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In großen Peer-to-Peer Netzwerken und Tauschbörsen wird längst auch wissenschaftliche Literatur “getauscht”: ein Blick in die reale Welt des “Open Access”

Keine Überraschung, aber für manche vielleicht doch ein “eye opener”. Mal schau’n, ob die Buchverleger die Zeichen der Zeit genauso verpennen wie die Musikindustrie.

File Sharers Swap Scholarly Materials Too: a glimpse into the real world of “open access””, Beitrag von Brian Matthews (“The Ubiquitous Librarian“).

Stadtarchiv Köln – Bergung von Beständen hat begonnen

Aus WDR Panaromama, Focus, Spiegel u.a., nach Mitteilungen der Feuerwehr Köln:

… Arbeiter haben unterdessen einen Zugang zum Keller des eingestürzten Historischen Stadtarchivs freigemacht. Hinter dem komplett zusammengestürzten Gebäude seien mehrere Garagen abgerissen worden, sagte ein Feuerwehrsprecher am frühen Mittwochmorgen. Dadurch sei der Weg frei in einen der Keller des Archivs, aus dem nun Dokumente geborgen werden könnten. … Nach möglichen Verschütteten könne dagegen erst gesucht werden, wenn schwere Trümmerreste weggeräumt sind. Die Zahl der Vermissten beläuft sich auf zwei bis fünf – es gebe unterschiedliche Aussagen.

FAZ: Feuerwehrleute seien zu einem weitgehend unbeschädigten Flachbau des Archivs vorgedrungen, sagte ein Sprecher am Mittwochmorgen. Aus dem Keller werde nun Archivmaterial geborgen, in ein Zwischenlager gebracht und dort inventarisiert.

Kölner Stadtanzeiger, Chronik der Katastrophe in Köln, 3.3.2009, aktualisiert 4.3.:

23.30 Uhr: Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Technischen Hilfsdienstes haben an der Rückseite des eingestürzten Stadtarchivs eine intakte Steintreppe entdeckt, die in den Keller führt. Er ist kaum beschädigt. Sie finden alte Akten, Bücher, Urkunden und andere wertvolle Schriftstücke aus dem Bestand des Archivs. Aufatmen bei den Mitarbeitern des Stadtarchivs. Sie eilen herbei und beginnen, die Dokumente zusammenzupacken.

Nachfragen zum BSB-Gutachten in Sachen Eichstätt

Zu http://archiv.twoday.net/stories/4962435

Die Causa Eichstätt wurde ein weiteres mal auf dem Bibliothekartag in Mannheim im Themenkreis “Kulturelles Erbe” angesprochen, als Prof. Dr. Gunther Franz (Trier) über “Bibliotheken sind ein Kapital …”: Der kulturelle und materielle Wert historischer Sammlungen” referierte und – in der Diskussion nachdrücklich unterstützt von Rainer Feldmann (Forum Bestandserhaltung) – insistierte, dass “Dubletten” von Druckschriften mit ihren Provenienzen, Eintragungen und Einbänden wichtige Zeugnisse des kulturellen Erbes seien und nicht wie früher und leider vielfach immer noch üblich abgegeben werden sollten. Dabei sprach er konkret den Fall Eichstätt an, in dem jahrelange Dublettenverkäufe aus Altbestand nur dank der Aufmerksamkeit des Freiburger Historikers Klaus Graf
bekannt geworden seien, noch ehe der Fall durch die Berichterstattung über die containerweise Entsorgung bundesweit bekannt und zum Skandalon geworden sei.

Franz stellte auch die Frage in den Raum, wieviel die UB Eichstätt über Dublettenverkäufe aus der Kapuzinerbibliothek wohl tatsächlich eingenommen habe. Da erstaunte es schon, dass ausgerechnet Frau Dr. Claudia Fabian von der BSB in der Diskussion bekannte, dass der Verkauf von Dubletten durchaus eine Versuchung sei, bei der sie sich frage, ob man ihr nicht doch u.U. nachgeben solle. Es gelang ihr allerdings nicht, den Referenten zu einer Relativierung seiner Aussagen zu bewegen.

Leider drückt sich auch das Gutachten der BSB in Sachen Eichstätt (das in Sachen Dublettenverkäufen im Übrigen keinerlei Bedenken erkennen lässt, mit der Argumentation, es habe sich bei der Zentralbibliothek nicht um “historisch gewachsenen Altbestand gehandelt”) unter Berufung auf die mangelhafte Dokumentation der Abgaben und Aussonderungen durch die UB Eichstätt um die interessante Frage, wieviel Bände aus Kapuzinerbeständen eigentlich verkauft und wieviel dafür erlöst wurde.

Bedauernd wird mitgeteilt, lediglich für den Zeitraum Nov. 2002 – März 2004 könnten auf Grund der für diesen Zeitraum aufbewahrten Belege (handschriftliche Notizen auf Buchbegleitzettel und zugehörige Rechnungen) 540 verkaufte Dublettenbände bis Erscheinungsjahr 1800 nachgewiesen werden. Wir wollten es genauer wissen und fragten am 9. Juni nochmals bei der BSB nach:

1. Im Gutachten heißt es:
“Nach aktueller Einschätzung der UB Eichstätt-Ingolstadt ist nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand und unter Berücksichtigung der ausgeschiedenen Dubletten und der in Altötting entsorgten verschimmelten Bücher (s. u.), davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Anzahl der Bände vor 1802 wohl etwa bei etwa 60.000-75.000 bewegen wird. Genauer Aussagen dazu sind erst nach Abschluss der Bearbeitung möglich.”

Nachfrage mit Bitte um Präzisierung:
Was meint die “tatsächliche Anzahl der Bände vor 1802” hier nun genau? Den geschätzten Zugang in Bänden ohne die ausgeschiedenen bzw. verkauften Dubletten und die bereits entsorgten verschimmelten Bücher, oder den geschätzten
ursprünglichen Bestand (incl. Dubletten und verschimmelter Bestände)?

Antwort der BSB vom 17. Juni 2008:
… hinsichtlich Ihrer Fragen zu dem Gutachten in vorbezeichneter Sache können wir zu Frage 1) präzisieren, dass es sich bei den genannten Zahlen von 60.000-75.000 Bänden vor 1802 um die aktuelle Einschätzung des ursprünglichen Bestands handelt.

2. In der Zeit von Januar 2000 – Nov 2002 wurden die Rechnungen für die Dublettenverkäufe laut Gutachten nicht aufbewahrt. Aus den Kontenbewegungen für das Drittmittelkonto “Kapuzinerbibliothek” sollte sich aber ergeben, wieviel in den Jahren 2000 – 2002 für Dublettenverkäufe aus Kapuzinerbeständen pro Jahr
eingenommen wurde.

Frage: Wie hoch waren diese Einnahmen aus Dublettenverkäufe in 2000, 2001 und 2002? Sind Zahlen für die Summe der abgegebenen Bände oder Kisten bekannt (ohne Differenzierung nach Erscheinungsjahr vor/nach 1800)?

3. Für den Zeitraum Nov 2002 – März 2004 konnten laut Gutachten auf Grund der für diesen Zeitraum aufbewahrten Belege (Buchbegleitzettel und zugehörige Rechnungen) 540 verkaufte Dublettenbände bis Erscheinungsjahr 1800 nachgewiesen werden.

Fragen:
Wie groß waren die Einnahmen aus dem Verkauf der Dubletten bis 1800? Wie groß war die Zahl der insgesamt verkauften Dublettenbände (vor und nach 1800) im gleichen Zeitraum? Wie hoch waren die Einnahmen daraus?

4. Die Rechnungen der verkauften Bücher enthielten laut Gutachten seit April 2004 lediglich den Hinweis “Kapuzinerbestand” und die Anzahl der verkauften Bände.

Fragen:
Wie hoch war die Anzahl der von April 2004 – Februar 2007 verkauften Bände? Wie hoch war der daraus erzielte Erlös? Gab es nach Februar 2007 noch weitere Dublettenverkäufe?

Antwort der BSB:
Hinsichtlich der Fragen 2 bis 4 dürfen wir Sie bitten, sich ggf. direkt an die Universität Eichstätt-Ingolstadt zu wenden.

Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen kaum einzuschätzen ist, wie plausibel und verläßlich eigentlich die Angaben hinsichtlich Umfangs und Zusammensetzung des vernichteten Bibliotheksguts sind.

Untersuchungsbericht zur Übernahme der Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner in Altötting (ZBAÖ) durch die Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt

Gutachten / Bayerische Staatsbibliothek (veröff. 30.5.2008)
http://www.bsb-muenchen.de/Gutachten.2282.0.html

( Visualisierung erzeugt mittels http://wordle.net )

Ziel und Vorgehensweise der Untersuchung – Planungsgrundlage der Übernahme der ZBAÖ – Rechtliche Grundlagen der Übernahme der ZBAÖ – Erläuterung zu § 5 des Überlassungsvertrags (Eigentumszuordnung) – Art, Umfang und Zustand des Bestands der ZBAÖ – Umzug – Lagerung – Bearbeitung durch die UB Eichstätt-Ingolstadt bis Ende Januar 2005 – Dubletten – Makulatur – Bearbeitungsstand Januar 2005 – Bearbeitung durch die UB Eichstätt-Ingolstadt von Februar 2005 bis 2007 – Bearbeitungsaktionen – Verkauf – Makulatur – „Container-Bücher“ – Bearbeitungsstand 2007 – Fazit – Konsequenzen

(Auszüge)

“… Als Fachbehörde für das Bibliothekswesen in Bayern wurde die Bayerische Staatsbibliothek vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit der Untersuchung der Anfang 2007 in den Medien erhobenen Vorwürfe beauftragt, die Universitätsbibliothek der Universität Eichstätt-Ingolstadt habe wertvolle Bücher aus dem Bestand der 1999 übernommenen Zentralbibliothek der Kapuziner in Altötting (ZBAÖ) entsorgt und damit massenweise Kulturgut vernichtet. Die Untersuchung wurde unter Mitwirkung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt durchgeführt und ist abgeschlossen. Sie ist unabhängig von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt eingeleitet worden ist. …”

(…)

Fazit
Der Vorwurf der massenweisen Vernichtung wertvoller Bücher aus dem Kapuzinerbestand kann nicht bestätigt werden.
Hinsichtlich der sog. „Container-Bücher“ kann kein Zusammenhang mit den Aussonderungsaktionen 2005-2007 nachgewiesen werden. Es wurden dafür auch keine belastbaren Indizien gefunden. Nach den üblichen Geschäftsgängen waren die Bestände bis 1800 zudem nicht Gegenstand dieser Aussonderungsaktionen: Nach den Arbeitsanweisungen wurden sie grundsätzlich aussortiert und an die Handschriftenabteilung zur individuellen Bearbeitung weitergegeben.
Die zwischen 2005 und 2007 von der Bibliotheksleitung vorgegebenen Methoden zur Bearbeitung der Bestände sind in großen Teilen nicht zu beanstanden oder zumindest vertretbar. Teile des Vorgehens bzw. der individuellen Umsetzung der Vorgaben können nicht abschließend beurteilt werden, da die Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden konnten. Einzelne Fehlentscheidungen können – gerade im Hinblick auf die zu bearbeitenden Menge – nicht ausgeschlossen werden. Festzustellen sind auch Dokumentationsdefizite. Dennoch ist das Vorgehen unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Eine einzelfall- und personenbezogene Bewertung der Vorgänge bleibt aus Datenschutzgründen dem internen Untersuchungsbericht vorbehalten.
Die weitere Aufarbeitung der Bestände in Eichstätt wird zwischen der UB Eichstätt-Ingolstadt und der Bayerischen Staatsbibliothek im Detail abgesprochen.

Konsequenzen
Im Hinblick auf anstehende weitere Übernahmen von säkularisiertem Bibliotheksgut wird die Bayerische Staatsbibliothek als Fachbehörde für das Bibliothekswesen in Bayern das Thema gezielt aufgreifen und einen Leitfaden für solche Fälle entwickeln. Dies soll mit einer ad-hoc Arbeitsgruppe aus Experten aus dem Bereich Altes Buch, Erwerbung und Verwaltung geschehen. Es sollen dabei auch die Richtlinien von 1975 auf den Prüfstand gestellt und überarbeitet werden.

Soweit zwischenzeitlich Übernahmen anstehen oder sich entsprechende Fragestellungen ergeben, können sich die Bibliotheken jederzeit direkt an die Bayerische Staatsbibliothek, Abteilung Handschriften und Alte Drucke, wenden.

Fair use, market dysfunction, and the missing link: consumer resistance, or open access ?

From “Suing Georgia” (©ollectanea, April 22, 2008 9:05 AM), a brilliant piece by Georgia Harper, UMUC’s Center of Intellectual Property’s Scholar.

So, 5th piece: what’s left if you really, really, really believe that educators ought to be able to use whatever they need to and want to use in their classrooms without worrying about what it costs or whether it’s fair use?

Consumer resistance, or OA.

Read it in ©ollectanea. Highly recommended.

Archiv der Freundschaft

Ein Gastbeitrag zur Reihe von Wolf Thomas mit Belegen zu Archivmetaphern und -zitaten, und zur Priesterschaft der Archivare …

Von den Stellen die er sich unter seinen Manuscripten, in dem kleinen Archive der Freundschaft, aufbehalten hat, sollen auch in diesem Andenken einige aufbehalten seyn; sie erinnern zu kräftig an den Geist ihres Siegelbewahrers, an den Grund und an das Element der Freundschaft, und deuten auf den tiefen Sinn eines Mannes, von dem die gelehrten und politischen Blätter nichts wissen.

(Sailer, J. M.: Winkelhofer, der Mensch und der Prediger. Ein Andenken für seine Freunde. München: Lentner 1807)

Weitere Nachweise:

Immer noch mußte unser Freund die Welt durch das wunderliche Medium seines Brinkmann ansehen. Da gab es gerade jetzt merkwürdige Ereignisse. … Der Kampf zwischen Eberhard und dem jungen feurigen Kantianer Reinhold war wie eine Bombe in seine friedliche Zeit gefallen; die Agnes, Jenny, Auguste, Elise – wer könnte seine Freundinnen aufzählen? – stoben verschüchtert nach entgegengesetzten Seiten. Er verließ Halle mit seinem ganzen Archiv der Freundschaft, …, voll von Zweifeln über seine Zukunft und sehr wenig tröstliche Erfahrungen über die Dauerhaftigkeit freundschaftlicher Liebe mit sich fortnehmend …

(Leben Schleiermachers, von Wilhelm Dilthey, I. Bd. Jugendjahre und erste Bildung, Berlin 1870)

Sie sind der Mann, der Freund für den ich immer Sie hielt! Von allem was ich in den funfzig Jahren Ihnen schrieb möge die Welt alles zu lesen bekommen, es wäre mir gleichgültig, denn alles ist wahr, …, besser aber ist, daß Sies nicht alles zu lesen bekommt. Als ein Heiligthum wirds im Tempel der Freundschaft niedergelegt! in ungeweihte Priesterhände kommt nichts, dafür wird bestens gesorgt! Ein naher Anverwandter wird Verwahrer, und so gehts auf die Nachwelt fort. Archiv der Freundschaft ist der Bücherschrank, der den Briefwechsel mit meinen Freunden enthält, überschrieben, und zu diesem Archiv hat nur der beeydigte Bücherverwahrer den Schlüßel. Also seyn Sie, wegen ihrer Briefe, nur immer unbesorgt; diese send’ ich Ihnen nicht zurück; sie sind, und bleiben ein Denkmal unsrer Freundschaft.

(Gleim an Uz, Halberstadt, den 22ten May 1795)

Ihre Briefe sind mir ein kostbarer Schatz, welchen ich in dem Archiv der Freundschaft heilig aufbewahre. Da so manches schöne Wort vom Hauche der Luft verweht wird, so freuet es mich um desto mehr, daß ich diese schriftlichen bleibenden Zeugnisse, der schönen Empfindungen meiner Cecilia, in Besitz habe.

(aus Karl Philipp Moritz Briefroman “Die neue Cecilia” (Fragment, 1794), 7. Brief)

Die aus diesen Briefen von dem Herausg. getroffene Auswahl scheint dem Ref. so beschaffen zu sein, dass er die Beschuldigung nicht zu fürchten braucht, indiscret gespendet zu haben, was in dem geheimen Archive der Liebe und Freundschaft hätte verborgen bleiben sollen.

(anon. Rezension aus dem “Repertorium der gesammten deutschen Literatur” (1841) zu Liebetruts Biographie des Arnold August Sybel, zuletzt Diakonus zu Luckenwalde, nach seinem Leben und Wirken, und nach seinem schriftl. Nachlasse, Berlin 1841)

(Fundorte: ad 1: Lesefrucht, die übrigen: Textkorpus von Google Book Search, deutscher Sprachraum; Hervorhebungen von uns)

Erlanger Historikerseite verschwunden

und mit ihr das Zeitschriftenfreihandmagazin. Hier die letzte funktionierende Version im Internet-Archiv (von Februar 2006):

http://web.archive.org/web/20070206214814/www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/zfhm.html

Eine neue Adresse ist auch der aktuellen Seite des Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte und Historische Hilfswissenschaften der Universität Erlangen-Nürnberg nicht zu entnehmen.

Sachdienliche Hinweise zum Verbleib bitte an Archivalia.

Zitat: “Das Zeitschriftenfreihandmagazin, zu dem diese Datei gehört, bildet eine geschützte Datenbank. Im Rahmen des Datenbankschutzrechts ist die gewerbliche Nutzung ebenso wie die Vervielfältigung (Spiegeln auf fremden Servern) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht – untersagt.”

Das haben wir jetzt davon …

Kommentar zum FAZ-Artikel zu Eichstätt — “Aussonderungs- und Abgaberichtlinien im Altbestand” ?

(zu http://archiv.twoday.net/stories/4727682)

Ob der Abschlussbericht der Bayerischen Staatsbibliothek der Presse eigentlich inzwischen vorliegt, wie dieser Artikel vermuten lässt, ist unklar. Es gibt auch weiterhin zu viele Ungereimtheiten und Widersprüche. Im Artikel ist von einem Bestand von geschätzten 70.000 Bänden vor 1802 die Rede, nach den Schätzungen im Vertrag von 1999 sollten es ca. 10% (30-40.000 Bde.) sein. Wurde mit den genannten 80t tatsächlich “der Großteil des Kapuzinerbestandes makuliert”, wie die FAZ schreibt? Waren und wurden tatsächlich die Bestände vor 1802 und die neueren Bestände physisch nicht getrennt? Wenn das so war, dann stünde Schlimmstes zu befürchten, und die Aussage, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass die aufgetauchten Bände aus dem Altbestand tatsächlich aus den Containern stammten (verbunden mit der inzwischen kolportierten Unterstellung, es sei möglicherweise Holzbauer selbst gewesen, der diese Bände “abgezweigt” habe), könnte kaum Anlaß zur “Entwarnung” geben. Man las es aber auch schon anders (vgl. die Berichte zur Pressekonferenz in Eichstätt Anf. Januar, archiv.twoday.net/stories/4601496/). Waren das damals Schutzbehauptungen oder liegt hier nur eine ungenaue Berichterstattung der FAZ vor?

Wir werden es – wenn überhaupt – wohl erst dann genauer wissen, wenn der Untersuchungsbericht der BSB veröffentlicht wird.

Der Vortrag von Dr. Klaus Littger auf der Jahrestagung der AKThB im Juni 2007 in Freising, den ich leider nicht im Wortlaut kenne, hat ja Berichten zufolge deutlich betont, wie wichtig eine verbesserte gegenseitige Information und Zusammenarbeit bei Aussonderungen oder gar Auflösungen ganzer Bibliotheken ist. Dr. Littger machte seine Ausführungen auch in Hinblick auf die von Eichstätt übernommenen Bestände der ehemaligen Zentralbibliothek der Kapuziner von Altötting. Ich halte es für unerläßlich, dass sich die bibliothekarische Fachöffentlichkeit über die Hintergründe und Begleitumstände der Vorgänge in Eichstätt unterrichten kann, damit nach den Ursachen gefragt und daraus für die Zukunft Lehren gezogen werden können.

In dem FAZ-Artikel findet sich auch ein beachtenswertes Zitat von Dr. Rolf Griebel, Generaldirektor der Bayerischen Staatsbibliothek (zugleich Fachbehörde für das Bibliothekswesen in Bayern ist) zur Frage der Erhaltung von Buchbeständen: Er selbst sei in dieser Frage kein Purist und hinge nicht der Meinung mancher Kollegen an, jedes Buch könne und müsse erhalten werden – auch sei da schon aus Kostengründen der Rechnungshof vor.

Der Kontext des FAZ-Artikels, wo auch von Mehrfachexemplaren von Zeitschriften, Krimis, Reiseführern oder Taschenlexika die Rede ist, könnte glauben machen, Griebel beziehe sich auf Bestände solcher Art. Aber dann wäre es eine triviale, auch unter Kollegen unstrittige Aussage. Nein, Griebel bezieht sich hier durchaus auf den Erhalt von Altbeständen, und seine Aussage geht gegen die Auffassung von Altbestandsbibliothekaren wie etwa Dr. Reinhard Feldmann (ULB Münster) vom Forum Bestandserhaltung (s.u.).

Dass Altbestandsbibliothekare hinsichtlich der in den bayerischen Aussonderungsrichtlinien eigentlich klaren Regelung, dass Aussonderungen von provenienztragendem Altbestand aus der Zeit vor 1830/50 in der Regel nicht zulässig sind, zunehmend unter Druck geraten, und dass das alles in der öffentlichen Diskussion (wie jetzt auch wieder im FAZ-Artikel) immer wieder undifferenziert mit “normalen” Aussonderungen in einen Topf geworfen wird, an deren Notwendigkeit ja niemand vernünftigerweise Zweifel hegen kann, ist bedauerlich genug. Klare Stimmen wie die des Heidelberger Handschriftenbibliothekars Dr. Armin Schlechter, der in seinem lesenswerten Aufsatz “Anmerkungen zum kulturellen Wert des alten Buchs – vgl. http://archiv.twoday.net/stories/3486988 – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Auseinandersetzungen von Dr. Klaus Graf mit diesem Themenkomplex, zuletzt eben im Falle Eichstätt, beklagt, dass sich der Ensemblebegriff im wissenschaftlichem Bibliothekswesen längst noch nicht habe durchsetzen können und der es verwunderlich findet, welche Rolle der längst überholte Dublettenbegriff im wissenschaftlichen Bibliothekswesen immer noch spielen kann, sind selten genug. Stattdessen steht zu befürchten, dass ein lockerer Umgang damit angesichts leerer öffentlicher Kassen weiter um sich greift.

Im Protokoll der 10. Sitzung der Kommission Altes Buch im BVB am 9.7.2007 ist nun unter Top 7 nachzulesen, dass man sich in Bayern aus gegebenem Anlass nun erneut mit den “Aussonderungs- und Abgaberichtlinien im Altbestand” befasst. Zum Eichstätt-Komplex ist dort zu lesen:

Für die Sichtung der in Eichstätt zusammengeführten Bibliotheken wurden 2003 Richtlinien erstellt, wonach in jedem Fall eine Prüfung im Verbund auf bereits nachgewiesene Exemplare erfolgen muss. Der BSB sollen Säkularisationsgut, SDD-relevante Bestände bis 1600 und für Bayern wichtige Bücher angeboten werden, nicht aber unvollständige Teile von mehrbändigen Werken und Stücke in schlechtem Erhaltungszustand. Dies galt nicht für Objekte aus der Zeit 1830-1945. Wenn von Seiten der BSB kein Interesse bestand, wurden Angebote über Antiquariate an potentielle Interessenten weitergegeben, wobei zur Deckung der Katalogisierungskosten so auch Einnahmen erzielt werden.

Hieraus geht klar hervor, dass – sofern von der BSB kein Interesse angemeldet wurde – mit Rückendeckung und Zustimmung der BSB ein Verkauf von “Altbestandsdubletten” an Antiquariate erfolgte, in Eichstätt wie möglicherweise auch an anderen bayerischen Bibliotheken.

Im Protokoll heißt es weiter:

Demgegenüber wird u.a. von Herrn Feldmann, Münster (Forum Bestandserhaltung) die Ansicht vertreten, dass jedes Exemplar eines vor 1800 gedruckten Werks erhaltenswert sei. Ein solcher Erhalt müßte aber nicht zwingend zentral geleistet werden, sondern könnte auch in der betroffenen (bayerischen) Bibliothek erfolgen. Allerdings ist ein solches Verfahren schon aus Kapazitätsgründen wohl nicht zu realisieren. Vielmehr ist zu prüfen, nach welchen Kriterien (Mehrfach-)Exemplare in Bayern in welcher Verantwortlichkeit erhalten bleiben.

Eine Diskussionsgrundlage hierzu sollte lt. Protokoll von Frau Dr. Fabian erstellt und für die nächste Kommission-Sitzung versandt werden.

Ich habe mich bei der BSB inzwischen erkundigt, ob die 11. Sitzung bereits stattgefunden und einen Beschluss hierzu gefasst hat. Die bayerischen Beschlüsse dürften Signalwirkung auch für andere Bundesländer und Bibliotheksverbünde haben und sollten aufmerksam verfolgt werden.

Dem Eindruck, den der FAZ-Artikel allemal vermittelt, dass der Bestand der Kapuziner “keine gewachsene Sammlung” und deshalb weitgehend wertlos gewesen sei, ist entschieden entgegenzutreten. Wir verweisen hierzu auf die Darstellung zur Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner von Pater Alfons Sprinkhart im Handbuch der Historischen Buchbestände Bd. 11 (1997) (vgl. hierzu auch http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32952.html ) und den Beitrag “Bayerische Kapuzinerbibliotheken” von P. Kosmas Wührer in der Festschrift Holzbauer (2003), vgl. www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32959.html.

Die darin wiedergegebene Vollzugmeldung nach abgeschlossenem Umzug von Hermann Holzbauer am 26. Januar 2000 an den Oberen der Provinz der Bayerischen Kapuziner steht im Übrigen im krassen Widerspruch zu der jetzigen Darstellung der FAZ, die schreibt, es sei von vornherein klar gewesen, “dass es sinnlos sein würde, diese Unmengen von Dubletten an theologischer Literatur und Fachzeitschriften nach Eichstätt zu verfrachten – in ein von Haus aus mit Platzmangel geschlagenes Institut” und suggeriert, dass dies geschehen sei. Vielmehr hat Holzbauer schon vor Ort “sowohl Bücher an Antiquare verkauft als auch Bestände vorab ausgeschieden”; wie Holzbauer später erklärte, sind hierbei auch “ungebundene und lückenhafte Mehrfachdubletten, die für den Antiquariatsverkauf nicht mehr in Frage kamen”, entsorgt worden.

Wie absurd die implizite Unterstellung ist, Dr. Holzbauer habe seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Abschied noch Tonnen an Altpapier hinterlassen hat nach dem Motto: “bin dann weg, nun katalogisiert mal schön, die schönen Sachen hab ich aber versteckt und die müsst ihr selber suchen”! gab bereits Hans Vogt zu Protokoll, der jedenfalls Holzbauer aus Erzählungen ehemaliger Mitarbeiter kannte.

Littger zufolge (Die Übernahme der Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner in Altötting durch die Universitätsbibliothek Eichstätt, in: Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen. Jahrbuch 1 (2000), S. 133-140) hatte man bereits 5 Jahre vor Vertragsschluß, also 1994, mit dem Abgleich der Bestände der UB Eichstätt mit der Zentralbibliothek in Altötting begonnen. Littger schreibt weiter (vgl. auch http://archiv.twoday.net/stories/3143469 ), die ZB Altötting sei

ein Konglomerat aus mehreren teilweise deckungsgleichen Bibliotheksbestaenden aufgehobener Konvente (…) Schon der Bibliothekar der Zentralbibliothek hatte daher zahlreiche Dubletten ausgesondert und verkauft. Bei der Übernahme der Bibliothek fand sich ein eigener Dublettenbestand von ca. 40.000 Bänden, die noch während des Umzugs verkauft wurden. Auch weiterhin werden Dubletten in der Regel ausgesondert. Der Erlös kommt den Erschließungskosten zugute”.

Es ist also keinesfalls so, dass mit dem Abverkauf “von Unmengen von Dubletten” und der Aussonderung von Unbrauchbarem erst in Eichstätt und womöglich erst nach Amtsantritt von Holzbauers Nachfolgerin begonnen wurde. Der Verdacht liegt nahe, dass dieser Eindruck bewußt erweckt wird, um zu verschleiern, dass der Umgang mit den aufzuarbeitenden Beständen in der Ägide Reich aufgrund rigider Vorgaben Berichten zufolge eine ganz andere “Qualität” annahm (die von Klaus Graf – soweit auch Altbestand betroffen war – wiederholt kritisierte Praxis des Abverkaufs von Dubletten gab es bereits vorher, nicht jedoch die undokumentierte Vernichtung großer Bestände). Der Kapuzinerprovinzial machte ja konkrete Angaben zu der Zusammensetzung des Vernichtungsguts: danach waren von den 83 t lediglich 4,2 t verschimmelte Bücher, 2,8 t Varia wie die genannten Krimis, Reiseführer oder Taschenlexika, 20,6 t Zeitschriftendubletten, aber satte 40,8 t (angebliche) Monographiendubletten, die von Holzbauer offenbar nicht für “Schrott” gehalten und vorab ausgesondert worden waren ( http://archiv.twoday.net/stories/3374403 ).

Was die Bewertung der Rolle Holzbauers angeht, so könnte der Kontrast kaum größer sein zwischen der Sündenbockrolle, die er aus eher durchsichtigen Motiven und mit allzu simpel gestrickten halbgaren Argumentationsmustern unterfüttert jetzt zugewiesen bekommt, um seine Nachfolgerin zu entlasten, und der Würdigung, die er allseits bei seinem Abschied erfahren hat. Vgl. z.B. die oben bereits genannten Zitate aus der Festschrift Holzbauer in Inetbib und die Kommentierung der Geschichte mit den Dissertationen aus Oslo in
?p=28157#comments

Auf der Basis des Überlassungsvertrag zur Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner und der damals vorliegenden Fakten (inkl. des Archivalia bereits damals vorliegenden ausführlichen Berichts des Kapuzinerprovinzials) hatte Klaus Graf bereits am 27. Februar 2007 eine eingehende Bewertung der Vorgänge in Eichstätt vorgenommen ( http://archiv.twoday.net/stories/3374403 ); aus meiner Sicht ist diese Bewertung nach wie vor gültig und nicht als widerlegt anzusehen. Inwieweit die Untersuchung der BSB tatsächlich neue Erkenntnisse erbracht hat, kann erst beurteilt werden, wenn der Untersuchungsbericht vorgelegt wird.

Sollte die Vorgehensweise in Eichstätt “bibliotheksfachlich im Grundsatz nicht zu beanstanden” sein, wie es im Untersuchungsbericht laut FAZ steht, stellt sich die Frage, wie es mit der Aufarbeitung der verbliebenen, immer noch eine große Halle voller Umzugskartons (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/3588853) füllenden Bestände jetzt weitergehen soll? Makulierung in großem Umfang wie bisher?

Zur Buchkultur der Kapuziner vgl. auch die Diskussion über die Eichstätter “Müllbücher” unter http://archiv.twoday.net/stories/3384384 und unsere Literaturübersicht unter http://archiv.twoday.net/stories/3337985. Es bleibt bedauerlich, dass nun ausgerechnet in Bayern mit seinen ursprünglich besonders reichhaltigen Beständen aus Kapuzinerbibliotheken durch das Desaster von Eichstätt die größten Kulturgutverluste zu verzeichnen sind.

Das nächste Kloster schließt bestimmt

Vor einem Jahr, am 21.02.2007 brachte das Feuilleton der FAZ den Artikel von Klaus Graf zum Eichstätter Kulturgutdesaster (83 Tonnen Bücher als Müll“, FAZ, 21.02.2007, Nr. 44, S. 35, in der FAZ nur in gekürzter Form wiedergegeben; die vollständige, ungekürzte Originalfassung ist in http://archiv.twoday.net/stories/3344981 dokumentiert.) Der Artikel erregte überregional Aufsehen, wie vorher schon die Berichte im Donaukurier seit Anfang 2007. Im März 2007 wurde Anzeige gegen die Leiterin der Universitätsbibliothek Eichstätt erstattet. Am 7.01.2008 erhob die Staatsanwaltschaft Ingolstadt Anklage wegen Untreue in 5 Fällen ( http://archiv.twoday.net/stories/4593537 ), am 09.01.2008 legte die Bayerische Staatsbibliothek als Aufsichtsbehörde das Ergebnis ihrer eigenen Untersuchungen zur Causa Eichstätt vor ( ?p=26188#comments ).

Genau ein Jahr später greift die FAZ das Thema nun erneut auf, in einem Beitrag des Feuilleton-Redakteurs Hannes Hintermeier, übrigens gebürtig aus Altötting (Jg. 1961). Wir dokumentieren den Beitrag hier. Ein ausführlicher Kommentar folgt später (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4730431).

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.02.2008, Nr. 44, Feuilleton, S. 33

Das nächste Kloster schließt bestimmt

Vor einem Jahr machte die Büchervernichtung an der Universität Eichstätt Schlagzeilen. Jetzt liegt ein Abschlussbericht vor, der Entwarnung gibt. Aber ausgestanden ist der Fall längst nicht.

Von einer zweiten Säkularisation war die Rede, von Kulturgutvernichtung – als Anfang des Jahres 2007 bekannt wurde, was in Altötting und später in Eichstätt geschehen war: Buchentsorgung im ganz großen Stil: Apokalyptische Szenen von Arbeitern in Schutzanzügen mit Atemmasken, die verschimmelte Bücherberge in Container schaufeln. Das machte die Runde, und Leute, denen das Kulturgut Buch sonst reichlich gleichgültig ist, erkannten in diesem Bild den Untergang der abendländischen Schriftkultur, ohne die Vorgeschichte zu kennen.

Sie beginnt 1999, als die bayerischen Kapuziner mit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt einen Vertrag schlossen. Er sah vor, die in der Zentralbibliothek des Kapuzinerklosters St. Konrad in Altötting zusammengeführten Bestände des Bettelordens an die Universitätsbibliothek zu überführen, dort zu sichten, Wertloses auszusondern, Wertvolles zu bewahren, gegebenenfalls auch Bestände – gemäß den Richtlinien für die Abgabe von Bibliotheksgut – zu verkaufen, um diese Aktion finanziell zu unterstützen.

Der Bestand der Kapuziner war keine gewachsene Sammlung. Dazu muss man wissen, dass von jedem Pater die private Büchersammlung in dieses Konvolut gewandert war und auch die Bestände aus rund zwanzig Konventen, die von den Kapuzinern seit Mitte der sechziger Jahre aufgelöst worden waren. Es war von vornherein klar, dass es sinnlos sein würde, diese Unmengen von Dubletten an theologischer Literatur und Fachzeitschriften nach Eichstätt zu verfrachten – in ein von Haus aus mit Platzmangel geschlagenes Institut. Erschwerend kam hinzu, dass schon eine erste Prüfung in Altötting den Befund ergab: Schimmelalarm. Denn die Keller im Altöttinger Konvent waren feucht, und es war tatsächlich nur mit Schutzkleidung möglich, die teilweise sehr schlecht erhaltenen Bestände zu entsorgen.

Immerhin: Allein in Altötting wurden vierundfünfzig Tonnen Bücher verwertet, wie die Vernichtung auf Amtsdeutsch heißt. Nach Eichstätt wanderten danach noch geschätzte 350 000 bis 420 000 Bände inklusive Dubletten (deren Anteil man auf mindestens fünfzig Prozent schätzt). Das macht in Zahlen: 4670 Umzugskartons. Die bis 1802 erschienenen Bände sollten gemäß Vertrag dem Staat gehören (geschätzte siebzigtausend Bände); die nach 1802 erschienenen und sich im Besitz der Kapuziner befindlichen Bücher gingen in den Besitz der Universitätsbibliothek Eichstätt über; physisch getrennt waren die Bestände freilich nicht. Die Erschließung dieses Erbes ging – man denke an die chronische Geld- und Personalknappheit der Bibliotheken – langsam vonstatten.

Dann trat im Februar 2005 Angelika Reich die Nachfolge des Bibliotheksleiters Hermann Holzbauer in Eichstätt an. Sie traf auf 3061 unbearbeitete Kartons. Frau Reich entschied, das Sichtungsverfahren zu beschleunigen – schon aus dem einfachen Grund, weil die Bücher auch in Eichstätt nur unzureichend in Außenlagern untergebracht waren. Deren Verfall ging also ungebremst weiter. Und hier in der beschleunigten Abwicklung beginnt dann die Grauzone, wo möglicherweise zu großzügig aussortiert wurde. Darauf scheint der leidenschaftliche Sammler Holzbauer gewartet zu haben, der 1986 der Bibliothek sechshunderttausend Dissertationen bescherte, die von der norwegischen Staatsbibliothek verschenkt worden waren (in Zahlen: achtzig Tonnen, zweieinhalb Regalkilometer). Ohne auf die Schlammschlacht im Detail eingehen zu wollen, sei die These gewagt, dass sich hinter vermeintlich nüchternen Archivaren häufig leidenschaftlich liebende und also auch hassende Büchertriebtäter verbergen. Angeblich aus den Containern gefischte Pretiosen wurden den Behörden zugespielt, der Skandal nahm seinen Lauf (F.A.Z. vom 21. Februar 2007).

Ein Jahr später hat sich nun der Pulverdampf verzogen. Das Gutachten der Bayerischen Staatsbibliothek, die als Aufsichtsbehörde eine Expertenkommission entsandt hatte, kommt zu dem Schluss, “der Vorwurf der massenweisen Vernichtung wertvoller Bücher aus dem Kapuzinerbestand kann nicht bestätigt werden”. Aber zu einem Freispruch erster Klasse reicht es denn doch nicht, wenn es weiter heißt: “Die Vorgehensweise von Frau Dr. Reich ist bibliotheksfachlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Einzelne Fehlentscheidungen lassen sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die zu bearbeitende Menge nicht ausschließen.”

Der Provinzial der bayerischen Kapuziner, Pater Josef Mittermaier, ist nach anfänglichen Bauchschmerzen – die wohl auch damit zusammenhängen, dass er auf diese Art von Öffentlichkeit gerne verzichtet hätte – mit der Angelegenheit im Reinen. “Wir haben den Bestand gekannt und um seinen Zustand gewusst”, sagt Mittermaier. Die Büchervernichtung habe er deswegen auch nicht als Überraschung, sondern als Notwendigkeit empfunden: “Wenn Sie zwanzigmal die gleichen Fachzeitschriften haben, dann wird es schwierig mit der Frage, was davon zu erhalten ist. Müssen Krimis, Reiseführer oder Taschenlexika aufgehoben werden?” In seiner Privatbibliothek belaufe sich der Anteil bibliophiler Kostbarkeiten auf etwa zehn Prozent, rechnet der Provinzial vor. Dass der Eindruck entstanden sei, die Kapuziner neigten zum Bücherschreddern, findet er misslich.

Das Eichstätter Problem wird kein Einzelfall bleiben. Viele Ordensgemeinschaften stehen vor ähnlichen Fragen, weil bei ausbleibendem Nachwuchs in den kommenden Jahrzehnten noch mehr Klöster aufgelöst werden. Da es keine kirchliche Stelle gibt, die sich dieser Bücherberge annimmt, wird der Staat einspringen müssen. Das zumindest deutet der Direktor der Bayerischen Staatsbibliothek, Rolf Griebel, im Gespräch mit dieser Zeitung an. “Wir treten in diesen Fällen hilfsweise ein, wer soll es auch sonst machen?” Er selbst sei in dieser Frage aber kein Purist und hänge nicht der Meinung mancher Kollegen an, jedes Buch könne und müsse erhalten werden – auch sei da schon aus Kostengründen der Rechnungshof vor.

Der Großteil des Kapuzinerbestandes, achtzig Tonnen Bücher, wurde makuliert; ein Dutzend Exemplare wurden der Polizei vorgelegt – ob sie tatsächlich aus den Containern stammen, in der die makulierten Bücher landeten, kann laut Staatsbibliothek-Gutachten nicht “festgestellt oder gar nachgewiesen werden”. Zwei Exemplare seien auf dem Ramschmarkt aufgetaucht, andere im Antiquariat, wo sie billig abgegeben und zum Teil für niedrige vierstellige Beträge weiterverkauft werden sollten. Welche Rolle dabei Reichs Vorgänger Holzbauer, unter dessen Ägide der Vertrag unterzeichnet wurde, spielt, muss offenbleiben; eine Erlanger Rechtsanwältin erstattete jedenfalls Anzeige gegen die Bibliotheksleiterin (F.A.Z. vom 6. März 2007), weswegen die Geschichte nun ein juristisches Nachspiel hat.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat mittlerweile in fünf Fällen Anklage gegen Angelika Reich erhoben – wegen Untreue. Der leitende Oberstaatsanwalt Helmut Walter will sich über ein mögliches Strafmaß nicht äußern, verweist aber auf den Umstand, dass sich im Fall eines Schuldspruchs vermutlich noch ein Disziplinarverfahren anschließen werde – “für einen Beamten ist so eine Anklage immer bedrohlich”. Man solle so eine Aufgabe nicht annehmen, wenn man sie nicht leisten könne, umreißt er die Position der Anklage. Frau Reich wollte sich zu dem Thema nicht äußern – ihr Anwalt habe ihr wegen des laufenden Verfahrens dazu geraten. HANNES HINTERMEIER

Zeitgewinn im Streit um das “Mittelalterliche Hausbuch”: Der Käufer gibt das Kulturgut vorerst an das Fürstenhaus Waldburg-Wolfegg zurück

Hausbuch kehrt ins Land zurück. Käufer verzichtet auf das Kulturgut
Zeitgewinn im Streit um das “Mittelalterliche Hausbuch”: Der Käufer gibt das Kulturgut vorerst an das Fürstenhaus Waldburg-Wolfegg zurück (Südwestpresse, 23.02.2008, Roland Muschel)

Kurz vor Ende der für gestern Nacht gesetzten Frist hat sich die Fürstenfamilie zu Waldburg-Wolfegg über ihre Anwälte beim Wissenschaftsministerium gemeldet – mit einer Erklärung, die den Streit um die Rechtmäßigkeit des Verkaufs des wertvollen “Mittelalterlichen Hausbuchs” von 1480 erst einmal entspannt: Danach gibt der Erwerber – eine Name wird nicht genannt, es soll sich dabei aber um den Münchner Milliardär August von Finck handeln – das Kulturgut an die Familie Waldburg-Wolfegg zurück, bis zur Klärung der Rechtsfragen. Damit ist der Streit erst einmal vertagt, vor allem muss er nicht vor Gericht ausgefochten werden.

“Ich halte das für einen vernünftigen Schritt”, sagte Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) am Abend der SÜDWEST PRESSE. “Jetzt können wir die strittigen Punkte in Ruhe klären.”

Die Landesregierung hatte den vom Kunsthändler Christoph Graf Douglas eingefädelten Verkauf des kulturhistorisch wertvollen Hausbuchs, für das 20 Millionen Euro geflossen sein sollen, für unwirksam erklärt, da sich das Adelshaus dafür keine Genehmigung vom Regierungspräsidium Tübingen eingeholt hatte. Bis gestern Mitternacht hatte Frankenberg Aufklärung über den Verbleib des Werks verlangt, das auf der Liste der nationalen Kulturgüter unter der Nummer 01404 eingetragen ist. Wäre es im Ausland gelandet, hätte die Regierung am Montag die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Denn ein nicht genehmigter Verkauf eines auf der Liste des nationalen Kulturguts stehenden Gegenstands steht unter Strafe. Darauf wollten es Erwerber und Verkäufer offenbar nicht anlegen.

Trotzdem haben Regierung und Adelshaus weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen. Nach Meinung der Ministerien darf das Fürstenhaus das reich illustrierte Hausbuch auch im Inland nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen verkaufen. Die Anwälte der Familie Waldburg-Wolfegg indes bezweifeln sowohl das Veto- als auch das Vorkaufsrecht des Landes, das das Oberlandesgericht Stuttgart 1956 in einem Beschluss festgeschrieben hat. In diesen Fragen, kündigten Wissenschafts- und Wirtschaftsministerium gestern an, werde man “unverzüglich” ein Gespräch mit den Beteiligten anberaumen.

Der Verkauf des Werks, das die spätmittelalterliche Lebenswelt in Texten und Zeichnungen zeigt und von Experten als “hochbedeutend” eingestuft wird, steht damit weiter im Raum. Den früher von Graf Douglas, Ex-Deutschland-Chef des Auktionshauses Sothebys, geäußerten Vorschlag, das Hausbuch gegen veräußerungsfähige Akten des Landes zu tauschen, hatte das Wissenschaftsministerium abgelehnt. Bei den kolportierten 20 Millionen Euro für den Erwerb des Hausbuchs dürfte es dem Land jedoch schwer fallen, sein Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Dass der Kulturgüter-Streit mit dem Haus Baden ebenfalls noch nicht endgültig geklärt ist, macht eine Lösung politisch nicht einfacher.

Die Süddeutsche Zeitung (Verkauft? Verworren: Die Hausbuch-Affäre in Baden-Württemberg, SZ 23.02.2008, Nr. 46, S. 13) schreibt:

“Der Verkauf war physisch offenbar vollzogen, ein Eintrag in die Kulturgüterliste des Freistaates stand bevor.”

Rainer Ruf (Stuttgarter Zeitung, 23.02.2008, Nr. 46, S. 8) schreibt unter der Überschrift “Der Streit ums Hausbuch ist nicht zu Ende”:

Allerdings wird der Streit um das auf 20 Millionen Euro taxierte Hausbuch nach der Rückkehr nach Wolfegg kein Ende finden. In dem Anwaltsschreiben wird die denkmalschutzrechtliche Aufsicht des Landes über das Hausbuch in Frage gestellt. Diese Aufsicht leitet sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart aus dem Jahr 1956 ab, in welchem dem Land auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird.

Das Mittelalterliche Hausbuch war Bestandteil des früheren Familienfideikommisses des Hauses Waldburg-Wolfegg. Dabei handelt es sich um eine Verfügungsbeschränkung über Teile des Familieneigentums. Mit dem OLG-Beschluss wurde die Verfügungsbeschränkung durch eine öffentlich-rechtliche Aufsicht abgelöst. Danach bedarf der Verkauf des Buches der staatlichen Zustimmung. Die Mitteilung der Anwälte ist ein klares Anzeichen dafür, dass die Adelsfamilie diese Fessel abstreifen will.

Auch der SWR bekundet “Freude über Rückkehr von kostbarem Hausbuch”. Zitiert wird auch Ehrle. Der Leiter der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, Peter Michael Ehrle, hält den privaten Verkauf von landesgeschichtlich bedeutenden Kulturgütern für grundsätzlich bedenklich. Nach seiner Ansicht müssten wesentlich mehr herausragende Kunstwerke auf die nationale Kulturgutliste gesetzt werden, als dies bisher der Fall ist. Zwar könne nicht jedes Kulturgut auf der Schutzliste stehen, es müsse aber ein Weg gefunden werden, um zumindest den Privatverkauf von wirklichen Raritäten wie das Hausbuch außer Landes zu verhindern. “Wer ohne Befreiung von gesetzlichen Auflagen wichtige Kulturgüter privat verkauft, handelt falsch”, betonte Ehrle.

vgl. auch die Pressemitteilung
“Wissenschaftsministerium und Wirtschaftsministerium zum Mittelalterlichen Hausbuch: Hausbuch kehrt zurück nach Baden-Württemberg” des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.02.2008.

Archivarstereotypen

Bibliothekare und Archivare werden ja oft durcheinandergeworfen. Hinter ihrer “nüchternen Fassade” werden aber bei beiden oft Abgründe vermutet. Eine nette Variante liefert hierzu der aktuelle FAZ-Artikel zu Eichstätt:

“… Ohne auf die Schlammschlacht im Detail eingehen zu wollen, sei die These gewagt, dass sich hinter vermeintlich nüchternen Archivaren häufig leidenschaftlich liebende und also auch hassende Büchertriebtäter verbergen.

Akademiker-Fußnoten …

… Fußnote als Fußtritt:

1 Ich bitte die freundliche Kritikerin meines Buches im Arch. f. math. Wirtschafts- u. Sozialforsch. 3, 238, die meine zu zahlreichen Sperrungen beanstandet, um Vergebung für diese einzige, hoffentlich vertretbare.

(Carl Brinkmann, S. 53, Fn. 1 aus: “Schmollers Gerechtigkeit”, in: Arthur Spiethoff (Hg.), Gustav von Schmoller und die deutsche geschichtliche Volkswirtschaftslehre. Festgabe zur hundertsten Wiederkehr seines Geburtstages 24. Juni 1938, Berlin 1938, 53-63.) Gesperrt war: “W i r  b l e i b e n  i m m e r  e i n  T e i l  d e s  P r o b l e m s ,  w e l c h e s  w i r  u n t e r s u c h e n  u n d  e r k e n n e n  w o l l e n .” (Schmoller)

Kolloquium des Deutschen Rechtswörterbuchs: Call for Papers

Folgende Ankündigung des DRW (vgl. Rezension von Gerhard Schmitz (MGH) in: H-Soz-u-Kult, 26.11.2005) geben wir gerne weiter:


Auch Archivare sind eingeladen zum interdisziplinären Kolloquium:

Das Deutsche Rechtswörterbuch als interdisziplinäres Medium: Seine praktische Anwendung in Geschichte, Kunstgeschichte, Theologie, Germanistik und Recht
am 7./8. November 2008 in Heidelberg

Das “Deutsche Rechtswörterbuch” (DRW) ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch – weit über das enge Korsett seines Namens hinaus – die gesamte ältere deutsche Sprache, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So wird beispielsweise das Adjektiv “nackt” behandelt – aufgrund seiner rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Die Wörter werden in ihren unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1800. Der Begriff “Deutsch” wird zudem weit gefasst; nach der Theorie des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so dass selbst “die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen”, wie Jacob Grimm 1854 definiert hat.

Längst haben daher neben den Rechtshistorikern auch andere Disziplinen das DRW als wichtige Informationsquelle für sich entdeckt: Sprachwissenschaftler, Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und auch viele Archivare. Die (kostenlose) Online-Ausgabe macht das Werk weltweit zugänglich. Immer mehr Quellentexte aus dem Corpus des DRW werden auf der Homepage als elektronischer Volltext oder als Faksimile zur Verfügung gestellt und durch zahlreiche Verlinkungen und Zusatzrecherchemöglichkeiten ergänzt.

75 Jahre nach Fertigstellung des ersten Bandes, während gerade der 12. Band des Werkes begonnen ist und bald der 90.000. Wortartikel bearbeitet wird, soll nun erneut Gelegenheit geboten werden, die Eindrücke, Interessen und Erwartungen der DRW-Nutzer zu sammeln. Die Interessenschwerpunkte seit Beginn des Projekts haben sich verschoben, neue Nutzergruppen sind hinzugetreten. Was sind ihre Erfahrungen? Was ihre Wünsche? Was hat einen Gebrauch des Wörterbuchs bislang verhindert? Die Forschungsstelle “Deutsches Rechtswörterbuch” an der Heidelberger Akademie der Wissenschaften plant hierzu ein Kolloquium für interessierte Wissenschaftler/innen aller Disziplinen.

Das Kolloquium soll nicht zuletzt Nachwuchswissenschaftler/innen ansprechen, wobei eine abgeschlossene Promotion oder hinreichende praktische Berufserfahrung z.B. in einem Archiv erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Auf zwei Tage verteilt sollen die Teilnehmer/innen in einem Kurzreferat über ihre spezifischen Erfahrungen mit dem DRW berichten, gegebenenfalls Bezüge zur eigenen Forschung herstellen, Kritikpunkte oder Ansätze für eine Angebotsoptimierung des DRW herausarbeiten.

Ziel ist es, Erfahrungsberichte im Umgang mit dem DRW aus den unterschiedlichsten wissenschaftlichen Disziplinen zu sammeln. Die Tagungsteilnehmer/innen werden Gelegenheit haben, die Redaktionsarbeit des Rechtswörterbuchs näher kennenzulernen. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch und Kontaktpflege zu Forschenden aus unterschiedlichen Disziplinen sind erwünschter Nebeneffekt. Ein Tagungsband ist geplant.

Fahrtkosten und Übernachtung werden von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften übernommen.

Interessierte senden Ihre Bewerbungen mit kurzem Lebenslauf und Themenvorschlag bitte bis spätestens 29. Februar 2008 an:

Dr. Andreas Deutsch
Leiter der Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch
Heidelberger Akademie der Wissenschaften
Karlstraße 4
D-69117 Heidelberg

Bei Rückfragen: drw-tagung@adw.uni-heidelberg.de.
Weitere Info: http://www.deutsches-rechtswoerterbuch.de



Update: Börsenverein zu Rechteübertragung und neuen Nutzungsarten

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4552355

Der jüngst in K & R (Kommunikation und Recht) 1/2008, 7-11 erschienene Aufsatz von Christian Sprang und Astrid Ackermann, Der “Zweite Korb” aus Sicht der (Wissenschafts-)Verlage (von Steinhauer besprochen in Bibliotheksrecht.Blog.de vom 23.01.2008), geht auch auf den Fragenkreis der Übertragung unbekannter Nutzungsrechte in §§ 31a, 32c, 137l UrhG ein.

Sprang und Ackermann beklagen, dass im Zuge einer “Hinterzimmermauschelei” hinsichtlich der “Archivwerke”, die Gegenstand von § 137l sind, der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht worden sei (§ 137l Abs. 5). Sie halten den Vergütungsanspruch für ungeeignet für kollektive Verwertung und den Regelungsvorschlag für Werknutzungen durch Dritte für vollkommen verfehlt, was viele Werknutzungen vereiteln werde (weil danach der Dritte letztlich doppelt zahlen müsse: eine Lizenz an den ursprünglichen Vertragspartner und eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft, während der Autor mit einer individuell auszuhandelnden Beteiligung an den Lizenzerlösen seines Vertragspartners besser bedient wäre). Schließlich schneide der Regelungsvorschlag Urhebern auch Sanktionsmöglichkeiten ab, wenn der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht vom Autor selbst, sondern von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Hinsichtlich der künftigen Doppelrolle der Verwertungsgesellschaften, die nun auch ihnen von den Autoren übertragenen Rechte gegen die Verleger wahrzunehmen haben, seien Interessenkonflikte vorprogrammiert.

Was Sprang und Ackermann hier ausblenden, ist allerdings die als Alternative ja unberührte Möglichkeit, an die Stelle der Verwertung von Altwerken unter der neuen gesetzlichen Regelung den Abschluss eines Ergänzungsvertrages zwischen Autor und Verlag zu setzen, wie es in der “Handreichung” empfohlen wird. Wie dort erwähnt, hält der Börsenverein für seine Mitgliedsverlage Musterschreiben bereit, mit denen Verlage Ergänzungsvereinbarungen “in schlanker, aber rechtswirksamer Form” abschließen können.

Sprang und Heckmann konzedieren, die hohe Komplexität der Neuregelung sei nur zum Teil dem Gesetzgeber anzulasten, im Übrigen sei es der Schwierigkeit des zu lösenden Problems geschuldet. Um so bedauerlicher sei es, “wenn auch in klar geregelten Bereichen Autoren in die Irre geführt werden, wie das in einigen von Forschungs- und Forschungsförderorganisationen empfohlenen Muster- Widerrufsschreiben zur Neuregelung des Rechts der unbekannten Nutzungsarten geschehen ist”. Exemplarisch verweist Sprang hier ausgerechnet auf die differenzierte Stellungnahme von Steinhauer, § 137l und die Rolle der Bibliotheken (http://bibliotheksrecht.blog.de, 3.09.2007). Worin die Irreführung bestehen soll, darauf bleibt Sprang allerdings die Antwort schuldig.

Das Ziel der Hebung der “Archivschätze” wurde verfehlt, so die Autoren.
Anders als in der o.g. Handreichung (wo nur pauschal auf die Grundvoraussetzung verwiesen wird, dass “alle wesentlichen Nutzungsrechte” vertraglich ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt worden seien) stellen Sprang und Ackermann hier explizit klar, dass § 137l hinsichtlich der großen Zahl zusammengesetzter Werke, an deren Bestandteilen die Verlage nur einfache Nutzungsrechte erworben haben, nicht greift.

Vgl. hierzu auch die “Stellungnahme zu dem Entwurf einer Formulierungshilfe zur Neuregelung des Rechts der Unbekannten Nutzungsarten (§§ 31a, 32c, 88, 89, 137l UrhG-E) des Börsenvereins vom 27. Mai 2007 (geringfügig überarbeitete Fassung Juni 2007). Dort heißt es:

(…) Dies gilt z.B. für (Sach-)Bücher, die mit Material von Fotoagenturen bebildert wurden, oder für wissenschaftliche Zeitschriften oder Festschriften, an deren Werkbeiträgen die Verlage aufgrund von § 38 UrhG nach zwölf Monaten nur noch einfache Nutzungsrechte innehaben und die deshalb von § 137l Abs. 1 UrhG-E nicht umfasst sind.

Dieser Zustand erscheint unbefriedigend. Es kann nicht richtig sein, dass die DFG für ihr Projekt http://www.nationallizenzen.de online-Rechte nur für altere Jahrgänge von Zeitschriften erwerben kann, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis verlegt wurden. Vielmehr besteht ein dringendes Bedürfnis, auch deutschsprachige Wissenschaftsliteratur nachträglich zu digitalisieren und online zu erschließen. (…)

Der Börsenverein schlug daher schon damals vor (und regt jetzt wieder an), § 137l Abs. 4 wie folgt zu fassen (Hinzufügung fett gedruckt):

“Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwenden lässt, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

Die Anregung des Börsenvereins wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, der Vorschlag ist aber nicht abwegig. Für den Fall, dass eine solche Ergänzung gemacht wird, sollte aber klargestellt werden, dass in diesem Fall auch nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Nicht erwähnt wird hier, dass die geschilderte Problematik auch und gerade das DFG-geförderte Projekt DigiZeitschriften betrifft, in dem ja bereits seit Jahren ohne eigentliche rechtliche Grundlage (lediglich mit Zustimmung der Verlage und einer zugesicherten Freistellung der Verlage gegenüber den Autoren durch die VG Wort) deutschsprachige wissenschaftliche Zeitschriften digitalisiert und im Rahmen eines überwiegend kostenpflichtigen Angebots online bereitgestellt werden. Weil das so ist, geht auch der jüngst in der FAZ vom 7.2.2007 erhobene Vorwurf von Verleger Vittorio Klostermann ins Leere, der den schwarzen Peter jetzt den Wissenschaftsorganisationen und Universitätsverwaltungen zuschieben möchte, die ihre Wissenschaftler auf Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten hingewiesen haben. Die von diesen ausgesprochenen Empfehlungen waren aber nicht so einseitig, wie es Klostermann suggeriert; ihr Ziel war lediglich, eine Monopolisierung der zu hebenden “Archivschätze” durch die Verwerter zu verhindern.

Gegenseitige Schuldzuweisungen bringen uns nicht weiter. Börsenverein und Urheberrechtsbündnis, Bibliotheksverband und Wissenschaftsorganisationen sollten eine Verständigung über § 137l suchen ( vgl. auch die Vorschläge unter http://archiv.twoday.net/stories/4637947 ) und den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem 3. Korb bitten, entsprechende Änderungen bzw. Klarstellungen vorzunehmen.

Wenn DigiZeitschriften, wie Klostermann behauptet, keine Lizenzgebühren an die Verleger zahlen muß, dann ist es überfällig, dass das Angebot in das Nationallizenzenprogramm einbezogen und dass bereits Gemeinfreies in jedem Fall open access zugänglich gemacht wird und dass auf Antrag auch jeder Autor seine eigenen Beiträge in DigiZeitschriften mit einem “open access”-Flag versehen lassen kann. Das würde auch den berechtigten Wünschen vieler Urheber nach einer breiten Verfügbarkeit ihrer Arbeiten entgegenkommen.

Opinion piece: Max Planck Society and Springer strike a deal

by Bernd-Christoph Kämper, Stuttgart University Library.

From today’s announcement:

The Max Planck Society and Springer have reached an agreement which allows the scientists working at the 78 Max Planck Institutes and research facilities across Germany access to all content on SpringerLink, and which also includes Open Choice(TM), Springer’s open access scheme, for all researchers affiliated with a Max Planck Institute publishing in Springer’s journals. Springer’s Open Choice(TM) program offers full and immediate open access for articles that are accepted for publication after a process of rigorous peer-review….

The new agreement is based on combining the subscription model with open access, and is set up as a 2-year experiment to investigate whether this construct is a more sustainable business model for scholarly publication.

“During the period of the agreement, Springer and the Max Planck Society will evaluate the effects of open access on both authors and users…,” said Peter Hendriks, Springer’s President of STM Publishing.

On today’s German Inetbib mailing list, I commented on the Max-Planck agreement (partly in answer to a question by Mathias Schindler from the Wikimedia Foundation, what the “deal” was, why MPG “paid” for Open access) as follows:


If MPG authors’ publications in Springer Journals are now published by default according to the Open Choice model, it means “Open access” for all (Springer) Publications from the MPG author community, without any embargo. This ensures optimal impact for the publications of MPG authors and simultaneously Open Access to it for the rest of the world. (MPG institutions themselves would have access to this material anyway as part of the institution wide consortial deal that covers all of Springer via own subscriptions, “cross access” and “additional access”.)

Apart from that, I guess that the model is – just as in the case of Göttingen and the Netherland UKB consortium – a hybrid model, in which the publication costs according to Springer’s open choice model are partly or in total covered by existing subscriptions. Peter Suber calls that a form of “flipping journals”, cf. also our speculations on the nature of these deals in Klaus Graf’s community blog Archivalia, ?p=26885#comments

I think the “pull” of such agreements cannot be overestimated. I am sure that more agreements and “pilot projects” of this sort will follow, also with other publishers, and not only by the Max Planck Society.

While the hybrid model, as long as it is based on single author payments (or payments by author’s home institutions) has established itself as a stillborn child, and libraries, given the very slow increase in submissions and publications from these programs, are not going to expect appreciable reductions in subscription prices resulting from this soon (even if the publisher is willing to take into account such contributions in his pricing), the recent variant of hybrid models in which publication costs are covered in part or in total by existing subscriptions, will become an alternative that is going to get as attractive for publishers as it is for the libraries who purchase and make available this content on behalf of their scientists.

In my opinion, hybrid models of this sort are going to accelerate the conversion process of existing journals, although (or because) they will have a stabilising effect and lower the risk of a conversion. For the big publishers, there will be no way around, if they want to survive in the growing competition with genuine open access publishers consolidating their business or entering newly into the market, and do not want to lose market share.

And negotiators for consortia will in future – when existing (multi-year) contracts expire or whenever they negotiate new deals – realize for themselves, that securing open access publication rights for their own clientel, the scientists at their member institutions, constitutes an important component of a contract, an ingredient that will be looked upon as indispensable in the future and which has to become part of the bargaining process. This will give more flexibility and latitude for innovative solutions in difficult negotiations between publishers and libraries (like the situation at Max Planck where it was clearly felt that the organisation was paying too much in relation to the price per use and citation compared with other publisher portfolios).

Each of such successfully closed deals helps not only your own clientel but improves the infrastructure for scientific information for all. If libraries are going to clearly tie any future investment of the resources entrusted to them by their parent organistions to the condition that they are at the same time getting optimal publication letouts for their scientist, then they will have better chances and standing to raise the necessary funds for these new flavour of “big deals”.

Finally, the hybrid approach will have the consequence that the load that has to be borne for supporting the scholarly publication process will continue to be more equally distributed than in a scenario where each institution would have to pay in proportion to its own research output (with corresponding high costs for such productive research organisations as the Max Planck Society); at the same time, the purchasing and negotiating power of organisations like Max Planck or other big consortia will certainly ensure that no “double payment” occurs, for subscriptions and open access.

We are going to see exciting times. And we can only congratulate the Max Planck Society to its decision to go this route. It will be path-breaking and point the way ahead.


P.S.: As a supporter of SCOAP3, I see a big potential in other conversion scenarios of “flipping journals” as well. (The Max Planck Society, by the way, is also an avid supporter of SCOAP3). I think, various sorts of hybrid models will surge. If we look not at a journal level, but at the article level, such models are a big step forward.

In a way, both the “green road” to open access (self archiving of articles published in peer reviewed scholarly journals which needs and increasingly receives support by OA mandates from institutions and funding organisations in order to be effective) and such hybrid models rely on the relative stability provided by the present system of library subscriptions to journals. On its own, this system has rightly come under pressure not only because of spiralling journal costs (a phenomenon that has seen some moderation in recent years, as subscriptions title by title to print journals are increasingly being replaced by e-only subject collection or other package deals) but even more so as it fails to provide universal access to the growing body of scientific research. Complemented by institutionally supported self-archiving and hybrid models, the subscription model may survive for some time as long as it helps to pave the transition to the necessary OA environment that scholarly research needs to flourish. At the same time, new pure OA journals along the “golden road” will also find their market, as has been proved by the likes of Biomed Central or Hindawi – OA mandates when supported by funding organisations, are impartial in this respect and help to support both routes to open access.

Bernd-Christoph Kämper, from Stuttgart University Library, a regular contributor to Archivalia, is involved in coordinating a couple of library consortia on a regional, state and supranational level (in German speaking countries), among them the GASCO Nature and Science Consortia of the German, Austrian, and Swiss Consortia Organisation (GASCO). He is also involved in SCOAP3 and was one of the authors of the Report of the SCOAP3 Working Party issued in April 2007. Together with Göttingen State and University Library, for whom he acted as an advisor and negotiator, he recently succeeded in helping to establish a German National Site License for the entire Nature archive 1869 to 2007, financed by the German Research Foundation as a part of its National Site Licensing program, a deal which opens up access to all publicly funded research and higher education institutions in Germany as well as to any permanent individual resident of Germany who registers for getting access for non-commercial purposes.

Update. See also Peter Suber’s and Jan Velterop’s comments (Open Access News, Monday, February 04, 2008)

Spindler zum “zweiten Korb” (NJW 2008, Heft 1-2)

Reform des Urheberrechts im “Zweiten Korb” / Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen (NJW 2008, H. 1-2, 9 ff.)

… Der Autor stellt die wesentlichen Neuerungen im “Zweiten Korb” da, zu denen unter anderem die Aufgabe des Verbotes der Einräumung unbekannter Nutzungsarten, Änderungen der Open Source-Bewegung und des Systems der gesetzlichen Festlegung der Geräteabgaben zu Gunsten von Vereinbarungen durch die Konfliktparteien sowie die Neufassung der Schranken für Bildung und Forschung gehören.

Spindler (mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitarbeiter Judith Nink und Jörn Heckmann) gibt wie gewohnt einen verläßlichen und glasklaren Überblick zu den Neuregelungen und dem Kontext, in dem diese zu sehen sind. Der die Hälfte des Aufsatzes umfassende reiche Anmerkungsapparat ist eine Fundgrube für sich. Spindler berücksichtigt im Detail auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren, die andere bisher außer Acht gelassen haben (mit den bekannten Folgen, z.B. beim Urheberrechtsbündnis). Sehr zu empfehlen!

Herausgegriffen seien hier lediglich einige Punkt im Zusammenhang mit §31a und §137l.

Spindler zu Unbekannten Nutzungsarten:

Auf der Hand liegen die Konflikte hinsichtlich des Widerrufsrechts bei mehreren Urhebern. Das Gesetz erfasst nicht nur Urhebergemeinschaften nach §§ 8, 9 UrhG [21], sondern auch jede Zusammenfassung von Werkbeiträgen oder mehreren Werken, etwa in einer Zeitschrift (§ 31a III UrhG). Demnach soll ein Urheber sein Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben können, wenn sich die „Gesamtheit“ in der neuen Nutzungsart nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge angemessen verwerten lässt. Indes ist der Begriff der „Gesamtheit“ gesetzlich bislang nicht definiert und nicht etwa auf den Begriff der Sammelwerke oder auf Datenbanken beschränkt. Maßgeblich wird hier eine Definition anhand der Nachfrage und damit der Vermarktung sein, da das Gesetz auf die Ermöglichung der Verwertung abzielt. (…) Aber auch die Ausübung des Widerrufsrechts wirft Probleme auf: Widerspricht etwa eine generelle Ausübung des Widerrufsrechts Treu und Glauben, wenn der Urheber damit eine eigene Veröffentlichung auf seinen eigenen Medien erreichen will?

In einer Fußnote nimmt Spindler hier ausdrücklich Bezug auf die Retrodigitalisierung nach §137l und die an den Universitäten kursierenden Musterbriefe. Es liegt jedenfalls nahe, dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt dürfte, wenn die Zielrichtung ist, dem Urheber die open access Publikation auf Schriftenservern der Universitäten zu ermöglichen, aber dem Verwerter und bisher ausschließlichen Inhaber aller sonstigen wesentlichen Nutzungsrechte zumindest ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen [unsere Interpretation, bck]. Spindler schreibt:

Vor dem Hintergrund des intensiven Eingriffs in Art. 14 GG […] wird indes ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Ausnahmefällen statthaft sein, da sonst das Eigentumsrecht des Urhebers vom Verhalten Dritter (der anderen Urheber) abhängt; gerade diese Regelung könnte sich damit als zukünftiger „Zankapfel“ entpuppen […].

Zur Retrodigitalisierung und “Öffnung der Archive”:

In entsprechender Weise sieht § 137 l UrhG eine Übergangsregelung für Altverträge vor, welche nach dem Urhebergesetz vom 1. 1. 1966 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesreform geschlossen worden sind. Danach gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hierdurch beabsichtigt der Gesetzgeber eine „Öffnung der Archive“ und eine Überführung bereits veröffentlichter Werke in neue Nutzungsarten, ohne dass der Verwerter jeden einzelnen Urheber ausfindig machen muss […]. Damit der Urheber nicht schutzlos gestellt wird, kann dieser binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Widerspruch gegenüber seinem Vertragspartner erheben (vgl. § 137 l I UrhG). Für Nutzungsarten, welche erst nach dem Inkrafttreten des Zweiten Korbs als bekannt angesehen werden können, erlischt das Widerspruchsrecht hingegen nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an die zuletzt bekannte Adresse des Urhebers gesendet hat, entsprechend § 31a UrhG.

(…)

§ 137 l UrhG erscheint trotz der Nachbesserungen nach wie vor nicht völlig geglückt: Eng verknüpft mit verfassungsrechtlichen Bedenken bleibt unklar, ob der Inhaber aller wesentlichen Nutzungsrechte lediglich ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht für die bislang unbekannten Nutzungsarten erhält; eine verfassungskonforme Auslegung legt hier eher ein einfaches Nutzungsrecht nahe [Anm. 33, mit Verweis auf Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620].

Auch wird der begrüßenswerte Ansatz des § 137 l UrhG, der die Suche nach jedem einzelnen Urheber für die Auswertung in der neuen Nutzungsart vermeiden will, durch § 137 l I 4 UrhG ad absurdum geführt, wonach die Sätze 1 bis 3 des § 137 l UrhG nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte gelten, die bereits einem Dritten eingeräumt worden sind. Von der Nutzungsrechtseinräumung an einen Dritten wird der Verwerter jedoch regelmäßig nur durch aktives Nachforschen Kenntnis erlangen können – eine Situation, die eigentlich gerade vermieden werden sollte […].

Spindler lässt also keinen Zweifel daran, dass die 3-Monatsregel im Rahmen von Altverträgen keine Bedeutung für zum 1.1.2008 schon bekannte Nutzungsarten hat, dass also eine Verkürzung der Widerspruchsfrist auf 3 Monate durch Mitteilung des Verwerter über die beabsichtigte Aufnahme der Werknutzung nicht möglich ist (gegen Bauer, v. Einem, MMR 2007, 698).

Wichtig auch der Hinweis von Spindler, die “Reform dürfte neue Impulse für die Diskussion um eine AGB-Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen nach §§ 305ff. BGB geben […]. Genügt etwa ein Verwerter, der in seinen allgemeinen Lizenzbedingungen eine pauschale Nutzungsarteneinräumung für die Zukunft enthält, dem Schriftformerfordernis? Daran bestehen schon im Hinblick auf die Warnfunktion erhebliche Zweifel, aber auch im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 III BGB. Ob selbst ein ausdrücklicher Hinweis genügt, dürfte fraglich sein; eher entspricht eine ausdrückliche Einwilligung vergleichbar ausgestaltet den Klauseln im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften […] der Intention des Gesetzes.

Auf die Konsequenzen von § 38 im Zusammenhang mit §137l geht Spindler an dieser Stelle nicht näher ein (hierzu aber bereits ausführlich Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620), er verweist aber darauf, dass zwar die vorgeschlagene Ergänzung des § 38 UrhG zur gesetzgeberischen Flankierung der Open Access-Bewegung kein Gehör bei der Bundesregierung gefunden habe, dass es aber letztlich den Wissenschaftsorganisationen und Universitäten obliege, ob sie die Mittelvergabe an entsprechende Bestimmungen knüpfen (unter Verweis auf Hilty, Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRURInt 2006, 179 (184ff.), vgl. auch Steinhauer, http://bibliotheksrecht.blog.de, 7.4.2006).

Ausführlich geht Spindler auch ein auf die Privatkopie und deren Vergütung, den Kopienversand auf Bestellung und die Regelungen für Elektronische Leseplätze. Eine nähere Besprechung müssen wir uns an dieser Stelle aus Zeitgründen versagen.

Update: vgl. auch die Besprechung von Steinhauer in <a http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529“>http://bibliotheksrecht.blog.de vom 25.01.2008.

Causa Eichstätt: Untersuchungsergebnis zur angeblichen massenweisen Vernichtung von Beständen der Zentralbibliothek der Kapuziner

[ Forts. von http://archiv.twoday.net/stories/4593537 ]

Eichstätt, den 09.01.2008
http://www.ku-eichstaett.de/www/PressReleases/ZZikdTxyfX80kj

Gemeinsame Presseerklärung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Bayerischen Staatsbibliothek: Die Bayerische Staatsbibliothek hat ihre Untersuchung der Vorgänge an der Universitätsbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgeschlossen.

Als Fachbehörde für das Bibliothekswesen in Bayern wurde sie vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit der Untersuchung der Anfang 2007 in den Medien erhobenen Vorwürfe beauftragt, die Universitätsbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt habe wertvolle Bücher aus dem Bestand der 1999 übernommenen Zentralbibliothek der Kapuziner aus Altötting entsorgt und damit massenweise Kulturgut vernichtet. Die fachliche Untersuchung ist in Zusammenarbeit mit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt durchgeführt worden. Der Untersuchungsbericht ist der Staatsanwaltschaft Ingolstadt auf deren Bitte zur Verfügung gestellt worden.

Kernpunkte der Untersuchung waren die Aufklärung des Sachverhalts und eine sich daran anschließende bibliotheksfachliche Bewertung. Die Tatsachenermittlung erfolgte primär anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs für die Mitarbeiter, die mit der Übernahme der Kapuzinerbestände befasst waren, und einem Ortstermin.

Nach Auswertung aller vorliegenden Informationen kommt die Bayerische Staatsbibliothek zu folgendem Ergebnis: Der Vorwurf der massenweisen Vernichtung wertvoller Bücher aus dem Kapuzinerbestand kann nicht bestätigt werden, aber es liegen einige klärungsbedürftige Sachverhalte vor. Wie die Staatsanwaltschaft Ingolstadt bereits mitteilte, wurde wegen Untreue in fünf Fällen Anklage beim Landgericht Ingolstadt erhoben. Bei Amtsantritt der neuen Leiterin der UB Eichstätt-Ingolstadt, Frau Dr. Reich im Jahr 2005 war der weit überwiegende Teil des übernommenen Bestands von fast 400.000 Bänden noch unbearbeitet zwischengelagert. Die großteils nicht adäquaten Lagerbedingungen und der Zustand der Bücher erforderten eine beschleunigte Bearbeitung.

Constantin Schulte-Strathaus, pressestelle@ku-eichstaett.de

Vgl. auch Teleschau vom 9. Januar 2008
Bücherskandal in Eichstätt – Ermittlungen abgeschlossen (Bericht & Kamera: Jürgen Polifke, Video (Flash), 2’29”)

Rundfunk-Finanzkommission straft Deutschlandradio für seine nutzerfreundlichen Internet-Angebote mit Etatkürzungen ab

http://www.heise.de/newsticker/meldung/100312
greift einen dpa-Bericht auf, der heute auch in den Tageszeitungen stand. Danach führt der Unverstand der Rundfunk-Finanzkommission dazu, dass dem Sender eine halbe Million EUR gestrichen werden soll, weil der Sender angeblich zu hohe Internet-Ausgaben habe, und das trotz sehr kleiner Internet-Redaktion. Bestraft wird der Sender hiermit indirekt für seine Politik, möglichst viele Beiträge als Podcast zum Herunterladen und Nachhören ins Netz zu stellen.

Die öffentlich-rechtliche Rundfunk-Finanzkommission muss sich fragen lassen, welchen Interessen sie dient. Werbeeinnahmen sind offenbar wichtiger als der Kulturauftrag des Rundfunks. GEZ-Zahler sollten gegen diese Entscheidung protestieren. Ich erinnere nur daran, wie häufig in diesem Blog schon aktuelle Rundfunkbeiträge von DRADIO Kultur verlinkt worden sind, etwa im Zusammenhang mit der Diskussion um den Kulturgüterstreit in BW. Das alles wäre nicht mehr möglich, wenn dieser Service eingestellt oder drastisch reduziert werden müsste.

Zum Kontext der Digitalisierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks vgl. auch die Podiumsdiskussion auf dem Chaos Communication Camp im August 2007,
http://netzpolitik.org/2007/die-zukunft-der-digitalisierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks
und “Öffentlich-rechtlich und frei”, http://futurezone.orf.at/it/stories/213679

Handreichung des Börsenvereins zur Rechteübertragung und Neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten

Merkblatt: Neue urheberrechtliche Nutzungsarten (pdf, 101.7 kB)

[Link-Update: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Merkblatt%20unbekannte%20Nutzungsarten%2020071212.pdf ]

Erwerb von unbekannten und Umgang mit neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten.
Eine Handreichung für Mitgliedsverlage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels
Stand: Dezember 2007

Nachdem http://open-access.net inzwischen eine FAQ anbietet (§ 137 l der Urheberrechtsreform – FAQ zur Rechteübertragung), ist es sicherlich auch hilfreich, die Position des Börsenvereins zu kennen. Der DBV hat ja – wie Klaus Graf zu Recht in INETBIB am 11. November 2007 festgestellt hat – bislang zu diesem Thema nur unzureichend und leider hinsichtlich einiger Aspekte auch definitiv falsch informiert, zuletzt im DBV Newsletter 115 vom November 2007, wo aber nur auf eine erste Stellungnahme vom Juli 2007 verwiesen wurde. Bedauerlich ist dies vor allem, weil der Börsenverein zu Recht feststellt:

“Leider ist die Neuregelung im Detail sehr kompliziert und unklar. Über viele Einzelheiten der neuen Vorschriften wird vermutlich erst in einigen Jahren durch Urteile des Bundesgerichtshofs Klarheit geschaffen. Nachfolgend werden die für die Praxis wichtigsten Auswirkungen der Neuregelung in Form von Fragen und Antworten diskutiert. Im Hinblick auf die erheblichen Unklarheiten im Wortlaut der neuen Normen und ihrer amtlichen Begründung kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einzelnen Aspekten andere Auslegungen als die hier vertretenen vor den Gerichten durchsetzen.”

In C.3 “Kann ein Autor die Nutzung seines “Archivwerks” auf eine neue Nutzungsart durch seinen Verlag verhindern” wird die Möglichkeit der Rechteübertragung ausdrücklich erwähnt:

“Dafür hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

– Er kann der Nutzung seines Werkes durch seinen Verlag widersprechen, und zwar entweder bezogen auf eine konkrete Nutzungsart (z.B. Internetnutzung) oder auf alle nach Vertragsschluss bekannt gewordenen und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsarten. Bezüglich aller am 1.1.2008 bekannten Nutzungsarten muss dieser Widerspruch bis zum 31.12.2008 erfolgen. Handelt es sich bei dem Werk um einen Beitrag zu einem Sammelwerk, kann der Urheber sein Widerspruchsrecht nicht wider Treu und glauben ausüben.

– Er kann einem Dritten die ausschließlichen Rechte an einer oder allen neuen Nutzungsarten seines Werkes übertragen, solange sein Verlag die entsprechenden Nutzungen noch nicht aufgrund der neuen Gesetzeslage aufgenommen hat. (Der Dritte darf das Werk allerdings nicht in der Form nutzen, in der der Verlag es veröffentlicht hat, vgl. oben B Frage 8).”

Bemerkenswert ist, dass der Börsenverein den 31.12.2007 offenbar nicht als Ausschlussgrenze ansieht. Hiernach wären Rechteübertragungen auch später noch möglich, solange der Verlag noch nicht selbst die Nutzung aufgenommen hat.

Dass der Börsenverein sich in C.3 auf die Frage fokussiert, ob und wie ein Autor die Wahrnehmung der neuen Nutzungsarten für Altwerke durch den Verlag verhindern könne, ist aus seiner Perspektive verständlich. Um das “Verhindern” geht es den Befürwortern einer Rechteübertragung etwa an institutionelle Publikationsserver aber gar nicht. Die Autoren sollen diesen gar keine ausschließlichen Rechte an den entsprechenden Nutzungen einräumen, sondern nur einfache Nutzungsrechte. In diesem Fall dürften nach neuer Rechtslage einfache Nutzungsrechte weiter automatisch an den Verlag fallen, wenn der Autor nicht widerspricht (vgl. hierzu die Begründung zum Regierungsentwurf BT Drs 16/1828, S. 33: “Absatz 1 enthält eine Übertragungsfiktion für Rechte an neuen Nutzungsarten zugunsten eines Erwerbers aller wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Nutzungsrechte. (…) Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z. B. durch Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so greift die Fiktion in dem verbleibenden Umfang.“). Ein Ausschluß etwa einer Digitalisierung durch den Verlag läge in vielen Fällen auch gar nicht im Interesse des Autors, da es die Sichtbarkeit seiner wissenschaflichen Veröffentlichungen nur erhöhen kann. Worum es geht ist, zu verhindern, dass ausschließlich der Verlag dieses Recht hat, womit eine Zugänglichmachung als Open access Publikation nicht mehr möglich wäre.

Des weiteren vertritt die Handreichung des Börsenvereins offenbar die Auffassung, dass einfaches Scannen der Originale nicht zulässig sei, indem er Leistungsschutzrechte des Verlags reklamiert (Lektorat des Ursprungstextes, Satzbild, Marke, ggf. Titelschutzrechte; vgl. B.8 der Handreichung). Dieser Auffassung widersprechen Steinhauer (§ 38 UrhG – Scannen der Originale?, in: http://bibliotheksrecht.blog.de, 13. Februar 2007 und Graf (Scannen der Originale bei Aufsatz-Retrodigitalisierung zulässig, in: Archivalia, 14. Februar 2007).

Laut Börsenverein sind nach den bisherigen Erfahrungen Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam; er empfiehlt daher eine gründliche Prüfung aller eingehenden Widersprüche (C.4). Interessant wäre es natürlich, das nur separat von der Rechtsabteilung des Börsenvereins anzufordernde Merkblatt für die Prüfung von Widersprüchen gegen die Nutzung von Werken auf bei Vertragsabschluss unbekannte Nutzungsarten und die dazu passenden Musterschreiben für die Autorenkorrespondenz zu kennen …

Der Börsenverein empfiehlt seinen Mitgliedern (in C.6), bei für die kommerziellen Verwertung interessanten älteren Werken den Abschluss eines Ergänzungsvertrages anzustreben und nur wo dies administrativ nur schwer möglich ist – so z.B. bei Sammelwerken mit Beiträgen verschiedener Autoren – eine Nutzung unter der neuen gesetzlichen Regelung für “Archivwerke” (gemeint ist die Übergangsregelung von §137 l), bei der die Vergütungsregelung den Verwertungsgesellschaften überlassen bleibt. Für den Verlag sei dies mit einem deutlichen Mehr an Rechtssicherheit und Verfügungsbefugnis verbunden als eine Nutzung unter der neuen gesetzlichen Regelung für “Archivwerke”. Aber auch für den Autor bzw. seine Erben sei ein solcher Ergänzungsvertrag vorteilhaft, weil so klar definierte Vergütungen vereinbart werden können, die wie die anderen Erlöse aus dem Werk direkt an den Autor abgerechnet werden. Auch für solche Ergänzungsvereinbarungen mit Autoren von Altwerken gibt es Musterschreiben für vertragliche Regelungen “in schlanker, aber rechtswirksamer Form”.

B.2, 3 und 5 der Handreichung würde übrigens einen schönen Anknüpfungspunkt für den Plot eines Urheberrechts-Krimis bieten, nach dem Motto “Nur ein toter (unproduktiv gewordener) Autor ist ein guter Autor …”

Vortragsankündigung: “Der badische Kulturgüterstreit: Erträge der Kommission

Aus INETBIB:

“… Virulent wurde in den vergangenen Tagen erneut die verwickelte Rechtslage an den Sammlungen der Badischen Landesbibliothek und der Kunsthalle zu Karlsruhe durch ein vom Hause des Markgrafen von Baden in Auftrag gegebenes Gutachten, das zu einem nicht verwunderlichen Ergebnis gelangte: Mehr als 80% der Kunstschätze beansprucht das Haus Baden als sein Eigentum.

Vor diesem Hintergrund ist das

Referat von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs am 15. Januar 2008 um 20.00 Uhr c.t. im Bibliothekssaal des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft (Friedrich-Ebert-Platz 2, 69117 Heidelberg) zu dem Thema

„Der badische Kulturgüterstreit: Erträge der Kommission“

von erheblicher Brisanz. Aus „erster Hand“ werden uns die Ergebnisse
präsentiert, zu der die Gutachter der von der Landesregierung eingesetzten Kommission gelangt sind.“

Mit freundlichen Grüßen
Katrin Siebler
Inst. f. gesch. Rechtswiss.
Bibliothek
Friedrich-Ebert-Platz 2
69117 Heidelberg

In der gleichen Vortragsreihe der Heidelberger Rechtshistorischen Gesellschaft berichtete am 10. Juli 2007 Prof. Dr. Reinhard Mussgnug, Heidelberg, über den “vormals Großherzoglich Badische Kulturbesitz zwischen dem Fürstenrecht des 19. und dem Staatsrecht des 20. Jahrhunderts”. Sein Vortrag erschien im September 2007 in der Zeitschrift StudZR Heft 3/2007 (Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg) unter dem Titel “Die Großherzoglich Badischen Sammlungen zwischen Monarchie und Republik”.

Sichern Sie sich Ihre Autorenrechte!

Aufruf vom 29.11.2007 an alle publizierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungszentrum Karlsruhe. Auch das FZK propagiert die für die Wissenschaftler einfachere Variante: “Sie können bis zum 31.12.2007 Ihre Nutzungsrechte auf Dritte, z.B. das Forschungszentrum Karlsruhe, übertragen. Sie selbst bewahren damit dauerhaft ihr Recht, auch ältere Werke online zu stellen. Zusätzlich können das Forschungszentrum Karlsruhe sowie weiterhin der Verlag ihre Werke online publizieren, was im Sinne der weiten Verbreitung der Forschungsergebnosse sinnvoll ist. Verhindert wird jedoch, dass NUR der Verlag online publizieren darf – und der Online-Zugriff zukünftig höchstwahrscheinlich nur gegen Bezahlung möglich ist.”

Nützlich auch die FAQs, die Fragen beantworten wie:
Ich bin nicht mehr beim FZK angestellt. Soll ich … trotzdem die Rechte übertragen?
Ich war vor 1995 … in einer anderen Institution beschäftigt. Soll ich dem FZK die Rechte übertragen?
Gilt das Urheberrechtsgesetz auch, wenn ich in Publikationen von ausländischen Verlagen veröffentlicht habe?
Kann ich nach der Übertragung der Rechte weiterhin PDFs meiner Publikationen von 1966-1995 auf meiner homepage einstellen?
und vor allem …
Muß ich auch als Co-Autor die Initiative ergreifen oder genügt es, wenn der Hauptautor die Rechte überträgt? Antwort: Der Hauptautor muss aktiv werden. Der Autor muss von seinen Co-Autoren die Zustimmung einholen, wenn er Rechte überträgt bzw. abtritt.

Da wäre meine Anschlussfrage: Kann die begünstigte Institution davon ausgehen, dass der Hauptautor die Zustimmung der Co-Autoren eingeholt hat?

— Das FZK gehört zur Helmholtz-Gemeinschaft, die jüngst eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hatte, vgl. “Musterbrief der Helmholtz-Gemeinschaft”, http://archiv.twoday.net/stories/4477351

Zum Thema siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/4474892

Weitere Leserbriefe zur Causa Eichstätt

haben wir nachgetragen unter:

?p=28157#comments
(“Hoffen auf „Holzbauer-Kurs“” und “Bei Uni-Berichterstattung bitte mehr Fairness”, beide erschienen im Eichstätter Kurier vom 24./25.2.2007)

und “Endlager geschlossen” (EK, 02.03.2007)
?p=28091#comments

mit Kommentar “Die Mär vom akademisch unambitionierten Bettelorden” mit Auszügen aus einem Brief des Schweizer Provinzarchivars Christian Schweizer.

BuB mit Bilderverbot

http://www.b-u-b.de/Aktuell/heftarchiv.shtml

Gute Nachricht: “Ab sofort sind die Artikel der auflagenstärksten Fachzeitschrift für Bibliothekare und Informationsspezialisten im deutschsprachigen Raum auch elektronisch verfügbar. Das BuB-Online-Archiv wurde auf dem Bibliothekskongress in Leipzig freigeschaltet. Die aktuellen BuB-Ausgaben werden mit dreimonatiger Verzögerung ins Netz gestellt. Das heißt, seit April ist die Januarausgabe online recherchierbar. Der komplette Jahrgang 2006 steht ebenfalls digital zur Verfügung.” (Editorial, 4/2007)

Es wäre aber praktisch, außer dem Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes auch die Inhaltsverzeichnisse von Februar und März zugänglich zu machen. Natürlich ist das ein zusätzlicher lästiger Aufwand (den man sich sparen könnte, wenn man diese Hefte gleich online gestellt hätte ;-). Das Editorial behauptet, die Bedienung sei einfach und übersichtlich. Das kann ich leider nicht bestätigen. Die Bedienung ist äußerst umständlich. Warum sind die Multipage-PDFs so formatiert, daß man die Seiten im Browser nicht mit einem Klick formatfüllend bekommen kann – da hilft nur Herunterladen und separates Öffnen in einem PDF-Reader (Acrobat / Foxit…). Doch auch dort springt das Format beim Navigieren über das Inhaltsverzeichnis immer wieder zurück ins Kleinformat. Was BuB in seinem Editorial auch nicht verrät, ist, daß die Abbildungen allesamt fehlen und durch häßliche graue Ersatzflächen ersetzt sind. Was soll das denn? [Update: Versuch einer Antwort.] Außerdem ist man so albern, jede Seite mit einem quer über die Seite hinweggehenden grauen “Wasserzeichen” http://www.b-u-b.de zu versehen. Als ich dieser Praxis im Zeitschriftenbereich erstmals im letzten Jahr erstmals bei dem Verlag John Benjamins begegnete, habe ich mich tierisch über diese nutzerunfreundliche Praxis aufgeregt, unter tatkräftiger Schützenhilfe von Mitgliedern der EZB-Mailingliste (das hat dann wenigstens dazu geführt, daß man das Wasserzeichen in seinem Grauwert stark abgeschwächt hat) und jetzt ahmt schon die eigene Zunft so etwas nach.

Im aktuellen, nicht verfügbaren Heft (4/20007) u.a. Beiträge von Jürgen Plieninger und Eric Steinhauer:

[Blickpunkt Internet]
Kleine Ursache – große Wirkung / RSS in der Bibliotheksarbeit (Jürgen Plieninger)

open access Alternativen s.
https://www.google.de/search?q=RSS+bibliothek+plieninger

[Praxis]
Hybrides Publizieren als Marketing-Mix / Erfolgsmodell zur Verbreitung von Hochschulschriften und wissenschaftlichen Monografien (Eric W. Steinhauer)

open access Alternativen s.
https://www.google.de/search?q=%22Hybrides+Publizieren%22+steinhauer

Ich hätte jetzt eigentlich ein paar interessante Aufsätze aus dem vergangenen Jahr verlinken mögen, aber dazu fehlt mir der Nerv angesichts der so umständlichen Handhabung. Liebe Leute von BuB, stellt die Inhaltsverzeichnisse wenigstens auch als HTML ins Netz, mit Direktlinks in den Volltext!

Einsiedlerdruck von 1740 des Kapuzinerpaters Martin von Cochem

Martin von Cochem:
Das Grosse Leben Christi / Oder Beschreibung Dess bitteren Leydens und Sterbens unsers HErrn und Heylands Jesu Christi Und seiner glorwürdigsten Mutter Mariae: Wie auch St. Annae und Emerentiae / St. Josephs und Joachims / St. Magadalenae und Marthae / sambt anderen Freunden Christi. [..]. Erster Theil / Anjetzo von neuem übersehen / corrigiert und verbessert, mit Kupffern geziehrt, [..].Es seynd auch die Eyffenschafften [sic! recte: Eigenschaften] der Elementen, die Qualitaeten der Sternen, die Geschichten dess alten Testaments vorgestelt und beschriben Durch P. Martini von Cochem / Capuc. Orden
Getruckt in dem Fürstlichen Gottshauss Einsidlen [Einsiedeln], Durch Meinrad Eberlin 1740

Teil 1 (wohl v. 2). 8° (19.3 x 13 x 6.5 cm). 4 Bll. (davon 1 Titel), 737+1 SS., 1 (st. 2) Bl. Titel in Rot und Schwarz, gest. Front., 1 gest. Tf. Ldr. d.Zt. (…)

Lt. KVK in D nur in der Leopold-Sophien-Bibliothek Überlingen nachgewiesen (zur Geschichte von Museum und Bibliothek vgl. J.W. Bammert, Badischer Landesverein für Naturkunde und Naturschutz e.V. Freiburg, Exkursionsskriptum “Theatrum Botanicum”, 2005, p. 7), aber in mehreren Ex. in den Kapuzinerklöstern der Schweiz (AR, RA, SU, WI, SUA).

Beschreibung des Anbieters (leicht gekürzt, Hervorhebungen von uns, Quelle: ZVAB, Katalog Geisteswissenschaften beim Anbieter Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Schweiz):

Sehr seltene Ausgabe aus der Druckerei des Stifts Maria Einsiedeln. “Die Bedeutung der Klosterdruckerei für die Klosterbibliothek darf nicht unterschätzt werden, da ihre Produkte oft zum Austausch mit anderen Verlagen benützt wurden. [..] Besonders zahlreich sind die Einsiedlerdrucke der Kapuzinerpatres Martin von Cochem (1634-1712) und Laurentius von Schnüffis (1633-1702). [..] Den grössten und nachhaltigsten Einbruch in der Bibliotheksgeschichte stellte der Einfall der Franzosen 1798 mit der systematischen Plünderung von Kloster und Bibliothek dar. [..]. Was dabei alles verloren ging oder sogar planmässig vernichtet wurde, lässt sich mangels Akten nicht mehr genau feststellen. Es ist aber zu vermuten, dass in Zürich besonders die Produktion der Klosterdruckerei an Gebets- und Andachtsbüchern systematisch ausgeschieden und vernichtet wurde. Wenigstens wurden daselbst dem Papierfabrikanten Leonhard Ziegler Bücher (es ist von 45 Zentnern die Rede!) zum Einstampfen überlassen.” (P. O. Lang u. H. Marti, Stiftsbibliothek Einsiedeln: Bestandsgeschichte. In: Handbuch der historischen Buchbestände in der Schweiz HBHCH).

P. Martin (von Cochem an der Mosel, im Erzstifte Trier 1634-1712 Waghäusel bei Bruchsal), Priester, Lektor der Philosophie, Kirchenmann, Prediger und “berühmter aszetischer Volksschriftsteller” (Wetzer/Welte; lex. zu finden unter ‘Martin’). “Sein Schrifttum umfasst gegen 70 Werke, verschiedentlich gefasst u. aufgelegt, ausgezeichnet durch korrekte Lehre, sprachliche und dichterische Kraft, erquickende Volkstümlichkeit, Inhaltsfülle auf Grund zahlloser Quellen.” (M. Buchberger, Hsg., Lexikon f. Theologie und Kirche, 6, 1934, p. 980 f.).

Die Erste Ausgabe des ‘Grossen Lebens Christi’ dürfte gem. Buchberger 1680 erschienen sein (in der vorliegenden Ausgabe sind immer noch die Approbationen und die Zensur für das ‘Leben Christi und Mariae’ resp. ‘Andächtige Beschreibung’ vom 20. Dezember 1678-22. April 1696 beigedruckt). Der anonyme Bearbeiter/Herausgeber erwähnt eingangs in seiner ‘Vorrede über dises Buch’, dies sei “nun das viertemahl; so ich dieses Leben Christi übersehe, und also anordne, dass es dem vorigen Truck an Anmüthigkeit weit übergehet”. Für die ‘wirkliche’ Anzahl der Auflagen will dies allerdings nicht viel besagen; aufgrund von Bibliothekseinträgen ist zu vermuten, dass bis ca. 1708/1712 mehrere verschiedene Ausgaben veranstaltet wurden und es daher praktisch unmöglich ist, die Auflagen zu nummerieren.

Um die Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgten einige Neuauflagen, worauf der Druck von Schriften P. Martins während fast 100 Jahren praktisch gänzlich eingestellt blieb. Die “Zeit der Aufklärung goss ihren Spott über den ‘alten Kapuziner’ aus und stellte seine Schriften auf eine Linie mit den Bildern von Höllen-Breughel; in Österreich und Bayern legte die Staatscensur Verbote gegen sie ein [..]. Erst mit dem Wiedererwachen des religiösen Lebens in Deutschland begann man 1842 die bedeutenderen Schriften, freilich in etwas modernisirtem Gewande, in neuen Ausgaben zu verbreiten, bis endlich seit etwa 20 Jahren die alte unverfälschte Form auf’s Neue zur Ausgabe gelangte.” (Wetzer/Welte 8, 1893, sp. 926).

“Was vom Himmel, Gestirn, und den vier Elementen in disem Buch zu finden, ist auss den Büchern dess hochgelehrten un[d] weitberühmten P. Athanasij Kircheri [Athanasius Kircher] Soc. JEsu genommen, und hieher nit Dispotierens halber, sondern zu grösserer Erkantnuss und Lob des grossen Werckmeisters, wie auch den Fürwitz in etwas zuvergnügen gessetzt. Damit wann das Gemüth bissweilen nit gestelt ist andächtige Sachen zu lesen, es sich hierin erlustigen, und seinen Fürwitz büssen könte.” (Bl. 3, r.). Diese naturwissenschaftlich angesetzten Themen sind gegenüber den älteren Ausgaben etwas modernisiert und kommen auf ca. 35 der vorderen Seiten (pp. 10-46) zur Darstellung. Sie schliessen mit Beschreibungen des Firmaments und der ‘vier obersten Planeten’. Danach folgen Betrachtungen nach Ablauf des Alten Testaments: Erschaffung der Engel, deren Fall, Erschaffung des Menschen, die Vertreibung aus dem Paradies, Arche Noah, von den Kindern Israels u.s.f., bis zum Gebet Jesu am Oelberg. Teil 2 müsste also die Passionszeit und die darauf folgenden Ereignisse behandeln.

Anmerkungen zum kulturellen Wert des Alten Buches

ist ein Beitrag von Armin Schlechter, Leiter der Abteilung Handschriften und Alte Drucke der Universitätsbibliothek Heidelberg, betitelt, der bereits 2002 in der Heidelberger Hauszeitschrift “Theke” erschien (Ausgabe (2002), S. 35-38, http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/3131 ). Es handelt sich um die Druckfassung eines Vortrags auf dem 5. Tübinger Symposium ‘Handschriften, Alte Drucke’ vom 28.-30.10.02 im Heinrich-Fabri-Institut der Universität Tübingen in Blaubeuren.

Schlechter führt aus:

“Im Falle der Inkunabeln, von Handschriften abgesehen, ist die Erschließungsform der Exemplarbeschreibung unstrittig, die in dem einzelnen Codex nicht ein letztlich austauschbares Stück einer Druckauflage sieht, sondern ein Unikat, das in diesem Punkt mit einer Handschrift vergleichbar ist. Exemplarspezifische Besonderheiten kommen auch den Büchern nach 1500 zu, doch sind diese Merkmale von abnehmender Dichte. Nach 1600 nimmt beispielsweise die Quote wertvoller Einbände oder aber auch die Zahl der Stücke, die mit reichen Marginalien versehen sind, deutlich ab. Auf der anderen Seite sind Bücher bis in 18. Jahrhundert zu einem großen Teil provenienztragend. Wahrscheinlich zeigen die Produkte des 16. Jahrhunderts nicht erheblich weniger Besitzeintragungen als die Inkunabeln. Die Hauptbesonderheit der Drucke nach 1500 ist, im Vergleich zu Handschriften und Inkunabeln, die Mächtigkeit der Überlieferung. Sie ist ganz zweifellos ein Hauptproblem bei einer durchgreifenden Tiefenerschließung des Materials. (…)

Die statistische Benutzung des Alten Buches ist, im Vergleich zu moderner Studienliteratur, vergleichsweise gering, liegt aber wohl höher als bei Handschriften und Inkunabeln. Alles in allem ist die Benutzungsfrequenz aber kein Parameter, über den sich das Alte Buch in seinem Wert befriedigend definieren lässt. Ein möglicher Gegenbegriff wäre die Musealität, der von bibliothekarischer Seite aber eher gefürchtet wird, will man sich doch keineswegs als Buchmuseum definieren.

(…) Zumindest im deutschsprachigen Süden geht die Fülle der Überlieferung des Alten Buches auf gewachsene Bibliotheksstrukturen zurück; als entscheidendes historisches Ereignis, das zum Übergang großer Büchermengen in öffentliche Einrichtungen geführt hat, ist die Säkularisation geistlicher Institute zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu nennen. Schon allein aufgrund ihrer Menge handelt es sich bei Handschriften und Inkunabeln nur um vergleichsweise geringe Anteile einer historischen Büchersammlung, die als Einzelstücke natürlich per se einen erheblich höheren Erkenntniswert haben als Drucke späterer Zeit. Daraus folgt aber auch, daß in Abgrenzung hierzu die zahlenmäßig weit größere Überlieferung nach 1500 in einem viel höheren Maß die historische Bibliothek selbst in ihrem Eigenwert repräsentiert.
Das Alte Buch nach 1500 zeigt also in der Summe einen fallenden Exemplarwert, aber gleichzeitig aufgrund seiner Mächtigkeit einen viel höheren Ensemblewert, um einen Begriff aus der Denkmalpflege zu verwenden, der beispielsweise die historische Altstadt meint, die sich aus einer Summe schützenswerter Gebäude zusammensetzt. Der Begriff Ensemble bezeichnet beispielsweise die oft großen Anteile an Klosterbibliotheken, die auf eine oder aber mehrere Bibliotheken in heute öffentlicher Hand verteilt worden sind. In keinem Fall sind diese historischen Sammlungen vollständig überliefert, da es zu Verlusten schon in der Säkularisationszeit, durch Kriegseinwirkungen oder aber historische Dublettenverkäufe bis ins 20. Jahrhundert gekommen ist. Trotz seines immanenten Teilcharakters läßt das Material, das sich erhalten hat, Rückschlüsse auf die gewachsene, nicht mehr existente Bibliothek zu. Dies gilt zum einen für den Exemplarbereich, vor allem im Bereich der Personalprovenienzen, die verschiedene vorgängige Büchersammlungen erkennen lassen. Diese früheren Sammlungen sind entweder außerhalb der Institution zu verorten und wurden dann auf verschiedenen Wegen übernommen, oder aber sie entstanden schon von vornherein in der Institution selbst als Privatsammlung beispielsweise eines Konventualen. Dies gilt aber auch für die inhaltliche Seite, die die fachliche, geistes- und kulturgeschichtliche Ausrichtung einer historischen Bibliothek erkennen lässt.


Bücher mit Exemplareigenschaften gehören zur Quellengattung der “Überreste”. Gemeinsam ist ihnen, daß sie meist nur Bruchstücke ursprünglich größerer Bestände darstellen. Daher überliefern historische Büchersammlungen trotz aller Verluste Vergangenes nicht von vornherein schlechter als andere Quellengruppen, die in ihrem Entstehen und teilweisen Untergang ähnlichen Bedingungen unterworfen sind.

Armin Schlechter führt dann mit Bezug auf die Diskussion um Eichstätt aus:

“Der Ensemblebegriff hat sich im wissenschaftlichen Bibliothekswesen allerdings noch nicht durchgesetzt. Schlagendes Beispiel dafür sind die Auseinandersetzungen von Klaus Graf zu diesem Themenkomplex, zuletzt mit der UB Eichstätt, die offensichtlich provenienztragende sogenannte Dubletten aus dem Besitz von Kapuzinerbibliotheken verkauft hat. Während man die Auflösung von gewachsenen Privatbibliotheken wie in Donaueschingen letztlich nicht verhindern kann, ist es aus meiner Sicht tatsächlich verwunderlich, welche Rolle der längst überholte Dublettenbegriff im wissenschaftlichen Bibliothekswesen immer noch spielen kann. Inwieweit sich angesichts leerer öffentlicher Kassen solches vielleicht auch noch an anderer Stelle wiederholen mag, läßt sich nicht sagen.”

Als Beispiel für ein Buchensemble stellt Schlechter dann die Bibliothek von Wendelin Fabri an, die in den Büchersammlungen von Salem aufgegangen ist und sagt abschließend: “Der vorliegende, erhaltene Anteil an seiner Büchersammlung liefert also als Ensemble historische Erkenntnisse zu seiner Person, die aus anderen Quellen nicht zu gewinnen wären, und wird damit selbst zur geistesgeschichtlichen Quelle. Beispiele dieser Art ließen sich beliebig vermehren.” Und weiter:

“Alte Drucke lassen sich also in zwei Kategorien scheiden:
– historisch gewachsene Bestände, die aufgrund von Provenienzmerkmalen oder aber archivischer Überlieferung (in Form von Säkularisationsaktem oder ähnlichem) einer bestimmten vorgängigen Institution oder Person zuweisen lassen,
– andere Bestände, denen diese Eigenschaften fehlen, die beispielsweise als Einzelstücke über die Jahre hinweg zur Komplettierung der Sammelschwerpunkte der Bibliothek erworben worden sind.

Ein Ensemblewert und damit ein besonderer kulturgeschichtlicher Überlieferungswert kommt nur den Beständen der ersten Kategorie zu. Sie sind als auch historische Zeugnisse mit einem Quellenwert, der über die inhaltliche Ebene des einzelnen Buches weit hinausreicht, in besonderem Maße schützenswert, da sie, in Gegensatz zu nicht provenienztragendem Material, unikal und unersetzlich sind.

Die Nutzung des Ensemblewerts für die kulturelle Definition der Bedeutung des Alten Buches stößt allerdings auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Dies liegt in erster Linie daran, daß bei der Übernahme der Säkularisationsbestände im 19. Jahrhundert die einzelnen Werke als beliebig verwertbares Material betrachtet wurden, das ohne Zusammenhang mit seiner Herkunft im großen Topf des Hauptbestandes unterging. Voraussetzung für die Definition eines oder mehrerer Ensembles innerhalb der Altbestände ist mithin die Sichtung am Regal, die bei kleineren Bibliotheken noch zu leisten ist, einen bei größeren Beständen, wie in Heidelberg, aber doch vor einige Probleme stellt, von Archivalienstudien ganz zu schweigen. Bei dieser Sichtung wären in einem ersten Schritt die Provenienzen zu erfassen … Damit wäre aber immerhin die Grundlage für die weitere Arbeit mit dem Bestand gegeben.”

Für die weitergehende Erschließung böten sich zum einen Exemplarkataloge an, wie es sie bspw. für elsässische Bibliotheken gebe, zum anderen

“die Erarbeitung eines Provenienzkatalogs, der nur das Material erfassen würde, das sich zu Ensembles zusammenfassen ließe. Auf der Basis dieser Quellengattung wären insbesondere die Personalprovenienzen näher zu erläutern und mit anderen historischen Zeugnissen zu den Personen zu verbinden. Fernziel dieser Erschließung könnte eine Topographie historischer Bibliotheken einer bestimmten Region oder eines Bundeslandes über Bibliotheksgrenzen hinweg sein, die weit über das hinausginge, was das ‘Handbuch der historischen Buchbestände’ leisten konnte.

Der kulturelle Überlieferungswert des Alten Buches läßt sich primär inhaltlich, im zweiten Schritt auf der Exemplarebene definieren. Zu dem, was ein Buch als Medium überliefern soll, treten die historischen Zeugnisse seiner Exemplargeschichte, die es letztlich zu einem archäologischen Objekt werden lassen. Über der Ebene des einzelnen Exemplares ist dann das Ensemble angesiedelt, das die historisch zusammengehörigen Anteile gewachsener Bibliotheken zusammenfaßt. Diesen Ensembles kommt für die Geistes- und Kulturgeschichte ein hoher Quellenwert zu, der mit dem Quellenwert anderer historischer Überlieferungsträger durchaus vergleichbar ist. Aus dieser Eigenschaft unikaler, vor allem für die Landesgeschichte wichtiger Überlieferung läßt sich eine besondere Schutzwürdigkeit dieser Bestände ableiten. Voraussetzung hierfür ist aber, und das kann nur jede Bibliothek vor Ort mit nicht unerheblichem Personaleinsatz selbst leisten, daß diese Bestände überhaupt namhaft gemacht und als Ensembles definiert werden. Zu erwarten, daß dies von der Wissenschaft geleistet wird, ist sicher kein Weg, da ihr schon aus konservatorischen Gründen der Weg in die Magazine versperrt ist.”

Der Vortrag schließt sich an seinen Aufsatz “Die Bibliothek als Sammlung” (in: Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 24 (1999), S. 67-78. Zum gleichen Thema auch F. Heinzer, “Bestände von Regionalbibliotheken als Quellen wissenschaftlicher Forschung”, in: Regionalbibliotheken in Deutschland, Frankfurt/M. 2000, S. 56, und Klaus Graf, Oberschwäbische Adelsbibliotheken : Zeugnisse der geistigen Welt ihrer Besitzer. – In: Adel im Wandel : Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. – Ostfildern : Thorbecke, 2006, Bd. 2, S. 751 – 762 (Beitrag zum Katalogband der Sigmaringer Adelsausstellung), online unter
http://eprints.rclis.org/archive/00006246

Eichstätt-Debatte auf Inetbib

Da die Beiträge im Inetbib-Archiv nicht leicht zu recherchieren sind, dokumentieren wir die Debatte zur Causa Eichstätt hier.

Besonders hervorheben möchte ich einige Quellen, die dort in extenso zitiert wurden:

Altötting. Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner / P. Alfons Sprinkhart (Stand: Juni 1992), in: Handbuch der historischen Buchbestände Bd. 11 (1997).
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32952.html

Bayerische Kapuzinerbibliotheken / P. Kosmas Wührer, in: Entwicklungen und Bestände : bayerische Bibliotheken im Übergang zum 21. Jahrhundert ; Hermann Holzbauer zum 65. Geburtstag / unter Mitarb. von Stefan Kellner und Christian Büchele. Hrsg. von Klaus Walter Littger. – Wiesbaden : Harrassowitz, 2003. 252 S. : Ill., graph. Darst., S. 229 – 238,
mit Darstellung der Geschichte der Zentralbibliothek und Wiedergabe der Vollzugmeldung nach abgeschlossenem Umzug von Hermann Holzbauer am 26. Januar 2000 an den Oberen der Provinz der Bayerischen Kapuziner,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32959.html

Die bereits in der Inetbib-Diskussion am 16.3.2007,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32953.html
auszugsweise zitierten Anmerkungen zum kulturellen Wert des Alten Buches von Armin Schlechter, der darin auch auf die Auseinandersetzungen von Klaus Graf mit der UB Eichstätt um den Verkauf provenienztragender sog. “Dubletten” einging, dokumentieren wir aufgrund der Bedeutung des darin diskutierten Ensemblebegriffs noch einmal in einem separaten Beitrag und ausführlicher als dies in Inetbib geschehen konnte.

1662-64 Album amicorum/Stammbuch Marburger Professoren

auf ebay, Artikelnummer Artikelnummer: 190092022010, endet 15.04.07 19:30:00 MESZ (9 Tage 1 Stunde).


STEPROTH, WILHELM VON. Album amicorum des Wilhelm von Steproth (von Diest?). 188 Blatt, davon 168 weiß. Mit 20 Einträgen. Quer-Kl.8vo. (9,5 x 14,5 cm). Maroquinband der Zeit mit Rückenvergoldung und goldgepr. Bordüren und Fleurons auf beiden Deckeln, punzierter Goldschnitt. Marburg 1662-64.

1. Eintrag von Landgraf Ernst von Hessen (1623-93), letzter von Jesuit Heinrich Kircher (1608-76). Die übrigen Einträge repräsentieren einen Großteil der Professorenschaft der kleinen, erst 1652 mit 12 Professuren wiederbegründeten Universität Marburg: die Theologen Sebastian Curtius (1653-1684), Johannes Heinius (1610-86), Georg Stannarius (ca. 1610-1670) und Johannes Georg Crocius (1629-1674), die Juristen Johannes Hartmann (1627-1693), Erich Graff (1603-83), Johannes Kleinschmidt (1607-63), den Bibliothekar und Historiker Abraham Boots (1628-1673), den Mathematiker Jos. Georg Brands (1645-87) und den bekannten Arzt und Naturforscher Johannes Magirus d.J. (1615-97).

Lit.: swb bibscout-Eintrag Stammbücher, allgemein

Corpus alborum amicorum : CAAC; beschreibendes Verzeichnis der Stammbücher des 16. Jahrhunderts / Klose, Wolfgang. – Stuttgart : Hiersemann, 19XX

Klose, Wolfgang: Corpus Alborum Amicorum. Ein Bericht über die Sammlung und Beschreibung von Stammbüchern der frühen Neuzeit. In: IASL 10 (1985), 154–169

Speziell zu Marburg:
Liebenswertes Lahn-Athen : das 300jährige Jubelfest der Philipps-Universität ; die erste Ehrenpromotion einer Frau ; ein Blick in Marburger Stammbücher / Hans Günther Bickert ; Norbert Nail. Marburg, 1992. – 262 S. (Schriften der Universitätsbibliothek Marburg ; 65), darin: Gelehrten- und Studenten-Stammbücher vom 16. bis 19. Jh., S. 159 ff.
Joh[annes] Kretzschmar: Das älteste Stammbuch der Marburger Universität. In: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde NF 21 (1896), S. 184-195.
Das Stammbuch eines Marburger Studenten aus dem Jahre 1576 / Wilhelm Falckenheiner. 1909 – 9 S. (Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde ; 43.1909)
Norbert Nail: Semper lustig. Nunquam traurig.” Marburger Studenten im Stammbuch des Conrad Westermayr. In: Alma Mater Philippina, Sommersemester 1994, S. 22-25.
ders., Bilder aus dem Marburger Studentenleben: Der Philipps-Universität zum 475. Gründungsjubiläum 2002, http://www.staff.uni-marburg.de/~nail/bilder.htm
F[riedrich] A[ugust] Pietzsch: Studentengeschichtliche Auswertung des Stammbuches Adam Mannel, Marburg 1778-1782. In: Einst und Jetzt 14 (1969), S. 116-119.
Walther Ruge: Marburger Silhouetten. In: Einst und Jetzt 28 (1983), S. 99-106.

Zu Stammbücher, als “Freundschaftserinnerungen” Teil einer humanistisch geprägten Erinnerungskultur, vgl. auch http://archiv.twoday.net/stories/206189

Matthioli, Medici Senensis Commentarii, Venedig 1554 auf ebay

Petri A. Matthioli “Medici Senensis Commentarii ” 1554
seltene Rarität, medizinisches Kräuterbuch, Holzschnitt,
Artikelnummer: 220095722376, endet 08.04.07 20:45 MESZ (verkauft für 3020 €)

Seltene Erstausgabe der mit vielen Holzschnitten illustrierten lateinischen Fassung des berühmten Kräuterbuches des Pietro Andrea Mattioli aus Siena (1501-1577). Nachtrag: so selten nicht. In Deutschland nachgewiesen in ZB MED Köln, ULB Düsseldorf, UB Freiburg, UB Heidelberg, IPK Gatersleben, HAB Wolfenbüttel, SBB-PK Berlin, SUB Göttingen, UB Rostock, (UB Greifswald: vermißt 1945), (HAAB Weimar: vermutlich Verlust bei Bibliotheksbrand 2004)

Petri Andreae Matthioli Medici Senensis Commentarii, In Libros Sex Pedacii Dioscoridis Anazarbei, De Medica Materia : Adiectis quàm plurimis plantarum & animalium imaginibus, eodem authore. – Venetijs : Valgrisius, 1554 (Venetijs : Officina Erasmiana). – [24] Bl., 707 S., 1 Falttaf. : zahlr. Ill.

Beschreibung in ebay:
aus der Bibliothek eines Schlosses:
Petri Andreae Matthioli
Medici Senensis Commentarii
1554 !!!!
medizinisches Kräuterbuch des damaligen Leibarztes von Kaiser Ferdinand I
– geprägter Ledereinband wohl mit Apostelbildnissen
– 707 Seiten mit vielen Holzstichen
Größe 23 x 34 cm
erworben in den 80er Jahren für 14800.- DM !!!
guter Zustand, siehe Fotos
komplett, alle Seiten vorhanden
keine großen Beschädigungen
einige Wasserränder und braune Flecken, für dieses Alter erstaunlich guter Zustand

Anm. BCK: Auf den Fotos ist erkennbar: blindgeprägter Einband kassettiert mit Rollenmustern (der vier Evangelisten, abg. Johannes mit Hl.schein und Buch und Adler als Attribut, Text IOHANES) und Palmettenfries, vermutlich aus der Werkstatt des Würzburger Meisters Hans Rietzsch (HR, 1555-1571), der auch für den Fürstbischof Julius Echter arbeitete (vgl. EBDB w002497); handschriftlicher Besitzvermerk Loci Capucinorum Chrudimy (?) (oben und Mitte), am Fuß des Titelblatts getilgter Besitzvermerk Sum ex libris Nicolai Harhau(s)i … (Chr)udimai … I die (?)mensis februarij Ao 1632., von anderer Hand links o. Je. pisech(?), Mitte (getilgt) Dr … Palbach(?), rechts donatus a Cl. Hrady(?) (?) Wer kann mehr entziffern oder liest anderes?

Zum Kapuzinerkloster Chrudim (Ostböhmen):
Das Kapuzinerkloster mit der St. Josef-Kirche wurde im Jahre 1656 gegründet. Die letzten Mönche verliessen das Kloster nach der Regimewende im Februar 1948, vgl. Stadtinfo Chrudim und Wikipedia-Eintrag Chrudim.

Digitalisierungen:
Bibliothèque Interuniversitaire de Médecine, Paris
bium – histoire de la médecine et de l’art dentaire, Collections de Medic@,
Petri Andreae Matthioli medici senensis Commentarii, Venedig 1554
http://web2.bium.univ-paris5.fr/livanc/?cote=00823&p=7&do=page
(auch verfügbar: frz. Ausgaben, Lyon 1572, 1579 und 1680, lat. Ausg., Frankfurt 1598)

EZOOLO – Early Zoological Literature Online / Göttinger Digitalisierungszentrum (SUB Göttingen) und Uni Göttingen, Projekt AnimalBase
Petri Andreae Matthioli … Commentarii, In Libros Sex Pedacii Dioscoridis Anazarbei, de Medica Materia Adiectis quam plurimis plantarum & animalium imaginibus, eodem authore / Mattioli, Pietro Andrea. Venedig: Valgrisius, 1554
http://www-gdz.sub.uni-goettingen.de/cgi-bin/digbib.cgi?PPN490594891

Lit.:

Matthioli and the art of the Commentary / Vivian Nutton, Rome: Biblioteca Universitaria, Alessandrina; in: in: Summa Gallicana, La genetica del pollo in tre volumi consultabili online, Lexikoneintrag ‘ Pierandrea Mattioli’ [gesehen 8 Apr 2007].

Pietro Andrea Mattioli 1501-1578 : u příležitosti 500. výročí narození = in occasione del V centenario della nascita / Miroslava Hejnová. – Praha : Národní knihovna ČR : Istituto Italiano di Cultura di Praga, 2001. – 59 s., [10] s. obr. příl. : il. (některé barev.), portréty, faksim. ISBN 80-7050-388-2,
http://www.nkp.cz/bp/bp2001_4/22.htm
(Miroslava Hejnová, Pietro Andrea Mattioli. Bibliographical Description of the Exhibits on Display. The publication brings information about the life and work of the eminent Italian physician and botanist Pietro Andrea Mattioli who spent more than 11 years in Bohemia. The aim of the publication is to serve as an accompanying text for the exhibition for Mattioli´s anniversary organized in the Chapel of Mirrors in Klementinum as well as a specialised monograph on this topic.)

Pietro Andrea Mattioli. Bibliografický přehled vystavených exponátů. In: Miscellanea oddělení rukopisů a starých tisků. 17, 2001–2002. (Miscellanea of the Department of the Manuscripts and Early Printed Books of the National Library of the Czech Republic No. 17/2001-2002). Praha: Národní knihovna České republiky, 2003, S. 234-248
http://www.nkp.cz/pages/page.php3?page=orst_misc_2001-17.htm

Claus Nissen, Die botanische Buchillustration, Stuttgart 1951 (Nachdruck 1966), II, No. 1305

Palimpsest – oder Bildmeditationen zu “Büchern im Staube”

in Acrylfarbe des Malers Fritz Breiter geboren 15. 11. 1939 in Innsbruck, heute in der Schweiz lebend und arbeitend als Sammler, Kunsthändler, Kunstschaffender.

… Solcher alten kurtzen Büchlein/ die zu einem heiligen Leben füren/ ligen viel im Staube verborgen/ wie Joseph im Kercker/ … Wie aber Joseph durch einen Traum aus seinem Gefengnus erlöset: Also werden durch Gottes eingeben solche Büchlein gesucht, gefunden, geliebet vnd herfür gezogen …


(Johann Arndt, Vorrede zur Theologia deutsch I (1597) fol. B iij r)




“Gedancken die im Hertzen aufsteigen wie das ungestüme Meer”

“Was soll mir/ sagt er/ der Himmel ohne dich? ….”

“Und sind die Wolcken nichts denn ein feuchter Dunst/
welcher sich darnach resolviert in Tröpfflein”

Das Bildträgermaterial – reines Hadernpapier – inzwischen 313 Jahre alt stammt aus dem Buch Von dem wahren Christenthumb: von dem innwendigen Menschen”. Herausgegeben durch Johann Arndt / Generalsuperintendenten des Fürsten- thums Lüneburg. [o.O.] Gedruckt in dem Jahr Christi 1693. (Diese Ausgabe nicht im VD 17 nachgewiesen). Wohl das beliebteste und meistgelesenste Erbauungsbuch des 17. Jahrhunderts. Erstmals 1605 erschienen, war es das Lieblingsbuch Paul Gerhards, der wörtliche Übernahmen für seine Lieder tätigte.

Das Buch hat der Künstler vor einigen Jahren antiquarisch erworben. Als Ganzes war es jedoch nicht mehr zu retten, weil Deckel und viele Seiten fehlten. Deshalb hat er es aus- einandergenommen und übermalt, und wir gehen vielleicht nicht fehl, wenn wir hierin auch eine Reverenz an seinen österreichischen Kollegen Arnulf Rainer (*1929) sehen, von dem Stephan Reimertz (“Drei Weise in Wien”) sagt “Er nimmt die christliche Ikonographie sehr viel ernster als mancher klassischer Maler, der einen Formenkanon bediente. Nicht die Geste, sondern der Geist der christlichen Kunst spricht aus diesem Werk, ebenso wie das mosaische Gebot „Du sollst dir kein Bildnis machen“.

Die Blätter sind unten mit Tusche monogrammiert in ungefährer Textschriftgrösse (FB 05). Mit vollem Namen signiert auf der Rückseite. Die Titel stammen als Fragment aus dem Text des jeweiligen Doppelblattes. (Gefunden via ebay.)




Biographisch-Bibliographische Notiz:
ARNDT (Arnd), Johann, luth. Theologe und Erbauungsschriftsteller, * 27.12. 1555 als Pfarrerssohn in Edderitz bei Ballenstedt am Harz, † 11.5. 1621 in Celle. – A. ist bekannt durch seine »Vier Bücher vom wahren Christentum«. Angeregt wurde er zu diesem Werk durch mittelalterliche und zeitgenössische Mystiker. Lit. (Ausw.): Geyer, Hermann: Verborgene Weisheit. Johann Arndts ›Vier Bücher vom Wahren Christentum‹ als Programm einer spiritualistisch-hermetischen Theologie, Arbeiten zur Kirchengeschichte 80/I-III, Berlin-New York 2001. (Opus magnum der Arndt-Forschung mit über 1300 Seiten. Aus den Quellen gearbeitete Darstellung des ehemaligen Assistenten von Prof. Hans Schneider mit umstürzenden Thesen.) (Aus: Biographisch-Bibliographisches KIRCHENLEXIKON, Band I (1990), Spalten 226-227, Autor: Friedrich Wilhelm Bautz, http://wwww.bautz.de/bbkl/a/arndt_j.shtml ). Bücher im Staube : die Theologie Johann Arndts in ihrem Verhältnis zur Mystik / von Christian Braw. Leiden: Brill, 1985. – 236 S. (Diss. = Studies in Mediaeval and Renaissance Theology ; 39) – Von wahrem Christenthumb : die Urausgabe des ersten Buches (1605) / kritisch hrsg. u. mit Bemerkungen versehen v. Johann Anselm Steiger. Hildesheim: Olms, 2005. – 410 S. (Schriften / Philipp Jakob Spener : Sonderreihe Texte, Hilfsmittel, Untersuchungen ; Bd. 4,1). – Der fremde Arndt : Studien zu Leben, Werk und Wirkung Johann Arndts (1555-1621) / Hans Schneider. Göttingen : Vandenhoeck und Ruprecht, 2006. – 288 S. (Arbeiten zur Geschichte des Pietismus ; Bd. 48). – Vgl. auch Artikel Johann Arndt (Wikipedia).