http://www.lda.brandenburg.de/media/lbm1.a.1666.de/TB_16.pdf
Wenn ich so etwas lese, kann ich wirklich nur würgen: “Die Fotografie einer Grundstückszufahrt weist einen Bezug bzw. eine Beziehbarkeit
zur Person des Grundstückeigentümers oder Nutzers auf und fällt
daher unter den Begriff des personenbezogenen Datums.”
Nicht weniger dumm: “Einmal im Internet veröffentlichte Bilder lassen sich kaum mehr daraus entfernen.” Eine völlig unbewiesene ideologische Behauptung.
Inakzeptabel ist die Formulierung: “Außerdem forderten wir die Amtsverwaltung sowie das zuständige staatliche Schulamt auf, den Bestand der Altakten vollständig zu erfassen und gemäß den Regeln der Verwaltungsvorschrift über Akten an Schulen im Land Brandenburg aufzubewahren bzw. im Falle einer abgelaufenen Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht zu entsorgen.” Richtig wäre: dem zuständigen Archiv anzubieten!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. März 2012). Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg legt Tätigkeitsbericht vor. Archivalia. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bm7g