Zenthöfer in der FAZ vom 24.9.2026:
Pionier war das Verwaltungsgericht Kassel. Es entschied im Februar, dass die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) in studentischen Hausarbeiten unzulässig sein kann. Die Richter hielten es für möglich, eine solche Täuschung unter bestimmten Umständen über einen Anscheinsbeweis nachzuweisen (F.A.Z. vom 23. April 2026). Damit setzte Kassel die Leitplanken zur Bewertung dieser neuen Form von Wissenschaftsbetrug. Unwidersprochen blieb das allerdings nicht.
Der Jurist Johannes Sigmund, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Braunschweig, legte in der Onlinezeitschrift „Ordnung der Wissenschaft“ dar, weshalb er die Konstruktion eines Automatismus durch den Anscheinsbeweis für verfehlt hält. Er präferiert eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung. Womöglich wurde Sigmunds Aufsatz im Verwaltungsgericht Berlin gelesen. Denn dort wurde nun über eine Bachelorarbeit zur „Umsetzung der ESG-Vorgaben in der Versicherungswirtschaft“ verhandelt, bei der sich Richter zu KI-Detektiven verwandelten (Aktenzeichen: 12 K 305/24). „Insbesondere die Seiten 1 bis 9 der Arbeit sowie die Seiten 22 bis 27 sind […] unter maßgeblichem Einsatz von generativer KI verfasst worden. Hierfür sprechen zahlreiche Indizien“, heißt es im Urteil.
Die Entscheidung: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645472
Sigmunds Aufsatz: PDF


