Ein skandalöses Urteil: Eine Gemeindeangestellte wird wegen übler Nachrede verurteilt, weil sie aus Sorge um das Kindeswohl vertraulich ein unzutreffendes Gerücht weitergab. Ich kann keinen Vorsatz erkennen, sondern nur die Einschüchterung von Hinweisgebern, die sich möglicherweise falsch verhalten, wenn sie einen Verdacht äußern, ohne ihre Quelle zu nennen.
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1622.htm
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/03/06/gut-gemeint
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. März 2012). Whistleblower werden in Deutschland bestraft. Archivalia. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bm7c
Die Frau wurde wegen übler Nachrede verurteilt, dem Verbreiten von Lügen. Ein Whistleblower verbreitet Wahrheit. Insofern kann ich Ihre Überschrift nicht nachvollziehen, die Entscheidung des Gerichts schon.
Wieder mal von nix eine Ahnung Selbst bescheiden intellektuell ausgestatteten Kommentatoren wie Frank sollte klar sein, dass in vielen Fällen a priori erst einmal überhaupt nicht feststeht, was Wahrheit und Lüge ist. Nur wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er Lügen verbreitet (“Na wenn schon, trifft ja eh den Richtigen”), darf bestraft werden.
Wer ist hier ahnungslos? Da sollten Sie sich aber besser noch einmal von einem Juristen den Straftatbestand der üblen Nachrede erklären lassen – der setzt nämlich weder den Nachweis der Unrichtigkeit noch einen hierauf bezogenen Tätervorsatz voraus.
Wo gepetzt wird Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, ging es hauptsächlich nicht um das Whistleblowing selbst, sondern darum, dass die Dame sich nicht an das Jugendamt, sondern an den Kindergarten gewandt hat.
Falsch verstanden Das Gericht meinte, sie hätte ihre Quelle nennen müssen. Selbst wenn sie Fehler gemacht hat – das Strafrecht ist nicht dazu da, jedes Fehlverhalten zu sanktionieren.
Wie würden Sie entscheiden? Stellen Sie sich den Fall einmal mit folgender Abwandlung vor:
S, Student an einer nordrhein-westfälischen Hochschule, begibt sich zur Frauenbeauftragten seines Fachbereichs und berichtet dieser, er habe von einer Kommilitonin – deren Namen er nicht nennen wolle – erfahren, dass es im Archiv der Hochschule zu sexuellen Übergriffen auf Studentinnen gekommen sei. Täter sei der Geschäftsführer des Archivs (G). Gegen G wird daraufhin hochschulintern ermittelt, jedoch ergebnislos, nicht zuletzt weil S seine Informantin nicht nennt; ob es sie überhaupt gibt, ist nicht aufklärbar. In einer Erklärung der Hochschulleitung wird G daraufhin offiziell rehabilitiert. Das Verfahren und der in der Hochschulöffentlichkeit weiterhin auf ihm lastende Verdacht haben dem G jedoch sehr zugesetzt; gesundheitlich angeschlagen und jeden Lebensmuts beraubt verabschiedet G sich nach einigen Monaten in den Vorruhestand. In einem von G initiierten Strafverfahren wegen übler Nachrede wird S freigesprochen. Zugunsten des S sei davon auszugehen, dass es die Informantin tatsächlich gebe und S im Sinne eines ehrenwerten „whistleblowing” nur den Schutz von Studentinnen vor sexuellen Übergriffen an der Hochschule erstrebt habe.
Richtig so?
Dümmliche ad personam Argumente bedürfen keiner Stellungnahme
Es ist wirklich frustrierend: Da will man Ihnen das Verständnis durch ein Beispiel aus Ihrer eigenen kleinen Lebenswelt erleichtern, und Sie werden gleich wieder nur ausfallend.
Sie sind schon eine tolle Nummer. Ich will Ihnen das mit dem “dümmlich” gar nicht zurückgeben – vermutlich sind Sie gar nicht dumm. Aber dann sind Sie an Bösartigkeit und intellektueller Unredlichkeit wirklich nicht zu überbieten.
dümmlich? Dümmlich scheint mir obiges Beispiel nun wirklich nicht zu sein.