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Historische Aufsatzdatenbanken im Internet

Aufsatzdatenbanken zur deutschen Geschichte

Im folgenden werden nur frei im Internet zugängliche Angebote aufgelistet.

Hilfsmittel

http://de.geocities.com/tokuehne
Geisteswissenschaftliche Datenbanken im Internet – Geschichte

Linkliste

Starten kann man mit:

http://jdg.bbaw.de/cgi-bin/jdg
Jahresberichte zur deutschen Geschichte

Weitere allgemeine Angebote

http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/zfhm.html
Zeitschriftenfreihandmagazin – Inhaltsverzeichnisse geschichtswissenschaftlicher Zeitschriften

http://194.242.233.148/scripts/acwww25/maskeparis.pl?db=paris
OPAC DHI Paris
Festschriftenauswertung!

http://www.gbv.de
OLC SSG Geschichte z.B. über P7+ frei suchbar

Kölner Institutsgesamtkatalog
http://whiskey.ub.uni-koeln.de/cgi-bin/wwwopac.pl
v.a. WISO-Bibliothek

http://famlit.genealogy.net
Familienkundliche Literaturdatenbank

Siehe auch:

Virtuelle Deutsche Landesbibliographie
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/landesbibliographie

Regesta Imperii OPAC
http://regesta-imperii.uni-giessen.de
6 von 10, es fehlen (1), (6), (8), (9)

MGH Opac
http://141.84.81.24/bibliothek

Zu allgemeinen Aufsatzdatenbanken siehe

http://wiki.netbib.de/coma/AufsatzRecherche

GenWiki

http://wiki.genealogy.net/index.php/Hauptseite

In den letzten Monaten wurde im GenWiki mit Hochdruck an der Eingabe vieler Artikel gearbeitet. Erfreulich ist dabei insbesondere, dass viele Familienforscher inzwischen am GenWiki mitmachen und so dazu beitragen, dass im Laufe der Zeit ein großes genealogisches Lexikon entsteht. So sind zurzeit schon:

* 520 historische Krankheits-
* 854 Berufsbezeichnungen
* 846 Quellenhinweise zu Ortsfamilienbüchern
* und 106 Artikel über Familiennamen

im GenWiki zu finden.

Weimarer Erklärung begreift Open Access nicht

http://www.weimar-klassik.de/media/dokumente/Weim_Erklaerung_1_2.pdf

Weimarer Empfehlungen zur Herstellung von und zum Umgang
mit Digitalisaten aus Nachlässen in Archiven und Bibliotheken

Durch den Entwicklungsstand der Technik sind neue Zugangsmöglichkeiten zu Nachlässen in Archiven und Bibliotheken entstanden. Die Archive und Bibliotheken begrüßen die „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ (Berlin Declaration on Open Access to
Knowledge in the Sciences and Humanities) vom 22. Oktober 2003 und unterstützen die weitere
Förderung des neuen „Prinzips des offenen Zugangs“ zum besten Nutzen von Wissenschaft und
Gesellschaft. Sie beabsichtigen daher, ihre Archivalien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ziele
sowie der Normen des Urheberrechts und des Schutzes der Privatsphäre im Internet verfügbar zu
machen. Im Sinne dieser Ziele sind die folgenden Empfehlungen zur Herstellung von und zum Umgang mit Digitalisaten zu verstehen.
1) Digitalisate im Sinne dieser Empfehlungen sind digitale Abbildungen (Kopien) von Archivalien.
2) Das Digitalisieren von Archivalien ist ein neuer, zusätzlicher Service der Archive und Bibliotheken.
3) Für Genehmigungen zur Herstellung von Digitalisaten gelten die gleichen Kriterien wie für die
Herstellung von fotografischen Reproduktionen.
4) Die Herstellung der Digitalisate erfolgt durch das Archiv bzw. die Bibliothek oder durch von den
Institutionen beauftragte Firmen. In begründeten Ausnahmefällen kann Benutzern die Herstellung
von Digitalisaten genehmigt werden.
5) In jedem Fall ist bei der Herstellung von Digitalisaten zu gewährleisten:
a) Das Archiv / die Bibliothek gibt die Qualitätskriterien zur Herstellung der Digitalisate vor.
b) Das Archiv / die Bibliothek gibt die Namenkonventionen zur Benennung der Digitalisate vor.
c) Das Archiv / die Bibliothek behält oder erhält durch Rückübertragung das ausschließ-
liche Nutzungsrecht für die Digitalisate in Anlehnung an § 31 Abs. 3 in Verbindung mit
§§ 15ff. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. 1 5. 1237) in der je-
weils neuesten Fassung. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
d) Von Benutzern erstellte Digitalisate werden dem Archiv / der Bibliothek kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
6) Sofern Digitalisate im Internet frei zugänglich sind, ist das Herunterladen und die Anfertigung
von Kopien der Digitalisate für den eigenen Bedarf nach dem Prinzip des offenen Zugangs zu wis-
senschaftlichem Wissen gebührenfrei.
7) Die Reproduktion von Digitalisaten in Publikationen (Drucke, elektronische Publikationen) ist
analog zur fotografischen Reproduktion im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung genehmigungs- und gegebenenfalls gebührenpflichtig.
8) Die Benutzer verpflichten sich, von Print- und Offline-Publikationen dem Archiv kostenlos ein
Belegexemplar zuzusenden. Bei Online-Publikationen ist der freie Zugang zu gewährleisten.
9) Die Benutzungsbedingungen sind wie bisher auf den fotografischen Reproduktionen deutlich er-
kennbar auch in alle elektronischen Publikationen aufzunehmen.
Weimar, 5. Juni 2004

Auf dieses kuriose Dokument, das laut http://www.weimar-klassik.de/de/gsa/gsa_digitalisierung.html von den wichtigsten Handschriftenabteilungen und Literaturarchiven verabschiedet wurde, wurde ich eben erst aufmerksam. Was diese restriktive Vorgabe mit Open Access zu tun haben soll, erschliesst sich mir nicht. Der Text gibt vor, die Berliner Erklärung zu unterstützen, aber zugleich schlägt er ihr ins Gesicht, denn dass zum Open Access auch das Aufheben von permission barriers, also urheberrechtlichen Beschränkungen gehört, haben diese Herrschaften nicht begriffen.

Open Access heisst nicht nur: kostenfreier Zugriff zum eigenen Gebrauch, sondern setzt auch voraus, dass die Digitalisate beliebig ohne die von den Bibliotheken rechtswidrig geforderten Urheberrechte (beim Digitalisieren entsteht nach überwiegender Ansicht kein Lichtbild nach § 72 UrhG) verwendet werden können. Der Vorbehalt der Reproduktionsgebühren auch für die Internetnutzung lässt erkennen, dass die Raubritter und Zwingherren gemeinfreien Kulturguts sich den Open-Access-Gedanken lediglich als Schafspelz übergeworfen haben. Siehe kritisch zu diesem Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/120401

Erinnert sei auch an:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Das Bureau des Comité international de paléographie latine ruft deshalb alle nationalen und lokalen Verwaltungen sowie die Verantwortlichen in privaten Bibliotheken und Archiven dazu auf, über die eigentlichen Herstellungskosten hinaus keine zusätzlichen Gebühren zu erheben, sofern es sich um rein wissenschaftliche Forschung ohne kommerziellen Hintergrund handelt. Im übrigen ist es höchst widersinnig, Strafgelder gerade auf jene Forschungsarbeit zu erheben, die die Bibliotheken wissenschaftlich bereichert, den Autoren hingegen keinerlei Einkünfte bringt.

Zum Thema Belegexemplar sei nur auf:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/zander.htm
verwiesen. Ohne gesetzliche Grundlage kann bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung kein Belegexemplar gefordert werden.

Überhaupt scheint mir die Weimarer Erklärung nicht mit den tradierten Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar, das für die Bibliotheksbenutzung der meisten wissenschaftlichen Biblioheken der öffentlichen Hand gilt. Wo ist etwa die Rechtsgrundlage für die Forderung, der Benutzer habe eigene Urheberrechte entschädigungslos an die Bibliothek zu übertragen?

Einmal mehr erweist sich, dass man genau hinschauen sollte, wenn von Open Access die Rede ist. Die Wölfe sind clever.

Das treffende Zitat

Was die Archivare vorfinden als Stoff der Überlieferung sind überwiegend Spuren, Abdrücke, Überreste menschlichen Denkens, Wollens, Handels und Erleidens – widersprüchlich, unvollständig, vielfältig deutbar.

Siegfried Büttner, Ressortprinzip und Überlieferungsbildung. In: Aus der Arbeit der Archive, Beiträge zum Archivwesen, zur Quellenkunde und zur Geschichte, Festschrift für Hans Booms, hg. von Friedrich P. Kahlenberg (Schriften des Bundesarchivs 36) Boppard 1989, S. 160.

Dieses Zitat begegnet wiederholt in fachlichen Schriften, z.B. gedruckt im Bericht über die neue ständige Ausstellung des Hauptstaatsarchivs Stuttgart in der Schwäbischen Heimat 2005, S. 103
auch online: http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/archivnachrichten_29.pdf
oder online unter:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2000-03/Aa01.htm#fn_23

Pieces of history are going – then gone – on eBay

http://pressherald.mainetoday.com/news/state/050228auction.shtml

Excerpts:

AUGUSTA — The seller described the item as a “wonderful, original document dated 1819” complete with signatures of Pownal’s selectmen. Bids on eBay started at $14.95 for the historic tax record from the southern Maine town. The seller, however, did not get a bite from Maine State Archivist Jim Henderson. Instead, the online auctioneer got an e-mail warning that the sale was illegal.

Henderson and others in the Maine Secretary of State’s Office are trying to prevent the sale of original public documents, a problem they say has increased with the popularity and ease of Internet auction sites. They are contacting traditional auctioneers, working with a national group to push changes in online auctions and trying to educate the general public.

“Public documents belong to the public,” Secretary of State Matthew Dunlap said.

The sale of local, county and state documents is a criminal act under state law, punishable by up to a year in jail and a $2,000 fine. Besides its historical value, the material can help public officials as a reference point when working on current issues, Dunlap says.

The law applies to original records such as meeting minutes, town ordinances and tax records. Private documents like company records or family histories and copies of public records do not come under the law.

[…]

Henderson says public documents fell into private hands over time, often because many town officials in Maine used to work from their homes. Records from a century ago could end up in the attic of a relative instead of a public building. And once the documents are unearthed, people sometimes try to sell them.

[…]

The Council of State Historical Records Coordinators, a national group of state archivists, has been working on this issue in recent years as several states reported problems with the sale of government documents on-line. Its members are putting together a Web site that collects the laws for all states to push eBay into doing something. That site, however, has not come together yet.

Hani Durzy, a spokesman for eBay, says the company is willing to work with states on this issue. One difficulty is that the laws are not uniform from state to state. […]

See also on the Ebay problem
http://archiv.twoday.net/stories/181382
and ?s=ebay (mostly in German)

Jobs für Archivare und Archivarinnen

Archivar 2005/1, Anzeigenteil

S. 76
Historisches Archiv der Stadt Köln, Leiter Abt. I, A 14 (Bewerbungsfrist 11.3.2005)

S. 77
Landesarchiv Berlin, Leitung, B 2 (bis 11.3.)

S. 78
Deutsches Literaturarchiv Marbach, Leiter der Handschriftenabteilung, BAT Ia (bis 22.4.)

FH Potsdam, Professur für Archivwissenschaft, W2 (4 Wochen nach Erscheinen)

S. 79
Erzbistumsarchiv Paderborn, Leiter, Ib KAVO (entspr. BAT) (bis 28.2. – der Archivar wurde Ende letzter Woche erst ausgeliefert, eine solche Pseudo-Stellenausschreibung dürfte rechtswidrig sein)

S. 80
Haus der Stadtgeschichte, Museum und Archiv Offenbach, Diplom-Archivar, A 10/IVb BAT (3 Wochen nach Erscheinen)

Monacensia-Bibliothek und Literaturarchiv der Stadt München, Leitung, IVa/III BAT (bis 18.3.)

S. 81
Archiv zur Geschichte der Max-Planck-Gesellschaft, W 2 (bis 31.3.)

S. 84 Klinikum Bayreuth, Archivar auf 2 Jahre (FH-Studium), keine Bewerbungsfrist angegeben.

Alles über das Registermachen

Während im angelsächsischen Raum grosse und renommierte Fachgesellschaften der Indexer bestehen, ist es um die deutsche Registerkultur äusserst schlecht bestellt. Ein informelles neues Netzwerk der Indexer
http://www.d-indexer.org
das von Jochen Fasbender initiiert wurde, bemüht sich Fachleute zusammenzuführen, die sich mit Indexieren/Registermachen befassen. Die Website bietet eine Fülle von Anregungen, Links und auch aufschlussreiche historische Hinweise zur Geschichte des Indexerstellens.

Aus der Sicht der Landesgeschichte widmete sich Erwin Riedenauer in der ZBLG 1984 (online ) dem Problem des Registermachens, nachdem zuvor schon mindestens zwei Aufsätze das Thema aufgegriffen hatten: H. Leyband, Register landesgeschichtlicher Zeitschriften, Deutsche Geschichtsblaetter 12. 1911, 129-145 und E. Riedenauer, Register und Bibliographien …, Blätter für deutsche Landesgeschichte 117. 1981, 403-423.

Archivare sind natürlich von Haus aus Spezialisten für Register, da sie im Regelfall zu jedem Findbuch ein Register erstellen (was auch durch die Volltextrecherche nicht überflüssig geworden ist). Fachliteratur zu diesem Thema gibt es jedoch so gut wie nicht, sieht man von vereinzelten Bemerkungen etwa in Rezensionen ab. Beispiel:

“Erschlossen werden die Urkunden durch ausführliche und sorgfältige Register (Personen, Orte und Sachen). Da solche Register in ihrer Wichtigkeit kaum überschätzt werden können, mag die Bemerkung erlaubt sein, daß man mehr als bisher versuchen sollte, dem Benutzer die Arbeit zu erleichtern. Seit vielen Jahren wird vergleichbaren bayerischen Regestenwerken eine Übersicht der Orte nach Ländern und Verwaltungsbezirken beigegeben, der man auf einen Blick entnehmen kann, zu welchen Orten einer Region Registereinträge existieren – ein überaus praktisches Hilfsmittel, das man ohne viel Aufwand erstellen könnte. Ein besonderes Lob verdient das ausgefeilte Sachregister, mag man sich auch hier Verbesserungen wünschen. Möglich wären etwa noch mehr Sammelschlagworte mit Verweisen (z.B. bei “Berg- und Hüttenwesen” auf “Erzgesellschaften” und “Hammerschmieden”), die dem Register in einer Liste vorangestellt werden könnten (so in den Regesten der Grafen von Katzenellenbogen), oder eine Gruppierung aller vorkommenden Sachstichworte nach wenigen großen Oberbegriffen, wie in elsässischen Inventaren üblich.” (Besprechung eines Adelsarchivinventars).

Open Access Law Reviews

A new weblog:

http://www.openaccesslaw.org/open_access_law_reviews/2005/02/hello_world.html#comments

BTW: The Social Science Research Network
http://www.ssrn.com
contains some contributions on archival science e.g.

Dudziak, Mary L., “On Using U.S. Diplomatic Records for Research on African Constitutions: A Guide to the Archives” (2002). Newsletter of the Africa Section, 2002 http://ssrn.com/abstract=319700

Freiburger Großarchiv?

Laut Google News-Exzerpten wurde am 23. Januar 2003 von der Badischen Zeitung gemeldet, in Freiburg i. Br. sollten Staatsarchiv, Stadtarchiv und Universitätsarchiv zusammengelegt werden. Darauf hätten sich Landeswissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU), Uni-Rektor Wolfgang Jäger und Oberbürgermeister Dieter Salomon (Grüne) verständigt . Weiss jemand mehr?

Mitteilungen aus dem Bundesarchiv 2004/2 nicht online

Wie nicht anders zu erwarten: Wenn man zum Auffinden von 2004/1 die Suchfunktion bemühen muss
http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/mitteilungen/index.html
dann kann man sicher auch nicht damit rechnen, dass zeitgleich mit dem Erscheinen der nun vorliegenden Druckausgabe 2004/2 auch ein PDF bereitsteht. Archivare sollten sich auch mal Gedanken machen, dass eine stabile Adresse der Art http://www.bundesarchiv.de/mitteilungen nicht nur Bibliothekaren entgegenkommt.

Da ich keine Lust habe, das Inhaltsverzeichnis abzuschreiben (vielleicht kommt das PDF ja tatsächlich in den kommenden Jahren) begnüge ich mich mit dem subjektiven Hinweis auf drei DDR-Beiträge: zum NS-Archiv des MfS, zu Johannes R. Becher und zum DDR-Militärarchiv.

Universitätsarchive in NRW mit Internetseiten

Hochschularchiv der RWTH Aachen
http://www.histinst.rwth-aachen.de/default.asp?sectionId=16
http://www.rwth-aachen.de/archiv

Universitätsarchiv Bielefeld
http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Einrichtungen/Weitere%20Einrichtungen/Universitaetsarchiv

Universitätsarchiv Bochum
http://www.ruhr-uni-bochum.de/archiv

Universitätsarchiv Bonn
http://www.verwaltung.uni-bonn.de/Einrichtungen/Universitaetsverwaltung/Organisationsplan/Archiv.html

Universitätsarchiv Duisburg-Essen
http://www.ub.uni-duisburg-essen.de/archiv/archiv.shtml

Universitätsarchiv Düsseldorf
http://www.ub.uni-duesseldorf.de/archiv

Archiv der Kunstakademie Düsseldorf
http://www.cl-historia.de/archivportal/kunstakademie/index.html
(Infoseite Geschichte in Düsseldorf)

Universitätsarchiv Köln
http://www.uni-koeln.de/organe/uak/uak.html

Universitätsarchiv Münster
http://www.uni-muenster.de/Archiv

Universitätsarchiv Paderborn
http://groups.uni-paderborn.de/universitaetsarchiv

Uniarchiv Münster: neue Leiterin

http://cgi.uni-muenster.de/exec/Rektorat/upm.php?rubrik=Alle&neu=0&monat=200502&nummer=06229

Am 16.2.2005 wurde Universitätsarchivar Prof. Dr. Wilhelm Kohl von Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt verabschiedet. Herr Professor Kohl leitete das Universitätsarchiv von 1978 bis 2004. Seine Nachfolgerin Dr. Sabine Happ hat Anfang diesen Jahres ihren Dienst aufgenommen.

Uniarchiv Bielefeld: Internetauftritt ausgebaut

http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Einrichtungen/Weitere%20Einrichtungen/Universitaetsarchiv

Geschichte der Universität Bielefeld
neu als Geschichts-Zeitleiste
Zeittafel zur Entwicklung der Universität Bielefeld

Organisatorische Gliederung der Universität Bielefeld

Rektoren
Rektoren und Prorektoren

Ehrensenatoren
Ehrenbürger
Ehrenpromotionen

Uniarchiv Köln: Ausstellungskatalog Moritz online

http://www.uni-koeln.de/organe/uak/uak_ausstellungen.html

2004 erinnerte das Universitätsarchiv Köln an die Person des Internisten Friedrich Moritz (1861-1938), der 1911 die Leitung der Medizinischen Klinik Lindenburg übernahm. Katalog und Begleitheft der erfolgreichen Ausstellung stehen als (passwortgeschütztes) PDF zur Verfügung.

Workshop Gutsarchive 2003

Herr Lusiardi wies aus Anlass unserer Nachweise unter
?s=gutsarch
auf seinen Bericht im “Archivar”, Heft 1 – Febr. 2004, S. 66 f. (nicht online) hin, den ich mit seiner freundlichen Genehmigung wiedergebe.

Restitution von Herrschafts- und Gutsarchiven –
Erster länderübergreifender Workshop in Magdeburg

Am 3. Juli 2003 veranstaltete das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt in Magdeburg einen Workshop zur Archivierung von Herrschafts- bzw. Gutsarchiven, die im Zuge der Bodenreform seit 1945 in die Staatsarchive der Sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR gelangt und gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) von 1994 rückgabebehaftet sind. Der Bedeutung dieses Themas hatten bereits Referate von Birgit Richter (Sächsisches Staatsarchiv Leipzig) und Werner Heegewaldt (Brandenburgisches Landeshauptarchiv) auf den Deutschen Archivtagen in Cottbus (2001) und Trier (2002) Rechnung getragen; nun kam erstmals auch ein organisierter länderübergreifender Dialog zustande, an dem sich Vertreter der Archivverwaltungen aller fünf neuen Bundesländer beteiligten. Die Tagung wurde durch einen Vorabaustausch wichtiger Informationen vorbereitet, so dass auf zeitraubende Einzelvorträge verzichtet werden konnte.
Infolge des Restitutionsgrundsatzes des AusglLeistG können die Alteigentümer nach Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die enteigneten Archivalien zurückfordern. Diese gehen damit ggf. wieder in Privatbesitz über, sind dann also – anders als bei einer Verwahrung in den Staatsarchiven –nicht mehr grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Da jedoch viele Gutsarchive insbesondere aufgrund der Wahrnehmung herrschaftlicher Funktionen durch die Standes- und Gutsherren von großer Bedeutung für die Landesgeschichte sind, bemühen sich – bei allem Respekt vor den durchaus berechtigten persönlichen Interessen der Alteigentümer – alle ostdeutschen Staatsarchive darum, möglichst viele Gutsarchi-ve weiterhin in ihrer Verwahrung zu behalten.
Den betroffenen Archiven ist durch das AusglLeistG die Möglichkeit zur Beantragung eines bis zum Jahr 2014 befristeten Nießbrauchs eröffnet worden. Darüber hinaus gehende Einigungen mit den Alteigentümern, etwa in Form eines Depositalvertrages, konnten bislang nur in relativ wenigen Fällen erreicht werden. Da diese Aufgabe in den kommenden Jahren immer drängender werden wird, standen juristische Probleme und Fragen der Verhandlungs- und Vertragsgestaltung im Mittelpunkt des Workshops. Dass die „Schlossbergungen“ als Enteignungen im Sinne des Gesetzes zur Rege-lung offener Vermögensfragen anzusehen sind, war unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen in den Bodenreform-Verordnungen der einzelnen Länder unumstritten. Eine neue Sachlage hat sich jedoch für die Unterlagen aus der Patrimonialge-richtsbarkeit durch die Verwaltungspraxis des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen (SLRV) ergeben; danach unterliegen Patrimonialgerichtsakten nicht dem AusglLeistG, da auf sie im Bereich des Königreichs bzw. Freistaates Sachsen bereits vor 1945 ein staatlicher Anspruch bestanden habe. Da die jeweiligen Bestimmungen zur Ablösung der Patrimonialgerichtsbarkeit und Abgabe der Gerichtsunterlagen und die entsprechende Verwaltungspraxis im 19. Jh. in den einzelnen Ländern jedoch Unterschiede aufweisen, ist noch zu prüfen, inwieweit die Rechtslage jeweils vergleichbar ist und in den Verhandlungen mit den Alteigentümern beachtet werden muss.
Dem Bestreben der Archive nach einer dauerhaften fachgerechten Archivierung und Zugänglich-machung der Bestände kommt die Nießbrauchklausel des AusglLeistG zumindest für die Frist bis 2014 entgegen. Für die Gewährung eines Nießbrauchs setzt das AusglLeistG jedoch den Nachweis der „Kulturgut“-Qualität und „öffentlichen Ausstellung“ des Gutes voraus, was in der Praxis Proble-me aufwerfen kann und zugleich deutlich macht, dass im Gesetzgebungsverfahren der Problem-komplex enteigneten Archivguts offenbar keine Beachtung gefunden hatte. Daher sprachen sich alle Teilnehmer für eine entsprechende Überarbeitung zumindest der länderübergreifenden Hand-reichung zur Anwendung des AusglLeistG aus, die unter Beteiligung der für Kultur zuständigen Ressorts der fünf neuen Bundesländer und Berlins sowie der Bundesministerien der Finanzen und der Justiz erarbeitet und 1997 vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt herausgegeben wurde. Die derzeit laufende Novellierung der Handreichung in Sachsen wird diese Anforderungen voraussichtlich schon berücksichtigen. Im übrigen empfahl Silke Birk (Sächsisches Staatsministerium des Innern), bei Nutzung des Nießbrauchrechts ein Zustandsprotokoll anzufertigen, um schadensrechtlichen Auseinandersetzungen nach Ende der Nießbrauchfrist vorzubeugen.
Unter den Lösungsvarianten für eine dauerhafte Archivierung durch die Staatsarchive wird der Ankauf des Archivguts angesichts der Lage der Länderhaushalte wohl auch nach 2014 nur eine Ausnahme bleiben können, wie unlängst im Falle des Goethe- und Schiller-Archivs geschehen, das Bestandteil einer umfassenden Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Großherzoglichen Haus Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Freistaat Thüringen wurde.
Vorteilhafter ist demgegenüber die Möglichkeit der Schenkung, deren Attraktivität unter Umstän-den durch eine Spendenquittung zur steuerlichen Geltendmachung erhöht werden kann, wie dies in Thüringen in vergleichbaren Fällen praktiziert worden ist. Allerdings wird dabei die Frage der fiskalischen Bewertung von Archivgut aufgeworfen, die auch im Rahmen der Einführung neuer Steuerungsmodelle an die Archivverwaltungen herangetragen und sehr kontrovers diskutiert wird. Bis-lang sind Schenkungen jedoch meist nur für Teilbestände erfolgt, wenn im Gegenzug Archivgut, meist Unterlagen zur Familiengeschichte, unter Nießbrauchverzicht restituiert wurde. Solche Lösungen sind aus Provenienzaspekten sicherlich nicht anzustreben, wurden auf der Tagung jedoch für vertretbar erachtet, wenn die einzige Alternative in der Restitution des gesamten Archivguts eines Bestandes nach 2014 besteht.
Eine wichtigere Rolle spielen bisher und wohl auch zukünftig Vereinbarungen über die weitere Archivierung des Schriftguts durch die Staatsarchive unter Anerkennung des Eigentumsanspruchs des Restitutionsberechtigten. Entsprechende Verträge konnte etwa das Brandenburgische Landeshauptarchiv bereits in zwölf Fällen abschließen. Ausführlich wurden daher Fragen der Gestal-tung von „Deposital-“ bzw. „Archivverträgen“ besprochen, darunter die Festlegung von Mindestlauf-zeiten, Möglichkeiten der Kostenbeteiligung der Eigentümer insbesondere bei Restaurierungsmaßnahmen und Fragen der Benutzung von Archivgut und Schutzfilmen. Dabei wurde die vertragliche Zusicherung eines dauerhaften Filmnutzungsrechts im Hinblick auf eine mögliche Vertragsauflösung nicht zuletzt deshalb für wichtig erachtet, weil hier die sehr komplexe und gegenwärtig kontro-vers beurteilte Materie des Urheberrechts an Archivgutreproduktionen berührt ist.
Gleich welche Lösung im einzelnen angestrebt wird, kann es zur Erzielung günstiger Vereinbarungen nur hilfreich sein, die archivischen Leistungen für die Sicherung und Nutzung der Überlieferung und die kulturelle Bedeutung des Archivgutes für die Allgemeinheit offensiv zu vermitteln, wie Werner Heegewaldt unter Hinweis auf die Öffentlichkeitsarbeit des Brandenburgischen Landeshauptarchivs betonte.
Sollte dennoch keine einvernehmliche Lösung möglich sein und eine Rückgabe des Archivguts notwendig werden, so kann bei historisch besonders bedeutsamen Beständen durch deren Eintragung in das “Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive” gegebenenfalls ein gewisser Schutz vor einer Veräußerung ins Ausland erreicht werden. Weitergehende Effekte einer solchen Eintragung werden jedoch kontrovers beurteilt. Dass die Reform des deutschen Kulturgutschutzrechts 1998 scheiterte (vgl. Der Archivar, 52.1999, S. 233–240), ist auch vor diesem Hintergrund zweifellos zu bedauern. Die alternative Nutzung des Denkmalschutzrechts ist nach den Gesetzen einiger Bundesländer, etwa Sachsens und Sachsen-Anhalts, grundsätzlich möglich, wirft jedoch spezifische Probleme auf. Immerhin wurde in Sachsen ein Antrag auf Unterschutzstellung bereits für ein Depositum – auf Betreiben des Eigentümers – mit Erfolg gestellt. Es handelt sich hierbei um das Archiv der Deutschen Werkstätten Hellerau, also nicht um restitutionsbehaftetes Archivgut nach AusglLeistG.
Eine Rückgabe des Archivguts kann im übrigen auch sehr konkrete Schwierigkeiten verursachen: Die Ermittlung der tatsächlich enteigneten Unterlagen gestaltet sich nämlich insbesondere in denjenigen Fällen problematisch und zeitaufwendig, wo vor 1989 Patrimonialgerichtsakten aus den staatlichen Behörden- und Gerichtsbeständen herausgelöst und in die Gutsarchivbestände provenienzgemäß zurückgeordnet worden sind; denn Zugangslisten auf Aktenebene liegen über das nach 1945 in die Archive gelangte Schriftgut nur ausnahmsweise vor. Der immense Zeitaufwand einer Einzelfallprüfung lässt sich freilich in denjenigen Fällen vermeiden, in denen im Einvernehmen oder durch Restitutionsbescheid die Zuerkennung der Patrimonialgerichtsakten an das staatliche Archiv erreicht wird.
Aus archivfachlicher Perspektive wurde die provenienzmäßige Zurückordnung der Patrimonialgerichtsunterlagen im Grundsatz einhellig befürwortet; wo dies noch nicht geschehen ist, kann zukünftig durch die Möglichkeiten einer IT-gestützten Erschließung die Kennzeichnung der jeweiligen Ar-chivalien oder auch nur eine virtuelle Zurückordnung vorgenommen werden.
Da diese und weitere Fragen der archivischen Ordnung und Verzeichnung aus Zeitgründen jedoch nur nachrangig behandelt werden konnten, hielten es die Anwesenden für sinnvoll, in zwei bis drei Jahren erneut einen solchen Workshop zu veranstalten, um diese archivfachlichen Aspekte intensiver zu diskutieren und sich über den Stand der Restitutionsverhandlungen und neue Erfahrungen auszutauschen.
Magdeburg Ralf Lusiardi

Langzeitarchivierung

Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) und die Österreichische
UNESCO-Kommission laden Sie herzlich ein zur Tagung:

Langzeitarchivierung im digitalen Zeitalter.
Die UNESCO Charta zur Bewahrung des digitalen Kulturerbes und
österreichische Strategien
Wien, Österreichische Nationalbibliothek
9. März 2005

Die im Oktober 2003 verabschiedete ”Charta über die Bewahrung des digitalen
Kulturerbes” der UNESCO verweist auf ein sich zunehmend verschärfendes
Problem: Wie kann die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der heute in großem
Umfang produzierten digitalen Inhalte langfristig gesichert werden?

Ziel der Tagung ist es, in Österreich eine möglichst breite Rezeption und
kritische Diskussion der UNESCO-Charta anzuregen. Die Veranstaltung versucht
eine österreichische Standortbestimmung und möchte erste Schritte zur
Formulierung und Umsetzung einer gemeinsamen Strategie zur
Langzeitarchivierung digitaler Inhalte in Österreich setzen.

Die Tagung richtet sich an öffentliche und private Kulturinstitutionen, in
deren Verantwortungsbereich die Bewahrung des kulturellen Erbes fällt, an
Interessenvertretungen, politische EntscheidungsträgerInnen,
WissenschafterInnen, ExpertInnen sowie an ProduzentInnen digitaler Inhalte,
die sich mit dem Problem der digitalen Langzeitarchivierung beschäftigen.

Tagungsprogramm

Vormittag – Allgemeiner Teil

08.30 – 09.00 Registrierung

09.00 Begrüßung und einleitende Worte
Dr. Johanna Rachinger (Generaldirektorin der Österreichischen
Nationalbibliothek)

09.10 Begrüßung im Namen der Österreichischen UNESCO-Kommission
Dr. Hans Marte (Präsident der Österreichischen UNESCO-Kommission)

09.15 Die UNESCO-Charta zur Bewahrung des digitalen Kulturerbes
HR Dr. Dietrich Schüller (Direktor des Phonogrammarchivs der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften)

09.45 Österreichische Perspektiven zur Langzeitarchivierung
Dr. Brigitte Böck (Leiterin der Sektion IV “Kultur” des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

10.15 Pause

10.45 Key-note Lecture
Developing National Strategies for Digital Preservation: Some Examples from
the UK
Neil Beagrie (British Library, British Library/JISC Partnership Manager)

11.30 Podiumsdiskussion
Moderation: Mag. Gabriele Eschig (Generalsekretärin der Österreichischen
UNESCO-Kommission)

TeilnehmerInnen:
Neil Beagrie (British Library, British Library/JISC Partnership Manager)
SC Dr. Brigitte Böck (Leiterin der Sektion IV “Kultur” des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur)
Univ.-Prof. Dr. Reinhard Posch (Chief Information Officer des Bundes,
Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes)
Dr. Johanna Rachinger (Generaldirektorin der Österreichischen
Nationalbibliothek)
HR Dr. Dietrich Schüller (Direktor des Phonogrammarchivs der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften)
Univ.-Prof. Dr. A Min Tjoa (Vorstand des Instituts für Softwaretechnik und
Interaktive Systeme der Technischen Universität Wien)

12.30 Pause – Buffetlunch

Nachmittag – Spezieller Teil

13.30 Die “Guidelines for the Preservation of Digital Heritage” der UNESCO
a.o. Univ.-Prof. Dr. Andreas Rauber (Institut für Softwaretechnik und
Interaktive Systeme der Technischen Universität Wien)

14.15 Pause

14.30 Arbeitsgruppen

1. Archive
Impulsreferat und Chair: HR Dr. Rainer Hubert (Leiter der Österreichischen
Mediathek des Technischen Museums Wien)

2. Bibliotheken
Impulsreferat und Chair: Ute Schwens (Direktorin der Deutschen Bibliothek
Frankfurt am Main)

3. Museen / Digitale Kunst
Impulsreferat und Chair: Mag. Ingrid Fischer-Schreiber (Ars Electronica
Center Linz)

16.30 Pause

17:00 Präsentation der Resultate – Schlussresümee
Moderation: Mag. Gabriele Eschig (Generalsekretärin der Österreichischen
UNESCO-Kommission)
HR Dr. Rainer Hubert (Leiter der Österreichischen Mediathek des Technischen
Museums Wien)
Ute Schwens (Direktorin der Deutschen Bibliothek Frankfurt am Main)
Mag. Ingrid Fischer-Schreiber (Ars Electronica Center Linz)

18:00 Ende der Tagung

Tagungsgebühr: EUR 30,–.
Anmeldung (online über die Website) erforderlich!

Tagungswebsite mit ausführlichen Informationen:
http://www.onb.ac.at/about/lza/veranstaltungen/unesco

Rückfragen bitte an:
ÖNB: Mag. Max Kaiser, mailto:max.kaiser@onb.ac.at
UNESCO: Dr. Mona Mairitsch, mailto:mairitsch@unesco.at


Quelle: H-MUSEUM
http://www.h-museum.net

Kommentar: Die Archive bleiben einmal mehr aussen vor.