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Stadtarchiv Augsburg erlaubt Fotografieren

https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Das-Stadtarchiv-oeffnet-sich-den-Buergern-id53112181.html

„Es dürfen Archivalien an ausgewählten Arbeitsplätzen auf Antrag selbstständig mit dem Smartphone oder der Digitalkamera fotografiert werden. Ausgenommen hiervon sind vor allem urheberrechtlich geschütztes Material sowie Großformate oder Bibliotheksgut.“

“Bislang galt, dass für die Benutzung des Archivs ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen musste. Diese Vorgabe ist jetzt gelockert. Aus diesem Grund ist auch die „allgemeine Schutzfrist“ herabgesetzt worden. Diese regelt, wann Unterlagen den Forschenden zur Verfügung gestellt werden dürfen. Bisher war dies erst 30 Jahre nach Aktenschluss möglich. Zukünftig können Akten bereits nach zehn Jahren eingesehen werden. Ausgenommen davon sind Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten und dadurch einem besonderen Schutz unterliegen. Hier gelten weiter die Schutzfristen des Bayerischen Archivgesetzes (zehn Jahre nach Tod oder 90 Jahre nach Geburt einer Person).”

“Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Dienste des Stadtarchivs für wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke bei normaler Benutzung oder Erstauskunft gebührenfrei sind. Zusätzlich hat das Stadtarchiv bei der Gestaltung der neuen Regelung die Wiedergabegebühren abgeschafft. Diese fielen an, wenn ein im Stadtarchiv digitalisiertes Dokument (Digitalisat) veröffentlich werden sollte. Die Verwendung der Digitalisate ist nun beliebig und kostenfrei möglich.”

Digitalisate wurden teurer. Die Preise sind horrend (PDF): 1 neu anzufertigender Scan 7,50 Euro, bereits existierender Scan 3 Euro, selbst angefertigter Mikrofiche-Scan 2 Euro. Üble Abzocke!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Januar 2019). Stadtarchiv Augsburg erlaubt Fotografieren. Archivalia. Abgerufen am 8. November 2025 von https://doi.org/10.58079/c8p3


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Stadtarchiv Augsburg erlaubt Fotografieren“

  1. Zum einen greift das StadtAA der geplanten BayArchivG-Novelle vor, die auch für staatl. Archivgut 10 J. nach Entstehen vorsieht. Andrerseits gilt die allg. Schutzfrist ohnehin nicht für Kommunen. Das dürfte m. E. aber schon das erste Archiv in Bayern sein, das die Frist nicht am BayArchivG anlehnt, wie vom Bay. Städtetag empfohlen. Insofern mutig und nachahmenswert.

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