Bei jeder Archivbenutzung darf ich unterschreiben, dass ich die Persönlichkeitsschutzrechte der Betreffenden nicht verletze. Dies gilt auch für Menschen, die bereits verstorben sind. Welche Schutzrechte dies genau sind, wird auf den Formularen nicht aufgeführt. Ein Blick in Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht_(Deutschland)
lehrt, dass diese Rechte weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt wurden und reichlich umfangreich sind.
Unproblematisch und selbstverständlich erscheint mir, dass auch ein Verstorbener “Rechte der persönlichen Ehre” besitzt und dass sich eine Verleumdung schon aus Gründen des persönlichen Anstands verbietet. Die im Wikipedia-Artikel aufgenommene “Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten” wird wahrscheinlich nicht so gemeint sein, dass ich über strafrechtliche Verurteilungen wegen Betrugs nicht berichten darf?
Laut Wikipedia gehört auch der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre, also der abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung (Bsp.: ärztliche Krankenblätter) zu den Persönlichkeitsrechten. Inwieweit hat dieser Schutz auch nach dem Tod noch Geltung? Tauchten beispielsweise irgendwelche Krankenblätter von Adolf Hitler auf, könnten dann diese aus oben genannten Gründen nicht veröffentlicht werden? Und wenn doch: Kann ich auch aus den psychiatrischen Krankenakten des Geschäftsführers eines größeren Unternehmens zitieren, der 1959 verstarb?
Und was ist mit Erkenntnissen aus Spruchkammerakten? Sind diese nach dem Tod des Betreffenden uneingeschränkt zitierfähig oder gibt es Grenzen – wenn ja, welche?
Kann mir jemand Antworten geben – oder Hinweise, wo Antworten zu finden sind?
Freundliche Grüße
Paul Kaiser