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FU Berlin spricht über „selbsternannte Hüter der wissenschaftlichen Integrität“ – und bringt einiges durcheinander

Die FU Berlin lädt für den 28. November 2024 ein zu einer Podiumsdiskussion zum Thema „Selbsternannte Hüter der wissenschaftlichen Integrität – Fluch oder Segen?“

https://www.fu-berlin.de/sites/gwp/wdgwp2024/programm/20241128-podiumsdiskussion.html

Es ist erfreulich, dass sich Hochschulen neuerdings verstärkt mit wissenschaftlicher Integrität beschäftigen. Das Thema müsste eine tägliche Kernaufgabe sein. Im Grunde ist es zentraler Pfeiler der Existenz des Wissenschaftssystems. Ohne Geld keine Banken, ohne Gewehre keine Armee, ohne Integrität keine Hochschulen.

Leider vermag die Einladung zu der Veranstaltung so gar nicht überzeugen.

Schauen wir uns die einzelnen Ausführungen an, Satz für Satz.

Zunächst steht da:

„Von Vroniplag über PubPeer bis hin zu Science Integrity Digest: Immer mehr Online-Communities oder Einzelpersonen widmen sich der Prüfung wissenschaftlicher Veröffentlichungen auf Fehler oder Fehlverhalten.“

Nun ja. Die drei Beispiele zu Beginn passen nicht zusammen. Zunächst ist unklar, ob „vroniplag.de“ (kommerzielles Angebot eines Kaufmanns aus Bayern, zuletzt inaktiv erscheinend, letzte News auf der Website stammt von 07.09.2016) oder die Wissenschaftsplattform „Vroni Plag Wiki“ gemeint ist. „PubPeer“ ist keine Community und nicht kommerziell. „Science Integrity Digest“ stammt von der seit langem äußerst engagierten Wissenschaftlerin Elizabeth Bik. Ihr Blog ist kostenlos und aggregiert vor allem Meldungen zum Thema aus aller Welt. Bik verdient Geld durch Vorträge.

Die in der Einladung der FU erwähnte „Prüfung wissenschaftlicher Veröffentlichungen auf Fehler oder Fehlverhalten“ kann nichts Schlechtes sein. Ist nicht genau das Aufgabe von Wissenschaft und auch der Öffentlichkeit? Sollen wir nicht alle an der Falsifikation mitwirken, diese vorantreiben und so zum Fortschritt beitragen, oder wie meinte das Karl Popper?

Sodann heißt es bei der FU, in Bezug auf die Arbeit der Online-Communities und Einzelpersonen, fast anklagend:

„Die Funde werden in aller Öffentlichkeit diskutiert.“

Ja, sehr gut, so muss es sein. Wissenschaft wird von der Öffentlichkeit bezahlt. Da darf ihr Wirken auch öffentlich diskutiert werden. Sonst wird ja vielfach kritisiert, dass Diskussionen „außerhalb der Öffentlichkeit“ stattfinden. Hier wird nun das Gegenteil gebrandmarkt.

Der Ruf geht durch Plagiate verlustig, nicht durch deren Aufdeckung

Weiter geht es in der FU-Einladung:

„Nicht selten führt dies dazu, dass Veröffentlichungen korrigiert, Doktorgrade aberkannt werden oder der Ruf bekannter Wissenschaftler*innen geschädigt wird.“

Auch das klingt wie ein Vorwurf. Es sind indes drei unterschiedliche Sachverhalte: Nr. 1 und 2 machen die Unis oder Wissenschaftler selbst … auf Druck von Ombudspersonen oder Gremien zur Wahrung der wissenschaftlichen Integrität. Was Nr. 3 angeht (der Ruf bekannter Wissenschaftler*innen wird beschädigt): Durch Plagiate beschädigen sich diese Personen erst einmal selbst. Dieser Ruf wird nicht von Rezensenten, anderen Wissenschaftlern oder Plagiatsplattformen beschädigt. Und kann der Ruf un(!)bekannter Wissenschaftler*innen nicht geschädigt werden? Denkt man an der FU nur an die Koryphäen, die es bereits geschafft haben und in ihrem Turm nicht mehr gestört werden wollen?

Nur der letzte Satz der Einladung ist klug und überzeugend:

„Und sind Universitäten vielleicht sogar mitverantwortlich für diese Entwicklung, da Verfahren zur Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Wahrnehmung Betroffener oft viel zu lange dauern und keine greifbaren Ergebnisse liefern?“

Man denke nur an diesen Plagiatsfall an der FU (Dissertation 2003, Einleitung Entzugsverfahren erst 2014, Entzug des Doktorgrades erst 2018):

https://vroniplag.fandom.com/de/wiki/Dmi

Übrigens: In der FU-Bibliothek ist zum Entzug lediglich ein Hinweis auf dem PDF der Arbeit selbst zu finden, nicht in der Titelanzeige

https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/12750.2?show=full

In der F.A.Z. berichtete ich 2018 zu dem Fall unter anderem dies:

„Die Pressestelle der Universität behauptet, dass sich ein Plagiatshinweis ‘direkt bei dem gedruckten Exemplar, das in der Bibliothek der Freien Universität Berlin eingesehen werden kann’, befinde. Das jedoch ist unzutreffend. Besucht man die betreffende Bibliothek und nimmt die Arbeit in die Hand, findet man oberhalb der bibliographischen Hinweise auf der zweiten Seite folgenden handschriftlichen Eintrag: ‘Entzug des Doktorgrades durch Bescheid der Freien Universität Berlin vom 20.3.2018.’ Darunter: Unterschrift und Universitätsstempel. Ein Hinweis für den Grund des Entzuges findet sich nicht. Die Plagiate bleiben verschwiegen.“

https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/plagiat-und-datenschutzrecht-eine-universitaet-verirrt-sich-15938186.html

Das ist bis heute so. Jüngere Wissenschaftler wissen nicht, dass sie die Arbeit wegen Plagiaten besser nicht zitieren – und erfahren das nur, wenn sie die Plattform „VroniPlag Wiki“ besuchen. Es ist beste Beleg, weshalb es „VroniPlag Wiki“ braucht!

Aber spricht der Datenschutz nicht gegen einen Plagiatshinweis in Bibliotheken? Nein! Man darf man den Plagiatshinweis in Bibliothekskatalogen anbringen: „Das Gutachten [im Auftrag des Ombudsman für die Wissenschaft] kommt zu dem Ergebnis, dass in etlichen Bundesländern schon jetzt ein öffentlicher Hinweis darauf, dass der Doktorgrad z.B. wegen eines Plagiats rechtskräftig entzogen werde, zulässig wäre.“

https://ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/2029/rechtsgutachten-zur-plagiatsnachverfolgung-in-bibliotheken/

Und ansonsten an der FU? Vom Fall „Franziska Giffey“ wollen wir an dieser Stelle mal besser ganz schweigen.

https://kleineanfragen.de/berlin/18/21479-umstrittene-entscheidung-der-freien-universitaet-im-plagiatsfall-dr-franziska-giffey.txt

Zuletzt ist interessant, dass die FU in ihrer Einladung gendert. Nur im Titel der Veranstaltung nicht: „Selbsternannte Hüter“. Das sind wohl nur Männer, diese Plagiatsaufdecker.

https://campus-stories.htw-berlin.de/jahr/2023/das-thema-plagiat-hat-mich-gefunden/

Und, zum Schluss, es regt mich am meisten auf, das Adjektiv „selbsternannt“. Das heißt: durch sich selbst ermächtigt. Wie abschätzig! Wer sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligt, beteiligen kann, soll, darf, bestimmen nicht Universitäten. Es ist ein Jedermannsrecht. Man braucht keine Ernennung dafür. Jeder sollte wissenschaftliche Texte lesen, Betrug entdecken können. Dazu gibt es auch Anleitungen, wie diese von Stefan Weber (Edition Tandem, 2024).

https://www.edition-tandem.at/shop/Wissenschaftlichen-Textbetrug-erkennen-p692384055

Ja, in erster Linie sind die Universitäten für die Aufdeckung von Wissenschaftsbetrug verantwortlich. Verursacherprinzip. Doch haben die Unis jahrzehntelang viel zu wenig gemacht, das Problem ignoriert, die Täter*innen geschützt. Jetzt kommen aus der Zivilgesellschaft die Hüter*innen und machen Druck. Sind die Hüter das Problem oder sind die Täter das Problem?

In der Einladung heißt es auch:

„Wie sollten Universitäten mit der steigenden Anzahl öffentlicher Anschuldigungen umgehen?“

Was ist eine Anschuldigung? Wikipedia sagt: „Eine Anschuldigung wird sowohl umgangssprachlich für eine Infamie, Bezichtigung, Unterstellung, Beschuldigung oder einen Vorwurf […] verwendet.“

https://de.wikipedia.org/wiki/Anschuldigung

Rezensionen und Plagiatsdarstellungen sind keine Infamie, keine Unterstellungen. Es ist Fakten. Fakten, die Wissenschaft besser machen. Fakten, die falsche Wissenschaft stoppen und ehrliche Wissenschaftler*innen unterstützen. Fakten, die auch die FU hören und begrüßen sollte.

Doch dieses Bewusstsein ist in Berlin noch nicht entsprechend ausgeprägt. Gerade an der FU, wie Hinnerk Feldwisch-Drentrup im Jahr 2020 im „Tagesspiegel“ treffend ausgeführt hat.

https://www.tagesspiegel.de/wissen/diskreter-umgang-mit-plagiaten-4216912.html

Die Einladung zu der Veranstaltung ist das beste Beispiel, das sich zu wenig ändert.

Von den vier eingeladenen Personen fürs Podium stammen aus dem Bereich der Zivilgesellschaft, der Plattformen wie VroniPlag Wiki, dem Rezensionswesen, der Öffentlichkeit, den Medien: Null.

Anwalt brauchte mehrere Tage und will Geld vom Staat – Professor findet Rathenau-Urteil in fünf Minuten

Jüngst verlangte der Pflichtverteidiger eines Rechtsradikalen im Prozess um den ermordeten CDU-Politiker Walter Lübcke eine Pauschgebühr, weil er mehr als gewöhnlich arbeiten musste. Der Antrag wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt abgelehnt.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000959

Begründet hatte der Pflichtverteidiger sein Begehren unter anderem damit, dass er das Urteil im Mordfall von Außenminister Walther Rathenau habe besorgen müssen. Dieses sei „in keinem gängigen Archiv aufbewahrt“. Eine Kollegin habe das Urteil des „Reichsgerichts“, erklärte der Pflichtverteidiger, „nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand dann aufgefunden.“

In der fachjuristischen Presse stößt die Ablehnung der Pauschgebühr auf Unverständnis. So schreibt  Detlef Burhoff, sowohl in AGS 2024, 262ff., als auch in seinem Blog: „Warum dieses Verfahren nicht im Hinblick auf die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten rechtlichen Probleme und des Ermittelns der alten Rechtsprechung ‚besonders schwierig‘ gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.“

https://blog.burhoff.de/2024/04/pauschgebuehr-ii-2/

Doch ist das Rathenau-Urteil tatsächlich nicht auffindbar?

Wir stellen die Aufgabe dem Frankfurter Rechtsprofessor Roland Schimmel, der mit Christian Schäfer im Oktober ein neues Buch unter dem Titel „Juristische Recherche – analog und digital; Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren“ bei utb veröffentlichen wird.

https://www.utb.de/doi/book/10.36198/9783838562728

Das Rathenau-Urteil findet sich, das hatten wir zuvor geprüft, weder in einschlägigen Aufsätzen, die wir im Netz finden, noch ist es in digitalen Lexikoneinträgen verlinkt. Auch das Bundesarchiv stellt kein Digitalisat zur Verfügung. Wie lange wird Schimmel benötigen, das Urteil zu finden? Müssen wir ihm Fahrtkosten erstatten? Doch schon nach fünf Minuten schreibt der Buchautor zurück: Gefunden! Er sendet zugleich einen Link zum Landesarchiv Baden-Württemberg. Dort findet sich das Urteil StGH zum Schutze der Republik, 24.10.1922 – St.P.R. 6/22 – 12 J. 468 und 469/1922.

http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=4-3954464-19

Die richtige Suche ist entscheidend

Schimmels Methode: Er hat bei Google nicht nach „Rathenau Urteil“ gesucht, sondern einen Täternamen in die Suchmaschine eingegeben. „Urteil gegen Ernst Werner Techow“, lautete seine Suchzeile. Der erste Treffer führt direkt zum Ziel. Wofür der Pflichtverteidiger mehrere Tage brauchte, lässt also sich in wenigen Minuten finden. Man muss indes erkennen, dass das damals urteilende Gericht nicht das „Reichsgericht“ war, wie der Pflichtverteidiger angibt, sondern der 1922 errichtete „Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik“. Das ist indes vielerorts nachlesbar. Allerdings gibt es keine amtliche Entscheidungssammlung des Gerichts. Das Original des Urteils liegt im Russischen Staatlichen Militärarchiv (zasm), wohin man momentan nicht gerne reist, wenn man nicht gerade die Namen Wagenknecht oder Weidel trägt. Doch auf das Landesarchiv Baden-Württemberg ist Verlass.

„Für die Recherche nach aktuellen Fachinformationen sind die kostenpflichtigen Datenbanken oft unschlagbar“, sagt Schimmel: „Aber bei historischen Texten stößt man leicht an die Grenzen der Retrodigitalisierung. Und bei Fragen wie der nach dem Urteil im Rathenau-Mordprozess braucht es ein wenig trial and error, wenn die Archive auf den ersten Blick nichts hergeben.“ Da hat der Pflichtverteidiger wohl nicht genug trial and error betrieben, trotz mehrtägiger Recherche. Dass er dann ein falsches Gericht angibt, das den Rathenau-Fall angeblich entschieden hat, lässt zudem daran zweifeln, ob das Urteil wirklich in seinen Händen oder den Händen der Kollegin lag. Womöglich wurde ihm der geforderte Zusatzbetrag ganz nachvollziehbar nicht gewährt.

Vor wenigen Tagen hat das Portal dejure.org das Urteil in seinen Bestand aufgenommen.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=StGH%20zum%20Schutze%20der%20Republik&Datum=24.10.1922&Aktenzeichen=St.P.R.%206%2F22

Kommende Anwälte werden es leichter haben.