Unter http://archiv.twoday.net/stories/271014911 berichtete Archivalia schon kurz über einen ersten Referentenentwurf zu einer Novellierung des Urheberrechts mit den Gegenständen Zweitveröffentlichungsrecht und Verwaiste Werke, der im Februar an diverse Verbände verschickt worden war und den die Partei “DIE LINKE” öffentlich gemacht hatte [1-3]. Auf die Stellungnahme des Urheberrechtsbündnisses wurde in http://archiv.twoday.net/stories/316431329 verwiesen.
Der Börsenverein begrüßte die Regelung für verwaiste und vergriffene Werke als “entscheidenden Durchbruch” auf dem Weg zu einer Lösung für die Problematik der Digitalisierung verwaister und vergriffener deutscher Bücher in Bibliotheksbeständen und deren Zugänglichmachung im Internet im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek. Sie gehe im Wesentlichen auf einen Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz zurück, den auch der Börsenverein mit ausgearbeitet habe. Sie sieht vor, dass Werke, deren Rechteinhaber nicht mehr ermittelt werden können, digitalisiert und online veröffentlicht werden dürfen. Sollte im Nachhinein ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden, wäre eine angemessene Vergütung zu zahlen [4, 5].
Den Regelungsvorschlag für ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht von Forschungspublikationen hatte der Börsenverein mehrfach als “unsachgemäß” zurückgewiesen. In einer Stellungnahme vom 6.3.2013 sah der Branchenverband gar den “Wissenschaftsstandort Deutschland” bedroht. Der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechtsausschusses des Börsenvereins, der Göttinger Wissenschaftsverleger Jürgen Hogrefe, sagte, „Der Wissenschaftsstandort Deutschland benötigt nachhaltige Strukturen für Open Access-Publikationen und keine kostenträchtige und ineffiziente Repositorienlandschaft für nicht zitierfähige Versionen bereits veröffentlichter Zeitschriftenbeiträge.“ Die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts benachteilige deutsche Wissenschaftler gegenüber ausländischen und gefährdet ihre Publikationsmöglichkeiten in Deutschland. Zudem würde die Regelung statt zu den beabsichtigten Einsparungen vielmehr zu höheren Kosten für Bibliotheken und einer erhöhten Abhängigkeit der deutschen Wissenschaft von im Ausland verlegten Zeitschriften führen [4, 5].
Heute nun wurde der Gesetzentwurf in überarbeiteter Form vom Bundeskabinett verabschiedet [9-11]. Wir geben einen Überblick, was sich gegenüber dem ersten bekannt gewordenen Referentenentwurf [3] verändert hat, und worin sich die jetzt vorgeschlagene Fassung des Zweitverwertungsrechts von dem Vorschlag des Bundesrats vom Oktober 2012 [12] unterscheidet.
Zur Regelung des Zweitverwertungsrechts (§ 38 UrhG)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte “vervielfältigen und verbreiten” durch “und öffentlich zugänglich machen” ergänzt, wie vorher schon in Satz 1 (dass das im 1. Entwurf fehlte, war ein bloßes Redaktionsversehen, vgl. die schriftliche Begründung des GE/RE).
d.h. die bisherige Regelungslücke in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung wird geschlossen, d.h. die Fristenregelung von § 38 gilt auch für Online-Publikationen (vgl. dagegen die bisherige Regelung in der Interpretation von Klaus Graf (und Eric Steinhauer), “Rechtsfragen von Open Access (2012)”, http://archiv.twoday.net/stories/197330649 Zu abweichenden Rechtsauffassungen bzgl. § 38 vgl. die FAQ von http://open-access.net, http://open-access.net/de/allgemeines/faq)
§ 38 sieht dann so aus:
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Regelung von § 38 UrhG war bislang “abdingbar”, d.h. durch Verlagsvertrag konnte anderes vereinbart werden. Abs. 4 enthält ein neues “unabdingbares” Zweitverwertungsrecht für den Wissenschaftsbereich:
Im inhaltlich zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang 2011 abgestimmten Regelungsvorschlag des Bundesrats vom 12.10.12 [12] wurde dafür die Formulierung
“An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”
vorgeschlagen.
Die vorgeschlagene Verkürzung der Frist von 12 Monaten auf 6 Monate war von den Verlagen heftig kritisiert worden, weil sie für die “langsamen” geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer in keinem Fall ausreiche und auch für die STM-Fächer noch zur Erosion der Subskriptionsbasis und damit der wirtschaftlichen Grundlage der Zeitschriften führen könnte. (Zum Vergleich: in Großbritannien ist nach den Konsultationen zwischen Parlament und der Publisher’s Association eine abgestufte Regelung vorgesehen, die Gold OA (wenn verfügbar) den Vorrang gibt und Embargos von 12-24 Monaten vorsieht, wenn dem Autor keine Publikationsmittel zur Verfügung stehen, und 6 bzw. 12 Monate nur dann, wenn der Verlag keine OA Option anbietet (vgl.
http://www.publications.parliament.uk/pa/ld201213/ldselect/ldsctech/122/12206.htm, Publishers Association decision tree, fig. 1).
Das BMJ hat es dann bei der Jahresfrist aus § 38 Abs. 1 und 2 auch für den Wissenschaftsbereich belassen. Damit kann man wohl leben, weil es zur Verkürzung der Frist in schnelllebigen Disziplinen auch andere Möglichkeiten gibt (z.B. eine Gold OA Veröff., über Vorgaben der Fördermittelgeber, oder im Konsens gefundene Vereinbarungen zwischen Verlagen und Wissenschaftsorganisationen wie in UK).
In der Fassung des RegE ist das Zweitveröffentlichungsrecht nun so formuliert:
(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag zur nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
d.h. das unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht von Abs. 4 als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich soll jetzt anders als das abdingbare Recht von Absatz 1 und 2
– auf periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlungen eingeschränkt
– und auf die Veröffentlichung lediglich der akzeptierten Manuskriptversion (also ohne die Formatierung der Erstveröffentlichung) beschränkt werden.
Die Einschränkung auf periodisch mindestens 2x jährlich erscheinende Sammlungen ist nicht sachgerecht, weil sie z.B. Konferenzbeiträge und Jahrbücher ausschließt, was die meisten Veröffentlichungen in der Landesgeschichte ausgrenzt. (Sicher auch ein Resultat der Lobbyarbeit des Börsenvereins, der geistes- und sozialwiss. Publikationen durch parallele Publikationsstrukturen in ihrer Existenz gefährdet sieht, vgl. [5]) Proceedings-Beiträge stellen in vielen Disziplinen eine gegenüber Zeitschriften mindestens gleichwertige Publikationsform dar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass reine Online-Zeitschriften heute vielfach kontinuierlich bzw. unregelmäßig (Aufsatz für Aufsatz, ggf. auch Gruppen von Aufsätzen), nicht mehr periodisch erscheinen, weil eine schnelle Veröffentlichung zunehmend wichtiger wird als die Bündelung in periodisch zum Druck vorbereiteten und distribuierten Ausgaben.
Hier sollte, wenn man schon nicht auf eine Einschränkung gänzlich verzichten will (wie im Vorschlag des BR), analog zu den Abs. 1 und 2 von periodischen Sammlungen (ohne Bezugnahme auf die Erscheinungsfrequenz) gesprochen werden und ein Abs. 5 angefügt werden, der bestimmt,
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
Die Formatvorschrift ist eine weitere Abweichung zur allgemeinen Regelung in § 38; sie ist aus vielen Gründen unpraktikabel und nicht sachgerecht und wird auch von den Autoren generell abgelehnt (vgl. hierzu auch die Stellungnahme von Hilty et al. {7], Rz. 33 ff.).
Ein echter Hammer ist nun aber, dass die willkürliche Beschränkung des Anwendungsbereichs über die Finanzierungsquelle gegenüber dem Referentenentwurf nochmals verschlimmbessert wurde.
Im Referentenentwurf stand da noch “im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden (…)”.
d.h. statt auf die öffentliche Finanzierung von Lehre und Forschung wird auf die öffentliche Förderung der Forschung abgehoben; die Begründung des GE stellt im Besonderen Teil klar (neu eingefügt):
Dies umfasst Forschungstätigkeit, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt wird.
Die Begründung im Allgemeinen Teil führt dazu erläuternd aus:
“Der Anwendungsbereich ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist. Anders als bspw. bei der rein universitären Forschung ist es üblich, dass der Staat bei der staatlichen Förderung Vorgaben hinsichtlich der Ziele und der Verwertung der Forschung macht. Diese Differenzierung lässt sich mit dem unterschiedlichen Gewicht des staatlichen Interesses an der Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse begründen. [Sowohl] Die Projektförderung als auch die Tätigkeit an außeruniversitären Forschungseinrichtungen beruht auf programmatischen Vorgaben und Förderrichtlinien der Zuwendungsgeber, die damit den Erkenntnisgewinn in zuvor festgelegten Themenbereichen fördern wollen. Zu den Rahmenbedingungen dieser Förderbereiche gehören seit jeher Förderbestimmungen, die z.B. auch die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse regeln. Die erweiterten urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten sollen daher diesen Forschungsbereichen ermöglicht werden.”
Schon Hilty et al. [7] hatten kritisiert, dass die Abgrenzung der Unabdingbarkeit des Zweitveröffentlichungsrechts über das Element der Finanzierungsquelle an sich bereits urheberrechtsfremd sei und darauf hingewiesen, dass hier eigentlich eine Vermischung zweier Dinge stattfinde, die nichts miteinander zu tun haben. Wolle man für den Wissenschaftsbereich einen die Innovation befördernden möglichst ungehinderten Informationsfluss gewährleisten, müsse eine Regelung für ein zwingendes Zweitveröffentlichungs*recht* in jedem Fall, auch unabhängig von der Art der Finanzierung greifen. Das sollte der Scope von § 38 sein. Wolle man aber sicherstellen, dass öffentliche Mittel so eingesetzt werden, dass die damit generierte Information auch allgemein zugänglich sei, bedürfe es keiner gesetzlichen Regelung. Vielmehr hätten es die Fördermittelgeber in der Hand, die Gewährung ihrer Fördermittel auf vertraglichem Wege an diese Bedingung zu knüpfen und ihn damit zur Zweitveröffentlichung zu verpflichten, wie es in zunehmendem Maße (auch international) schon passiert.
Die von Hilty bereits konstatierten unerwünschten Nebeneffekte einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Publikationen, die bspw. mit Hilfe staatlicher Stipendien entstanden sind, ggü. solchen, die von privaten Stiftungen gefördert wurden, würden unter der jetzt vorgeschlagenen Regelung noch viel krasser zu Tage treten, indem auch die normale universitäre Forschung ausgeschlossen würde.
Es würde also letztlich ein Zweiklassen-Recht von ja ebenfalls aus öffentlichen Mitteln finanzierter (rein) universitärer Forschung und der staatlich geförderten außeruniversitären Forschung (an Großforschungseinrichtungen wie MPG, Fraunhofer und HGF) sowie der (mit eingeschlossenen) DFG-finanzierten Projektforschung etabliert.
Man erkennt schon am hohen Begründungsaufwand, wie weit man sich auf Druck der Verwerterlobby von den ursprünglichen Zielen der Reform als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich entfernt hat. Hier wird die Begründung des GE auch in sich widersprüchlich.
Die vorgenommene willkürliche Einschränkung des Zweitveröffentlichungsrechts wird weder dem im GE formulierten Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu verbessern, gerecht noch der intendierten Stärkung des Urhebers wissenschaftlicher Werke gegenüber der Marktmacht solcher Verlage, die einseitig ihre Publikationsbedingungen diktieren können.
Die Regelung berücksichtigt einseitig die Interessen des Staats als Fördermittelgeber und bestimmter, finanziell gut ausgestatteter staatlich finanzierter Elite-Forschungseinrichtungen, die ihrerseits eine starke Position gegenüber den Verlagen haben bzw. über ihre Förderrichtlinien die Publikationsbedingungen diktieren können.
In Hinblick auf den Urheber wiss. Werke heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs noch:
“Die vorgeschlagene Regelung, die dem Urheber ein Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne ihn zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, stärkt die Stellung des Urhebers. Viele Wissenschaftler haben ein Interesse daran, ihre veröffentlichten Forschungsergebnisse einer breiteren (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zusätzlich zu der bereits heute bestehenden Möglichkeit, Publikationen im Wege des Open Access zu veröffentlichen, wollen sie mit der Einstellung der Publikationen auf Repositorien ihrer Forschungsinstitutionen die Häufigkeit erhöhen, mit der die Publikationen zitiert werden. Zugleich wollen sie mit dem Angebot ihrer Inhalte im Internet auch die Verbreitung der Forschungsergebnisse verbessern.”
Dieses Interesse seitens der Wissenschaftler als Urheber besteht aber ganz unabhängig davon, ob ihre Arbeiten im Rahmen DFG-finanzierter Forschungsprojekte oder an staatlichen Großforschungseinrichtungen oder im Rahmen der normalen universitären Forschung entstanden ist. Und gerade die Wissenschaftler im normalen universitären Bereich brauchen eine Stärkung ihrer Stellung als Urheber gegenüber den kommerziell orientierten Verlagen, weil ihnen häufig die Mittel für eine kostenpflichtige Open Access Publikation fehlen, die im Rahmen von DFG-Projekten und für die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen von vornherein bereitgestellt werden können. Ähnlich argumentierten schon Hilty et al.: “Haben es die Vergabestellen von öffentlichen Mitteln in der Hand, Urheber zuwendungsrechtlich zu binden, erscheinen gerade jene besonders schützenswert, die (z.B.) private Gelder *ohne* entsprechende Bindung erhalten.” ([7], Rz. 29)
Es scheint mir sehr fraglich, ob ein solches Zweiklassenrecht hinsichtlich der Publikationsmöglichkeiten überhaupt mit der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.
Mit dem willkürlichen Ausschluss der normalen universitären Forschung konterkariert die vorgeschlagene Regelung jedenfalls das Ziel, zu verhindern, “dass die mit Steuergeldern finanzierten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für weitere Forschungsarbeiten ein zweites Mal durch entsprechende Vergütungen für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand bezahlt werden müssen.”
Dieses populäre Argument wird immer wieder zurecht kritisiert, a) weil es verkürzt ist und wesentliche Verlagsleistungen ignoriert und b) weil ich als Bibliothek unter dem Consumer pays-Modell ja im wesentlichen nicht die Forschungsergebnisse der eigenen Forschungseinrichtung einkaufe, sondern die der anderen. Es greift aber durchaus, wenn sich die eigene Universität nicht mal mehr die Zeitschriften leisten kann, in denen ihre Mitglieder publizieren. Dafür u.a. muss es möglich sein, den Forschungsoutput der eigenen Einrichtung in ein institutionelles Repositorium einzustellen. Auch zum Zwecke einer Archivierung und dauerhaften Verfügbarmachung des Forschungsoutputs einer Institution scheint dies gerechtfertigt.
Der Ausschluss der normalen universitären Forschung ist auch deshalb grotesk, weil die im Gesetzentwurf nach wie vor als Begründung für die Notwendigkeit der Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts konstatierte “so genannte Publikationskrise, die sich vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Zeitschriften manifestiere” (auch als “Zeitschriftenkrise” bekannt, der Teufelskreis aus stagnierenden Bibliotheksetats und überproportionalen Preiserhöhungen der Verlage, durch die der Zugriff auf wiss. Forschungsinformationen immer weiter eingeschränkt wird) gerade die Universitätsbibliotheken besonders hart trifft.
Ein Skandal ist es schließlich auch, wie man sich von den Humboldtschen Idealen verabschiedet, indem man für den Wissenschaftsbereich den Bezug auf Lehre *und* Forschung fallen lässt und folgenden Passus aus der Begründung des Referentenentwurfs ersatzlos streicht:
“In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Absatz 7 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach den einschlägigen Hochschulgesetzen der Länder auch die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse zu verbessern.”
Wissenstransfer ist im Netzwerk von Forschung, Lehre, Weiterbildung und beruflicher Praxis verankert. Sie soll die Potenziale der Forschung und des Expertenwissens aus der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar machen. Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht muss dem gerecht werden können. Die vorgeschlagene Regelung leistet dies nicht.
Zur Regelung für verwaiste Werke (§§ 61 – 61c):
§61, Verwaiste Werke.
Unter Bezugnahme auf die Deutsche Digitalen Bibliothek und die EUROPEANA heißt es zur Begründung des GE jetzt: “Denn in diesen digitalen Bibliotheken sind bereits heute die digitalisierten Bestandsinhalte der privilegierten Institutionen vernetzt, was die Richtlinie ausdrücklich unterstützt (Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).”
In der Begründung zu §61 werden die im Bereich des Filmerbes privilegierten Einrichtungen jetzt genauer als bisher spezifiziert: die Mitglieder des Kinematheksverbundes mit seinen Hauptmitgliedern Bundesarchiv, Stiftung Deutsche Kinemathek, Deutsches Filminstitut (DIF) und kooptierten Mitgliedern (Filmmuseen in Düsseldorf, München und Potsdam, CineGraph in Hamburg, Haus des Dokumentarfilms in Stuttgart, neben der vorher schon erwähnten DEFA- und Murnau-Stiftung (p. 23). Dies ist wichtig, weil der Kreis privilegierter Institutionen durch den Gesetzentwurf abschließend bestimmt wird (S. 2).
Zu §61 Abs. 4 (Bestandsinhalte, die nicht veröffentlicht wurden) wird in der Begründung jetzt näher ausgeführt: “Dies umfasst auch die Bestände von Archiven als privilegierte Einrichtungen, die nach den jeweiligen Zugangsregelungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind.”
Anhang zu Artikel 1 Nr. 7, Anlage zu
§61a, Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
führt als mindestens zu konsultierende “Quellen einer sorgfältigen Suche” nach Rechteinhabern
– für Filmwerke jetzt zusätzlich die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder (4c), und unter 4h zusätzlich die Datenbanken der Theaterverlage auf
– sowie die vorher gar nicht aufgeführten Quellen
5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:
a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks
b) nationale Nachlassverzeichnisse (ZD Nachlässe und Kalliope)
c) Findbücher der nationalen Archive
d) Bestandsverzeichnisse von Museen
e) Auskunftsdateien und Telefonbücher
§61b, Vergütungspflicht.
Der Vorschlag des Börsenvereins, eine angemessene Vergütung für die erfolgte Nutzung verwaister Werke nicht nur nachträglich (bei Ermittlung des Rechteinhabers) und rückwirkend vorzusehen, sondern generell, mit treuhänderischer Verwaltung durch die zuständige Verwertungsgesellschaft, damit solche Nutzungserlöse bei deren evtl. Auftauchen ausgeschüttet werden können, fand keine Berücksichtigung im Referentenentwurf.
Die Begründung zu § 61b stellt in Bezug auf diese ggf. nötige rückwirkende Vergütung jetzt klar, dass bei ihrer Berechnung insbesondere “der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung” zu berücksichtigen sei.
Zur Regelung für vergriffene Werke (§§ 13d und 13e):
§ 13d etabliert laut Begründung des GE für Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche, allerdings jederzeit durch den Rechteinhaber widerlegbare Wahrnehmungsvermutung für vergriffene Werke. Auf Anregung des Börsenvereins wird in der Begründung nun klargestellt, dass der Widerspruch ggü. der Verwertungsgesellschaft oder dem DPMA erfolgen kann und dass der Rechteinhaber nicht an die 6-Wochen-Frist gebunden ist, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen kann.
Unter § 13e, Register vergriffener Werke, heißt es in Abs. 2 jetzt “Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.” statt “… hat der Antragsteller im Voraus zu entrichten.” Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt klar, dass die Kosten der Eintragung vom Antragsteller, also von der Verwertungsgesellschaft, im Voraus zu tragen sind, ergänzt jetzt aber “Die Verwertungsgesellschaften sind brechtigt, die Eintragungskosten gegenüber der nutzenden Einrichtung geltend zu machen.”
Gänzlich gestrichen wurde aus dem Gesetzentwurf die ursprünglich vorgesehene “Technologieneutrale Ausgestaltung der Kabelweitersendung” (§ 20b UrhG). In der Begründung hieß es im Februar, die Formulierung “Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme” sei heute nicht mehr zeitgemäß, während die entsprechende EWG-Richtlinie insoweit keine Vorgaben enthalte. Es sollte deshalb die Formulierung “oder auf sonstige Art und Weise” eingefügt werden. Das würde bspw. Internetstreaming von digitalem Fernsehen oder Rundfunk abdecken, aber auch Übertragung via Festnetz- und Mobilfunktelefonie und das Stromnetz. Der Dachverband der Filmwirtschaft (SPIO) hatte – mit Ausnahme der Allianz deutscher Produzenten für Film und Fernsehen, die erwartungsgemäß die intendierte Neuregelung “außerordentlich begrüßten” -, in einer Stellungnahme vom 5.3.2013 [8] dagegen Einspruch erhoben, weil die digitale Distribution bisher die Domäne privatwirtschaftlicher, individueller Lizenzierung durch die Rechteinhaber gewesen sei und nicht einfach den Rundfunkanstalten überlassen werden könne. Die Regelung schaffe keine Marktgerechtigkeit, sondern benachteilige die unabhängigen Kinofilm- und Programmhersteller. Durch die vorgesehene Regelung konkurrierten “die Programminhalte der Rundfunksendungen im verstärkten Maße mit den Rechten der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken, weil das Recht der technologieneutralen Weitersendung durch die Erweiterung der Übertragungstechnologien in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einstrahlt.” Der Dachverband der Filmwirtschaft fordert, die Weiterleitung im Bereich des Internets müsse auf der Grundlage der Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) und das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) statt über die Richtlinie für die Satellitenfunk- und Kabelverbreitung (93/83/EWG) geregelt werden, in deren Schrankenkatalog eine gesetzliche Grundlage für einen Ausnahmetatbestand aber bislang fehle. Neben einer inhaltlichen Ausgestaltung der Rechte erfordere dies auch eine Novellierung der Maßnahmen, mit denen Urheberrechtsverstößen und Piraterie im digitalen Umfeld begegnet werden könne. — Das war wohl ein Faß, dass die Bundesregierung in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr aufmachen wollte und konnte. Sie folgte daher der Empfehlung des SPIO, auf die Umsetzung der technologieneutralen Ausgestaltung des §20b UrhG in der geplanten simplen Form zu verzichten und das Vorhaben zurückzustellen. (Im Gegenzug wurden sämtliche anderen, z.T. berechtigten Verbesserungsvorschläge des SPIO zu den Regelungen für verwaiste Werke ignoriert 😉
Es ist der alte Konflikt individueller Lizenzierung vs. kollektiver Verwertung, der schon die Einführung der Kabelweitersendung begleitete. Die Folgen aus Nutzersicht sind klar: eine perpetuierte lokale oder regionale Beschränkung z.B. der Inhalte öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten, entgegen den Grenzen überschreitenden Möglichkeiten zur Verbreitung kultureller oder informationeller Inhalte über das Internet.
P.S.: Wer sich für die komplexe Genese des jetzigen Gesetzentwurfs im Kontext der Diskussionen um den “Dritten Korb” interessiert, der ja inzwischen zugunsten einer Vielzahl von Einzelnovellen aufgegeben wurde, wird in der Darstellung von Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs im 1. Referentenentwurf fündig, wo das noch über mehr als eine Druckseite ausgebreitet wird (im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf hat man das ganz weggelassen).
Demgegenüber enthält der Gesetzentwurf auf S. 19-20 jetzt detaillierte Angaben zum “Erfüllungsaufwand der Verwaltung” in Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen der Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken, die auf Schätzungen der Deutschen Nationalbibliothek zum Mengengerüst und entsprechenden Kostenabschätzungen des mit der Registrierung beauftragten Deutschen Patent- und Markenamtes basieren.
[1] Urheberrecht: Referentenentwurf für Reform gelangt an die Öffentlichkeit. Die Partei “Die Linke” hat den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsreform veröffentlicht. In: http://Boersenblatt.net, 22.02.2013
[2] Referentenentwurf zur Urheberrechtsreform – Verwaiste Werke, Zweitveröffentlichungsrecht / geschrieben von Tobias Schulze am 21.Februar 2013, Blog “Digitale Linke – Politik in der digitalen Welt – http://blog.die-linke.de/digitalelinke/referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform-verwaiste-werke-zweitveroffentlichungsrecht
[3] (Referentenentwurf, Bearbeitungsstand: 20.02.2013) http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Ref.Entwurf.pdf
[4] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Wissenschaft in Gefahr? In: http://Boersenblatt.net, 06.03.2013, http://www.boersenblatt.net/598325
[5] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 20. Februar 2013 / Christian Sprang, Frankfurt/M., 04.03.2013
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Endfassung.pdf
[6] Max-Planck-Institut kritisiert geplante Urheberrechtsreform / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 19.03.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Max-Planck-Institut-kritisiert-geplante-Urheberrechtsreform-1826094.html
[7] Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zur Anfrage des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Februar 2013 / Reto M. Hilty et al., München 15.3.2013, http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/Stellungnahme-BMJ-UrhG_2013-3-15-def1.pdf
[8] Stellungnahme der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaisterWerke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, Berlin und München, 5.3.2013, http://www.spio.de/media_content/2288.pdf
[9] Urheberrecht: Gesetzentwurf des Kabinett beschränkt Zweitverwertungsrecht. In: http://Boersenblatt.net, 10.04.2013
[10] Bundesregierung will verwaiste und vergriffene Werke erschließen / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 10.04.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-verwaiste-und-vergriffene-Werke-erschliessen-1838606.html
[11] (Gesetzentwurf) RegE: Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Bearbeitungsstand: 05.04.2013)
BMJ
[12] Stellungnahme des Bundesrats: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drs. 514/12, Beschluss)
http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0501-600/514-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/514-12%28B%29.pdf