dieser Nachweis
schon dadurch erbracht ist, daß sie im Besitz eines Presseausweises sind
(siehe zu den
Voraussetzungen für die Erteilung eines Presseausweises die als Anlage
zur “Verwaltungsvorschrift des
Innenministeriums über Presseausweise und Presseschilder” vom 6.10.1981
abgedruckte “Vereinbarung
über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen”
– GABl. 1981, 1473).
Jedenfalls dürfte ein freier Mitarbeiter, der – wie der Antragsteller –
nicht im Besitz eines Presseausweises
ist, diesen Nachweis in Form des Einverständnisses eines bestimmten
Presseunternehmens mit seiner
Tätigkeit als freier Mitarbeiter im konkreten Einzelfall, etwa durch ein
Legitimationsschreiben der
betreffenden Redaktion, zu erbringen haben (Löffler, Presserecht, Bd. I,
Landespressegesetze, 3. Aufl., §
4 Rn. 36; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., S. 118
Rn. 6; Schröer-Schallenberg, a.a.O.,
S. 55 ff.; vgl. auch VG Hannover, AfP 1984, 60).
Das Vorhandensein eines derartigen Legitimationsschreibens oder
sonstigen Einverständnisses eines
Presseunternehmens hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er ist
vielmehr der Auffassung, daß er
einer solchen Legitimation nicht bedürfe, weil für Fachpublikationen,
wie er sie erstelle, kennzeichnend sei,
daß die Publikation erst nach Erstellung des Manuskripts angeboten
werde, eine vorherige besondere
Beauftragung als freier Mitarbeiter jedoch nicht erfolge. Auch wenn man
davon ausgeht, daß die Praxis bei
Fachpublikationen so ist, wie der Antragsteller sie darlegt, sieht der
Senat keinen Anlaß, deswegen auf
das Erfordernis einer Legitimation durch ein Presseunternehmen als
Voraussetzung eines
Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG zu verzichten. Denn ein
solcher Verzicht würde dazu
führen, daß der Anspruch seinen Charakter als spezifischer Anspruch der
Presse verlieren und in einen
allgemeinen Auskunftsanspruch von Autoren umgestaltet würde. Zwar wird
eine Ausweitung des
presserechtlichen Auskunftsanspruchs sogar in einen jedermann
zustehenden Informationsanspruch
unter der Voraussetzung, daß ein berechtigtes Interesse nachgewiesen
wird, teilweise in der Literatur
nicht nur für rechtlich unbedenklich, sondern sogar für wünschenswert
erachtet, da jedenfalls im Bereich
des Auskunftsanspruchs die Konturen des Begriffs Presse zu verschwimmen
begännen (Wenzel, in:
Festschrift für Löffler, S. 391, 393 ff.). Der Senat hält jedoch eine
solche Ausweitung des
presserechtlichen Auskunftsanspruchs trotz der nicht zu leugnenden
Abgrenzungsschwierigkeiten und
auch angesichts dessen, daß auch außerhalb der Presse, insbesondere im
Bereich der Wissenschaft,
berechtigte Interessen an einer Auskunftserteilung durch staatliche
Stellen bestehen können (siehe hierzu
noch nachfolgend), weder mit dem Wortlaut und der Systematik (§ 4 Abs. 1
LPresseG weist den
Auskunftsanspruch in einem speziell die Presse betreffenden Gesetz
ausdrücklich Vertretern der Presse
zu) noch mit dem Zweck des § 4 Abs. 1 LPresseG für vereinbar. Ein Text
und insbesondere seine
inhaltliche Richtigkeit ist zwar notwendige Grundlage der
Pressefreiheit, deren Verwirklichung der
Auskunftsanspruch in § 4 Abs. 1 LPresseG dient; ihren prägenden und
zugleich die verfassungsrechtliche
Garantie erst rechtfertigenden Gehalt bezieht die Pressefreiheit jedoch
aus der Verbreitung der inhaltlichen
Grundlage gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig,
Komm. z. GG, Art. 5 Abs. I, II Rn.
131). Deshalb erscheint es dem Senat unverzichtbar, daß bereits zum
Zeitpunkt der Auskunftserteilung
die (spätere) Verbreitung gegenüber der Öffentlichkeit gesichert ist.
Eine andere Beurteilung dürfte sich
insbesondere nicht daraus rechtfertigen, daß auch bei Informationen, die
durch einen ausgewiesenen
Pressevertreter eingeholt werden, für die Behörde nicht die Gewähr
besteht, daß sie letztlich zu einer
Veröffentlichung in einem Presseorgan führen werden, etwa weil sie sich
bei näherer Prüfung als doch
nicht für eine Veröffentlichung geeignet erweisen oder weil sie – obzwar
geeignet – letztlich durch
aktuellere Informationen verdrängt werden und ihnen zu einem späteren
Zeitpunkt kein Informationswert
mehr zukommt. Denn auch in einem solchen Fall ist die Information
bereits mit ihrer Erteilung in den
Tätigkeitsbereich der Presse gelangt; sie erfüllt dort die Funktion, der
Presse Material für ihre öffentliche
Aufgabe zu liefern, selbst wenn im Wettstreit mit anderen Informationen
letztlich das eigentliche Ziel einer
Veröffentlichung nicht erreicht wird.
Es dürfte auch nicht anzunehmen sein, daß eine Legitimation für die
aktuelle Zuordnung des
Antragstellers zu einem Presseunternehmen vorliegend deshalb entbehrlich
ist, weil der Antragsteller für
die Vergangenheit bereits eine ganze Reihe von Veröffentlichungen
glaubhaft gemacht hat. Zwar wird
daraus deutlich, daß es sich bei der von ihm geltend gemachten
Veröffentlichungsabsicht nicht lediglich
um einen Vorwand handelt, sonst nicht erhältliche Informationen zu
erlangen, sondern daß er auch künftig
und insbesondere auch bezüglich des konkreten Auskunftsbegehrens eine
Veröffentlichungsabsicht
ernsthaft verfolgt. Gleichwohl bleibt für den Antragsgegner die
Ungewißheit, ob die im konkreten Fall
begehrten Informationen tatsächlich für Pressezwecke verwendet werden.
Eine solche Ungewißheit dürfte
er im Hinblick darauf, daß seine Auskunftsverpflichtung nur im Interesse
der Pressefreiheit besteht, nicht
hinnehmen müssen. Es kommt hinzu, daß auch nur bei einer aktuellen
Beziehung zu einem
Presseunternehmen sichergestellt ist, daß die “Presseverantwortung”
wahrgenommen wird, die in Form
einer Vielzahl von Ordnungspflichten, insbesondere von
Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), und einer
pressespezifisch verschärften Haftung bei einem Verstoß gegen diese
Pflichten den Ausgleich für die der
Presse eingeräumten Privilegien und damit auch ein Äquivalent für die
den Behörden obliegende
Auskunftspflicht darstellt (Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 49). Es
dürfte deshalb von den Behörden nicht
verlangt werden können, daß sie einseitig ihre presserechtlichen
Auskunftspflichten erfüllen, ohne daß
gewährleistet ist, daß bezüglich der Verwendung der von ihnen
gelieferten Informationen auch die
spezifisch presserechtliche Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens
eingreift. Im übrigen erscheint
dem Senat das Kriterium bereits erfolgter Veröffentlichungen bezüglich
Art, Anzahl und Zeitpunkt der
danach erforderlichen Veröffentlichungen auch nicht hinreichend bestimmt
genug, um eine sachgerechte
Eingrenzung des Begriffs “Vertreter der Presse” zu erreichen. Daneben
dürfte nicht unberücksichtigt
bleiben, daß auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit dem
Begriff des “Vertreters” die
Vorstellung von einer aktuellen Beziehung mit dem Vertretenen verbunden
wird.
Der Antragsteller dürfte auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er
einen Selbstverlag betreibt, als
Vertreter der Presse anzusehen sein. Es erscheint bei summarischer
Prüfung zumindest fraglich, ob –
wie der Antragsteller meint – heute schon jeder Besitzer eines PC als
Inhaber eines Selbstverlags
angesehen werden kann, weil er in der Lage ist, ein früher nur
drucktechnisch herstellbares Schriftbild zu
erzeugen und weil die für eine Verbreitung notwendige Vervielfältigung
eines solcherart hergestellten
Schriftstücks heutzutage auch für Privatpersonen ohne weiteres, etwa
durch ein Fotokopiergerät, möglich
ist. Würde man insoweit dem Antragsteller folgen, dann würde auch unter
diesem Gesichtspunkt der
spezifisch presserechtliche Auskunftsanspruch seine Konturen verlieren
und letztlich zu einem
“Jedermannsrecht” für schriftliche Abhandlungen verfassende PC-Besitzer
umgestaltet werden. Es
spricht deshalb bei summarischer Prüfung viel dafür, daß jedenfalls eine
gewisse auf Verbreitung von
Schriftstücken in der Öffentlichkeit gerichtete Organisationsstruktur
(Herstellung und Vertrieb) als
Voraussetzung dafür, daß ein Selbstverlag besteht, vorhanden sein muß.
Hierbei könnte zwar in Betracht
kommen, daß – anders als beim freien Mitarbeiter, der seine Zuordnung
zur Presse von einem Dritten
ableitet – eine solche Organisationsstruktur schon angenommen werden
kann, wenn der Betreffende in
der Vergangenheit Druckerzeugnisse, die für eine geistige
Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit
geeignet sind, im Selbstverlag hergestellt und vertrieben hat, wobei
sich allerdings auch hier die Frage
nach Art, Anzahl und Zeitpunkt solcher Veröffentlichungen stellen würde.
Der Antragsteller hat jedoch nicht
einmal glaubhaft gemacht, daß diese Voraussetzungen bei ihm gegeben
sind. Er behält sich vielmehr eine
Veröffentlichung im Selbstverlag für den Fall, daß er einmal eine seiner
schriftlichen Abhandlungen nicht
bei einem Verlag “unterbringt”, und damit lediglich für die Zukunft vor.
Damit bringt er aber zugleich zum
Ausdruck, daß eine für die Annahme eines Selbstverlags notwendige
Organisationsstruktur derzeit (noch)
nicht vorhanden ist.
Im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige
Hauptsacheverfahren weist der Senat
abschließend darauf hin, daß allein der Umstand, daß der Antragsteller
voraussichtlich nicht als Vertreter
der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG anzusehen ist, nicht
ausschließt, daß der Antragsgegner
ihm gegenüber möglicherweise doch auskunftspflichtig ist. Wie bereits
erwähnt, können berechtigte
Interessen an der Auskunftserteilung durch staatliche Stellen durchaus
auch unabhängig von der der
Presse eingeräumten Vorzugsstellung, insbesondere im Bereich
wissenschaftlicher Forschungstätigkeit,
bestehen. Zwar gibt es keinen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch
nach § 4 Abs. 1 LPresseG
vergleichbaren einfachrechtlichen Auskunftsanspruch aufgrund einer
solchen Tätigkeit. Auch hat das
Bundesverwaltungsgericht, vom Bundesverfassungsgericht im anschließenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet, es abgelehnt, einen
verfassungsunmittelbaren
Anspruch des Wissenschaftlers auf positive Entscheidung eines von ihm
geltend gemachten
Informationsanspruchs aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleiten (BVerwG, Beschl.
v. 9.10.1985 – 7 B 188.85 -,
NJW 1986, 1277 sowie BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, NJW 1986, 1243).
Allerdings hat das
Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß der Wissenschaftler jedenfalls
verlangen kann, daß über
seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener
Berücksichtigung des Zwecks
des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das
Grundgesetz der Freiheit der
Wissenschaft einräumt, beachtet wird (BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986,
a.a.O.). Da der Antragsteller auch
geltend macht, daß er die begehrte Auskunft zu Forschungszwecken
benötige, erscheint es zweifelhaft,
ob die bloße Mitteilung des Antragsgegners, er sei in dieser
Angelegenheit dem Antragsteller gegenüber
nicht zur Auskunft verpflichtet, diesen Anforderungen gerecht wird.
Diese Frage bedarf allerdings im
vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs.
3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
—
ANMERKUNG:
Die vorstehende Entscheidung ist mehrfach publiziert worden:
NJW 1936, S. 538-540
DVBl. 1996, S. 110-111
DÖV 1996, S. 127-129
AfP 1996, S. 91-96
ZUM 1996, S. 608-610 u.a.m.
Zum Verfahrensfortgang: Mit Beschluss des VG Stuttgart vom 23.12.1997
(Az.: 1 K 745/95, unpubliziert) wurde das Land Baden-Württemberg
verurteilt, “über den Antrag des Klägers vom 01.01.1995 auf Erteilung
einer Auskunft betreffend der Aufsicht über die Bibliothek
Waldburg-Wolfegg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden”. Am 17.7.1998 hat die Württembergische
Landesbibliothek die am 1.1.1995 gestellten Fragen korrekt beantwortet.
Das VG führte aus: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über den gestellten Antrag zu. Dieser
ergebe sich aber nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1
Landespressegesetz (Verweis auf die Entscheidung des VGH). Auch sei der
Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit Art. 5 Abs. 3 S.
1 GG von dem Begehren nicht tangiert. Ebensowenig könne der Anspruch aus
dem Grundrecht der Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 2.
Alternative GG hergeleitet werden. Eine allgemeine, auf gesetzlichen
Vorschriften beruhende Auskunftspflicht der Behörden gegenüber
Privatpersonen gebe es zwar nicht, aber der Kläger könne verlangen, daß
über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter
angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens entschieden und
dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz, den das Grundgesetz der
Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird (BVerfG, Beschl. v.
30.01.1986, NJW 1986, 1243 und VGH wie oben).
Die Mitteilung der Württembergischen Landesbibliothek vom 10.1.1995
erschöpfe sich in dem bloßen Hinweis darauf, daß sie dem Kläger
gegenüber nicht auskunftspflichtig sei. Daher habe keine
Ermessensentscheidung stattgefunden. Die fehlenden Ermessenserwägungen
seien auch nicht in der Klageerwiderung nach § 114 S. 2 VwGO wirksam
ergänzt worden, da dies in den Fällen ausgeschlossen sei, in denen die
Behörde ihr Ermessen gar nicht ausgeübt habe. Auch wenn davon auszugehen
wäre, daß eine Nachholung möglich sei, könne die nachgeschobene
Begründung die Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei machen. Das
beklagte Land habe lediglich angeführt, daß derzeit
Verkaufsverhandlungen von im Eigentum des Fürsten von Waldburg-Wolfegg
befindlichen Kulturgüter geführt würden und wegen der Vertraulichkeit
dieser Verhandlungen die Auskünfte nicht erteilt werden könnten. Es sei
aber nicht ersichtlich, daß die vom Kläger aufgeworfenen Fragen die
Verkaufsgespräche substantiell tangieren könnten. Es seien auch Fragen
gestellt worden, die die Bibliothek Waldburg-Wolfegg gar nicht
betreffen. Allenfalls teilweise könne die Auskunft unter Hinweis auf die
Verkaufsverhandlungen abgelehnt werden. Inwieweit weitere Gründe, etwa
unangemessener Aufwand oder andere Geheimhaltungsgründe,
entgegenstünden, sei nicht absehbar. Die Bibliothek werde bei einer
erneuten Ermessensentscheidung umfassend die für und gegen die Auskunft
sprechenden Gründe abzuwägen haben. Ein berechtigtes Interesse des
Klägers an den Auskünften habe dieser durch den Hinweis auf
wissenschaftliche Forschungen dargetan. Es bedürfe im vorliegenden
Verfahren keiner Entscheidung, ob statt der Auskunft auch Einsicht in
die Bibliotheksakten gewährt werden könne und ob sich die Verwaltung der
Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Archivbenutzung durch den
Landesgesetzgeber nach Fristablauf durch die Nichtablieferung von Akten
an das zuständige Staatsarchiv und das Unterhalten eines eigenen Archivs
entziehen könne. Ein solcher Anspruch auf Einsichtnahme sei nicht
Gegenstand des Verfahrens.
Trotz der erhobenen Leistungsklage sei die Entscheidung auf Erteilung
einer Auskunft auf Ermessensfehler zu prüfen gewesen (analoge Anwendung
von § 113 Abs. 5 VwGO für Verpflichtungsklagen).
Anzumerken ist zur Sache: Die in der Entscheidung des VG angesprochenen
“Kulturgüter” beziehen sich offensichtlich auf die im Eigentum des
Fürsten von Waldburg-Wolfegg befindliche sogenannte
Waldseemüller-Weltkarte, die im Sommer 2001 an die Library of Congress
verkauft und trotz der Eintragung als nationales Kulturgut mit einer
Sondergenehmigung ausgeführt wurde.
Kritik an der Entscheidung des VGH: Der Beschluß überzeugt nicht. Der
Senat lehnt sich eng an die Dissertation von Schröer-Schallenberg an
(Berlin 1987) an, die allzu restriktiv ein Jedermannsrecht abzuwehren
sucht. Er verkennt die Wertung des Grundgesetzes, das als Träger des
Grundrechts der Pressefreiheit auch den einzelnen Publizisten sieht und
orientiert sich einseitig an den großen Printmedien sowie an Funk und
Fernsehen. Daß die wissenschaftliche Buch- und Zeitschriftenpublikation
keine Formen der Legitimation wie den Presseausweis kennt, darf nicht
dazu führen, daß den in diesem Bereich tätigen Autoren das
Auskunftsrecht verweigert wird. Auch Autoren, die über keine aktuelle
feste Zuordnung zu einem bestimmten Presseunternehmen, sondern nur über
aktualisierbare Beziehungen zu solchen verfügen, sind somit als
Pressevertreter im Sinne der Landespressegesetze anzusehen. Wie diese
ihre Recherche organisieren und zu welchem Zeitpunkt – ob vor oder nach
dem Antrag auf Auskunftserteilung – sie sich entschliessen, eine
vertragliche Bindung mit einem Presseunternehmen einzugehen, unterfällt
dem Schutzbereich der Pressefreiheit. Der Zwang, die aktuelle Zuordnung
zu einem bestimmten Presseunternehmen durch ein Legitimationsschreiben
oder eine Einverständniserklärung nachzuweisen, zwingt den Autor zum
Abschluß eines (Vor-)Vertrages und beeinträchtigt seine Vertragsfreiheit
auf einem Gebiet, das im Interesse freier und ungehinderter Recherche
von solchen Reglementierungen freigehalten werden sollte.
Der Senat sieht es als unverzichtbar an, “daß bereits zum Zeitpunkt der
Auskunftserteilung die (spätere) Verbreitung gegenüber der
Öffentlichkeit gesichert ist”. Dies unterstellt eine konkrete
Äquivalenzbeziehung zwischen dem Auskunftsanspruch der Presse und dem
Anspruch der Behörde dergestalt, daß eine gegebene Information auch
tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht und diese Veröffentlichung durch
ein (etabliertes) Presseunternehmen erfolgt. Die Presse ist aber nun
gerade nicht die verlängerte Pressestelle der Behörde! Es gehöre,
stellte das OVG NW mit Urteil v. 30.4.1996 (DVBl. 1996, S. 1384) fest,
“zu den geschützten selbstgesetzten Aufgaben der Presse, aus der Fülle
des Informationsmaterials auszuwählen, einiges herauszustellen, anderes
ganz unerwähnt zu lassen und eine Reihe von Auskünften als
Hintergrundinformationen zu sammeln”.
Der “Wächterrolle” der freien Presse korrespondiert bei der
Auskunftserteilung keinesfalls eine Wächterrolle des Staates, der die
Verwertung der von ihm gelieferten Informationen zu überwachen hätte.
Die Erwägungen zu den in den Landespressegesetzen statuierten
Ordnungspflichten gehen fehl, da diese auch die presserechtlich
Verantwortlichen im Bereich kleiner Auflagen oder gar des Selbstverlags
treffen. Beispielsweise wird auch dem selbstverlegenden Autor das
bibliothekarische Pflichtexemplar abverlangt. Kommt es bei der
Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen zu rechtswidrigen
Schädigungen, so hat sich der Autor (oder das Presseunternehmen) zu
verantworten, nicht die Behörde (vgl. Urteil OVG Berlin v. 25.7.1995,
ZUM 1996, S. 250).
Der Senat spricht die vermeintlich nicht hinnehmbare Ungewißheit an, “ob
die im konkreten Fall begehrten Informationen tatsächlich für
Pressezwecke verwendet werden”. An welche anderen Zwecke der Senat
denkt, bleibt offen. Ein festangestellter Redakteur kann auch zu
privaten Zwecken Informationen einholen (VG Hannover, AfP 1984, S. 60f.;
Schröer-Schallenberg S. 58f. irrt, wenn sie von einer Umgehung
gesetzlicher Vorschriften spricht). Sodann ist daran zu denken, daß die
Information die Öffentlichkeit auch auf anderen Wegen außerhalb der (zu
engen) Auslegung des Pressebegriffs des VGH erreicht (z.B. auf einer
Kundgebung oder im Internet) – auch eine solche Verwertung wäre von der
Meinungsfreiheit geschützt. Im vorliegenden Fall wird man aber
vielleicht am ehesten an wissenschaftliche Zwecke zu denken haben, die
dem Kläger ja auch im Hauptsacheverfahren den Erfolg gesichert haben.
Daß sich bei wissenschaftlicher Publikationstätigkeit, Kernstück des
Wissenschaftsbetriebs, Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit
überlagern, hat der VGH nicht bedacht.
Nochmals: Die Vorstellungen des Senats von einem Tauschgeschäft –
entlarvend wird von der “einseitigen” Erfüllung der Auskunftspflicht
gesprochen – entwerfen das grundgesetzwidrige Zerrbild einer
“privilegierten” Presse am Gängelband des Staates.
Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Bedenken, die auf eine bevorzugte
Behandlung und einen Wettbewerbsvorsprung der festangestellten
Journalisten und Mitarbeiter mit Presseausweis gegenüber den freien
Mitarbeitern, die sich um ein konkretes Legitimationsschreiben bemühen
müssen, abheben. Auch ein Wissenschaftsautor kann ein wirtschaftliches
Interesse haben.
Ausblick: Durch die neuen Medien und die weitere Öffnung der Verwaltung
gegenüber der Öffentlichkeit, ablesbar etwa an den in einigen Ländern
erlassenen Informationsfreiheitsgesetzen (im Bund stockt die
Gesetzgebung), wird auch in die vorstehend erörterte Thematik Bewegung
kommen. Die etwas antiquiert anmutenden Ausführungen des Mannheimer
Senats zum Selbstverlag orientieren sich zweifellos am traditionellen
Druckergewerbe. Die Entwicklung wird wohl recht rasch über die sich vor
allem gegen das perhorreszierte Jedermannsrecht stemmende Entscheidung
des VGH Mannheim hinweggehen.
Dürften sich die Online-Medien nicht auf das Auskunftsrecht der Presse
berufen, wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen das Gebot der
Gleichbehandlung der auf dem Markt konkurrierenden Unternehmen. § 11
Mediendienstestaatsvertrag bestimmt denn auch: “Anbieter von
Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf
Auskunft.” Dies betrifft “Anbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in
periodischer Folge Texte verbreitet werden”.
Doch darf der Gesetzgeber die nicht-periodischen Publikationen
ausschließen? Nein, meint Andreas von Bonin: “§ 11 MDStV ist, soweit er
Anbietern nicht-periodischer Mediendienste den Auskunftsanspruch
gegenüber Behörden verweigert, mit Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 3 Abs.
1 GG nicht vereinbar” (http://www.a-von-bonin.de/Diss/94.pdf).
Angesichts der schwimmenden Grenzen zwischen der Online-Presse im Sinne
dieser Bestimmung und weiteren, als Telediensten zu fassenden Angeboten,
wird man mit einer zunehmenden Ausweitung des presserechtlichen
Auskunftsanspruchs rechnen müssen. Daß ein Jedermannsrecht des
Homepagebastlers praktische Probleme aufwirft, wird nicht verkannt –
sich unter Berufung auf die verfehlte Entscheidung des VGH an
traditionell-einseitige Vorstellungen von Druckunternehmen zu klammern,
kann aber auch keine zukunftsweisende Lösung sein.
KI singt Kirchenarchivbenutzungsordnung ein
Zu den amüsantesten Beiträgen der Rubrik Archivrecht gehört sicher dieser:
Urteil in Prag: KI-generiertes Bild kann von jedermann frei genutzt werden
Urheberrecht in Bildung, Wissenschaft und Kultur
Armin Talkes Aufsatz von 2022 ist nun kostenlos online:
Rechtsstreit um Da-Vinci-Puzzle
Nun berichten auch andere deutsche Medien. Siehe den Nachtrag zu https://archivalia.hypotheses.org/198498 mit PDF der Entscheidung.
“Das Gericht stellte klar, dass ein italienisches Gesetz nur in dem Staatsgebiet Italiens Gültigkeit besitzt und dem Staat Italien für eine Geltung außerhalb seines Staatsgebietes die Regelungsbefugnis fehlt” (Börsenblatt).
Stuttgarter Gericht wies Ansprüche Italiens auf den vitruvianischen Menschen zurück
Wir berichteten über den Streit zwischen dem deutschen Spiele-Unternehmen Ravensburger und dem italienischen Staat, der für die kommerzielle Nutzung von Leonardos berühmter GEMEINFREIER Zeichnung als Puzzle abkassieren will. Nun hat, entnimmt man
und weiteren italienischen Quellen sowie einem keine weiteren Aufschlüsse bringenden Paywall-Artikel der Londoner Times, ein Stuttgarter Gericht (LG?) klargestellt, dass die Vorschrift des italienischen Staats außerhalb Italiens keine Gültigkeit hat. Das italienische Regime ist natürlich empört und will in Berufung gehen. Ein Aktenzeichen ist nicht angegeben, in Deutschland kenne ich noch keine Resonanz des Urteils. Es bleibt mir nichts anderes übrig, als in Stuttgart nach der Entscheidung zu fragen.
12.4.2024 Andere deutsche Medien berichten inzwischen ebenfalls, z.B. das Börsenblatt. Das LG Stuttgart übersandte mir seine Entscheidung 17 O 247-22 (PDF). 28.4.2024 Urteil bei Openjur.
Harvard Law School Digitization Project Publishes Nearly 7 Million Court Cases Online
Deutsche Digitale Bibliothek und VG Bild-Kunst einigen sich im Framing-Streit gütlich
“Im Ergebnis haben sich die Parteien nun auf eine fünfjährige Testphase geeinigt, in der die Deutsche Digitale Bibliothek Abbildungen von Werken der Bildenden Kunst aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst in ihrem Portal zeigen darf. Gleichzeitig verpflichtet sich die Deutsche Digitale Bibliothek zu einem Monitoring-Verfahren, mit dem potenzielle Framing-Fälle aufgedeckt und der VG Bild-Kunst mitgeteilt werden. Auf Aufforderung der VG Bild-Kunst muss die Deutsche Digitale Bibliothek das Framing in diesen Fällen verhindern. Das Verfahren dient dazu, zum Ende des Testzeitraums beurteilen zu können, ob die Umsetzung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen erforderlich oder das Monitoring-Verfahren fortzuführen ist. ”
Update zu: https://archivalia.hypotheses.org/134556