NARCIS.nl will go offline from Monday July 3rd, 2023

https://www.narcis.nl/decommission/Language/en

“NARCIS is the main national portal for those looking for information about researchers and their work.”

I was searching the results of the Dutch project “Cream of Science” http://www.creamofscience.org/ (version 2006 II in the Internet Archive).

20 Jahre WordPress

“Das Wort „Blog“ ist die Abkürzung von „Weblog“. Es bezeichnet eine Website in Form eines Tagebuches. Die ersten Blogs entstanden in den 1990er-Jahren in Amerika. Hierzulande begann das Bloggen 1996; richtig los ging es nach dem Jahr 2000. Am 27. Mai 2003 fand ein wichtiges Ereignis für die „Blogosphäre“ statt, denn die Plattform WordPress startete.”

https://blog.hnf.de/happy-birthday-wordpress/

Quousque tandem, DNB?

Gerade schrieb ich an INETBIB:

Auf den letzten Metern von INETBIB, das es sehr bald “per ordre de
Mufti” unter diesem Namen nicht mehr geben darf (weil der
Listenwaechter sich ein Denkmal setzen will?), serviert uns die
“schlechteste Nationalbibliothek der Galaxis” (so nannte ich sie aus
gleichem Anlass im April diesen Jahres) noch einen mehr oder minder
grossen Aufreger.

Heute um 9 Uhr 59 trudelte die Aufforderung in meiner Mail ein, einen
Kommentar in Archivalia freizugeben, in dem darauf hingewiesen wurde,
dass

https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:384-uba007808-5

(Digitalisat der UB Augsburg) eine 404-Meldung liefere. Ursache ist
nicht die leidige Verzoegerung bei der Meldung von URNs, die dazu
fuehrt, dass Digitalisate bis zu 24 Stunden nach Freischaltung nicht
unter ihrer URN erreichbar sind. Dazu verweise ich auf eine Mail der
DNB aus dem Jahr 2011, zitiert in:

https://archivalia.hypotheses.org/13334

Ursache ist wieder einmal, dass der Server von nbn-resolving.org down
ist, und dieser Fehler besteht bis zum jetzigen Augenblick (18 Uhr 16)
fort. Es gibt Dinge, die nicht vorkommen sollten, aber trotzdem
passieren. Die Umarmung des Bundeskanzlers durch einen Wildfremden
gehoert dazu, aber sicher auch der erneute Ausfall einer fuer die
deutschen Digitalen Bibliotheken zentralen Permalink-Infrastruktur. Die
Frage, was schlimmer ist, haengt von der persoenlichen Betroffenheit
ab.

das Argument “Es gibt doch wichtigere Probleme auf der Welt” kann man
mit guten Recht als sogenanntes Totschlag-Argument oder als
Killerphrase bezeichnen.

Wenn ich nichts uebersehen habe, setzen meine Beobachtungen zum Ausfall
des Resolving-Dinstes der DNB am 30. August 2009 ein:

https://archivalia.hypotheses.org/20078

“Sieht so die digitale Zukunft Deutschlands aus? Dürfen die Stümper in
der Nationalbibliothek am Wochenende einen zentralen Dienst der
wissenschaftlichen Kommunikation lahmlegen? Ich finde das
ungeheuerlich.”

Am 7. November 2009 schrieb ich: “Nationalbibliothek macht wieder
Wochenende mit URN-Resolver”

Damals kam es auch zu heftigen Diskussion in INETBIB. Dank der
“Kompetenz” unserer Listenadministration funktionieren die damaligen
Links, die auf den Server der UB Dortmund zielten, nicht mehr.

Halten wir fest: Herr Schaarwaechter, der Listenadmin, und ich, die
Listengeiszel, haben voellig unterschiedliche Auffassungen ueber die
Rolle des Listenarchivs fuer die juengere Geschichte des
Bibliothekswesens und der Digitalisierung im deutschsprachigen Raum.
Auch die unbrauchbare Google-Suche belegt, wie wenig der Listenadmin
den Wert dieser nun leichthin, ohne Mitgliederbefragung geopferten
Mailingliste einzuschaetzen weiss. Man kann nur hoffen, dass das meiste
im Internet Archive ueberdauert, auch wenn der Mufti mitzuteilen
geruhte, dass die Website vorlaeufig bestehen bleibt.

Bernd-Christoph Kaemper widersprach damals Kay Heiligenhaus:

“”… arbeite(n) … kontinuierlich an der Verbesserung des
Resolving-Dienstes”

Danke für dies Musterbeispiel an beschönigender Sprache aus dem
Baukasten des Beschwerdemanagements. Hilft aber alles nichts, manchmal
müssen 0/1 Entscheidungen her: betreibe ich einen zweiten Server oder
nicht?

Oder wie es schon ladislaus treffend auf Archivalia kommentiert hat:

“Dass die URN nur über einen einzigen zentralen Server aufgelöst wird,
ist
natürlich der EDV-Stand von 1980. Eine Bibliothek, die zwei
Pflichtexemplare
anfordert, sollte auch zwei Server betreiben können… “”

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40901.html

Und nochmals:

“Die Frage der backup-Services ist für solch einen Dienst ja wohl
absolut essentiell.”

Heiligenhaus nahm auch zu der folgenden Aussage von mir Stellung:

“Wenn die DNB als Staatsmonopolist einen vor allem fuer die
Wissenschaft
entscheidend wichtigen nationalen Netzdienst anbietet und
grotesk scheitert, dann sehe ich das sehr wohl als eine
“nationale Tragoedie”, die einmal mehr zeigt, wie verkommen
das Bibliothekswesen inzwischen ist.”

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40906.html

Juergen Fenn konnte nicht widerstehen und verlinkte einen bezeichnenden
Comic:

https://xkcd.com/386/

Michael Muehlenhort betonte:

“Sehr geehrter Herr Heiligenhaus,

eigentlich finde ich den Diskussionsstil von Herrn Graf nicht
verteidigenswert. Aber Ihre Art der Argumentation liefert dafür
nachträglich die Rechtfertigung.

>>hier kein “groteskes Scheitern” erkennen. Sie fahren z.T. sehr
schwere
>>Geschütze auf und reden dabei über eine Ausfallzeit von
wahrscheinlich >
>>1%. Ihre technischen Anmerkungen sind dilettantisch –

Mich würde interessieren, ob Sie bei Ihrer persönlichen Trinkwasser-
und
Stromversorgung die gleiche Großzügigkeit an den Tag legen würden. Oder

bei der Bereitschaft der Feuerwehr … oder weniger dramatisch:
Öffentlicher Nahverkehr, Taxidienste oder Tankstellen. Die Liste ließe

sich beliebig verlängern. “Weniger als 1 %” (“> 1 %” dürfte ein
Tippfehler sein) mag umgangssprachlich ja überwältigend zuverlässig
klingen, aber jede Waschmaschine und jeder Kühlschrank muß deutlich
bessere Werte erreichen. Und wenn das nicht der Fall wäre, würde kaum
jemand diese Geräte kaufen.

Wenn ich einen Dienst anbiete, der vor Unsicherheiten schützen soll
(und
zwar rund um die Uhr), dann muß dieser auch funktionieren, sonst ist er

sinnlos (oder eben bestenfalls “Beta”) und das kann man nicht hinter
imposant klingenden Prozentzahlen verstecken. In dem Moment, in dem der

Link nicht funktioniert, fällt der Dienst nicht mit weniger als einem,

sondern zu einhundert Prozent aus. Und wenn ich als Wissenschaftler
URNs
verwenden soll, möchte ich, daß diese nicht nur im Glücksfall aufgelöst

werden. Nicht funktionierende URNs, die bei Lesern meiner Texte
eventuell
sogar (in diesem Fall ungerechtfertigte) Zweifel an meiner Sorgfalt und

Glaubwürdigkeit erwecken, kann (darf) ich nicht gebrauchen. Mir reichen

die Versehen und Fehler, die wirklich meinem Unvermögen zuzurechnen
sind.

Denn ich möchte nicht behaupten, es sei möglich, Fehler und Pannen zu
vermeiden. Aber diejenigen, die von diesen ereilt werden, vorrangig
darauf
zu verweisen, daß in der Regel alles gut funktioniere, ist schon
ziemlich
dickfellig. Da umweht mich ein Hauch von Telekom und Deutscher Bahn.”

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40909.html

Adrian Pohl fragte (und erhielt meines Wissens nie eine Antwort):

“Wieso stellt die DNB nicht die jeweils aktuelle Version der
URN-URL-Zuordnungsliste (eine solche dürfte ja den Kern des
Resolvingdienstes ausmachen) öffentlich zur Verfügung, so dass sie von
anderen Diensten geharvested werden kann? Dann wäre es ein Leichtes,
zusätzliche dezentrale Resolving-Dienste aufzubauen, wodurch die
Ausfallzeiten minimiert werden könnten. Wurde so etwas schon in der
Anfangszeit des DNB-URN-Resolvings diskutiert? Und womöglich
verworfen? Wenn ja, warum?”

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40914.html

Ich könnte noch mehr berechtigte Fragen aus der damaligen Diskussion
zitieren. Am darauffolgenden Montag entschuldigte sich jedenfalls die
DNB und versprach Besserung:

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40922.html

Am Folgetag meldete sich noch Katja Mruck zu Wort:

“Wir haben fuer unsere Einrichtung einen Namensraum fuer URNs fuer die
bei uns betriebenen Zeitschriften reserviert, und fuer uns ist es
essenziell wichtig, dass dieser Dienst kuenftig funktioniert und auch
bei evtl. Problemen am Wochenende entsprechende organisatorische
Sicherungen gewaehrleistet werden.

Im Falle des Ausfalls letztes Wochenende hatte eine unserer
Zeitschriften ihre Leser/innen am Freitag ueber die neue Ausgabe mit
Angabe der URNs informiert. Dass auf die Artikel dann nicht zugegriffen

werden konnte, wurde zumeist der Redaktion als “unsauberes Arbeiten”
angelastet und kostete sehr viel Erklaerungsaufwand, da bei
Seitenaufruf
nicht einmal ein entsprechender Hinweis Ihrerseits erschien, sondern
nur
eine Fehlermeldung. Und natuerlich betrifft es nicht nur die
Neuausgabe,
sondern alle Texte unserer Zeitschriften, da wir immer bitten, ueber
die
URN zuzugreifen.

Dieser Dienst muss natuerlich stabil sein, da sonst auch das Misstrauen

aufseiten der Redaktionen gegen die URN-Nutzung, fuer die wir uns sehr
einsetzen, erheblich waechst.”

https://inetbib.de/listenarchiv/msg40930.html

Man sollte annehmen, dass der URN-Resolver fortan stabil lief. Oder?

Nimmt der DNB-Resolver wieder sein freies Wochenende? Fragte ich am 4.
Maerz 2011

https://archivalia.hypotheses.org/13690

Nein, “schon” am fruehen Nachmittag des Samstags war der Fehler
behoben.

Nbn-Resolving nimmt sich wieder eine Auszeit, warf ich am 28. Januar
2018 der “schlechteste[n] Nationalbibliothek der Welt” vor.

https://archivalia.hypotheses.org/70126

Im September 2018 berichtete ich ueber andere Probleme des Resolvers:

https://archivalia.hypotheses.org/83246

Am 20. April 2023 hiess es in Archivalia:

“URN-Resolver der DNB wieder einmal down

Natürlich kümmert es die schlechteste Nationalbibliothek der Galaxis
nicht, dass dergleichen ein No-Go ist.”

Es ist nicht auszuschliessen, dass es weitere Auszeiten dieser Art gab,
da ich kein technisches Monitoring des Fehlers betrieb und darauf
angewiesen war, dass ich eher zufaellig (und zwar nur dann, wenn ich
wach war) auf die Auszeit stiess.

Halten wir rein sachlich fest:

* Die von mir dokumentierten Auszeiten des Nbn-Resolving-Dienstes
zeigen, dass die DNB ihr implizites Versprechen von 2009 bis heute
nicht einhalten kann.

* Die “Grosskopfeten” des Bibliothekswesens haben offenbar nichts
getan, was eine dauerhafte Loesung des Problems ermoeglicht haette. Was
ich wiederholt beanstandet habe, war “dem” offiziellen Bibliothekswesen
eher wurscht.

* Meines Wissens habe nur ich den Ausfall einer zentralen
Permalink-Infrastruktur oeffentlich dokumentiert, obwohl dies
sinnvollerweise von einer neutralen Stelle lueckenlos haette geleistet
werden muessen.

Nun zur persoenlichen Dimension der Kritik.

Man darf mich, ohne dass ich widersprechen wuerde, einen
Permalink-Fetischisten nennen. Unzaehlige Beitraege in Archivalia
thematisieren Probleme im Zusammenhang mit dauerhaften
Internetadressen.

Nach https://archivalia.hypotheses.org/page/23?s=permalink muessten es
an die 700 Beitraege sein, in denen der Begriff Permalink vorkommt –
sicher nicht alles kritische Beitraege.

Nicht ohne Grund steht PER in meinem Kriterienkatalog PERSONAVINO
(2019) fuer Permalink:

https://archivalia.hypotheses.org/98939

Staendig aergere ich mich bei der Lektuere von Fachliteratur darueber,
wie wenig verbreitet die Kenntnis von Permalinks bei
Wissenschaftler*innen ist.

Ein Aussenseiter (bekanntlich bin ich nicht Bibliothekar, sondern
Archivar) greift die vornehmste deutsche Bibliothek in Sachen
Permalinks an – letztlich erfolglos.

Von daher erklaert sich die Eskalation. Von der schlechtesten
Nationalbibliothek sprach ich in diesem Kontext erst 2018, in anderem
schon frueher:

https://archivalia.hypotheses.org/?s=schlechteste+nationalbibliothek

Da es noch keine Bibliotheken auf dem Mond etc. gibt, muss man zwingend
ein Ironie-Smiley bei der Titulierung als schlechteste
Nationalbibliothek der Galaxis hinzudenken.

Die unzaehligen Menschen, die sich seit langem ueber meinen
Ton/Diskussionsstil (in INETBIB bin ich seit 1997 aktiv) aufregen,
werde ich kaum mit dem Hinweis beschwichtigen koennen, dass derlei
natuerlich scherzhafte Uebertreibungen sind.

Wenn ich vom verkommenen/verrotteten Bibliothekswesen oder der
schlechtesten Nationalbibliothek der Welt spreche, dann ist es, das
muss ich selbstkritisch eingestehen, fuer Menschen, die mich ohne
Beschaeftigung mit meinen Positionen wahrnehmen, schwierig, den
ironischen Gehalt solcher vermeintlichen Beleidigungen zu messen. Und
natuerlich gilt das auch fuer mich selbst.

2009 sah ich das URN-Problem als “eine “nationale Tragoedie”, die
einmal mehr zeigt, wie verkommen das Bibliothekswesen inzwischen ist”
(loco citato). Selbstverstaendlich koennte ich mir, selbst wenn ich
mich an meine mentalen Daten von damals “erinnern” wuerde, nicht
wirklich sicher sein, was ich damit “gemeint” habe. Ich gehe davon aus,
dass ich diese Zeilen aus Aufregung darueber schrieb, dass das Problem
in INETBIB von Kay Heiligenhaus verharmlost wurde. Bei besonnener
Beurteilung (und ich bin, was viele verwundern mag, ein grosser Fan von
Besonnenheit, die uebrigens, wofuer ihm Dank gebuehrt, der
Listenwaechter vielfach bewiesen hat, nicht nur, wenn es um meinen
mehrfach diskutierten Rauswurf aus INETBIB ging) kann man doch wirklich
nicht von nationaler Tragoedie sprechen!

Wer Missstaende und Institutionen angreift, trifft unweigerlich immer
auch Menschen. Man kann immer alles noch hoeflicher formulieren und nur
noch mit Wattebaeuschchen werfen – hach! Aber soweit ich Menschen
tatsaechlich verletzt habe, tut mir das leid, denn mir ging es immer um
die Sache. (Ob diese Selbstwahrnehmung zutrifft, kann ich selbst am
allerwenigsten beurteilen …)

Man kann mein mehr oder minder segensreiches Wirken in dieser Liste als
penetrant-unangenehmes digitales Oberlehrertum (siehe den oben
verlinkten Comic) verurteilen oder als Ausdruck im Kern berechtigter
Kritik – mit allen moeglichen Grautoenen dazwischen. Je ne regrette
rien, das ist ebenso falsch wie das Gegenteil.

Dr. Klaus Graf
PS: Nun ist es 20 Uhr 11 und der Resolver nach wie vor down. Quousque
tandem, DNB?

Eine Rezension in INETBIB 2003

Am Samstag, den 23. August 2003 erschien in der bibliothekarischen Mailingliste INETBIB der folgende Text:

Wer eine ganz und gar unpolemische Auseinandersetzung mit
der Dissertation von Frau Doktor Beger lesen moechte,
sollte die folgende Meinungsaeusserung bitte ignorieren.

Gabriele Beger, Urheberrecht und elektronische
Bibliotheksangebote. Ein Interessenkonflikt (= Berliner
Arbeiten zur Bibliothekswissenschaft 8), Berlin 2002

In ihrer bei der philosophischen (nicht etwa juristischen)
Fakultaet eingereichten Doktorarbeit skizziert die Autorin
zunaechst einleitend den Interessenkonflikt zwischen den
Bibliotheken und den Verlegern hinsichtlich der Nutzung
digitaler Publikationen. Es komme auf eine “Balance der
Interessen” an (S. 9). Kapitel 2 beleuchtet den
Interessenkonflikt in urheberrechtlichen Kategorien (S.
10-15). Kapitel 3 wuerdigt die elektronischen
Bibliotheksangebote rechtlich: Ausleihe, Praesenznutzung,
Kopieren/Kopienversand, Digitalisierung, Elektronisches
Pflichtexemplar, Netzangebote insbesondere Internet,
Hochschulverlag (S. 16-50). Den Ausnahmetaetbestaenden
(Schranken) des Urheberrechts wendet sich Teil 4 zu (S.
51-70). Kapitel 5 macht einen Regelungsbedarf hinsichtlich
der umzusetzenden EU-Richtlinie aus (S. 71-77), und Kapitel
6 offeriert eine “Loesung” des Problems des
Interessenausgleichs in Form konkreter
Formulierungsvorschlaege zu den Paragraphen 52, 53, 55a und
58 UrhG (S. 78-91). Ein sehr umfangreiches
Literaturverzeichnis, kein Register schliesst das schmale
Baendchen ab.

Es spricht schon fuer sich, dass die Publikation als
kostenpflichtige teure Verlagsveroeffentlichung und nicht
kostenfrei auf einem Hochschulschriftenserver angeboten
wird. Frau Beger haelt die Fahne der Informationsfreiheit
nur halbherzig hoch und zeichnet sich durch eine
unreflektierte Ueberanpassung an die Verlegerinteressen
aus. Es fehlen nicht die emphatischen Berufungen auf das
Allgemeininteresse, doch diese werden sofort und umgehend
durch das gebetsmuehlenhafte Insistieren auf dem
Drei-Stufen-Test von Art. 9 Abs. 2 der Revidierten Berner
Uebereinkunft (S. 54) zurueckgenommen , der Ausnahmen nur
als Sonderfälle (Stufe 1) zulässt, durch die weder die
Interessen der Rechteinhaber unverhaeltnismaessig
beschraenkt (Stufe 2) noch die normale Auswertung
beeintraechtigt wird (Stufe 3). Es ist allerdings
einzuraeumen, dass Kritik am Urheberrecht durchaus,
wenngleich eher marginal, zu Wort kommt (S. 59-62). Mit der
intellektuellen Kompetenz Thomas Hoerens, der ja fuer die
Verbraucherverbaende ein Gutachten zur Urheberrechtsnovelle
vorgelegt hat, kann Beger nicht konkurrieren – sie klammert
sich aengstlich an die hergebrachte Dogmatik des
Urheberrechts, buchstabiert diese aus und laesst jeglichen
weiterfuehrenden Gedanken vermissen. Eine mutige und
souveraene Anwaeltin der Interessen der Benutzer ist sie
nicht, obwohl sie laut Klappentext “das deutsche
Bibliothekswesen” in Rechtsangelegenheiten vertritt – armes
Bibliothekswesen!

Die wissenschaftliche Qualitaet der Arbeit ist im Vergleich
etwa zu den Monographien der Bibliotheksjuristen Harald
Mueller und Klaus Peters eher bescheiden zu nennen. Sie
enthaelt eine Reihe brauchbarer Anregungen, weist aber auch
eine Fuelle von inhaltlichen und formalen Maengeln auf.

S. 12 wird in einem wenig verständlich formulierten
Abschnitt unkritisch und naiv einem fuer die VG Wort
erstellten Gutachten gefolgt, das je veroeffentlichter
Fachartikelseite durchschnittliche Produktionskosten von
552 DM ansetzt. “Beruecksichtigt man, dass die
Breitenwirkung wissenschaftlicher Fachzeitschriften bei
rund 1000 Jahresabonnements liegt, so schmälert jeder
kostenfreie Abruf eines bestimmten Artikels den möglichen
Gewinn des Verlegers, wenn er dies nicht durch seine
Preisgestaltung ausgleicht” (S. 12f.). Mit keinem Wort
werden die Produktionskosten hinterfragt oder
aufgeschluesselt, mit keiner Silbe wird auf die fuer
Bibliotheken so dramatische “Zeitschriftenkrise”,
resultierend aus der Monopolstellung grosser Verlage
eingegangen. Die Open Access-Bewegung wird ignoriert. Ueber
das urheberrechtliche Alternativmodell “Open Content”
erfaehrt man nichts.

S. 18 wird auf die Selbstverpflichtungserklaerung der
Deutschen Bibliotheksverbaende, bestimmte Software nicht
auszuleihen und das Kopieren nicht zuzulassen, eingegangen.
Dazu sei die Bemerkung gestattet, dass nicht zuletzt dieser
Kotau vor den Interessen der Softwareindustrie den von den
Bibliotheksverbaenden gern erweckten Eindruck, es ginge
ihnen um die Interessen des Nutzers, zu widerlegen vermag.

S. 21f. wird zur Praesenznutzung zutreffend ausgefuehrt,
dass sie keine Verbreitungshandlung darstellt – communis
opinio der (nicht zitierten) bibliotheksrechtlichen
Literatur. Es heisst: “Hier ist die Rechtsauffassung
strittig”, wobei aber als einzige Literaturangabe der
Kommentar von Fromm/Nordemann nach der 7. Auflage von 1988
herangezogen wird, obwohl im Literaturverzeichnis die 9.
Auflage von 1998 erscheint (die 8. Auflage wird S. 67
zitiert). Hier waere im Sinne einer erwuenschten
Absicherung dieser Position nicht nur die
bibliotheksjuristische Literatur zu zitieren gewesen,
sondern auch der Kommentar von Schricker (2. Aufl. 1999),
der in § 27 Rdnr. 16 in Verbindung mit § 17 Rdnr. 29
weitere (Literatur-)Hinweise enthaelt, denen Beger haette
nachgehen muessen. So wird dort darauf hingewiesen, dass
der EU-Richtliniengeber in seinem Erwaegungsgrund 13 die
Praesenznutzung an Ort und Stelle ausdruecklich nicht als
Verleihen auffassen wollte.

S. 30 liest man: “Da es sich bei den zitierten Urteilen
nicht um eine höchstrichterliche Rechtsprechung handelt,
erlangen die Urteile keine Gesetzeskraft.” So etwas
Peinliches sollte man als Bibliotheksjuristin schlicht und
einfach nicht schreiben. Auch Urteile des
Bundesgerichtshofs erlangen keine Gesetzeskraft, obwohl sie
hoechstrichterliche Rechtsprechung sind.

S. 31 ist von “Analogem Archivgut” in Bezug auf die
Pflichtexemplare der Bibliotheken die Rede. Von Archivgut
sollte nur in Bezug auf die Unterlagen der Archive
(Staatsarchive, Stadtarchive usw.) gesprochen werden.

S. 33 nimmt Beger auf den Leistungsschutz der einfachen
Lichtbilder Bezug, ohne den § 72 UrhG zu nennen, in dem die
Frist 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung genannt
wird. Es stellt einen gravierenden Lapsus dar, dass Beger
faelschlicherweise eine Frist von 50 Jahre nach dem Tod des
Fotografen nennt.

S. 35 akzeptiert man gern die Empfehlung, dass man bei
Zeitungen und Zeitschriften, die vor 1900 erscheinen seien,
davon ausgehen koenne, dass sie keinen Urheberrechtsschutz
mehr geniessen.

Bereits S. 36 haette die S. 50 gelieferte Begruendung,
warum das Recht zur Digitalisierung bei vor 1995
erschienenen Werken beim Autor liegt (§ 31 Abs. 4 UrhG),
gegeben werden muessen.

S. 39 sind die Bemerkungen zur Eigenschaft von
Pflichtexemplaren als oeffentliche Sache ueberfluessig.

Hoechst fragwuerdig ist, was ohne einen einzigen
Literaturnachweis S. 39-41 ueber elektronische
Pflichtexemplare gesagt wird. Es fehlt jeglicher Hinweis
auf die landes- und bundesgesetzlichen Regelungen, die nur
teilweise E-Publikationen auf CD-ROM oder DVD einbeziehen.
Dass die Nutzung koerperlicher Werkstuecke den
Lizenzbedingungen des Herstellers unterliegt, glaube ich
nicht, denn in dem auf gesetzlicher Grundlage erfolgenden
Eigentumsuebergang an die Pflichtexemplarbibliothek liegt
eindeutig eine Veraeusserung, die das Verbreitungsrecht
erschoepft. Solche Werke duerfen auch verliehen werden.
Dazu Loewenheim in Schricker, UrhR § 17 Rdnr. 39: Auf den
Charakter des Geschaefts komme es nicht an. “Entscheidend
ist, dass sich der Berechtige der Verfuegungsmoeglichkeit
über die Werkstuecke endgueltig begibt”. Es geht nicht um
auf den Inhalt bezogene Rechtsansprueche, Grundlage von
Lizenzen, sondern um die Einwirkung auf das konkrete Buch.
Und das gehoert nun einmal der Bibliothek, wobei manche
Pflichtexemplarbibliotheken mehr und mehr mit den
Forderungen der Verleger nach einer Entschaedigung (bei
geringer Auflage und hohen Kosten) konfrontiert werden.
Teilweise wird also das Medium gar nicht unentgeltlich
eingefordert. Mit ihrer im Widerspruch zur herrschenden
Meinung auf dem Gebiet des Urheberrecht stehenden
Auffassung, dass ueber Lizenz verbreitete Werke auch als
Pflichtstuecke nicht zustimmungsfrei weiterverbreitet
werden duerfen, schadet Beger dem deutschen
Bibliothekswesen. Sollte es noch andere Juristen geben, die
das wie Beger sehen, haette sie dies nachweisen muessen.

S. 44 behauptet Beger wieder ohne jeglichen Nachweis und
apodiktisch, Werbung auf Bibliothekshomepages sei
grundsaetzlich moeglich. Zumindest bei kommunalen
Bibliotheken koennte man dies durchaus anders sehen.

Auf der gleichen Seite wieder ein grober Schnitzer. Ohne
Bezug auf die Datenbankwerke nach § 4 UrhG wird nur von
“einfachen Datenbanken” (§§ 87a ff.) gesprochen, fuer die §
53 UrhG eben keine Anwendung findet und bei denen es auch
keine Urheber gibt, die ihre Nutzungsrechte dem Arbeitgeber
uebertragen. Bei den einfachen Datenbanken gibt es nur den
Hersteller, also die Bibliothek. Nur bei den
Datenbankenwerken nach § 4 UrhG kann von Urhebern
gesprochen werden.

S. 45 muss eine laengere Stilbluete wortwoertlich zitiert
werden: “Meist auf der Homepage befindet sich der Hinweis
auf die Linksammlung. Man unterscheidet den einfachen Link
von einem Hyperlink. Der Link ist eine Kurzform des
Hyperlink, der HTML-Dokumente verknuepft. Das Klicken auf
einen Link fuehrt direkt zu anderen Webseiten. Unter
Hyperlink wird aber auch der Verweis auf einen anderen Text
bzw. andere Textteile verstanden. Durch das Klicken auf
einen besonders hervorgehobenen Begriff werden
Informationen zu diesem Begriff angezeigt.” Alles klar?

S. 46 geht es um die Katalogbildfreiheit § 58 UrhG, wobei
man die Problematik, dass der Bestand der Artotheken nicht
unbedingt das Kriterium der oeffentlichen Ausstellung
erfuellt, durchaus nachvollziehen kann. Aber die in sich
widerspruechliche Formulierung “Die in Bibliotheken
öffentlich ausgestellten Werke der bildenden Kunst sind
jedoch weder zur Ausstellung, noch zur Versteigerung
bestimmt” zeigt einmal mehr, dass der Text hastig und
schludrig formuliert wurde.

S. 47-50 sind die Ausfuehrungen zum Urheberrecht der
Beschaeftigten an den Hochschulen nicht besonders praezise
gehalten. Die abschliessende Feststellung, allein bei
Hochschulmitarbeitern, die einem Hochschullehrer zugeordnet
sind, gehe das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen “auf
den Dienstherrn (Hochschullehrer, Hochschule)” ueber, halte
ich fuer irrefuehrend. Hochschullehrer verfuegen frei ueber
ihre Nutzungsrechte, das andere Personal (z.B.
Bibliotheksmitarbeiter, die ja keineswegs einem
Hochschullehrer zugeordnet sind) uebertraegt die Rechte via
Arbeitsvertrag an die Hochschule.

S. 51 wird wieder das hohe Lied der Schranken als
Ausnahmetatbestaende gesungen – mit kraeftigerer Stimme,
scheint mir, als in juristischen Dissertationen zum
Urheberrecht, die zunehmend den Kommunikationsgrundrechten
Rechnung tragen.

S. 69f. wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von
Lizenzvertraegen das Ziel angesprochen, durch zwingende
gesetzliche Regelungen den ungehinderten Zugang zu
Informationen fuer jedermann sicherzustellen. Empfohlen
wird abschliessend einmal mehr der Dreistufen-Test der RBUe
– als ob durch diese ganz und gar vagen Festlegungen
wirklich ein ungehinderter Zugang moeglich waere. Beger
will den freien Zugang nach dem Diktat der Verleger! Und
weil repetitio delectat wird S. 79 nochmals der
Drei-Stufen-Test als DAS Remedium gepriesen.

S. 79 wird endgueltig klar, wes Geistes Kind die Autorin
ist, wenn sie schreibt: “Dessen ungeachtet sollten die
Bibliotheksvertreter aufhoeren zu fordern, dass digitale
Medien wie analoge Medien uneingeschraenkt durch
Bibliotheken verbreitet werden sollen”. Ross und Reiter
werden nicht genannt – hier sollen offenbar alle diffamiert
werden, die Begers Schmusekurs gegenueber den Verlegern,
die sich ja bekanntlich mit propagandistischen Ausfaellen
in der Art von www.52a.de “bedankt” haben, nicht mitgehen
wollen.

S. 80f. wird auf die ECUP-Matrix eingegangen – wie die
genannte Selbstverpflichtungserklaerung ein weiterer Akt
der Selbstkastration der Bibliotheken. Ungenannt bleibt,
dass walk-in-patrons von Universitaetsbibliotheken die
dortigen lizenzierten Datenbanken bei strikter Auslegung
der Matrix nicht benutzen duerfen. Ungenannt bleiben die
Bestrebungen amerikanischer Bundesstaaten, ueber die
oeffentlichen Bibliotheken flaechendeckend alle Einwohner
mit lizenzierten Datenbanken zu versorgen. Unreflektiert
bleibt die Monopolstellung der Verlage als Anbieter
hochwertiger wissenschaftlicher Informationen, die sie nach
Kraeften ausnutzen und die eigentlich das Kartellamt auf
den Plan rufen muesste.

S. 81-88 werden die konkreten Formulierungsvorschlaege fuer
die derzeitige Novellierung des UrhG abgedruckt, die dann
wohl auch gleichlautend von Beger fuer die
Bibliotheksverbaende mehr oder minder erfolglos in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden.

Beger ist die juristische Stimme des deutschen
Bibliothekswesens, und diese Stimme ist bei aller
vordergruendigen Informationsfreiheits-Rhetorik bereit, den
Verlegern weit entgegenzukommen und die Interessen der
Bibliotheksbenutzer und der Allgemeinheit zu verraten. Es
waere zu begruessen, wenn noch andere,
benutzerfreundlichere Stimmen fuer “das” deutsche
Bibliothekswesen sprechen wuerden.

Begers Dissertation ist ueber weite Strecken deskriptiv,
sie stellt in enger Anlehnung an die Rechtsnormen die
Rechtslage dar. Waehrend man von Doktorarbeiten eine
vertiefte Auseinandersetzung mit Meinungen der Literatur
erwartet, findet man dergleichen bei Beger so gut wie nie.
Die meisten Anmerkungen sind Fundstellennachweise von
Rechtsnormen oder Urteilen. Das grosse Literaturverzeichnis
ist geradezu aufgeblaeht durch eine Fuelle
urheberrechtlicher Titel, die im Textteil ersichtlich keine
Rolle gespielt haben und dort auch nie zitiert werden.
Umgekehrt begegnen im Text wiederholt Zitate, die man
hinten vergeblich sucht, z.B. S. 48 Fussnote 38 “Rehbinder:
FS Hubmann, S. 367 ff.”.

Aergerlich sind die formalen Maengel. Eine korrekte
Anfuehrung von Gerichtsurteilen haette man von einer
professionellen Bibliothekarin durchaus erwarten duerfen.
In juristischen Arbeiten ist Standard, dass ein Abdruck des
Urteils in der Fussnote angegeben wird – bei Beger findet
man nur manchmal solche Nachweise. Da liest man dann S. 38
Fussnote 29: “BVerGE vom 14.07.1981”. S. 11 Fussnote 5 wird
behauptet, das Verlagsgesetz sei zuletzt 1965 geaendert
worden. Das stimmt nicht, es gab eine solche Aenderung
schon 1994. Das Literaturverzeichnis ist uneinheitlich,
manchmal werden Endseiten von unselbstaendigen
Veroeffentlichungen angegeben, oft nicht.
Internetveroeffentlichungen werden nicht nach den ueblichen
Standards (Datum der Fassung und der Einsichtnahme),
sondern eher laienhaft und uneinheitlich zitiert.
Tippfehler fehlen nicht.

Die Arbeit ist offenkundig “mit heisser Nadel” gestrickt
und stellt urheberrechtlich keinen wirklichen Fortschritt
dar. Bibliotheken sollten sich die teuren 28 Euro fuer
ganze 141 Seiten im Interesse ihrer Nutzer sparen und auf
die Anschaffung dieses Buchs verzichten.

Dr. Klaus Graf

Die Kritik ließ nicht auf sich warten. Schon am Sonntag verteidigte Dr. Horst Neißer von der Stadtbibliothek Köln die Kollegin, damals Direktorin der Berliner Stadtbibliothek:

Herr Dr. Graf hat wieder einmal zugeschlagen. Das ist man gewöhnt und hakt
es unter ?Profilierungsstreben? ab. (Seit wann werden eigentlich
Dissertationen in der Inetbib rezensiert?) Dass es diesmal Frau Dr. Beger
und ihre Leistungen für das deutsche Bibliothekswesen erwischt hat, ist aber
weniger schön und verlangt eine Entgegnung.

Karl Eichwalder erwiderte: “Selbstverständlich sind hier Rezensionen willkommen, nicht willkommen ist kollegiales Empörttun” und vermisste ein inhaltliches Eingehen auf die Dissertation. Neißer wies das zurück: “Ich kann mir nicht vorstellen, dass es für die Liste “Internet in Bibliotheken” interessant ist, wie das Literaturverzeichnis der Dissertation von Frau Dr. Beger beschaffen ist”.

Am Montag folgte die Missbilligung durch den Listenadministrator:

Hallo Liste,

nach einiger Ueberlegung komme ich zu der Ansicht, dass das Thema der Mail von Herrn Graf off-topic ist und daher nicht in diese Liste gehoert. Dazu bewegt mich vor allem, dass es nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema geht sondern um ein analytisches “Zerlegen” der genannten Arbeit. Das kann nicht Sinn dieser Liste sein, hier geht es um konstruktive inhaltliche Diskussion.

Ich bitte Herrn Graf daher, solche Rezensionen hier zukuenftig zu unterlassen.

Ich bitte die Listenteilnehmer um Meinungsaeusserungen zu diesem Thema, allerdings bitte ich auch darum, dies nur an mich persoenlich und nicht an die Liste (!) zu schicken. Ich wuerde gerne wissen, ob ich mit der obigen Bitte eine Mehrheitsmeinung getroffen habe. Ich fasse die Inhalte der Mails gerne hinterher an die Liste zusammen.

Danke und mit freundlichen Gruessen,
Michael Schaarwaechter

Marcel Brannemann verteidigte mich:

Lieber Herr Scharwächter, liebe I-BibGemeinde,

Ihre Absicht, die Liste für die nächsten Stunden und Tage von “Flames” zum Thema “Graf —> Du meine Güte” zu verschonen, ist sicherlich gut gemeint. Ihren Vorschlag, die entsprechende Diskussion jedoch erst durch Ihren persönlichen Filter laufen zu lassen, halte ich jedoch für ziemlich unangemessen.

In dieser Liste ist schon häufiger daraufhingewiesen worden, dass eine Auseinandersetzung mit Themen, die von vielen Kollegen und Kolleginnen mit Fragen zur Daseinsberechtigung ihrer Institutionen oder auch der Sinnhaftigkeit der eigenen Tätigkeit in Beziehung gebracht werden, nicht
völlig emotionslos vor sich gehen kann.

Daher gehören persönlich eingefärbte, auch durchaus unsachliche Diskussionsbeiträge in eine lebendige Liste. Herrn Grafs Äußerungen sind hier auch nicht polemischer als die vieler Literatur- und Restaurantkritiker, die man als Leser der entsprechenden Rubriken auch nicht missen möchte.

In das gleiche Horn stieß Dr. Eric W. Steinhauer, damals noch Assessor an der UB Ilmenau:

Liebe Liste,
mal wieder eine Diskussion über Herrn Graf und seinen Beitragsstil. Es ist
unbestritten, daß er polemisch schreibt. Ebenso unbestritten ist es auch, daß
Herr Graf viele wertvolle Hinweise und Informationen bietet. Sicher ist Herr
Grafs Stil nicht jedermanns Sache. Wer sich aber ein wenig mit älterer
deutscher Wissenschaftsprosa beschäftigt hat, der weiß, daß Graf hier durchaus
Vorbilder hat. Man sollte das auf sich beruhen lassen. Es ist jedenfalls nicht
mein Amt, Herrn Graf zu erziehen. Das muß er selber tun oder lassen. Seine
Rezension aber finde ich sehr hilfreich. Sie informiert bei aller Kritik über den
Inhalt der Arbeit von Frau Beger. In diesem Sinne sind derartige Rezensionen
auch in der Inetbib zu begrüßen. Die Intetbib ist ja nicht bloß
Diskussionsforum, sondern auch “Schwarzes Brett”, Stellenbörse, etc., kurz ein Verteiler
für bibliotheksrelevante Informationen. Gerade dieser Umstand erklärt doch,
warum es so viele passive Teilnehmer bei der Liste gibt.
Vor diesem Hintergrund hat auch Grafs Rezension ihren Wert. Man muß sich
freilich die Mühe machen, hier Information und Meinung zu trennen. Das aber
nenne ich professionellen Umgang mit Information. Und den sollten wir als
Bibliothekare doch eigentlich können. So lese ich Herrn Grafs Beiträge immer wieder
gerne, als informative und mitunter bissige, immer aber auch unterhaltende
“Bildzeitung” der Liste.

Auch Helmut Becker widersprach dem Listenwächter:

Liebe Liste,

ich möchte “den Grafen” durchaus in Schutz nehmen wollen: er hat gewiss
seinen eigenen farbigen, bissigen, polemischen Stil. Aber Polemik ist wie
das Salz in der Suppe: es gehört halt dazu.

Ich würde nicht gern sehen, wenn über Beiträge diskutiert würde, die
privater Natur und erkennbar Irrläufer sind. Über alles andere: warum
nicht, wenn ein Teil der Liste sich dafür interessiert?

Eine Doktorarbeit ist im übrigen durchaus als Veröffentlichung zu sehen
(das war früher mal die Idee dahinter): also kann man auch darüber
diskutieren.

Fundierte Kritik an einem Detailproblem, meiner Auslegung der ECUP-Matrix, übte Dr. Bernd-Christoph Kämper.

Dr. Klaus Lüdcke war ebenfalls anderer Meinung als der Admin:

Nein, Herr Schaarwaechter, meine Meinung ist das nicht.
Ich hoffe, daß ich nicht zur Minderheit gehöre. Auch
wenn ich mich gel. am rüpelhaften Ton von Herrn Graf
gestoßen habe, diese Äußerung ist netzwürdig, auch falls
sie fachlich widerlegt würde.
Und: Bitte keinen Kotau vor den Honoratioren des
Berufsstandes.

Am Mittwoch zog Schaarwächter sein Verdikt zurück:

Hallo Liste,

zuerst mal danke ich den bisher 39 Teilnehmern, die Meinungen per privater Mail an mich geschickt hatten.

Ich habe die Stimmen ausgezaehlt, dabei uebersteigt die Summe der einzelnen folgenden Punkte die Gesamtanzahl 39, da in vielen Mails zu mehreren Themen Stellung genommen wurde:

Pro Rezensionen in Inetbib: 20
Contra (also off-topic): 13
Gegen den Stil _dieser_ Rezension: 15

Mehrfach wurde gebeten, solche langen Mails an die Liste zu unterlassen und stattdessen besser Links auf Webseiten zu mailen, auf denen man dann die laenglichen Texte veroeffentlicht. Ebenfalls mehrfach wurde gebeten, verbale “Schlammschlachten” zu unterlassen, dies gilt sowohl fuer Initiatoren derselben als auch fuer die darauf folgenden Mails von Opponenten.

Die Sache ist also durchaus vielseitig. Fuer mich stellt sich die Situation so dar: Grundsaetzlich passt natuerlich das Thema der rezensierten Arbeit in die Liste. Es passt auch eine Rezension einer solchen Arbeit, zumal sie von einer oeffentlichen Person des Bibliothekswesens stammt, in diese Liste. Das Fazit, was man in solchen Rezensionen zieht, kann natuerlich auch negativ sein. Jedoch sowohl bei sehr positivem als auch bei sehr negativem Fazit muss man sich bei der Wortwahl vorsehen und Pauschalurteile vermeiden.

Ich ziehe hiermit meine Bitte, Rezensionen in dieser Liste zu unterlassen, mit einer Entschuldigung zurueck. Man ist ja schliesslich lernfaehig 😉

Mit freundlichen Gruessen,
Michael Schaarwaechter

Es folgte ein lesenswerter Hinweis von Markus Becker, vor wütenden Repliken erst einmal nachzudenken.

Meines Wissens ist keine weitere Rezension in INETBIB erschienen …

Arolsen Archives: Vorwürfe gegen die Direktion wegen Machtmissbrauchs

https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/archiv-arolsen-direktion-vorwuerfe-machtmissbrauch-100.html (Danke an DS)

https://www.rnd.de/politik/arolsen-archives-vorwuerfe-gegen-fuehrungsduo-von-ns-dokumentenzentrum-in-hessen-55FIPTUA6RD4HEO7SSJN42R7EU.html

https://www.spiegel.de/panorama/vorwuerfe-des-machtmissbrauchs-bei-den-arolsen-archives-kaum-hatte-ich-kritik-geaeussert-wurde-ich-kaltgestellt-a-1e33b8ad-7b8a-41f7-8709-5cd97e309d08 (PAYWALL)

Offenbar haben das ARD-Magazin Contraste, RND und der SPIEGEL parallel recherchiert. Keiner bezieht sich auf die anderen beiden.

Hallig Südfall: Kirche von versunkenem Handelsplatz Rungholt entdeckt

https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Rungholt-Kirche-von-versunkenem-Handelsplatz-vor-Hallig-Suedfall-entdeckt,rungholt148.html

https://idw-online.de/de/news814798

Siehe auch:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rungholt

https://archivalia.hypotheses.org/70716

Alt-nordstrand auf bleau-karte.jpg
Von <a href=”https://en.wikipedia.org/wiki/de:Joan_Blaeu” class=”extiw” title=”w:de:Joan Blaeu”><span title=”niederländischer Kartograf, Kupferstecher und Verleger (1596-1673)”>Joan Blaeu</span></a> – Diese Datei ist ein Ausschnitt aus einer anderen Datei, Gemeinfrei, Link

Reaktionärer Regensburger Bischof Voderholzer entzieht Reliquien den Kunstsammlungen des Bistums

“Überreste von Seligen und Heiligen müssen würdig untergebracht werden. In Regensburg sind viele Reliquien bisher in den Kunstdepots der Diözese – das hat nun ein Ende: Sie sollen zurück in Kirchen – entweder an ihren Herkunftsort oder die bischöfliche Kapelle.”

https://katholisch.de/artikel/45200-voderholzer-zieht-reliquien-aus-bischoeflichen-kunstsammlungen-ab

“Ein explizites Gebot, Reliquien nur in Kirchen und Kapellen unterzubringen, findet sich im kirchlichen Recht […] nicht”, stellt der Artikel fest. Bischof Voderholzer, Kritiker des “Synodalen Wegs”, will, dass die Pfarreien ihre Leihgaben entweder zurücknehmen oder sie in seiner bischöflichen Hauskapelle unterbringen. Da Reliquien und ihre Behältnisse auch Geschichtsquellen sind, muss ihr Erhalt an erster Stelle stehen. Die Stapelung in einer Hauskapelle ist immer schlechter als eine museumsfachliche Unterbringung!

Exklusiv: Jochen Zenthöfer über Plagiate bei Patrick Graichen – ein Blick hinter die Kulissen

Plagiate bei Patrick Graichen – ein Blick hinter die Kulissen

Von Jochen Zenthöfer

Dass der ehemalige Staatssekretär Patrick Graichen in seiner Doktorarbeit plagiiert haben soll, hat große Reaktionen in Presse und Öffentlichkeit ausgelöst. Da ich als Experte an der Aufklärung beteiligt bin, kann ich für Archivalia einen Blick hinter die Kulissen geben.

Zunächst ist zu sagen, dass Graichen, unabhängig von möglichen wissenschaftlichen Verfehlungen, sinnvolle politische Ziele bei der Energiewende verfolgen kann. Doktorarbeit und administrative Tätigkeit sind zu trennen, auch wenn sich beide inhaltlich überschneiden.

Trotzdem besteht an der Frage, ob der als „Dr.“ auftretende Graichen eine korrekte Arbeit veröffentlicht hat, ein Allgemeininteresse. Dieses Allgemeininteresse speist sich allein aus dem (inzwischen: früheren) Amt als Staatssekretär und der Tatsache, dass er die Notwendigkeit der Energiewende auch wissenschaftlich begründete und seine gesetzgeberischen Entwürfe wissenschaftlich unterfüttert sah. Das Allgemeininteresse an der Doktorarbeit gründet sich dagegen nicht aus der Parteimitgliedschaft oder den politischen Überzeugungen Graichens.

Auch wenn man letztere teilt, muss es aus übergeordneten Interesse die Möglichkeit geben, die Doktorarbeit zu rezensieren. Dazu gehört auch, zu bewerten, ob die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten wurden. Verstärkt wird diese Zulässigkeit der Berichterstattung auch durch ein Graichen-Zitat von 2021. Damals äußerte er sich zu den Plagiaten in dem Buch von Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock. Die Presse berichtete und zitierte Graichen wie folgt:

„Insofern ist auch die wörtliche Übernahme des Konzepts aus unserer Studie durch Frau Baerbock nicht nur kein Plagiat“, erklärte Direktor Patrick Graichen. Vielmehr freue es die Denkfabrik, dass das klimapolitische Konzept, um das es gehe, von allen drei Kanzlerkandidaten grundsätzlich befürwortet werde, so Graichen.
https://www.rnd.de/politik/plagiatsvorwuerfe-gegen-annalena-baerbock-denkfabrik-sieht-keine-probleme-bei-text-uebernahme-JDFXS4LMV7F2SXNBA6U3ZUS6AE.html

Die hier genannte Position Graichens ist natürlich falsch. Ein Plagiat ist ein Plagiat, da kann auch das Opfer (von dem abgeschrieben wurde) nichts dran ändern oder Exkulpation erteilen.

Die Plagiate sind leicht zu erkennen und zu finden

Die nun diskutierten Plagiate in Graichens Doktorarbeit sind seit längerem Teil von Gerüchten gewesen, die wohl auch im Bundeswirtschaftsministerium bekannt waren. Das verwundert nicht. Kommt dort ein neuer Staatssekretär zu einem Thema an Bord, zu dem er auch promoviert wurde, lesen sicher nicht wenige Beamte die Doktorarbeit. Man will ja wissen, was der Chef denkt oder aus welchem wissenschaftlichen „Stall“ er kommt.

Ein Plagiatsverdacht stellt sich bei Lektüre der Doktorarbeit indes rasch ein. Zwischen Seiten 34 und 103 gibt es doch sehr viele Seiten, auf denen so gut wie keine Referenzen angegeben sind – und dies bei Faktendarstellungen. Dass all dies selbst erdacht wurde, ist unwahrscheinlich. Mit Hilfe von Google lassen sich bereits einige nicht zitierte Originalwerke leicht auffinden.
Dazu gehört vor allem dieser Sammelband:
Neue soziale Bewegungen: Impulse, Bilanzen und Perspektiven (German Edition) von Ansgar
Klein (Hrg.) u.a., VS Verlag für Sozialwissenschaften; 1999; darin diese beiden Aufsätze:
– Brand, Transformationen der Ökologiebewegung, S. 237ff.
– Hellmann, Paradigmen der Bewegungsforschung, S. 91ff.
Weiterhin finden sich starke Ähnlichkeiten aus Werken von Dieter Rucht, Karl-Dieter Opp und Axel Michaelowa. Diese Werke sind alle Jahre vor Abfassung der Doktorarbeit publiziert worden.

Plagiate nur im ersten Teil der Doktorarbeit? Das geht auch nicht!

Nun kann man argumentieren, dass sich die Plagiate auf den vorderen Teil der Arbeit – bis Seite 103 – konzentrieren. Der Text geht bis Seite 286. Im hinteren Teil befindet sich das eigentlich Innovative, sozusagen das „Kernstück“ von Graichens Forschungen. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass alle Teile einer Doktorarbeit gleichwertig sind. Eine „teleologische Reduktion“ auf einen Teil findet bei der Bewertung nicht statt. So sieht es auch einhellig die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung in Deutschland.

Nun kann man auch mit der Quantität der Plagiate argumentieren. Wären Übernahmen nur in geringem Maße erfolgt, könnte man von einem Versehen ausgehen. In diesem Fall hätte ich als Experte natürlich nicht von einer „naheliegenden Täuschungsabsicht“ gesprochen. Doch es gibt Gedankenanmaßungen in größerem Umfang. Der Umfang ist so groß, dass Universitäten in vergleichen Fällen regelmäßig eine Überprüfung begonnen haben. In manchen Fällen ist der Doktorgrad dann aberkannt worden, in anderen Fällen nicht. Eine Prognose im Fall Graichen abzugeben, wäre unseriöse Raterei.

Es geht auch nicht um die Frage, ob hier ein Doktorgrad entzogen wird. Es liegt ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vor. Wer mit einer wissenschaftlichen Arbeit an die Öffentlichkeit geht, muss solche Kritik nicht nur aushalten, sondern begrüßen. Wissenschaft bedeutet Diskussion über Erkenntnisse. Diese Diskussion kann sich um inhaltliche Schlüsse oder formale Regeleinhaltungen drehen. Beides hat seine Zulässigkeit und Berechtigung. Über die Energiewende an sich und Graichens Beitrag dazu ist in den vergangenen Monaten viel gestritten worden. Im Vergleich dazu ist die Berichterstattung über die Plagiate in der Doktorarbeit marginal.

Man kann Graichens inhaltliche Positionen zur Energiewende teilen und trotzdem die Plagiate bewerten und kritisieren.

Gebühren zwölf großer Stadtarchive in Bayern

Hiermit setze ich die Beitragsreihe zu kommunalen Archivgebühren fort:

Gebühren elf großer Stadtarchive in Nordrhein-Westfalen

Gebühren zehn großer Stadtarchive in Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Gebühren zehn großer Stadtarchive in Hessen

Gebühren acht großer Stadtarchive in Rheinland-Pfalz und dem Saarland

Gebühren neun großer ostdeutscher Stadtarchive

Es handelt sich um die Archive der zwölf größten Städte Bayerns.

10 Seiten Scans kosten zwischen 5 Euro (Bayreuth) und 120 Euro (München), durchschnittlich 45,20 Euro.

Bayreuth
Gebührensatzung
Benutzung: kostenlos
Auskünfte: 25 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 0,50 Euro für “Einfache Vervielfältigungen von Archivgut”, wobei davon auszugehen ist, dass darunter auch Scans fallen = 0,50 Euro/1. S., 10 S. = 5 Euro
Selbst fotografieren: ja

Erlangen
Gebührensatzung
Benutzung und Auskünfte: 20-30 Euro (je nach Dienstgrad) je angefangene 30 Minuten
Scans: 0,60 Euro je Scan (DIN A 4, 300 dpi) zuzüglich 3 Euro für den Mailversand = 3,60 Euro/1. S., 10 S. 9 Euro
Selbst fotografieren: nein

Aschaffenburg
Gebührensatzung
Benutzung: kostenlos
Auskünfte: kostenlos, da in der Gebührensatzung nur Auskünfte aus Personenstandsunterlagen aufgeführt werden
Scans: 1 Euro/Scan (300 dpi, Farbe) zuzüglich 5 Euro Bearbeitungsgebühr je Reproduktionsvorgang = 6 Euro/1. S., 10 S. 15 Euro
Selbst fotografieren: ja

Landshut
Gebührensatzung
Benutzung und Auskünfte: 35 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 2 Euro/Scan = 2 Euro 1. S., 10 S. 20 Euro
Selbst fotografieren: keine Angabe

Würzburg
Gebührenordnung
Benutzung: 6 Euro/Tag
Auskünfte: 32 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 2 Euro/Scan zuzüglich 3 Euro für Mailversand = 5 Euro/1. S., 10 S. 23 Euro
Selbst fotografieren: 5 Euro je angefangene Stunde

Fürth
Gebührensatzung
Benutzung: § 3 der Gebührensatzung ist unklar formuliert. “Die Benutzung der Bestände im Lesesaal ist ohne Benutzungsausweis möglich”, ist mehrdeutig: Lesesaal-Bestände vs. Archivbestände im Lesesaal. Die Benutzungsgenehmigung kostet im Monat 5 Euro.
Auskünfte: 20-36 Euro je nach Dienstgrad pro angefangene 30 Minuten
Scans: 2,50 Euro zuzüglich 3 Euro Mailversand (bis 10 Scans) = 5,50 Euro/1. S., 10 S. 28 Euro
Selbst fotografieren: keine Angabe

Nürnberg
Infoseite
Benutzung und Auskünfte: 25 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 1,50 Euro je Gebrauchsdigitalisat zuzüglich 25 Euro Ermittlungsgebühr je angefangene 30 Minuten zuzüglich 7 Euro Grundgebühr = 33,50/1. S., 10 S. 52 Euro
Selbst fotografieren: ja

Augsburg
Gebührensatzung
Benutzung: kostenlos
Auskünfte: 30 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 7,50 je Aufnahme = 7,50 Euro/1. S., 10 S. 75 Euro
Selbst fotografieren: ja

Ingolstadt
Gebührensatzung
Benutzung: 20 Euro/Jahr
Auskünfte: 18-36 Euro je nach Dienstgrad je angefangene 30 Minuten
Scans: 8 Euro (DIN A 4) zuzüglich 22 Euro je angefangene 30 Minuten zuzüglich 5 Euro für die Übertragung auf digitalen Datenträger = 35 Euro/1. S., 10 S. 107 Euro
Selbst fotografieren: ja

München
Gebührensatzung
Benutzung: kostenlos
Auskünfte: 35 Euro je angefangene 30 Minuten
Scans: 12 Euro je Digitalisat = 12 Euro/1. S., 10 S. 120 Euro
Selbst fotografieren: ja

ARCHIVE OHNE AUSREICHENDE ANGABEN

Bamberg
Gebührensatzung
Benutzung und Auskünfte: 15-31 Euro nach Dienstgrad je angefangene 30 Minuten
Scans: Digitalaufnahmen kennt die Gebührenordnung nicht
Selbst fotografieren: keine Angabe

Regensburg
Gebührensatzung
Benutzung: “Für in den Lesesaal ausgehobene personenbezogene Archivalien beträgt die Gebührenhöhe pro ausgehobener Archivalieneinheit 2,00 EUR”
Auskünfte: 20,50-33 Euro je Dienstgrad
Scans: 15 Euro je 10 Minuten für “Digitalisierung, incl. CD und Bildverarbeitung nach Zeitaufwand pro 10”
Selbst fotografieren: keine Angabe

BGH entscheidet zum Recht auf Vergessen

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/bgh-vergessenwerden-100.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr476-18-recht-auf-vergessen-dsgvo-google-suche-nachweis-unrichtichtigkeit/

“Zwar können sich Menschen zum Beispiel dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie “relevante und hinreichende Nachweise” vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind – oder zumindest ein für den gesamten Inhalt “nicht unbedeutender Teil”. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden (Urt. v. 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18). […]
Der BGH gab den Klägern aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder (“Thumbnails”). Ohne Zusammenhang, nur für sich genommen, seien die Fotos nicht aussagekräftig, erläuterte Richter Seiters bei der Verkündung. Hier überwiege das Recht am eigenen Bild – auch wenn man mit einem Klick auf die Seite mit den entsprechenden Texten komme. Das Anzeigen solcher Vorschaubilder sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.”

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