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WebCite

Bibliotan
http://jintan.wordpress.com/2007/01/21/webcite-archivierung-von-website
weist auf
http://www.webcitation.org
hin.

Dieses Angebot ist ein für wissenschaftliche Zwecke geschaffenes kostenloses Webarchivierungsangebot “on demand”, das es wissenschaftlichen Autoren ermöglicht sich auf eine bestimmte Version einer zitierten Internetseite zu beziehen.

Siehe auch:
http://en.wikipedia.org/wiki/WebCite

Das Angebot ist hierzulande wohl kaum bekannt.

Sofern der Anbieter der im Cache gespeicherten Seite diese entfernt haben will, ist es aber weiterhin nichts mit der dauerhaften Zugänglichkeit. WebCite akzeptiert die Einschränkungen (no-robots usw.) der Anbieter, was gerade bei brisanten und umstrittenen Themen, die ja nun auch wissenschaftlich behandelt werden, das gewünschte Ziel torpediert.

WebCite beruft sich auf den “fair use”-Grundsatz der nordamerikanischen Copyright-Gesetzgebung. Google-Cache und Internetarchiv werden von § 44 UrhG nicht erfasst. Nach deutschem Recht ist die Nutzung von WebCite daher nicht zulässig. Zu den Rechtsproblemen siehe
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=164816 (Hoeren)
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020029.htm

Graf Douglas muss weg!

Die Forderung der GRÜNEN nach Absetzung des dubiosen Kunstberaters als Mitglied des nur dreiköpfigen Stiftungsrats der Zähringer Stiftung ist voll und ganz berechtigt, wie
?p=28333#comments
gezeigt wurde.

Douglas Foto: Tamara Henderson, Quelle: http://artnet.de (§ 51 UrhG)

Jede der von ihm betreuten Versteigerungen wurde von Protesten von Fachleuten begleitet, die einen verantwortungslosen Ausverkauf von Kulturgütern beklagten.

Zur Welfenversteigerung schrieb die SZ am 17.10.2005:

“1993 hatte Gloria von Thurn und Taxis Kunstgegenstände aus ihrem Erbe für 16 Millionen Euro versteigert, zwei Jahre später trennte sich das Haus Baden für 39,7 Millionen von herrschaftlichem Inventar . Damals wie heute begleitete Protest die adeligen Schnäppchenmärkte. Im Falle der Hannoveraner landete er sogar im Parlament: Die Vorsitzende des niedersächsischen Kulturausschusses, Christina Bührmann (SPD), kritisierte das Kultusministerium, das sich “als kleiner David von einem Riesen über den Tisch hat ziehen lassen”. Angeführt von Heinrich Prinz von Hannover, dem Onkel der Auktionsinitiatoren Ernst-August und Christian, beklagten Museumsdirektoren aus ganz Deutschland den Ausverkauf von Landeskultur.

Der Organisator der Versteigerung, Christoph Graf Douglas, behauptete dagegen, kaum ein Museum habe trotz Vorkaufsrechts Interesse an den Stücken gehabt.”

Weitere Zitate zur Welfen-Auktion 2005
http://log.netbib.de/index.php?s=welfen

“Wertvolles niedersächsisches Kulturgut wird nach außerhalb verscherbelt, warnen Experten”. So die Neue Presse in Hannover am 4. Oktober. “Der hannoversche Bauhistoriker Professor Günther Kokkelink und die Berliner Kunsthistorikerin Isabel Arends schlagen Alarm. „Durch die Auktion der Welfen wird die Marienburg als Gesamtkunstwerk entkernt“, so die beiden gestern nach einer Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Gegenstände auf der Marienburg. […] Kokkelink hat auf zahlreichen Originalfotos aus dem niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Möbel und andere Ausstattungsstücke wiedererkannt, die zweifelsfrei zum Bestand der Burg gehörten. Er spricht von „einem Skandal“. Kokkelink und Arends haben außerdem zahlreiche Gegenstände identifiziert, die ursprünglich aus dem Leineschloss und aus Schloss Herrenhausen stammen. […] Kokkelink spricht von 40 Stühlen, Möbeln und Bildern [aus Schloss Herrenhausen] […] „Einmalige Stücke darunter, von Georg Ludwig Laves und seinem Schüler Molthan.“ Die Experten haben den Wert der Gegenstände erkannt. Der Katalog lässt die Interessenten über die Herkunft vieler dieser Stücke jedoch im Unklaren. „Er strotzt von Unkenntnis“, so die Kennerin Arends. […] „Dort [im Westflügel der Marienburg] sind nur noch leere Regale geblieben, dabei bildeten die Gegenstände und die Ausstattung der Räume eine unauflösliche Einheit“, klagen die Experten. Das gelte auch für die Geweihe, die aus dem Zimmer des Grafen Solms entfernt worden sind – oder für den Kronleuchter aus den Gemächern von Königin Marie. Beispiele von vielen. Besonders vermissen werden Burgbesucher eine Marmorbüste von Daniel Rauch, die Louise von Preußen darstellt. Auch sie steht zur Versteigerung an. Kokkelink und Arends sind entsetzt: „Das alles wird in alle Winde verstreut. Wir wollen wenigstens unsere Stimme erheben.“

Als Ende 2003 der Insustrielle Würth die Alten Meister aus Donaueschingen kaufte, huldigte Frau Gropp dem “Vermittler” Graf Douglas reichlich unkritisch in der FAZ vom 9.12.2006:

“Douglas vereinigt bemerkenswerte Eigenschaften in sich: Er ist Angehöriger eines alten schottischen Geschlechts und Urururenkel einer Försterstochter aus dem Schwarzwald und des Großherzogs Ludwig von Baden. Sein Vater war Journalist, seine Mutter eine Bürgerliche. Er ist in Kunstgeschichte promoviert; sein Verhandlungsgeschick muß angeboren sein. Seine Leidenschaften sind der Wald und der Landschaftsgarten, und auf diesem Feld der Natur geht er mit derselben Sorgfalt, Geduld und Beharrlichkeit zu Werke wie bei seinem Geschäft der Kunstvermittlung. Dabei nutzt er die Regeln des Business durchaus: Als er 1992 mit Baden-Württemberg über den Ankauf der Fürstenberg-Handschriften verhandelte, lagen diese Zimelien derweil sicher im Zürcher Freihafen. Nach dem Verkauf der Handschrift C des “Nibelungenlieds” nach Karlsruhe, nach der Vermittlung von Holbein des Älteren “Grauer Passion” nach Stuttgart hat er jetzt – dank der Geduld seiner Auftraggeber und der mäzenatischen Tat Reinhold Würths – seinen Coup mit dem Fürstenberg-Besitz abschließen können. Denn nun stehen die Chancen gut, daß auch die Alten Meister des Hauses in ihrer Heimat bleiben dürfen. Douglas, dem erklärten Gegner der Zentralisierung aus gewachsenem Liberalismus heraus, ist es das schönste, die Dinge an ihrem Ort zu wissen, verbunden mit ihren Ursprüngen.

Ganz gewiß wird Douglas fortfahren, seine Form der Ordnungsliebe mit dem ihm eigenen Sinn für Tradition und mit seiner Begabung für unkonventionelle Lösungen umzusetzen. Und seine jüngste Berufung durch die Max-Planck-Gesellschaft ins Kuratorium der Herziana in Rom könnte auch dort durchaus belebend wirken; denn der Graf schätzt es außerordentlich, wenn sich Kenntnisse mit Praxistauglichkeit paaren.”

Wer ernsthaft daran denkt, die kostbarsten Handschriften der Badischen Landesbibliothek zu versteigern, für den ist es gewiss nicht das schönste, die Dinge an ihrem Ort zu wissen.

Graf Douglas geht es in jedem Fall vorrangig um den Profit seiner Auftraggeber (und seinen eigenen Profit). Wenn durch geschicktes Verhandeln Stücke an die öffentliche Hand gehen, gibt ihm das natürlich ein gutes Gefühl, aber der rauschhafte Reiz des einzigartigen Events, bei dem unersetzliche Kostbarkeiten adeliger Provenienz unter den Hammer kommen, zählt für ihn eindeutig mehr. Da die Landesregierung die Provision von 10 Mio. an Graf Douglas nicht dementiert hat, darf vermutet werden, dass die Ider Versteigerung der Karlsruher Handschriften von ihm entwickelt oder zumindest gern aufgegriffen wurde. Das wäre ohne jeden Zweifel die Krönung seiner zweifelhaften Karriere als Kulturgut-Verscherbeler, der sich – und das das Zynische – als Kulturgutbewahrer feiern lässt.

Peinlicher Kotau vor dem Urheberrecht

Am 18. Januar 2007 sprach sich die Leiterin der Deutschen Nationalbibliothek, Elisabeth Niggemann, in der Frankfurter Rundschau für die Digitalisierung der Bücher in den Bibliotheken aus und begrüßte das Google-Projekt.

“Das deutsche Urheberrecht schützt die Rechte der Urheber noch 70 Jahre nach deren Tod. Das ist eine gute Regelung für die Literatur, für Autoren und Verlage. Für die Deutsche Nationalbibliothek kommt dadurch eine Teilnahme am bisherigen Digitalisierungsprogramm von Google allerdings nicht in Betracht. Da die Sammlung erst 1913 beginnt, fällt der überwiegende Teil der Bestände unter den Schutz des Urheberrechts. So können zwar keine digitalisierten Bücher aus dem urheberrechtsgeschützten Bestand angeboten werden, die Angebote an Informationssuchende sollen aber auf anderen Wegen ausgebaut werden, etwa durch Kooperation mit dem Projekt Volltextsuche Online des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, das vor allem den digitalen Zugang zu Neuerscheinungen und zur aktuellen Produktion der Verlage schaffen wird.”

Wieso ist das eine gute Regelung? Es gibt genügend Stimmen, die die 70jährige Frist für inakzeptabel erklären. Mit welchem Recht wird beispielsweise eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit dem vor 1900 entstandenen Werk von Gerhard Hauptmann, der einfach das Glück hatte sehr lange zu leben, verhindert? Was ist mit den unzähligen verwaisten Werken, deren Rechteinhaber beim besten Willen nicht ermittelbar sind? Wer nicht testamentarisch vorsorgt, dessen Urheberrechte befinden sich 60 Jahre nach seinem Tod womöglich in den Händen von 10 oder 20 Rechtsnachfolgern, die gemeinsam zustimmen müssen.

Und aufgrund § 31 IV UrhG in der jetzigen Fassung liegen die Rechte für Werke, die vor 1995 erschienen sind, ohnehin so gut wie nie bei den Verlegern. Soweit die Verleger solche Werke digitalisieren, tun sie das genauso unrechtmäßig wie Google.

Man kann die 70-Jahre-Regel respektieren, aber dass sie “gut” ist, ist eine völlig unbewiesene Behauptung.

Badische Pflichtexemplare

In der Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie 19 (1972) findet man auf den Seiten 21-23 den Aufsatz “Das Pflichtexemplarrecht in der Kurfalz, der Markgrafschaft Baden und in Baden” von Siegfried Schwertner, der dafür gedruckte Verordnungen ausgewertet hat.

Eine Pflichtexemplarregelung ist in Baden erstmals am 27. Oktober 1807 belegt (RegBl. S. 228). Absatz 17 der Verordnung zu den öffentlichen Verkündigungs-Anstalten lautet:

“So wie jeder innländische Verleger gedruckter Werke künftig schuldig ist, ausser den Exemplaren der Censoren drey unentgeldliche Exemplare eines für die Hofbibliothek und eines für jede der zwey Universitäts Bibliotheken abzugeben, so liegt das nemliche den Verlegern der Regierungs-Provinz-Bezirks- und Wochenblätter ob.”

Zwei Jahre später wird diese Aufgabe wieder aufgehoben, wieder ein Jahr später aber wieder in Kraft gesetzt und 1813 erneuert. Mit der neuen Zensurordnung ging die Pflicht zur Ablieferung eines Bibliotheksexemplars auf den Drucker über. Aber schon 1825 wurde wieder der Verleger verpflichtet. Ausgenommen waren Landkarten, Notenbücher und Kupferstiche, sofern nicht Bestandteile eines im Großherzogtum verlegten Werkes. Weil die Eintreibung zu schwierig war verzichtete man schließlich auf das Pflichtexemplar. Das 1868 erlassene Pressegesetz erwähnt keine solche Abgabe mehr. (Erst 1936 gab es in Baden wieder eine gesetzliche Pflichtexemplarregelung.)

Mit einer kurzen Unterbrechung bestand also von 1807 bis 1868 ein gesetzliches Pflichtexemplar zugunsten der Hofbibliothek, die eindeutig als Staatsbibliothek verstanden wurde. Pflichtexemplare sind zweifelsfrei eine öffentlichrechtliche Abgabe. Was als Pflichtexemplar angeliefert wurde (mag das auch nicht sehr ins Gewicht gefallen sein), kann nicht Eigentum des Großherzogs und auch nicht des Hausfideikommisses geworden sein. Es ist damit zu rechnen, dass man bei Aufstellungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Hofbibliothek in staatliche Verwaltung dieser Tatsache nicht Rechnung getragen hat. Die pragmatische Lösung, zu der sich das BW-Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Besitz befindlichen Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, hätte auch erhebliche gedruckte Bestände zu Unrecht dem Eigentum der Zähringerstiftung (nun vom Haus Baden beansprucht) zugewiesen.

Die Hofbibliothek wurde unter Karl Friedrich durch Zusammenwerfen der Bibliothek der Regierung (also einer staatlichen Sammlung) und seiner Privatbibliothek geschaffen.

Im Handbuch der historischen Buchbestände (BW II, S. 22) schreibt Gerhard Stamm: “Ausgestattet mit einem jährlichen Aversum von etwa 500 Gulden – gelegentlich kamen Sondermittel hinzu – nahm die Karlsruher Hofbibliothek in den letzten Jahrzehnten des 18. Jhs einen stetigen, wenn auch nicht außergewöhnlichen Aufschwung. Auch die den badischen Verlegern seit 1771 abverlangten Zensurexemplare trugen zum Wachstum der Bestände
bei, die 1799 von Molter auf 30.000 Bde geschätzt
wurden.” Nach Stamm kamen also schon vor 1807 Pflichtexemplare über die Zensur der Bibliothek zugute. Die Zuweisungssumme von 500 Gulden hatte natürlich keinesfalls “privaten” Charakter, auch wenn damals noch keine klare Trennung zwischen Privatschatulle und Staatshaushalt bestand.

Nicht nur die Säkularisatiionshandschriften sind nicht als Privateigentum anzusehen, auch die kostbaren Reuchlin-Handschriften sind von diesem auf ewig St. Michael in Pforzheim vermacht worden und von daher kein großherzogliches Privateigentum.

Ihr Charakter als Staatsbibliothek kann auch für die Zeit vor 1872 nicht ernsthaft bestritten werden. Selbst wenn man dem Hausfideikommiss Eigentum an den umstrittenen Beständen zuspricht, fiel dieses 1918 als Pertinenz der Landeshoheit an das Land Baden. Den in einem solchen Fall von der seinerzeitigen Jurisprudenz anerkannten Entschädigungsanspruch der Familie hat das Land Baden 1919 (und 1930) erfüllt, indem ihr beträchtliche Vermögenswerte und landesgeschichtlich bedeutende Kulturgüter (u.a. das gesamte Zähringer-Museum) neben der finanziellen Regelung zugesprochen worden, von der Überlassung des Säkularisationsgutes Salem ganz abgesehen.

Die klar umreißbare Gruppe der “Hinterlegungen” in der BLB dürfte Eigentum der Zähringer Stiftung geworden sein. Angesichts des Zusammenhangs mit der Türkenbeute kann man auch für die orientalischen Handschriften, die aus der Türkenbeute in die Landesbibliothek kamen, die Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung annehmen.

Wenn es zutrifft, was mir zu Ohren kam, dass die Landesbibliothek der Landesstiftung die orientalischen Handschriften zum Kauf angeboten hat, so wäre das klar inakzeptabel. Die Landesbibliothek kann nicht über das Eigentum anderer, hier der Zähringer-Stiftung, das satzungsgemäß unveräußerlich ist, verfügen!

Ein Anspruch des Hauses Baden auf Leistungen aufgrund von Eigentumsrechten in der Landesbibliothek ist daher abzulehnen!

Kulturausschuss des Bundestags billigt Gesetz zum UNESCO-Kulturschutz

Kulturausschuss des Bundestags billigt Gesetz zum UNESCO-Kulturschutz

unesco

Deutschland hat sich lange schwer damit getan, der Vereinbarung der UNESCO von 1970 zum Schutz von Kulturgütern zuzustimmen. Gestern hat der Kulturausschuss des Bundestages einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt, über den das Plenum am 1. Februar abstimmen soll. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn sagte, es seien zahlreiche Einwände von Experten berücksichtigt worden. Nach dem vorliegenden Text könne die Bundesregierung nun auch verhindern, dass Kulturgut von gesamtstaatlicher Bedeutung ins Ausland exportiert wird. Der Streit um die Badischen Handschriften haben den Handlungsbedarf deutlich gemacht, betonte Frau Griefhahn.

Weitere Nachweise:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php

Die Änderungen finde ich noch nicht online, das UNESCO-Gesetz ist unter
http://dip.bundestag.de/gesta/16/XA003.pdf
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0155-06.pdf
dokumentiert.

Nach bisherigem Recht konnte die Eintragung national wertvoller Kulturgüter von Bundesseite aus beantragt werden (“Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das Verzeichnis beantragen.”,
http://www.gesetze-im-internet.de/kultgschg/BJNR005010955.html ). Die Entscheidung traf aber die zuständige oberste Landesbehörde. Nun soll die Entscheidung über die Eintragung offenbar auch vom Bund getroffen werden können.

CC für NGOs

Nicole Ebber schrieb in der CC-Liste:

Ich habe Informationswirtschaft an der FH in Koeln studiert und vor
kurzem meine Diplomarbeit mit dem Titel “Creative Commons Lizenzen:
Chancen und Risiken fuer das Management von Non-Governmental
Organisations” geschrieben. Die Arbeit wurde recht schnell und recht gut
bewertet und nun habe ich sie auf meiner Website veroeffentlicht. Ein
deutsches und englisches Abstract sowie die Arbeit als PDF findet Ihr
bei Interesse unter http://www.antischokke.de/meine-diplomarbeit.

CC

Als Appetithappen hier das Abstract:
In dieser Diplomarbeit werden die Chancen und Risiken der Creative
Commons Lizenzen (CCL) fuer das Management von Non-Governmental
Organisations (NGOs) aufgezeigt und untersucht. Das Konzept der Creative
Commons Lizenzen wird zunaechst in das Spannungsfeld zwischen „geistigem
Eigentum“ und „digitaler Allmende“ eingeordnet und ausfuehrlich
vorgestellt. In der Betrachtung des NGO-Managements werden die
Stakeholder der Organisationen spezifiziert. Die theoretischen
Erkenntnisse der Arbeit geben zusammen mit den Ergebnissen einer
Befragung von vier NGO-Verantwortlichen Hinweise, wie eine NGO die
Chancen der CCL nutzen und deren Risiken vermeiden kann. Die vorliegende
Arbeit liefert neun Hypothesen ueber dieses weitgehend unerforschte
Untersuchungsgebiet, die sich aus Theorie und Empirie ableiten und
hiermit als vorlaeufig verifiziert betrachtet werden. Zusammenfassend
gelangt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Chancen der CCL
gegenueber den Risiken ueberwiegen. Sie stellt aber auch fest, dass eine
abschliessende Bewertung dieser Faktoren nie losgeloest vom Dialog
zwischen der NGO und ihren Stakeholdern erfolgen darf. Deren
individuelle Einstellung zu einer freien Lizenzierung digitaler
Informationsgueter muss die NGO bei der Einfuehrung der CCL stets
beruecksichtigen. Ferner soll diese Arbeit NGOs und
informationswissenschaftlich Interessierten Anregungen fuer den
erfolgreichen Umgang mit Informationsguetern und den Einsatz freier Lizenzen geben.

Eine lesenswerte Information auch für jene, die sich einfach etwas vertieft über die Vorzüge und Nachteile von CC-Lizenzen (oder allgemein freier Lizenzen, wie sie der Wikipedia zugrundeliegen) unterrichten möchten.

Wirklich freie Inhalte, die auch kommerzielle Nutzungen erlauben, werden bisher von den Anwendern der CC-Lizensen insgesamt und von den in der Arbeit untersuchten NGOs leider nicht gefördert. Mit PLoS, BMC und Hindawi ist die Wissenschaft, also die Open Access-Bewegung (neben der Wikipedia bzw. Wikimedia Commons, was Bilder und Medien angeht) führend hinsichtlich von CC-BY.

Der Grafik S. 39 ist zu entnehmen, dass leider etwa zwei Drittel aller CC-lizensierten Werke eine kommerzielle Nutzung ausschließen.

Die Nachteile von NC-Lizenzen erläutert Moeller im (auch sonst lesenswerten) Open Source Jahrbuch 2006, S. 271 ff.:
http://www.opensourcejahrbuch.de/download/jb2006

Bedeutende freie Projekte und Gemeinschaften lehnen NC ab. Neben der Open Source Community, der es um freie Software geht, ist die Wikipedia bzw. das Medienarchiv der Wikimedia-Projekte Wikimedia Commons zu nennen. Wer möchte, dass sein Bild in der Wikipedia gezeigt wird, muss es CC-BY oder CC-BY-SA lizensieren.

Es ist völlig unklar (solange keine Rechtsprechung vorliegt), was “kommerziell” meint: Ist die Website eines Rechtsanwalts kommerziell, auf der diese einige alte Archivalienbilder aus dem Staatsarchiv Bückeburg postet, oder das Blog, das mit Google-Ads ein paar Cent verdient? Ist eine wissenschaftliche Verlagspublikation kommerziell? Richtlinien, die von der CC-Organisation vorgegeben werden, binden nur diejenigen, die sich davon gebunden fühlen. Im Zweifel ist es jedem Urheber unbenommen, vermeintliche Lizenzverletzungen durch Abmahnungen zu verfolgen, wenn er denkt, dass NC missachtet wurde.

Kommerzielle Nutzung erhöht die Chance auf Impact: Wenn kommerziele Multiplikatoren nutzen, wird beispielsweise freies Wissen weiter verbreitet als in der nichtkommerziellen “Nische”.

US: Paying for NARA content via Footnote.com

I suppose it’s not breaking news that libraries and archives aren’t flush with cash. So it must be hard for a director of such an institution when a large corporation, or even a relatively small one, comes knocking with an offer to digitize one’s holdings in exchange for some kind of commercial rights to the contents. But as a historian worried about open access to our cultural heritage, I’m a little concerned about the new agreement between Footnote, Inc. and the United States National Archives. And I’m surprised that somehow this agreement has thus far flown under the radar of all of those who attacked the troublesome Smithsonian/Showtime agreement. Guess what? From now until 2012 it will cost you $100 a year, or even more offensively, $1.99 a page, for online access to critical historical documents such as the Papers of the Continental Congress.

This was the agreement signed by Archivist of the United States Allen Weinstein and Footnote, Inc., a Utah-based digital archives company, on January 10, 2007. For the next five years, unless you have the time and money to travel to Washington, you’ll have to fork over money to Footnote to take a peek at Civil War pension documents or the case files of the early FBI. The National Archives says this agreement is “non-exclusive”—I suppose crossing their fingers that Google will also come along and make a deal—but researchers shouldn’t hold their breaths for other options.

Read more from Dan Cohen at:
http://www.dancohen.org/blog/posts/national_archives_footnote_agreement

It’s a sad message for Open access advocates. Let us hope that a lot of people who are buying access are ignoring the “terms of use” by making the Public Domain content free on other servers.

More information (and critical points) at the Spellbound blog:
http://www.spellboundblog.com/2007/01/17/footnotecom-and-us-national-archives-records

Short critical comment:
http://freegovinfo.info/node/858

When is open access really open access?

“Some forms of open access are, it seems, more open than others, with an American Scientist Open Access Forum debate ending with a consensus that a number of open access (OA) models exist”, reports IWR
http://www.iwr.co.uk/information-world-review/news/2172651/whn-open-access-really-open

The debate was in early December. I agree with the statement by Peter Murray-Rust:
http://listserver.sigmaxi.org/sc/wa.exe?A2=ind06&L=american-scientist-open-access-forum&D=1&O=D&F=l&S=&P=100729

See also his blog entry:
http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=203

Harnad and others are permanently ignoring that all relevant OA declarations (BOAI, Bethesda, Berlin) have as essential point the removal of “permission barriers” (Suber).

The Berlin declaration had the form of a license (requesting that an OA document should be labeled as such by addition of the text of the declaration) but the growing popularity of the Creative Commons licenses makes them the first choice.

PLoS and BMC’s Creative Commons Licenses CC-BY are exactly that what the OA definitions request. Whether excluding commercial use nor forbidding derivative works is in consent with these definitions. Each scholar should understand what he signs. If a scholar had signed BOAI he has explicitely given support to the aim that scholarly output should be really free. This means:
*mirroring the article in other repositories is allowed
*class room use is allowed
*using it for commercial online-media is allowed
*translating in another languages is allowed
and so on.

Suber seems to have decided not to attack Harnad although Harnad’s position is not on the ground of the relevant OA definitions. The most authoritative source for OA is Suber’s website and his interpretation of OA is unmistakable.

You can find a summarry of Suber’s position and my critical comments (in English) at:
http://archiv.twoday.net/stories/320964

Most DOAJ journals are definitively not OA in the Berlin/BOAI sense.

Should be satisfied with free breakfeast if our aim was to have also free lunch?

*OA advocates should underline all the time they speak about OA that OA is both: cost free and free of permission barriers.

*OA repositories and OA journals should allow (and request) CC licenses for all content.

*The default CC license should be CC-BY.

*Mandatory deposit regulations for funded research should contain the duty to remove permission barriers (according to the last two points)

*If an author or an institution pays a lot of money for OA in a so-called hybrid journal the content should be free of permission barriers (default CC license).

*We need a registry (using OAI-PMH) for scholarly OA content free of permission barriers (whether DOAJ nor OAIster nor the CC search allows to filter such content).

This is also essential for advocates of open content projects like the Wikipedia and for advocates of OA for cultural heritage items in archives, libraries and museums. (And for advocates of open data too, where the remix-ability is a core feature of “Open Science”).

US: Weblog on Institutional Review Boards

http://institutionalreviewblog.blogspot.com

The main focus of the five weeks old weblog seems to be the problems which are IRBs causing for Oral History projects.

“An institutional review board/independent ethics committee (IRB/IEC) (also known as ethical review board) is a group that has been formally designated to review and monitor biomedical and behavioral research involving human subjects.” (en.wikipedia).

Staatsarchiv Hamburg publiziert in "Open Access"-Verlag

http://hup.sub.uni-hamburg.de

Alle Publikationen der Hamburg University Press stehen sofort online “Open Access” zur Verfügung, daher auch die Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg.

Herausgeber: Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

Die traditionsreiche Schriftenreihe des Staatsarchivs „Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg“ erscheint seit dem Jahr 1910. Seit 2004 veröffentlicht das Staatsarchiv neue Bände der Reihe bei Hamburg University Press.

Inhalt

* Digitales Verwalten – Digitales Archivieren. 8. Tagung des Arbeitskreises „Archivierung von Unterlagen aus digitalen Systemen“ am 27. und 28. April 2004 im Staatsarchiv Hamburg
Band 19
* Forschung in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Band 20
* Die Hamburgisch-Lübischen Pfundgeldlisten 1485-1486
Band 21
* Forschung in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Band 20

ISSN 0436-6638

Justizdatenbank Baden-Württemberg

Das InsoBlog http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=138
hat die gut versteckte Rechtsprechungsdatenbank mit Gerichtsentscheidungen aus Ba-Wü entdeckt:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html

Die Nutzungsbedingungen sind aufgrund § 5 UrhG und § 87e UrhG wie bei solchen Gerichtsdatenbanken üblich unbeachtlich. Die Gerichtsurteile sind gemeinfrei, dies gilt auch für die Präsentation. Einzelne Texte dürfen auch aus einer geschützten Datenbank entnommen werden, entsprechende vertragliche Einschränkungen sind unwirksam.

Weitere solche Datenbanken: http://archiv.twoday.net/stories/566968

Bibliotheksdublette

Das Antiquariat Fons Blavus hat eine entzückende Entdeckung in einem seltenen alten Druck gemacht, ein unbekanntes Gedicht Keplers:

Kepler, Johannes. Achtzeiliges lateinisches Gratulationsgedicht (4 Distichen). “Johann. Keplerus/Mathematicus.” am Ende. In: Pfanner, Johannes. IN LAVDEM OPT[IMARUM] ARTIVM AC DISCIPLINARVM, ORATIO, Dicta Publ[ice], in Amplissima Corona, FLORENTIS ULMANORUM GYMNASII, à Johanne Pfannero, Vienens[is]. Proprid[ie] Id[us] Februar[ii] [das ist der 11. Februar] Anno 1627. [Erste und einzige Auflage]. Ulm in Schwaben: Jonas Saur 1627. 39 Seiten. Titelblatt mit feiner Bordüre. Mehrere Schmuck-Initialen und barocke Zierstücke im Text. Marmorierter Rückenheftstreifen. Klein 4to. In neuer Kassette. 9.500,– €
Keplers Gedicht in vier anspruchsvollen lateinischen Distichen, mit einem Lob auf den Verfasser und auf das Ulmer Gymnasium, blieb in diesem Druck nahezu 380 Jahre lang verborgen. Zur Drucklegung seiner Rudolphinischen Tafeln hatte sich Johannes Kepler von Dezember 1626 bis September 1627 in Ulm aufgehalten. Bei dieser Gelegenheit widmete er dieses Gratulationsgedicht dem aus Wien stammenden Johannes Pfanner für seine an 11. Februar 1627 gehaltene “Rede zum Lob der besten Künste und Wissenschaften des blühenden Ulmer Gymnasiums”. Durch die Einrichtung einer philosophischen und theologischen Fakultät sowie eines Poetik-Lehrstuhls war die Ulmer Schule in den Jahren 1622 und 1626 zu einem akademischen Gymnasium erweitert worden. Die Rede Pfanners wurde gleichzeitig mit Keplers Rudolphinischen Tafeln in der Offizin von Jonas Saur gedruckt. – Johannes Pfanner aus Wien hatte sich am 17. Juli 1624 unter dem Rektorat von Christoph Besold an der Universität Tübingen immatrikuliert. Zwischenzeitlich am Gymnasium Ulm schrieb er sich im Oktober 1627 an der Universität Basel ein, wo er 1634 zum Dr. med. promoviert wurde. Im Briefwechsel von Wilhelm Schickard (Hrsg. von Dr. Friedrich Seck) wird Pfanner mehrfach erwähnt. Im Kreis um Johannes Kepler, Wilhelm Schickard, Johannes Buxtorf etc. war er wohlbekannt. – Titelblatt im Bundsteg mit zwei kleinen Knickfalten. Alle Blätter handschriftlich von alter Hand durchnumeriert. Bibliotheksstempel verso Titel mit Doublettenstempel. Gutes Exemplar der sehr seltenen Veröffentlichung mit einem Gedicht von Johannes Kepler. Deutsche Übertragung liegt vor. – (Nicht in der Bibliographia Kepleriana bei Caspar und Hamel; nicht bei Dünnhaupt oder Weyermann (Ulmer Gelehrte); nicht in der Edition von Keplers Gedichten (Gesammelte Werke Band 12); nicht in F. Hammer: J. Keplers Ulmer Jahr. Lediglich vier Exemplare weltweit nachweisbar in öffentlichen Bibliotheken (KVK)).

Aus dem Katalog der Ludwigsburger Antiquariatsmesse
http://www.antiquaria-ludwigsburg.de

Fehlt VD17, vorhanden WLB Stuttgart.

Soviel zum Thema: wertlose Dubletten.

Familienarchiv für 48.000 Euro

Antiquariat Inlibris Wien bietet auf der Stuttgarter Antiquariatsmesse an:

Familienarchiv Bylandt-Rheydt, darin 15 zumeist
eigenh. Dokumente von und zu Christian und
31 zumeist eh. Dokumente von und zu Friedrich
Leopold Stolberg. Dabei: Eh. Manuskripte, Korrespondenzstücke
u. a. von Familienangehörigen, Verwandten,
Freunden und Nachkommen sowie von
deren Zeitgenossen. Zusammen ca. 1100 SS., davon
ca. 600 SS. von und zu Christian und Friedrich Leopold
Stolberg bzw. deren Zeitgenossen, Familienangehörigen,
Verwandten und Freunden (1759 bis ca.
1840); weiters ca. 500 SS. von und zu Nachkommen
der Grafen Stolberg und deren Familien (bis ca.
1967). € 48 000,–
Die im angebotenen Familienarchiv überlieferte Sammlung
von Briefen und Dokumenten zur Geschichte der
Familie Stolberg, die über die Familie von Gabriele Gräfin
Saint-Genois (1829–1904), eine in Baden bei Wien ansässige
Enkelin Friedrich Leopold Stolbergs, in unsere Gegenwart
hinübergekommen ist, erstreckt sich über sieben
Generationen und mehr als zwei Jahrhunderte hinweg:
von einem Brief von Friedrich Leopolds und Christians
Vater Christian Günther Gf. Stolberg bis zu einem Brief
Artur Bylandt-Rheydts – des Dichters Ururenkel – und
zu Briefen von dessen Nichte Gabriele von Rekowski.
Von Christian Stolberg finden sich u. a. 5 eh. Briefe (zusammen
24 SS.) und die zeitgenössische Abschrift eines
weiteren Briefes (1½ SS.), ein eh. Manuskript und eine
zeitgen. Abschrift eines Gedichtes (1½ bzw. 4 SS.) sowie
ein eh. Albumblatt (1 S.), des weiteren eine Haarlocke
und ein Manuskript seiner Nichte mit der Schilderung
seines Heimgangs (7½ SS.). Von Friedrich Leopold Stolberg
finden sich u. a. 16 eh. Briefe (zusammen 52 SS.)
und zeitgen. Abschriften von drei weiteren Briefen (zusammen
18½ SS.), eine zeitgen. Gedichtabschrift (1 S.)
und mehrere Abschriften von kleinen Eintragungen in
die Stammbücher seiner Töchter Maria Agnes und Maria
Theresia (zusammen 25½ SS.), des weiteren gleichfalls
eine Haarlocke und eine zeitgenössische Abschrift eines
Manuskripts über seinen Heimgang (61½ SS.). – Neben
diesen teils unveröffentlichten Briefen, Manuskripten und
diversen Memorabilia bilden insbesondere teils eh. und
teils in Abschrift erhaltene Briefe und Manuskripte von
nahen Verwandten den Kern der umfangreichen Sammlung,
die von Briefen der Eltern der Gebrüder Stolberg
und Briefen von deren Geschwistern und Schwagern bzw.
Schwägerinnen über Friedrich Leopolds und – unter Auslassung
des kinderlosen Christian – seiner Geschwister,
Kinder und Kindeskinder hinreicht. Neben den Schilderungen
der jeweils letzten Stunden im Leben von
Friedrich Leopold und Christian Stolberg zirkulieren
in der Familie auch Dokumente über das Hinscheiden
ihres Neffen Johann Bernstorff, von Christian Stolbergs
Schwager Johan Ludvig Reventlow, von ihrer
Schwester Henriette Auguste, von Friedrich Leopolds
Sohn Christian Ernst u. a. Nicht minder häufig als Todesfälle
sind Geburten; so etwa wird Friedrich Leopolds
und Christians Nichte Emilie Luise Henriette Mutter,
Friedrich Leopold wird wiederholt Vater, der Gebrüder
Stolberg Schwester Friederike Julie Marie Charlotte
wird Mutter einer Tochter und Friedrich Leopold wird
Großvater. Auch Ereignisse zwischen Geburt und Tod
finden wiederholt Ausdruck: etwa die Hochzeit von
Friedrich Leopolds Tochter Marie Agnes und Ferdinand
Gf. zu Stolberg-Wernigerode, über deren Verbindung der
Vater des zukünftigen Bräutigams Christian Friedrich
Gf. zu Stolberg in Wernigerode mit dem zukünftigen
Brautvater Friedrich Leopold Stolberg, die Mutter des
zukünftigen Bräutigams Auguste Eleonore zu Stolberg
in Wernigerode mit dem zukünftigen Brautvater und mit
dessen Gattin und deren Sohn sowie der Vater des zukünftigen
Bräutigams mit seinem Sohn korrespondieren.

Aus dem Katalog
http://www.antiquare.de/download/katalog2007.pdf

Baders Herda

http://commons.wikimedia.org/wiki/Herda_Erz%C3%A4hlungen_und_Gem%C3%A4lde

Der Titel ist in der ZDB gemeinsam mit der Vorgängerzeitschrift Johann Georg Pahls (bei Herder in Freiburg 1811-1815, ebenfalls auf Commons, dort leider ohne die Titelkupfer) angesetzt. Erschienen ist 1841 in Karlsruhe und Freiburg offenbar nur der erste Band der neuen Folge. Verfasser war Josef Bader.

Bader war Archivar (und Sagensammler). Siehe zu ihm:
Klein, Michael: Eine frühe “Sammlung” im Generallandesarchiv Karlsruhe : Das “Historische Archiv” und Josef Bader (1805-1883).
In: Aus der Arbeit des Archivars : Festschrift für Eberhard Gönner / Hrsg.: Richter, Gregor. – Stuttgart, 1986. – S. 339-360 Sein Nachlass befindet sich im Stadtarchiv Freiburg.

Baders Herda ist selten: Nachweise für Pahl/Bader im KVK/ZDB nur für die UBs HD und TÜ, LB Stuttgart, HAAB Weimar. Davon 1841, also Bader: nur Heidelberg und Weimar.

Das Inhaltsverzeichnis beginnt:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Erz%C3%A4hlungen_und_Gem%C3%A4lde_%28Bader%29_006.png
(Um ungefähr zur Seite zu kommen: von der gewünschten Seitenzahl 74 abziehen.)

Das auf Commons digitalisierte Exemplar stammt aus der aufgelösten Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek Donaueschingen und befindet sich nun in Privatbesitz in Neuss. Ich vermittle den Kontakt zum Eigentümer 😉

Kein urheberrechtliches Fachwissen?

Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.

Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.

Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf

Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.

Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.

Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der “Kunstchronik” zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht – auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.

Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als “interessant” bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.

Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.

Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html

Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.

Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im “Bibliotheksdienst” einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.

Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt (“Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).”) kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.

Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.

Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.

2004 formulierte Seiler in einer Rezension: “Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen.” http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)

Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des “Schricker”, des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:

“Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: “Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt.” In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: “Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 […]”

Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm

Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung “Bibelreproduktion” deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.

Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568 ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.

Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.

Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.

Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer “nachzuweisen” (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!

Artikel zur Fürstenenteignung

Ein Wikipedia-Benutzer hat eine sehr detaillierte Darstellung vorgelegt, die mit Quellen belegt ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ein Problem stellt die Bebilderung dar. Die Wikipedia kann nur freie Zeichnungen gebrauchen, deren Zeichner vor dem 1.1.1937 verstorben sind, was bei den wenigsten progressiven Zeichnern der Fall ist. Bei der Digitalisierung des “Ulk” durch die UB Heidelberg reicht die Auflösung nicht aus, um den Namen des Zeichners einer einschlägigen Karikatur zu entziffern.

Hat jemand eine Idee zur lizenzkonformen Bebilderung?

Karlsruhe Causa in "The Book Collector"

In the newest issue of “The Book Collector” is a comment on the Karlsruhe desaster. I am very thankful to Nicolas Barker who gave kind permission to re-publish the text here.

***

NEWS AND COMMENT

IN THE BADISCHE Landesbibliothek in Karlsrühe is one of the finest
collections of medieval manuscripts and early printed books in Germany.
Like other libraries of its kind, much of its wealth derives from the
secularisation of the monasteries in the first years of the nineteenth
century. At its core (but this is by no means the only part of its
riches) is the principal surviving part of the library monastery of
Reichenau, a foundation dating from the early eighth century and one of
the oldest libraries in Europe. Further books derive from other local
monasteries including St Blasien, and there are yet others from Hersfeld
and Fulda, both Anglo-Saxon foundations of the eighth century: the
English connections are strong, and well represented in the collections
with manuscripts dating from Anglo-Saxon times onwards. In September it
emerged that the government of Baden-Württemberg was on the brink of
selling some 3500 out of 4200 manuscripts, in order that the money
raised could be passed to the princely house of Baden (reports on what
might happen to the music and early printed books were conflicting). The
proceeds were to be used in part for the repair of Schloss Salem, a
building belonging to the family but currently in use as a school. The
intention was to raise 70 million euros, and by this act to settle any
possibility of the family claiming other things from the state. Not
surprisingly, few of the details have been published by the government
of Baden-Württemberg, but several issues were raised immediately. First,
as was pointed out by two substantial and well-informed articles in the
Frankfurter Allgemeine Zeitung, any legal claims against the state are
very far from clear. At the time of the secularisation of the German
monasteries, property passed to the ducal library. In 1872
administration of the library was removed to the state, and then in 1918
it was in effect nationalised. The library thus became the Badische
Landesbibliothek. To cut a long story short, the manuscripts have long
been considered state property.

Quite apart from any legal claims that the family might be able to mount
(the case for them seems extremely thin), the proposal to destroy so
large and vital a part of Germany’s history has understandably caused an
international as well as a local outcry. The Karlsrühe Gemeinderat,
(roughly equivalent to an English town council) passed a unanimous
resolution condemning the proposal, noting that the collection is a
fundamental element of national identity, and of European significance.
A website petition gathered 2500 signatures within days; there were
formal protests from international bodies and learned academies
especially within Germany; senior librarians in other parts of Germany
raised their voices in protest; and, not least persuasively, the local
government was forbidden by Berlin to sell anything outside Germany.
Furthermore, any sale could entail the repayment of grants from the
Deutsche Forschungsgemeinschaft for the maintenance and cataloguing of
the collection. As we go to press the situation is very far from
resolved. Were the case to go to court, all parties would lose. Even in
the face of such widespread opposition, the threat is far from removed.
Now there is a further threat, in a suggested alternative which exposes
some of the real motives for the proposed sale: that money might be
raised by requiring various museums in Baden-Württemberg to give up
items worth several million euros, so as to provide a financial package
equivalent to what had been dreamt of on the shelves in the
Landesbibliothek. Such an idea, which has been well-labelled as
half-baked, is unworthy of one of the wealthiest areas of a rich country
such as Germany. But then, it is difficult to understand the mentality
of a government that sees only money in its region’s inheritance. And we
cannot help recalling that this is the Land which in 1993 purchased most
of the medieval manuscripts from the ducal library at Donaueschingen for
no less than 48 million DM.

Veröffentlichung eines Zeitungsartikels als E-Paper

http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/39

Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.

Zur Einschaltung eines Anwalts: “Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffas­sung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist.”

Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2

Unterschriftenaktion zugunsten von Open Access in der EU

http://www.ec-petition.eu

Bitte beteiligen Sie sich an der Unterschriftenaktion zu Open Access an die Europäische Union.
Initiiert von der Euroscience workgroup on scientific publishing und gesponsert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG, JISC, SPARC-Europe, SURF, DEff.

Die Unterschrift von Ihnen dient der Empfehlung an die EU, die Empfehlung A1 anzunehmen in der Study on the economic and technical evolution of the scientific publication markets in Europe Final Report; January 2007; Commissioned by DG-Research, European Commission.
RECOMMENDATION A1. GUARANTEE PUBLIC ACCESS TO PUBLICLY-FUNDED RESEARCH RESUL TS SHORTLY AFTER PUBLICATION
Research funding agencies have a central role in determining researchers’ publishin g practices. Following the lead of the NIH and other institutions, they should prom ote and support the archiving of publications in open repositories, after a (possib ly domain-specific) time period to be discussed with publishers. This archiving cou ld become a condition for funding.
The following actions could be taken at the European level: (i) Establish a Europea n policy mandating published articles arising from EC-funded research to be availab le after a given time period in open access archives, and (ii) Explore with Member States and with European research and academic associations whether and how such po licies and open repositories could be implemented.

Aus: http://www.zugang-zum-wissen.de

Wieso kein Schiedsgericht?

In http://archiv.twoday.net/stories/2915856 schrieb ich:

“Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht – zu sehr viel günstigeren Tarifen – die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht ”

Nach den Akten des Staatsministeriums GLAK 233/26653 (Schreiben vom 11.4.1925) wurde aber vom Haus Baden die Frage aufgeworfen, ob man hinsichtlich des Aufwertungsanspruchs ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht einschalten solle.

Ein Schiedsgericht wäre eine attraktive Alternative zu einer (von niemandem angestrebten) Klage. Für das Haus Baden (bzw. die vom Tropf des Landes abhängige Zähringer-Stiftung, der eine eigenständige Klageposition zukommt) hätte es den Vorteil, dass ein Schiedsgericht ebenfalls ein faires Verfahren zu wesentlich günstigeren Tarifen garantiert. Für die Öffentlichkeit hätte das Schiedsgericht den Vorteil, dass Kulturgüter nicht durch stümperhafte Verhandlungen von Ministerialbürokraten preisgegeben werden.

Einschlägige Berechnungen über die Kosten bei Wax/Würtenberger (S. 39-43) zeigen deutlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Hauses Baden handelte, denn das Land ist nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit. Wenn ein Rechststreit bei einem Streitwert von 30 Mio. Euro “deutlich mehr” als 3 Mio. Euro an Kosten verursachen würde – was kümmert das das Land? Wenn eine Partei offensichtlich unbegründete Ansprüche erhebt, kann es kein Argument für einen Vergleich sein, dass diese Partei sehr hohe Gerichtskosten hätte. Es sollte ein Vergleich auf der Basis einer gutachterlich bewusst herbeigeredeten Schwäche geschlossen werden.

Auch bei fünf Musterverfahren mit geringerem Gegenstandswert, die exemplarische Klärungen vornehmen könnten, kommen die Gutachter auf 800.000 Euro.

Dass die Möglichkeit eines Schiedsgerichts überhaupt nicht ins Kalkül gezogen wurde, verwundert angesichts der dilettantischen Machart des Gutachtens nicht weiter.

Fürstenenteignungs-Causa 1926 in Baden

Ergänzend zu:
?s=f%C3%BCrstenenteignung

Durchgesehen habe ich die Akten des Justizministeriums GLAK 234/10076

Wiederholt stellt die sich badische Regierung auf die Auffassung, die Frage der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Regentenhaus sei abgeschlossen, in Baden bestehe angesichts der Vereinbarung über das Eigentum am Domänenvermögen kein Handlungsbedarf.

Ex post muss das als Fehleinschätzung angesprochen werden, da große Teile des staatlich verwalteten Kulturguts strittig waren. Es ist auch unverständlich, wieso man bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kunsthallen-Gemälde bzw. den Aufwertungsanspruch des Hauses Baden nicht auch die anderen Sammlungen in der Landesbibliothek und im Landesmuseum einbezogen hat.

Im Entwurf der Reichsregierung für ein Auseinandersetzungsgesetz (DS Rechtsausschuss Nr. 198) ist § 5 interessant, der den Erwerb aufgrund Privatrechtstitel definiert: mit privaten Mitteln, durch Erbgang, Mitgift oder private Schenkung erhalten.

Ist Mannheim aus dem Schneider?

In dem Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/2918302 sprachen wir die Frage an, wie es mit den ehemals Grossherzoglichen Sammlungen zu Mannheim bestellt sei, schliesslich könnte es doch sein, dass die Markgrafen von Baden auch hier ein Schlupfloch finden, Ansprüche anzumelden.

Ehemals grossherzogliche Sammlungen befinden sich vor allem in zwei Mannheimer Museum:
*dem “rem” Reiss-Engelhorn-Museum und dem
*Mannheimer Schlossmuseum, das April 2007 wiedereröffnet werden soll.

Zum rem siehe die Museumsgeschichte:
http://www.rem-mannheim.de/index.php?id=205

Zum Schlossmuseum:
http://www.schloesser-magazin.de/de/objekte/ma/ma_zeit.php

Nach der Überführung der wichtigsten kurpfälzischen Kunstsammlungen nach München bemühten sich die Grossherzöge von Baden um Ersatz durch Ankäufe von Gemälden und Grafiken.

Bei der Erweiterung der archäologischen Sammlungen war der 1859 gegründete Mannheimer Altertumsverein besonders aktiv. 1879 genehmigte Großherzog Friedrich die Vereinigung des Großherzoglichen Hofantiquariums mit den Sammlungen des Altertumsvereins.

Zur Hofausstattung gehörte laut Civilliste-Gesetz von 1831 der rechte Schlossflügel und der Schlossgarten.

Am 10. März 1922 überließ der badische Staat vertraglich alle in den Repräsentationsräumen des Mannheimer Schlosses befindlichen Kunstgegenstände der Stadt Mannheim (wohl als Dauerleihgabe).

1995 wurden vom Land Baden-Württemberg wichtige ehemalige Ausstattungsstücke für das Mannheimer Schloss angekauft, darunter auch von Großherzog Karl Friedrich aus dem Nachlass des Kardinals Rohan erworbene Gobelins (Ausgewählte Werke aus den Sammlungen der Markgrafen und Großherzöge von Baden, Patrimoni 116, 1996, S. 90-93). Ihre Abtretung an die ehemals regierende Familie hatte für böses Blut bei der Mannheimer Bürgerschaft gesorgt, verstreute Hinweise dazu befinden sich in Karlsruher Akten (z.B. 237/36319: Gobelins als “national wertvoll” eingeschätzt). Anlässlich der Erörterung eines in der Kunsthalle befindlichen Bilds (Feodor Iwanowitsch: Die gräflich Hochbergischen Kinder ca. 1806/10) am 29.9.1920 (GLAK 237/36335), das aus Mannheim stammte, erfährt man beiläufig, dass die Mannheimer Bürgerschaft gegen die Abwanderung von Kunst aus dem Mannheimer Schloss protestiert hatte und dies auch den Landtag beschäftigt hatte.

http://www.schloesser-magazin.de/de/sonderthemen/mannheim/countdown/index.php

Tapisserie

Wichtiger sind die Aussagen in den Akten des Staatsministeriums 233/26653. Das Finanzministerium teilte dem Staatsministerium am 29. April 1919 mit, dass auch die bisher von der Zivilliste verwalteten Kunstanstalten an den Staat übergehen: Kunsthalle (von der ein wertvoller Teil grossherzogliches Eigentum sei), Gemäldegalerie und Hofantiquariat in Mannheim sowie Schloss Favorite. Favorite hatte der Grossherzog dem Staat “geschenkt”, siehe Erklärung vom 18. März 1919
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG

Die Bestände der Gemäldegalerie und des Hofantiquariums seien Eigentum des Domänengrundstocks.

Damit wurden sie von dem Vertrag 1919 eindeutig erfasst und sind in Staatseigentum übergegangen. Ansprüche auf sie hat das Haus Baden nicht mehr erhoben, soweit bekannt. Sie wären inzwischen wohl auch längst verjährt.

Ausgeklammert bleiben kann ebenfalls das ehemalige Naturalienkabinett:

?p=28646#comments

Da Ansprüche offenbar nie erhoben wurden (was verwundert, ist die Eigentumslage doch gar nicht anders als bei der Kunsthalle zu werten), wird man von Landeseigentum ausgehen können und nur darauf dringen, dass dies bei einem Vergleich mit dem Haus Baden explizit anerkannt wird. Es könnte für die Kommission des Wissenschaftsministeriums nicht schaden, trotzdem sicherheitshalber einschlägige Akten des GLAK durchzusehen. In einer Ausarbeitung hat G. Mayer diese Unterlagen bereits nachgewiesen.

In der Kunsthalle ist für das Haus Baden bei den Gemälden nichts mehr zu holen (die Frage der Plastiken bleibt noch zu prüfen).

Wertvolle Bestände in Familieneigentum verwahrt das Generallandesarchiv
http://archiv.twoday.net/stories/2890191

Sieht man von den Sammlungen in Konstanz und Salem (Jüncke sowie Waffen) der Zähringer-Stiftung ab, so bleiben neben den Kroninsignien als Sonderfall die zwischen Land, Stiftung und Haus Baden strittigen Sammlungen im
* Landesmuseum und in der
* Badischen Landesbibliothek.

Salemer Archiv muss in die Verhandlungsmasse!

Unter http://archiv.twoday.net/stories/2890191 habe ich detailliert dargestellt, welche wertvollen Archivalien das Haus Baden sowohl im Karlsruher Generallandesarchiv als auch in Salem besitzt und dass es dringlich wäre, die inakzeptable Kontrolle von Unterlagen aus der Zeit vor 1918 durch das Haus Baden durch Einbeziehung in die Verhandlungen zu beenden. Ich erinnere daran, dass man mir die Benutzung des Familienarchivs verboten hat.

Die neueste Stufe der Benutzerunfreundlichkeit

Der neueste Schabernack des Landesarchivs Ba-Wü heisst Bestellsystem mit Nutzerausweis. Wenn man bedenkt, dass man per Internet nicht mehr als 5 (in Worten: fünf) Archivalieneinheiten bestellen kann, ist der ganze Aufwand eine ziemliche Lachnummer.

http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=15691&id2=&sprache=de

Landesarchiv vereinfacht Benutzung – von wegen.

Erfahrungsgemäß dauert das Navigieren durch ein so langsames und träges EDV-System wie das des Landesarchivs erheblich länger als das Ausfüllen eines Bestellzettels oder eine telefonische oder Mail-Bestellung. Schon allein die Suche nach einer einzelnen Signatur kann endlos dauern. Ausserdem muss man bei jeder Archivalienbestellung auch den Benutzerzweck in einem weiteren Menü bestätigen, denn nunmehr sind nicht mehr Thema und Benutzer, sondern Thema und Archivalie verknüpft.

Zu den unzähligen Karten, die ich von Bibliotheken mit mir führe, kommt nun auch ein Benutzerausweis des Landesarchivs, auf den ich aufpassen muss. Ausserdem muss ich mir nun auch ein weiteres Passwort merken.

Die Datenschutzerklärung von Herrn Dr. Jürgen Treffeifen ist nicht weniger ein Witz, heisst es in ihr doch “Informationen, die nicht mit ihrer Identität in verbindung gebracht werden, wie zum Beispiel Nutzungsvorhaben, Nutzungszweck oder Bestellsignatur, sind keine personenbezogenen Daten”. Natürlich zählt die für 5 Jahre gespeicherte Verknüpfung meiner Identitäts-Daten mit den an sich nicht personenbezogenen Daten sehr wohl zu den personenbezogenen Daten.

Aus der BenutzungsO (siehe ?p=29153#comments ) ergibt sich keine Rechtspflicht, das Bestellsystem zu nutzen. Sofern man mehr als die erlaubten fünf Archivalien einsehen muss, muss man ohnehin einen Antrag stellen.