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Leitfaden zum Archivrecht

Jochen Zenthöfer in der heutigen FAZ: “Bisher gab es keine breite Erläuterung des Archivrechts als kompaktes Buch. Insofern schließt der nun vorliegende Leitfaden eine Lücke. Autor Thomas Henne ist hauptamtlicher Dozent für Archivrecht und Rechtsgeschichte an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft. Er stellt etwa die Frage, unter welchen Bedingungen Archivgut zerstört werden kann. Reichen Ressourcenknappheit wie mangelnder Lagerraum oder gar mangelnde Benutzung aus?

Ein Beispiel: Ein Bürgermeister möchte einen Großteil der Papierakten, die bisher im Archiv verwahrt werden, digitalisieren und anschließend vernichten. Ist das rechtmäßig? Henne ist skeptisch. Das Grundgesetz begründe einen Informationsanspruch, der sich auf Quellen und nicht auf Surrogate beziehe. „Ein Digitalisat kann immer nur einen Teil der Informationen in das neue Medium tragen.“ Es könne zwar zulässig sein, Originale zu vernichten, aber nicht großflächig. Interessant auch, dass sich für Henne aus dem Datenschutz kein Recht auf „Vergessen(werden)“ gegenüber öffentlichen Archiven ergibt.

Groß diskutiert wurde jüngst zu Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber Archiven, so beim Bundesnachrichtendienst. Henne vertritt die Position, dass zusätzlich zum Anspruch aus der Pressefreiheit im Grundgesetz auch ein Anspruch aus dem Bundesarchivgesetz erwächst. Geheimhaltungen im Archiv ergeben sich aus diversen Gesetzen. Dazu gehören die aktienrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit und das Steuergeheimnis. Bei der aktuell diskutierten Frage der Anbietungspflicht von Unterlagen der Mitglieder der Bundesregierung vertritt Henne eine deutliche Position: Anzubieten ist den Archiven alles, auch wenn es aus einer Zeit stammt, die konfliktbeladen war, wie das „Ende der Regierung Merkel“.

Nur an einer Stelle im Buch vermag Henne keine juristische Ansicht zu äußern. Die Konkurrenz von Archiven, Museen und Bibliotheken über den Erstzugriff auf Unterlagen öffentlicher Stellen sei derzeit einfach nicht auflösbar. Es fehle ein allgemeines Kulturschutzgesetz. Alle, die sich mit Archiven beschäftigen, können von dem Buch profitieren. Es ist praxisnah mit vielen Beispielen; offenbleibt, wie die Rechtsfragen im Ausland gelöst werden. Jochen Zenthöfer

Thomas Henne: Archivrecht – Leitfaden für Praxis und Ausbildung, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2025, 479 Seiten, 48 Euro.”

Ärger mit dem Tagebuch Anne Franks

„ Der internationale urheberrechtliche Status des weltberühmten Tagebuchs Anne Franks ist seit Jahren heftig umstritten und hat auch schon den Wikipedia-Betreibern Probleme bereitet. In Staaten wie Deutschland, Belgien oder Österreich gilt das Werk seit 2016 als gemeinfrei. Doch der in der Schweiz ansässige Anne-Frank-Fonds pocht darauf, dass die Urheberrechte in den Niederlanden aufgrund spezieller Übergangsregelungen noch bis 2037 fortbestehen. Dieser territoriale Konflikt ist im digitalen Zeitalter eskaliert und beschäftigt mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Stein des Anstoßes: Die niederländische Anne-Frank-Stiftung, die die Original-Schriften als Dauerleihgabe des niederländischen Staates hält, hat zusammen mit wissenschaftlichen Akademien eine Online-Edition der Frank-Manuskripte herausgegeben. Die Organisation sperrte diese technisch per Geoblocking für den niederländischen Markt, um den Ansprüchen des schweizerischen Anne-Frank-Fonds gerecht zu werden. Der Fonds sieht dennoch seine Rechte verletzt, weil die Sperren mittels Virtual Private Networks (VPN) überwunden werden könnten.

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat nun in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag in der Rechtssache C-788/24 herausgearbeitet, dass das bloße Vorhandensein technischer Umgehungsmöglichkeiten nicht ausreiche, um illegale „öffentliche Wiedergabe“ durch den Hostern in einem gesperrten Land zu konstruieren. Nach Auffassung des Gutachters ist eine Veröffentlichung im Internet nicht automatisch an das Publikum jedes einzelnen Mitgliedstaates gerichtet.“

https://heise.de/-11143052

Löschung von SMS und Messenger-Nachrichten: Archivrechtler wirft NRW-Landesregierung Rechtsbruch vor

“Die nordrhein-westfälische Landesregierung begeht nach einer Experteneinschätzung einen fortgesetzten Rechtsbruch. Und zwar, weil Ministerinnen und Minister dienstliche SMS und Messengernachrichten löschen oder unter Verschluss halten können, statt sie dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten. Dass das in NRW so läuft, ist nach dem Terroranschlag von Solingen aufgefallen – wegen bohrender Fragen der politischen Opposition, die gern die Chatkommunikation aus den zuständigen Ministerien einsehen würde.

Dabei sei die Gesetzeslage „sehr eindeutig“, so der Archivrechtler Professor Thomas Henne: „Was im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht, darf nicht gelöscht werden, bevor es dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten wurde“, sagte er. „Wenn dienstlich verschickte SMS und Messengernachrichten einfach gelöscht werden, ist das ein rechtswidriges Verhalten.“ Das betreffe auch eine etwaige dienstliche Kommunikation über private Handys.”

https://rp-online.de/nrw/landespolitik/sms-und-chats-jurist-wirft-nrw-landesregierung-rechtsbruch-vor_aid-136799261

21.10.2025 https://www.siwiarchiv.de/nrw-die-archivrechtliche-anbietungspflicht-emails-chatverlaeufe-sind-anzubieten/

Löschen von Chatverläufen als Urkundenunterdrückung?

Strafbarkeit von Politikern: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57425 (abgerufen am: 15.07.2025 )

“Immer wieder werden Chatverläufe von Politikern untereinander oder mit Vertretern aus der Wirtschaft zum Politikum. Juristisch wirft dies die Frage auf, ob Regierungsvertreter Chatnachrichten überhaupt löschen dürfen. In vielen Fällen dürften dem bereits die §§ 5 ff. Bundesarchivgesetz (BArchG) entgegenstehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies darüber hinaus strafbar sein. In Betracht kommt hier insbesondere eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB).”

Via
https://www.siwiarchiv.de/urkundenunterdrueckung-in-messengerdiensten/ mit weiteren Nachweisen als Kommentar