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V&A Museum London to drop reproduction fees for scholarly use

http://www.theartnewspaper.com/article01.asp?id=525

V&A to scrap academic reproduction fees

By Martin Bailey | Posted 01 December 2006

LONDON. In a move which could transform art publishing, the Victoria and Albert Museum in London (V&A) is to drop charges for the reproduction of images in scholarly books and magazines. Reproduction costs now often make it difficult to publish specialist art historical material. The new scheme will come into effect early next year.

The V&A is believed to be the first museum anywhere in the world which is to offer images free of copyright and administrative charges. It also intends to take a “liberal” view on what should be deemed scholarly or educational. The new arrangements will normally apply to all books published by university presses. Free images will also be available for exhibition catalogues and journals such as Apollo and The Burlington.

Reproduction fees currently bring in just over £250,000 a year for the V&A, and it is estimated that around half this sum will be lost. However, administering the system eats into the profits, so the real loss is much less. Under the new scheme, publishers will be able to download images directly from the internet. Commercial publications will continue to be charged.

The V&A feels that it is important that readers see images of items in the collection, helping to fulfil its educational role and raise its profile internationally. Images of 25,000 objects in the V&A will be available.

The decision to end charging could well have major implications on art publishing since there will be pressure on other UK museums to follow suit.

Via http://www.library.gsu.edu/news/index.asp?view=details&ID=11566&typeID=62

See also
http://hangingtogether.org/?p=166

Comment:

A great decision! It is a welcome step in the right direction: open access AND no permission barriers for (digital) images of heritage items.

On the same topic see in English in this weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2843775
http://archiv.twoday.net/stories/2484031

Varmus Papers

There is a lot of full texts written by or about nobel prize laureate Harold Varmus, an open access advocate and co-founder of the “Public Library of Science” (PLoS).

See e.g. the full texts of speeches (1993-2005) at
http://www.mskcc.org/mskcc/html/1781.cfm

PubMed Central finds 4891 article with the keyword “varmus”, 4887 are free.

From a recent press release (distributed today in the archives-L):

National Institutes of Health
FOR IMMEDIATE RELEASE
December 1, 2006
National Library of Medicine

The National Library of Medicine, a part of the National Institutes of Health, announces the release of an extensive selection from the papers of molecular biologist and science administrator, Harold Varmus, on its Profiles in Science Web site at

http://www.profiles.nlm.nih.gov.

The Library has collaborated with the University of California, San Francisco Archives and Special Collections to digitize his papers and make them widely available. This brings to 20 the number of notable scientists who have personal and professional records included in Profiles.

With his long time collaborator, J. Michael Bishop, Varmus developed a new theory of the origin of cancer, which holds that the disease is not inflicted by external agents, such as environmental carcinogens, but arises from mutations in certain of our own genes.

[…]

The online exhibition features correspondence, laboratory and lecture notes, research proposals, published articles, and photographs from the Harold Varmus papers at the University of California, San Francisco. Visitors to the site can view, for example, Varmus’s schematic depictions of gene control in birds, an extensive exchange of letters regarding the naming of HIV, and a photograph of Varmus receiving the Montgomery County (Md.) bicyclist of the year award.

It is strange that printed publications – as a very small selection – by Varmus (shown with permission of the right holders or Varmus himself) in this virtual exhibition are treated as “documents” without any connection or links to the mentioned full text sources.

Varmus texts or letters have no free licenses like the PLoS license CC-BY.

It is strange to see that laboratory photographs of DNA (possibly Public Domaine because of lack of originality) are “Reproduced with permission of the Regents of the University of California”. This seems to be Copyfraud. All Varmus letter are showing the same claim. Is there a need for an “author’s addendum” if a researchers deposits his papers?

This frumpy exhibition is no model for the future. The aim has to be to show scholarly excellence in an open access environment. Free full texts have to be an core element of such presentations.

There is no need to separate “archival” document presentations from the open access topic (which is mainly discussed by librarians and researchers). Archival materials have to be free in the same way like journal articles (see the Berlin declaration in 2003).

Stümpern über die Schulter geschaut

Da liest man in einer hochoffiziellen Landtagsdrucksache
( ?p=28639#comments ) in einer Zusammenstellung des Finanzministeriums zu den Gutachten, auf die sich die Landesregierung stützte:

(3) Gutachter:
Prof. Dr. Otto Meyer
Datum des Gutachtens:
31. Juli 1959
Auftraggeber:
vermutlich Haus Baden

Ach, das ist der Fluch der bösen Tat, wenn man Gutachten aus den Akten entfernt, zu denen sie gehören wie das Amen zur Kirche. Einmal falsch beschriftet und die Fehler pflanzen sich fort. Auf dem Gutachten steht handschriftlich Meyer, diese Namensform wählten demzufolge alle Gutachter (Reicke, RA Dr. Heinrich Wagner, Dolzer, Wax/Würtenberger). Man kann natürlich nicht verlangen, dass teure Gutachter recherchieren, wer dieser Meyer war (Dolzer: “Gutachten eines Präsidenten a.D. Dr. Meyer (zu seiner Person ist hier nichts bekannt )”), der im Finanzministerium zu allem Überfluss zu einem Professor mutierte (es gab einen Würzburger Historiker Prof. Dr. Otto Meyer).

Man kann natürlich auch nicht verlangen, dass im Finanzministerium die Akten über die Erstellung der Gutachten aus dem Archiv angefordert werden. Hätte man das getan, dann hätte man den von mir heute durchgearbeiteten zwei dicken Akten des Kultusministeriums (nun: Hauptstaatsarchiv Stuttgart) zur Zähringer Stiftung (EA 3/203) die Information entnehmen können, dass Präsident a.D. Otto Mayer vom Kultusministerium mit dem Rechtsgutachten beauftragt worden war (Auftragsbestätigung 1. März 1958, Werkvertrag 1960 über 1200 DM). Da Schreiben Mayers in der Akte sind, kann an der korrekten Namensform kein Zweifel bestehen. Mayer, damals wohnhaft in Stuttgart (Baumrente 9), wird mit der Anschrift der Architektenkammer Baden-Württemberg angeschrieben, was die Vermutung nahelegt er sei Präsident dieser Institution gewesen.

Natürlich haben auch Wax/Würtenberger diese Akten nicht herangezogen, sonst hätten sie nicht ihre abwegigen Spekulationen über eine mangelnde Übereignung der Gegenstände an die Zähringer Stiftung angestellt.

Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.

Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.

Es leuchtet ein, dass sich durch die Existenz eines Testamentsvollstreckers, der für die Übereignung des ursprünglich vom ehemaligen Großherzog der Stiftung zugedachten Vermögens, die Sachlage gänzlich anders darstellt als bei Wax/Würtenberger, die lediglich die Testamente des Großherzogs, nicht aber weitere Akten herangezogen haben.

Die Übereignung (hinsichtlich der Karlsruher Bestände) könnte allenfalls am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern, aber nicht daran, dass Berthold nicht klar war, dass er den schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung zu erfüllen hatte. Berthold sah sich explizit durch die Verfügung des Großherzogs gebunden, denn am 24. November 1952 schrieb er dem OB von Rastatt, der die Türkenbeute dauerhaft in seine Stadt holen wollte:

Zu meinem größten Bedauern bin ich aber nicht mehr in der Lage, über diese Gegenstände zu verfügen, da ich mit dem Tode der Großherzogin über den Besitz dieser Sammlung nicht zu bestimmen habe.

Am 3. März 1960 gab Berthold, der in seiner Festansprache zur ersten Sitzung des Verwaltungsrats die kulturelle Verpflichtung seiner Familie gebührend herausgestrichen hatte, seiner Überzeugung Ausdruck, die angestrebte Abgrenzung zwischen Staatseigentum und Stiftungseigentum hätte mehr theoretischen Charakter. Es solle sich nicht “um die Aneignung bestimmter Gegenstände” handeln oder um Änderungen der Verwaltungsreform.

Nach dem Studium dieser Akten erscheint es nachgerade absurd anzunehmen, dass die Stiftung ein “leerer Mantel” war. Man inventarisierte im Landesmuseum fleissig, unter anderem erhielt ein junger Volontär Volker Himmelein damals Werkverträge.

Hinsichtlich der damals in Baden-Baden magazinierten Kopfschen Kunstsammlung und Jünckeschen Stiftung kann kein Zweifel bestehen, dass das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt war, da man damals keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Bestandteilen sah. Gleiches gilt für die Wessenberg-Sammlung in Konstanz, die von Altgraf zu Salm inventarisiert werden sollte.

Die Zähringer Stiftung ist rechtsgültig errichtet worden (sogar das Landes-Kabinett hat am 22. März 1954 zugestimmt) und hat zumindest diese drei genannten Sammlungen einwandfrei als Vermögen übertragen erhalten. Auch wenn man sie auflöst, hat man dem Stifterwillen von Wessenberg, Kopf und Jüncke Rechnung zu tragen.

Durch die Genehmigung der Stiftungssatzung hat das Land das Eigentum der Zähringer Stiftung anerkannt hinsichtlich
der Türkensammlung in Karlsruhe (also der “Türkenbeute”) sowie von Beständen im staatl. Münzkabinett, von hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen sowie von hofeigenen Beständen der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.

Da die Türkenbeute seit den 1920er Jahren unbestritten als Leihgabe des Hauses Baden galt und ihre Abgrenzung keinerlei Probleme aufwirft, kann sie dem eindeutigen Vermögen der Stiftung ohne weiteres zugewiesen werden.

Die pragmatische Lösung, zu der sich das Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, ist durch das vehemente Insistieren der Landesbibliothek auf der Säkularisations-Problematik gegenstandslos geworden. Man beauftragte Prof. Dr. Siegfried Reicke mit einem neuerlichen Gutachten.

Hätte man sich auf besagter Basis geeinigt, hätte es wohl die Causa Karlsruhe nie gegeben und man hätte nun ein Problem weniger, auch wenn man dafür die Säkularisationsbestände der BLB hätte zugunsten der Stiftung “opfern” müssen. Es war klar, dass die Verkaufsklausel in der Satzung wegen der Erbschaftssteuer bedeutungslos geworden war (so Mayer 1961). Die Stücke wären öffentlich benutzbar geblieben und – was angesichts der Entwicklungen von 2006 nicht zu verachten gewesen wäre, UNVERÄUSSERLICH.

Die Behauptung des Hauses Baden, es habe keine gültige Übereignung des Vermögens an die Stiftung stattgefunden, ist haltlos. Ungeachtet der strittigen Bestände hat sie einen klar definierten Mindestvermögensbestand.

Vielleicht wäre es ratsam, das Land würde den seinerzeit ins Auge gefassten Vermögensbestand der Stiftung anerkennen. Dann müsste eine Herausgabeklage des Hauses Baden gegen die Stiftung gerichtet werden und die für den Besitzer sprechende Vermutung durch Gegenbeweis widerlegt werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies gelänge. Das kostbare Stiftungsvermögen aber wäre auf Dauer gegen Veräußerungen (“Profilbildung”) gesichert. Aber das wäre eher ein zu cleverer Schachzug als dass man ihn der herumstümpernden Ministerialbürokratie zutrauen dürfte.

Caroline Luise von Baden und der Hausfideikommiss

Gerda Kircher, Karoline Luise von Baden als Kunstsammlerin, Karlsruhe 1933, S. 8
Caroline Luise Markgräfin von Baden 1723-1783. Stuttgart 1983, S. 116

Am 30. Juli 1783 schlossen die Söhne der Markgräfin gemäß ihren “Intentionen” einen Vergleich, demzufolge die geschlossenen Sammlungen (Gemälde, Naturalien mit Bibliothek, Porzellan, Zeichnungen) einen ewigen Fideikommiss bilden sollten, der dem jeweiligen Regenten zustehen sollte.

Der schriftliche Nachlass der Fürstin fiel an Prinz Friedrich, der die Originalmanuskripte in § 8 seines Testaments vom 25.1.1806 dem Archiv des Hausfideikommisses vermachte (nach seinem und seiner Frau Tod).

War die brüderliche Konvention von 1783 die Geburtsstunde des badischen Hausfideikommisses?

Fideikommisse im 19. Jahrhundert

Rotteck/Welckers Staatslexikon gilt nicht von ungefähr als eine Bibel des liberalen Bürgertums. Es liegt digitalisiert vor auf dem Server der UB Freiburg. Leider kann man einzelne Seiten nicht gezielt (unter Beibehaltung der Navigation) verlinken.

http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255543522
Bild 369 ff. enthält den Artikel Fideicommiß (1861), der auch Materialien zur Domänenfrage enthält.

Benutzung des Badischen Familienarchivs verboten

Für Forschungen zum Hausfideikommiss des großherzoglichen Hauses stellte ich über den Leiter des GLAK einen Antrag auf Benutzung des Familienarchivs, der nun mit Mail vom 29.11.2006 abschlägig beschieden wurde:

Gesuch, mail vom 4. hier geöffnet am 6.11.2006

Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

der Generalbevollmächtigte des Markgrafen
von Baden hat mir mit soeben eingegangenem Schreiben vom 27. 11. mitgeteilt, daß Ihnen wegen eigenen Nutzungsbedarfs derzeit keine Benutzungsgenehmigung erteilt werden kann, worüber ich Sie hierdurch mit der Bitte um Empfangsbestätigung informiere. Ein Zeitpunkt, ab dem Ihre Benutzung möglich wäre, ist nicht genannt. Ich stelle daher anheim, den Antrag gelegentlich zu erneuern.

Mit freundlichem Gruß

Rödel


Prof. Dr. Volker Rödel
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Generallandesarchiv Karlsruhe –
Nördliche Hildapromenade 2, D-76133 Karlsruhe

Auch Dr. Winfried Klein durfte für seine Dissertation zur badischen Domänenfrage das Familienarchiv nicht einsehen.

Eine Lösung, wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/2890191
vorgeschlagen, ist überfällig.

Bildnisse Markgraf Christophs I. von Baden und ihre Rezeption

Zu den Recherchen von BCK unter
?p=28627#comments

Helmle

Siehe nun die Bildergalerie:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Christoph_I._%28Baden%29

Update:

Wilhelm Brambach: Bildnisse zur Geschichte des Badischen Fürstenhauses, 1884, S. 13f. enthält das Verzeichnis der Bildnisse von Christof I.:

44 Brustbild. Oelgemälde von Hans Baldung
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 87. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 237. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. J. Meyer II S. 624. 628 n. 21.

45 Dieselbe Aufnahme. Holzschnitt desselben Künstlers, 1511.

Koelitz a. a. O. Derschau II S. 29 n. 286. Bartsch, Peintre-Graveur VII S. 322 n. 59. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 239. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 634 n. 144.

46 Dasselbe Bild in modernen Wiederholungen.

Lith. I. N. Heinemann, Tondruck, Badenia I (1859) z. S. 45f. – Stahlstich, E. Schuler inc.: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden, Titelbild. Einzelblatt KG. – Lichtdruck nach Zeichnung von H. Götz bei v. Weech, Zähringer z. S. 20.

47 Knieende Figur. Miniaturbild.

KB. Mst. Durlac. 95a (f. 10v.)

48 Brustbild. Holzschnitt

Pantaleon III 15, deutsch S. 26, unzuverlässig; s. S. 4.

49 Spätere Darstellungen und Wiederholungen.

Oelgemälde: Beust, Schloss in Rastatt S. 24. Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 88. 146 (Copie von Kisling). 171. 202 (Copie nach Cranach? Wohl Verwechslung mit H. Baldung, oben S. 13 Anm.) Verzeichniss S. 3 n. 14. S. 21 n. 68. – Abbildungen n. 18. – Moderne Wiederholung: Medaillon, Glasgemälde in Ebersteinschloss.

50 Bildnisse auf Münzen.

B. 52-54 (vergrössert: Lampadius, Beiträge, Titel). B. 55. 56. 58. Sch. III t. III. KB I 19.

51 Neuere plastische Darstellungen.

Büste von Fechtig: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 151. – Statuette von E. Meister: Konstanz, Wessenberg-Galerie; Mainau.

Familienbild.
52 Votivbild. Der Markgraf und die Markgräfin Ottilia mit zehn Söhnen und fünf Töchtern. Oelgemälde von Hans Baldung.

K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 88. Copie: Lichtenthal, Fürstenkapelle. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 624. 628 n. 22. – Herr, Lichtenthal S. 33 (irrige Angabe).

53 Dasselbe. Hiero. Holzach del Basil. Mart. Weis. sculp. Argent. Kupferstich, qu. fol.

Sch. II S. 287; vergl. Sachs III 139. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 637 n. 11.

Erstes Online-Beiheft des IEG erschienen

Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz
Beihefte online 1
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.)
KALKÜL — TRANSFER — SYMBOL
Europäische Friedensverträge der Vormoderne

Mainz: Institut für Europäische Geschichte 2006

ISSN: 1863-897X

Können Friedensverträge Konflikte regeln? War Europa in der Frühen Neuzeit ein einheitlicher Friedens- und Rechtsraum? Welche Instrumente förderten den Frieden und wie wurden dabei kulturelle und sprachliche Barrieren überwunden? Der vorliegende Sammelband gibt Anworten auf Fragen zur Bedeutung und zur Nachhaltigkeit vormoderner Friedensverträge. Als eigenständige Quellengattung sind Friedensverträge Teil des kulturellen Erbes Europas und offenbaren unter dem Blickwinkel »Kalkül — Transfer — Symbol« neue Erkenntnisse über dynastische Machtansprüche, grenzüberschreitende Kooperationen, Krisenmanagement oder gelehrte Referenzargumentationen. Und: Sie spiegeln vor allem wider, wie sich Europa allmählich konstituierte.

Empfohlene Zitierweise:

Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.): Kalkül — Transfer — Symbol. Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Mainz 2006-11-02 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beihefte Online 1).

Bitte setzen Sie beim Zitieren dieser Publikation hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.

INHALTSVERZEICHNIS

Heinz Duchhardt
Vorwort 4—5

Heinhard Steiger
Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne
6—40

Randall Lesaffer
The Three Peace Treaties of 1492—1493
41—52

Christine Roll
Politisches Kalkül und diplomatische Praxis.
Zu den Verträgen und Vertragsverhandlungen zwischen
Zar und Kaiser im 16. und 17. Jahrhundert 53—62

Andrea Weindl
Europäische Friedensordnung und Welthandel im
17. Jahrhundert 63—79

Andrea Schmidt–Rösler
Princeps Transilvaniae — Rex Hungariae?
Gabriel Bethlens Außenpolitik zwischen Krieg und Frieden 80—98

Anuschka Tischer
Vom Kriegsgrund hin zum Friedensschluß:
der Einfluß unterschiedlicher Faktoren auf die Formulierung von Friedensverträgen am Beispiel des Westfälischen Friedens 99—108

Bernd Klesmann
Der Friedensvertrag als Kriegsgrund.
Politische Instrumentalisierung zwischenstaatlicher Abkommen in europäischen Kriegsmanifesten der Frühen Neuzeit 109—121

Martin Peters
Europäische Friedensverträge der Vormoderne (1500—1800)
— rezipiert von Johann Gottfried Eichhorn 122—131

Arno Strohmeyer
Friedensverträge im Wandel der Zeit:
Die Wahrnehmung des Friedens von Madrid 1526
in der deutschen Geschichtsforschung 132—143

Die Sammlung Kopf als Bestandteil der Zähringer Stiftung

Die leicht erreichbaren Informationen dazu sind eingebracht worden in den Wikipedia-Artikel zum Bildhauer Joseph von Kopf.

Lenbach:Kopf

http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf

Wieder ein vom Haus Baden gebrochenes Versprechen: Das Atelier Kopfs sollte für IMMER an seiner Stelle bleiben, 1983 wurde es ins Landesmuseum transportiert.

Offener Brief des Schwäbischen Heimatbundes zur Causa Karlsruhe

Herrn

Ministerpräsident Günther H. Oettinger, MdL
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart

5. Oktober 2006

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

gestatten Sie, dass wir uns heute an Sie persönlich in der Frage der Auseinandersetzung um die Finanzierung der Unterhaltung von Schloss und Kloster Salem durch den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek wenden.

Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Handschriftenbeständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen.

Es geht bei diesem drohenden Verkauf um einen Vorgang von grundsätzlicher Tragweite. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar, warum in Baden die Bestände der öffentlichen Kultureinrichtungen, die auf die alten fürstlichen Sammlungen zurückgehen, nicht genauso selbstverständlich als staatliches Kulturgut gelten sollen wie im württembergischen Landesteil, aber auch in anderen deutschen Bundesländern. Die in den Medien verbreiteten verschiedenen juristischen Gutachten scheinen jedenfalls diesen angeblichen Sonderfall nicht zu bestätigen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Staat selbst, sei es das alte Land Baden oder Baden-Württemberg, seit über 200 Jahren die Konservierung, fachliche Betreuung und Erschließung der Karlsruher Bibliotheksbestände finanziell getragen hat – bis hin zur Neukatalogisierung der Handschriften mit Fördermitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem 1991 eingeweihten Neubau der Landesbibliothek, in dem ein Sonderbereich für die Handschriften mit aufwendiger Sicherheits- und Museumstechnik eingerichtet wurde. Dass sich nun der Staat selbst von Teilen dieser Schätze trennen will, ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Schwerer aber wiegen für uns noch die ideellen Aspekte dieses Vorgangs. Nicht nur die internationale Mittelalterforschung droht hier wertvollste Quellengrundlagen ihrer Arbeit zu verlieren, weil eine Abwanderung in den Bereich des freien Handels vieles davon auf lange Zeit, wenn nicht für immer, unzugänglich und unauffindbar machen würde. Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen eine Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität. Hier geht es um Güter, die zutiefst mit unseren kulturellen Wurzeln und unserer Geschichte verbunden sind und letztlich einen wesentlichen Bestandteil dessen darstellen, was wir meinen, wenn wir von gesellschaftlicher Identität sprechen. Handschriften sind das Gedächtnis der Gesellschaft.

Die Politik hat in den letzten Jahren zurecht immer wieder daran erinnert, wie lebenswichtig solche wurzelhaften, identitätsstiftenden Momente der Tradition im Rahmen der zunehmenden Globalisierung unserer Welt für eine Gesellschaft wie die unsere sind. Es kann und darf nicht sein, dass jetzt ein Ausverkauf von Kulturgut ausgerechnet vom Staat selbst ausgeht.

Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft missbrauchten Begriff „Heimat“ immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. Sie machen sich damit verdient um die Geschichte, aber auch um die Zukunft unseres Landes und unserer Gesellschaft.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Fritz-Eberhard Griesinger
Vorsitzender

Dr. Walter Kilian
Stv. Vorsitzender

Prof. Dr. Wilfried Setzler
Stv. Vorsitzender

Protokoll der Sitzung der Zähringer Stiftung 1983

Das von Max Markgraf von Baden unterschriebene Protokoll der Sitzung der Zähringer Stiftung vom 2. Dezember 1983 hat folgenden Wortlaut:

Am 2. Dezember 1983 trat um 0830 Uhr in den Räumen des Generallandesarchivs in Karlsruhe der Stiftungsrat der Zähringer Stiftung zu einer Sitzung zusammen.

Es waren anwesend:

S.K.H. Max Markgraf von Baden als Vorsitzender
Herr Professor Dr. Volker Himmelein
Herr Dr. Hans Georg Zier

Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

1) Herr August Herb, Vizepräsident des OLG Karlsruhe, wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Stiftung bestellt.

2) Der zuletzt gemachte Kompromißvorschlag des Landes Baden-Württemberg bezüglich der Bestände der Zähringer Stiftung wird einstimmig abgelehnt.

3) Es wird beschlossen, zur nächsten Sitzung Herrn Römer von der Badischen Landesbibliothek einzuladen.

4) Es soll ein Staatsbeitrag von DM 1.000,– p.a. für den laufenden Geschäftsbetrieb angefordert werden.

5) Die bisherige Tätigkeit von Fräulein von Lentzke soll fortgesetzt werden, falls Fräulein von Lentzke dazu bereit ist.

6) Herr Professor Dr. Himmelein ist der Meinung, daß die gegenwärtige Unterbringung der Wessenberg-Stiftung nicht befriedigend ist, daß aber eine Chance für eine Neuaufstellung besteht, nachdem die Stadt Konstanz Petershausen angekauft hat.
Es wird beschlossen, sich in dieser Angelegenheit mit der Stadt Konstanz in Verbindung zu setzen.

7) Aus der Sammlung Kopf könnte eine Büste der Königin Olga gegen eine Büste der Großherzogin Stephanie von Dannecker ausgeliehen werden.
Herr Professor Himmelein wird die Sache weiter besprechen.

8) Das Museum für Kunsthandwerk in Frankfurt hat um Leihgaben aus der Türkenbeute gebeten.
Es wurde beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen, wobei aber keine Weitergabe in Räume außerhalb [Vorlage: außerhald] des Museums für Kunsthandwerk erfolgen darf.

9) Der Termin der nächsten Sitzung wird für den 2. Februar 1984 um 1100 Uhr im Generallandesarchiv Karlsruhe festgelegt.

Die Sitzung schloß um 0930 Uhr.

Salem, den 8. Dezember 1983

Kommentar:

Wie die Sitzung einer mangels Vermögensmasse bedeutungslosen Stiftung liest sich dieses Protokoll gewiss nicht. Als Bestandteile der Sitzung werden explizit erwähnt: Wessenberg-Stiftung in Konstanz, Sammlung Kopf, Türkenbeute. Außerdem lässt die Einladung an den Leiter der Landesbibliothek darauf schliessen, dass dort ebenfalls Stiftungseigentum lokalisiert wurde.

Von den drei Anwesenden waren zwei Landesbeamte: Himmelein als Direktor des Badischen Landesmuseums, Zier als Direktor des Generallandesarchivs. Gleichwohl wurde ein Kompromißvorschlag des Landes zu den strittigen Eigentumsfragen “einstimmig” abgelehnt.

Himmelein hatte als Leiter des Landesmuseums die Ausleihe von Stücken aus der Türkenbeute zu verantworten, da sie sich in seinem Gewahrsam befanden. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht hatte er alles zu vermeiden, was die Rechtsposition des Landes (die er als Mitglied des Stiftungsrats nicht akzeptierte) gefährdete. Hinsichtlich der Entscheidung über eine Leihgabe besteht kein Grund, die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts anzuzweifeln (auch wenn der Leihvertrag privatrechtlichen Charakter haben sollte), es handelt sich eindeutig um einen Verwaltungsakt, für den das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg galt. Die Leihgabe war mit einer von der Zähringer Stiftung verfügten Auflage versehen (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Zur Besorgnis der Befangenheit bestimmt § 21:

“Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.”
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/21.html

Ein solcher Grund lag vor bei allen Verfügungen über Bestände der Zähringer Stiftung, über deren Umfang Land und Stiftung unterschiedlicher Ansicht waren. Himmelein hatte also seinerzeit einerseits die Interessen der Stiftung und die von ihr verfügte Auflage zu beachten, andererseits als Landesbeamter nach pflichtgemäßem Ermessen über die erbetene Leihgabe zu entscheiden. Es leuchtet ein, dass er sich nicht zweiteilen konnte und ein Interessenskonflikt bestand.

Die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium, hätte seit der Stiftungsgründung 1954 sicherstellen müssen, dass sich der jeweilige Leiter des Landesmuseums, der kraft Sitzungssatzung im Stiftungsrat saß, jeglichen Verwaltungshandeln hinsichtlich der strittigen Bestände der Zähringer Stiftung enthielt. Als Stiftungsratsmitglied unterliegt der Direktor keiner dienstlichen Weisung.

Die Amtsführung des Leiters konnte nie und nimmer nach den – hier offensichtlich mit Füßen getretenen – Grundsätzen des öffentlichen Rechts “unparteiisch” erfolgen, da er zugleich Vertreter der Zähringer Stiftung und zur Loyalität verpflichteter Landesbeamter war.

Durch die Stiftungssatzung ist dieser Interessenkonflikt bis auf weiteres vorgegeben. Eine strikt gesetzliche Lösung könnte nur darin bestehen, dass ein anderer Mitarbeiter des Landesmuseums mit der fachlichen Bearbeitung der in die potentiellen Rechte der Stiftung eingreifenden Maßnahmen (insbesondere Leihgaben) betraut wird, die dann von der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium, erlassen werden.

Zur Zähringer Stiftung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2834592 (Materialien zur Zähringer Stiftung, Haupteintrag)
http://archiv.twoday.net/stories/2836746 (Wessenberg-Galerie in Konstanz)
http://archiv.twoday.net/stories/2835396 (Stiftung von Louis Jüncke in Baden-Baden)
http://archiv.twoday.net/stories/2823247 (Klagebefugnis im Stiftungsrecht; erbrechtliches Problem bei der Zähringer Stiftung)
http://archiv.twoday.net/stories/2770378 (Auszug aus Testament von 1927)
http://archiv.twoday.net/stories/2750198 (Text der Stiftungssatzung von 1954)
http://archiv.twoday.net/stories/2740166 (Eintrag im Stiftungsverzeichnis)

NRW: Vereinsfahne und Adelsbibliothek in der Denkmalliste

Man glaubt es kaum: Die Stadt Balve hat als Untere Denkmalbehörde eine simple Vereinsfahne des 19. Jahrhunderts als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Der Westfälische Anzeiger berichtet (mit Bild der Vereinsfahne):

In der Denkmalliste der Stadt werden die Vereinsfahne des Gesangvereins “Concordia” Beckum und die Landsbergsche Bibliothek auf Schloss Wocklum als bewegliche Denkmäler geführt.

Die Vereinsfahne aus dem Jahr 1896 sei von besonderer Bedeutung, da sie ein Symbol des Gemeindelebens im über 700 Jahre alten Stadtteil Beckum darstelle, heißt es in der Denkmalliste. Weiter: “Die Fahne ist eine Urkunde der Orts- und Vereinsgeschichte und hat wegen ihres hohen Alters auch über den Ort hinausweisenden Zeugniswert für die Geschichte des Sängerwesens.” Die Darstellung von Lyra, Schwan, Notenheft, Klarinette und Triangel im Lorbeerkranz sei mit kunsthandwerklichem Anspruch gestaltet und ausgeführt.

Noch weit älter als die Beckumer Vereinsfahne ist die 474 Bände umfassende Bibliothek der Familie Landsberg-Velen auf Schloss Wocklum. Gut 50 Bände stammen aus dem 15. und 16. Jahrhundert, darunter zum Beispiel das äußerst seltene “Livre de l’art de faulconnerie” von Jean de Franchières. Auch 22 so genannte Inkunabeln, Anfangserzeugnisse des Buchdrucks aus der Zeit vor 1500, sind noch vorhanden. Bei den restlichen Büchern handelt es sich um Ausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts. Ursprünglich bestand die Bibliothek einmal aus rund 13 000 Büchern, zusammengetragen aus den drei Adelsbibliotheken in Wocklum, Velen und Gemen. Sie enthielt auch die naturwissenschaftliche Spezialbibliothek des Engelbert von Landsberg-Drensteinfurt. Der weitaus größte Teil wurde allerdings in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts veräußert.

“Es handelt sich um eine wissenschaftlich bedeutsame, in sich geschlossene Adelsbibliothek mit einer historisch hohen Aussagekraft über die Bildungsintentionen und die Informationsbeschaffung einer politischen und sozialen Führungsschicht”, wird die Bedeutung dieser Sammlung in der Denkmalliste der Stadt Balve skizziert. Die Gesamtbibliothek sei ein Zeugnis der Vergangenheit gewesen, die für das Geschichtsbild einer Epoche als bedeutend habe eingestuft werden können. Der verbliebene Rest enthalte noch Spuren dieser ehemaligen Bedeutung. Die Bibliothek ist inzwischen mit EDV-Technik inventarisiert worden und kann über die Universitäts- und Landesbibliothek Münster überregional recherchiert werden.

http://www.come-on.de/lokales/story.php?id=208760

Rechtslage bei beweglichen Denkmälern (außer Bodendenkmälern) in Nordrhein-Westfalen

NRW-Denkmalschutzgesetz
http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz4488/4488.pdf

Zuständig für die Eintragung in die Denkmalliste ist die untere Denkmalbehörde (also die Gemeinde). Sie erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband.

Archivgut kann nach § 2 Abs. 6 nicht in die Denkmalliste eingetragen werden, da es vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist – hier hat der Gesetzgeber nachzubessern, denn auch das Archivgesetz enthält keinerlei Vorschriften über privates Archivgut!

§ 3 Abs. 5 lautet:
“Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten
Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen
Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von
ihnen besonders Ermächtigten gestattet.” Satz 2 geht eindeutig zu weit. § 2 Abs. 1 lautet: “Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung
und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.” Durch die Bindung des Denkmalbegriffs an das öffentliche Interesse in § 2 ist für eine Geheimhaltung der Liste der beweglichen Bodendenkmäler kein Platz – sie ist für wissenschaftliche Forschung und journalistische Recherchen oder Auskunftsersuchen nach dem NRW-IFG gegebenenfalls in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Nur soweit die Öffentlichkeit oder hinreichend viele Experten den Denkmalwert anerkennen, kann ein Schutz im öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden (analog zu den Baudenkmälern Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 43 mit Anm. 32 auf S. 63). Dass der Staat die Befugnis hat, im Bereich der beweglichen Denkmäler gleichsam exklusiv – also ohne Rücksicht auf die Bevölkerung oder Sachverständige, die ja beide von Gesetz wegen von der Einsicht und damit auch der Kenntnis der Denkmalliste ausgeschlossen sind – zu urteilen, lässt sich keinem Denkmalschutzgesetz entnehmen.

§ 3 bestimmt: “bewegliche Denkmäler sind nur
einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch
begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der
vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden
bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der
Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes.”

Eine Enteignung von beweglichen Denkmälern ist nicht vorgesehen.

Den Eigentümer treffen die üblichen Erhaltungspflichten.

§ 22 Abs. 3 nomiert als Aufgabe der Landschaftsverbände: die “wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege”. Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Staat kein Forschungs-Monopol beanspruchen kann. Soweit die Landschaftsverbände die Möglichkeit eingeräumt bekommen, über die Auskunfts- und prüfungspflichten des Gesetzes hinaus Forschung an privaten Denkmälern zu betreiben, ist sicherzustellen, dass auch jeder andere Wissenschaftler dies tun kann. Dies ergibt sich aus Art. 5 GG.

Forschung in der digitalen Welt

Link

Band 20: Forschung in der digitalen Welt
Untertitel Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Herausgeber Rainer Hering
Herausgeber Jürgen Sarnowsky
Herausgeber Christoph Schäfer
Herausgeber Udo Schäfer
Reihe Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
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Zusammenfassung Bei Projekten zur Digitalisierung in Geisteswissenschaften ist heute die Realisierung größerer, überregionaler und über das World Wide Web abfragbarer Lösungen erforderlich. Die Beiträge dieses Bandes wurden auf der Tagung des Staatsarchivs Hamburg und des Zentrums “Geisteswissenschaften in der digitalen Welt” an der Universität Hamburg am 10. und 11. April 2006 gehalten. Sie leisten einen interdisziplinären Beitrag zur erforderlichen Standardisierung dieser Angebote, die erst den dringend notwendigen Austausch erleichtern und die gemeinsame Nutzung strukturierter Daten ermöglichen kann.
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Inhalt

* Einleitung
* Grußwort
* „Wie ist es eigentlich gewesen, wenn das Gedächtnis virtuell wird?“. Die historischen Fächer und die digitalen Informationssysteme
* Datenstandards in der Erschließung historischer Dokumente
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten I. Quellen zwischen Zeichenketten und Information – Beispiel Urkunden
* Fachspezifische Indexierung von historischen Dokumenten II. Ein Framework zur approximativen Indexierung semistrukturierter Dokumente
* Digitale Erschließung und Sicherung von aktuellen archäologischen Befunden
* Digitale Urkundenbücher zur mittelalterlichen Geschichte
* Verborgen, vergessen, verloren?. Perspektiven der Quellenerschließung durch die digitalen “Regesta Imperii”
* Virtuelle Zusammenführung und inhaltlich-statistische Analyse der überlieferten Reichskammergerichtsprozesse
* Konzepte zur Bereitstellung digitalisierter frühneuzeitlicher Quellen
* Archive in der digitalen Welt. Informationstransfer zwischen Verwaltung und Wissenschaft
* Nutzung von Digitalisaten am Beispiel des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz
* Das Angebot der Archive in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
* Geschichtswissenschaft auf dem Weg zur E-History?

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Dokumentdaten
ISBN 3-937816-27-5
ISSN 0436-6638
Schlagwörter Archive, Bibliotheken, Digitalisierung, Quellenedition
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Personen
Herausgeber PD Dr. Rainer Hering
Leitender Direktor des Landesarchivs Schleswig-Holstein, bis Oktober 2006 Archivar am Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, Privatdozent für Neuere Geschichte am Historischen Seminar der Universität Hamburg
Herausgeber Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky
Studium der Geschichtswissenschaft, Philosophie und Physik an der FU Berlin; Promotion über den Kommentar Alberts v. Sachsen zur Physik des Aristoteles (1985), Habilitation über den Deutschen Orden in Preußen (1992); seit 1996 Prof. für mittelalterliche Geschichte an der Universität Hamburg.
Herausgeber Prof. Dr. Christoph Schäfer
Herausgeber Dr. Udo Schäfer
Amtsleiter des Staatsarchivs der Freien und Hansestadt Hamburg
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Erschienen
online 2006-10-11
druck 2006-11-01
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Onlineversion
Dateiname HamburgUP_Hering et al._Forschung.pdf
Dateigröße 2.252 kB
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Druckversion
Seiten 191
Abb. 20
B x H 15,5 x 22,0
Bindung Hardcover mit Schutzumschlag
Sprache Deutsch
Preis 20,00 EUR

Deep Web

Vor einigen Tagen gelangte ich auf die Seite eines Dokumentenservers, wo sich die Dokumentation der Tagung des Hamburger Staatsarchivs “Forschung in der digitalen Welt” befindet. Ich hatte die ziemlich ätzenden Ausführungen des geschätzten Kurskollegen Heckmann zum Umgang des Geheimen Staatsarchivs mit Bildrechten als PDF auf dem Bildschirm, aber da ich etwas anderes zu tun hatte, muss ich das Fenster irgendwie geschlossen haben und nun find ichs nimmer wieder (OASE, OAIster, Google, Metager usw.). Aber vielleicht weiss ein Leser Rat?

Update: Es scheint Hamburg University Press zu sein (laut Nationalbibliothek “Auch im Internet unter der Adresse http://hup.sub.uni-hamburg.de verfügbar”). Deren Server ist aber gerade down. Soviel zum Thema Sichtbarkeit von Dokumentenservern.

Update: Es IST HUP, online erschienen schon im Oktober.

PDF

Inhalt: http://archiv.twoday.net/stories/2982395

Neues bei Google Book Search

Bei http://books.google.com gibt es einige nutzerfreundliche Neuigkeiten.

http://googleblog.blogspot.com/2006/11/new-way-to-browse-books.html

Vielleicht am wichtigsten ist die Möglichkeit, ganze Bücher durchzublättern (mit Ausnahme der nicht freigebenen Seiten):

http://books.google.com/books?vid=ISBN3527307109&id=LgLcXnBPGegC&printsec=frontcover

Beim Verfasserlexikon Bd. 2 erfährt man z.B., die Spalten 89 bis 1214 seien nicht Teil der Vorschaufunktion. Durch Suchen kann man aber sehr wohl Seiten aus diesem Bereich angezeigt bekommen.

Stadtarchiv Toulouse

http://www.archives.mairie-toulouse.fr

Le site des Archives municipales de Toulouse donne accès à une série de ressources électroniques parmi lesquelles :

* une collection numérisée des Annales manuscrites de Toulouse ;
* une série de fonds sonores et iconographiques ;
* l’édition électronique de l’inventaire détaillé de E. Rorschach ;
* une liste des maires de Toulouse depuis 1790 ;
* des dossiers thématiques et pédagogiques (La loi de 1905 ; “Cité mémoires” ; “Ils regardaient les étoiles” ; Le théâtre du Capitole 1736-2004) ;
* une collection de plan anciens couvrant l’évolution de la ville de 1493 à 1950.

La navigation sur certaines parties du site nécessite le logiciel Flash Player.

http://album.revues.org/index6112.html

Die lateinischen Annalen sind vor allem durch die Porträts der Ratsherren berühmt. Die Transkription lohnt einen Block, allerdings hat Mozilla Probleme, die Präsentation angemessen darzustellen.

Die angekündigte Wasserdatenbank war soeben nicht erreichbar.

Zulässigkeit von Werkzusammenfassungen

http://www.urheberrecht.org/news/2866

Keinen Urheberrechtsverstoß stellt es nach Ansicht des Landgericht Frankfurt (Volltext PDF nicht rechtskräftig) dar, wenn der “Perlentaucher” Zusammenfassungen von Presseartikeln veröffentlicht.

Zur Sache auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Abstracts

Zur Quellenkritik von Fotografien

http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-9603/Buchblock%20ThH%201.pdf
oder
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=6484

Gisela Fleckenstein: Die Fotografie als Illustration oder Quelle für die Ordensgeschichtsschreibung? Beispiele aus der Fotosammlung des Archivs der Sächsischen Franziskanerprovinz vom Heiligen Kreuz, in:
Reimund Haas und Eric W. Steinhauer (Hrsg.): Festgabe für Karl Josef Rivinius SVD, Münster 2006
S. 72-123

Der Beitrag, der in der Online-Fassung eine bessere Bildqualität als im gedruckten Buch aufweist, veranschaulicht sehr gut, in welcher Weise Fotografien als historische Quellen dienen können. Nicht nur für Kirchenarchivare lesenswert!

Die ganze Festschrift ist als einziges PDF online. Entgegen meiner Empfehlung ( http://archiv.twoday.net/stories/2968298 ) sind die Metadaten nicht vollständig: Es fehlt das Inhaltsverzeichnis.

Anforderungen an Dokumentenserver aus Nutzersicht

Dokumentenserver sind eine der beiden Säulen der “Open Access” (OA)-Bewegung. Mehr dazu unter
http://archiv.twoday.net/stories/2966942

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf Surf-Erfahrungen mit universitären Hochschulschriftenservern vorwiegend in Deutschland. Es wird sowohl die Perspektive des Wissenschaftlers zugrundegelegt, der als potentieller Autor beitragsberechtigt ist, als auch diejenige des Forschers, der die Inhalte nutzen will.

Zunächst die “Pflicht”.

* Der Server muss auf der Startseite der Bibliothek prominent verlinkt sein

Nicht selten sucht man vergeblich nach dem Hochschulschriftenserver, obwohl dieser ein zentrales Angebot der Bibliothek darstellt.

* Die Navigation und die Suche nach Dokumenten muss einfach sein

Die meisten deutschen Universitäten nutzen die OPUS-Software. Dies hat den Vorteil für den Nutzer, dass er die bei einem OPUS-Server erlernten Fertigkeiten im Umgang auf die anderen anwenden kann.

DSpace bietet eine Sortierung nach Datum, was durchaus sinnvoll sein kann.

* Neue Dokumente müssen durch RSS-Feeds angezeigt werden

In der Regel ist es sinnvoll, mehrere Feeds anzubieten. Wer sich für geisteswissenschaftliche Texte interessiert, wird mit einem Feed unzufrieden sein, der überwiegend naturwissenschaftliche Dissertationen enthält.

* Es muss eine stabile Internetadresse und eine Zitierempfehlung angegeben werden

URL und URN schön und gut, aber der Student weiss nicht, ob er nun die URL oder die URN (mit Resolver) zitieren soll. Unklar ist auch, ob bei “Diss. Freiburg 2004” sich auf die Abgabe der Arbeit oder die Einstellung auf dem Server bezieht. An sich bietet sich für das Zitat das spätere Datum, also das der Einstellung an, da der Autor z.B. einzelne Nachträge gegenüber der eingereichten Fassung eingebracht haben kann.

* Es sind ausführliche und korrekte Metadaten (einschließlich des jeweiligen Inhaltsverzeichnisses) beizugeben

Es ist darauf zu achten, dass die vom Autor gelieferte Zusammenfassung korrekt ist. Ein extremes Beispiel aus Giessen
http://archiv.twoday.net/stories/2943753

Bereits gedruckte Beiträge sollten korrekt und vollständig zitiert werden. Liegen Abweichungen gegenüber der Druckfassung vor (z.B. Preprint) sollten dies – ggf. nachträglich – vermerkt werden.

Wird eine Hochschulschrift nachträglich gedruckt, sollte dies ebenfalls bei den Metadaten vermerkt werden.

Mehrbändige oder sonst zusammengehörige Werke müssen durch Querverweise verknüpft werden.

Angesichts der Diskussionen über “Kataloganreicherung” und der guten Erfahrungen aus den USA (Suchbarkeit der TOCs) sollte es selbstverständlich sein, dass bei Monographien den Metadaten das komplette Inhaltsverzeichnis hinzugefügt wird. Auch bei längeren Aufsätzen kann das ratsam sein.

Bei Sammelbänden wie Festschriften empfiehlt es sich, die einzelnen Beiträge als Dokumente einzustellen.

Dass Sammelbände als Gesamt-PDF verfügbar gemacht werden, ohne dass wenigstens in der Eingangsseite das Inhaltsverzeichnis verfügbar ist, ist nicht akzeptabel.

* Die Metadaten sollten auch auf Englisch vorliegen

* Das PDF sollte einen sinnvollen Dateinamen haben.

Wer es sich herunterlädt, sollte den Dateinamen nicht ändern müssen und anhand des Dateinamens einen Hinweis auf den Inhalt bekommen.

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1493/pdf/diss_korr_endversion.pdf
ist nicht hilfreich. paeslack_fotografie wäre besser.

*Die Inhalte müssen sowohl in Suchmaschinen als auch über OAI-Harvester und Verbundkataloge gut auffindbar sein.

Das Angebot muss suchmaschinenfreundlich gestaltet sein. Dazu gibt es Informationen seitens der Suchmaschinen.

Dazu gehört insbesondere, dass die selten kontraproduktive Belegung des Titelfelds mit “Eingang zum Volltext” o.ä. aufhört. Der title-tag ist für das Suchmaschinen-Ranking zu wichtig, als dass man ihn mit solchem Unsinn vergeuden dürfte.

Die Metadaten müssen für das OAI-Harvesting frei zugänglich sein.

Alle Metadaten der Dokumentenserver müssen auch in den Verbundkatalogen komplett suchbar sein.

* Es muss den Autoren nahegelegt werden, eine Creative-Commons-Lizenz für ihren Beitrag zu vergeben

Empfehlenswert ist die CC-BY-Lizenz, die von führenden OA-Zeitschriften verwendet wird. Leider bevorzugen viele deutsche Wissenschaftler NC-Lizenzen, die die kommerzielle Nutzung ausschließen. Dies steht aber nicht im Einklang mit den Vorgaben der OA-Erklärungen, die einen solchen Nutzungsausschluss nicht vorsehen.

OA heisst nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Beschränkungen (permission barriers)!

Der übliche umfassende urheberrechtliche Rechtevorbehalt ist mit OA nicht vereinbar.

* Die Langzeitarchivierung muss sichergestellt sein

Hochschulschriftenserver sollten für alle Dokumente (nicht nur eine Auswahl) die dauernde Verfügbarkeit garantieren. Es geht z.B. nicht an, bei Dissertationen eine Einstellung nur auf 10 Jahre zu vereinbaren:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/11/14/elektronisches_promovieren_in_halle~1328014

Da es sich vielfach um die einzige elektronische Kopie handelt, die im Netz vorhanden ist, setzt eine wissenschaftliche Verwertung voraus, dass die zitierte Arbeit auch künftigen Forschergenerationen zur Nachprüfung zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Working Papers und ähnliche Schriften. Nicht in allen Fällen wird man in der Nationalbibliothek fündig werden.

Ein Rückzug von Texten sollte nicht möglich sein. Wer ein Buch veröffentlicht, kann dieses auch nicht einsammeln.

* Es sollte bei gedruckten Publikationen möglichst beides angeboten werden: Faksimile und E-Text

Das ist bislang noch nicht üblich, aber äußerst sinnvoll. Der Autor steht bei einem älteren Aufsatz, den er auch als E-Text verfügbar hat, nämlich vor einem Dilemma: Soll er das zitierfähige Faksimile scannen oder den E-Text einreichen? Der entscheidende Vorteil des Volltextes geht verloren, wenn nur ein Faksimile bereitgestellt wird.

Falls das Verlags-PDF nicht zur Verfügung steht, sollte man zu einem gescannten Text immer auch einen E-Text beigeben. Das kann sowohl eine Autorfassung sein als auch ein OCR-Text. Sinnvoll ist auch die Verwendung eines zweischichtigen PDFs:
http://archiv.twoday.net/stories/338568

* Es muss eine komfortable Suche in den Volltexten des Servers möglich sein

Eine Suchmöglichkeit nach Metadaten genügt nicht. Google Custom Search ist bislang nicht ausgereift genug, um eine korrekte übergreifende Suche in Repositorien zu gewährleisten. Eine hauseigene Suchmaschine kann zusätzliche Möglichkeiten (wie Trunkierung) gegenüber Google bieten.

Und nun zur Kür.

Auch Dokumentenserver müssen sich der Herausforderung durch das Web 2.0 stellen.

Sie müssen soziale Bookmark-Dienste wie http://del.ici.us oder http://www.connotea.org unterstützen.

Von Benutzer vergebene Tags können zur Sacherschliessung beitragen.

Man könnte auch mit einem Bewertungs-System oder einer Kommentar-Funktion experimentieren.

Bereits heute bieten US-Dokumentenserver die Möglichkeit, einen Kollegen per Mail auf ein Dokument hinzuweisen.

Sinnvoll ist es auch, den Dokumenten Kontaktinformationen zum Autor beizugeben. Dies kann sinnvollerweise durch eine Verknüpfung mit einer Forschungsdatenbank der Hochschule oder mit einer Universitätsbibliographie erfolgen.

Im bibliothekarischen Server E-LIS wird empfohlen, die Liste der Referenzen in die Metadaten zu kopieren. Für Zitat-Analysen ist es natürlich wichtig, dass die in den Dokumenten zitierte Literatur in XML-formatierter Form abrufbar ist. Umgekehrt will man natürlich auch wissen, wer das betreffende Dokument seinerseits zitiert.

Es muss viel mehr Werbung für die Server gemacht werden!

Dies kann etwa in Form eines Weblogs, das z.B. Highlights vorstellt, geschehen.

Oder man könnte virtuelle thematische Sammelbände aus aktuellen und historischen Beiträgen zusammenstellen, wobei man auch Inhalte anderer Server, soweit diese Aufsätze unter freier Lizenz stehen, spiegeln könnte.

Fachreferenten müssen in den Linklisten der Bibliothek auf die Inhalte des Dokumentenservers hinweisen und Sorge dafür tragen, dass besonders attraktive Angebote auch in die fachwissenschaftliche Kommunikation (Mailinglisten, Weblogs, Newsletter, Fachzeitschriften) einfließen.

Auch bei den Wissenschaftlern der Hochschule muss erheblich mehr Werbung betrieben werden. Oft gibt es hochschulweite oder fakultätsbezogene Mailverteiler, die die Hochschulbibliothek nutzen könnte, um Wissenschaftler über OA und die Möglichkeiten der elektronischen Publikation zu unterrichten.

Gezielt sollten wichtige Gelehrte – auch telefonisch – angesprochen werden. Können Beiträge von ihnen eingeworben werden, sollten diese entsprechend herausgestellt werden (zum niederländischen OA-Programm “Cream of Science” siehe http://www.creamofscience.org )

Da der Impact-Faktor offenkundig nicht Anreiz genug ist, sollte man auch darüber nachdenken, welche Anreize noch für Wissenschaftler attraktiv sind.

Üblicherweise erfährt man in Newslettern und News-Meldungen mehr über lizenzierte Datenbanken als über den hauseigenen Dokumentenserver. Dieser darf kein Kümmerdasein führen, sondern muss als wichtiger Teil des Hochschul-Wissensschatzes propagiert werden. Bisher hat man zuweilen den Eindruck, dass der hochschuleigene Dokumentenserver nur eine lieblos absolvierte Pflichtübung darstellt, für die es sich nicht lohnt, neue Ideen zu investieren.

Biographisches Lexikon promovierter Mathematiker

Renate Tobies:
BIOGRAPHISCHES LEXIKON in Mathematik promovierter Personen an deutschen Universitäten und Technischen Hochschulen WS 1907/08 bis WS 1944/45. Dr. Erwin Rauner Verlag Augsburg 2006. 403 Seiten.
ISBN-10: 3-936905-21-5
ISBN-13: 978-3-936905-21-2
EUR 24,50

Ein Standardwerk mit ca. 1550 Kurzbiographien, das sich für jedes Universitätsarchiv zur Anschaffung empfiehlt.

S. 19-35 werden die Quellen und Resultate für die einzelnen Universitäten dargelegt.

Leider fehlt ein Ortsregister, wie überhaupt zu bedauern ist, dass ein solches Kompendium nicht auch als Datenbank oder Open-Access-Internetangebot bereitgestellt wird. Internetquellen haben jedenfalls wichtige Beiträge zu dem Verzeichnis geleistet – das Buch sollte daher auch im Internet durchsuchbar sein.

Aufgrund eines 1995 publizierten Professorenverzeichnisses der RWTH konnte festgestellt werden, dass von folgenden Aachener Professoren Biographien vorliegen:

Cremer, Hubert
Graf, Heinrich
Iglisch, Rudolf
Krauß, Franz
Müller, Claus
Reutter, Fritz
Sauer, Robert
Schulz, Günther
Trefftz, Erich

Open Access Dokumentenserver

Man sollte die Open Access Bewegung nicht mit der Open Archives Initiative (OAI) verwechseln. Die OAI
http://www.openarchives.org
ist ein offener technischer Standard (OAI-Protocol for Metadata Harvesting, OAI-PMH), der den Austausch von Metadaten, also die Interoperationalität von Dokumentenservern regelt.

Diese Dokumentenserver können sowohl kostenpflichtige als auch freie, also OA-Inhalte enthalten. Gleichwohl ist der OAI-Standard die Grundlage für die OA-Dokumentenserver, die von Universitäten oder anderen Institutionen betrieben werden.

Es gibt mehrere Verzeichnisse von OA-Dokumentenservern nach dem OAI-Standard. Die zwei wichtigsten sind:

http://www.opendoar.org
http://archives.eprints.org

Dokumentenserver werden auch als Repositorien oder Archive bezeichnet. Sie sind die OAI-Dataprovider, die Metadaten für das Harvesting zur Verfügung stellen.

Als OAI-Serviceprovider werden Anbieter bezeichnet, die die Metadaten der Dataprovider verarbeiten und Nutzern zur Verfügung stellen. Sie heissen auch Harvester, weil sie regelmäßig die Metadaten der OAI-Dokumentenserver einsammeln.

Der wichtigste Harvester wird von der Universität Michigan betrieben: OAIster. OAIster enthält derzeit die Metadaten von über 700 Institutionen, allerdings zunehmend auch Metadaten kostenpflichtiger Angebote.

http://oaister.umdl.umich.edu

Hier sind auch Metadaten zu Digitalisaten abfragbar.

Ein kleinerer Harvester ist der PKP-Harvester (über 400 Archive):
http://pkp.sfu.ca/harvester2/demo

An die 60 deutscher OAI-Server durchsucht ein Harvester der HU Berlin:
http://edoc.hu-berlin.de/e_suche/oai.php

Nicht alle Inhalte deutschsprachiger Dokumentenserver sind über das OAI-Protokoll via OAIster oder die HU Berlin abfragbar. Zu den Suchmöglichkeiten siehe
http://wiki.netbib.de/coma/EprintArchive

Hervorgehoben seien:

OASE – Open Access to scientific literature (Metasuche nach Art des KVK)
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvvk.html

OPUS-Metasuche
http://elib.uni-stuttgart.de/opus/gemeinsame_suche.php

Bielefelds Suchmaschine BASE verbindet eine Metadaten- mit einer Volltextsuche:
http://www.base-search.net

Zum Nachweisproblem siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2069666

Zu Österreichischen und Schweizer Hochschulschriftenservern siehe
http://archiv.twoday.net/stories/826366

Zu Anforderungen aus Nutzersicht:
http://archiv.twoday.net/stories/2968298

Zur Frage, ob OAI-Metadaten nach den Prinzipien von OA verfügbar sind/sein sollen siehe
http://wiki.netbib.de/coma/OAICopyright

Zu technischen Aspekten (Software) siehe etwa
http://www.oai.unizh.ch/index.php?option=content&task=view&id=376

Wo finde ich Informationen zu Open Access?

Vor allem im englischsprachigen Raum besteht ein Überangebot an Informationen zu Open Access (OA).

Um Positionen und Debatten zum Thema OA nachvollziehen zu können, ist es unumgänglich, das von Peter Suber unterhaltene Weblog “Open Access News” regelmäßig zu lesen.

http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html

Empfehlenswert ist auch der Kurzüberblick Subers zu OA (englisch):
http://www.earlham.edu/~peters/fos/overview.htm

Hier sind auch die wichtigsten Links angegeben.

Subers sehr kurze Einführung liegt auch auf deutsch vor:
http://wiki.netbib.de/coma/OpenAccess

Neuigkeiten zum Thema OA finden sich auf deutsch in diesem Weblog (Rubrik Open Access), im Weblog http://log.netbib.de (Rubrik Open Access) und bei Heise (http://www.heise.de).

Aus der Sicht der Medizin: http://medinfo.netbib.de

I. Die wichtigsten OA-Erklärungen auf deutsch

Die Texte der Budapest Open Access Initiative (BOAI) von 2001 wurden ins Deutsche übersetzt von Katja Mruck:
http://www.soros.org/openaccess/g/read.shtml

Das Bethesda Statement vom Juni 2003 liegt inzwischen auch in deutscher Übersetzung vor:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda_ger.htm

Die wichtige Berliner Erklärung vom Oktober 2003, der sich zahlreiche Wissenschaftsorganisationen angeschlossen haben, liegt leider nur in einer schlechten inoffiziellen Übersetzung vor:
http://www.mpg.de/pdf/openaccess/BerlinDeclaration_dt.pdf

Der erste Teil der Definition wurde von mir neu übersetzt:
http://archiv.twoday.net/stories/93128

II. Wichtige deutsche Startrampen

Im Aufbau befindet sich eine umfassende Online-Plattform:
http://www.openaccess-germany.de

Bislang nimmt eine Seite des Physik-Emeritus Eberhard Hilf die Funktion der Einstiegsseite wahr:
http://www.zugang-zum-wissen.de

Informationsangebote deutscher Bibliotheken listet auf:
http://archiv.twoday.net/stories/2960445

Informationsangebote von Wissenschaftsorganisationen:
http://archiv.twoday.net/stories/2960818

Hervorzuheben ist das Angebot der Helmholtz-Gesellschaft mit monatlichem Newsletter:
http://oa.helmholtz.de

Eine etwas längere deutschsprachige Einführung bietet Schmidt, Birgit: Open Access. Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen – das Paradigma der Zukunft? Berlin 2006, 71 S.
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144

III. OA E-Journals

Die wichtigsten Links stellt zusammen:
http://archiv.twoday.net/stories/2963132

IV. Dokumentenserver

Die wichtigsten Links:
http://archiv.twoday.net/stories/2966942

Anforderungen aus Nutzersicht
http://archiv.twoday.net/stories/2968298

V. Rechtsfragen bei OA

Zusammenfassung mit weiterführenden Hinweisen
http://archiv.twoday.net/stories/2962609

Zum Thema Urheberrecht sei empfohlen
http://www.urheberrechtsbuendnis.de

VI. ARCHIVALIA als Informationssystem

Neben der Durchsicht der seit 26.10.2003 bestehenden Kategorie Open Access
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access
kommt die Nutzung der Suchfunktion in Betracht (es wird automatisch trunkiert).

Eine Auswahl wichtiger Beiträge:

http://archiv.twoday.net/stories/2712317
OA und die Archive (Kurzreferat auf dem Essener Archivtag)

http://archiv.twoday.net/stories/2518568
Die OA-Heuchelei der Bibliotheken (Bildrechte, Copyfraud)

http://archiv.twoday.net/stories/1435124
OA nicht nur aus Kostengründen

http://archiv.twoday.net/stories/230198
OA und Edition (Referat zum IOG-Kolloquium Wien 2004)

http://archiv.twoday.net/stories/145113
OA für Archivalien

Open Access Journals

Das bekannteste Verzeichnis ist das DOAJ, das Directory of Open Access Journals (Universität Lund):

http://www.doaj.org

Dieses ist allerdings äußerst lückenhaft, wenngleich über 2400 Zeitschriften dort verzeichnet sind.

Umfangreicher ist die Elektronische Zeitschriftenbibliothek, bei der grüne (freie) Zeitschriften vorausgewählt werden können:
http://rzblx1.uni-regensburg.de/ezeit/index.phtml?bibid=AAAAA&colors=7&lang=de

Einen Hinweis verdient auch die Liste des Göteborgers Bibliothekars Jan Szczepanski mit über 4500 aktuellen OA-Titeln:

http://www.his.se/bib/jan

Die Zeitschriften sind auch über den Göteborger OPAC recherchierbar: http://www.ub.gu.se/sok/tidskrifter/sok

Die umfangreichste Möglichkeit, gezielt nach OA-Artikeln zu suchen bietet mit über 3700 erfassten E-Journals ein indisches Angebot:
http://www.openj-gate.com

Französischsprachige Quellen sind hier leider unterrepräsentiert. Einen OAI-Harvester zu ihnen bietet http://www.in-extenso.org

Im Gegensatz zu Open-J-Gate sind im DOAJ derzeit nur 725 Zeitschriften auf Artikelebene suchbar.

Nur von einem Teil der OA-Zeitschriften bietet OAIster Artikeldaten:
http://oaister.umdl.umich.edu/o/oaister

In OAIster sind zunehmend kostenpflichtige Inhalte aufgenommen, eine Filtermöglichkeit nach freien Inhalten besteht nicht.

Ebensowenig filtern kann man freie Quellen in Google Scholar:
http://scholar.google.com

Eine experimentelle Volltextsuche englischsprachiger E-Journals aus dem DOAJ anhand von Google Custom Search bietet:
http://www.google.com/coop/cse?cx=005943177783402775348%3Atp4c3cmhnmu

Rechtsfragen von Open Access

I. Recht des Autors auf Selbstarchivierung

Hat ein Autor das Recht, seinen gedruckt veröffentlichten oder zum Druck vorgesehenen Beitrag parallel kostenfrei im Internet nach den Grundsätzen von “Open Access” (“Selbstarchivierung”) zu veröffentlichen?

Ja, es sei denn, es existiert eine abweichende vertragliche Vereinbarung!

a) Vertragsverhandlungen

Es empfiehlt sich, gegenüber dem Verlag der Publikation, in der der Beitrag gedruckt werden soll, mit offenen Karten zu spielen und seine Absicht der Selbstarchivierung bekanntzugeben.

Was internationale und englischsprachige Verlage erlauben, dokumentiert die SHERPA/ROMEO-Liste, von der es inzwischen auch eine deutschsprachige Fassung gibt. Einige Verlage haben sich auch bereiterklärt, Publikationen (z-.B. Dissertationen) zu drucken, die zugleich auf einem universitären Dokumentenserver eingestellt werden.

Näheres unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2960580

Wissenschaftsorganisationen, die Open Access (OA) fördern, empfehlen, keine umfassende Rechteabtretung zu unterschreiben. Autoren sollen Standardverträge von Verlagen durch einen Zusatz ergänzen, die das Einstellen auf einem Dokumentenserver erlaubt.

Beispiele solcher Zusatzvereinbarungen bespricht das Helmholtz-OA-Projekt:

http://oa.helmholtz.de/index.php?id=63

Im Englischen spricht man von “Author’s Addenda”. Ein aktueller Aufsatz von Peter Hirtle aus US-Sicht erörtert diese Vertragszusätze:
http://www.dlib.org/dlib/november06/hirtle/11hirtle.html

In der Regel lässt sich eine einvernehmliche Regelung finden. Gestattet aber ein Verlag weder eine Vorabpublikation (“Ingelfinger-Rule”) noch die Archivierung des Verlags-PDFs (Post-Print) so kann man die nicht begutachtete Fassung (Pre-Print), ergänzt um Nachträge aus der begutachteten Fassung, in den Dokumentenserver einstellen. Zum einen kann man argumentieren, die Rechte bezögen sich nicht auf die Vorabfassung, zum anderen wird es sich jeder Wissenschaftsverlag bei einem so heiklen Thema wie “Open Access” zweimal überlegen, ob er es zu einem gravierenden Konflikt mit einem Wissenschaftler kommen lässt. Wer jede Verärgerung des Verlags von vornherein vermeiden möchte, sollte sich, wenn deutlich wird, dass die kostenfreie Publikation im Internet auch nach einer Sperrfrist (“Embargo period”) dem Verlag nicht passt, gegen OA für den betreffenden Beitrag entscheiden.

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/1243869 (Offener Brief an den Präsidenten der Göttinger Akademie)

b) Die Einjahresfrist des § 38 UrhG

Absatz 1 des § 38 des deutschen Urheberrechtsgesetzes lautet:

“Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.”

Gemäß Absatz 2 gilt das auch für nicht vergütete Beiträge zu Sammelbänden wie Festschriften.

Wichtig ist die Formulierung “im Zweifel”. In den Geisteswissenschaften ist es nach wie vor nicht generell üblich, bei Zeitschriftenaufsätzen Verlagsverträge abzuschließen. Liegt keine anderweitige vertragliche Vereinbarung vor, so kann sich der Autor auf § 38 UrhG berufen.

Will ein Autor seinen Beitrag unter eine freie Lizenz (im Wissenschaftsbereich ist vor allem http://www.creativecommons.org relevant) stellen, so kommt diese Einjahresfrist zum Tragen, denn freie Lizenzen gelten nicht nur für Online-Publikationen, sondern auch für gedruckte Veröffentlichungen (“Vervielfältigung und Verbreitung”).

Seit Herbst 2003 hat sich eine gravierende Änderung der Rechtslqage ergeben, da § 38 UrhG unverändert blieb, also dem Verlag nach wie vor nur ein für ein Jahr bestehendes ausschließliches Nutzungsrecht an dem Aufsatz für Vervielfältigung und Verbreitung zusichert. Von Vervielfältigung und Verbreitung strikt zu trennen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe, zu dem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gehört. Dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird aber für Online-Nutzungen benötigt.

Nach meiner Rechtsauffassung muss sich ein Wissenschaftler für die reine Online-Publikation auf einem Dokumentenserver somit nicht mehr an die Einjahresfrist halten, sondern kann frei über den Beitrag verfügen.

Die Pointe durch die Novelle von 2003 entgeht sowohl dem Beitrag von Stintzing (Chur 2004) als auch dem unten zu nennenden Sammelband “Rahmenbedingungen”.

c) Retrodigitalisierung

§ 31 Absatz 4 UrhG lautet: “Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.” Da die Online-Nutzung vor ca. 1995 unbekannt war, konnte sie in Altverträgen zwischen 1966 (dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes) und ca. 1995 nicht wirksam vereinbart werden.

Es ist geplant, diese Klausel zugunsten der Verwerter im “Zweiten Korb” der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes zu streichen, wogegen sich unter anderem das Urheberrechtsbündnis wendet.

Digitalisiert ein Verlag ältere Jahrgänge einer Zeitschrift vor 1995, so verfügt er in der Regel nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte, da diese bei den Autoren der Beiträge liegen. Dies gilt auch für http://www.digizeitschriften.de.

Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/2034921

Jeder Autor, der seine Rechte nicht explizit abgetreten hat, kann sich an DigiZeitschriften wenden und die Freischaltung seiner Beiträge für den kostenfreien “OA”-Zugriff erwirken (wie ich dies erfolgreich praktiziert habe).

Verfügt der Autor über die Rechte, kann er natürlich seinen Beitrag ohne den Verlag zu fragen oder auch nur zu informieren einem Dokumentenserver zur Verfügung stellen. Dies betrifft insbesondere, wie ausgeführt, Beiträge aus der Zeit vor 1995.

d) Reformüberlegungen de lege ferenda

Eine von Seiten der Universitäten als Arbeitgeber und Dienstherren verfügte Anbietungspflicht der Publikationen von Wissenschaftlern zugunsten der universitären Dokumentenserver wird aus verfassungsrechtlichen Gründen von Juristen überwiegend abgelehnt.

Eine solche Anbietungspflicht haben Pflüger/Ertmann vorgeschlagen:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337

Eine andere Lösung favorisiert Gerd Hansen. Sie ging auch in eine Stellungnahme des Bundesrats zum “Zweiten Korb” ein:
“An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”
http://archiv.twoday.net/stories/2060875 (m.w.N.)

Aus bibliothekarischer Sicht hat Eric Steinhauer den Hansen-Vorschlag erörtert:
Kritische Anmerkungen zum Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG in der Fassung des Bundesratsentwurfes vom 9. Mai 2006,
in: Bibliotheksdienst 40 (2006), Heft 6, S. 734-742.
Preprint
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=6176
Verlags-Postprint
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/Recht010606.pdf:
Zusammenfassung
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/06/20/zweitveroffentlichungsrecht_im_bundesrat~896405

Im Ausland ist es dagegen ohne weiteres möglich, die von der OA-Gemeinschaft als sinnvoll angesehenen verpflichtenden Mandate für Wissenschaftler zu erlassen, ihre Publikationen in OA-Server einzubringen:
http://www.eprints.org/openaccess/policysignup

II. Lizenzfragen

Obwohl immer wieder übersehen wird, dass OA nicht nur kostenfrei meint, sondern auch die Beseitigung von “permission barriers” (Peter Suber), muss deutlich gesagt werden, dass nur wissenschaftliche Beiträge unter einer freien Lizenz wirklich OA sind.

Für Wissenschaftler kommen vor allem Creative-Commons-Lizenzen in Betracht.

Eigene Lizenzen entwickelte Ifross für das NRW-Projekt DiPP:
http://www.dipp.nrw.de/lizenzen

Die Zeitschriften der “Public Library of Science” und von BioMed Central verwenden CC-BY-Lizenzen. Dies entspricht völlig den Forderungen der “Berliner Erklärung” und der “Budapest Open Access Initiative”.

Unter anderem mit Lizenzfragen befassen sich zwei auch online vorliegende Sammelbände, auf die ergänzend verwiesen sei:

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre
http://www.tib.uni-hannover.de/digitale_bibliothek/UrheberrechtTagungsband.pdf

Rechtliche Rahmenbedingungen für OA-Publikationen
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden
Dazu aber meine Kritik http://archiv.twoday.net/stories/1813286

Ein ausführlicher Tagungsbericht zum Thema
http://www.forschung.historicum-archiv.net/tagungsberichte/workshop/rechteworkshop.htm

III. OA-Heuchelei bei Kulturgut

Das herrschende Bildrechte-Regime mit seinem umfassenden urheberrechtlichen oder quasi-urheberrechtlichen Rechtevorbehalt ist mit OA nicht vereinbar.

Die Kritik an den Bibliotheken und ihrem “Copyfraud”, die ich unter
http://archiv.twoday.net/stories/2518568
geübt habe, braucht hier nicht wiederholt zu werden.

Nachtrag
24.11.2007 Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
http://archiv.twoday.net/stories/4477889

29.10.2012 Rechtsfragen von Open Access (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197330649