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Jonathan Katz on the epistemic potential of digital libraries for scholarly research

When I was researching this book in the early 1990s, I had to guess where I was likely to find published references to “heterosexual”. But in the eleven years since ‘Invention’ was published, we’ve witnessed the spectacular advance of electronic database indexing, and the new availability of searchable texts of entire books, articles, and the full run of Major newspapers and periodicals, some going back to the nineteenth century and earlier. These now make possible many new, enlightening, and entertaining studies of what has been said in the mass media and academia about the “heterosexual”, “heterosexuals”, and “heterosexuality”. Just try a search, be amused, be amazed, and let bloom a thousand term papers, theses, scholarly articles, and books!
(Jonathan Katz, The Invention of Heterosexuality: with a new preface, University of Chicago Press 2007 (1995), Preface 2006, http://books.google.de/books?id=S8BB1K361SUC&pg=PR7)

In the first chapter of this fascinating book, The Genealogy of a Sex Concept, Katz writes:

“A year earlier [1975], historian Carroll Smith-Rosenberg had published a path-breaking article on nineteenth-century American women’s intense, eros-filled friendships, “The Female World of Love and Ritual”. To understand those intimacies, she suggested, we need to go beyond the either/or, heterosexual/homosexual Division, and embrace the idea of a “continuum” of such relations. (…) With others, I was beginning to sense the distorting effect of employing the heterosexual/homosexual distinction in retrospective historical analysis. (…)

… If we have trouble imagining a world without heterosexuals or homosexuals, a historical perspective is useful. The term “homosexual” was only invented in 1869 [the year’s now been moved back to ’68]. The first use of “heterosexual” listed in the Oxford English Dictionary Supplement dates to 1901. [The most recent Oxford English Dictionary Supplement takes the date back to 1892, and “heterosexual” has also been traced to 1868.
The terms heterosexual and homosexual apparently came into common use only in the first quarter of this century; before that time, if words are clues to concepts, People did not conceive of a social universe polarized into heteros and homos.”

By 1981, I had heard a young feminist historian and friend, Lisa Duggan, read a draft of a paper on women, American society in the 1920s, and “the social enforcement of heterosexuality”. A few days later Duggans phrase set off in my head a flash of Illumination … : “Heterosexuality wasn’t only ‘enforced’, it was invented.’ ”

… and, in retrospective, again from the 2006 preface:

“My revised judgement about the role of words in the creation of “heterosexuality” and “homosexuality”, is that those specific, historical phenomena did not exist, and could not have existed as such, before the words “heterosexual” and “homosexual” (and associated ideas) were available to describe them. (…) Actually, influenced and inspired by Karl Marx, I think that words, ideas, and ideals (like “heterosexual”) are among our major means of production. Our struggle over the ownership, control, and shaping of those means is key to the future of heterosexuality, the other existing sexualities, and the new sexualities to come.”

Urheberrecht: BMJ schränkt das geplante Zweitverwertungsrecht weiter ein; Referentenentwurf verschlimmbessert

Unter http://archiv.twoday.net/stories/271014911 berichtete Archivalia schon kurz über einen ersten Referentenentwurf zu einer Novellierung des Urheberrechts mit den Gegenständen Zweitveröffentlichungsrecht und Verwaiste Werke, der im Februar an diverse Verbände verschickt worden war und den die Partei “DIE LINKE” öffentlich gemacht hatte [1-3]. Auf die Stellungnahme des Urheberrechtsbündnisses wurde in http://archiv.twoday.net/stories/316431329 verwiesen.

Der Börsenverein begrüßte die Regelung für verwaiste und vergriffene Werke als “entscheidenden Durchbruch” auf dem Weg zu einer Lösung für die Problematik der Digitalisierung verwaister und vergriffener deutscher Bücher in Bibliotheksbeständen und deren Zugänglichmachung im Internet im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek. Sie gehe im Wesentlichen auf einen Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz zurück, den auch der Börsenverein mit ausgearbeitet habe. Sie sieht vor, dass Werke, deren Rechteinhaber nicht mehr ermittelt werden können, digitalisiert und online veröffentlicht werden dürfen. Sollte im Nachhinein ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden, wäre eine angemessene Vergütung zu zahlen [4, 5].

Den Regelungsvorschlag für ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht von Forschungspublikationen hatte der Börsenverein mehrfach als “unsachgemäß” zurückgewiesen. In einer Stellungnahme vom 6.3.2013 sah der Branchenverband gar den “Wissenschaftsstandort Deutschland” bedroht. Der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechtsausschusses des Börsenvereins, der Göttinger Wissenschaftsverleger Jürgen Hogrefe, sagte, „Der Wissenschaftsstandort Deutschland benötigt nachhaltige Strukturen für Open Access-Publikationen und keine kostenträchtige und ineffiziente Repositorienlandschaft für nicht zitierfähige Versionen bereits veröffentlichter Zeitschriftenbeiträge.“ Die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts benachteilige deutsche Wissenschaftler gegenüber ausländischen und gefährdet ihre Publikationsmöglichkeiten in Deutschland. Zudem würde die Regelung statt zu den beabsichtigten Einsparungen vielmehr zu höheren Kosten für Bibliotheken und einer erhöhten Abhängigkeit der deutschen Wissenschaft von im Ausland verlegten Zeitschriften führen [4, 5].

Heute nun wurde der Gesetzentwurf in überarbeiteter Form vom Bundeskabinett verabschiedet [9-11]. Wir geben einen Überblick, was sich gegenüber dem ersten bekannt gewordenen Referentenentwurf [3] verändert hat, und worin sich die jetzt vorgeschlagene Fassung des Zweitverwertungsrechts von dem Vorschlag des Bundesrats vom Oktober 2012 [12] unterscheidet.

Zur Regelung des Zweitverwertungsrechts (§ 38 UrhG)

In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte “vervielfältigen und verbreiten” durch “und öffentlich zugänglich machen” ergänzt, wie vorher schon in Satz 1 (dass das im 1. Entwurf fehlte, war ein bloßes Redaktionsversehen, vgl. die schriftliche Begründung des GE/RE).

d.h. die bisherige Regelungslücke in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung wird geschlossen, d.h. die Fristenregelung von § 38 gilt auch für Online-Publikationen (vgl. dagegen die bisherige Regelung in der Interpretation von Klaus Graf (und Eric Steinhauer), “Rechtsfragen von Open Access (2012)”, http://archiv.twoday.net/stories/197330649 Zu abweichenden Rechtsauffassungen bzgl. § 38 vgl. die FAQ von http://open-access.net, http://open-access.net/de/allgemeines/faq)

§ 38 sieht dann so aus:

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Regelung von § 38 UrhG war bislang “abdingbar”, d.h. durch Verlagsvertrag konnte anderes vereinbart werden. Abs. 4 enthält ein neues “unabdingbares” Zweitverwertungsrecht für den Wissenschaftsbereich:

Im inhaltlich zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang 2011 abgestimmten Regelungsvorschlag des Bundesrats vom 12.10.12 [12] wurde dafür die Formulierung

“An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”

vorgeschlagen.

Die vorgeschlagene Verkürzung der Frist von 12 Monaten auf 6 Monate war von den Verlagen heftig kritisiert worden, weil sie für die “langsamen” geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer in keinem Fall ausreiche und auch für die STM-Fächer noch zur Erosion der Subskriptionsbasis und damit der wirtschaftlichen Grundlage der Zeitschriften führen könnte. (Zum Vergleich: in Großbritannien ist nach den Konsultationen zwischen Parlament und der Publisher’s Association eine abgestufte Regelung vorgesehen, die Gold OA (wenn verfügbar) den Vorrang gibt und Embargos von 12-24 Monaten vorsieht, wenn dem Autor keine Publikationsmittel zur Verfügung stehen, und 6 bzw. 12 Monate nur dann, wenn der Verlag keine OA Option anbietet (vgl.
http://www.publications.parliament.uk/pa/ld201213/ldselect/ldsctech/122/12206.htm, Publishers Association decision tree, fig. 1).

Das BMJ hat es dann bei der Jahresfrist aus § 38 Abs. 1 und 2 auch für den Wissenschaftsbereich belassen. Damit kann man wohl leben, weil es zur Verkürzung der Frist in schnelllebigen Disziplinen auch andere Möglichkeiten gibt (z.B. eine Gold OA Veröff., über Vorgaben der Fördermittelgeber, oder im Konsens gefundene Vereinbarungen zwischen Verlagen und Wissenschaftsorganisationen wie in UK).

In der Fassung des RegE ist das Zweitveröffentlichungsrecht nun so formuliert:

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag zur nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

d.h. das unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht von Abs. 4 als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich soll jetzt anders als das abdingbare Recht von Absatz 1 und 2

– auf periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlungen eingeschränkt
– und auf die Veröffentlichung lediglich der akzeptierten Manuskriptversion (also ohne die Formatierung der Erstveröffentlichung) beschränkt werden.

Die Einschränkung auf periodisch mindestens 2x jährlich erscheinende Sammlungen ist nicht sachgerecht, weil sie z.B. Konferenzbeiträge und Jahrbücher ausschließt, was die meisten Veröffentlichungen in der Landesgeschichte ausgrenzt. (Sicher auch ein Resultat der Lobbyarbeit des Börsenvereins, der geistes- und sozialwiss. Publikationen durch parallele Publikationsstrukturen in ihrer Existenz gefährdet sieht, vgl. [5]) Proceedings-Beiträge stellen in vielen Disziplinen eine gegenüber Zeitschriften mindestens gleichwertige Publikationsform dar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass reine Online-Zeitschriften heute vielfach kontinuierlich bzw. unregelmäßig (Aufsatz für Aufsatz, ggf. auch Gruppen von Aufsätzen), nicht mehr periodisch erscheinen, weil eine schnelle Veröffentlichung zunehmend wichtiger wird als die Bündelung in periodisch zum Druck vorbereiteten und distribuierten Ausgaben.

Hier sollte, wenn man schon nicht auf eine Einschränkung gänzlich verzichten will (wie im Vorschlag des BR), analog zu den Abs. 1 und 2 von periodischen Sammlungen (ohne Bezugnahme auf die Erscheinungsfrequenz) gesprochen werden und ein Abs. 5 angefügt werden, der bestimmt,

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Die Formatvorschrift ist eine weitere Abweichung zur allgemeinen Regelung in § 38; sie ist aus vielen Gründen unpraktikabel und nicht sachgerecht und wird auch von den Autoren generell abgelehnt (vgl. hierzu auch die Stellungnahme von Hilty et al. {7], Rz. 33 ff.).

Ein echter Hammer ist nun aber, dass die willkürliche Beschränkung des Anwendungsbereichs über die Finanzierungsquelle gegenüber dem Referentenentwurf nochmals verschlimmbessert wurde.

Im Referentenentwurf stand da noch “im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden (…)”.

d.h. statt auf die öffentliche Finanzierung von Lehre und Forschung wird auf die öffentliche Förderung der Forschung abgehoben; die Begründung des GE stellt im Besonderen Teil klar (neu eingefügt):

Dies umfasst Forschungstätigkeit, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt wird.

Die Begründung im Allgemeinen Teil führt dazu erläuternd aus:

“Der Anwendungsbereich ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist. Anders als bspw. bei der rein universitären Forschung ist es üblich, dass der Staat bei der staatlichen Förderung Vorgaben hinsichtlich der Ziele und der Verwertung der Forschung macht. Diese Differenzierung lässt sich mit dem unterschiedlichen Gewicht des staatlichen Interesses an der Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse begründen. [Sowohl] Die Projektförderung als auch die Tätigkeit an außeruniversitären Forschungseinrichtungen beruht auf programmatischen Vorgaben und Förderrichtlinien der Zuwendungsgeber, die damit den Erkenntnisgewinn in zuvor festgelegten Themenbereichen fördern wollen. Zu den Rahmenbedingungen dieser Förderbereiche gehören seit jeher Förderbestimmungen, die z.B. auch die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse regeln. Die erweiterten urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten sollen daher diesen Forschungsbereichen ermöglicht werden.”

Schon Hilty et al. [7] hatten kritisiert, dass die Abgrenzung der Unabdingbarkeit des Zweitveröffentlichungsrechts über das Element der Finanzierungsquelle an sich bereits urheberrechtsfremd sei und darauf hingewiesen, dass hier eigentlich eine Vermischung zweier Dinge stattfinde, die nichts miteinander zu tun haben. Wolle man für den Wissenschaftsbereich einen die Innovation befördernden möglichst ungehinderten Informationsfluss gewährleisten, müsse eine Regelung für ein zwingendes Zweitveröffentlichungs*recht* in jedem Fall, auch unabhängig von der Art der Finanzierung greifen. Das sollte der Scope von § 38 sein. Wolle man aber sicherstellen, dass öffentliche Mittel so eingesetzt werden, dass die damit generierte Information auch allgemein zugänglich sei, bedürfe es keiner gesetzlichen Regelung. Vielmehr hätten es die Fördermittelgeber in der Hand, die Gewährung ihrer Fördermittel auf vertraglichem Wege an diese Bedingung zu knüpfen und ihn damit zur Zweitveröffentlichung zu verpflichten, wie es in zunehmendem Maße (auch international) schon passiert.

Die von Hilty bereits konstatierten unerwünschten Nebeneffekte einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Publikationen, die bspw. mit Hilfe staatlicher Stipendien entstanden sind, ggü. solchen, die von privaten Stiftungen gefördert wurden, würden unter der jetzt vorgeschlagenen Regelung noch viel krasser zu Tage treten, indem auch die normale universitäre Forschung ausgeschlossen würde.

Es würde also letztlich ein Zweiklassen-Recht von ja ebenfalls aus öffentlichen Mitteln finanzierter (rein) universitärer Forschung und der staatlich geförderten außeruniversitären Forschung (an Großforschungseinrichtungen wie MPG, Fraunhofer und HGF) sowie der (mit eingeschlossenen) DFG-finanzierten Projektforschung etabliert.

Man erkennt schon am hohen Begründungsaufwand, wie weit man sich auf Druck der Verwerterlobby von den ursprünglichen Zielen der Reform als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich entfernt hat. Hier wird die Begründung des GE auch in sich widersprüchlich.

Die vorgenommene willkürliche Einschränkung des Zweitveröffentlichungsrechts wird weder dem im GE formulierten Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu verbessern, gerecht noch der intendierten Stärkung des Urhebers wissenschaftlicher Werke gegenüber der Marktmacht solcher Verlage, die einseitig ihre Publikationsbedingungen diktieren können.

Die Regelung berücksichtigt einseitig die Interessen des Staats als Fördermittelgeber und bestimmter, finanziell gut ausgestatteter staatlich finanzierter Elite-Forschungseinrichtungen, die ihrerseits eine starke Position gegenüber den Verlagen haben bzw. über ihre Förderrichtlinien die Publikationsbedingungen diktieren können.

In Hinblick auf den Urheber wiss. Werke heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs noch:

“Die vorgeschlagene Regelung, die dem Urheber ein Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne ihn zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, stärkt die Stellung des Urhebers. Viele Wissenschaftler haben ein Interesse daran, ihre veröffentlichten Forschungsergebnisse einer breiteren (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zusätzlich zu der bereits heute bestehenden Möglichkeit, Publikationen im Wege des Open Access zu veröffentlichen, wollen sie mit der Einstellung der Publikationen auf Repositorien ihrer Forschungsinstitutionen die Häufigkeit erhöhen, mit der die Publikationen zitiert werden. Zugleich wollen sie mit dem Angebot ihrer Inhalte im Internet auch die Verbreitung der Forschungsergebnisse verbessern.”

Dieses Interesse seitens der Wissenschaftler als Urheber besteht aber ganz unabhängig davon, ob ihre Arbeiten im Rahmen DFG-finanzierter Forschungsprojekte oder an staatlichen Großforschungseinrichtungen oder im Rahmen der normalen universitären Forschung entstanden ist. Und gerade die Wissenschaftler im normalen universitären Bereich brauchen eine Stärkung ihrer Stellung als Urheber gegenüber den kommerziell orientierten Verlagen, weil ihnen häufig die Mittel für eine kostenpflichtige Open Access Publikation fehlen, die im Rahmen von DFG-Projekten und für die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen von vornherein bereitgestellt werden können. Ähnlich argumentierten schon Hilty et al.: “Haben es die Vergabestellen von öffentlichen Mitteln in der Hand, Urheber zuwendungsrechtlich zu binden, erscheinen gerade jene besonders schützenswert, die (z.B.) private Gelder *ohne* entsprechende Bindung erhalten.” ([7], Rz. 29)

Es scheint mir sehr fraglich, ob ein solches Zweiklassenrecht hinsichtlich der Publikationsmöglichkeiten überhaupt mit der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.

Mit dem willkürlichen Ausschluss der normalen universitären Forschung konterkariert die vorgeschlagene Regelung jedenfalls das Ziel, zu verhindern, “dass die mit Steuergeldern finanzierten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für weitere Forschungsarbeiten ein zweites Mal durch entsprechende Vergütungen für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand bezahlt werden müssen.”

Dieses populäre Argument wird immer wieder zurecht kritisiert, a) weil es verkürzt ist und wesentliche Verlagsleistungen ignoriert und b) weil ich als Bibliothek unter dem Consumer pays-Modell ja im wesentlichen nicht die Forschungsergebnisse der eigenen Forschungseinrichtung einkaufe, sondern die der anderen. Es greift aber durchaus, wenn sich die eigene Universität nicht mal mehr die Zeitschriften leisten kann, in denen ihre Mitglieder publizieren. Dafür u.a. muss es möglich sein, den Forschungsoutput der eigenen Einrichtung in ein institutionelles Repositorium einzustellen. Auch zum Zwecke einer Archivierung und dauerhaften Verfügbarmachung des Forschungsoutputs einer Institution scheint dies gerechtfertigt.

Der Ausschluss der normalen universitären Forschung ist auch deshalb grotesk, weil die im Gesetzentwurf nach wie vor als Begründung für die Notwendigkeit der Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts konstatierte “so genannte Publikationskrise, die sich vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Zeitschriften manifestiere” (auch als “Zeitschriftenkrise” bekannt, der Teufelskreis aus stagnierenden Bibliotheksetats und überproportionalen Preiserhöhungen der Verlage, durch die der Zugriff auf wiss. Forschungsinformationen immer weiter eingeschränkt wird) gerade die Universitätsbibliotheken besonders hart trifft.

Ein Skandal ist es schließlich auch, wie man sich von den Humboldtschen Idealen verabschiedet, indem man für den Wissenschaftsbereich den Bezug auf Lehre *und* Forschung fallen lässt und folgenden Passus aus der Begründung des Referentenentwurfs ersatzlos streicht:

“In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Absatz 7 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach den einschlägigen Hochschulgesetzen der Länder auch die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse zu verbessern.”

Wissenstransfer ist im Netzwerk von Forschung, Lehre, Weiterbildung und beruflicher Praxis verankert. Sie soll die Potenziale der Forschung und des Expertenwissens aus der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar machen. Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht muss dem gerecht werden können. Die vorgeschlagene Regelung leistet dies nicht.

Zur Regelung für verwaiste Werke (§§ 61 – 61c):

§61, Verwaiste Werke.

Unter Bezugnahme auf die Deutsche Digitalen Bibliothek und die EUROPEANA heißt es zur Begründung des GE jetzt: “Denn in diesen digitalen Bibliotheken sind bereits heute die digitalisierten Bestandsinhalte der privilegierten Institutionen vernetzt, was die Richtlinie ausdrücklich unterstützt (Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).”

In der Begründung zu §61 werden die im Bereich des Filmerbes privilegierten Einrichtungen jetzt genauer als bisher spezifiziert: die Mitglieder des Kinematheksverbundes mit seinen Hauptmitgliedern Bundesarchiv, Stiftung Deutsche Kinemathek, Deutsches Filminstitut (DIF) und kooptierten Mitgliedern (Filmmuseen in Düsseldorf, München und Potsdam, CineGraph in Hamburg, Haus des Dokumentarfilms in Stuttgart, neben der vorher schon erwähnten DEFA- und Murnau-Stiftung (p. 23). Dies ist wichtig, weil der Kreis privilegierter Institutionen durch den Gesetzentwurf abschließend bestimmt wird (S. 2).

Zu §61 Abs. 4 (Bestandsinhalte, die nicht veröffentlicht wurden) wird in der Begründung jetzt näher ausgeführt: “Dies umfasst auch die Bestände von Archiven als privilegierte Einrichtungen, die nach den jeweiligen Zugangsregelungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind.”

Anhang zu Artikel 1 Nr. 7, Anlage zu
§61a, Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

führt als mindestens zu konsultierende “Quellen einer sorgfältigen Suche” nach Rechteinhabern
– für Filmwerke jetzt zusätzlich die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder (4c), und unter 4h zusätzlich die Datenbanken der Theaterverlage auf
– sowie die vorher gar nicht aufgeführten Quellen

5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:
a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks
b) nationale Nachlassverzeichnisse (ZD Nachlässe und Kalliope)
c) Findbücher der nationalen Archive
d) Bestandsverzeichnisse von Museen
e) Auskunftsdateien und Telefonbücher

§61b, Vergütungspflicht.

Der Vorschlag des Börsenvereins, eine angemessene Vergütung für die erfolgte Nutzung verwaister Werke nicht nur nachträglich (bei Ermittlung des Rechteinhabers) und rückwirkend vorzusehen, sondern generell, mit treuhänderischer Verwaltung durch die zuständige Verwertungsgesellschaft, damit solche Nutzungserlöse bei deren evtl. Auftauchen ausgeschüttet werden können, fand keine Berücksichtigung im Referentenentwurf.

Die Begründung zu § 61b stellt in Bezug auf diese ggf. nötige rückwirkende Vergütung jetzt klar, dass bei ihrer Berechnung insbesondere “der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung” zu berücksichtigen sei.

Zur Regelung für vergriffene Werke (§§ 13d und 13e):

§ 13d etabliert laut Begründung des GE für Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche, allerdings jederzeit durch den Rechteinhaber widerlegbare Wahrnehmungsvermutung für vergriffene Werke. Auf Anregung des Börsenvereins wird in der Begründung nun klargestellt, dass der Widerspruch ggü. der Verwertungsgesellschaft oder dem DPMA erfolgen kann und dass der Rechteinhaber nicht an die 6-Wochen-Frist gebunden ist, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen kann.

Unter § 13e, Register vergriffener Werke, heißt es in Abs. 2 jetzt “Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.” statt “… hat der Antragsteller im Voraus zu entrichten.” Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt klar, dass die Kosten der Eintragung vom Antragsteller, also von der Verwertungsgesellschaft, im Voraus zu tragen sind, ergänzt jetzt aber “Die Verwertungsgesellschaften sind brechtigt, die Eintragungskosten gegenüber der nutzenden Einrichtung geltend zu machen.”

Gänzlich gestrichen wurde aus dem Gesetzentwurf die ursprünglich vorgesehene “Technologieneutrale Ausgestaltung der Kabelweitersendung” (§ 20b UrhG). In der Begründung hieß es im Februar, die Formulierung “Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme” sei heute nicht mehr zeitgemäß, während die entsprechende EWG-Richtlinie insoweit keine Vorgaben enthalte. Es sollte deshalb die Formulierung “oder auf sonstige Art und Weise” eingefügt werden. Das würde bspw. Internetstreaming von digitalem Fernsehen oder Rundfunk abdecken, aber auch Übertragung via Festnetz- und Mobilfunktelefonie und das Stromnetz. Der Dachverband der Filmwirtschaft (SPIO) hatte – mit Ausnahme der Allianz deutscher Produzenten für Film und Fernsehen, die erwartungsgemäß die intendierte Neuregelung “außerordentlich begrüßten” -, in einer Stellungnahme vom 5.3.2013 [8] dagegen Einspruch erhoben, weil die digitale Distribution bisher die Domäne privatwirtschaftlicher, individueller Lizenzierung durch die Rechteinhaber gewesen sei und nicht einfach den Rundfunkanstalten überlassen werden könne. Die Regelung schaffe keine Marktgerechtigkeit, sondern benachteilige die unabhängigen Kinofilm- und Programmhersteller. Durch die vorgesehene Regelung konkurrierten “die Programminhalte der Rundfunksendungen im verstärkten Maße mit den Rechten der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken, weil das Recht der technologieneutralen Weitersendung durch die Erweiterung der Übertragungstechnologien in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einstrahlt.” Der Dachverband der Filmwirtschaft fordert, die Weiterleitung im Bereich des Internets müsse auf der Grundlage der Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) und das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) statt über die Richtlinie für die Satellitenfunk- und Kabelverbreitung (93/83/EWG) geregelt werden, in deren Schrankenkatalog eine gesetzliche Grundlage für einen Ausnahmetatbestand aber bislang fehle. Neben einer inhaltlichen Ausgestaltung der Rechte erfordere dies auch eine Novellierung der Maßnahmen, mit denen Urheberrechtsverstößen und Piraterie im digitalen Umfeld begegnet werden könne. — Das war wohl ein Faß, dass die Bundesregierung in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr aufmachen wollte und konnte. Sie folgte daher der Empfehlung des SPIO, auf die Umsetzung der technologieneutralen Ausgestaltung des §20b UrhG in der geplanten simplen Form zu verzichten und das Vorhaben zurückzustellen. (Im Gegenzug wurden sämtliche anderen, z.T. berechtigten Verbesserungsvorschläge des SPIO zu den Regelungen für verwaiste Werke ignoriert 😉

Es ist der alte Konflikt individueller Lizenzierung vs. kollektiver Verwertung, der schon die Einführung der Kabelweitersendung begleitete. Die Folgen aus Nutzersicht sind klar: eine perpetuierte lokale oder regionale Beschränkung z.B. der Inhalte öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten, entgegen den Grenzen überschreitenden Möglichkeiten zur Verbreitung kultureller oder informationeller Inhalte über das Internet.

P.S.: Wer sich für die komplexe Genese des jetzigen Gesetzentwurfs im Kontext der Diskussionen um den “Dritten Korb” interessiert, der ja inzwischen zugunsten einer Vielzahl von Einzelnovellen aufgegeben wurde, wird in der Darstellung von Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs im 1. Referentenentwurf fündig, wo das noch über mehr als eine Druckseite ausgebreitet wird (im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf hat man das ganz weggelassen).

Demgegenüber enthält der Gesetzentwurf auf S. 19-20 jetzt detaillierte Angaben zum “Erfüllungsaufwand der Verwaltung” in Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen der Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken, die auf Schätzungen der Deutschen Nationalbibliothek zum Mengengerüst und entsprechenden Kostenabschätzungen des mit der Registrierung beauftragten Deutschen Patent- und Markenamtes basieren.

[1] Urheberrecht: Referentenentwurf für Reform gelangt an die Öffentlichkeit. Die Partei “Die Linke” hat den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsreform veröffentlicht. In: http://Boersenblatt.net, 22.02.2013

[2] Referentenentwurf zur Urheberrechtsreform – Verwaiste Werke, Zweitveröffentlichungsrecht / geschrieben von Tobias Schulze am 21.Februar 2013, Blog “Digitale Linke – Politik in der digitalen Welt – http://blog.die-linke.de/digitalelinke/referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform-verwaiste-werke-zweitveroffentlichungsrecht

[3] (Referentenentwurf, Bearbeitungsstand: 20.02.2013) http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Ref.Entwurf.pdf

[4] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Wissenschaft in Gefahr? In: http://Boersenblatt.net, 06.03.2013, http://www.boersenblatt.net/598325

[5] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 20. Februar 2013 / Christian Sprang, Frankfurt/M., 04.03.2013
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Endfassung.pdf

[6] Max-Planck-Institut kritisiert geplante Urheberrechtsreform / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 19.03.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Max-Planck-Institut-kritisiert-geplante-Urheberrechtsreform-1826094.html

[7] Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zur Anfrage des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Februar 2013 / Reto M. Hilty et al., München 15.3.2013, http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/Stellungnahme-BMJ-UrhG_2013-3-15-def1.pdf

[8] Stellungnahme der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaisterWerke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, Berlin und München, 5.3.2013, http://www.spio.de/media_content/2288.pdf

[9] Urheberrecht: Gesetzentwurf des Kabinett beschränkt Zweitverwertungsrecht. In: http://Boersenblatt.net, 10.04.2013

[10] Bundesregierung will verwaiste und vergriffene Werke erschließen / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 10.04.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-verwaiste-und-vergriffene-Werke-erschliessen-1838606.html

[11] (Gesetzentwurf) RegE: Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Bearbeitungsstand: 05.04.2013)

BMJ

[12] Stellungnahme des Bundesrats: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drs. 514/12, Beschluss)

http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0501-600/514-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/514-12%28B%29.pdf

Frage zu Berliner Bildarchiven

Enno Lenze, Verleger und Pirat ( http://ennolenze.de ) fragt via Twitter
https://twitter.com/ennolenze/status/275235936688828416

“Kennt jemand Bildarchive mit historischen Berlin-Bildern die bei Verlagsprojekten mit ungewissem Ausgang Bilder günstig lizenzieren?”

Zu Ennos Projekten der Geschichtsvermittlung vgl.
vgl. http://ennolenze.de/projekte/historiale
sein Verlag präsentiert sich hier:
http://www.berlinstory-verlag.de

Guttenberg: Sag’ beim Abschied leise Servus …

Die NZZ berichtet unter dem Titel “Bläst Bayreuth zu Guttenbergs «Götterdammerung»? : die oberfränkische Universität entscheidet über ihr bisheriges Aushängeschild” in ihrer Online-Ausgabe vom 17. Februar, die Uni Bayreuth habe bisher mit dem prominenten Absolventen geworben. Ich habe mir den Werbefilm im Youtube-Kanal der Uni Bayreuth angeschaut, das passt scho’ – Guttenberg nimmt darin die ihm angemessene Statistenrolle ein (Min 0:46, 12″) und sieht g’schickterweise schon gleich aus wie der ertappte Plagiator und ziemlich deppert aus der Wäsche blickende Sünder, als der er jetzt dasteht. Da müssen sie jetzt nicht mal was rausschneiden …

Guttenberg NZZ-Werbung

Links: Guttenberg im Imagefilm der Juristischen Fakultät der Uni Bayreuth, rechts: NZZ – Werbebanner zur Guttenberg Plagiatsaffäre.

Rudolf Steiner Online Archiv

Schriften – Vorträge – Briefe – Dokumente
http://anthroposophie.byu.edu

ist am 12. August 2010 online gegangen [Update: Das Projekt selbst besteht bereits seit Juni 2009, vgl. die Anmerkungen des Hg. im Kommentar unten]. Über das Projekt heißt es:

(…) Das Werk Steiners liegt in einer relativ gut editierten Gesamtausgabe (GA) vor, die vom Rudolf Steiner Verlag in Dornach herausgegebenen wird. Die über 340 Bände dieser Ausgabe sind aber für die Wenigsten problemlos zugänglich, vor allem im nichtdeutschen Sprachraum. Das Rudolf Steiner Online Archiv möchte hier Abhilfe schaffen und den urheberrechtlich unbedenklichen Teil dieses gewaltigen Textkorpus in digitaler Form frei zugänglich machen.

Links führen den interessierten Nutzer zu englischen, russischen und anderssprachigen Übersetzungen der Originaltexte Steiners, sofern diese verfügbar sind. Übersetzungen in anderen Sprachen stellen wir gern ins Netz, wenn diese uns zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrede schließt mit dem löblichen Motto „Umsonst habt ihr empfangen; umsonst sollt ihr weitergeben.“ (Math. 10:8)

Die weiterführenden Links enthalten zwar Hinweise auf andere einschlägige Steinerprojekte (s.a. den Wikipedia-Artikel), doch bleibt unklar, wie sich das neue Projekt von diesen unterscheidet oder was es auszeichnen soll.

Der Hinweis, http://BDN-Steiner.ru biete “Russische Übersetzungen vieler Texte Rudolf Steiners” ist ziemlich irreführend korrekt, aber die Website bietet darüberhinaus anscheinend die komplette bisher erschienene deutsche Steiner GA zum Download an. Wenn das neue, an der Brigham Young University angesiedelte Projekt sich “auf den urheberrechtlich unbedenklichen Teil” beschränkt, so heißt das im Klartext, dass man anders als http://bdn-steiner.ru alle Anmerkungen des Herausgebers weggelassen hat. Anstelle einer “relativ gut edierten Gesamtausgabe” bietet man also die gleichen Texte ohne Anmerkungen – für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Werk letztlich auch nicht zielführend.

Die Homepage selbst verspricht noch mehr: als “Ersatz für eine bislang noch ausstehende textkritische Ausgabe der grundlegenden Schriften Steiners” werde im Rudolf Steiner Online Archiv nach und nach eine “Kritische Studienausgabe” der Grundlagenwerke erscheinen.

Was hier allerdings bislang vorliegt (5 Steiner-Werke in einer “Vorabfassung”), sind bestenfalls Vorarbeiten dazu und kann den Anspruch einer Studienausgabe nicht einlösen, da keine Rechenschaft über Textentstehung und Textüberlieferung gegeben wird. Weitergehende Erläuterungen, Worterklärungen oder Stellenkommentare, Hinweise zur Wirkungsgeschichte oder eine Bibliographie fehlen. Es wird lediglich der Text letzter Hand mit Einzelstellenapparat in Fußnoten auf jeder Seite geboten, in dem die Textvarianten aller überlieferten “wesentlichen” Auflagen dokumentiert werden, Zusätze und Weglassungen in eckigen Klammern mit Fußnote links, Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text in eckigen Klammern mit Fußnote rechts.

Anders als bei den problemlos darzustellenden PDFs mit den Texten der Gesamtausgabe gelang es mir leider nicht, die PDFs der “kritischen Studienausgaben” mit Acrobat Reader 9 oder Foxit Reader 2.0 fehlerfrei anzuzeigen. Es werden besondere Fonts verwendet, die nicht ohne weiteres angezeigt werden können. Bei der Anzeige gibt es immer wieder Seiten, auf denen der Text nach ein paar Zeilen abbricht.

Hilfreich dürfte allerdings die angebotene Suchfunktion sein, auch zur Ergänzung der Suchmöglichkeiten über die Steiner-Datenbank des Vereins Uranos e.V. Bspw. findet man zum Stichwort “Judentum” einen Aufsatz “Der Wissenschaftsbeweis der Antisemiten” (veröffentlicht in den Mitteilungen aus dem Verein zur Abwehr des Antisemitismus II. Jg., Nr. 40, 2. Okt. 1901 (GA 31, S. 393-398)). Ich erwähne das hier bloß, weil es jüngst einen Streit um die Frage nach Rassimus und Antisemitismus im Werk Rudolf Steiners gab.

Für das Projekt verantwortlich zeichnet Christian Clement, Assistant Professor, Department of Germanic and Slavic Languages, Brigham Young University. Seine Diss. von 2005 erschien 2007 im Logos Verlag Berlin unter dem Titel “Die Geburt des modernen Mysteriendramas aus dem Geiste Weimars : zur Aktualität Goethes und Schillers in der Dramaturgie Rudolf Steiners” (eine Rezension von Andrew Bonnell erschien 2009 auf H-Net), im Goethe-Jahrbuch Yearbook 2010 erschien ein Aufsatz “Offenbares Geheimniss oder Geheime Offenbarung: Apokalyptisches in Goethes Märchen”.

B.-C. Kämper, UB Stuttgart

Die Schnellmerker von Libreka

Sicherheitslücke beim DRM-Kopierschutz
http://info.libreka.de/134-0–Sicherheitsluecke-beim-DRM-Kopierschutz.html

Bei einer Sicherheitskontrolle, die libreka! regelmäßig durchführt, wurde festgestellt, dass im Internet ein Programm kursiert, mit dem das auf libreka! und den meisten anderen E-Book-Plattformen verwendete DRM problemlos gehackt werden kann. E-Books, deren Kopierschutz mit diesem Programm entfernt wird, können beliebig im Internet verbreitet werden. In einem Schreiben hat libreka! die Partner-Verlage, die am E-Book-Verkauf teilnehmen, über diese Entwicklung informiert. Zugleich empfiehlt libreka!, E-Books mit dem so genannten psychologischen Kopierschutz per „digitalem Wasserzeichen“ zu schützen. Eine Umstellung von Adobe auf dieses System ist bei libreka! kostenlos möglich.

(Das Anschreiben an die Partnerverlage, auf das verlinkt wird, ist nicht mehr abrufbar.)

Johann Carl Tutenberg’s Unterhaltende Betrachtung der Himmelskörper, oder des großen Weltall’s; für Kinder (1782)

Frisch digitalisiert:
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN600907821

Johann Carl Tutenberg’s Unterhaltende Betrachtung der Himmelskörper, oder des großen Weltall’s; für Kinder. Ein Beitrag zur angenehmern wissenschaftlichen Lectüre; Nebst einer Vorerinnerung des Herrn Hofrath’s Kästner.
Mit zwey Kupfern. Göttingen, bey Johann Christian Dieterich. 1782. – XVIII, 492 S. Mit 2 Faltkupfern mit astronomischen Figuren von Martin Medarus Thoenert.

Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen

Erster Teil eines auf mehrere Bände konzipierten Werks zur Astronomie. Der Lehrstoff über die Himmelskörper wird im Rahmen eines familiären Gespräches präsentiert. Im Haus eines reichen Kaufmanns führt ein Onkel mit seinen Neffen und seiner Nichte sowie deren Gefährten Abendunterhaltungen über Geschichten aus der Bibel. Den Kindern werden naturwissenschaftliche Phänomene erklärt und auch durch einfache Versuche untermauert. Physikalische und astronomische Sachverhalte sind dem kindlichen Verständnis entsprechend dargelegt. Tutenberg war laut Vorwort ein Schüler des Göttinger Mathematikprofessors Abraham Gotthelf Kästner. Der Autor widmete das Buch Friederike Henriette Wilhelmine und Jeanette Louise Georgine Heyne, den Kindern von Christian Gottlob Heyne, u.a. Professor für klassische Philologie und Leiter der Göttinger Universitätsbibliothek. (W.V./A.B.)

Beschreibung: Katalognr. 124 aus

Nützliches Vergnügen
Kinder- und Jugendbücher der Aufklärungszeit aus dem Bestand der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen und der Vordemann-Sammlung. Ausstellungskatalog. Herausgegeben von Elmar Mittler und Wolfgang Wangerin. – Göttingen 2004. – (Ausstellung in der Paulinerkirche vom 5. 12. 2004–20. 2. 2005) – ISBN 3-930457-65-2.
http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/fk/gbs/gbs_29.pdf

Eine ätzende zeitgenössische Rezension von Albrecht Georg Walch (1736-1822), Phil. et Math. Prof. et Gymnas. Rector in Schleusingen, findet sich in: ADB 53.1783, 164-168
http://www.ub.uni-bielefeld.de/cgi-bin/navtif.cgi?pfad=/diglib/aufkl/adb/254832&seite=00000173.TIF&scale=8

(…) Jeder Besuch oder jede Lection hat nun ihr eigen Exordium – eine Kinderscene, Epistel, Gedicht oder einen andern eingeschobenen Aufsatz, und sie selbst sind ganz dialogisch eingerichtet: der Vortrag des Onkels wird durch Fragen, Einwürfe und andere unmaßgeblichen Gedanken der Kinder unterbrochen. Eine Methode, die wir leider bis zum Ekel in vielen Kinderbüchern gebraucht sehen, und die Hr. T. vielleicht von den kosmologischen Unterhaltungen [Kosmologische Unterhaltungen für die Jugend / Christian Ernst Wünsch – 1780] entlehnt hat : als wenn es nicht auch möglich wäre, eine wissenschaftliche Lehre in dem Grad der Deutlichkeit vorzutragen, daß sie in einem Lesebuch für die Jugend stehen kann, ohne daß man daraus ein Kinderdrama macht. Leichter mag dies letzte freylich seyn; denn um die Schicklichkeit des Dialogs bekümmert man sich soviel nicht, sondern läßt Kinder dociren und disputiren, wie Alte; auch wohl behaglicher für den Verf., der sich seine Arbeit Bogenweise bezahlen läßt, denn die Bogen schwellen dadurch zusehends an, daß es eine Lust ist; aber gewiß nicht für den Käufer und Leser. (…)

Causa Eichstätt: Staatsanwaltschaft legt Berufung ein

Eichstätter Kurier 12.11.2009

Berufung gegen Reich-Freispruch
http://www.donaukurier.de/lokales/eichstaett/Berufung-gegen-Reich-Freispruch;art575,2208734

Eichstätt/Ingolstadt (EK) Mit dem Freispruch vor dem Amtsgericht am 23. September ist der Untreue-Vorwurf gegen die Leiterin der Eichstätter Universitäts-Bibliothek, Angelika Reich, doch noch nicht vom Tisch: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.

Das bestätigte der Leitende Oberstaatsanwalt in Ingolstadt, Dr. Helmut Walter, gestern auf Anfrage: “Wir gehen davon aus, dass es zu einer Verurteilung hätte kommen müssen.” (…)

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wartet laut Walter nun auf die schriftliche Urteilsbegründung vom September. Wenn die vorliegt, dann wird das gesamte Verfahren vor dem Landgericht neu aufgerollt: Mit Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen. “Das wird dann noch mal voll umfänglich verhandelt”, bestätigt der Leitende Oberstaatsanwalt Helmut Walter. (…)

Vgl. auch http://archiv.twoday.net/stories/5960023

Filesharing is inevitable

Filesharing is Inevitable
Martin Häcker, Andreas Janson (2/2007), Diplomarbeit (de)

http://ig.cs.tu-berlin.de/lehre/da/HaeckerJanson-FilesharingIsInevitable-2007-02-18/publication_view
https://www.archive.org/details/FilesharingIsInevitable

Die Diplomarbeit geht auf die parallele Entwicklung rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Aspekte des Filesharing ein.

Kurzzusammenfassung:

Filesharing-Technologien ermöglichen es erstmals, alles aufgezeichnete Wissen weltweit zugänglich zu machen, weil es die Kosten des Kopierens von Informationen drastisch verringert. In der bisherigen Debatte um Filesharing wurde diese Chance größtenteils ignoriert und stattdessen wurden angebliche negative Auswirkungen hervorgehoben, die bisher nicht wissenschaftlich belegt werden konnten.

Wir betrachten diese Debatte als Informatiker und stellen fest, dass die Auswirkungen von Filesharing auf die Gesellschaft ohne ein Verständnis der zugrundeliegenden Technologien leicht fehlinterpretiert werden können. Schon der zentrale Begriff “Filesharing” wird in den unterschiedlichsten Bedeutungen verwendet, obwohl er durch die dahinterliegende Technologie eindeutig definiert ist.

Aus der von Eigeninteressen geprägten Sichtweise der Inhalteindustrie wird Filesharing vor allem als ein Werkzeug von “Piraten” gesehen. Aus dieser Sichtweise heraus hat die Musikindustrie seit der Gründung von Napster 1999 zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Internettauschbörsen ergriffen, über die wir hier erstmals einen umfassenden Überblick geben.

In ihrer Argumentation unterschlägt sie die Vorteile, die Filesharing-Netzwerke für Verbraucher bieten: Das Internet ist allen anderen bekannten Netzwerken in der Distribution von Inhalten überlegen. Es gefährdert damit nicht nur das bisherige Vertriebsmonopol der vier großen Plattenfirmen – es ermöglicht auch ein neue Produktionsform: die Produktion unter Gleichen. Daraus erwächst ein Demokratiepotential bisher unerreichter Qualität. Gleichzeitig wird ersichtlich, dass die Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums, die auf Drängen der Inhalteindustrie erlassen werden, der ursprünglichen Aufgabe von Schutzrechten nicht gerecht werden: Sie fördern die Erstellung von geistigem Eigentum nicht optimal und machen Inhalte schwerer zugänglich.

Letztlich bedingt die Filesharing-Technologie auch, dass sich das Tauschen urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht unterbinden lässt. Das wäre gesamtgesellschaftlich auch wenig sinnvoll, denn Filesharing ist die technische Umsetzung der Norm des Teilens, die das zentrale Paradigma der Wissensgesellschaft darstellt und deshalb in Zukunft immer weiter an Bedeutung gewinnen wird.

Es bleibt daher nur ein logischer Schluss – die Vorteile des Filesharings schnellstmöglich zu nutzen.

Die Diplomarbeit ist unter http://hähttp://cker.net/publications online abrufbar.

Hybrid publizieren, doppelt abkassieren …

Zu Beginn der Open Access Week hat der britische Wellcome Trust die Verlage zu mehr Transparenz bei den Kosten für das Open Access Publizieren aufgefordert, vgl.

Wellcome Trust calls for greater transparency from journals on open access publishing costs, UK PubMed Central Blog, 19 Oct 2009,
http://ukpmc.blogspot.com/2009/10/wellcome-trust-calls-for-greater.html

“We would like to see a commitment from publishers to show the uptake of their open access option and to adjust their subscription rates to reflect increases in income from open access fees,”

so Sir Mark Walport, Direktor des Wellcome Trusts, welcher im nächsten Jahr 2 Mio. Britische Pfund zur Finanzierung von OA-Publikationsgebühren zur Verfügung stellen will. Einige Verlage, z.B. Oxford University Press, machten dies bereits, und sie würden es begrüßen, wenn andere Verlage sich ebenso verhielten.

Und das Nature Blog “The Great Beyond” kommentierte unter dem Titel
Open access: are publishers ‘double dipping’?

So how big a problem is this ‘double dipping’? Is it even a problem?

No one actually knows. Robert Kiley, head of digital services at the Wellcome, says there is hardly any information in the public domain and it is hard to even work out how many paper are being published under an ‘author pays’ route.

Dass es in der Tat ein Problem ist, konnten wir bei einer Untersuchung des hybriden Zeitschriftenprogramms der Nature Publishing Group belegen [2]:

Als die von der EU mit über 100 Mio. EUR aus Steuermitteln subventionierte European Molecular Biology Organization (EMBO) das EMBO Journal Ende 2003 von Oxford University Press zur Nature Publishing Group transferierte, explodierten erst einmal die Preise auf das Doppelte. Damit nicht genug, wurden Bibliotheken auch noch zwangsweise mit den EMBO Reports beglückt (es gibt beide Publikationen seither nur noch im Doppelpack), was die Preise (und natürlich den Profit) weiter erhöhte. Zur Begründung wurde angeführt, die Anzahl der seit dem Start im Jahre 2000 verkauften Abonnements sei “absolut enttäuschend” gewesen.

Ende 2006 kündigte EMBO an, dass sie beide Zeitschriften künftig nach dem hybriden Modell publizieren würden. Autoren bekamen die Möglichkeit, ihre Artikel gegen die Zahlung einer Publikationsgebühr von 2000 EUR (jetzt 2200 EUR) sofort Open Access unter einer CC-Lizenz frei zugänglich zu machen. Bibliotheken wurde versprochen, die Zeitschrift werde künftig unter dem Modell einer Mischfinanzierung aus Publikationsgebühren und traditionellen Subskriptionsgebühren vertrieben. Während Printpreise nicht tangiert würden, sollten Preise für e-only Campuslizenzen entsprechend dem Umfang der noch unter dem traditionellen Subskriptionsmodell publizierten Inhalte jährlich angepasst werden. Das entspricht übrigens genau dem Preismodell des hybriden Springer Open Choice Programms.

Und was ist tatsächlich passiert? Im ersten Jahr (2007) hatte das EMBO Editorial Office begonnen, Änderungen im Begutachtungsprozess für das EMBO Journal vorzunehmen. Während die Zahl der Einreichungen konstant blieb, ging die Zahl der nach Vorprüfung und Selektion durch das Editorial Board schon vor dem Peer Review ausgesiebten Artikel hoch, die Zahl der erst nach aufwendigem Peer Review abgelehnten Aufsätze sank entsprechend, womit die Effizienz und Publikationsgeschwindigkeit erhöht, die Kosten dagegen reduziert wurden. Der Publikationsoutput sank dabei um etwa 1/3. Doch anstatt einen Teil dieser substantiellen Einsparungen an die Bibliotheken weiterzugeben, blieben die Preise auf dem hohen Level und wurden weiter jährlich um 5% angehoben.

Dazu stieg der Anteil der von Autoren über Publikationsgebühren finanzierten wiss. Originalbeiträge von 4% im ersten Jahr auf über 15% seither. Nachdem das GASCO-Konsortium energisch eine Preiskorrektur gefordert hatte, soll diese nun endlich vorgenommen werden. Von einer Anpassung entsprechend dem zusätzlich seit 2006 gesunkenen Umfang der jährlich publizierten Inhalte (Reduktion um 1/3) will man aber aus durchsichtigen Gründen jetzt nichts mehr wissen. Stattdessen reduziert man den Preis nun auf der Basis der Zahlen von 2008 – “inflationsbereinigt” (Inflation?! welche Inflation?) – um ganze 9%, “to reflect the recent growth in the amount of Open Access content in both journals and the corresponding partial coverage of publication costs by author charges”, wobei man die im letzten Jahr “vergessene” Korrektur für 2007 (4%) der Einfachheit halber unberücksichtigt lässt.

Autoren zahlen im übrigen auch doppelt, nämlich einmal “page charges” und “colour charges”, die trotz der starken Preiserhöhung auch nach dem Wechsel von einem not-for-profit zu einem kommerziellen Verlag beibehalten wurden, und darüber hinaus ggf. noch die EMBO Open Publikationsgebühren. Nicht genug damit, die NPG hat schon angekündigt, dass man die Höhe der Publikationsgebühren für EMBO nun wohl überdenken und nach oben korrigieren müsse.

Es ist sowieso ein Anachronismus, dass sich die EMBO noch den Luxus einer für persönliche Abonnenten und EMBO-Mitglieder auf Kosten von Bibliotheken stark subventionierten Printausgabe leistet, deren größte Attraktion die jährlichen “Cover Contests” zu sein scheinen. (Nur wenige Bibliotheken mit besonderen Sammelverpflichtungen können sich noch den Luxus leisten, neben einer Campuslizenz noch ein Printabonnement für zusätzliche 3000 EUR zu halten (auch hier muß man zwangsweise das Kombiabo nehmen), die BSB verzichtet umgekehrt auf die Online-Lizenz.) Es wäre an der Zeit, dass Print aufgegeben wird, um wirkliche Einsparungen zu erzielen, die an Autoren und Bibliotheken weitergeben werden könnten.

Dass Springer seine Ankündigung von Preisanpassungen im Springer Open Choice Programm jemals wahrgemacht hätte, ist auch unbekannt.

Bei Oxford University Press sieht es zwar besser aus und die Entwicklung des Oxford Open Programms ist mustergültig dokumentiert [1], aber dass im hybriden Modell die Preise nicht genauso aus dem Ruder laufen wie im traditionellen Subskriptionsmodell auch, ist damit noch längst nicht ausgemacht. Nicht genug damit, dass Oxford University Press seine e-only Preise zwar als Geste guten Willens symbolisch einfriert, aber zugleich Print- und Kombipreise um 10% bzw. 14% erhöht und dafür die längst überfällige Anpassung seiner Listenpreis-Konversionsraten (1,5 EUR/GBP, 2 USD/GBP) an den seit über 18 Monaten stark gesunkenen realen Wechselkurs des Pfunds weiterhin ausfallen lässt – nein, für alle Institutionen, deren Bibliothek noch ein reguläres Online-Abo der jeweiligen Zeitschrift hält, werden die Oxford Open Publikationsgebühren zum Jahresende 2009 für alle Titel um 40% angehoben! (Seit Einführung von Oxford Open for 5 Jahren ist die Publikationsgebühr damit schon um 60% gestiegen, während die Subskriptionspreise nur für 8 Titel um Beträge größer als 15% (bis max. 28%) relativ zur “normalen Preisentwicklung” abgesenkt wurden.

Wie mir Dr. Fournier bestätigte, wird sich die von der DFG [3] angekündigte neue Förderlinie für die Unterstützung des Open-Access-Publizierens, die für Universitäten Anreize zur Entwicklung verlässlicher und dauerhafter Finanzierungsstrukturen für die Publikation in Open-Access-Zeitschriften schaffen soll, auf “originäre Open-Access-Zeitschriften” beschränken und damit wie schon der “Compact for Open Access Publishing Equity” führender amerikanischer Universitäten hybride Modelle wg. ihrer mangelnden Preistransparenz von der Förderung ausschließen. (Über Anträge in der Einzelförderung eingeworbene Mittel aus der sog. “Publikationspauschale” dürfen aber weiterhin auch für Publikationsgebühren von hybriden Open Access- Zeitschriften verwendet werden.)

Bernd-Christoph Kämper, UB Stuttgart und GASCO Nature Konsortium

[1] Hybrid journal pricing (I): Impending Oxford Open price increases / Bernd-Christoph Kämper, ursprünglich gepostet auf liblicense-l und lis-e-resources, 20.10.2009
revidierte Version und Daten unter
http://www.ub.uni-stuttgart.de/ejournals/Hybrid_journal_pricing_OUP_rev.doc
http://www.ub.uni-stuttgart.de/ejournals/OUP_2010_online-only_price_adjustments.xls

[2] Hybrid Journal pricing (II): when and by how much will we see EMBO prices decrease? / Bernd-Christoph Kämper, ursprünglich gepostet auf liblicense-l und lis-e-resources, 20.10.2009,
revidierte Version und Daten unter
http://www.ub.uni-stuttgart.de/ejournals/Hybrid_journal_pricing_EMBO.doc
http://www.ub.uni-stuttgart.de/ejournals/EMBO_Tables_2006-2009.xls

[3] Rückenwind für freien Zugang zu Forschungsergebnissen:
Universitäten können Mittel für Publikationen ihrer Wissenschaftler in Open-Access-Zeitschriften beantragen. DFG-Pressemitteilung Nr. 57, 13. Oktober 2009
http://www.dfg.de/aktuelles_presse/pressemitteilungen/2009/presse_2009_57.html

Update:

PRESS RELEASE FROM NATURE PUBLISHING GROUP
12 November 2009
Open Access uptake prompts 9% price reduction for The EMBO Journal and EMBO reports
http://www.nature.com/press_releases/emboopen.html

Mein Kommentar dazu im SPARC Open Access Forum (13.11.):
https://mx2.arl.org/Lists/SPARC-OAForum/Message/5247.html

Gavin Baker schreibt in Peter Subers Open Access News vom 13.11.:
Lower subscription costs at two hybrid OA Nature Publishing Group journals “will not be enough to keep libraries and funders like the Wellcome Trust from asking NPG for more transparency”, argues Bernd-Christoph Kaemper. “If we had data to actually calculate revenue per article, we would see that it has risen sharply [since 2006].”

Update 27.11.2009

Der renommierte britische Wissenschaftsjournalist und kritische Chronist der Open Access Bewegung Richard Poynder hat aus Anlaß der Veröffentlichung des Guides “Who pays for Open Access?” der Scholarly Publishing & Academic Resources Coalition (SPARC) in seinem Blog “Open And Shut?” einen Essay

Open Access: Who pays? How much?
http://poynder.blogspot.com/2009/11/open-access-who-pays-how-much.html

veröffentlicht. Es enthält ein Interview mit SPARC Executive Director Heather Joseph und eine umfassende und kluge Analyse von Poynder, in die auch E-Mail-Interviews mit Kirsty Luff von Oxford University Press und mit mir eingeflossen sind (vgl. S. 7-9 und 12). Vgl. a. http://archiv.twoday.net/stories/6066656

Sein Fazit: “All in all, the main question raised by SPARC’s new guide is not “Who pays for Open Access?”, but “How much should Open Access cost?”

Verlinken zu INKA (Inkunabelkatalog deutscher Bibliotheken)

Da es vielleicht nicht allgemein bekannt ist, wie man am besten auf Kurztitelaufnahmen (Ausgaben), Exemplarnachweise und Suchergebnisse in INKA, dem von der UB Tübingen betreuten Inkunabelkatalog deutscher Bibliotheken verlinken kann und die Tübinger Hilfsseiten dazu keine Hinweise enthalten, stelle ich ein paar Infos aus eigener Recherche hier zusammen.

Für Korrekturen oder Ergänzungen bin ich dankbar. Etwaige Irrtümer bitte ich mir nachzusehen, ich bin kein Spezialist für’s Alte Buch …

Beispiel:
Wir suchen Exemplare von Sebastian Brants Narrenschiff in Ausgabe(n) von 1494.

Verlinkung von Suchergebnissen:
Aufgrund der Frametechnik der Startseite wird die Anfrage in der URL nicht direkt sichtbar. Im Kopf bzw. Fuß der Antwortseite findet man aber neben einem Link “Neue Suche” einen Link “Zum Seitenende”, am Fuß der Seite einen Link “Zum Seitenanfang”:

Zum Seitenende | Neue Suche

Zum Seitenanfang | Neue Suche

Die zugehörige Linkadresse kann man über das Kontextmenu (rechte Maustaste) kopieren, den lokalen Anker #ende entfernt man, fertig ist der Link.

Alternativ kann man auch die Suche direkt über die URL

INKA Suchmaske ohne Frame
http://www.inka.uni-tuebingen.de/inkamaske.php

anstoßen und findet die URLs dann direkt in der Browserzeile.

In der URL sind die Felder der Suchmaske und die benutzten Suchtermini als Parameter kodiert (vgl. hierzu auch die ausführlichen Hinweise zur Benutzung auf der INKA Homepage):

/cgi-bin/inkunabel?
status=Suchen
&sbibliothek=alle … (Bibliotheken)
&form=voll … (Ausgabeformat)
&stitel=narrenschiff … (Titel)
&sperson=brant%2C+sebastian … (Person)
&stkz=jede … (Typenkennzeichen, Funktion einer Person)
&sort= … (Druckort)
&sbubi= … (Buchbinder)
&sdrucker= … (Drucker, Verleger)
&sprovenienz= … (Provenienz)
&sjahr=1494 … (Jahr)
&ssignatur= … (Signatur)
&snachweis= … (Bibliographien): Nummer
&naw= … und zugehörige Inkunabelbibliographie
&skyriss= … Kyriss, Haebler (Einbände)
&snummer= … (Katalognr.)
&searchs= … (Freitextsuche)
&digi= … (Einschränkung auf Ex. mit Digitalisaten)

(Die Reihenfolge der Parameter spielt keine Rolle. Bei der Übernahme der URL kann man nicht benötigte unbesetzte Parameter auch weglassen.)

Verlinkung von Ausgaben:

… über den Bibliographischen Nachweis, d.h. die Nummer in einer Inkunabelbibliographie (Feld snachweis mit snaw, Voreinstellung GW), z.B. für GW 5041

http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&naw=GW&snachweis=5041

Mit der Ausgabe werden alle in INKA gefundenen Exemplare angezeigt.

Achtung: Bitte auf keinen Fall die interne Datensatznummer in INKA (zsnum bzw. zsnumalt) verwenden, die im Datensatz als hidden variable mitgeführt wird. Diese kann sich mit jeder Aktualisierung ändern. Beispiel:
https://www.google.de/search?q=“INKA+Recherche-Ergebnis”+site%http://3Auni-tuebingen.de
Die für jeden Treffer über die Anzeige des Seitenquelltextes zu findenden Nummern zsnumalt sind aktuell z.B. für den zweiten Treffer Aesopus: Vita et Fabulae . Übers.: Heinrich Steinhöwel. … gerade um 1 kleiner als noch im Google Cache.
Verwendet man diese Nummern, erzeugt man potentielle broken links oder falsche Treffer.

Verlinkung von Exemplaren einer bestimmten Bibliothek:

… nötigenfalls durch Einschränkung auf die Bibliothek, z.B. die SLUB Dresden:

(Alle Dresdner Exemplare von Sebastian Brants Narrenschiff, alle Ausgaben)
http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&sbibliothek=DRE&form=voll&stitel=narrenschiff&sperson=brant

oder auf ein spezifisches Exemplar einer Bibliothek unter Hinzufügen der Katalognummer, z.B. für die BSB München : Nr. B-816

http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&sbibliothek=MUN&snummer=“B-816″&naw=GW&snachweis=5041

Anm.: Leider gibt es keine direkte Möglichkeit, von der Anzeige einzelner Exemplare zu einer Ausgabe (die immer mit angezeigt wird) wieder zur Anzeige der Ausgabe mit allen erfassten Exemplaren zu gelangen. Hilfreich wäre dazu eine automatische Auszeichnung der angezeigten Bibliographischen Nachweise (GW-Nummern etc.) als “Hotlinks”.

In der Ergebnisanzeige von INKA erscheint i.d.R. der Name der Bibliothek und dahinter die laufende Nr. im Katalog der Bibliothek, angebundene Exemplare werden ebenfalls aufgeführt. Die Nummern sind in der Ergebnisanzeige anklickbar und führen zum entsprechenden Titel. Da sich die meisten Kataloge noch in Bearbeitung befinden, verändern sich diese Nummern häufig und sind deshalb i.d.R. nicht zitierfähig (handelt es sich um eine Interimsnummer, ist ein entsprechender Hinweis ( Interimsnr. – Stand: … ) aufgeführt; falls nicht, sind sie als stabil und zitierfähig zu betrachten), siehe das erste Beispiel oben.

Daher ist eine Verlinkung alleine über Bibliothek und Katalognummer generell nicht zu empfehlen, eine Verlinkung über GW-Nummern etc. ist vorzuziehen, auch schon wg. des nützlichen Kontextes der gesamten in INKA erfassten Überlieferungslage (an anderen Bibliotheken nachgewiesene Ex.)

Trotzdem kann es gelegentlich praktisch sein, zu Demonstrationszwecken mehrere Katalognummern einer Bibliothek zusammen anzeigen zu lassen (und so auch zu verlinken), die normalerweise in einer Trefferliste nicht zusammen auftauchen, z.B.

http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&sbibliothek=TUB&form=voll&snummer=80+135

Im ZKBW-Dialog 49 vom 12.06.2006 wurde über eine Kooperation zwischen der UB Tübingen und dem Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg berichtet:

Die in INKA nachgewiesenen Inkunabeln von Bibliotheken aus der SWB-Region sollen künftig auch in der Datenbank des SWB nachgewiesen werden. Dazu werden die INKA-Daten mit verkürzten Exemplarinformationen in die SWB-Datenbank eingespielt. In den Daten wird eine URL ergänzt, die zu der ausführlichen Exemplarbeschreibung in INKA führt.

Beispiel: Inkunabeln aus der Historischen Bibliothek Rastatt (Ludwig-Wilhelm-Gymnasium) im SWB (mit Verlinkung über GW-Nummern, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Bibliothek)

http://is.gd/2Bftw (ShortLink SWB-Suche nach Sigel Ras 1, EJ -1500)

Literatur:

Der Inkunabel-Katalog deutscher Bibliotheken (INKA) / Ulrike Mehringer; Armin Schlechter. In: BIT online. – Jg. 5. 2002, H. 1, S. 41-44.
http://www.b-i-t-online.de/archiv/2002-01/nach1.htm [backup: Google Cache]

Die Inkunabeln der UB Heidelberg im Inkunabelkatalog deutscher Bibliotheken (INKA) / Armin Schlechter, in: Theke. Informationsblatt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bibliothekssystem der Universität Heidelberg (2001), S. 37-40
http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/3109

Die Erschließung der baden-württembergischen Inkunabeln / Armin Schlechter, in: Theke. Informationsblatt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bibliothekssystem der Universität Heidelberg (1999), S. 44-50.
http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/3111

Instruktive Beispiele, auch aus INKA …
Nachweis von Inkunabeln in der Badischen Landesbibliothek:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/handschriften/inkunabeln.html

Ebenso, erschienen zur Weimarer Inkunabelausstellung von 2007/08, “Welt der Wiegendrucke – die ersten gedruckten Bücher der Herzogin Anna Amalia Bibliothek”:
Wie wird eine Inkunabel in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek katalogisiert? / Eva Raffel, darin S. 12-14: Inkunabelkatalog deutscher Bibliotheken (INKA).
http://www.klassik-stiftung.de/fileadmin/downloads/haab/Website_Inkunabelausstellung_7.pdf

(Technische Dokumentation, sehr speziell. Hinweise für die Bearbeiter von Inkunabelkatalogen, die mit der TUSTEP-Anwendung INKA arbeiten)
Das Tübinger Inkunabelprogramm (INKA) – Datenformat und Datenverarbeitung. / Friedrich Seck; Ewa Dubowik-Belka. Stand: 19.12.2007 (Aktuelle Version und Link siehe INKA homepage, http://www.inka.uni-tuebingen.de)

Update 19.11.: INKA verlinkt jetzt auf diese Anleitung (unter Beschreibung und Benutzungshinweise).

Reed Elsevier: Announces higher journal price increases than expected, BNP Paribas: Open Access is putting pressure on pricing

It is not often the case that our own analyses of publisher journal price increases in liblicense-l or lis-e-resources trigger a comment of the analysts at Exane BNP Paribas, one of the top brokers for European Equities.

On July 6 we published our analyses on both the Springer 2010 price list (and SCOAP3) and the Elsevier 2010 subscription price list, which got quite some feedback on Twitter, especially our added message that “#Elsevier Medical titles increase by 7.5 % on average for 2010, some by as much as 25%.” ( http://twitter.com/bckaemper/status/3171066523 ), a day later BNP Paribas submitted their comment to liblicense-l. As it was distributed only now (3 hrs ago) via liblicense-l and will appear on the liblicense-l web archive only next week, we quote it here in full:

From: Sami Kassab [sami.kassab@exanebnpparibas.com]
Sent: Friday, August 07, 2009 3:49 AM
Subject: Reed Elsevier (-): Announces higher journal price
increases than expected

Hello, please find enclosed a comment on Reed Elsevier (-)
regarding its 2010 science journal pricing announcement:

*Reed Elsevier has announced its 2010 journal price increases

Elsevier has just published its 2010 print journal price list. We
estimate the median price increases at 5% with key titles such as
The Lancet up 9.5% and Cell Press up 4%. While these price
increases only pertain to print-only subscriptions (c 10% of
divisional revenues), we believe they suggest that Elsevier has
maintained an aggressive pricing policy despite current library
budget constraints. Its main competitor, Springer, also announced
a 5% price increase for 2010.

* More aggressive pricing than expected

Given library budget pressure, we have assumed 2010 net price
increases of 3% in our model (0% for 2010 subscription renewals
and 5% for existing contracts), resulting in -1% Elsevier’s
organic revenue decline in 2010. As is the case elsewhere in
Media, listed prices increases can vary considerably from net
price increases due to significant discounts. We expect pressure
on Elsevier’s discounts and renewal rates to be under pressure in
the coming months. We maintain our 2010 organic revenue growth
forecasts for Elsevier but they now look conservative.

* Open Access is putting pressure on pricing

We see Elsevier’s decision to cuts prices for its nuclear physics
journals by 20% as a reflection of the progress of Open Access,
which prevails in this discipline. Should Open Access reach
critical mass in other disciplines, similar pricing pressure is
likely. With the FRPAA act likely to pass in the US, Open Access
will continue to grow.

* Cautious view maintained

We continue to believe the stock could remain ‘dead money’ until
further clarification of the new investment budget and 2010
top-line trends. While we would close short positions, we
continue to prefer Pearson (+) and Wolters Kluwer (-) in
publishing.

Sami Kassab
——————————————————–
Exane BNP Paribas
Office: + 44 20 7039 9448
Mobile:+ 44 7795 528 365

What BNP Paribas fails to emphasize is that it is not open access per se that is threatening Elsevier (High Energy Physics since long have had almost 100% open access uptake, so critical mass has long been reached in this special field, quite different from other physics areas), but that they are loosing the battle for authors, possibly due to their reluctance to support SCOAP3. As I wrote, they publish now considerably less than 4 years ago (update: about 30%, for more accurate updated estimates cf. the comment below) and seem to have lost in submissions from authors for their HEP journals. With such a reduction in size, prices also had to come down. In the new open access scholarly publishing market, journals will compete for authors even more than now. SCOAP3 certainly raised the awareness for both the scientific community’s expectation to fully convert these journals to OA and the unsustainable prices that had risen to absurd record prices. It is clear that subscriptions are now under even more pressure because of the global economic crisis that especially hit american libraries very hard.

For another illustration of the growing impact of hybrid open access programs on online journals prices, this time at Oxford University Press, cf. my newest posting to liblicense-l and lis-e-resources, Disturbing spread of dyscalculia in recent publisher price lists and announcements (Aug 7, 2009)

Bernd-Christoph Kämper (@bckaemper), Stuttgart University Library

Growing snippets from Google Book Search

“… search phrase *” intitle: … inauthor: …

Ein einfacher Trick für Historiker und andere GBS-Nutzer, die mal wieder an der Snippet View von Google Book Search verzweifeln, weil die Ausschnittansicht als Grafik in der Vorschau im Buch verschoben ist oder man doch unbedingt ein bisschen mehr Kontext für den Treffer benötigt.

Ich erläutere ihn an einem Beispiel:
Gesucht wurde Aufklärung über einen falschen Druckort der Ausgabe 1710 des Dialogo di Galileo Galilei. Alle anderen Hilfsmittel waren zur Stelle, aber leider gerade nicht (“Antiquars-Murphy”) Parenti, Luoghi di stampa falsi, 1951.

Wir geben in den Suchschlitz von Google Book Search ein:
“1710 Dialogo di GALILEO GALILEI” intitle:”luoghi di stampa falsi” inauthor:parenti ( http://is.gd/1w3yM )

Ergebnis:

growing_snippets_3

Den gefundenen Textschnippsel mit Copy & Paste in einen Texteditor übernehmen. Jetzt im Suchschlitz die Suchphrase ersetzen durch den hinteren Teil des ausgegebenen Textschnippsels und ein * anhängen:

growing_snippets_3

Suche ausführen. Ergebnis s.u. Den neu gefundenen Text im Editor anhängen. Das gleiche Spielchen noch einmal:

Nach ein paar Iterationen hat man den gewünschten Eintrag im Texteditor komplett rekonstruiert und kann ihn ggf. auch schnell mit shortText posten ( http://shorttext.com/dynkcqkdn ):

Parenti, Dizionario dei luoghi di stampa falsi, inventati o supposti in opere di autori e traduttori italiani. Firenze : Sansoni Antiquariato, 1951, p. 86

1710 — Dialogo di GALILEO GALILEI. matematico supremo dello studio di Padova e di Pisa. E filosofo e matematico primario del serenissimo Granduca di Toscana. Dove ne i congressi di quattro giornate ecc. In questa secondu impressione accresciuto di una lettera ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°. Fa parte di una collana di classici curata da LORENZO CICCARELLI, napoletano, sotto lo pseudonimo di Cellenio Zacclori e fu stampata a Napoli. Ne fu fatto un estratto con la: 1710 — Lettera del signor GALILEO GALILEI, accademico linceo, scritto alla Granduchessa di Toscuna ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°

Das gleiche geht auch nach vorne, indem man das * dem vorderen Teil des gefundenen Textschnippsels voranstellt.

Falls die OCR im Textschnippsel Zeichenschrott liefert, sollte man etwaige Sonderzeichen am Ende bzw. Anfang entfernen und statt einem Sternchen versuchsweise zwei * * oder drei * * * setzen. Sternchen sind bei Google Platzhalter für Worte. Sie können auch innerhalb einer Phrase verwendet werden. Wichtig ist, die Suchphrase immer in Anführungszeichen zu setzen. Durch den Zusatz von intitle: und inauthor: vermeidet man falsche Treffer in anderen Werken (obwohl die gelegentlich auch ganz erhellend sein können, als Zitate oder gar Plagiate).

P.S.: Falls jemand ein Skript kennt (oder schreiben kann), das die Google Web API benutzt und dieses Verfahren (über n Iterationen) automatisieren kann, wäre ich für einen Hinweis dankbar!

nie soll da ein archivar mit kalten spinnenfingern durchgehen

Ja, das muss jetzt sein, da gibt es kein Entkommen … entsprungen aus dem Arsenal der Phantastik eines E.T.A. Hoffmann, Gustav Meyrink und Wilhelm Hauff:

oje, meine ersten schreibversuche! schwanke zwischen shreddern (nie soll da ein archivar mit kalten spinnenfingern durchgehen) und lesen.
21:52 Jun 30 from web

elsebuschheuer
Else Buschheuer

(aus der Reihe “Archivstereotypen”)

Open Access Mediengespräch auf dem Lindauer Nobelpreisträgertreffen

Beatrice Lugger, deutsche Wissenschaftsjournalistin und Gründerin der Scienceblogs Germany wird dieses Mediengespräch am Dienstag um 16h moderieren. Podiumsteilnehmer sind: Die Nobelpreisträger Aaron Ciechanover und Sir Harold Kroto, außerdem Bora Zivkovic, Doktorand, Scienceblogger und “Experte für Online-Diskussionen” im Marketing-Team von PLoS, und Dr. Jason Wilde, Verlagsleiter für den Bereich “Physical sciences” der Nature Publishing Group.” Es wird leider keinen Live Stream geben, aber die Stuttgarter Chemie-Doktorandin Paula Schramm vom Scienceblogs-Team in Lindau wird im Lindau Blog darüber berichten.

Update: Linkliste zum Open Access panel (gepostet 30.6.)

Nobelpreisträgertreffen in Lindau – Live Streams, Lectures online:
http://www.lindau-nobel.de

Tagungsimpressionen, Kommentare und Berichte auch via Twitter:
http://www.twitter.com/lindaunobel und hashtag #lnlm09

Association of Research Libraries (ARL) fordert: keine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsklauseln in Lizenzverträgen akzeptieren! Elsevier-Intervention bleibt erfolglos

For immediate release:
June 5, 2009

For more information, contact:
Julia Blixrud
Association of Research Libraries
202-296-2296
jblix@arl.org
ARL Encourages Members to Refrain from Signing Nondisclosure or Confidentiality Clauses

Members Also Encouraged to Share Agreement Content

Washington DC—The Association of Research Libraries (ARL) Board of Directors voted in support of a resolution introduced by its Scholarly Communication Steering Committee to strongly encourage ARL member libraries to refrain from signing agreements with publishers or vendors, either individually or through consortia, that include nondisclosure or confidentiality clauses. In addition, the Board encourages ARL members to share upon request from other libraries information contained in these agreements (save for trade secrets or proprietary technical details) for licensing content, licensing software or other tools, and for digitization contracts with third-party vendors.

The Board adopted this position at the ARL Membership Meeting in Houston, Texas, on May 22. The resolution was prepared in response to the concerns of membership that, as the amount of licensed content has increased, especially through packages of publications, nondisclosure or confidentiality clauses have had a negative impact on effective negotiations. The Scholarly Communication Steering Committee took the position that an open market will result in better licensing terms. In their discussions, the committee also noted the value of encouraging research projects and other efforts to gather information about the current market and licensing terms, such as an initiative being undertaken by Ted Bergstrom, University of California, Santa Barbara, Paul Courant, University of Michigan, and Preston McAfee, Cal Tech, to acquire information on bundled site-license contracts. A panel session on collaboration held later in the Membership Meeting included informal polls of members and the results indicated high levels of agreement and a positive commitment for making this information public when possible.

“Openness, transparency, and collaborative action have been the hallmarks of the library profession and the scholarly community,” said Jim Neal, Columbia University, and Chair of the ARL Scholarly Communication Steering Committee. “It is incumbent upon us to share information about these major contracts we are signing on behalf of our library users.”

“While research libraries may have in the past tolerated these clauses in order to achieve a lower cost,” acknowledged Charles B. Lowry, ARL Executive Director, “the current economic crisis marks a fundamentally different circumstance in the relationship between libraries, publishers, and other vendors.” ARL will be establishing a mechanism by which its members can share information with one another about their agreements.

The Association of Research Libraries (ARL) is a nonprofit organization of 123 research libraries in North America. Its mission is to influence the changing environment of scholarly communication and the public policies that affect research libraries and the diverse communities they serve. ARL pursues this mission by advancing the goals of its member research libraries, providing leadership in public and information policy to the scholarly and higher education communities, fostering the exchange of ideas and expertise, and shaping a future environment that leverages its interests with those of allied organizations. ARL is on the Web at http://www.arl.org.

P.S.: Über die Mailingliste der ARL-Bibliotheksdirektoren ging am Freitag die Nachricht, dass der Whitman County Superior Court einen Antrag auf einstweilige Verfügung von Elsevier abgelehnt hat, mit dem der Verlag der Washington State University untersagen wollte, einem Public Records Request zu entsprechen, den Ted Bergstrom, Paul Courant und Preston McAfee zum Lizenzvertrag von Elsevier mit WSU gestellt hatten. Elsevier sah “confidentiality of its proprietary pricing methods and formulae” verletzt, das Gericht hat “Full Disclosure” verfügt.

Update 24. Juni: Julia Blixrud hat mir soeben die offizielle Pressemitteilung geschickt:

Elsevier Motion to Block License Release Denied in Open-Records Decision
Full Disclosure of Public Records Favored in Washington State
For immediate release:
June 23, 2009

For more information, contact:
Julia C. Blixrud
Association of Research Libraries
202-296-2296
jblix@arl.org

Elsevier Motion to Block License Release Denied in Open-Records Decision

Full Disclosure of Public Records Favored in Washington State

Washington DC–An injunction filed by Elsevier to block release of information included in a licensing contract between the publisher and Washington State University (WSU) was denied by a court in the state of Washington last week. A public-records request for contract terms had been submitted to the university by researchers gathering data on the terms of large-publisher bundled contracts.

Whitman County Superior Court, State of Washington, ruled Friday, June 19, 2009, in favor of full disclosure for a public-records request submitted to Washington State University by Ted Bergstrom, Paul Courant, and Preston McAfee for license information regarding the WSU-Elsevier contract. On June 9, Elsevier had filed a Motion for Injunction against release of the data. According to court papers, the plaintiff argued that disclosure of the Elsevier-WSU contracts would “disclose aspects of Elsevier’s pricing methods and formula so as to produce private gain and public loss. Such disclosure would violate Elsevier’s rights under Washington statutes…to preserve the confidentiality of its proprietary pricing methods and formulae.”

“We could see no reason why the open-records request should not be fulfilled in this case,” said Jay Starratt, Dean of Libraries, Washington State University. “As a member of ARL’s Scholarly Communication Committee, I am interested in the results of the data analysis being conducted by the researchers.”

Researchers Ted Bergstrom, Professor of Economics, University of California, Santa Barbara, and Paul Courant, University Librarian, Dean of Libraries, and Professor of Public Policy, Economics, and Information, University of Michigan, said, “We believe that state open-access laws serve the public interest by requiring full transparency of contracts that involve millions of taxpayer dollars. We will continue to collect and analyze the terms of ‘Big Deal’ contracts signed by a large number of universities and to share this information with the library community. We appreciate the efforts of university librarians who have helped us to collect contract information and we are grateful for ARL’s support and encouragement.”

It is not enough for institutions to assume that public-records requests will ensure that information about contracts and licenses can be made publicly accessible. Last month, the Association of Research Libraries (ARL) Board of Directors supported a resolution to encourage its members to refrain from signing nondisclosure agreements with publishers and to share information about their agreements, insofar as possible, with each other. Tom Leonard, President of ARL and University Librarian, University of California, Berkeley, said, “By responding to an open-records case in this manner, Elsevier has only increased our resolve to push for both open contracts and public disclosure of terms in our negotiations. This case is a telling example of why we should not be signing these nondisclosure agreements.”

The Association of Research Libraries (ARL) is a nonprofit organization of 123 research libraries in North America. Its mission is to influence the changing environment of scholarly communication and the public policies that affect research libraries and the diverse communities they serve. ARL pursues this mission by advancing the goals of its member research libraries, providing leadership in public and information policy to the scholarly and higher education communities, fostering the exchange of ideas and expertise, and shaping a future environment that leverages its interests with those of allied organizations. ARL is on the Web at http://www.arl.org.

Association of Research Libraries
21 Dupont Circle NW, Suite 800 | Washington DC 20036 | 202-296-2296
http://www.arl.org

Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor

Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke.
LG Frankfurt 13.05.2009, AZ 2-06 O 172/09, Volltext: http://is.gd/TDJK (pdf)

Nachtrag:
Presseinformation des Landgerichts Nr.3/09: Digitalisierung vom 08.06.2009 (pdf)
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Berufung vorgegangen werden.)

Urteil:

Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,

Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S. auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
(Auszüge, in Paraphrase; Hervorhebungen von uns):

Der Antrag auf Verbot der
Digitalisierung von Werken aus dem Bestand und Anbieten an elektronischen Leseplätzen, ohne vorher mit dem Verlag zu klären, ob dieser das Werk selbst in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet

sei nach $97 Abs. 1 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) unbegründet. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor, die Schaffung elektronischer Leseplätze sei nach § 52b zulässig, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht und Recht auf öffentliche Zugänglichmachung seien nicht verletzt.

Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. für private Studien zugänglich gemacht wird. Die Bedenken des Verlags hinsichtlich Missbrauchsmöglichkeiten werden als spekulativ zurückgewiesen.

Der ausdrückliche Hinweis der Bibliothek auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck wird als ausreichend angesehen, die vom Antragsteller geforderten Kontrollmaßnahmen werden als unwirksam angesehen, da der Zweck der Nutzung letztlich “ein nur schwer überprüfbares Internum des Nutzers” bleibe. Kontrollen mit detaillierter Darlegung und Prüfung des Zwecks seien erkennbar unverhältnismäßig und würden die von § 52b intendierte Nutzungspraxis vollständig aushöhlen.

Die Berufung auf eine entgegenstehende “vertragliche Regelung” i.S. des § 52b Satz 1 UrhG wird zurückgewiesen; nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung von § 52b nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen (gegen eine z.T., aber nicht überwiegend andere Auslegung in den vorliegenden Kommentaren und Aufsätzen zu § 52b). Die Kammer leitet dies überzeugend aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und den Gesetzgebungsmaterialien ab (anders etwa in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG – Pay-per-View-Angebot beim Kopienversand auf Bestellung, wo bereits ein Vertragsangebot genügt). Auch Art. 5 Abs. 3 Lit. n der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da der Wortlaut auch hier nicht ausdrücklich Lizenzangebote einbeziehe.

Hierdurch werde zweifellos den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortable Verhandlungsposition im Rahmen von Lizenzverhandlungen mit Verlagen zugesprochen. Der Drei-Stufen-Test sei aber nicht verletzt, weil die öffentlichen Bibliotheken eine angemessene Vergütung für diese gesetzliche Lizenz erstatten müssten. Dieser Eingriff sei nicht gravierender als der seit Jahrzehnten im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG bestehende (Kopierschranke, Kopierabgabe).

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründe § 52b eine Annex-Kompetenz zur Vervielfältigung des Werkes, da die fragliche Bestimmung ansonsten weitgehend leer laufe (unter Berufung auf Dreyer/Schulze, die Gesetzesmaterialien, sowie Berger und Spindler).

Der Antrag auf Verbot der Bibliothek,
– ihr Angebot elektronischer Leseplätze in der Bibliothek auf ihren Internetseiten zu bewerben

wird zurückgewiesen, da der Internetauftritt keine Möglichkeit biete, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen.

Nur teilweise stattgegeben wird dem Antrag auf Verbot
Nutzern zu ermöglichen, digitale Versionen der an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks o.a. digitale Träger zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen mitzunehmen.

Das Unterlassungsbegehren gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks der digitalisierten Werke wird zurückgewiesen.

Dies sei nicht aus § 53 UrhG herzuleiten, sondern aus der grundsätzlichen Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der neu geschaffene § 52b nämlich eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar sei (BT-Drs 16/1828, S. 26).

“Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten.”

Die Unterschiede zur Kopierschranke in § 53 UrhG und der damit verbundene (nach Auffassung des Gerichts nur wenig intensivere) Eingriff sei Folge und auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung dienen solle.

Verneint wird dagegen die Möglichkeit einer digitalen Vervielfältigung, da sich das digitale Angebot nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken müsse. Andernfalls würde eine Nutzung des geschaffenen (digitalen) Angebots – anders als bei der Mitnahme eines bloßen Ausdrucks – auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht, was durch die geschaffene gesetzliche Regelung nicht mehr abgedeckt sei.

Libreka – zum Abgewöhnen (mal wieder)

Wie Libreka seine Kunden vergrätzt … diesen Erfahrungsbericht hat mir gerade mein Bruder übermittelt:

… Ich interessierte mich für eine Monographie mit dem Titel “Gesangbuchillustration. Beiträge zu ihrer Geschichte”. Das Buch ist 2005 erschienen, war mir aber mit 68 EUR für die Anschaffung zu teuer. UB hier leider Fehlanzeige. Ich sah aber jetzt zufällig, dass es bei KNV “nicht mehr lieferbar” ist. In solchen Fällen besteht nach meiner Erfahrung oftmals die Chance, dass es via ZVAB bereits zu deutlich reduziertem Preis zu haben ist; so auch hier – 40 EUR – immerhin, aber doch noch zuviel, um es als Katze im Sack zu bestellen. Letztlich interessiert mich nämlich vor allem die Gesangbuchillustration des 20. Jhds. (das meiste aus der ersten Hälfte), weil ich dazu vor Jahren mal eine bescheidene Sammlung zusammengetragen habe. Auf der Verlagsseite (A. Francke, Tübingen) gibt es kein Infomaterial, bei GoogleBooks auch nicht, aber bei Libreka:

http://www.libreka.de/9783772029219

Fein! Da kann ich ja direkt auf “Inhaltsangabe” klicken – wenn mein Thema halbwegs adäquat vorhanden ist, setze ich die 40 EUR wohl dran… Ich klicke also – und werde wie ein dummer Junge behandelt: “libreka soll den Kauf und das Lesen ganzer Bücher nicht ersetzen. Deshalb ist diese Seite von der Ansicht ausgeschlossen.” Nun ja, dann verkauft eure Machwerke doch an euch selbst – so bin ich jedenfalls als Käufer nicht zu gewinnen!! Trotzdem habe ich mal weitergeblättert und dabei dann überhaupt erst die absolute Verhohnepipelung bemerkt: Wenn mir ausgerechnet die Inhaltsübersicht vorenthalten wird, muß ich das Buch ja wohl oder übel ganz durchblättern, nicht wahr! Wenn ich dann allerdings 50x auf den Weiter-Button gedrückt habe – das Buch ist natürlich noch lange nicht durch -, wird mir in bester Oberlehrermanier mitgeteilt “Sie haben die Anzahl der frei anzeigbaren Seiten überschritten. Bitte kaufen Sie das Buch, um weiterzulesen”. Dass ich für so dumm verkauft werde, empfinde ich geradezu als persönliche Beleidigung! ‘n IP-Block wird’s ja kaum sein, denke ich mir, wahrscheinlich ‘ne primitive Cookie-Sache – drücke also beim Firefox 1x auf “Cookies leeren” und dann 1x auf “Reload” – und weiter geht’s, die nächsten 50 Seiten, danach wieder das Gleiche… Hat man soviel Lächerlichkeit auf einem Haufen schon gesehen?! (Übrigens ist die Katze nun raus aus dem Sack: Es gibt einen Artikel zu Rudolf Schäfer und einen zum Gesangbuch für Bayern und Thüringen von 1994 [neben zwei weiteren zum aktuellen methodistischen Gesangbuch], das ist mir jedoch zu wenig, ich werde das Buch nicht kaufen.) Die Cookie-Probe geht natürlich auf: bei abgeschalteten Cookies kann man auf Libreka nicht blättern. Für das Grafik-Rendering daselbst wäre “poor” noch die pure Schmeichelei; die Textzeilenhöhe variiert wild, der typografische Eindruck, den man von den zum Kauf angepriesenen Büchern kriegt, ist schlechthin verheerend. Wie dämlich muß man als Geschäftsmann sein, um sich so eine kontraproduktive Werbung anzutun!? Ausdrucken wird man sowas ohnehin nur im äußersten Notfall wollen, obwohl es technisch ja denkbar einfach ist: Man drückt die “Print”-Taste auf dem Keyboard und importiert anschließend die Zwischenablage als neue Grafik in eine Bildverarbeitung. Dann kann man, wenn’s sein soll, mit wenigen Mausklicks kontrastieren, schärfen, drucken und speichern. Eine weitere Blamage für Libreka! Selbst ein (geschütztes) PDF hätte mehr Widerstand geboten, als diese kindische Verhinderungs-Attitüde (müßte man sich doch immerhin erst den PDF-Cracker besorgen)! Ganz davon zu schweigen, dass ein PDF viel besser aussehen könnte, z.B. > http://www.chbeck.de/infopopup.aspx?product=25696&tab=0
H.-F. Kämper, Bielefeld

P.S.: Es gibt auch nette Antiquare, die einem mal eben das Inhaltsverzeichnis scannen und mailen. (bck)

(Antwort hfk): Was die netten Antiquare betrifft: Ja, Du hast recht. Ich habe solche Nettigkeiten auch schon öfters in Anspruch genommen, hier war’s mir bisher nur nicht wichtig genug. Mit Wimbauer hatte ich zufällig noch nie das Vergnügen, aber es gibt eine ganze Reihe von so netten Typen – der gerechte Ausgleich für die ebenfalls nicht ganz seltenen schwarzen Schafe, die sich auf ZVAB auch tummeln (ich habe im Laufe der Jahre eine private Liste angelegt)…

Mehr zu Libreka (früher “Volltextsuche online”) in Archivalia:
?s=libreka
bzw. ?s=vto

Plakataktion “Stiehlst du noch – oder zahlst du schon?”

Aus den Kommentaren im Börsenblatt zu “Die Landesbibliothek als Copyshop”, http://www.boersenblatt.net/314659, #89:

B.-C. Kämper 26.04.2009 12:59h

“Nach der Vorlesung strömen die Studenten nicht zum Buchhändler, um die Literatur für das Semester zu kaufen, sie strömen mit gezücktem UTB-Stick in die Bibliothek.” – damit soll nach dem Willen des Verlegers Matthias Ulmer jetzt endlich Schluss sein.

Schluss mit Bibliotheken als Download-Station und Copyshop! Das neue Vertriebsmodell soll mit willigen Bibliotheken im Test erprobt und gemeinsam beworben werden. Die begleitende Plakataktion mit dem griffigen Slogan “Stiehlst du noch – oder zahlst du schon?” ist ein klares Statement gegen die Gratis-Kultur und soll die utb-Studis für den Wert geistigen Eigentums sensibilisieren.

“Stiehlst du noch – oder zahlst du schon?” (Werbeplakat)
http://log.netbib.de/archives/2009/04/25/stiehlst-du-noch-oder-zahlst-du-schon

Köln: Intakter Archivkeller mit hochwertigen Archivalien entdeckt

http://www.stadt-koeln.de/1/presseservice/mitteilungen/2009/03183

Rückbauarbeiten verzögern sich, da zunächst Archivalien geborgen werden

Bei den Rückbauarbeiten der Gebäudereste des Historischen Archivs wurden am vergangenen Freitag, 17. April 2009, unerwartet intakte Kellerbereiche gefunden, in denen hochwertige Archivalien gelagert sind. Im sogenannten Bibliothekskeller unter dem Lesesaal sowie im südlichen Teilbereich des Magazinkellers befinden sich insgesamt rund 1.200 Regalmeter Archivgut. Dr. Bettina Schmidt-Czaia, die Leiterin des Historischen Archivs, zeigte sich erfreut und dankbar für die unerwartete Chance, einen nicht unwesentlichen Teil des Archiv- und Bibliothekbestandes Anfang dieser Woche hoffentlich unversehrt bergen zu können.

Der Rückbau des hinteren Archivteils sollte ursprünglich bis zum Ende der Osterferien abgeschlossen sein. Nachdem die intakten Kellerbereiche entdeckt wurden, entschied die Gebäudewirtschaft jedoch im Einvernehmen mit der Schulleitung der Kaiserin-Augusta-Schule, Schuldezernentin Dr. Agnes Klein und der Berufsfeuerwehr, vor Abschluss der Rückbauarbeiten zunächst das Archivgut in den Kellerbereichen zu bergen. Die hierfür notwendigen vorbereitenden Arbeiten sind inzwischen nahezu abgeschlossen. Die Bergungsarbeiten werden zu Beginn dieser Woche durchgeführt, so dass der Abschluss der Rückbau- und Verfüllarbeiten Mitte der Woche erfolgen kann. Alle Beteiligten sind bemüht, den Schulbetrieb der Kaiserin-Augusta-Schule durch die anstehenden Bergungs- und Bauarbeiten so wenig wie möglich zu stören.

Oberbürgermeister Fritz Schramma hat sich am gestrigen Samstag, 18. April, nicht nur ein Bild vom aktuellen Stand der Bergungsarbeiten am Waidmarkt gemacht, sondern die vielen Helfer einen halben Tag lang aktiv bei den Sortierarbeiten unterstützt. Schramma bekräftigte erneut seinen Dank für diesen wertvollen Einsatz:

“Ich weiß nun aus eigener Erfahrung, wie Kräfte zehrend und körperlich hart die Arbeit in den Trümmern ist. Was die Helfer seit dem Einsturz leisten, verdient unsere größte Anerkennung. Glücklicherweise werden ihre Mühen immer wieder durch die Funde wertvoller, teilweise unversehrter Archivalien belohnt.”

Stadt Köln – Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Simone Winkelhog

Zu Schrammas “Hilfseinsatz” vgl. den Bericht im Kölner Stadtanzeiger
http://www.ksta.de/html/artikel/1238966828483.shtml

Zur Bibliothek des Historischen Archivs der Stadt Köln vgl. den Fabian-Eintrag
http://www.b2i.de/fabian?Historisches_Archiv_Der_Stadt_Koeln

Zu den übernommenen Bibliotheksbeständen des Stadtarchivs außerhalb der Dienstbibliothek vgl. auch die Beständeübersicht zu den Handschriften in “Archive in NRW”, Abt. 1 und Abt. 4.1
http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/bestand.jsp?archivNr=2&tektId=1
http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/bestand.jsp?archivNr=2&tektId=2936

Größere Teile der Dienstbibliothek konnten bereits unmittelbar nach der Katastrophe gerettet werden, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5565264
(Die Vermutung liegt nahe, aber kann jemand bestätigen, dass auch der o.g. sog. “Bibliothekskeller” der Dienstbibliothek zuzuordnen ist, also als Bibliotheksmagazin diente?)

Bibliothèque de Rennes Métropole mit illuminierten Hss.

Im Kulturzentrum “Les Champs Libres” befinden sich das Musée de Bretagne, der Espace des Sciences mit Planetarium, die Stadtbücherei und Räume für zahlreiche Ausstellungen.

Die Stadtbibliothek bewahrt als Teil des Kulturellen Erbes zahlreiche illuminierte Handschriften, die derzeit digitalisiert werden.

Derzeit stehen etwa 2000 Abbildungen aus folgenden Mss. zur Verfügung, vgl.

http://www.bibliotheque-rennesmetropole.fr/77967461/0/fiche___pagelibre

– Bible en Latin, XIIIème siècle (MS0002)
– Expositio in Proverbia par Bède le Vénérable, XI ou XIIème siècle (MS0014)
– Psautier d’York, XVème siècle (MS0022)
– Lectionnaire pour les dimanches et fêtes, à l’usage d’une église bretonne, XVème siècle (MS0023)
– Livre de choeur, XVIème siècle (MS0025)
– Livre d’heures à l’usage de Dol, XVème siècle (MS0028)
– Livre d’heures de la Mandardière, XVème siècle (MS0031)
– Livre d’heures à l’usage de Bayeux, XVème siècle (MS0032)
– Livre d’heures de la famille d’Epinay, XVème siècle (MS0033)
– Livre d’heures de Catherine de Rohan et de Françoise de Dinan, XVème siècle
(1ère partie, MS0034bis – 2ème partie, MS0034 – Feuillet isolé MS0034ter)
– Le livre du gouvernement des princes par Gilles de Rome, XVème siècle (MS0153)
– Le Roman de la Rose, XIVème siècle (MS0243)
– Les Romans de la table ronde, XIIIème siècle (MS0255)
– La Légende Dorée, XIVème siècle (MS0266)
– Les planches extraites de la « Description historique, topographique et naturelle de l’ancienne Armorique » par Christophe Paul de Robien, XVIIIème siècle (MS0310-312)
– Charte conférant le duché de Molina et ses dépendances à Bertrand du Guesclin, XIVème siècle (MS0528)
– Recueil encyclopédique, XIVème siècle (MS0593)
– Livre d’heures de la famille de Pontbriand, XVème siècle (MS1219)
– Pontifical en latin d’Yves De Mayeuc, XVIème siècle (MS1278)
– Psautier de Rennes, XVème siècle (MS1437)
– Livre d’heures de Prigent de Coëtivy, XVème siècle (MS1511)
– Livre d’heures de Jean de Montauban, XVème siècle (MS1834)
– Livres d’heures, XVème siècle (MS0027 et MS0029)

Derzeit wird digitalisiert:
– Livre d’heures de Béatrice de Rieux, XVème siècle (MS2044)

Als nächstes:
– Commémoration de la mort d’Anne de Bretagne, XVIème siècle (MS0332)

Zugriff auf die Digitalen Sammlung der Bibliothèque de Rennes Métropole via
http://sged.si.leschampslibres.fr

Recherche avancée anklicken, dort auf Images Bibliothèque, am einfachsten Suche über Inventarnummer (s.o.), geht auch über die freie Suche (Recherche libre sur …). Durch Klicken auf die booleschen Operatoren rechts unter “Recherche en cours” kann man “et” in “ou” oder “sauf” umwandeln.

Leider ist die Präsentation der Handschriften nicht sehr ansprechend. Die im Web angebotenen Bilder sind nur von mittlerer Auflösung (typischweise 1000*1300 Pixel, jpeg, 300…800K), aber wenigstens nicht durch Wasserzeichen verunziert. Man kann sie einzeln oder auf einem Tableau gesammelt herunterladen. Die Verwendung ist mit einem Verweis auf die Quelle und den Titel des Bildes gestattet. Eine Beschreibung der Handschriften ist nicht beigegeben, man findet nur knappe bibliographische Nachweise hierzu (als Kurztitel). Immerhin sind die einzelnen Abbildungen verschlagwortet, es gibt in den Metadaten zu jedem Scan knappe Angaben zu Entstehungszeit, Bildinhalten, Typologie der Abbildung, Trägermaterial, Technik der Buchillustration, etc.

Kölner Frauengeschichtsverein zum Zusammenbruch des Historischen Archivs

http://www.k-frauengeschichtsverein.de [ http://www.frauengeschichtsverein.de ]

(März 2009) Auch der Frauengeschichtsverein ist tief betroffen angesichts des Zusammenbruchs des Historischen Archivs und der Nachbargebäude in der Severinstraße. Wir nehmen Anteil am Tod der beiden jungen Männer. Der Verlust ungezählter Dokumente auch aus der Frauengeschichte trifft uns sehr. Das Kölner Stadtarchiv war für uns eine wichtige Anlaufstelle bei unseren Recherchen, und ein dortiger Besuch zählte in den Anfangsjahren der frauengeschichtlichen Stadtrundgänge zum festen Bestandtteil der Führung. (…)


Erste Erwähnung von Beginen im Schreinsbuch 1230*

Besonders aus dem späten Mittelalter hütete das Historische Archiv seltene Bestände und konnte Dokumente von der Beginenbewegung, vielen Frauenklöstern, den Frauenzünften und über die rechtliche Stellung der Frauen vorweisen.

Aus der Frühen Neuzeit fanden wir Hinweise auf die Hexenverfolgung und vor allem auf den Fall der Postmeisterin Katharina Henoth, weiter neben vielen anderen Themen Informationen über den Bürgerinnenstatus, Kleiderverordnungen und Behandlung von Prostituierten. Ebenso gab es zahlreiche Materialien aus der ersten Frauenbewegung zu Beginn des 20. Jahrhunderts, über den Nationalsozialismus und vieles mehr.

Wir hoffen, dass nicht alle Schätze des Archiv verloren gegangen sind und dass wir eines Tages unsere Bestände zur Neuen Frauenbewegung einem neu erbauten Stadtarchiv guten Gewissens übergeben können. (…)

Zur Zeit wird ein digitales Archiv aufgebaut, um die ungezählten digitalen Abbildungen und Kopien aus dem Historischen Archiv zusammenzutragen. Weitere Informationen darüber sowie über das Spendenkonto und andere Unterstützungen entnehmen Sie bitte folgenden Websites:

http://www.historischesarchivkoeln.de
http://archiv.twoday.net/stories/5566219

*) die früheste Erwähnung in den Schreinsbüchern ist 1223, vgl. http://www.frauenmediaturm.de/geschichte.html

Geschichte des Kölner Stadtarchivs / der Stadt Köln (Ennen)

Geschichte des Kölner Stadtarchivs / Von Dr. L. Ennen, Stadtarchivar, in: Archivalische Zeitschrift Bd. 2.1877, Nr. VIII., p. 89-109 (Google Books, Volltext nur via US-Proxy)

[Update kg: Volltext aus Wikisource mit Scan auf Commons:

http://de.wikisource.org/wiki/Geschichte_des_Kölner_Stadtarchivs_(Leonhard_Ennen)]

und (mit Dank an Karl Dietz für den Hinweis):

Geschichte der Stadt Köln: Meist aus den Quellen des Kölner Stadt-Archivs / Von Leonard Ennen, 2. Band.
Veröffentlicht von Schwann, 1865
Original von Bayrische Staatsbibliothek
Digitalisiert am 14. Aug. 2008*
http://books.google.com/books?id=yVYAAAAAcAAJ&hl=de

Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Erster Band / Hsg. von Leonard Ennen und Gottfried Eckertz
Published by Du Mont-Schauberg, 1860
Original from the Bavarian State Library
Digitized 22 Aug 2008
http://books.google.de/books?id=CmQAAAAAcAAJ

In besserer Qualität auch in den digitalen Sammlungen der USB Köln (s.a. Verweis im Kommentar):
Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Bd. 1-6

Zur Person von Ennen vgl. auch den Aufsatz “Alleskönner gesucht – Leonard Ennen, der erste Kölner Stadtarchivar”, in der Jubiläumsbroschüre 150 Jahre Historisches Archiv, S. 1-7 (dazu Pressemitteilung, Rede von OB Schramma, Tagungsbericht).

Klever Archivar half in Köln

Rheinische Post vom 21.03.2009

Suche nach verschütteter Geschichte / von Matthias Grass
Klever Archivar half in Köln.

Dr. Andreas Berger bot sofort seine Hilfe für Köln an – und war gleich zu Beginn vor Ort. An einem Schuttberg, der so groß ist wie der Gelderner Marktplatz auf der Suche nach kleinsten Papierschnipseln des historischen Archivs, die bedeutend für die Region und für Europa sind.

Kleve. (…) Der Kreisarchivar ist wieder zurück an seinem Arbeitsplatz in Geldern. Er kommt von einem Ort, der unwirklich war, von einer Katastrophe, die historisch ist: Er half dabei, Archivalien aus dem Schutthaufen des Historischen Kölner Stadtarchivs zu retten. Der Hilferuf kam vier Tage nach dem Unglück. Andreas Berger, Leiter des Kreisarchivs, hatte schon am Mittwoch, dem Tag nach dem Unglück sofort den Kontakt nach Köln gesucht: Beim Anblick des Schuttberges im Fernsehen, der da war, wo sonst eines der wertvollsten Archive der Republik gestanden hatte, erkannte er die Katastrophe. Hier brauchte es Hilfe. Unendlich viel Hilfe. Und vor allem kompetente Soforthilfe. “Ich habe dann gleich Kontakt per Mail mit meinem Studienfreund Uli Fischer aufgenommen”, sagt Berger. Dr. Ulrich Fischer ist nämlich stellvertretender Leiter des historischen Archivs der Stadt Köln. Berger kannte ihn aus Marburg vom Studium. Samstag hatten die beiden den ersten persönlichen Kontakt, Montag traf der Kreisarchivar in der Domstadt ein.

“Es war ein fürchterliches Szenario. Direkt vor Ort hat das Unglück eine ganz andere Dimensionen, als wenn man es im Fernsehen sieht. Der Schuttbereich ist in etwa so groß wie der Marktplatz in Geldern”, sagt Berger. In diesem gigantischen Berg haben sich Ziegelsteine, Beton- und Deckenteile, Eisenbewehrungen und die Papiere aus dem Archiv zu einem Ganzen vermengt. “Manchmal fischt man einen ganzen Karton aus dem Schutt, manchmal aber auch nur Schnipsel”, sagt Berger. Die wertvollen Papiere wurden, typisch für deutsche Archive, in Pappkartons verwahrt, die in Eisenregalen standen.

Als Berger in Köln am Unglücksort eintraf, war der vermisste zweite junge Mann noch nicht gefunden – auf ihn konzentrierte sich die Suche. Die Feuerwehr arbeitete mit schwerem Gerät an der Unfallstelle, baggerte Schutt und Archivteile in extra dafür vorgesehene Container, die dann durchgearbeitet wurden. Berger durfte natürlich nicht hinunter in die Grube. “Dort ließ uns die Feuerwehr nicht hin”, sagt er. Es schwingt sogar ein bisschen Bedauern mit, als er das erzählt. Denn die Aufgabe, eines der wichtigsten Archive Deutschland zu retten, ist historisch wie das Unglück selbst. Der zuerst grob durchgeschaute Schutt kam dann noch einmal in eine Halle und wurde wieder sortiert. Viele trugen Mundschutz gegen den feuchten Mörtelstaub, der sich auf alles legte und fein schimmernd in der Luft stand. “Hier wurde dann noch einmal intensiv nach Papier gesucht”, sagt Berger. Die Helfer konnten oft auf den ersten Blick nicht sofort ausmachen, was man denn dort zwischen den Händen hält. Ist es 13. oder 19. Jahrhundert? Da kamen dem Mann aus dem Kreis Kleve Verwaltungsakten aus den 50er und 60er Jahren und gleich darauf ein Dokument aus dem 14. Jahrhundert in die Hand. “Man wird wohl erst in sechs bis zehn Jahren wissen, was man wirklich alles verloren hat”, bedauert der 38-Jährige. Das sei besonders schlimm, weil es nur in Nürnberg, Lübeck und Köln solch komplette Überlieferungen über die Jahrhunderte gab. “Köln war besonders wichtig – denn als reiche Stadt war sie nicht nur für die ganze Region, sondern bis weit nach Europa hinein bedeutend”, sinniert Berger.

Problematisch wird es, wenn die Papiere nass werden: “Dann wird es sehr schwer, das zu trennen.” Er geht nicht davon aus, dass die Bergungs-Arbeiten in diesem Jahr abgeschlossen werden können. Doch nicht nur die acht Stunden-Schichten am Schuttberg selbst waren für ihn wichtig. Anschließend saß man in kleiner Runde zusammen und diskutierte weitere Probleme: Wie sortier’ ich das Ganze, damit man es später wiederfindet, wie sollen die Kisten organisiert und untergebracht werden, die man ’rausholt, wie wird das ganze mit der nötigen Software erfasst und gelistet? Dann dauerten die Arbeitstage locker zwölf Stunden, saß man auch nach 22 Uhr noch an dem einen oder anderen Thema.

“Dieses Feedback der Tage hat unheimlich viel gebracht. Das war vielleicht sogar die wichtigste Arbeit”, erinnert sich Berger. Mit dabei auch ein Kollege vom LWL-Archivamt für Westfalen in Münster. Die Hilfsangebote waren enorm, die eingingen: “Ich habe dort eine Studentengruppe einer Hochschule aus Bern getroffen: 20 bis 25 Studenten mit ihrem Professor. Von fast allen Archiven in Deutschland kamen Angebote”, sagt er. Inzwischen wurde die Arbeit an der Unglückstelle umgestellt. “Man arbeitet jetzt von Montag bis Freitag von sieben bis 19 Uhr und ist inzwischen soweit, dass auch ungelernte Helfer mit anpacken können.”

Für die nahe Zukunft werden weitere Archivarinnen und Archivare abschnittsweise in Köln arbeiten müssen. Es sei wichtig gewesen, dass eben nicht alle gleich am Anfang da waren, sondern dass kontinuierlich mit vielen Fachleuten daran gearbeitet werden kann, sagt Berger. Und was sagte der Arbeitgeber? “Kein Problem – auch für den Kreis war klar, dass dies eine ganz wichtige Hilfe ist, die vorgeht”, sagt Andreas Berger.

Die Rettung der Überlieferung des Historischen Archivs der Stadt Köln – ein Workflow

Aus den bei der Hilfsaktion vom 9.-12. März 2009 von den Kursmitgliedern und den MitarbeiterInnen der Archivschule Marburg gemachten Aufnahmen ist eine Dokumentation (pdf, ca. 1 MB) des Arbeitsablaufs zur Rettung der Archivalien des Historischen Archivs der Stadt Köln erstellt worden.

S.a. FAZ (Wolf/kg)

Neue Empfehlungen der dbv-AG “Handschriften und Alte Drucke” zur Erwerbung und Nutzung von Nachlässen

Die AG “Handschriften und Alte Drucke” des Deutschen Bibliotheksverbands hat Empfehlungen zur Erwerbung und Nutzung von Nachlaessen in Editionen, Ausstellungen und Seminaren herausgegeben. Diese Empfehlungen beruhen auf den Ergebnissen eines Workshops, der am 21. und 22. Februar 2008 in der Staats- und Universitaetsbibliothek Hamburg stattfand und gemeinsam von der SUB Hamburg und der Inititative Fortbildung veranstaltet wurde.

Weitere Informationen:
http://www.bibliotheksverband.de/aghandschriften/material.html

(Quelle: dbv-Newsletter Ausgabe 129 Vom 27. 02. 2009)

Der Libreka Flop

Auch beim zweiten Start ein Flop …

Spiegel-Autor Konrad Lischka im Selbstversuch …
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,613158,00.html

100.704 digitale Bücher deutschsprachiger Verlage kann man nun im Web im Volltext durchsuchen. (…) Auf der Libreka-Startseite steht eine aktuelle Bestsellerliste “Belletristik”. Kein Titel darauf ist anklickbar. (…) Ein zweiter Versuch mit dem Bestseller “Feuchtgebiete”: Gibt man den Buchtitel in der erweiterten Libreka-Suche im Suchfeld Titel ein, teilt Libreka dem potentiellen Käufer mit: “Ihre Suchanfrage nach ‘Buchen Titel enthält Feuchtgebiete’ lieferte keine Ergebnisse.” Was immer das heißen soll – Feuchtgebiete ist im Libreka-Katalog nicht zu finden. (…)

Wer sich registriert hat, kann auch auf einen Knopf namens “Warenkorb” klicken – und dann die Aufforderung lesen: “Bitte wählen Sie einen oder mehrere Titel aus und fügen Sie sie dem Warenkorb hinzu.” Das Problem ist: Man findet einfach keine Titel, die sich in diesen Korb legen lassen. (…)

Im Klartext: Es gibt auf der zentralen Plattform zum Vertrieb von E-Books des deutschen Buchhandels keine Übersicht der als E-Book erhältlichen Titel. (…)

Warum der Verband es nicht geschafft hat, seinen Mitgliedern einfach anteilig Tantiemen auszuschütten, statt ein bizarres virtuelles Buchhandel-Shoppen einzuziehen, ist eine weitere Frage (…)

Das PDF ist geschützt – das Drucken oder Kopieren von Passagen ist unmöglich. Wer aus so einem E-Book zitieren will, muss die Textpassagen von Hand abtippen. Auch das ist wie der gesamte Bestellprozess eine sehr aufwendige Nachbildung des analogen Buchs. (…)

Dokumentenrettung: Der Schimmel ist der Hauptfeind / KStA-Reihe “Schätze aus dem Stadtarchiv”

Von Heiko Ostendorf, Kölner Stadtanzeiger, 12.3.
http://www.ksta.de/html/artikel/1233584126446.shtml

Das geborgene Archivmaterial aus Köln wird in Münster in einem Spezialverfahren bei minus 30 Grad und Unterdruck gefriergetrocknet. So sollen die durchnässten Dokumente vor Schimmel geschützt werden….

MÜNSTER/KÖLN – Beim Anblick der beschädigten Dokumente leidet die Restaurierungstechnikerin mit. „Das ist für mich erschreckend, wie viel unseres Kulturgutes kaputt gehen kann“, sagt Anke Perske betroffen, als sie die ersten Akten in der Hand hält, die nach dem Einsturz des Stadtarchivs in Köln geborgen worden sind. Ihr Hauptfeind sei der Schimmel. Der könne innerhalb von fünf Tagen unwiederbringliche Schäden an Büchern und Akten verursachen. (…)

und Restaurierung: Archivgut soll digitalisiert werden
Von Matthias Pesch, Kölner Stadtanzeiger, 12.03.09

Die Leiterin des eingestürzten Kölner Stadtarchivs Bettina Schmidt-Czaja will die aus den Trümmern geretteten Dokumente so schnell wie möglich digitalisieren. Um das Archivgut zu restaurieren, werden die Dokumente auch an auswärtige Archive weitergeleitet. (…)

Dazu Bildergalerie: Rettung der Stadtarchiv-Dokumente
Vgl. auch Video der WDR-Mediathek, Sendung WDR 5 – Westblick, Do, 12.3.2009, Dokumente on the rocks

Sammeladresse der einschlägigen KSTA-Beiträge zum Thema:
Schätze aus dem Stadtarchiv