Und werden anschließend durch ihr Persönlichkeitsrecht vor öffentlicher Kritik geschützt. Ein durch und durch fragwürdiges Urteil in Sachen presserechtlicher Auskunftsanspruch:
http://www.urheberrecht.org/news/4557
Überlegen wir kurz, wie die Rechtslage bei Einsicht im Archiv und nach einem IFG wäre. Ohne Wissen um einen Skandal würden die betreffenden Akten ohne weiteres offen gelegt, da der Verantwortliche als Amtsträger agiert und seine schützensdwerte Privatsphäre nicht betroffen ist (siehe etwa § 7 Abs. 4 ArchivG NRW). Wer als Amtsträger handelt, handelt nicht privat.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. März 2012). Amtsträger dürfen sich alles herausnehmen. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bm4d