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Wirtembergisches Urkundenbuch bei GBS

http://books.google.com/books?lr=&hl=de&q=intitle%3Awirtembergisches+urkundenbuch

Es liegen mit US-Proxy mindestens 5 komplette Bände vor, darunter auch Bd. 1. Das Digitalisat dieses Bandes ist allerdings an der Grenze zur Unbrauchbarkeit.

Es wäre verdienstvoll eine Liste der Urkunden aus Bd. 1 mit den maßgeblichen Druckorten online zu publizieren und falls ein besserer Druck nicht vorliegt, auf Scans des WUB zu verlinken. Übermäßig viel Arbeit wäre das nicht, da das UB von St. Gallen und die MGH Diplomata die meisten Stücke enthalten dürften.

Deutsche Reichstagsakten bei GBS

Aktualisiert: 9.7.2007 und 1.9.2007

Mit US-Proxy
(Anleitung siehe http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search ) benutzbar sind bei Google Book Search

Bd. 1 (1867) zu den Jahren 1376-87
http://books.google.com/books?id=2B0tAAAAMAAJ

Bd. 2 (1874) zu den Jahren 1388-1397
http://books.google.com/books?id=GYYqAAAAMAAJ

Bd. 3 (1877) zu den Jahren 1397/1400
http://books.google.com/books?id=boYqAAAAMAAJ

Bd. 4 (1882) zu den Jahren 1400-1401
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ

Bd. 5 (1885) zu den Jahren 1401-1405
http://books.google.com/books?id=2ooqAAAAMAAJ

Bd. 6 (1888) zu den Jahren 1406-1410
http://books.google.com/books?id=24sqAAAAMAAJ

Bd. 7 (1878) zu den Jahren 1410/20
http://books.google.com/books?id=0IwqAAAAMAAJ

Bd. 8 (1883) zu den Jahren 1421/6:
http://books.google.com/books?id=h40qAAAAMAAJ

Bd. 9 (1887) zu den Jahren 1427/31
http://books.google.com/books?id=aI4qAAAAMAAJ

Bd. 10 (1906) für 1431/33
http://books.google.com/books?id=vI4qAAAAMAAJ

Bd. 11 (1898) zu den Jahren 1433/5
http://books.google.com/books?id=tY0qAAAAMAAJ

Bd. 12 (1901) zu den Jahren 1435/7
http://books.google.com/books?id=jIwqAAAAMAAJ
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ

Obwohl Bd. 7 aus der UMich kommt, sind im dortigen OPAC obige Bände noch nicht eingetragen.

Siehe auch:
http://books.google.com/books?q=editions:0eF4q1da-lGcmzfd7y&id=2B0tAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
(unvollständig!)

Auf die Bände 13ff. ist vorerst nicht zu hoffen, sie liegen nach 1923. [Warten wir also auf Bd. 10.]

Nachtrag: Bd. 10 hat sich eingefunden.

Fischers Schwäbisches Wörterbuch online

http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005029/images Bd. 1
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005031/images Bd. 2
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005032/images Bd. 3
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005033/images Bd. 4
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005034/images Bd. 5
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005035/images Bd. 6.1
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005037/images Bd. 6.2

Was das soll, diese verspätete Ankündigung bereits veröffentlichter Digitalisate … Gerade bei solchen Referenzwerken wäre es doch
wichtig, die Wissenschaft umgehend zu unterrichten.

Zu anderen südwestdeutschen Dialektwörterbüchern siehe
http://germazope.uni-trier.de/Projects/DWV

Jahrbuch des Historischen Vereins Dillingen an der Donau

Die Münchener Digitalisate sind bereits via OAIster einsehbar (44 Treffer bis 1962/63).

Bis 1973 kann man in der URL blättern:
http://www.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00007627/images

Inhaltsverzeichnisse:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/j.html

Nach dem gleichen Prinzip kann man auch die digitalisierten Bände des “Sammelblatt des Historischen Vereines für Ingolstadt und Umgebung” auffinden.

Update:
http://periodika.digitale-sammlungen.de/dillingen/start.html

Moser: Teutsches Staats-Recht

http://mdz1.bib-bvb.de/~db/ausgaben/uni_ausgabe.html?projekt=1112703525

“Das zwischen 1737 und 1754 publizierte “Teutsche Staats-Recht” von Johann Jacob Moser ist eine wichtige Quelle für die Verfassungsgeschichte des Reiches und die frühneuzeitliche “Staatspraxis”. Um die Arbeit mit dem 52 Bände umfassenden Werk zu erleichtern, wird das als Bd. 53 erschienene “Haupt-Register” im Volltext erfasst. Außerdem werden die Bde. 44-50 digitalisiert, die den frühneuzeitlichen Reichstag zum Gegenstand haben. ”

An Open Letter to Google

http://noattention.blogspot.com/2007/04/open-letter-to-google-william-patry-and.html

“All I’m asking for is full access for the public to government documents on Google BookSearch. These documents are in the public domain and therefore should not be limited by claims of copyright, by Google or by the Library Partners.”

On the international issue see
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html

Google is blocking access of foreign users for books which are PD in the US but of which Google believes that they were not PD world-wide. Thus there is no reason to block US-access to US government documents.

Digitalisierte Archivalien

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bitte ergänzen!

Hinweise auf Bildarchive und digitalisierte Fotos im WWW:
http://www.fotostoria.de/?page_id=175

Stadtarchiv Duderstadt
http://www.archive.geschichte.mpg.de/duderstadt

http://Monasterium.net – Klosterarchive
http://www.mom.findbuch.net

Landesarchiv BW
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/suche

Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
http://lehre.hki.uni-koeln.de/hsa [2009 URL not found]

Stadtarchiv Schaffhausen – Stadtrechnungen
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/Schaffhausen-Geschichte/stadtrechnungen_schaffhausen.htm

Klosterarchiv Einsiedeln
http://www.klosterarchiv.ch/e-archiv.php

Wochenschauarchiv des Bundesarchivs
http://www.wochenschau-archiv.de

Schulratsprotokolle online
http://www.ethbib.ethz.ch/eth-archiv

NACHTRÄGE März 2009

Zu HADIS (Hessen)
http://archiv.twoday.net/stories/5402572

Staatsarchive Weimar, Rudolstadt
http://www.urmel-dl.de/content/main/content/collections.xml

Ärgerliche Archivalien des Monats

http://www.oesta.gv.at/site/cob__21510/5164/default.aspx

Das Öst. Staatsarchiv kann sich diese Aktion schenken, wenn es jedesmal nur eine briefmarkengroße Abbildung spendiert, mit der man quellenkundlich nicht arbeiten kann. In einer realen Ausstellung liegen die Exponate doch auch nicht in unbrauchbarer Verkleinerung vor!

Nicht vergrößerbar!

Strategien gegen Gedächtnisverlust

Nur in europäischer Koordination und mit gemeinsamen Anstrengungen werde es möglich sein die technischen Probleme bei der Langzeitarchivierung digitaler Publikationen zu lösen, unterstrich Hermann Schäfer, Abteilungsleiter für Kultur und Medien beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Er sprach zum Auftakt eines zweitägigen Kongresses in der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main.

Weiterlesen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/88582

Buch zur Privatkopie online

Die Privatkopie: Juristische, ökonomische und technische Betrachtungen / mit Beiträgen von Ulrich Loewenheim, Jürgen Nützel, Björn A. Kuchinke, Iris Lenke und Heike Walterscheidt. Hrsg. von Frank Fechner. – Ilmenau – Univ. Verl. Ilmenau, 2007. – 139 S. (Medienrechtliche Schriften ; 1) ISBN 978-3-939473-06-0

Das Buch ist vollständig online verfügbar unter

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=7543

Die Buchausgabe kostet 14,50 €.

Own Google Maps

Peter Kurilecz to “Archives”

Google now lets you create your own Google maps that you can either
keep private or expose to their search engines. the links below will
take you to two maps that I have created. For those who are involved
with local history this could be real fun

http://shrinkster.com/o66

for this next one scroll down to the bottom of the page because my
markers now extend to a second page. note that on the second page I
have used one of the tools to define historic preservation district
boundaries

http://shrinkster.com/o65

Open Access in den WZB-Mitteilungen

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/04/19/open_access_in_den_wzb_mitteilungen~2121398

In dem Aufsatz von Hofmann fand ich einen Hinweis auf die erste CC-Publikation der BPB:
http://www.bpb.de/files/MJPQ2J.pdf

Wissen und Eigentum

“Besitzen Autoren ihre Werke? Ist Wissen ohne rechtlichen Schutz vermarktbar, verwertbar oder wertlos? Dieser Sammelband gibt in 15 Beiträgen einen Überblick über die sich wandelnde Beziehung zwischen Wissen und Eigentum. In so verschiedenen Bereichen wie der klassischen Musik, der traditionellen Heilkunde in Mexiko oder dem Handel mit den Adressdaten werden die Auswirkungen der Behandlung von Wissen als Eigentum anschaulich erläutert.”

Weg mit dem § 71 UrhG!

Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.

Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps

Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk

Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag

Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma

Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006

Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.

In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.

Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: “Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.”

Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: “Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk”. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
“Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte.”

Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.

Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original – ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)

Siehe dazu auch die VG Musikedition: “Das Merkmal des “erstmaligen Erscheinens” ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht.”
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3

Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.

Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.

Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: “Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG.”
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650

Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006

Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.

Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.

NACHTRAG:

Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782

Archäologische Funde in der Frühen Neuzeit

Archäologische Funde in der Frühen Neuzeit
Ein neues Digitalisierungs- und Erschließungsprojekt an der Herzog August Bibliothek
Dietrich Hakelberg, Ingo Wiwjorra stellen ihr Projekt in den Wolfenbütteler Bibliotheks-Informationen 31 (2006) [erschienen 2007], S. 54-56 vor
http://diglib.hab.de/periodica/wbi/2006-31_1_4/WBI2006-S54b56.pdf

Derzeit sind gut 120 Titel digitalisiert:
http://www.hab.de/forschung/projekte/archaeologische-funde.htm

Unter anderem wurde komplett die um 1700 erschienene Lübecker Zeitschrift “Nova literaria Maris Balthici et Septentrionis” digitalisiert.

Von Sattlers Geschichte Württembergs wurde Bd. 1, 1764 aufgenommen (leider kann es sich selbst eine so edle Forschungsbibliothek nicht leisten, einfach alle Bände eines solchen Werks zu digitalisieren …):
http://diglib.hab.de/drucke/gm-4929/start.htm

Update: Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3665610

Lassberg-Studien

K. S. Baders Aufsatz von 1957 in Montfort ist online.

Einige weitere Internetquellen:

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/handschriften/hs-publikationen.html
Arbeiten von Ute Obhof

http://wiki.netbib.de/coma/LassBerg
Vortrag von mir, 2004 mit weiteren Links

http://de.wikisource.org/wiki/Joseph_von_Lassberg_an_Johann_Caspar_Zellweger
Brief von 1825 mit Mainau-Sage (Scan und E-Text)

http://commons.wikimedia.org/wiki/Meister_Seppen_von_Eppishusen_Sigenot
Scan meines Sigenot-Drucks von 1830 aus der zerstückelten Liebenstein’schen Bibliothek zu Jebenhausen

http://www.historicum.net/themen/schwabenkrieg/themen/art/Der_Thurgau_im/html/ca/c1a16b943c
Johann Adam Pupikofer (1797-1882), Geschichte des Thurgaus, Bd. 1, Bischofzell/Zürich 1828 – Faksimiles aus dem Handexemplar des Joseph von Laßberg (ehemals Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen)

Mies digitalisierte Liedersaal-Bände bei Google Book Search:
http://books.google.com/books?hl=de&q=lassberg+joseph&btnG=Nach+B%C3%BCchern+suchen&as_brr=1

Causa Fürstenberg Donaueschingen

Der Verein für Geschichte und Naturgeschichte der Baar
http://www.baarverein.de
hat höchst mutig einen Ausflug anberaumt:

“Baarverein setzt Zeichen gegen Sonderrabatte auf dem Kulturmarkt:
Fahrt zu den badischen Handschriften in Karlsruhe am 21. April”

Wäre dieser traditionsreiche Verein doch auch so mutig gewesen, als es um den Ausverkauf der Sammlungen in Donaueschingen ging. Unendlich feige hat er aber selbst dann gekuscht, als die hochfürstliche Sippschaft im Schloss Buchbestände aus Vereinsbesitz verscherbelte.

In den Schriften des Vereins … 49 (2006) finden wir:

VOLKER SCHUPP: Die Gründung der ,,Gesellschaft der Freunde vaterländischer Geschichte und Naturgeschichte an den Quellen der Donau“ im Spiegel der geistesgeschichtlichen Strömungen jener Zeit, S. 8ff.

Hier wird nicht einmal anmerkungsweise das Faktum angesprochen, dass die BLB Karlsruhe die naturwissenschaftlichen Interessen Lassbergs bei den Ankäufen 1999 ff. weitgehend ignorierte. Vielseitiger dokumentierte die Thurgauische Kantonsbibliothek diesen wichtigen Kontext.

UTE OBHOF: Ein Haus- und Arzneibuch des 15. Jahrhunderts
aus der Bibliothek des Sammlers Joseph von Laßberg, S. 76 ff.
beschreibt Badische Landesbibliothek, Karlsruhe, Codex
Donaueschingen 792

KARL SIEGFRIED BADER: Erinnerungen an Donaueschingen. Herausgegeben von Helmut Maurer, S. 84ff. enthält auch einen Exkurs zur Hofbibliothek. (Einen Karteikasten Baders zu Donaueschinger Juridica verwahre ich selbst, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm )

Können Datenbanken als amtliche Werke gemeinfrei sein?

http://www.urheberrecht.org/news/3004

Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.

Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 – […]).

Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.

Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er – unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin – mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände – Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz – ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.

Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.

Aus den Gründen:

Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.

Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.