Das Kammergericht meint:
Das aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgende Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, steht im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der „Waffengleichheit“.
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-01-2012-kg-berlin-10-u-85-11.html
Ich bin – wie Teile des Schrifttums – anderer Ansicht.